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BAS 24 10
Beschluss vom 5. Dezember 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Magda Biarda, Rechtsanwältin, RÜTTER STOCKER, Schönwil 2, 6045 Meggen, Beschwerdeführer, gegen
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Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführer»/«Anzeigeerstatter») ist Eigentümer der Parzelle Nr. , Grundbuch X.. Der Neubau des darauf befindlichen Gebäudes wurde im Jahr 2007 abgeschlossen (BF- Bel. 6). Im Nachgang zur Baukontrolle vom 19. August 2020 forderte die Gemeinde X.__ den Beschwerdeführer auf, ein nachträgliches Baugesuch für nicht bewilligte Abstell- bzw. Park- plätze auf dem Grundstück einzureichen (STA-act. 4.203). Das nachträgliche Baugesuch wies der Gemeinderat X.__ («Gemeinderat»/«Beschwerdegegner 2») mit Beschluss Nr. __ vom 21. April 2021 ab und ordnete den Rückbau der Parkplätze an (STA-act. 4.14 ff.). Auf Be- schwerde hin hob der Regierungsrat Nidwalden mit Beschluss RRB-Nr. 31 vom 18. Januar 2022 den Gemeinderatsbeschluss auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Ge- meinderat zurück (STA-act. 4.24 ff.). Das Verwaltungsgericht Nidwalden trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid VA 22 2 vom 8. August 2022 nicht ein (STA-act. 4.35 ff.). Das Bundesgericht wies die dagegen geführte Beschwerde mit Urteil 1C_516/2022 vom 13. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat (STA-act. 4.52 ff.). In der Folge entschied der Gemeinderat mit Beschluss Nr. 272 vom 18. Oktober 2023 im We- sentlichen, Teile des nachträglichen Baugesuchs seien bewilligungsfrei, die Nutzung als Park- plätze jedoch nicht bewilligungsfähig und wies das nachträgliche Baugesuch in diesem Um- fang ab (STA-act. 4.122 ff.). Am 9. November 2023 reichte der Gemeinderat eine Strafanzeige gegen den Beschwerdefüh- rer wegen Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz ein (STA-act. 4.8). Das entsprechende Verfahren STA-Nr. A1 23 6406 stellte die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») mit Verfügung vom 2. April 2024 ein (STA-act. 4.2 ff.). Der Beschwer- deführer reichte seinerseits am 8. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B.__ («Beschwerdegegner 1») und den Gemeinderat ein (STA-act. 2.2 ff.). Dabei warf er ihnen folgende «mutmasslich strafrechtlichen» Handlungen vor: «• Nötigung zur Baueingabe (Art. 181 StGB) • Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) • Amtswillkür (Art. 302 StGB) • Amtsverweigerung / Spielstrasse und Parzelle __ (Art. 29 Abs. 2 BV) • Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) • Urkundenunterdrückung (Art. 254 Abs. 1 StGB)
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• Mehrfache Begünstigung (Art. 305 StGB) • Falschanschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) • Überwachung von A.__ (Art. 28c ZGB, nach Art. 343 Abs. 1bis ZPO) • Akteneinsichtsverweigerung / Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) • Nicht beitragen zur Wahrheitsfindung gemäss VRG» Die Staatsanwaltschaft zog intern die Akten des Strafverfahrens STA-Nr. A1 23 6406 bei (STA-act. 4). Mit Verfügung STA-Nr. A1 24 2201 vom 23. Mai 2024 nahm sie die Sache nicht an die Hand (STA-act. 1.1 ff.). Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– wurden auf den Staat ge- nommen, wobei der Anzeigeerstatter verpflichtet wurde, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.–, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.–, zu ersetzen. Es wurde keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet.
B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht Nidwal- den und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2024 der Staatsan- waltschaft Nidwalden aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, umgehend ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner an Hand zu nehmen (amtl. Bel. 1).
C. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner beantragten in ihren Stellungnahmen vom 11. und 22. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 10 und 11).
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 390 Abs. 2 StPO; amtl. Bel. 12). Der Beschwerdeführer bat in der Folge um Fristansetzung zur Einreichung einer Replik (amtl. Bel. 13 und 13A), worauf er mit zwei getrennten Eingaben vom 30. August 2024 je eine Replik zu den Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerdegegner einreichte (amtl. Bel. 14 und 14A), wobei er an seinen Anträgen festhielt.
E. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner hielten in ihrer jeweiligen Duplik ebenfalls an ihren Anträgen fest (amtl. Bel. 16 und 18).
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Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. Aufforderungsgemäss reichten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Kostennoten ein (amtl. Bel. 19).
F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2024 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 23. Mai 2024 im Verfahren STA-Nr. A1 24 2201. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlun- gen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Be- schwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Zur Ergreifung der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen sind die Parteien, worunter auch Privatkläger fallen, befugt (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen die Beschwerdegegner und gilt damit als Privat- kläger (Art. 118 Abs. 2 StPO), hat als solcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 zugestellt (BF-Bel. 3 f.), womit die am 6. Juni 2024 eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegeg- ner zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 StPO). Entgegen den zahlreichen zur Anzeige gebrachten Straftatbeständen beschränkt sich die Be- schwerde inhaltlich auf den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB). Die Ausführungen beziehen sich auf behauptete Abänderungen verschiedener Dokumente, einer- seits des Baugesuchs einschliesslich des Situationsplans, andererseits des Umgebungsplans. In der Folge werden einzig die konkret gerügten Punkte behandelt (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Nichtanhandnahmeverfügung im Umfang der nicht mit der Beschwerde ange- fochtenen Punkte bereits in Teilrechtskraft erwachsen ist, wie es die Staatsanwaltschaft an- nimmt (amtl. Bel. 10, Ziff. 1), kann mangels Relevanz vorliegend offenbleiben (vgl. jedoch Thomas Sprenger, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [BSK-StPO], N. 31 zu Art. 437 StPO).
2.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derje- nigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (Patrick Guidon, BSK-StPO, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
2.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Be- richten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichen- der Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsan- waltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Solche Erhebungen müssen im Verhältnis zur
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Bedeutung des Straffalls stehen. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser gebietet, dass der Be- weisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Eine verhält- nismässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten. Es besteht ein erhebliches öffent- liches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Ver- hältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressour- ceneinsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die ge- gebenenfalls möglich wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 m.w.H.).
2.4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nicht- anhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder auf eine Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen gemäss Art. 8 StPO zu verzichten ist (lit. c). Aus dieser Normierung folgt der in der Rechtsprechung auf das Legalitätsprinzip gestützte Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand neh- men muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2 mit Hin- weis). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivil- rechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen regelmässig eine Untersuchung durchzuführen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.).
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3.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme betref- fend die Abänderung des Baugesuchs und des Situationsplans, das vom Beschwerdeführer anlässlich der Strafanzeige eingereichte Baugesuch unterscheide sich zwar effektiv von den in den Unterlagen der Gemeinde X.__ befindlichen Versionen (STA-act. 1.5 ff.), aber das ur- sprünglich eingereichte Baugesuch sei gemäss den Unterlagen überprüft worden und habe vereinzelte Ergänzungen benötigt. Wer diese angebracht habe, ergebe sich nicht aus den Ak- ten. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Rahmen der vorliegenden Strafanzeige geltend gemacht, dass die Gemeinde die Änderungen vorgenommen habe. Hingegen müsse aber wegen der Publikation im Amtsblatt und der mehrfachen Akteneinsicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Kenntnis von diesen Änderungen ge- habt habe. Ferner nehme auch der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus- drücklich darauf Bezug, dass die fraglichen Parkplätze Gegenstand des Baubewilligungsver- fahrens seien. Aufgrund der Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Änderungen am Baugesuch selbst oder die Gemeinde X.__ diese mit seinem Einverständ- nis vorgenommen habe. Betreffend die sich unterscheidenden Umgebungspläne sei aufgrund der Akten klar, dass die Gemeinde die Situation, wie sie in einer Fotodokumentation erkennbar gewesen sei, zur Ver- anschaulichung in den Umgebungsplan eingezeichnet habe. Die Gemeinde habe aber zu kei- nem Zeitpunkt geltend gemacht, bei diesem Dokument handle es sich um die bewilligten Pläne des Grundstücks. Es sei daher offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zeige die Staatsanwaltschaft selbst auf, inwiefern die eingereichten Bauunterlagen mit den behördlichen Akten nicht übereinstimmten, messe diesem Umstand aber zu Unrecht keine Bedeutung zu. Der in den Akten zu findende Hinweis, der Titel des Baugesuchs sei nicht korrekt gewesen und das Baugesuch habe um die Bemer- kung ergänzt werden solle, dass der «Sitzplatz als PP» benutzt werde, ändere nichts an der Tatsache, dass an den Originalunterlagen Manipulationen vorgenommen worden seien. Dass ihm die Vornahme von Änderungen an den Bauunterlagen schon früher bekannt gewesen sei, gehe zudem an der Sache vorbei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, sei es ihm nicht verwehrt, dies später zur Anzeige zu bringen. Jedenfalls erlaube dieser Umstand nicht die Einstellung
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des Verfahrens, da auch die Verjährung vorliegend nicht eingetreten sei. Noch fragwürdiger sei die von der Staatsanwaltschaft getroffene Annahme, die Änderungen sei mit seinem Ein- verständnis vorgenommen worden. Diese seien für die materielle Beurteilung seines Gesuchs nachteilig gewesen, weshalb diese nicht in seinem Sinne gewesen sein konnten. Ohne stich- haltige Anhaltspunkte sei es den Untersuchungsbehörden nicht gestattet, derartige Annahmen zu treffen. Betreffend die Abänderung des Umgebungsplans suche die Staatsanwaltschaft nach Recht- fertigungsgründen, um die Diskrepanz zu erklären. Sie stelle dabei jedoch eindeutig fest, dass die Gemeinde X.__ zur Veranschaulichung die tatsächliche Nutzung der Aussenparkplätze in den Umgebungsplan eingezeichnet und diesen damit modifiziert habe. Es bestünden damit Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten. Die Fragen nach den Gründen der Modifikation der Bauunterlagen sei gerade im Rahmen der Strafuntersuchung zu beantworten. Der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zum Grundsatz «in dubio pro duriore». Die Nichtanhandnahme sei nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen zulässig. Vorlie- gend habe die Staatsanwaltschaft mehrmals festgehalten, dass die Bauunterlagen durch die Beschwerdegegner verändert worden seien. Entsprechend sei naheliegend, dass der Tatbe- stand der Urkundenfälschung im Amt erfüllt sei. Die Frage, unter welchen Umständen und wieso es zu diesen Änderungen gekommen sei, sei sachverhaltsmässig unbekannt. Die Staatsanwaltschaft sage selbst, es sei nicht sicher, von wem die Änderungen am Baugesuch vorgenommen worden seien. Damit äussere sie Zweifel daran, ob der Tatbestand im Amt er- füllt werden konnte. Auf dieser Grundlage hätte sie weitere Abklärungen treffen müssen.
3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme sinngemäss aus, es sei unklar, ob es sich beim fraglichen Baubewilligungsgesuch sowie dem Situationsplan überhaupt um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handle. Selbst falls dies zutreffen sollte, sei nicht erstellt, dass es sich bei dem vom Berufungskläger anlässlich der Strafanzeige sowie des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens eingereichten Baubewilligungsgesuch um dasjenige handle, welches er am 15. September 2020 bei der Gemeinde eingereicht habe. Ein entsprechender Nachweis (Sendungsverfolgung, Eingangsstempel) sei nicht erbracht. Es sei weiterhin anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Änderungen selbst vorgenommen habe oder sein Einverständ- nis erteilt habe, da ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass die Gemeinde nicht auf sein Gesuch eintrete. Dies sei in seinem Interesse gewesen und werde unterstützt durch den Um- stand, dass er beim langwierigen Verwaltungsverfahren trotz mehrfacher Akteneinsicht die
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Abweichungen nie gerügt habe. Ein Interesse der Beschwerdegegner sei darüber hinaus nicht zu erkennen, für welches es einfach gewesen wäre, auf das Gesuch nicht einzutreten.
3.4 Die Beschwerdegegner erklären zusammengefasst, trotz Mahnung zur Verbesserung seines Gesuchs sei der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen, weshalb zur Beschleunigung des Verfahrens das Gesuch in seinem Interesse ergänzt worden sei. Zudem sei unklar, ob das aufgelegte Baubewilligungsgesuch in dieser Form überhaupt jemals bei der Gemeinde einge- reicht worden sei. Es fehle der Eingangsstempel der Gemeinde, der auf jedem Schriftstück angebracht werde. Es sei davon auszugehen, dass eine andere Version eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst verschiedene nachträgliche Anpassungen am Bauge- such angebracht, denn das erste Gesuch vom 27. August 2020 sei mit Schreiben vom 9. Sep- tember 2020 zur Verbesserung und Ergänzung retourniert worden. Bei der Überarbeitung werde der Beschwerdeführer das Dokument mehrfach bearbeitet oder gedruckt haben, was erkläre, weshalb es mehrere Versionen gebe. Zudem seien dem Beschwerdeführer auch ge- wisse Unterlagen mit dem Bauentscheid direkt retourniert worden. Von Amtes wegen seien einige Nachbesserungen vorgenommen worden, um das Gesuch im Interesse des Beschwer- deführers publizieren zu können. So sei die Bezeichnung geändert worden, was im Blatt «Kon- trolle Baugesuch» (vgl. STA-act. 4.232) ausdrücklich erwähnt sei. Weitere Korrekturen wie die Orthografie des Namens oder des «Nachweis Naturgefahren» führten zu keinen Differenzen und seien inhaltlich nicht relevant oder sinnentstellend. Ausserdem lägen sie im Interesse des Beschwerdeführers zur Vermeidung einer erneuten Rücksendung zur Verbesserung und seien ohne Weiteres als solche erkenntlich bzw. im Dokument «Kontrolle Baugesuch» ausge- wiesen. Wer die einzelnen Änderungen vorgenommen habe, lasse sich zudem nicht immer restlos eruieren. Die Ergänzung bei den Kosten wurde handschriftlich vorgenommen, da jedes Baugesuch zwingend eine Kostenangabe aufweisen müsse. Mit der Publikation des Gesuchs trotz fehlender Verbesserung von seiner Seite sei der Be- schwerdeführer im Wissen darum gewesen, dass die Behörde dies in seinem Interesse er- gänzt habe, was er in der Folge denn auch trotz Publikation und mehrfacher Akteneinsicht bis zur Strafanzeige überhaupt nie bemängelt habe. Ohnehin sei das Baugesuchsformular bloss Grundlage für weitere verwaltungsinterne Abklärungen und ein Arbeitsmittel, auf dem auch Notizen und Hinweise möglich seien. Die Ergänzung erfolglos angemahnter, aber gesetzlich vorgeschriebener Formerfordernisse (§ 44 PBV [NG 611.11]) sei keine Verfälschung. Darauf sei ohnehin im Formular «Kontrolle Baugesuch» hingewiesen worden. Dadurch sei niemand
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getäuscht worden. Der Beschwerdeführer habe das Baugesuch ausserdem zusätzlich digital und bearbeitbar abgegeben. Sinn dieser Version sei, dass formelle und nicht sinnentstellende Anpassungen zur Fortführung des Verfahrens durch die Behörde vorgenommen werden könn- ten. Betreffend den Umgebungsplan sei aufgrund des angebrachten Stempels klar ersichtlich, dass dieses Dokument durch die Gemeinde ergänzt worden sei (ad Ziff. 32 ff.).
4.1 Zunächst besteht Uneinigkeit, ob es sich bei den fraglichen Unterlagen überhaupt um Urkun- den gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB handle (amtl. Bel. 10 Ziff. 2.1 und 18 ad Ziff. 10). Die Staats- anwaltschaft und die Beschwerdegegner verweisen auf Lehre und Rechtsprechung, wonach Baubewilligungsgesuche und -pläne nicht als Urkunden einzustufen seien. Im von der Staats- anwaltschaft angeführten Entscheid wurde jedoch bloss festgehalten, einem Baubewilligungs- gesuch komme mit Blick auf die Frage nach dem Beweis des Eigentums am Grundstück keine Urkundenqualität zu (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht [BSK-StGB], 4. Aufl. 2019, N. 60 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Angesprochen wird damit der Umstand, dass der Ur- kundencharakter eines Schriftstücks relativ ist. Es kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Ur- kundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit Hinweis). Inwiefern die damit angesprochene Beweisfunktion einer Urkunde bei den vorliegend umstrittenen Dokumenten gegeben ist, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls genügt der blosse Hinweis, die Urkundenqualität sei vor- liegend fraglich, noch nicht, um den Straftatbestand als eindeutig nicht erfüllt zu betrachten, wie es für die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gefordert wird.
4.2 Die Staatsanwaltschaft stellte sich zudem auf den Standpunkt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Änderungen im Baugesuch selbst vorgenommen habe (STA- act. 1.10 E. 2.5.2; amtl. Bel. 10 S. 2 Ziff. 2.3). Hingegen räumen die Beschwerdegegner in ih- rer Beschwerdeantwort zusammengefasst ein, im Rahmen der Bearbeitung einige Nachbes- serungen vorgenommen zu haben, um das Baugesuch rasch und unbürokratisch im Amtsblatt publizieren zu können. Dies geschah, ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer bzw. ohne ihm das aus Sicht der Gemeinde unvollständige Gesuch erneut zur Verbesserung
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retourniert zu haben (amtl. Bel. 11 S. 4 f.). Anders als es die Staatsanwaltschaft bei ihrer Nicht- anhandnahme vermutete, sind jedenfalls einige der Änderungen nicht durch den Beschwer- deführer oder mit dessen Einverständnis vorgenommen worden. Auch vor diesem Hintergrund kann demnach nicht ohne weitere Abklärungen gesagt werden, der fragliche Tatbestand sei eindeutig nicht erfüllt. Da nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» bei Zweifeln eine Unter- suchung zu eröffnen ist und eine Nichtanhandnahme nur bei sachverhaltsmässig klaren Um- ständen ergehen soll, spricht dieser Umstand gegen eine Nichtanhandnahme.
4.3 Hinzu kommen mit Blick auf den Sachverhalt zahlreiche weitere Unsicherheiten. Wie erwähnt, haben die Beschwerdegegner zwar vereinzelte Nachbesserungen zugegeben, nicht jedoch sämtliche Änderungen. Insbesondere ist für die Beschwerdegegner nicht klar, wie es zu ein- zelnen Änderungen kam, was auch nicht restlos eruiert werden könne. Sie machen zudem auf das Vorhandensein mehrerer Versionen des Gesuchs aufmerksam (amtl. Bel. 18 ad Ziff. 34): So wies die Gemeinde das nachträgliche Baubewilligungsgesuch zunächst zur Verbesserung zurück (Schreiben der Gemeinde X.__ vom 9. September 2020, STA-act. 4.207 f.). Im Verlauf wurde das Baugesuch nach dem Beschluss Nr. __ vom 21. April 2021 erneut an den Be- schwerdeführer retourniert (STA-act. 4.275). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegeg- ner halten daher zu Recht fest, dass offensichtlich mehrere Versionen des Baugesuchs exis- tieren und es unklar ist, wann welche Version des Baugesuchs (bzw. der einzelnen Seiten) und der Pläne bei der Gemeinde eingereicht worden ist. Jedenfalls enthalten die in der ur- sprünglichen Strafanzeige und Beschwerde eingereichten Seiten 1 des nachträglichen Bau- gesuchs gerade keine Eingangsbestätigung, dass sie (dreifach) erhalten wurden (STA- act. 2.44 und BF-Bel. 7). Hingegen verfügt die Version in den Akten der Gemeinde über einen Posteingangsstempel vom 16. Oktober 2020, wobei dieses Datum auch im von der Gemeinde auszufüllenden einleitenden Teil des Gesuchs aufgeführt ist. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht daraufhin, dass auch kein entsprechender Sendungsnachweis vorliegt (amtl. Bel. 10 Ziff. 2.2). Ob die offenbar am 16. Oktober 2020 digital eingereichte Version des Baugesuchs (vgl. STA-act. 2.133 ff.) den physisch eingereichten Versionen entspricht, ist ebenfalls unklar. Zugleich handelte es sich dabei klarerweise nicht um eine «bearbeitbare» digitale Version, auf welche die Beschwerdegegner mehrmals verwiesen. Das mit «Gemeindexx.docx» bezeich- nete Dokument ist nicht etwa eine digitale Version des Baugesuchs, sondern ein Schreiben an die Beschwerdegegner (STA-act. 2.148). Es ist für das Gericht daher zum jetzigen Zeit- punkt unklar, ob und wie viele Versionen des Gesuchs im Umlauf waren.
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Gezeichnet wurden darüber hinaus zumindest alle in den Akten vorhandenen Versionen des Baugesuchs mit dem Datum 15. September 2020, was anlässlich des Posteingangsstempels vom 16. Oktober 2020 und dem Datum des ersten Gesuchs am 27. August 2020 (vgl. STA- act. 4.207) nicht einleuchtet. Die E-Mail und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2020 (STA-act. 2.133 und 4.211) betreffend Nachreichung des Baugesuchs legen jedenfalls die Richtigkeit des Eingangsstempels nahe, auch wenn er in seinem Schreiben vom 25. August 2023 wiederum schildert, das Gesuch bereits am 15. Oktober 2020 eingereicht zu haben (STA-act. 2.15). Unabhängig des Datums fällt sodann mit Blick auf die Unterschriften in den Baugesuchen auf, dass diese in den beigezogenen Akten (STA-act. 4.256) und der Beschwerdebeilage (BF-Bel. 7) nicht identisch sind. Dasselbe gilt für die Unterschriften im Situationsplan (STA-act. 4.249 im Vergleich zu STA-act. 2.46 sowie BF-Bel. 8): Bei der Ver- sion in den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft ist hier sodann deutlich erkennbar, dass eine vorherige Unterschrift vorhanden gewesen sein musste, der Plan aber ein zweites Mal unterzeichnet wurde, wobei Teile der vorangehenden Unterschrift weiterhin erkennbar sind. Dieselben Anzeichen finden sich ebenfalls bei verschiedenen weiteren Dokumenten in den Unterlagen (vgl. STA-act. 4.246 f. und 4.243), alle jeweils mit 15. September 2020 datiert, aber offenbar mehrmals unterzeichnet. Was es damit auf sich hat, thematisieren die Parteien und die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht. Ob der Beschwerdeführer einzelne Dokumente allenfalls nachträglich persönlich erneut unterzeichnet hatte oder umgekehrt weitere Tatbe- standsvarianten von Art. 317 Ziff. 1 StGB erfüllt sein könnten, ist für den vorliegend zu beur- teilenden Fall jedoch von entscheidender Bedeutung. Unklar aber ebenfalls massgeblich sein könnte sodann, welche Dokumente bzw. Versionen davon überhaupt im Rahmen der öffentli- chen Einsicht (vgl. STA-act. 3.2) aufgelegt worden sind. Zusammengefasst ist in tatsächlicher Hinsicht noch grösstenteils unklar, was zu welchem Zeitpunkt eingereicht oder aufgelegt wor- den ist und wer auf welchem Dokument (in welcher Version) welche Ergänzungen gemacht hat. Mit Blick auf die Rechtsprechung, erweist sich eine Nichtanhandnahme daher vor diesem Hintergrund als unzulässig.
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4.4 4.4.1 Auch in rechtlicher Hinsicht bestehen zum jetzigen Zeitpunkt noch einige Unsicherheiten. Um- stritten ist zwischen den Parteien etwa, ob es sich bei einigen oder gar sämtlichen Änderungen durch die Beschwerdegegner um Anpassungen im Interesse des Beschwerdeführers gehan- delt hat. Dass sich die Änderungen zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken müsste oder zumindest in Absicht der Schädigung bzw. unrechtmässigen Vorteilsnahme verübt wor- den ist, wird anders als bei der nicht im Amt begangenen Urkundenfälschung (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) nach Art. 317 StGB nicht verlangt. Das umstrittene Interesse des Gesuch- stellers schliesst die Anwendung des Tatbestands deshalb nicht per se aus.
4.4.2 Sofern die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner über das vermeintliche Interesse des Beschwerdeführers an den Ergänzungen durch die Gemeinde sinngemäss eine rechtfer- tigende Einwilligung geltend machen, kann die Strafbarkeit ebenfalls noch nicht eindeutig aus- geschlossen werden. Beim geschützten Rechtsgut von Art. 317 StGB handelt es sich gleich wie bei Art. 251 StGB um die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweis- mittel sowie das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (Markus Boog, BSK-StGB, N. 1 zu Art. 317 StGB). Inwieweit eine (mutmassliche) Einwilligung diesbezüglich überhaupt mög- lich ist, bleibt abzuklären, wobei aufgrund des unklaren Sachverhalts (vgl. vorstehende E. 4.3) gegenwärtig offen ist, inwiefern eine solche überhaupt angenommen werden kann. Das gleiche gilt für den Umstand, dass dem Beschwerdeführer allenfalls schon seit geraumer Zeit bewusst sein konnte (oder musste), dass Änderungen in einzelnen Dokumenten seines Baugesuchs vorgenommen worden waren. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls zuzustim- men, dass die Verjährung einer Strafverfolgung vorliegend ebenfalls nicht im Weg steht (Art. 317 Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
4.5 Die Staatsanwaltschaft hält sodann mit Verweis auf die Lehre fest, dass der Täter zur Täu- schung im Rechtsverkehr handeln müsse und sich eine Täuschungsabsicht daraus ergebe, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden wolle (amtl. Bel. 10 Ziff. 3.5). Die Beschuldigten hätten jedenfalls mit Blick auf den Umgebungsplan nie geltend gemacht, dass es sich dabei um einen offiziellen, bewilligten Plan handle oder dieser im Rahmen des Baube- willigungsgesuchs vom Beschwerdeführer eingereicht worden sei. In dieselbe Richtung zielt
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der Einwand der Beschwerdegegner, die nachträglichen Änderungen seien (auch unter Ver- weis auf das Dokument «Kontrolle Baugesuch») ohne Weiteres als solche erkennbar gewe- sen. Dritte seien über den Ersteller der Dokumente bzw. die einzelnen darin enthaltenen Er- klärungen nicht getäuscht worden. Die tatsächliche Täuschung wird gemäss der von der Staatsanwaltschaft angeführten Lehrmeinung jedoch nicht verlangt (Markus Boog, BSK-StPO, N. 19 zu Art. 317 StGB). Zur Täuschungsabsicht (etwa durch die Verwendung der Urkunde im Rechtsverkehr) ist aufgrund der Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht noch keine abschlies- sende Beurteilung möglich. Die Nichtanhandnahme lässt sich damit jedoch bei der vorliegen- den Ausgangslage nicht begründen.
4.6 Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdegegnern, wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, § 44 PBV erlaube es ihnen, fehlerhafte Baugesuche von Amtes wegen zu ergänzen (amtl. Bel. 4 ad Ziff. 16; vgl. auch amtl. Bel. 18 ad Ziff. 15). Falls ein Baugesuch an einem formellen Mangel leidet, sehen Art. 145 Abs. 1 und 2 PBG (NG 611.1) vor, dass die Behörde dem Ge- suchsteller eine angemessene Frist zur Verbesserung ansetzt und androht, unter Kostenfol- gen auf das Gesuch nichteinzutreten, wie es die Beschwerdegegner auch tatsächlich gemacht haben (vgl. Schreiben vom 30. September 2020, STA-act. 4.210). Eine eigenständige Bear- beitung der eingereichten Unterlagen ist hingegen nicht vorgesehen. Eine solche kann auch nicht durch die in Teilen der Lehre befürwortete «amtswegige Verfahrenseinleitung» gerecht- fertigt werden (vgl. amtl. Bel. 18 ad Ziff. 40 mit Verweis auf Bernhard Waldmann, in: Fach- handbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 6.8). Unter diesem Titel haben die Behörden allenfalls selbständig Verfahren einzuleiten und notwendige Pläne zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Veränderung der im Verfahren eingereichten Urkunden wird da- von jedoch nicht gedeckt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Baugesuch gemäss den Beschwerdegegnern auch digital und «bearbeitbar» eingereicht worden sei, denn die Aufzeichnung auf Bild- und Daten- trägern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Inwiefern das Gesetz die Bearbeitung digital eingereichter Dokumente vorbehaltslos zulässt, ist jedenfalls nicht erkennbar. Indem das Baugesuch digital, «bearbeitbar» und – so die Be- schwerdegegner – bewusst unvollständig eingereicht worden sei, wird ausserdem sinngemäss eine Einwilligung in die nachträgliche Bearbeitung abgeleitet. Hierfür kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (E. 4.4.2).
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Dass der Tatbestand nach Art. 317 StGB eindeutig nicht erfüllt ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, was für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO jedoch gefordert ist. Wohl erscheint auch mit Blick auf die Geistigkeitstheorie fraglich, ob rein ortho- graphische Korrekturen und andere untergeordnete Verbesserungen (etwa in der Art, wie et- was «angekreuzt» wurde) nicht länger auf den Willen des Beschwerdeführers zurückgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2021 vom 22.12.2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Weiter- gehende Abänderungen könnten jedenfalls dort, wo sie – für den Rechtsverkehr erkennbar – weiterhin dem Beschwerdeführer zuordbar sind, grundsätzlich eine Strafbarkeit nach Art. 317 StGB begründen. Eine abschliessende Beurteilung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht nötig und mit Blick auf die Aktenlage auch nicht möglich. Der vorliegende Fall ist weder in rechtlicher noch sachverhaltsmässiger Hinsicht genügend klar bzw. geklärt, um von der Eröffnung einer Untersuchung abzusehen. Die Beschwerde erweist sich daher als begrün- det und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Nach durchgeführter Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie ein Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss der geeigneten und verhältnismässigen (vgl. dazu auch E. 2.3 hiervor) Ermitt- lungen erscheint es somit nicht ausgeschlossen, das Strafverfahren gegebenenfalls mit einer Einstellungsverfügung abzuschliessen.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten betragen gemäss Art. 11 Ziff. 2 PKoG (NG 261.2) zwischen Fr. 200.‒ bis Fr. 3‘000.‒, werden vorliegend auf Fr. 600.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss auf die Staatskasse genommen (Art. 428 Abs. 4 StPO).
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6.2 6.2.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweis). Bei einem Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar Fr. 500.‒ bis Fr. 3'000.‒ (Art. 45 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand. (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG).
6.2.2 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdegegner eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 2'864.45 ein. Diese setzt sich wie folgt zusam- men: Honorar: Fr. 2'586.80 (ca. Fr. 229.95.– x 11,25 Stunden), Auslagen: Fr. 63.–, Mehrwert- steuer: Fr. 214.65 (8,1 % von Fr. 2'649.80). Neben der Beschwerdeantwort wurde aufgrund eines vom Beschwerdeführer initiierten zwei- ten Rechtsschriftenwechsels mit zwei umfangreichen Repliken (wobei aus Gründen der pro- zessualen Sorgfalt die formell allein gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Replikschrift von den Beschwerdegegnern naturgemäss nicht ignoriert werden konnte) auch eine Duplik not- wendig. Der Umfang der Akten ist dabei im Bereich des Herkömmlichen, unter Berücksichti- gung des derzeitigen Verfahrensstadiums allenfalls leicht überdurchschnittlich. Der Ausgang des Verfahrens ist für die beiden Beschuldigten sodann von erheblicher Bedeutung. Unter diesen Umständen kann die eingereichte Kostennote vom 21. Oktober 2024 genehmigt wer- den.
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6.2.3 6.2.3.1 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 14'982.66 ein. Darin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 13'860.– (Fr. 270.– x 51,33 Stunden) und zusätzlich Fr. 1'122.66 (8,1 % von Fr. 13'860.–) für die Mehrwertsteuer ausgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 51 PKoG könne das Honorar in Verfah- ren von aussergewöhnlichem Umfang erhöht werden. Es habe ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden. Es seien dabei Stellungnahmen zu Eingaben von zwei Gegenparteien erforder- lich gewesen. Zusätzlich sei ein komplexer Sachverhalt zu beurteilen gewesen, der sich auf eine baurechtliche Angelegenheit bezogen habe, welche Gegenstand von umfangreichen Rechtsmittelverfahren geworden sei, weshalb zusätzlicher Aufwand für das Aktenstudium re- sultiert habe. Umfang, Komplexität sowie der Umstand, dass zwei Gegenparteien vorhanden waren, rechtfertigten eine Erhöhung des Honorars auf Fr. 8'000.–. Hinzu kämen Auslagen von Fr. 1'002.20 (764 Seiten x Fr. 1.30 + Fr. 9.–). Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 729.– (8,1 % von Fr. 9'002.20) ergebe sich ein Gesamthonorar von Fr. 9'731.40.
6.2.3.2 Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien, worunter auch die Privatklägerschaft fällt, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Was eine angemessene Entschädigung der Privatklägerschaft darstellt, wird in der Bestimmung nicht näher umschrieben. Art. 436 Abs. 1 StPO verweist für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfah- ren auf die Artikel 429-434 StPO. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). Nicht zu entschädi- gen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 mit Hinweis). Für die beschuldigte Person hat als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann. Was
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dagegen unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen bei der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verstehen ist bzw. wann notwendige Aufwendungen anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend um- schrieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinwei- sen, auch zum Nachfolgenden). In der Lehre werde die Meinung vertreten, notwendige Auf- wendungen lägen insbesondere in den folgenden Konstellationen vor: Wenn die Privatkläger- schaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerecht- fertigt erschien.
6.2.3.3 Die eingereichte Honorarnote wäre bereits aufgrund des Umstands zu korrigieren, dass ein Stundenansatz von Fr. 270.– verrechnet worden ist, während das zu vergütende Honorar pro Stunde gemäss Art. 34 Abs. 2 PKoG zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– beträgt. Mit Blick auf den Rahmen für ein ordentliches Honorar vor der Beschwerdeinstanz, das zwischen Fr. 500.– und Fr. 3'000.– liegt (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG), sprengt die eingereichte Honorarnote diesen Umfang auch bei Anwendung des vorgesehenen Stundenansatzes. Allerdings wird in Strafsa- chen das ordentliche Honorar bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemessen erhöht (Art. 51 Abs. 1 PKoG). Beantragt wird gestützt darauf die mehr als zweieinhalbfache Erhöhung des maximal vorgesehenen ordentlichen Honorars von Fr. 3'000.– auf Fr. 8'000.–.
6.2.3.4 Dass der Beschwerdeführer von der ihm freigestellten Möglichkeit eines zweiten Schriften- wechsels Gebrauch gemacht hat, begründet noch keinen aussergewöhnlichen Umfang des Verfahrens. Ebenso wenig trifft dies mit Blick auf die Menge der Akten zu, welche sich vorlie- gend – wie erwähnt – allenfalls im leicht überdurchschnittlichen, jedenfalls nicht ausserge- wöhnlichen Bereich befindet. Das vom Beschwerdeführer angesprochene verwaltungsrechtli- che Verfahren ist ein nachträgliches Baugesuchsverfahren betreffend Sickerasphalt- und Ra- senrastersteinfläche bzw. deren Nutzung. Inwiefern diesbezüglich eine besondere Komplexität vorhanden sein soll, ist weder erkennbar noch vorgebracht. Die dazugehörigen Rechtsmittel- verfahren (insbesondere die Nichteintretens- und Abweisungsentscheide) können entgegen
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der Darstellung des Beschwerdeführers auch nicht als besonders umfangreich bezeichnet werden, sofern sie denn für die vorliegend interessierenden Fragen überhaupt von Bedeutung sind. Wohl waren sowohl die Beschwerdegegner 1 und 2 als auch die Staatsanwaltschaft vor- liegend als Gegenparteien zu betrachten. Allerdings handelten beide Beschwerdegegner pro- zessual als auch inhaltlich wie eine Partei, vertreten durch denselben Rechtsvertreter, welcher pro Schriftenwechsel auch nur eine Rechtsschrift für beide Beschwerdegegner zusammen einreichte. Argumentativ deckte sich diese darüber hinaus grösstenteils mit den Ansichten der Staatsanwaltschaft, welche im Verfahren ausgesprochen kurze Eingaben tätigte. Trotzdem wurden auf die knapp eineinhalb- bzw. zehnseitigen Beschwerdeantworten der Staatsanwalt- schaft bzw. der Beschwerdegegner sodann zwei weitere 16- bzw. 20-seitigen Repliken ver- fasst. Dabei ging es vorliegend, anders als noch in der Strafanzeige des Beschwerdeführers, nunmehr um die Beurteilung eines einzigen Straftatbestands. Der massgebliche Sachverhalt beschränkte sich auf die Einreichung eines Baugesuchs und dessen allfällige Bearbeitung durch die Gemeinde und ist von seiner Komplexität her nicht mit einem auch bloss standard- mässigen (wirtschafts-)strafrechtlichen Sachverhalt vergleichbar, für welche der ordentliche Honorarrahmen gemäss Art. 45 PKoG beabsichtigt sind. Daran ändert nichts, dass vor der Durchführung einer Untersuchung manche Sachverhaltselemente gegenwärtig noch unklar sind. Die Unterschiede in den verschiedenen Unterlagen hat bereits die Staatsanwaltschaft selbst anlässlich der Nichtanhandnahme aufgezeigt und musste nicht etwa erst im Beschwer- deverfahren mühsam erforscht werden. Darüber hinaus sind die sich stellenden rechtlichen Fragen bei der Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, auch unter Berücksichtigung materieller Gesichtspunkte des hier verbleibenden Straf- tatbestands, weder kompliziert noch sonst mit erheblichem Aufwand verbunden. Komplexe baurechtliche Fragen mussten für das vorliegende Verfahren keine beantwortet werden. Dar- über hinaus ist der Ausgang des Verfahrens in objektiver Hinsicht bestenfalls von geringer Bedeutung für den Beschwerdeführer, selbst wenn er dies subjektiv aufgrund eines andauern- den Konflikts mit der Gemeinde und Teilen der Nachbarschaft anders sehen sollte. Der Tat- bestand von Art. 51 Abs. 1 PKoG ist daher nicht erfüllt, weshalb keine Erhöhung des ordentli- chen Honorarrahmens in Frage kommt.
6.2.3.5 Die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kann damit nicht genehmigt werden. Der Aufwand von mehr als 51 Stunden zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnah- meverfügung ist bei der vorliegenden Ausgangslage heillos übersetzt. Dies wird bereits im Vergleich mit dem stundenmässigen Aufwand des Rechtsvertreters beider Beschwerdegegner
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(11,25 Stunden) offensichtlich, wobei Letztere ein erheblich höheres Interesse am Ausgang des Verfahrens aufweisen, welches allenfalls einen erhöhten Aufwand gerechtfertigt oder zu- mindest verständlich gemacht hätte. Jedenfalls ist der stundenmässige Aufwand angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht angemessen. Diese benötigten man- gels Komplexität weder nennenswerte Abklärungen noch derart weitschweifige Begründun- gen, wie sie insbesondere in der Replik (bzw. den Repliken) als Reaktion auf die knappen Ausführungen der Beschwerdegegner und Staatsanwaltschaft ausgeführt wurden. Geschuldet ist einzig eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen, wobei dem Gericht diesbezüglich ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die unter 6.2.3.1 zi- tierte Rechtsprechung, die dort wiedergegebenen Lehrmeinungen und das soeben zu Art. 51 Abs. 1 PKoG Ausgeführte, rechtfertigt sich vorliegend – unter unpräjudiziellem Entgegenkom- men zugunsten des Beschwerdeführers – ein Honorar am obersten Rand des gesetzlich vor- gesehenen Kostenrahmens in der Höhe von Fr. 3'000.–, entsprechend einem der vorliegen- den Angelegenheit maximal angemessenen Aufwand von zwölf Stunden à Fr. 250.–. Ein dar- über hinaus betriebener Aufwand erscheint nicht geboten und ist daher nicht zu entschädigen.
6.2.3.6 Als Auslagen werden Fr. 1'002.20 (764 Seiten x Fr. 1.30 + Fr. 9.–) verlangt. Es ist darauf hin- zuweisen, dass der Ansatz von Fr. 1.30 pro Seite nach Art. 53 PKoG sich auf Kopien für Akten des Gerichts oder der Gegenpartei beschränkt, nicht jedoch auf die eigenen Rechtsschriften und Beilagen. Auch bezüglich der Auslagen gilt sodann, dass die Privatklägerschaft mit Blick auf Art. 436 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt. Nicht notwen- dige, überflüssige Aufwendungen können hingegen nicht entschädigt werden. So ist vorlie- gend nicht einzusehen, weshalb mit der Beschwerde die Strafanzeige vom 7. März 2024 und die Beschwerde an den Regierungsrat vom 17. November 2023 inkl. sämtlicher Beilagen, ins- gesamt mehr als 80 Seiten, aufgelegt hätten werden müssen. Gemäss Beschwerde sollte da- mit offenbar bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer eine Strafanzeige eingereicht hatte und darin in materieller Hinsicht auf seine Beschwerde an den Regierungsrat verwiesen habe (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. 18). Während unklar ist, inwiefern dies zur Anfechtung der Nichtanhand- nahme besagter Strafanzeige nötig sein soll, hätte bei diesem Umfang der Akten jedenfalls auch ohne Akteneinsicht der Beweis für den Bestreitungsfall vorbehalten werden können. Mit der Edition der vorinstanzlichen Akten konnte sodann ohne Weiteres auf die Unterlagen der
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Staatsanwaltschaft zur Strafanzeige verwiesen werden, worin sich sämtliche dieser Akten – wenn auch in anderer Reihenfolge – bereits auffinden (vgl. STA-act. 2). Das gleiche gilt für verschiedene weitere beschwerdeweise eingereichten Dokumente. Selbstredend ist es nicht Sache des Gerichts, in allen Fällen die Beilagen einer Beschwerdeschrift einzeln zu hinterfra- gen und auf ihre Notwendigkeit hin zu beurteilen. Wenn aber Beilagen ein nicht zu rechtferti- gendes Ausmass annehmen, da sie bereits in sich selbst Aktenstücke doppelt enthalten (vgl. etwa BF-Bel. 15 S. 24 ff. und danach mit «Beilage 14» bezeichnete Akten im selben Be- leg), grösstenteils ohnehin bereits bei den Strafakten liegen, inhaltlich für die strittigen Fragen kaum oder überhaupt nicht von Belang und mit Blick auf Bedeutung und Komplexität der Streit- sache vollkommen übersetzt sind, können diese nicht mehr als notwendige Aufwendungen im Sinn des Gesetzes gelten. Da bloss eine angemessene Entschädigung für notwendigen Auf- wand geschuldet wird, sind die Auslagen für die Kopien im vorliegenden Fall ermessensweise mit Fr. 250.– zu vergüten. Hinzu kommen Portokosten von Fr. 9.–. Zu entschädigen bleiben damit Auslagen von Fr. 259.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 263.98 (8,1 % von Fr. 3'259.–). Dem Beschwerdeführer ist insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'522.98 zuzusprechen.
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Demnach beschliesst das Obergericht:
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.– festgesetzt und auf die Staatskasse genommen.
Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 3'522.98 auszurichten.
Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine gemeinsame Parteientschädigung von Fr. 2'864.45 auszurichten.
[Zustellung]
Stans, 5. Dezember 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
Florian Marfurt Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.