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BAS 24 11

Beschluss vom 11. September 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft, B.__,

Beschwerdegegner/Beschuldigter.

Gegenstand Entfernung von Beweismitteln aus den Strafakten (Art. 141 Abs. 5 StPO); Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 30. Juli 2024 (STA-Nr. A1 23 6640).

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Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführerin») stellte am 29. September 2023 Strafantrag gegen B.__ («Be- schwerdegegner») wegen mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Drohung und mehrfacher Be- schimpfung (STA-act. 13.1.2.1 ff.). Nach Einvernahmen der Parteien eröffnete die Staatsan- waltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft»/«Beschwerdegegnerin») am 3. Mai 2024 eine Strafuntersuchung (STA-Nr. A1 23 6640, STA-act. 12.1) und zog die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) bei (STA-act. 19). Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner betreffend die vorgenannten Delikte als vollständig erachte und die Einstellung des Verfahrens vorgesehen sei (STA-act. 12.3). Weiter wies die Staatsanwalt- schaft in demselben Schreiben daraufhin, dass sie beabsichtige, bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlung mit Kindern keine Untersuchung zu eröffnen. Ebenfalls am 30. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft sodann die Entfernung verschiedener Beweismittel aus den Strafakten, die bis zum rechtskräftigen Abschluss der vorerwähnten Verfahren unter Ver- schluss gehalten und danach vernichtet werden sollten (BF-Bel. 1).

B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. August 2024 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juli 2024 (amtl. Bel. 1).

C. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (amtl. Bel. 2). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Belang sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

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Erwägungen: 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin Partei des Strafverfahrens und be- rechtigt, gegen die Verfügung betreffend Entfernung von den von ihr eingereichten Beweismit- teln aus den Strafakten Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 5. August 2024 zugestellt (STA-act. 5.14), wo- mit die am 9. August 2024 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte.

2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin im Ver- fahren STA-Nr. A1 23 6640 eingereichten Videoaufnahmen («WhatsApp Video 2023-12-24 at 17.50.20.mp4», «WhatsApp Video 2023-12-24 at 17.51.07 (1).mp4» und «WhatsApp Video 2023-12-25 at 01.02.22.mp4») samt Transkriptionen zu Recht gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten entfernt hat, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens STA- Nr. A1 23 6640 unter Verschluss hält und danach vernichtet.

2.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derje- nigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (Patrick Guidon, in:, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [BSK-StPO], 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die

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beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

3.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, die ein- gereichten Aufnahmen verstiessen gegen Art. 179 ter und Art. 179 quater StGB sowie Art. 30 i.V.m. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Von Priva- ten rechtswidrig erlangte Beweise seien nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungs- behörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenab- wägung für die Verwertung spreche. Hinsichtlich der Vorwürfe der Tätlichkeiten und Beschimp- fungen hätten sie die Videoaufnahmen nicht rechtmässig erlangen können, da sie nicht legiti- miert seien, hierfür innerhalb einer ehelichen Wohnung Video- bzw. Tonaufnahmen erstellen zu lassen. Die Verwertung sei hierfür deshalb ausgeschlossen. Bezüglich des Vorwurfs der Drohungen hätte sie Überwachung grundsätzlich anordnen kön- nen. Die diesbezüglich relevante Aufnahme sei jedoch gestartet worden, bevor die zu bewei- sende Straftat überhaupt begangen worden sei. Sie erwecke zudem den Eindruck, dass die Privatklägerin die Konversation bewusst auf die Thematik der häuslichen Gewalt gelenkt habe, um allfällige belastende Beweismittel gegen den Beschuldigten zu generieren. Eine Überwa- chung mit technischen Überwachungsgeräten zur Verdachtsbegründung sei unzulässig, wes- halb die Staatsanwaltschaft die Aufnahme nicht rechtmässig hätte erlangen können. Zudem spreche die Interessenabwägung gegen deren Verwertbarkeit, da nicht von einer schweren Drohung auszugehen sei (gegenseitige Provokationen, ironischer Ton des Beschuldigten) und das private Interesse des Beschuldigten überwiege. Aufgrund der Unverwertbarkeit seien die Aufnahmen aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernich- ten. Wegen der Fernwirkung des Beweisverbots seien auch die Transkriptionen der Videoauf- nahmen unverwertbar und nicht zu berücksichtigen.

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3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Aufnahme eines Gesprächs, an dem man selbst beteiligt sei, sei nicht strafbar (amtl. Bel. 1). Für die Beweissammlung könne es sogar sinnvoll sein. Ob die Aufnahme vorgespielt werde, ein Transkript angefertigt oder davon abgesehen werden sollte, hänge vom Einzelfall und den Beweggründen der Auf- zeichnung ab. Betreffend Drohung habe der Beschuldigte im Video keinen ironischen Ton ge- habt und es seien keine gegenseitigen Provokationen zu hören gewesen. Im Übrigen be- schreibt die Beschwerdeführerin in ihrer 13 Seiten zählenden Rechtsmittelschrift ausführlich ihre Sicht der Dinge bezüglich Familiensituation und den Hintergründen ihrer Anschuldigun- gen.

4.1 Den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2024 ist vorbehaltslos und vollumfänglich beizupflichten. Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2 Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Selbstredend erfüllt die blosse Aufzeichnung eigener Äusserungen keinen Straftatbestand. Die nicht von einer Ein- willigung gedeckte Aufnahme fremder Personen bleibt aber nach Art. 179 ter und Art. 179 quater

StGB weiterhin strafbar, wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannte. Die Beteiligung an einem Gespräch stellt keine Rechtfertigung für die Aufnahme des Gesprächspartners dar, wie es die Beschwerdeführerin zu glauben scheint. Ebenso wenig lässt sich aus der Teilnahme an einem Gespräch eine Einwilligung des Beschwerdegegners zur Aufzeichnung durch die Beschwer- deführerin ableiten. Die Beweggründe zur Aufnahme sind für die Verwertbarkeit der von Privaten rechtswidrig er- langten Beweismittel nicht von Belang (vgl. für die Voraussetzungen BGE 147 IV 9 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Selbst nachvollziehbare oder gar achtenswerte Beweggründe machen eine rechtswidrige Aufzeichnung nicht unerlässlich für die Aufklärung einer schweren Straftat, was für eine Verwertung nötig wäre.

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Betreffend Interessenabwägung ist der Ansicht der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt zuzu- stimmen, dass diese aufgrund der geringen Schwere der Drohung – falls denn überhaupt eine solche vorliegt – und den weiteren Umständen (ironischer Unterton, Provokationen, jedenfalls gegenseitige Schuldvorwürfe) klar zuungunsten der Verwertbarkeit ausfällt. Schwer nachvoll- ziehbar sind die wohl ebenfalls in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wenn sie der Privatsphäre des Beschwerdegegners gegenüberstellt, dass sie selbst kurz vor dem Tod gewesen sei (amtl. Bel. 1 S. 1). Allerdings lässt keiner der von ihr selbst gestellten Strafanträge den Schluss zu, dass jemals eine derartige Gefahr für sie be- standen hätte. Darüber hinaus liefert keine der Aufzeichnungen auch nur ansatzweise einen Anhaltspunkt hierfür. Vielmehr spricht der erhebliche Eingriff in die Privatsphäre des Be- schwerdegegners klar gegen eine Verwertung, was die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt.

4.3 Neben den genannten Einwänden liefert die Beschwerdeführerin eine ausschweifende Dar- stellung ihrer eigenen Sichtweise zu den Hintergründen ihrer Strafanträge und der Familiensi- tuation. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde nach der StPO nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig ist. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Ent- scheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13.7.2023 E. 1.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Entfer- nung unverwertbarer Beweismittel aus den Strafakten gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO. We- der die Strafbarkeit des Beschwerdegegners an sich noch die in Aussicht gestellte Einstellung des Verfahrens STA-Nr. A1 23 6640 oder die beabsichtigte Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern sind Teil des vorliegenden Verfahrens. Weite- rungen dazu erübrigen sich. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat die betroffenen Aufnahmen zu Recht als unverwertbar qualifiziert. Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO sind diese daher aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Aufgrund der Fernwir- kung der Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 4 StPO) gilt dasselbe für die angefertigten Transkrip- tionen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr vor dem Obergericht als Be- schwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeit- aufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Im vorliegenden Fall wird die Gebühr in Anwendung der vorgenannten Bemessungskriterien auf Fr. 400.– festgesetzt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt.

6.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung auszu- richten (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO). Da dem Beschwerdegegner für das vorlie- gende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, rechtfertigt sich ebenfalls keine Zusprache ei- ner Entschädigung.

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Demgemäss beschliesst das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird an- gewiesen, diesen Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Beschlusses an die Ge- richtskasse Nidwalden mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Zustellung]

Stans, 11. September 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

Florian Marfurt Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 87 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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NW_OG_001
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NW_OG_001, 38125
Entscheidungsdatum
10.04.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026