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SV 24 13 Entscheid vom 28. Oktober 2024 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Patrick Iten, Rechtsanwalt, Blöchlinger Iten Fessler Rechtsanwälte Notare, Alter Postplatz 2, Post- fach, 6371 Stans, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen IVG Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 30. April 2024.

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Sachverhalt: A. a. Die 1959 geborene A.__ («Beschwerdeführerin»/«Versicherte») erlitt am 14. September 2012 bei einem Motorradunfall mehrere Frakturen und Weichteilverletzungen des linken Ober- und Unterschenkels. Am 2. Dezember 2012 meldete sie sich bei der IV-Stelle Nidwalden («IV- Stelle») zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnah- men/Rente) an (IV-act. 5). Diese holte in der Folge medizinische und berufliche Unterlagen sowie laufend die aktualisierten Akten der Unfallversicherung Visana Services AG («Unfallver- sicherer») ein. Gemäss einem Bericht der Eingliederungsverantwortlichen war eine Arbeitsin- tegration aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und die Rentenfrage zu prüfen (IV- act. 29). In seinen Stellungnahmen vom 23. Oktober 2012 und 25. Februar 2016 (IV-act. 36, 69) gelangte der regional ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass aufgrund des instabilen Gesundheitszustands und der noch nicht abgeschlossenen medizinischen Behandlungen der weitere Verlauf abzuwarten sei. Zudem bestünden einzig Unfallfolgen eines UVG-versicherten Ereignisses, sodass eine Koordination mit dem Unfallversicherer zwingend sei. In einer vom Unfallversicherer bei der MEDAS Zentralschweiz veranlassten bidisziplinären Begutachtung, erstattet am 6. April 2021 (bzw. ergänzende Stellungnahmen vom 8./9. September 2021), wurde aus psychiatrischer Sicht noch ein namhaftes Verbesserungspotential festgehalten; der medizinische Endzustand sei frühestens im Sommer 2023 erreicht (IV-act. 140, 144). Im Ok- tober 2023 informierte der Unfallversicherer die IV-Stelle, er habe im Rahmen des Einigungs- versuchs eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum Eintritt des Rentenalters anerkannt.

b. Die IV-Stelle übernahm die im Rahmen des UVG-Einigungsverfahren durch die Unfallversi- cherung anerkannte, vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Verkehrsunfall vom 14. Septem- ber 2012 für die Ermittlung des IV-Rentenanspruchs im Erwerbsbereich. Die veranlasste Haushaltsabklärung erfolgte am 3. Januar 2024 (IV-act. 160). Die IV-Stelle stellt der Beschwer- deführerin mit Vorbescheid vom 17. Januar 2024 (IV-act. 162) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. September 2013 bis 30. April 2017 in Aussicht. Ab 1. Mai 2017 bis 30. No- vember 2023 (Eintritt in das ordentliche AHV-Rentenalter) wurde infolge Aufnahme einer An- stellung als medizinische Praxisassistentin in einem 20%-Pensum ab 1. Februar 2017 – drei Monate nach Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – die Ausrichtung einer Viertelsrente

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in Aussicht gestellt. Die Invaliditätsberechnung erfolgte dabei unter Anwendung der gemisch- ten Methode mit den Anteilen 50% Erwerbstätigkeit und 50% Aufgabenbereich (Haushalt). Die Beschwerdeführerin erhob mit zahlreichen Beanstandungen Einwand (IV-act. 171). Nach erneuter Prüfung gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dem Einwand könne in einem Punkt entsprochen werden. In Anpassung des Vorbescheids anerkannte sie ab dem Unfallzeitpunkt für die Dauer der Rollstuhlabhängigkeit bis zum Abschluss der postoperativen Rehabilitations- phase nach der Operation im September 2015, also bis zum 31. Dezember 2015 eine Ein- schränkung im Aufgabengebiet im Umfang von 50%. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde der Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. März 2016 auf eine ganze Rente erhöht. Am Entscheid auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. April 2017 und einer Viertelsrente vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2023 hielt die IV-Stelle demgegenüber fest (IV-act. 174 ff.).

B. Hiergegen erhob die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: « 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 30.04.2024 seien, soweit sie die Zeit ab dem 01.04.2016 betreffen, aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei vom 01.04.2016 bis zum 30.04.2017 eine ganze Rente und vom 01.05.2017 bis zum 30.11.2023 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche- rung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, einen neuen Abklärungsbericht Haushalt einzuholen und gestützt darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin ab dem 01.04.2016 neu zu verfügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.» Ferner beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung.

C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig überwies sie das Versichertendossier (IV-act. 1 ff.).

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D. Am 16. Juli 2024 wurden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung am 28. Oktober 2024 vor- geladen.

E. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 6 SRG [NG 264.1] e contrario). Un- aufgefordert replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2024, wozu die IV- Stelle am 22. August 2024 nochmals Stellung nahm.

F. Die öffentliche Verhandlung fand am 28. Oktober 2024 statt. Parteiseits anwesend waren die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter sowie die IV-Stelle, vertreten durch Rechtsan- wältin Strebel. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll («VHP») akus- tisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungsprotokoll liegen den Akten bei. Die Parteien hielten unverändert an ihren Anträgen fest. Die Beschwer- deführerin wurde angehört (Parteibefragung Beschwerdeführerin: «PB-BF») und die Parteien erhielten die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.

G. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache im Anschluss an die öffentliche Verhandlung abschliessend beraten und be- urteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 30. April 2024, womit die örtliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 GerG [NG 261.1]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Gesetzesnovelle «Weiterentwicklung der IV» traten per 1. Januar 2022 diverse neue Bestimmungen im ATSG, im IVG sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Namentlich wurde das abgestufte Rentenmodell durch ein stufen- loses System ersetzt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestands Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Nicht massgeblich ist der Zeitpunkt der Rentenzusprache. Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wäre vor dem 31. Dezember 2021 entstanden, weshalb auf die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen abzustellen ist (so auch: Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9101). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. In ihrer revidierten Form zitierte Bestimmungen werden entsprechend hervorgehoben.

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2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: (a) ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; (b) während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und (c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Darüber hinaus bilden ärztliche Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

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Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweis- mittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be- richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be- weiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 f.). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge- langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt hingegen nicht derselbe Beweis- wert. Sie sind aber insoweit zu berücksichtigen, als nicht auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.7). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt. Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stel- len. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

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Einschätzungen abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsver- fahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).

2.4 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss mög- lich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sach- umstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ‒ bei zwei möglichen Sach- verhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ‒ ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.5 Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilden die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vorliegend die Verfügung vom 30. April 2024) massgeblichen tatsäch- lichen Verhältnisse (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Später eingetretene Tatsachen sind soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 mit Hinwei- sen). Soweit sich während des Verfahrens ein- beziehungsweise nachgereichte Arztberichte zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äussern oder bereits bei den Akten liegende Berichte erläutern und ergänzen, sind auch diese Berichte in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 130 V 138 E. 2.1 m.w.H.).

3.1 Mit Verfügung vom 30. April 2024 erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte seit dem Verkehrsunfall vom 14. September 2012 vollständig arbeitsunfähig sei. Bei Eintritt des Versicherungsfalls hätte sie in ihrer angestammten berufli- chen Tätigkeit als Pflegemitarbeiterin im Vollzeitpensum ein jährliches Einkommen von Fr. 64'336.– erzielen können (Lohn pro 2012 im 50%-Pensum Fr. 2'460.– x 13 = Fr. 31'980.–; auf ein Vollzeitpensum aufgewertet x 100 : 50 = Fr. 63'960–; der Teuerung angepasst

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x 102.6 : 102). Für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit in ausserhäuslicher Tätigkeit ergebe sich eine Einschränkung von 100% (Einkommen ohne Invalidität: Fr. 64'336.–; Einkommen mit Invalidität: Fr. 0.–). Für die Berechnung sei die gemischte Methode anwendbar. Die Versicherte habe in der Haus- haltsabklärung zu Protokoll gegeben, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen weiter- hin im Umfang von 50% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Ein- schränkung im Aufgabengebiet (Haushalt) werde ab Eintritt des Versicherungsfalles, während der Zeit in welcher die Versicherte auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei, bis zum Ab- schluss der postoperativen Rehaphase nach der Operation vom September 2015, demnach bis 31. Dezember 2015 auf 50% festgelegt. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ergebe sich für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. März 2016 ein Invaliditätsgrad von 75% und somit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Bei unveränderter vollständiger Ein- schränkung für ausserhäusliche Tätigkeiten und unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgabengebiet ab 1. Januar 2016 von 14.3% gemäss Haushaltsabklärung vom 3. Januar 2024, ergebe sich mit Wirkung ab 1. April 2016 (Art. 88a Abs. 1 IVV) bis 30. April 2017 ein Invaliditätsgrad von 57.15% und somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

3.2 Auf das Wesentliche zusammengefasst opponiert die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 28. Mai 2024 gegen die Beurteilung der Statusfrage (nachfolgende E. 4) sowie die Haus- haltabklärung (nachfolgende E. 5). Unumstritten ist die vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Verkehrsunfall vom 14. Septem- ber 2012 sowie das Validen- und Invalideneinkommen im erwerblichen Tätigkeitsbereich. In zeitlicher Hinsicht ist die Streitsache auf den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. November 2023 (Zeitpunkt der Pensionierung) beschränkt, nachdem die IV-Stelle bis am 1. April 2016 einen Anspruch auf eine volle IV-Rente zuerkannt hat.

4.1 Zunächst ist die Statusfrage strittig. Die IV-Stelle bemass den Invaliditätsgrad der Versicherten nach der gemischten Methode und setzte den Anteil im Erwerbsbereich und jenen der Haus- haltstätigkeit je auf 50% fest.

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4.2 Die Beschwerdeführerin moniert das hypothetische erwerbliche Arbeitspensum von 50%. Im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls habe sie als Pflegemitarbeiterin in einer Betagtensiedlung ge- arbeitet. In diesem Zeitpunkt habe noch der damals 23-jährige Sohn im Haushalt gewohnt. Das Enkelkind, welches sie aktuell ab und zu hüte, sei erst im Oktober 2019 zur Welt gekom- men. Eine Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums auf 60% sei somit nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich gewesen, da sie die Arbeit sowohl in der Hausarztpraxis als auch in der Betagtensiedlung sehr gemocht habe. Sie sei stark gefordert worden, habe aber auch sehr viel zurückbekommen. Sie habe auch Weiterbildungen und Kurse absolviert (Beschwerde Ziffn. 13-16 S. 6 f.).

4.3 Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Aufgabenbereich tätigt sind, wird der Invaliditätsgrad nach der sog. gemischten Methode berechnet: Der Invaliditätsgrad für den Erwerbstätigkeits-Teil wird so bestimmt, dass das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, in Beziehung gesetzt (Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem zu betätigen (Art. 28a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). Es sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu be- messen (Art. 28a Abs. 3 Satz 3 IVG). Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätig- keit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel- chem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

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beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabun- gen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 m.w.H.).

4.4 Als die Beschwerdeführerin am 14. September 2012 verunfallt ist, arbeitete sie in unbefristeter Anstellung in einem 50%-Pensum als Pflegemitarbeiterin in einer Betagtensiedlung. Diese 50%-Teilzeitstelle hatte sie einige Monate vor dem Unfall, am 1. April 2012 neu angetreten (IV-act. 1). Im Unfallzeitpunkt war sie rund 53-jährig, stand mithin elf Jahre vor dem ordentli- chen Pensionsalter. Ihre beiden Kinder waren erwachsen und es fielen keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mehr an. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der damals 23- jährige Sohn noch im elterlichen Haushalt lebte. Der Rechtsvertreter stützt seine Auffassung auf den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 (IV-act. 160), wonach die Beschwerdeführerin «das Pensum nach und nach mit Älterwerden der beiden Kinder auf 50-60% erhöht hatte» (Beschwerde Ziff. 13, S. 6). Bei genauer Betrach- tung stimmt diese Aussage nicht dem Wortlaut des Abklärungsberichts überein. Dort wird ein- zig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin «über 20 Jahre in einer Hausarztpraxis in Stans [arbeitete]. Anfänglich arbeitete sie in einem kleinem Pensum und hat dann über die Jahre das Pensum auf 50-60% erhöht» (Ziff. 4, S. 3). Offenkundig ist diese Angabe mit der schrittweisen Erhöhung auf 50-60% vergangenheitsbezogen und bezieht sich auf ihre vormalige Tätigkeit in einer Hausarztpraxis. Für die sich hier stellende Statusfrage spielt allerdings keine Rolle mehr, ob sie dort einmal 50% oder 60% gearbeitet hat bzw. ob und wann das dortige Pensum in welchem Umfang erhöht worden ist. Unumstritten hat sie die Tätigkeit in der Hausarztpraxis nämlich noch vor dem Unfall aufgegeben und per 1. April 2012 eine unbefristete 50%-Stelle als Pflegemitarbeiterin angetreten. Im Zeitpunkt dieses Jobwechsels waren ihre Kinder bereits volljährig und nicht mehr erziehungs- und betreuungsbedürftig. Auch ansonsten gibt es keine Anhaltspunkte, die auf eine absehbare Erhöhung des letzten Pensums als Pflegemitarbeiterin in einer Betagtensiedlung von 50% auf 60% hindeuten. Die Beschwerdeführerin hat sich im Abklärungsverfahren auch nie in dieser Hinsicht geäussert. Im Gegenteil hat sie im Rahmen eines Frühinterventionsgesprächs am 14. Februar 2013 – als noch unklar gewesen ist, ob dies aus gesundheitlichen Gründen überhaupt möglich ist – angegeben, nach Genesung wieder an ihren (letzten) Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen (IV-act. 29). Der von der

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Beschwerdeführerin als Begründung genannte Umstand, dass sie ihre Arbeit mochte, lässt eine Pensumserhöhung ebenso wenig als wahrscheinlich erscheinen wie die absolvierten «Weiterbildungen und Kurse» (Beschwerde Ziff. 13 S. 6). Das Zertifikat Pflegehelferin SRK hat die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2012 erhalten (IV-act. 9), mithin noch bevor sie 50%-Stelle in der Betagtensiedlung antrat. Sie hat somit nicht (berufsbegleitend) eine Weiter- bildung oder Kurs absolviert, nach deren Abschluss eine Pensumserhöhung in Aussicht ge- standen hätte. Unter diesen Umständen ist eine weitere Erhöhung des letzten Pensums von 50% auf 60% nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es ist für den hypothetischen Gesund- heitsfall von einer Aufteilung von 50% an erwerblicher Tätigkeit und von 50% im Aufgabenbe- reich (Haushalt) auszugehen.

Ferner ist die Einschränkung im Aufgabengebiet (Haushalt) ab dem 1. April 2016 strittig.

5.1 Eine Abklärungsperson der IV-Stelle führte zur Abklärung der Verhältnisse im Haushalt am 3. Januar 2024 einen Hausbesuch durch. Im diesbezüglichen Bericht vom 16. Januar 2024 (IV-act. 160) wird einleitend festgehalten, dass von den folgenden Diagnosen auszugehen sei: − Töffunfall mit offener Oberschenkelfraktur am 14.09.2012. Komplizierter Verlauf mit Zweit- fraktur am 04.06.2013 beim Implantat assoziiertem tiefem Wundinfekt. Implantatentfer- nung und Behandlung im Liegegips. − Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion − Polyarthralgien (ED 8/12) − Osteoporose − Invasives duktales Mammacarcinom rechts St.n. Lympfektomie 8/2011 und ajd. Radiothe- rapie Die Versicherte habe zu ihrer aktuellen Gesundheitssituation angegeben: «[Sie] könne ihr lin- kes Bein im Knie nicht biegen und auch die Beweglichkeit im Fussgelenk sei stark einge- schränkt. Zudem könne sie das Bein nicht vollbelasten. Sie habe auch Gefühlsstörungen an der Fusssohle. Die Versicherte gehe an einem Stock, meist auch in der Wohnung. Sie trage Spezialschuhe, bei welchen der linke Schuh erhöht wurde, da das Unfallbein durch die Verlet- zungen und Operationen um 3 cm kürzer geworden ist. [Sie] trägt auch tagsüber eine

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Kompressionsstrumpfhose, da das Bein oft anschwillt. Es musste infolge der Verletzungen viel Haut transplantiert werden. Die Haut ist sehr dünn und empfindlich. Sie verspüre Bein- und Rückenschmerzen. Mit den Schmerzmitteln sei sie gut und erträglich eingestellt. [Sie] sei stark wetterfühlig. Wenn es draussen eisig und glatt sei benötigt [sie] Hilfe und sie gehe nicht alleine nach draussen. Betreffend der psychischen Situationen spüre [sie] inzwischen weniger grosse Tiefs. Sie spüre immer noch Schwankungen, diese seien nicht mehr so stark. [Sie] sei seit dem Ereignis sehr dünnhäutig geworden. Sie sei auch nicht mehr belastbar und sie komme schnell an die Grenzen. Es gebe im Alltag banale Auslöser (z.B. ein Velofahrer), welche ihr ihren Verlust präsent machen würden und sie traurig stimmten. Sie benötige im Alltag viel mehr Ruhepausen, nicht nur aus körperlichen, sondern auch aus psychischen Gründen. In- zwischen habe die Versicherte sich im Leben so eingerichtet, dass es ihr so gut wie möglich gehe und sie in einigermassen stabiler Situation sei. Sie habe oft Mühe mit Einschlafen, da es schwierig sei, eine gute und entspannte Position mit dem Bein zu erreichen. Sie sei früher Bauchschläferin gewesen. Sie mache zu Hause regelmässige Übungen der Physiotherapie. Betreff dem Mammacarcinom sei die Situation stabil und es sei nur noch alle 2 Jahre eine Kontrolle notwendig. Gegen die Osteoporose bekomme sie 2x jährlich Prolia s/c verabreicht und sie gehe ebenfalls regelmässig zur Kontrolle.» Ihren Tagesablauf schilderte die Beschwerdeführerin wie folgt: «[Sie] stehe um 7.30 Uhr auf und nehme das Frühstück zu sich. Dann erledige sie die Körperpflege. Sie dusche seit dem Unfall nicht mehr, sie habe dabei ein ungutes Gefühl. So wasche sie sich am Lavabo. An- schliessend erledige sie Hausarbeiten, spiele manchmal mit ihrer Enkelin oder gehe ihren Hobbys nach. Nach dem Zubereiten des Mittagessens und anschliessendem Essen halte die Versicherte meist eine Mittagsruhe. Am Nachmittag mache sie mal einen Besuch bei ihrer Mutter oder nehme Behandlungstermine wahr. Sie hüte einen Tag pro Woche ihre Enkelin, die vierjährige Tochter ihres Sohnes. Wenn keine Termine anstünden, ginge sie ihren Hobbys nach oder erledige Hausarbeiten. Das Abendessen nehme sie zwischen 17-17.30 Uhr ein. Meist esse sie kalte Küche oder Resten. Ihr Ehemann esse meist später. Abends schaue sie TV oder lese. Um ca. 22-22.30 Uhr gehe sie zu Bett.» Im Weiteren hält der Abklärungsbericht fest, dass der Ehemann der Versicherten teilpensio- niert ist. Er werde noch bis Ende Juni 2024 Teilzeit bei einer Kooperation als Kassier arbeiten. Danach werde er stundenweise weiterarbeiten. Er könne diese Arbeit im Homeoffice erledi- gen. Die Versicherte selbst sei im November 2023 pensioniert worden. Vorher habe sie zwei Halbtage pro Woche in einem Sekretariat gearbeitet.

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Die Behinderung im Aufgabenbereich betrage 14.3%. Die Abklärungsperson ging dafür von den folgenden Grundlagen aus: Ernährung (Maximum 50%) Rüsten, Kochen, Anrichten, alltägliche Reinigung in der Küche, Vorratshaltung Gewichtung 38.00 % Einschränkung 10.00 % Behinderung 3.80 % Angaben der vP: Langes Stehen bereitet ihr Mühe. Sie kann keine schweren Pfannen umhertragen, da sie meist einen Stock zum Laufen benötigt. Wenn sie den Stock nicht benutzt, hinkt sie stark und geht den Wänden nach. Bei einem auf- wändigen Menü bereitet sie bereits am Vortag gewisse Arbeiten (z.B. Rüsten, Spätzli kochen) zu. Sie plant sich viel Zeit zum Kochen ein, damit sie während der Arbeiten Pausen einlegen kann. Sie kann selbst kochen und auch den Tisch decken sowie abräumen. Sie muss dazu mehr laufen, da sie nicht viele Gegenstände miteinan- der tragen kann. Die Versicherte kann den Geschirrspüler ein- und ausräumen. Ebenso kann sie die Arbeitsflä- chen in der Küche reinigen. Obere Schränke und Schrankfächer unten sowie den Dampfabzug kann sie nicht reinigen. Dies wird von ihrem Ehemann übernommen. Anmerkung/Begründung Abklärungsdienst: Schadenminderungspflicht durch den Ehemann für das Umhertragen schwerer Pfannen und die Hilfe bei der Reinigung berücksichtigt. Wohnungs- und Hauspflege (Maximum 30%) Aufräumen, Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Reinigung sanitärer Anlagen, Betten machen, gründliche Reinigung, Abfallentsorgung Gewichtung 30.00 % Einschränkung 25.00 % Behinderung 7.50 % Angaben der vP: Leichte Hausarbeiten wie Abstauben Aufräumen, Lavabo und WC reinigen sowie Betten kann die Versicherte selbstständig ausführen. Sie verteilt die Arbeiten aufgrund der Bewegungseinschränkungen und auch der ein- geschränkten psychischen Energie auf die ganze Woche und legt immer wieder Pausen ein. Sie kann auch selbst Staubsaugen. Sie verteilt dies ebenfalls auf mehrere Tage. Die Böden reinigt sie nur selten feucht. Dies ist für sie schwierig und sehr anstrengend zu erledigen. Dusche, Fenster, sämtliche Schränke oben und unten reinigt ihr Ehemann, die Tochter oder ihre Schwiegertochter, da sie dies aufgrund ihrer Bewegungseinschrän- kung nicht ausführen kann. Ebenfalls kann sie die Vorhänge nicht auf- und abhängen. Dabei hilft ihr oft eine Freundin. Beim Bett neu beziehen hilft der Ehemann, da sie das Spannbetttuch nicht selbst anbringen kann. Anmerkung/Begründung Abklärungsdienst: Schadenminderungspflicht durch den Ehemann für die Mithilfe der Reinigung und Bett frisch beziehen berück- sichtigt. Garten- und Umgebungspflege / Haustierhaltung (Maximum 10%) Pflanzen- und Rasenpflege, Reinigung und Unterhalt der Umgebung, Fütterung und Pflege von Haustieren usw. Gewichtung 2.00 % Einschränkung 0.00 % Behinderung 0.00 %

Angaben der vP: Sie kann ihre Pflanzen selbst giessen. Bei der Pflege der Hochbeete und Pflanzenkübel hilft ihr der Ehemann, da sie keine schweren Sachen heben kann und den Stock zum Gehen benötigt. Ebenso hilft ihr der Ehemann bei der Reinigung des Balkons.

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Anmerkung/Begründung Abklärungsdienst: Keine Haustiere vorhanden. Die Schadenminderungspflicht durch den Ehemann wurde berücksichtigt. Deshalb kann keine Einschränkung berücksichtigt werden. Einkauf sowie weitere Besorgungen (Maximum 10%) Alltäglicher Einkauf, Grosseinkauf, administrative Verrichtungen usw. Gewichtung 10.00 % Einschränkung 0.00 % Behinderung 0.00 % Angaben der vP: Die Versicherte kann selbstständig mit dem Auto ihren Einkauf erledigen. Sie fährt jeweils in den Länderpark, damit sie vor der Witterung geschützt ist. Sie benutzt den Einkaufswagen wie einen Rollator und benutzt viele Taschen. Diese kann sie selbstständig ins Auto packen. Ihr Ehemann trägt den Einkauf jeweils vom Auto in die Wohnung. Sie kann sämtliche administrativen Angelegenheiten (Post, Bank, Amtsstellen) ohne Einschränkung selbst ausführen. Schwere Lebensmittel wie Getränke besorgt ihr Ehemann. Anmerkung/Begründung Abklärungsdienst: Schadenminderungspflicht durch den Ehemann für das Hochtragen der schweren Taschen und Lebensmittel berücksichtigt. Deshalb kann keine Einschränkung berücksichtigt werden. Wäsche und Kleiderpflege (Maximum 20%) Sortieren, Transportieren, Waschen, Aufhängen, Falten, Bügeln Gewichtung 10.00 % Einschränkung 0.00 % Behinderung 0.00 % Angaben der vP: Die Versicherte kann die schmutzige (trockene) Wäsche selbst in die Waschküche tragen. Sie kann die Wasch- maschine selbst füllen. Die nasse Wäsche wird von ihrem Ehemann oder der Schwiegertochter/Sohn in ihre Wohnung gebracht. Dort kann sie die Wäsche selbst an den Windelständer hängen und wieder abhängen. Sie kann die Wäsche selbst falten und für kurze Zeit auch bügeln. Sie bügelt nur das Nötigste und kann dies ohne Dritthilfe ausführen. Sie kann das Sieb, welches unten an der Waschmaschine ist, nicht selbst reinigen. Dies wird durch den Ehemann oder die Angehörigen ausgeführt. Sie kann selbst flicken und Schuhe putzen. Anmerkung/Begründung Abklärungsdienst: Schadenminderungspflicht für das Hochtragen der nassen Wäsche durch den Ehemann sowie die Siebreinigung berücksichtigt. Deshalb kann keine Einschränkung berücksichtigt werden.

Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen (Maximum 50%) Pflege/Unterstützung bei Lebensverrichtungen, Erziehung, Hausaufgabenhilfe, Trainingsfahrten, Arzttermine, Elterngespräche, Sorgerechtsregelung Gewichtung 10.00 % Einschränkung 30.00 % Behinderung 3.00 % Angaben der vP: Die Versicherte hütet einen Tag pro Woche ihre 4-jährige Enkelin ganztags. Sie kann nicht am Boden mit ihrer Enkelin spielen, mit ihr allein spazieren oder auf den Spielplatz gehen. Auch als sie kleiner war, konnte sie sie nicht selbst umhertragen. Sie hatte immer einen Kinderwagen in der Wohnung. Ihr Ehemann richtete immer ein, dass er an diesem Tag ebenfalls zu Hause war.

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Anmerkung/Begründung Abklärungsdienst: Die Schadenminderungspflicht durch den Ehemann (ist teilpensioniert und arbeitet im Homeoffice) wird berück- sichtigt.

Gestützt auf den Abklärungsbericht ging die IV-Stelle im Aufgabengebiet (Haushalt) per 1. Ap- ril 2016 von einer Einschränkung von 14.3% aus.

5.2 Die Beschwerdeführerin moniert eine höhere Einschränkung und rügt diesbezüglich, dass die IV-Stelle − die Schadenminderungspflicht des Ehemanns der Beschwerdeführerin falsch gewichtet habe (Beschwerde Ziffn. 17-20, S. 7-10); − die Tatsache, dass sie sich erst seit 2019 um ihre Enkeltochter kümmere, falsch berück- sichtigt habe (Beschwerde Ziffn. 21 f., S. 10); − annahm, der höhere Zeitbedarf im Haushaltsbereich werde, durch die nicht vorhandene resp. ab 1. Februar 2017 reduzierte Arbeitsfähigkeit, im Rahmen der Wechselwirkung auf- gewogen (Beschwerde Ziffn. 23-25, S. 10-12); − ihre nachträglich (über ihren Rechtsanwalt mit Eingabe vom 16. Februar 2024) zum Haus- haltsbericht angebrachten Angaben zu ihrer aktuellen Gesundheitssituation in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht berücksichtigt habe (Beschwerde Ziff. 12, S. 5 f.); − ihre mit Einwand vorgetragene Kritik am Haushaltsbericht als nicht stichhaltig beurteilte und darauf abstellte (Beschwerde Ziffn. 26-29, S. 13).

5.3 5.3.1 In rechtlicher Hinsicht ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.3) zu verweisen. Zu ergänzen ist, dass die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV) für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifi- zierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende

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Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Eines Arztes, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaub- würdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätz- liche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweis- taugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widerspre- chen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus- haltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 m.w.H.).

5.3.2 Die Versicherte muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Praxisgemäss ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushalts- arbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus- haltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Für deren Umfang ist sodann nicht die rechtliche Durchsetzbarkeit mass- gebend, sondern das, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist. Ein invaliditätsbe- dingter Ausfall darf nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige

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verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Ok- tober 2023 E. 4.2 m.H. auf BGE 133 V 504 E. 4.2).

5.4 5.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle ihre nachträglich über ihren Rechtsanwalt mit Einwand vom 16. Februar 2024 «geforderten Ergänzungen» zu ihrer aktuellen Gesundheitssituation keine Beachtung geschenkt habe, un- begründet ist. Die IV-Stelle hat die umstrittenen Beweisthemen (Gesundheitszustand, Ein- schränkungen im Aufgabenbereich) allesamt gewürdigt und dargelegt, weshalb sie im Aufga- bengebiet (Haushalt) ab dem 1. April 2016 von einer Einschränkung von 14.3% ausging. Ob diese Würdigung korrekt ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs (bzw. der Begründungs- pflicht [Art. 29 Abs. 2 BV]), sondern eine solche der materiellen Rechtsanwendung, die nach- folgend geprüft wird.

5.4.2 Auch inhaltlich beruft sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 28. Mai 2024 zu Un- recht auf ihren Einwand vom 16. Februar 2024: Wenn die Beschwerdeführerin im Einwand die festgelegten Einschränkungen zwar teilweise mit einer Begründung, aber ohne Bezugnahme auf die Akten oder Berichte von Fachpersonen als «offensichtlich zu wenig» (Teilbereich Er- nährung), «klar zu wenig» (Wohnungs- und Hauspflege), «offensichtlich falsch» (Wäsche und Kleiderpflege) bezeichnet oder ausführt eine «Einschränkung von 0% kann offensichtlich nicht sein» (Garten- und Umgebungspflege/Haustierhaltung), von «keiner Einschränkung kann al- len Ernstes nicht gesprochen werden» (Einkauf sowie Besorgungen), wird damit in erster Linie eine abweichende Meinung vorgetragen. Eine solche, nicht weiter akten- oder fachberichtge- stützte Kritik vermag die Haushaltsabklärung einer dafür ausgebildeten Fachperson nicht in Zweifel zu ziehen.

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5.4.3 Indes hält die Haushaltsabklärung der medizinischen Aktenlage – mit der sich die Beschwer- deführerin nicht weiter auseinandersetzt – nicht stand. Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes stehen zahlreiche medizinische Akten zur Verfügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge werden indessen lediglich jene wiedergegeben, die sich nach Auffassung des Gerichts für die Beurteilung der Sache als relevant erweisen.

5.4.3.1 In seinem im Auftrag der Haftpflichtversicherung erstellten orthopädisch-chirurgischen Gut- achten vom 4. Juli 2016 (IV-act. 79) hielt Dr. med. B.__ fest, die Funktionsstörungen an Knie und OSG links, sowie die Vernarbungen und die Sensibilitätsstörungen an der linken Fuss- sohle führe zur dauernden Stock-Verwendung rechts in Innenräumen. Ausser Haus, in unebe- nem Gelände, seien zwei Stöcke notwendig. Dadurch sei die rechte dominante Hand für Ar- beiten in Innenräumen und im Haushalt nicht frei. Ferner wird ausgeführt, dass die Toiletten- gänge, Garderobe etc. mehr Zeit benötigten, da das Aufstehen, Anlaufen, sich entkleiden, absitzen etc. schätzungsweise einen Drittel mehr Zeit beanspruchten. Im selben Gutachten weist der Orthopäde auch – erstmals seit dem Unfallereignis – auf die psychischen Unfallfolgen hin. Dass im konkreten Fall das Unfallereignis, die komplexen Ver- letzungen, die lang dauernde und komplikationsreiche Behandlung und die bleibenden körper- lichen Schädigungen geeignet gewesen seien und sind, sich auf die Psyche auszuwirken, sei auch für ihn als Nicht-Psychiater nachvollziehbar. Für die Stellung von psychiatrischen Diag- nosen, die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, die weiteren psychi- atrische Behandlungsnotwendigkeit und die Einschätzung allfälliger Schäden der psychischen Integrität verfüge er aber nicht über die notwendige Fachkompetenz.

5.4.3.2 Die Psychiaterin Dr. med. C.__ berichtet in ihrem zu Handen der Unfallversicherung erstellten Gutachten vom 19. Dezember 2017 (IV-act. 89), die Versicherte habe nach dem Verkehrsun- fall 2012 eine depressive Störung entwickelt. Diese Erkrankung sei bisher nicht diagnostiziert und nicht psychiatrisch behandelt worden, weshalb auch keine Akten vorlägen. Eine Prognose zu einer allfälligen Verbesserung sei aktuell nicht möglich, da die bisherigen Behandlungser- fahrungen fehlten.

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5.4.3.3 Sodann veranlasste der Unfallversicherer bei der MEDAS Zentralschweiz eine bi-disziplinäre Begutachtung der Versicherten in den Fachbereichen Psychiatrie und Orthopädie (IV- act. 140). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 22. März 2021, in welchem als Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Panikstörung (ICD-10: F41.01), eine persistie- rende depressive Störung (DSM-5: F34.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gestellt werden, äussert sich Dr. med. D.__ konkret zu den Einschränkungen im Haushalt. Er hält fest, dass medizinisch-theoretisch für leichte Haushaltstätigkeiten eine Einschränkung von 50%, für mittelschwere und schwere eine Einschränkung von 70% bestehe.

5.4.3.4 Im orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten vom 28. März 2021 führt der Orthopäde Dr. med. B.__ unter anderem aus, dass das bereits in einem früheren Gutachten vom 4. Juli 2016 (vgl. E. 5.4.3.1) formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit habe. Nicht zumutbar seien: − regelmässige andauernde stehende und gehende Tätigkeiten − häufiges Gehen auf unebenem Gelände − Arbeiten in kniender oder kauernder Position − Besteigen von Leitern − regelmässiges Treppen-Steigen − Tragen von Gegenständen und Lasten ausser Haus (wegen der Stockbenützung) Eingeschränkt zumutbar seien: − gelegentliche kurze Gehstrecken bis 100 m mit dem Gehstock rechts − das Tragen von Lasten bis 5 kg in Innenräumen mit der linken Hand möglich (rechts benö- tige sie den Gehstock) Zumutbar sei eine vorwiegend sitzende leichte Tätigkeit. Ausdrücklich weitert der Orthopäde, dass die genannten Einschränkungen auch für die Arbeiten im Haushalt gelten würden. Durch den Stockgebrauch in Innenräumen sei die rechte dominante Hand für andere Handgriffe nicht einsetzbar.

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5.4.4 Aufgrund der referenzierten Arztberichte entstehen Zweifel an der Schlüssigkeit der Haus- haltsabklärung vom Januar 2024 (s. vorne E. 5.1), welche die Grundlage für den angefochte- nen Entscheid bildet. Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt neben der – offensichtlichen – physischen zusätzlich eine psychische Kompo- nente haben. Davon wird zwar auch im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 ausgegangen, wird doch einleitend neben anderen auch die Diagnose einer «Anpassungsstörung mit verlän- gerter depressiver Reaktion» festgehalten. Es wird ferner relativiert, dass die Versicherte «in- zwischen weniger grosse Tiefs» und nicht mehr so starke Schwankungen spüre bzw. sie sich inzwischen im Leben so eingerichtet habe, dass es ihr so gut wie möglich gehe und sie in einigermassen stabiler Situation sei. Geschlussfolgert wird, dass im Aufgabenbereich (Haus- halt) in Berücksichtigung aller, d.h. auch der psychischen Beschwerden, eine Einschränkung von 14.3% bestehe (IV-act. 160). Diese Schlussfolgerung und Relativierung der psychischen Folgen lassen sich mit den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der Beschwerde- führerin, ihre gewohnten Aufgaben im Haushalt zu erfüllen, nicht in Einklang bringen. Der Psy- chiater D.__ ging in seinem Teilgutachten vom 22. März 2021 nämlich davon aus, dass nur schon aus psychiatrischer Sicht, noch vor Berücksichtigung der physischen Beschränkungen, medizinisch-theoretisch für leichte Haushaltstätigkeiten eine Einschränkung von 50%, für mit- telschwere Haushaltstätigkeiten eine Einschränkung von 70% besteht (vorne E. 5.4.3.3), wo- bei er nicht bloss – wie die Abklärungsfachperson – von einer Anpassungsstörung mit verlän- gerter depressiver Reaktion, sondern von einer schweren Panikstörung (ICD-10: F41.01), ei- ner persistierenden depressiven Störung (DSM-5: F34.1) und einer chronischen Schmerzstö- rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ausging. Bei der Einschät- zung des Psychiaters D.__ handelt es sich um die letzte vorliegende fachpsychiatrische Beur- teilung. Das darin beschriebene komplexe psychische Beschwerdebild kann nicht mittels eines Abklärungsberichts relativiert bzw. entkräftet werden. Es liegt folglich eine erhebliche Diskrepanz zwischen fachärztlicher Begutachtung und der Ein- schätzung im Haushaltsabklärungsbericht vor. Die Abklärungsfachperson beurteilte die psy- chische Komponente und die diesbezüglich bedingten Einschränkung im Haushalt als weit weniger gravierend (oder gar beinahe folgenlos). Diese Abweichung liesse sich lediglich dann erklären, wenn es zwischen der Erstellung des Teilgutachtens D.__ im März 2021 und der Haushaltsabklärung im Januar 2024 zu einer erheblichen, nachhaltigen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gekommen wäre. Eine solche

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ergibt sich aus den Akten indes nicht. Gutachter D.__ hielt in seinem Teilgutachten vom 22. März 2021 denn auch fest, dass aus damaliger Sicht zwar weitere Verbesserungen des psy- chischen Gesundheitszustandes möglich seien. Angesichts der langen Zeit der Chronifizie- rung vor psychiatrisch-psychotherapeutischem Behandlungsbeginn seien aber keine seriösen Angaben darüber möglich, in welchem Ausmass diese Verbesserungen erreicht werden könn- ten (und bis wann; IV-act. 140). Der weitere Behandlungsverlauf ist nicht dokumentiert, obwohl die Beschwerdeführerin bis heute im zweiwöchigen Rhythmus bei der Psychiaterin E.__ in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist (PB-BF dep. 7 S. 3), was im Übrigen auch im Haus- haltsabklärungsbericht bei den derzeitigen therapeutischen Behandlungen so vermerkt ist (S. 2). Ein aktueller Bericht der behandelnden Psychiaterin ist nicht eingeholt worden. Unter die- sen Voraussetzungen und mangels diesbezüglichen Anhaltspunkten oder ärztlichen Berichten ist eine zwischenzeitliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands, welche die aufgezeigte Diskrepanz erklären vermöchten, nicht beurteilbar. Letztlich bleibt es damit bei einem Widerspruch zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort (14.3% AUF) und der (letzten unabhängigen) fachpsychiatrischen Feststellungen (50-70% AUF) zur Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre gewohnten Aufgaben im Aufgabenbereich zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung ist dabei der ärztlichen Stellungnahme, hier diejenige des Psychiaters D.__, mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Lei- dens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (s. vorne E. 5.3.1). Vorlie- gend kommt als erschwerender Umstand hinzu, dass der Haushaltsbericht bzw. der Versiche- rungsfall – trotz diesem Widerspruch betreffend das psychiatrische Krankheitsbild – dem RAD nicht mehr zur medizinisch-theoretischen Plausibilisierung und (ärztlichen) Prüfung vorgelegt worden ist, obschon die letzten Arztberichte in den IV-Akten auf das Jahr 2021 zurückdatieren. Auch im angefochtenen Entscheid wird auf diese Diskrepanz und Umstände betreffend die psychiatrisch bedingten Einschränkungen nicht mehr weiter eingegangen. Die angefochtene Verfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Vor- nahme der erforderlichen Abklärungen sowie neuen Entscheidung zurückzuweisen.

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5.4.5 Bei diesem Zwischenergebnis erlauben sich der Vollständigkeit halber einige Bemerkungen betreffend die orthopädischen Einschränkungen und der diesbezügliche Plausibilität der Haus- haltsabklärung: Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil des orthopädisch-chirurgischen Teilgutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 28. März 2021 waren dannzumal (aus orthopädischer Sicht) regelmässige andauernde stehende und gehende Tätigkeiten, häufiges Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten in kniender oder kauernder Position, Besteigen von Leitern, regelmässiges Treppen- Steigen wie auch das Tragen von Gegenständen und Lasten ausser Haus (wegen der Stock- benützung) unzumutbar. Eingeschränkt zumutbar waren gelegentliche kurze Gehstrecken bis 100 m mit dem Gehstock rechts und das Tragen von Lasten bis 5 kg in Innenräumen mit der linken Hand (rechts benötige sie den Gehstock). Zumutbar sei eine vorwiegend sitzende leichte Tätigkeit. Untere diesen Voraussetzungen sei die Beschwerdeführerin aus orthopädi- scher Sicht zu 20% arbeitsfähig (IV-act. 140, s. vorne E. 5.4.3.4). Mit Blick auf diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung und das definierte Zumutbarkeitsprofil des Orthopäden B.__ bestehen gewisse Zweifel an der (medizinisch-theoretischen) Plausibilität der Haushaltsabklärung. Bei einer orthopädiebedingten Arbeitsunfähigkeit von 80% bei gleich- zeitig erheblichen, teilweise tätigkeitsausschliessenden Einschränkungen derjenigen Körper- funktionen, die auch im Haushalt notorisch notwendig sind (Stehen, Gehen, Arbeiten in knien- der oder kauernder Position, Treppen-Steigen, Tragen von Lasten), erscheint eine Einschrän- kung im Aufgabenbereich (Haushalt) von bloss 14.3% ohne genauere Erläuterungen kaum nachvollziehbar. Dies zumal im erwerblichen Bereich einzig eine vorwiegend sitzende leichte Tätigkeit als zumutbar bezeichnet worden ist, was die Mutmassung nahe legt, dass auch zahl- reiche der im Aufgabenbereich (Haushalt) anfallende Tätigkeiten erheblich erschwert sind. Dr. med. B.__ hat in seinem orthopädisch-chirurgischen Gutachten denn auch ausdrücklich fest- gehalten, dass die von ihm für den erwerblichen Bereich genannten Einschränkungen auch für die Arbeiten im Haushalt gelten würden. Auch bezüglich der orthopädischen Beschwerden fehlt es im Übrigen an einer Stellungnahme des RAD und damit an einer ärztlichen Plausibili- sierung, was – jedenfalls unter den vorliegenden Umständen – wohl geboten gewesen wäre, zumal die letzten Arztberichte in den IV-Akten wie erwähnt auf das Jahr 2021 zurückdatieren.

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5.4.6 Zurecht rügt die Beschwerdeführerin, dass in der Haushaltsabklärung die Schadenminde- rungspflicht des Ehemannes falsch gewichtet worden sei. Konkret wurde dessen Mithilfe in den Bereichen Ernährung (für das Umhertragen schwerer Pfannen und die Hilfe bei der Reinigung), Wohnungs-/Hauspflege (für die Mithilfe der Reini- gung und Bett frisch beziehen), Garten-/Umgebungspflege (für Pflege der Hochbeete sowie Pflanzenkübel und die Balkonreinigung), Einkauf/weitere Besorgungen (für das Hochtragen schwerer Taschen und Lebensmittel), Wäsche/Kleiderpflege (für das Hochtragen der nassen Wäsche und Siebreinigung) und Betreuung von Kindern/Angehörigen (für die Anwesen- heit/Mitbetreuung der Enkelin) schadensmindernd berücksichtigt. Bei der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht wurde darauf abgestellt, dass der Ehemann der Beschwerde- führerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung (bzw. bis Ende Juni 2024) über das Pensionsal- ter hinaus noch einer Teilzeitarbeitstätigkeit (Pensum: 30%) nachgegangen ist. Dabei sei er im Homeoffice tätig gewesen und habe die Beschwerdeführerin deshalb im vorgenannten Aus- mass unterstützten können. Die IV-Stelle nahm in der angefochtenen Verfügung zudem an, dass der Ehemann seiner Arbeitstätigkeit auch schon vor der Teilpensionierung überwiegend im Homeoffice nachgegangen sei. Diese Würdigung überzeugt nicht: Erstens hat der Ehemann der Beschwerdeführerin das or- dentliche Pensionsalter erst im Jahr 2023 (Jg. 1958) erreicht. Es kann nicht unbesehen von der aktuellen Situation bzw. den jetzigen Unterstützungsmöglichkeiten des nun teilpensionier- ten Ehemannes auf den gesamten Betrachtungszeitraum geschlossen werden. Vor seiner Teilpensionierung ist dieser in einem höheren, mutmasslich vollem Pensum arbeitstätig gewe- sen. Die Schadenminderungspflicht des Ehemannes reicht nur soweit sie ihm üblich und zu- mutbar ist – umso höher das Arbeitspensum einer Person ist, desto weniger Mithilfe im Auf- gabenbereich ist üblich bzw. kann ihr zugemutet werden. Mithin steht der Umfang der Scha- denminderungspflicht des Ehemannes hier in direkter Abhängigkeit zur Höhe von dessen Ar- beitspensum. Unstrittig hat sich dieses im Jahr 2023 verändert, was aber im Abklärungsbericht keine Berücksichtigung gefunden hat. Zweitens liegt der Beurteilung ein Irrtum zugrunde, wenn die IV-Stelle aufgrund des Umstands, dass der Ehemann vor bzw. nach seiner Teilpen- sionierung überwiegend bzw. ausschliesslich im Homeoffice arbeitete, diesem (implizit) eine umfassendere Unterstützungspflicht auferlegt, als wenn er auswärtig tätig wäre. Während der Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seiner Hauptleistungspflicht, die Leistung der Arbeit (Art. 321 OR), nachzukommen. Diese Pflicht gilt unabhängig des vereinbarten Ar- beitsortes, d.h. auch im Homeoffice. Im Rahmen der Neubeurteilung des Falles wird zu

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berücksichtigen sein, dass während der Arbeitszeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin diesem keine Mithilfe im Aufgabenbereich üblich und zumutbar ist, auch wenn er sich zufolge Homeoffice am selben Ort befindet bzw. befunden hat.

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 30. April 2024 in Gutheissung der Be- schwerde vom 28. Mai 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme der erforderlichen Ab- klärungen sowie neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuwei- sen.

7.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt. Beim Ent- scheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Pro- zessausgang abzustellen. Hebt das Verwaltungsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen bzw. zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1-2.2; 132 V 215 E. 6.2 je m.w.H.). Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 1'000.‒ festgelegt und ausgangsge- mäss der IV-Stelle auferlegt. Sie werden dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in derselben Höhe entnommen und sind bezahlt. Die IV-Stelle wird verpflichtet, der Beschwer- deführerin den Betrag intern und direkt zu erstatten.

7.2 7.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren

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vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht. Den kantonalen Gerichten kommt bei der Bemessung ein weiterer Ermessensspielraum zu. Als bundesrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind immerhin nebst dem Mass des Obsiegens die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (SUSANNE BOLLINGER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger-Naef [Hrsg.], BSK-ATSG,

  1. A, 2019, N 84 zu Art. 61 ATSG m.w.H.). Stellt die ganz oder teilweise obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies gesetzlich vorgesehen, ist ihr eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 14 Abs. 1 SRG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]), wobei bei berufsmässigen Vertretern Honoraransätze zwischen Fr. 220.– bis Fr. 250.– je Stunde zulässig sind (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 PKoG entschädigt das Honorar den Anwalt für die Ver- richtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Par- teien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Stu- dium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentli- chen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen. Von dieser Bestim- mung nicht erfasst (und nicht zu entschädigen) sind Sekretariatsarbeiten wie Terminabspra- chen oder der Versand von Rechtsschriften sowie anwaltschaftliche Kürzestaufwendungen, wie etwa die Kenntnisnahme von Vorladungen oder standardisierte Eingaben wie Fristerstre- ckungsgesuche (Urteile des Obergerichts Nidwalden SA 22 6 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.1; ZA 22 7 vom 20. Dezember 2022 E. 6.2.2). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeu- tung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Mit an- deren Worten ist der effektive bzw. der durch die Rechtsvertretung geltend gemachte Zeitauf- wand nur einer der nach Art. 33 PKoG für die Honorarfestsetzung massgeblichen Faktoren. Nicht jeder effektiv betriebene Aufwand, selbst wenn er im Honorarrahmen liegt, ist per se massgebend für die Honorarfestsetzung (Entscheide des Verwaltungsgerichts VA 23 26 vom
  2. Januar 2024 E. 6.2.2; VA 21 23 vom 13. Dezember 2021 E. 7.3.2). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen inklusive der Mehrwertsteuer (s. Art. 52 ff. PKoG).

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7.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 6. September 2024 eine Parteientschädigung von Fr. 5'303.– (Honorar Fr. 4'770.85 [19.05 Std. à Fr. 250.–]; Aus- lagen Fr. 134.80; 8.1% MwSt. Fr. 397.35) geltend. Dieser führte aus, es handle sich dabei noch nicht um die vollständige Entschädigungsforderung. Hinzu kämen die Aufwände im Zu- sammenhang mit der Verhandlung sowie dem Studium des Gerichtsentscheids. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen hat das Gericht auf die Einforderung einer ergänzten Kos- tennote verzichtet. In materiell-rechtlicher Hinsicht ging es in vorliegendem Beschwerdeverfahren einzig um die Statusfrage sowie die Verlässlichkeit des Haushaltsabklärungsberichtes vom 16. Januar 2024. Die tatsächliche und rechtliche Fragestellung war somit erheblich eingeschränkt. Relevante Noven gab es im Beschwerdeverfahren keine zu beurteilen. Inhaltlich ging es zudem nicht grundsätzlich um die Frage, ob ein Rentenanspruch besteht, sondern bloss noch um die Ren- tenhöhe für einen – zufolge des zwischenzeitlich erreichten Pensionsalters – begrenzenten Zeitraum. Die mündliche Verhandlung dauerte denn auch nur eine knappe halbe Stunde. In wesentlichen Teilen stützte sich die Beschwerde zudem auf das schon im Vorbescheidverfah- ren Vorgebrachte und eine Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage fehlte. Der (mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erforderliche) Aufwand für die Redaktion der Beschwerde und Vertretung der Beschwerdeführerin hätte demnach ohne in- haltliche Abstriche in Grenzen gehalten werden können. Ein Teil des Aufwands ist zudem auf eine unaufgeforderte Replik zurückzuführen, für die in Ermangelung neuer Tatsachenvorbringen seitens der IV-Stelle kein Anlass bestand. Entspre- chend war vom Versicherungsgericht denn auch kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden. Aus der Honorarabrechnung (und der stellvertretend durch ihn unterschriebenen Ein- gabe vom 29. Juli 2024) erhellt ferner, dass ein nicht unerheblicher Teil der verrechneten An- waltsleistungen (6.15 Std.) durch Rechtsanwalt Josef Fessler erbracht worden sind. Für des- sen Aufwände ist ebenfalls ein Stundenhonorar à Fr. 250.– ausgewiesen, was aber unzulässig ist. Rechtsanwalt Fessler ist in keinem Anwaltsregister eingetragen und somit kein berufsmäs- siger Vertreter im Sinne des Prozesskostenrechts. Dessen Entschädigung bestimmte sich nach Art. 30 PKoG und nicht nach Art. 31 ff. PKoG. Folglich kann er sich auch nicht auf Art. 34 Abs. 2 PKoG und den darin vorgesehenen Stundensatz für berufsmässige Rechtsvertreter von Fr. 250.– berufen. Hinzu kommt, dass aufgrund des Beizugs von Rechtsanwalt Fessler meh- rere interne Besprechungen zwischen den beiden Anwälten erforderlich waren, was keinen entschädigungsbegründenden Aufwand darstellt. Zuletzt enthält die Kostennote diverse

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Einträge für nicht zu entschädigende Aufwände (Terminabsprachen, Versand von Rechts- schriften, Kenntnisnahmen). Ein Honorar von Fr. 4'770.85 erscheint unter diesen Umständen, mit Blick auf die Kriterien von Art. 61 lit. g ATSG bzw. Art. 33 PKoG und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch, mitunter unangemessen, zumal es sich dabei noch nicht einmal um die vollständigen Kostennote gehandelt hat. Die eingegebene Honorarforderung kann des- halb nicht genehmigt werden und es ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen. Auch die geltend gemachten Auslagen können in dieser Form nicht erstattet werden: In der Auslagenübersicht finden sich die Positionen «E-Mails» sowie «Telefonkosten». Dabei handelt es sich nicht um Barauslagen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 PKoG. Entsprechend sind die Aus- lagen mit einem ermessensweise festzusetzenden Pauschalbetrag abzugelten. Dieser beläuft sich praxisgemäss auf 3% des Honorars (Urteil des Obergerichts Nidwalden ZA 23 19 vom 22. Februar 2024 E. 4.3.2).

7.2.3 Das Honorar ist mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streitsache sowie die eher unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SRG) gerade noch im mittleren Bereich des Honorarrahmens auf Fr. 2'500.– festzusetzen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– einem angemessenen Zeitaufwand von 10 Stunden entspricht. Die Auslagen sind pauschal auf 3% des Honorars festzulegen. Die Parteientschädigung beläuft sich demnach auf Fr. 2'783.60 (Honorar Fr. 2'500.–; Auslagen Fr. 75.–[pauschal 3%]; 8.1% MwSt. Fr. 208.60). Die unterliegende IV- Stelle wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin intern und direkt mit diesem Betrag zu ent- schädigen.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. In Gutheissung der Beschwerde vom 28. Mai 2024 wird die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 30. April 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowie neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden der IV-Stelle auferlegt, mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet und sind bezahlt. Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin für den Kostenvorschuss intern und direkt mit Fr. 1'000.– zu entschädigen.

  3. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 2'783.60 zu bezahlen.

  4. [Zustellung].

Stans, 28. Oktober 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

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20.03.2025
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24.03.2026