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SV 24 11 Urteil BGer 9C_545/2024 vom 28. Oktober 2024/Nichteintreten Entscheid vom 26. August 2024 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Klägerin, gegen B.__,

Beklagte.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Forderung gemäss Art. 73 BVG; Klage vom 14. Mai 2024.

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Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erhob die A.__ («Klägerin») Klage gegen die B.__ AG («Be- klagte») und stellte nachfolgende Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgende Forderung zu zahlen: Grundforderung CHF 63'076.85 Nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 23.07.2023 CHF 0.00 Bearbeitungsgebühren (gemäss Kostenreglement) CHF 800.00 Betreibungskosten CHF 103.30 Tilgungsplankosten (gemäss Kostenreglement) CHF 600.00 Gesamte Forderung vor Zins Berechnung CHF 64'580.15 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2234475 des Betreibungsamtes Nidwalden zuge- stellt am 22.08.2023 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

B. Die von der Beklagten am 5. Juni 2024 (Posteingang) beantragte Fristerstreckung von vier Wochen zur Einreichung einer Klageantwort wurde ihr vom Gericht mit Verfügung vom glei- chen Tag gewährt (amtl. Bel. 2A). Die mit 4. Juli 2024 datierte Klageantwort ging erst am 11. Juli 2024 und damit nach Ablauf der erstreckten Frist beim Gericht ein, weshalb nachfol- gend aufgrund der Akten zu entscheiden ist.

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Erwägungen: 1. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Forderungen aus beruflicher Vorsorge gegen die Beklagte, welche ihren Sitz in Nidwalden hat, geltend. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwal- tungsgerichts Nidwalden ist damit örtlich wie sachlich zur Beurteilung zuständig (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 Gerichtsgesetz [GerG; NG 261.1]). Sie entschei- det in Dreierbesetzung (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Da die Klage auch den formellen Anforderungen entspricht (Art. 2 Abs. 2 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz [SRG; NG 264.1]), ist darauf einzutreten.

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Ge- richt gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird durch die Mitwirkungs- pflicht der Parteien beschränkt. Dazu gehören in erster Linie die Substanziierungspflicht, wel- che besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechts- schriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1). Dabei beeinflusst der Grad der Substanziierung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (Urteil des Bundes- gerichts 9C_48/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.2). Die Bestreitungslast darf indes nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3).

Die Beklagte hat sich mit Anschlussvertrag Nr. 2/481938 vom 15. Juli 2021 der Klägerin für eine Dauer vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2026 zur Durchführung der beruflichen Vor- sorge angeschlossen (AXA-act. 2). Mit Formular vom 17. November 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für das Jahr 2022 keine Lohnänderungen vorgesehen seien (AXA- act. 5). Die Klägerin stellte für das Jahr 2022 vereinbarungsgemäss vierteljährliche Beitrags- rechnungen an die Beklagte, welche diese nur teilweise beglich (AXA-act. 7.2-7.5). Mit der Lohnmeldeliste für das Jahr 2023 gab die Beklagte am 30. November 2022 Lohnänderungen für das laufende wie auch das kommende Jahr 2023 an (AXA-act. 8.1). Die Klägerin erstattete der Beklagten daraufhin mit der Schlussrechnung per 31. Dezember 2022 vom 6. Januar 2023 Beiträge für das zweite Halbjahr 2022 basierend auf den gemeldeten Löhnen zurück

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(AXA-act. 9). Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 gewährte die Klägerin eine Verlängerung der Zahlungsfrist für die nach der Rückerstattung weiterhin ausstehende Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 42'947.20 (AXA-act. 10), wobei sie Fr. 200.– für diese Verlängerung veran- schlagte, wie es gemäss Kostenreglement vereinbart worden war (AXA-act. 4 Ziff. 4). Für den Fall der nicht fristgemässen Zahlung drohte die Klägerin mit der Kündigung des Anschlussver- trags. In der Folge löste die Klägerin den Anschlussvertrag mit der Beklagten am 22. Mai 2023 mit Wirkung auf den 30. Juni 2023 auf (AXA-act. 11). Bis zur Auflösung fielen weitere Beiträge an, welche die Beklagte ebenfalls nicht beglich (AXA-act. 12.1 ff.). Zusätzlich verrechnete die Klägerin der Beklagten Fr. 700.– für die Auflösung des Anschlussvertrags gemäss Kostenreg- lement (AXA-act. 4 Ziff. 6). Insgesamt belief sich der Ausstand am 30. Juni 2023 inklusive Zin- sen zu 5 % von der Zeit vom 1. Januar bis 22. Juli 2023 auf Fr. 63'076.85. Die Klägerin forderte den ausstehenden Betrag zuzüglich 5 % Zins seit 23. Juli 2023 sowie Fr. 800.– Bearbeitungsgebühren (vgl. AXA-act. 4 Ziff. 4) auf dem Betreibungsweg ein, worauf die Beklagte am 30. August 2023 Rechtsvorschlag erhob (vgl. Zahlungsbefehl vom 17. August 2023, AXA-act. 14). Darauf traten die Parteien in Verhandlungen über die ratenweise Abzah- lung der ausstehenden Beiträge, welche in der Vereinbarung vom 20. September 2023 mün- deten und mit «Tilgung – Gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, Rückzug des Rechtsvorschlages im Rahmen der Betreibung Nr. 2234475» betitelt war (AXA- act. 16). Eine in Folge der ausbleibenden Ratenzahlung von der Klägerin erwirkte Konkursan- drohung in der Betreibung Nr. 2234475 (AXA-act. 17.1) wurde auf Beschwerde der Beklagten hin vom Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden in Wiedererwägung gezogen und mit sofor- tiger Wirkung aufgehoben (AXA-act. 17.2). Die Beschwerde wurde daraufhin vom Kantonsge- richt Nidwalden mit Entscheid vom 29. April 2024 als erledigt abgeschrieben (AXA-act. 17.4). In der Folge erhob die Klägerin die vorliegende Klage.

4.1 Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung sämtliche Beiträge. Für nicht rechtzeitig be- zahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG, Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen zum Anschlussvertrag [ABAV], abrufbar unter axa.ch/de/ueber-axa/unternehmen/stiftungen/stiftung-berufliche-vorsorge/downloads.html, zuletzt besucht am 23. August 2024).

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4.2 Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte hat – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag – weder vor- noch ausserprozessual je Be- stand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung bestritten oder in Zweifel gezogen. Die Aus- führungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend. Allerdings sind einzelne Positionen von Amtes wegen zu berichtigen, wie nachfolgend gezeigt werden wird. Diese führen jedoch in betraglicher Hinsicht bloss zu marginalen Veränderungen. Im Ergebnis würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn die verspätete Eingabe der Beklagten vom Gericht zu beachten gewesen wäre, erschöpft sich diese doch einzig in pauschalen Einwänden, die weder substanziiert (vgl. E. 2), geschweige denn belegt worden sind.

4.3 Die geltend gemachte «Grundforderung» von Fr. 63'076.85 sowie die Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– für das Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– gemäss Kostenreglement Ziff. 4 sind mit den eingereichten Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar belegt, wie dem vorstehend Erwogenen zu entnehmen ist (vgl. einzig zum in der «Grundforderung» beinhalteten Zins nachfolgende E. 4.4). Anfallende Kostenbeiträge für besondere Aufwendungen wurden im Rahmen des vereinbarten Kostenreglements erho- ben, Zahlungen der Beklagten oder Zuschüsse aus dem Sicherheitsfonds verbucht und nach- träglich gemeldete Lohnänderungen auch rückwirkend berücksichtigt (vgl. die Aufstellung in AXA-act. 18).

4.4 4.4.1 Neben «Grundforderung» und Bearbeitungsgebühren beantragt die Klägerin Verzugszins zu 5 % von Fr. 63'079.85 seit dem 23. Juli 2023 (amtl. Bel. 1). Wie bereits erwähnt, ist es der Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG grundsätzlich gestattet, Verzugszins von nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen zu verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Gemäss Ziff. 7 ABAV wird die Höhe der Verzugszinsen von der Stiftung festgelegt, wobei der vorliegend ange- wandte Zinssatz von 5 % nicht zu beanstanden ist.

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4.4.2 Zu beachten ist jedoch, dass Art. 66 Abs. 2 BVG nur nicht bezahlte Beiträge und ordentliche Verwaltungskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) er- fasst, die gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG von Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch zu leisten sind. Nicht von Art. 66 Abs. 2 BVG erfasst sind ausserordentliche Verwaltungskosten und Ge- bühren, die einzig zu Lasten der Arbeitgeber gehen. Bei diesen besteht mithin auch keine Möglichkeit der subsidiären Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR. Damit können für die einge- klagten ausserordentlichen Kosten resp. Gebühren keine Verzugszinsen geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Daran vermag auch Ziff. 7 AVAB – zumindest im Bereich des Obligatoriums – nichts zu ändern.

4.4.3 Einerseits beinhaltet die «Grundforderung» von Fr. 63'076.85 ausserordentliche Verwaltungs- aufwendungen in der Höhe von Fr. 200.– (Verlängerung der Zahlungsfrist) und Fr. 700.– (Auf- lösung des Anschlussvertrags), auf denen aufgrund der zitierten Rechtsprechung kein Zins geschuldet ist. Andererseits sind bereits Zinsen vom 1. Januar bis 22. Juli 2023 in der «Grund- forderung» enthalten, die unzulässigerweise auch von den beiden genannten ausserordentli- chen Beiträgen erhoben worden sind (vgl. AXA-act. 12.2, 13.1 und 13.2).

4.4.4 Die «Grundforderung» von Fr. 63'076.85 ist demnach zunächst um den Betrag zu reduzieren, den die Klägerin als Zins der beiden – nicht zinsfähigen – ausserordentlichen Verwaltungskos- ten (Fr. 200.– und Fr. 700.–) bereits hinzugerechnet hat. Die berichtigte Zinsrechnung vom

  1. Januar bis 22. Juli 2023 unter Ausschluss der Veränderungen des Saldos durch die beiden genannten Positionen (vgl. AXA-act. 13.2; Rechnung: 5 % von [Saldo] / 360 x [Tage]) ergibt einen Gesamtzins zu Gunsten der Klägerin von Fr. 1'379.85 anstatt Fr. 1'385.53 (bzw. der geforderten, gerundeten Fr. 1'385.55). Die «Grundforderung» zusammengesetzt aus Beitragsausständen und ausserordentlichen Verwaltungsaufwendungen in der Höhe von Fr. 61'691.30 (AXA-act. 12.2) und dem berichtig- ten Zins zu 5 % – einzig von den Beitragsausständen – vom 1. Januar bis 22. Juli 2023 in der Höhe von Fr. 1'379.85 beträgt demnach Fr. 63'071.15. Die Klage ist folglich diesbezüglich im marginalen Betrag von Fr. 5.70 teilweise abzuweisen.

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4.4.5 Zur Ermittlung des Betrags, von dem die beantragten 5 % Zinsen seit 23. Juli 2023 bean- sprucht werden können, sind sodann die nicht zinsfähigen ausserordentlichen Verwaltungs- kosten von insgesamt Fr. 900.– (= Fr. 200.– + Fr. 700.–) von der korrigierten «Grundforde- rung» von Fr. 63'071.15 abzuziehen, was Fr. 62'171.15 ergibt. Für die Zinsrechnung ist ausserdem zu beachten, dass auch die berichtigte «Grundforderung» von Fr. 63'071.15 bereits einen 5%igen Zins für die Ausstände vom 1. Januar bis 22. Juli 2023 in der (korrigierten) Höhe von Fr. 1'379.85 beinhaltet. Darauf kann nicht erneut Zins erhoben werden, in diesem Umfang würde es sich ansonsten um Zinseszins handeln. Ein Anspruch auf diesen besteht mangels rechtlicher Grundlage jedoch nicht, auch nicht gemäss den ABAV der Klägerin. Der bereits in der «Grundforderung» aufgerechnete, korrigierte Gesamtzins ist daher ebenfalls noch in Abzug zu bringen. Der geforderte 5%ige Zins ab 23. Juli 2023 ist damit auf einem Betrag von Fr. 60'791.30 ge- schuldet. Die Klage ist in diesem Umfang ebenfalls teilweise abzuweisen.

4.5 Die zudem beantragten Betreibungskosten von Fr. 103.30 sind von Gesetzes wegen geschul- det (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Im vorliegenden Klageverfahren können sie daher nicht zugesprochen werden. Diese Kosten kann die Klägerin nach Aufhebung des Rechtsvorschlags vorab erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2).

4.6 Schliesslich fordert die Klägerin unter dem Titel der Tilgungsplankosten einen Betrag von Fr. 600.– (amtl. Bel. 1). Gemäss Ziff. 4 des Kostenreglements schuldet die Beklagte für die Erstellung bzw. Vereinbarung eines Tilgungsplans bei einem Ausstand über Fr. 50'000.– einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 600.– (AXA-act. 4). Die Forderung ist daher gerechtfertigt und die Klage in diesem Punkt gutzuheissen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Tilgungsplan vom 20. September 2023 nach der Anhebung der Betreibung erstellt wurde (AXA-act. 16) und daher die Forderung zuvor im Be- treibungsbegehren bzw. dem Zahlungsbefehl noch nicht angeführt worden war (AXA-act. 14). Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2234475 des Betreibungs- und Konkursamts

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Nidwalden kann jedoch höchstens im Umfang und Betrag der im Zahlungsbefehl geltend ge- machten Ansprüche und Forderungsgründe erteilt werden. Mit anderen Worten kann der Rechtsvorschlag vom Gericht nicht über die in Betreibung gesetzten und mit dem Zahlungs- befehl angezeigten Forderungen hinaus beseitigt werden, da hierfür überhaupt kein Rechts- vorschlag besteht. Um die Tilgungsplankosten von Fr. 600.– auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchzusetzen, wäre von der Klägerin eine neue Betreibung einzuleiten. Die Klage ist daher betreffend die Aufhebung des Rechtsvorschlags für die Forderung der Tilgungsplankos- ten von Fr. 600.– abzuweisen.

5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 SchKG ange- rufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen. Das Dispositiv des Urteils hat dabei mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (vgl. BGE 107 III 60). Die angerufene Behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b).

5.2 Die Klage ist teilweise gutzuheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Beitrags- ausstände und ausserordentliche Verwaltungsgebühren von Fr. 63'071.15 zuzüglich Zins zu 5 % von Fr. 60'791.30 seit 23. Juli 2023 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– zu bezah- len. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2234475 des Betrei- bungs- und Konkursamts Nidwalden aufgehoben. Darüber hinaus ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Tilgungsplankosten in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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6.1 Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Indes ist der allgemeine Grundsatz des Bun- dessozialversicherungsrechts, dass die Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann, auch im Bereich der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge anerkannt und anwendbar (BGE 124 V 285 E. 3; auch: Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKoG). Die Gebühr beträgt diesfalls unter Berück- sichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes Fr. 150.– bis Fr. 1'500.– (Art. 18 Abs. 2 PKoG in fine). Nach der Rechtsprechung kann mutwillige Prozessführung darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungs- pflicht) verletzt. Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht be- achtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell of- fensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Pro- zessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfah- ren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4).

6.2 Vorliegend steht gestützt auf die Aktenlage fest, dass die Beklagte es unterlassen hat, fällige Beiträge zu bezahlen. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl hat sie ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben. Das Erheben des Rechtsvorschlags ist der Beklagten zwar nicht vorzuwerfen, steht ihr dieses Recht schliesslich von Gesetzes wegen zu. Indes ist ihr vorzu- halten, dass sie gegenüber der Klägerin nie irgendwelche Einwendungen gegen die Recht- mässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat, obwohl ihr dazu Ge- legenheit gegeben wurde (vgl. AXA-act. 15). Selbst anlässlich ihrer – gemäss Akten – einma- ligen Stellungnahme im Rahmen der Erarbeitung des Tilgungsplans beanstandete die Be- klagte die geltend gemachte Forderung mit keinem Wort (AXA-act. 16). Von der ihrerseits vor- geschlagenen Ratenzahlung, deren Modalitäten von der Klägerin vollumfänglich akzeptiert wurden, leistete sie noch nicht einmal die erste Zahlung. Die einmalige Kontaktaufnahme scheint damit einzig das Hinhalten der Klägerin bezweckt zu haben. Im vorliegenden Verfahren liess sich die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung und antragsgemäss erstreckter Frist

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nicht rechtzeitig vernehmen. Damit – und selbst bei hypothetischer Beachtung der verspäteten Eingabe – trug sie nichts zur Klärung des Sachverhalts bei. Das prozessverursachende Ver- halten der Beklagten stellt eine ungerechtfertigte Verletzung der Mitwirkungspflichten und einen Fall von mutwilliger Prozessführung dar, was auch durch die marginalen Korrekturen der geforderten Beträge anlässlich des vorliegenden Entscheids nicht geändert wird. Dem ist mit einem ausnahmsweisen Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit Rechnung zu tra- gen. Die Verfahrenskosten werden ermessensweise im unteren Bereich des Kostenrahmens (Art. 18 Abs. 2 PKoG) auf Fr. 400.– festgelegt und ausgangsgemäss der unterliegenden Be- klagten auferlegt. Sie wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden mit beiliegen- dem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen.

6.3 Die Klägerin verlangt zudem Fr. 1'500.– Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegen- den Prozesses. Damit macht sie sinngemäss eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 30 PKoG) geltend. Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Rechtsprechungsgemäss gilt der Grundsatz, wo- nach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 143 E. 4b). Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit des Ver- fahrens darf nicht dadurch vereitelt werden, dass die versicherte Person oder der Arbeitgeber zwar (grundsätzlich) nicht mit Gerichtskosten belegt, jedoch zur Zahlung einer Parteientschä- digung an die obsiegende Vorsorgeeinrichtung verpflichtet wird. Vom Grundsatz, dass einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation – wozu auch die Vorsorgeeinrich- tungen gehören – im Obsiegensfall keine Parteientschädigung zugesprochen wird, darf nur ausnahmsweise abgewichen werden (vgl. Meyer/Uttinger, in: Kommentar zum schweizeri- schen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 93 f. zu Art. 73 BVG). So haben die im kantonalen Verfahren obsiegenden Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst qualifiziert vertreten sind, rechtsprechungsgemäss dann Anspruch auf eine Parteient- schädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig und leichtsinnig zu be- zeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323 E. 1a, 127 V 205 E. 4b). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Interessen- wahrung beauftragt hat und auch nicht von einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert und Arbeitsaufwand gesprochen werden kann, besteht kein Anspruch auf eine

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Parteientschädigung. Daran ändert nichts, dass in Ziff. 4 des Kostenreglements für die Aner- kennungsklage ein Kostenbeitrag von Fr. 1'500.‒ vorgesehen ist. Die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 63'071.15 zuzüglich Zins zu 5 % von Fr. 60'791.30 seit 23. Juli 2023 sowie Fr. 1'400.– zu bezahlen.

  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2234475 des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden wird im Umfang von Fr. 63'071.15 zuzüglich Zins zu 5 % von Fr. 60'791.30 seit

  3. Juli 2023 sowie Fr. 800.– aufgehoben.

  4. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beklagten auferlegt. Sie wird verpflichtet, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

  6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  7. [Zustellung].

Stans, 26. August 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizule- gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

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NW_OG_001, 36916
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026