GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 24 9 (P 24 4) Entscheid vom 26. August 2024 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen IVG Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 6. März 2024.
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Sachverhalt: A. a. Die 1968 geborene A.__ («Beschwerdeführerin»/«Versicherte») meldete sich im Jahr 1986 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Es wurden Massnahmen im Jugendalter in Form von Abklärung und Beratung zugesprochen, die im Juli 1988 abge- schlossen wurden. Nach einer weiteren Anmeldung am 18. März 1993 wurden berufliche Massnahmen in der Form einer Umschulung zugesprochen. Am 20. Juli 2012 meldete sich die Versicherte wegen einer Depression/Angststörung bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbe- zug an. Das Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2014 abgewiesen. Auf ein Leistungsgesuch vom 28. April 2017 trat die IV-Stelle Nidwalden («IV-Stelle») mangels Glaub- haftmachung einer Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zum Entscheid der IV-Stelle Luzern nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde der dannzumal anwaltlich vertretenen Versicherten wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid SV 17 20 vom 16. April 2018 ab.
b. Am 26. Juli 2021 meldete sich die Versicherte letztmals zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle wies die Versicherte mit Schreiben vom 6. August 2021 darauf hin, dass sie eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts seit der letzten Abweisung glaubhaft machen müsse, andern- falls auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Die Versicherte liess sich nicht ver- nehmen, weshalb die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2021 ein Nichteintreten in Aussicht stellte. Die Versicherte erhob Einwand, woraufhin die IV-Stelle am 25. November 2021 mitteilte, dass der Vorbescheid aufgehoben und auf die neue Anmeldung eingetreten werde. Im Rahmen der eingeleiteten Frühintervention wurde der Versicherten ein Aufbautraining zu- gesprochen. Die Versicherte brach das Aufbautraining im November 2022 ab, woraufhin die Frühintervention abgeschlossen wurde. Es wurden die medizinischen Akten aktualisiert und eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2024 wurde eine Abweisung des Rentenbegehrens wegen eines rentenausschliessenden Invaliditätsgra- des in Aussicht gestellt. Die Versicherte reichte am 15. bzw. 26. Februar 2024 schriftliche Ein- wände ein. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 nahm ferner der kantonale Sozialdienst zur Sache Stellung. In Bestätigung des Vorbescheids erachtete die IV-Stelle die gegen diesen
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erhobenen Einwände als unbegründet und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. März 2024 ab.
B. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2024 (Postaufgabe: 16. April 2024) Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der Verfügung sowie Zusprache ei- ner vollen Invalidenrente. Ferner stellte sie den Antrag, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Verfahrens-Nr. P 24 4). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver- zichtet.
C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig überwies sie das Versichertendossier (IV-act. 1 ff.).
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich der Sitzung vom 26. August 2024 abschliessend beraten und beur- teilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 6. März 2024, womit die örtliche Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 GerG [NG 261.1]), wel- che in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdeführerin hat als Ad- ressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (s. aber E. 1.2).
1.2 Die Versicherte moniert mit ihrer Beschwerde u.a. frühere Entscheide der IV-Stellen bzw. des Verwaltungsgerichts als unzutreffend (Beschwerde S. 3). Diese sind aber rechtskräftig und im Übrigen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit dieses Verfahrens. Inso- weit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Mit der Gesetzesnovelle «Weiterentwicklung der IV» traten per 1. Januar 2022 diverse neue Bestimmungen im ATSG, im IVG sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Namentlich wurde das abgestufte Rentenmodell durch ein stufen- loses System ersetzt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestands Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Nicht massgeblich ist der Zeitpunkt der Rentenzusprache. Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wäre vor dem 31. Dezember 2021 entstanden, weshalb auf die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen abzustellen ist (so auch: Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022,
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Rz. 9101). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. In ihrer revidierten Form zitierte Bestimmungen werden entsprechend hervorgehoben.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: (a) ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; (b) während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und (c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Darüber hinaus bilden ärztliche Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
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werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweis- mittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be- richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be- weiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 f.). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge- langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt hingegen nicht derselbe Beweis- wert. Sie sind aber insoweit zu berücksichtigen, als nicht auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.7). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt. Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stel- len. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
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auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschät- zungen abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
2.4 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss mög- lich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sach- umstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ‒ bei zwei möglichen Sach- verhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ‒ ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.5 Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilden die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vorliegend die Verfügung vom 6. März 2024) massgeblichen tatsäch- lichen Verhältnisse (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Später eingetretene Tatsachen sind soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 mit Hinwei- sen). Soweit sich während des Verfahrens ein- beziehungsweise nachgereichte Arztberichte zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äussern oder bereits bei den Akten liegende Berichte erläutern und ergänzen, sind auch diese Berichte in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 130 V 138 E. 2.1 m.w.H.).
3.1 Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2024 eröffnete die IV-Stelle, nach Anmeldung am 28. Juli 2021 seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen und anschliessend eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.__ veranlasst worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass für jegliche Erwerbstätigkeit (auch für die beruflich ausgebildete Tätigkeit als Schuhverkäuferin) eine ganztätige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 25%
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(Gesamtleistungsfähigkeit von 75%) bestehe. Somit liege ein Invaliditätsgrad von 25% vor. Es bestehe kein IV-Rentenanspruch und die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien be- reits abgeschlossen. Zu den dazu vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin führte die IV-Stelle in der Ver- fügung vom 6. März 2024 zunächst aus, das Gutachten von C.__ vom 31. Januar 2014 sowie die Haushaltsabklärung vom 20. Februar 2014 seien nicht Gegenstand des aktuellen IV-Ver- fahrens, die damalige Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 20. Mai 2014 sei in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen seien das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.__ und die Stel- lungnahme des RAD die gesetzlich vorgesehenen Instrumente zur Erhebung des medizini- schen Sachverhalts beziehungsweise zur Folgenabschätzung der erhobenen medizinischen Befunde. Diese könnten nicht mit abweichenden Meinungen von behandelnden Ärzten, von der Versicherten selbst oder anderen medizinischen Fachpersonen in Frage gestellt werden. Es gebe keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der eingeholten Expertise sprechen würden. Dieser komme voller Beweiswert zu. Es seien keine weiterführenden neuen medizi- nischen Unterlagen eingereicht worden, die dem Gutachter bzw. dem RAD nicht bekannt ge- wesen seien. Bei den Einwänden sowie den Ergänzungen des Sozialdienstes handle es sich um eine andere, subjektive Bewertung des bekannten medizinischen Sachverhalts. Veranlas- sung für die Anordnung eines weiteren Gutachtens gebe es nicht. Zusammenfassend würden aufgrund der Einwände keine neuen Befunde oder Fakten vorgebracht, welche an der Sach- und Rechtslage eine Änderung ergäben. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht not- wendig. Entsprechend werde das Leistungsbegehren in Bestätigung des Vorbescheids abge- wiesen.
3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Abweisung des Leistungsbegehrens. Sinngemäss macht sie geltend, ihre Arbeitsfähigkeit betrage maximal 30%, womit sie Anspruch auf eine Rente habe.
Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes stehen zahlreiche medizinische Akten zur Verfügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge werden indessen lediglich jene wiedergegeben, die sich nach Auffassung des Gerichts für die Beurteilung der Sache als relevant erweisen.
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4.1 Anlässlich eines früheren IV-Verfahrens wurde die Versicherte fachpsychiatrisch untersucht. Der Gutachter Dr. med. C.__ hielt in seinem Gutachten vom 30. Januar 2014 folgende Diag- nosen fest (IV-act. 42): Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) Bestehend seit 2007 Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) Bestehend anamnestisch seit 1983 • Akzentuierung der Persönlichkeit mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10: Z73.1) Bestehend seit der Adoleszenz Weitere Diagnosen, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beur- teilt werden • Herpes rezidivans • Postherpetisches Erythema exsudativum multiforme • Status nach Soor-Ösophagitis • Verdacht auf labil arterielle Hypertonie (Sprechstundenhypertonie) Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem Jahr 2007 und aktuell eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25% bei einem vollen zeitlichen Arbeitspensum. Therapeutisch stehe die adäquate Behandlung der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Epi- sode, und der Agoraphobie mit Panikstörung im Vordergrund. Neben der Weiterführung der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung empfiehlt der Psychiater die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit als therapeutische Massnahme. Bei Durchführung der für die Versicherte zumutbaren therapeutischen Massnahmen sei mit einer mittleren Wahr- scheinlichkeit mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
4.2 Die behandelnde Therapeutin der Versicherten lic. phil. D.__ bzw. Dr. med. E., Psychiatrie- Team X., berichten im IV-Arztbericht vom 19. Oktober 2021 (IV-act. 119), die Diagnose habe «auf Grund der neuen Lebensumstände und der neu erhobenen Befunde» angepasst werden müssen. Nebst der bereits diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und generalisierten Angststörung liege eine Neurasthenie mit aussergewöhnlich schneller
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körperlicher und geistiger Erschöpfbarkeit vor. Rückwirkend betrachtet sei die Leistungsfähig- keit der Patientin seit ihrer Jugend und Schulzeit ganz oder teilweise eingeschränkt. Aktuell bestünden seit Monaten eine rasche Erschöpfung, Hoffnungslosigkeit, Niedergeschlagenheit und chronische Ermüdung. Dies habe sich seit dem Freitod «Exit» ihrer Mutter im September 2013 und des Suizides ihres Neffen im November 2019 immer weiter verstärkt. Zur aktuellen Verschlechterung sei es nach der Verschlimmerung des allgemeinen Zustandsbilds des im gleichen Haushalt lebenden 92-jährigen, betagten Vaters gekommen. Die Versicherte sei seit ihrer Schulzeit kaum belastbar, habe noch nie alleine gelebt und sei ohne Unterstützung der Familie nicht fähig, einen eigenen Haushalt zu führen. Unter den gegebenen Umständen sei sie sehr besorgt und ängstlich, wie es in der Zukunft mit ihr weitergehen soll. Die Psychologin folgert, die Versicherte sei mit der beschriebenen Entwicklung und den aktuellen Befunden nicht mehr gegen Lohn in der freien Wirtschaft erwerbsfähig. Der Leidens- druck sei gross und eine Progredienz sei zu beobachten. Die Diagnose der Depression mit klassischen Symptomen in Form von Reduktion des Vitalgefühls, der ungenügenden emotio- nalen Schwingungsfähigkeit, der affektiven Verarmung, der ungenügenden Übernahme der Verantwortung für den eigenen Lebensweg liege vor. Auch das ausgeprägte Schlafbedürfnis, bei dem keine organische Ursache habe nachgewiesen werden können, sei vorhanden. Es solle zur Diskussion gestellt werden, ob im Rahmen einer BEFAS-Abklärung oder einer vor- sichtigen Integration in einen geschützten Arbeitsplatz geklärt werden könne, wieweit sie sich mit den subjektiv erlebten Beschränktheiten auseinandersetzen könne, und diese überwunden werden könnten. Mit solch zusätzlichen Abklärungen und Integrationsversuchen würde sich zeigen, wieweit noch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei.
4.3 In seiner RAD-Stellungnahme vom 7. März 2022 (IV-act. 127) kam Dr. med. F.__ zum Schluss, dass sich keine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands von anhaltender Dauer ergeben habe. Die Beschreibungen in den Berichten von 2013 und 2017 würden sich sehr ähneln. Neu sei die Diagnose einer Neurasthenie, wobei de facto bereits früher eine rasche Erschöpfung beklagt worden sei, welche zuletzt angeblich zugenommen habe, de facto aber auf rein subjektiven Angaben der Versicherten beruhe und erfahrungsge- mäss schwierig objektivierbar/quantifizierbar sei. Gekennzeichnet werde die Störung durch Klagen über eine vermehrte Müdigkeit nach körperlichen u/o geistigen Anstrengungen. Dar- über hinausgehende typische Begleitsymptome (unangenehmes Eindringen ablenkender As- soziationen oder Erinnerungen – beschrieben als Konzentrationsschwäche – allgemein
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ineffektives Denken, muskuläre und andere Schmerzen sowie Unfähigkeit sich zu entspannen, Schwindelgefühle, Spannungskopfschmerzen, allgemeine Unsicherheit, Sorge über abneh- mendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, Reizbarkeit etc.) würden nicht genannt, während die seit Jahren bekannte Freudlosigkeit/Depression und Angst dominierten.
4.4 Die IV-Stelle veranlasste nebst der versicherungspsychiatrischen, eine neuropsychologische Untersuchung der Versicherten. Die Neuropsychologinnen lic. phil. G.__ und H.__ halten in ihrem Bericht vom 20. Mai 2023 (IV-act. 176) alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leis- tungen fest. Die Versicherte habe sich gut auf die neuropsychologische Untersuchung einlas- sen können und kooperativ sowie mit gegebener Anstrengungsbereitschaft gearbeitet. Sie habe Instruktionen gut umsetzen und flexibel zwischen den Anforderungen wechseln können. Das Arbeitstempo sei durchschnittlich gewesen. Die Versicherte habe in der umfassenden 3-stündigen neuropsychologischen Untersuchung in den geprüften kognitiven Domänen Auf- merksamkeit, verbales und non-verbales Lernen und Gedächtnis, Exekutivfunktionen, visuell- räumliche/visuo-konstruktive Leistungen, Sprache und Rechnen alters- und ausbildungskorri- gierte durchschnittliche bis vereinzelt überdurchschnittliche Ergebnisse erbracht. Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine 3-stündige Untersuchungssitzung an einem Vormittag – ohne Pause – ausreichend gewesen. Eigenanamnestisch bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit im Tagesverlauf. Die kognitiven Leistungen seien von einer Vielzahl von Faktoren (u.a. physi- sche und psychische Verfassung, Schlaf, Schmerzen, Medikamente) abhängig, daher seien – trotz grundsätzlich unauffälliger kognitiver Leistungsfähigkeit – intermittierende Leistungs- schwankungen und -einbussen möglich. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe aufgrund der alters- und ausbildungsentspre- chenden kognitiven Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer bildungs- entsprechenden Verweistätigkeit leistungsmässig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die zeitliche Belastbarkeit sei für eine 3-stündige neuropsychologische Untersuchung ausrei- chend gewesen. Über einen längeren Zeitraum – Tages- und Wochenverlauf – könne diese nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss eigenanamnestischen Angaben bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit im Tagesverlauf.
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4.5 Dr. med. B.__ hält in seinem versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 14. Dezember 2023 (IV-act. 188) folgende Diagnosen fest: • Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) • Neurasthenie (F48.0) o bei einer depressiven Störung (gegenwärtig remittiert, F33.4) • akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) Die Versicherte könne in der letzten Tätigkeit ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 25% arbeitstätig sein. Die Arbeitsfähigkeit betrage somit 75%, wobei diese Einschätzung für jede Art von Tätigkeit gelte. Die Funktionseinschränkungen seien globaler Natur und für jede Art von Tätigkeit relevant und behindernd. Es könne im Vergleich sowohl zum Gutachten von Dr. med. C.__ vom 30. Januar 2014 bzw. aufgrund der Akten nach 2014 keine wesentliche anhaltende Veränderung (Verbesserung oder Verschlechterung) des Gesundheitsschadens, d.h. beispielsweise eine objektive Zu- nahme oder tatsächliche Abnahme der Intensität, des Schweregrades und/oder der Ausprä- gung des Beschwerdebildes festgestellt werden. Eine wesentlich veränderte Beurteilung der Folgen objektivierbarer psychopathologischer Befunde und der Funktionseinschränkungen im Zusammenhang mit den teilweise unterschiedlichen Diagnosetiteln, deren Definitionen wenig trennscharf seien, sei versicherungspsychiatrisch nicht zu begründen. Dies gelte ausdrücklich speziell für die Abgrenzung einer leicht ausgeprägten depressiven Episode gegenüber einer Neurasthenie. Die im Vergleich zu den Akten, insbesondere zum o.g. Gutachten unterschied- liche nosologische Zuordnung der subjektiven Beschwerden und der (maximal sehr geringen) objektiven psychopathologischen Befunde stelle insofern eine andere diagnostische Beurtei- lung desselben Sachverhalts dar. Die behandelnden Fachpersonen würden (fast) ausschliess- lich auf die Selbstbeurteilung der versicherten Person abstellen und weder soziale Kontextfak- toren noch die Hinweise auf Aggravation würdigen. Auch die entsprechenden Fachberichte seien nicht kritisch differenziert nachvollziehbar, nachdem sie grundsätzlich einen im Wesent- lichen unveränderten Verlauf seit 2010 bestätigten. Bei der Prognose des Gesundheitsschadens stünden nicht krankheitsbedingte (Kontext-)Fak- toren wesentlich im Vordergrund, weshalb von einer (auch weiter intensivierten) Therapie kaum ein substantieller Einfluss auf die tatsächlich konkretisierte Arbeitsfähigkeit der Versi- cherten erwartet werden könne.
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5.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, das durchgeführte Aufbautraining habe gezeigt, dass ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit maximal bei rund 30% liege. Das Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit nach drei Stunden sowie der vermehrte Erholungs-/Schlafbedarf sei dabei noch nicht miteingerechnet. Der Leitsatz Eingliederung vor Rente bedeute, dass die Erkenntnisse der praxiserprobten Eingliederungsmassnahmen stärker zu gewichten seien als das Gutachten.
5.2 5.2.1 Die IV-Stelle kann als Massnahme der Frühintervention u.a. sozial-berufliche Rehabilitation anordnen (Art. 7d Abs. 2 lit. e IVG), worunter namentlich Arbeitsversuche fallen. Mit Hilfe der Frühinterventionsmassnahmen soll der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. Ap- ril 2022 E. 6.2.2). Sie dienen nicht der Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit.
5.2.2 Ein Rentenanspruch setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit des Versicher- ten, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Die Anordnung von Massnahmen beruflicher Art setzt einen Eingliederungswillen bzw. eine entsprechende Motivation der versicherten Person voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_287/2022 vom 17. August 2022 E. 5.2.2). Als berufliche Eingliederungsmassnahme kann die IV-Stelle u.a. einen Arbeitsversuch anord- nen, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklä- ren (Art. 18a Abs. 1 IVG). Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den Ärzten. Allerdings darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Ab- klärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgespro- chen werden. Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie die
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dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Steht indes- sen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und ge- mäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zwei- fel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden medizini- schen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 m.w.H.).
5.3 Im Rahmen der Frühintervention wurde der Beschwerdeführerin ein Aufbautraining in der In- stitution Job Vision ab 16. August bis 30. November 2022 zugesprochen (IV-act. 145). Aus dem Bericht der Job Vision zum Aufbautraining erhellt, dass die Versicherte ihre Leistung von 8 auf 16 Präsenzstunden/Woche (4x4; 9:45-11:45 Uhr und 12:45-14:45 Uhr) hat erhöhen kön- nen (IV-act. 162). Dies, bevor sie die Massnahme abbrach, indem sie mit E-Mail vom 23. No- vember 2022 mitteilte, das Aufbautraining «zum Wohle [ihrer] Gesundheit» am 29. November 2022 zu beenden, weil sie «in den letzten zwei Wochen noch mehr an ihre psychischen und physischen Grenzen gekommen» sei (IV-act. 159). Weitere Frühinterventions- oder berufliche Massnahmen sind nicht mehr zielführend bzw. angezeigt gewesen. Nachdem die Beschwer- deführerin ihren fehlenden Eingliederungswillen mit dem einseitigen Abbruch der Frühinter- ventionsmassnahmen manifestiert hat, wurde der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nicht verletzt und es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Rentenprüfung geschritten ist. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass es sich beim Aufbautraining um eine Massnahme der Frühintervention und dementsprechend um keine leistungsorientierten beruflichen Abklärun- gen gehandelt hat. Folglich ist das Aufbautraining ohne Aussagekraft für die Beurteilung der sich aus dem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit. Nicht zuletzt spricht für die erheblich subjektive Färbung bzw. gegen die Verlässlichkeit der «Erkenntnisse» des Aufbautrainings, dass die Beschwerdeführerin dieses einseitig abgebrochen hat, obwohl sie eigentlich ihre Präsenzzeit von ursprünglich 8 auf 16 Wochenstunden zu steigern in der Lage gewesen ist. Im Übrigen hat der Gutachter das abgebrochene Aufbautraining bzw. die diesbezüglichen Berichte in seiner Beurteilung berücksichtigt (s. bspw. IV-act. 188 S. 41).
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6.1 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. med. B.__ als nicht objektiv, bloss subjektiv. Der Gutachter könne nur schwerlich vollumfänglich einen Menschen mit all seinen Facetten erfassen. «Könnte er dies, so müsste er in der Lage sein die Farbe der Seele und das Gewicht eines Geistes dieses Menschen zu bestimmen.» Ihre behandelnde Psycho- login sowie ihre Sozialbetreuerin würden sie wesentlich besser kennen als der Gutachter und könnten entsprechend präzisere Aussagen machen. Man hätte ihr ankündigen müssen, dass das Gutachten vorrangig behandelt werde.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. B.__ (vgl. E. 4.5) voll beweiswertig ist. Dem Gutachter haben sämtliche Vorakten zur Verfügung gestanden und er hat die Versicherte persönlich untersucht. Ferner wurde im Hinblick auf das Gutachten separat und vorab eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt (IV- act. 176). Beides, insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwer- den, berücksichtige er sodann in seiner Beurteilung, die für die streitigen Belange umfassend ist. Deren Herleitung und Begründung ist ausführlich und nachvollziehbar. Die medizinischen Zusammenhänge werden dargelegt und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Beschwerdeführerin kritisiert das Gutachten zwar als unzulänglich, bleibt dabei aber unkonkret und pauschal. Dass sie selbst ihren Gesundheitszustand anders wahrnimmt, liegt in der Natur der Sache, vermag am Gutachten aber jedenfalls keine Zweifel zu begründen. Dies muss umso mehr gelten, als dass sich bei ihr aus versicherungspsychiatrischer Sicht Belege für eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefundene Aggravation und/oder Simulation der Beeinträchtigungen ergeben haben (s. IV-act. 188 S. 36 f.). Unbegründet sind die Einwände der Versicherten, insoweit sie auf anderslautende Berichte ihrer behandelnden Psychologin verweist. Das Versichertendossier enthält deren Berichte (s. bspw. IV-act. 119) und stand dem Gutachter zur Verfügung. Er hat sich denn auch mit den von der behandelnden Psychologin gestellten Diagnosen (depressive Störung; Neurasthenie) bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit konkret auseinandergesetzt (s. IV-act. 188 S. 37 ff.). Ferner hat er festgestellt, dass die behandelnden Fachpersonen wesentlich auf die Selbstbeurteilung der versicherten Person abstellen und weder soziale Kontextfaktoren noch die Hinweise auf Aggravation würdigen würden. Überdies werden hier keine neuen Arztbe- richte aufgelegt, in welchen wichtige Aspekte benannt würden, die im Rahmen der
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Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Unter diesen Voraussetzungen gibt es entsprechend keinen Anlass für Zweifel am Gutachten von Dr. med. B.__ oder für weitere Abklärungen (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 m.w.H.). Es kommt hinzu, dass allein eine allfällige abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch einen behandelnden Arzt – aufgrund der Erfahrungstatsache, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Pa- tienten (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 m.w.H.) – ohnehin kein Abweichen von der medizinischen Einschätzung der Arbeits(un-)fähigkeit des Gutachters zu begründen vermöchte. Für die medizinische Beurteilung gänzlich unerheblich sind Aussagen von nicht-medizinischen Beteiligten, namentlich Sozialarbeitern bzw. Mitarbei- tern des Sozialdiensts. Folglich hat es damit mit der versicherungspsychiatrischen Beurteilung von Dr. med. B.__ in seiner Begutachtung vom 14. Dezember 2023 (IV-act. 188) sein Bewenden. Die IV-Stelle hat hierauf bzw. das darin definierte Restarbeitsfähigkeitsprofil (Arbeitsfähigkeit von 75% in jeder Tätigkeit) abstellen dürfen.
Die Versicherte wendet sodann ein, die Abweisung ihres Rentenantrags sei unverhältnismäs- sig. Dieser Einwand ist unbegründet, zumal die Kritik im Wesentlichen aus dem persönlichen Empfinden der Versicherten abgeleitet zu sein scheint. Die angefochtene Verfügung ist sowohl in formeller wie auch materieller Hinsicht korrekt.
Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, die Beschwerde vom 15. April 2024 hingegen als unbegründet. Diese ist vollumfänglich abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Eine natürliche Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: 1. sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt; und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 124 Abs. 1 Ziffn. 1 und 2 VRG [NG 265.1]). Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe, mithin ist Mittellosigkeit anzuneh- men. Zudem konnten ihre Rechtsbegehren, zumal es sich um eine selbst verfasste Laienbe- schwerde handelt, nicht von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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10.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1'000.‒ festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 1 Abs. 2 SRG i.V.m. Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflich- tet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Ab- schluss des Verfahrens (Art. 124f VRG).
10.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde vom 15. April 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (P 24 4) wird gutgeheissen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Zustellung].
Stans, 26. August 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.