GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 24 7 Entscheid vom 24. Juni 2024 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__

vertreten durch lic. iur. LL.M. Arthur Schilter, Rechtsanwalt, AKWS Rechtsanwälte und Urkundspersonen, Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz, Beschwerdeführerin/Versicherte, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen IVG Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 13. Februar 2024.

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Sachverhalt: A. Die 1997 geborene A.__ («Beschwerdeführerin»/«Versicherte») meldete sich am 29. Ap- ril 2003 wegen eines psychoorganischen Syndroms (POS) erstmals bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 (IV-act. 1-35). Am 5. Juli 2021 ging unter Hinweis auf eine mögliche Psoriasis eine erneute Anmeldung zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle ein (IV-act. 36). Diese gewährte Frühinterventions- massnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt und nahm berufliche sowie medizinische Abklä- rungen vor. Nach stationärer Einweisung (Suizidversuch) und einem Belastbarkeitstraining für die Dauer vom 4. Januar bis 31. März 2022 (IV-act. 84) gewährte die IV-Stelle ab 1. April 2022 (bis 31. Juli 2022) ein Aufbautraining als Integrationsmassnahme nach Art. 14a IVG (SR 831.20) (IV-act. 109). Anlässlich des Standortgesprächs vom 14. Juni 2022 wurde eine mangelnde Motivation der Versicherten festgestellt und die Erreichung der Arbeitstrainings- ziele grösstenteils verneint (IV-act. 131). Mit E-Mail vom 16. Juni 2022 teilte die Versicherte mit, sie fühle sich nicht in der Lage, die geplante Steigerung des Arbeitstrainings umzusetzen und breche die Massnahme ab (IV-act. 132). Die IV-Stelle schritt zur Rentenprüfung und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein. Nach Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes («RAD»; IV-act. 177) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid die Ablehnung des Rentenbegeh- rens in Aussicht (IV-act. 180). In Bestätigung des Vorbescheids wies die IV-Stelle die hierge- gen erhobenen Einwände ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Feb- ruar 2024 ab (IV-act. 194).

B. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2024 Beschwerde mit fol- genden Anträgen erheben: «1. Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2024 sei aufzuheben. Die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Die Beschwerdeführerin leistete innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.–.

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C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 25. April 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig überwies sie das Versichertendossier (IV-act. 1 ff.).

D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin reichte aufforderungsgemäss seine Kostennote ein.

E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich der Sitzung vom 24. Juni 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 13. Februar 2024, womit die örtliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit ob- liegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 GerG [NG 261.1]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerde- führerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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1.2 Mit der Gesetzesnovelle «Weiterentwicklung der IV» traten per 1. Januar 2022 diverse neue Bestimmungen im ATSG, im IVG sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Namentlich wurde das abgestufte Rentenmodell durch ein stufen- loses System ersetzt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestands Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Nicht massgeblich ist der Zeitpunkt der Rentenzusprache. Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wäre vor dem 31. Dezember 2021 entstanden, weshalb auf die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen abzustellen ist (so auch: Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9101). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. In ihrer revidierten Form zitierte Bestimmungen werden entsprechend hervorgehoben.

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: (a) ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; (b) während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und (c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem

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Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Darüber hinaus bilden ärztliche Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweis- mittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be- richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be- weiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 f.). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge- langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

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Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). Den Berich- ten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt hingegen nicht derselbe Be- weiswert. Sie sind aber insoweit zu berücksichtigen, als nicht auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen beste- hen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.7). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt. Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stel- len. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschät- zungen letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsver- fahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).

2.4 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss mög- lich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sach- umstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ‒ bei zwei möglichen Sach- verhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ‒ ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.5 Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilden die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vorliegend die Verfügung vom 13. Februar 2024) massgeblichen tat- sächlichen Verhältnisse (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Später eingetretene Tatsachen sind soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 mit Hin- weisen). Soweit sich während des Verfahrens ein- beziehungsweise nachgereichte

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Arztberichte zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äussern oder be- reits bei den Akten liegende Berichte erläutern und ergänzen, sind auch diese Berichte in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 130 V 138 E. 2.1 m.w.H.).

3.1 In der den Vorbescheid bestätigenden Verfügung vom 13. Februar 2024 hielt die IV-Stelle fest, die Abklärungen, namentlich das eingeholte MEDAS-Gutachten, hätten eine teilweise Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Gleichwohl sei es der Versicherten möglich und zu- mutbar, sowohl in der angestammten Tätigkeit (Verkäuferin Lebensmittelbranche) wie auch allen angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne besondere Anfor- derungen an die Körperbeweglichkeit und in einem Umfeld mit positiver/aufbauender Feed- back-Kultur zeitlich uneingeschränkt mit einer um 30% reduzierten Leistungsfähigkeit tätig zu sein. Es bestünden keine Zweifel am MEDAS-Gutachten, zumal bloss abweichende Meinun- gen von behandelnden Ärzten oder Schilderungen fachfremder Personen aufgelegt würden, aus denen sich keine neuen Diagnosen/Befunde ergäben. Während sich das Valideneinkom- men auf Fr. 57'621.– belaufe, betrage das Invalideneinkommen Fr. 43'335.–. Bei einer Er- werbseinbusse von Fr. 17'286.– resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30%. Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf In- validenrente (IV-act. 180).

3.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt beschwerdeweise hauptsächlich das MEDAS-Gutachten.

Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes stehen zahlreiche medizinische Akten zur Verfügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge werden indessen lediglich jene wiedergegeben, die sich nach Auffassung des Gerichts für die Beurteilung der Sache als relevant erweisen.

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4.1 Der Rheumatologe Dr. med. B.__ hielt in seinem IV-Arztbericht vom 23. August 2021 (unter Beilage diverser Sprechstundenbericht an den Hausarzt) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

  1. Mögliche Psoriasisarthritis
  2. V.a. Arzneimittelexanthem auf Lodin
  3. Subakute lumbovertebrale Beschwerden
  4. Sternokostalgie
  5. Myofaszielle Schulterbeschwerden links Er behandle die Patientin seit Februar 2021. Aufgrund der chronischen Rückenbeschwerden mit Projektion im lumbosakralen Übergang und gelegentlichen Ausstrahlungen ins linke Bein, Schmerzen im Sternum sowie in der linken Schulter bestehe eine entsprechende Funktions- einschränkung. Weiter bestehe eine mögliche Belastung durch Adipositas. Nachdem mehrere NSAR wirkungslos gewesen seien, sei auf Sulfasalazin gewechselt worden. Er habe der Pati- entin für die Tätigkeit als Käsereiverkäuferin vom 6. bis 28. Februar 2021 eine 50%ige und vom 22. März bis 22. April 2021 eine 40%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weitere Zeugnisse habe er nicht ausgestellt (IV-act. 58, 67).

4.2 Mit IV-Arztbericht vom 14. September 2021 (IV-act. 69) berichteten die behandelnde Psychia- terin Dr. med. C.__ und die Fachpsychologin für Psychologie lic. phil. D., Psychiatrie-Team , als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: − Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode (ICD-10: F33.2) − V.a. emotionale instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) − ADHS (während der Schulzeit) − Beidseitige Lungenembolie im Januar 2021 Es bestehe eine ausgeprägte Stimmungslabilität mit wiederholt auftretenden Stimmungsein- brüchen bei Überforderungssituationen. Ende August 2021 sei es zu einer psychischen De- kompensation mit Suizidversuch (Medikamentenüberdosis) und anschliessendem Aufenthalt in der Psychiatrie X. mit Verlegung nach Y. gekommen.

4.3 Der Rheumatologe B.__ berichtete dem Hausarzt am 28. September 2021, die Therapie mi Salazopyrin sei nicht erfolgreich gewesen, weshalb er um Kostengutsprache für ein Biologica ersucht habe. Die Behandlung wurde laut Bericht vom 25. Oktober 2021 gleichentags gestartet

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(IV-act. 75, 78). Im Verlaufsbericht vom 14. Februar 2022 teilte der Rheumatologe eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes mit, ohne diese jedoch zu konkretisieren (IV- act. 93). Dem beigefügten Sprechstundenbericht an den Hausarzt vom 28. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass die Applikation des Biologica zufolge Wirkungslosigkeit gestoppt wurde und eine rheumatologische Zweitmeinung veranlasst werden sollte.

4.4 Im Abschlussbericht der X.__ Psychiatrie vom 7. Oktober 2021 (IV-act. 74) über den notfall- mässigen Eintritt und die stationäre Behandlung der Versicherten vom 27. August bis 22. Sep- tember 2021 berichtet. Als Diagnose gestellt werden: Hauptdiagnose

  • F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Nebendiagnosen
  • V.a. F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
  • Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, emotional-instabile Persönlich- keitsakzentuierung DD: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ Somatische Diagnosen
  • Psoriasisarthritis
  • Parazentrale beidseitige Lungenembolie ED 12.02.2021
  • Migräne
  • Asthma Bronchiale
  • Allergische Rhinitis Bezüglich der berichteten Schmerzen hätten sich Hinweise auf eine chronische Schmerzstö- rung mit somatischen und psychischen Faktoren ergeben. Die Versicherte habe dazu berich- tet, dass die Schmerzen im Zusammenhang mit Stress (insbesondere im Arbeitskontext) zu- genommen hätten. Die diesbezüglichen medizinischen Abklärungen (Rheumatologie) und me- dikamentöse Einstellung seien im aktuellen Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen, weshalb nur eine Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Diagnostisch hätten sich in der BSCL (Brief- Symptom-Checklist), welche die subjektiv empfundene Beeinträchtigung einer Person durch 53 körperliche und psychische Symptome mit Hilfe eines Zeitfensters von sieben Tagen er- fasse, bei Eintritt erhöhte Werte in den Skalen «Somatisierung», «Zwanghaftigkeit», «Unsi- cherheit», «Depressivität», «Ängstlichkeit», «Phobische Angst», «paranoides Denken», «Fremdheit», «mittlere Belastung», «Anzahl Beschwerden» und «Stärke der Beschwerden» gezeigt. Bei Austritt seien diese Werte im Normbereich gewesen. Es wurde ihr vom 27. August bis 27. September 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.

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4.5 Im IV-Verlaufsbericht vom 28. März 2022 (IV-act. 104) nannten die Psychiaterin C.__ und die Psychologin D.__ eine Änderung in den psychiatrischen Diagnosen bei stationärem Gesund- heitszustand: − Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) − Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung. Emotional-instabile Persönlichkeitsak- zentuierung (ICD-10: Z73) − Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) Somatische Diagnosen − Psoriasisarthritis − Parazentrale beidseitige Lungenembolie im Januar 2021 Insgesamt habe im Therapieverlauf eine leichte Aufhellung der depressiven Symptomatik beobachtet werden können. Das Zustandsbild der Patientin sei jedoch weiterhin instabil mit wiederholt auftretenden Stimmungseinbrüchen und Lebensüberdruss, insbesondere in Pha- sen, mit ausgeprägten Schmerzen. Bezüglich der Schmerzsymptomatik habe keine Verbes- serung beobachtet werden können. Die Patientin sei rasch gereizt und impulsiv. Sie berichte wiederholt von Energielosigkeit, Kraft- und Motivationslosigkeit. Weitere äussere sich Lustlo- sigkeit sowie mangelnde Lebensfreude. Der Schlaf sei weiterhin schlecht und es bestehe im- mer noch ein soziales Rückzugsverhalten, jedoch weniger stark ausgeprägt wie zu Beginn der Behandlung. Ebenso bestehe weiterhin eine Vergesslichkeit. Aus Angst vor Gewichtszu- nahme möchte die Patientin keine psychopharmakologische Behandlung, obwohl dies indiziert sei.

4.6 Der für eine Zweitmeinung konsultierte Rheumatologe Dr. med. E.__, Luzerner Kantonsspital, vermerkte in seinem Sprechstundenbericht vom 15. Juni 2022 (IV-act. 143) die Diagnosen:

  1. Generalisiertes, fibromyalgiformes Weichteilschmerzsyndrom
  2. Adipositas (BMI ca. 37 kg/m2)
  3. Anamnestisch Depression (St.n. Suizidalität)
  4. St.n. parazentrale Lungenembolien bds 01/21
  5. Asthma bronchiale
  6. Allergie auf Lodine, Bienenstiche; Pollinosis
  7. Positive Familienanamnese für Psoriasis Die berichtete Klinik beurteile er schwerpunktmässig im Rahmen eines generalisierten, fibro- myalgiformen Weichteilschmerzsyndroms, akzentuiert durch Adipositas und Dekonditionie- rung akzentuierte Fehl-/Überbelastung lumbosakral, im Tractus iliotibialis sowie in den Knien

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bds. Für die sichere Diagnose einer entzündlich-rheumatologischen Grunderkrankung gebe es aktuell zu wenig Befunde. Die erhöhten BSR- [= Blutsenkungsreaktion] und CRP- [= C- reaktives Protein (Entzündungsmarker)] Werte interpretiere er als adipositasbedingt. Inwieweit die Schmerzsymptomatik zusätzlich ungünstig durch die beschriebene Depression beeinflusst werde, könne er nicht abschliessend beurteilen. Unklar sei die rapportierte Taubheit mammär bds. Therapeutisch sei in erster Linie eine markante Gewichtsabnahme, kombiniert mit lang- fristig konsequent durchzuführenden Kräftigungsübungen für Rumpf- und Extremitätenmusku- latur, sowie ein regelmässiges Kreislauftraining indiziert. Analgetika seien bei mehrfach be- richteter Ineffektivität nicht weiter sinnvoll. Der Rheumatologe erachtete die Versicherte isoliert rheumatologisch für leichte, körperlich wechselnd belastende Tätigkeit ganztätig einsetzbar, initial mit vermehrter Pausenbedürftigkeit.

4.7 Hausarzt Dr. med. F.__, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hält gegenüber der IV-Stelle am 25. Juni 2022 (IV-act. 141) fest, bezogen auf die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin führten die krankheitsbedingten Symptome zu einer verminderten Ausdauer bzw. verminderten kör- perlichen Belastbarkeit. Daneben wirke sich die unstete Arbeitsbelastung sowie vorwiegend stehende Tätigkeit negativ aus. Aufgrund der psychischen Begleitdiagnosen sei ein regelmäs- siger Kundenkontakt einerseits wichtig/hilfreich, bedürfe aber einer erhöhten geistigen Flexibi- lität, welche die Patientin nicht konstant abrufen könne. In einer angepassten Tätigkeit (leichte, körperlich wechselnd belastende Tätigkeiten mit regel- mässigen Arbeitszeiten und der Möglichkeit, stehende bzw. sitzende Positionen einzunehmen, repetitive Tätigkeiten zu bevorzugen, Kundenkontakt möglich) sei zu Beginn eine ganztägige Tätigkeit nicht realistisch, später ggf. mehr je nach Tätigkeitsfeld. In einer angepassten Tätig- keit sei eine Leistungsfähigkeit von 60-70% möglich.

4.8 Vom 2. bis 29. November 2022 war die Versicherte sodann wieder stationär hospitalisiert. Im Austrittsbericht der Klinik Z.__ vom 20. Dezember 2022 (IV-act. 154) wird diesbezüglich be- richtet, die depressive Symptomatik habe sich nach Aufdosierung der Medikation rückläufig gezeigt. Im Vergleich zum Einritt sei der Psychostatus bei Austritt deutlich aufgehellt, adäquat schwingungsfähig. Verbesserung des Antriebs. Reduktion der Ein- und Durchschlafstörungen und des sozialen Rückzugs.

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4.9 Am 31. Januar 2023 fand eine neuropsychologische Untersuchung in der X.__ Psychiatrie statt. Im Abklärungsbericht vom 9. Mai 2023 (IV-act. 172) halten die Neuropsychologen G.__ und H.__ zusammengefasst fest, dass sie aus interdisziplinärer Sicht bei leichten bis mittel- schweren Einschränkungen in multiplen Teilbereichen der Aufmerksamkeit und der Exekutiv- funktionen, erhaltener Selbständigkeit und einer mittelgradigen depressiven Episode von einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung, am ehesten im Rahmen der psy- chiatrischen Grunderkrankung (Depression) ausgehen würden. Fremd- und eigenanamnes- tisch würden Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsdefizite auffallen. Die neuropsychologische Untersuchung ergebe ein allgemein-intellektuelles Leistungsvermögen, das im unteren Norm- bereich liege. Die fehlende psychiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung, die fehlende Tagesstruktur und die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren würden das Fortbe- stehen der affektiven Störung und die damit verbundenen kognitiven Defizite begünstigen.

4.10 Am 28. Juli 2023 erstattete die I.__ AG das polydisziplinäre Gutachten (IV-act. 175). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung halten die Gutachter, Internist Dr. med. J.__ (Fallführer, Allgemeine Innere Medizin), Neuropsychologin MSc K.__ (Neuropsychologie), Orthopäde bzw. Rheumatologe Dr. med. L.__ (Rheumatologie) und Psychiater med. pract. M.__ (Psychi- atrie), unter Supervision vom Neurologen Prof. Dr. med. N.__ und von Internistin Dr. med. O.__, zusammengefasst fest: Aktuell klage die Versicherte über Schmerzen im Schulter-/Nacken-Bereich, im unteren Rü- cken, den Beinen, Handgelenken, Fingern, dem Brustbein sowie der Wirbelsäule. Zudem klage sie über eine Verstärkung der Schmerzen bei Belastung, häufig Kopfweh am Morgen, Zittern an Armen und Beinen, Schlafstörungen, psychische Probleme und Lebensüberdruss- gedanken. Aus internistischer Sicht komme das hohe angegebene Schmerzniveau bezüglich der Beobachtungen in der Untersuchungssituation nicht äusserlich erkennbar zum Ausdruck. Dies schliesse das subjektive Empfinden von Schmerzen aber nicht aus. Aus neuropsycholo- gischer Sicht falle die computergestützte Performanz-/Beschwerdevalidierung wiederholt auf- fällig aus und die Fehlerzahl liege über dem Grenzwert für negative Antwortverzerrung. Die in Papierform durchgeführte Performanz-/Beschwerdevalidierung sei unauffällig. Allerdings seien im psychiatrischen Selbstbeurteilungsfragebogen zur Symptomerfassung bei deutlich erhöht angegebener Belastung durch «eigentliche» Beschwerden auch eine klar erhöhte Zahl an Pseudobeschwerden geltend gemacht worden. Der Wert liege oberhalb des empirisch

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ermittelten Grenzwerts für die Feststellung negativer Antwortverzerrungen. Insbesondere wür- den erhöhte kognitive/Gedächtnis-Pseudobeschwerden geltend gemacht und 70% aller ange- gebenen Pseudobeschwerden seien bejaht worden. Der zusätzlich herangezogene Kennwert Ratio sei ebenfalls auffällig. Die Ganzkörperbeschwerden könnten in der Form, wie sie diffus ohne Spezifizierung vorgetragen würden, auf orthopädisch-rheumatologischem Gebiet nicht nachvollzogen werden und hätten entsprechend der Aktenlage auch bisher kein Korrelat ge- liefert. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich Inkonsistenzen vor dem Hintergrund des Ta- gesverlaufs, des selbstständigen Chauffierens eines PW sowie des SRSI [=Self-Report Symp- tom Inventory; Test zur Feststellung negativer Antwortverzerrungen]. Zudem sei deutlich ge- worden, dass psychosozialen und versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigenden Faktoren bei der Bedingung und Aufrechterhaltung der Umstände bei der Versicherten keine unerhebliche Rolle zukommen würden. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose: • Sonstige rezidivierende depressive Störung (larviert, somatisiert) (ICD-10 F33.8) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: • Akzentuierte Persönlichkeit (selbstunsicher, dependent) (ICD-10 Z73.1) • Adipositas WHO Grad II (ICD-10 J45.99) • Pollinosis (ICD-10 J30.1) • St. n. parazentrale Lungenembolie beidseits 01/2021 (ICD-10 I26.92) • Ganzkörperschmerzen ohne somatisches Korrelat (ICD-10 M25.50) Die Arbeitsfähigkeit sei einzig aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt, nicht aber internistisch, neuropsychologisch und rheumatologisch. Insgesamt sei interdisziplinär von einer Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Milchpraktikerin) von 30% und in einer Verweistätig- keit von 30% auszugehen. Auf rheumatologischem Fachgebiet seien in der Vergangenheit keine handfesten Befunde erhoben worden, sodass die aktuelle Feststellung der Arbeitsfähig- keit auch rückwirkend geltend müsse. Zu keiner Zeit habe es auf rheumatologischem Fachge- biet Diagnosen gegeben, welche eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründen würden. Dabei gelte das seitens des psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Im Übrigen werde eine Besserung erwartet, wenn die depressive Störung weiter behandelt werde. Diesfalls sei denn auch von einer höheren Leistungsfähigkeit sowie einer höheren Arbeitsfä- higkeit auszugehen.

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4.11 Rheumatologe Dr. med. E.__ wiederholt in einem Bericht vom 20. Februar 2024 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (BF-Bel. 3), dass die Fibromyalgie in der ICD-11- Klassifikation keine rheumatologische/somatisch erklärte Erkrankung (mehr) darstelle. Die im MEDAS-Gutachten aufgeführten «Triggerpunkte» und «Myogelosen» (beides Synonyme und Ausdruck für chronisch schmerzhaft kontrahierte mikroskopische Muskelareale – und damit ein echter pathologischer somatischer Befund) seien nicht geeignet, die Fibromyalgie-Diag- nose zu widerlegen.

5.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, eine psychosomatische Problematik sei weder positiv noch negativ diskutiert worden. Damit sei das Gutachten unklar und unvollständig. Dieser Einwand ist unzutreffend und aktenwidrig: Im psychiatrischen Teilgutachten (IV- act. 175) wird im Rahmen der Diagnose einer depressiven Störung gerade der Umstand dis- kutiert, dass die depressive, grundsätzlich psychische Symptomatik in der Form von körperli- chen Symptomen und Schmerzen ins körperlich übergesprungen ist, sich die depressive Symptomatik mit anderen Worten somatisiert hat (vgl. Herleitung S. 29 ff.). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist damit die psychosomatische Problematik nicht bloss ab- geklärt und diskutiert worden, sie hat gar ausdrücklichen Eingang in die gestellte Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (laviert, somatisiert; ICD-10: F33.8) gefunden.

5.2 5.2.1 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin das Fehlen der vom Rheumatologen E.__ diagnosti- zierten Fibromyalgie. Es mangle an einer umfassenden Würdigung. Die Beurteilung von Dr. med. E.__ sei weit überzeugender als diejenige der Gutachter. Zunächst ist festzuhalten, dass abweichende Beurteilungen eines behandelnden Arztes ex- terne, unabhängige Administrativgutachten – wie das hier vorliegende der I.__ AG – grund- sätzlich nicht in Frage zu stellen vermögen bzw. zu weiteren Abklärungen veranlassen. Vor- behalten bleiben Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begut- achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1). Das ist hier nicht der Fall; Dr. med. E.__ äusserte in seinem

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Bericht vom 20. Februar 2024 keine neuen Befunde. Seine Einschätzung hat er bereits in seinem früheren Bericht vom 15. Juni 2022 geäussert (s. E. 4.6), die den Gutachtern vorlag. Sodann erweist sich seine Kritik als unbegründet. Ursprung der Fibromyalgie-Diagnose bilden die geklagten Ganzkörperschmerzen, deren Ein- ordnung strittig ist. Der begutachtende Psychiater hat die von der Explorandin angegebenen Schmerzen im Rahmen der noch bestehenden (arbeitsfähigkeitseinschränkenden) depressi- ven Störung (sonstige rezidivierende depressive Störung [laviert, somatisiert; ICD-10: F33.8]) eingeordnet. Der begutachtende Rheumatologe verwarf, explizit unter Bezugnahme auf Be- richte von Dr. med. E., eine Fibromyalgie und diagnostizierte (nicht-arbeitsfähigkeitsrele- vant) Ganzkörperschmerzen ohne somatisches Korrelat (ICD-10: M25.50). Zur Begründung führte er an, die Explorandin habe bei der Anamneseerhebung den ganzen Körper als schmerzhaft angegeben, ohne irgendwelche Differenzierungen formulieren zu können, und bei der körperlichen Untersuchung seien auch bei extremen Bewegungen keine Schmerzen geäussert worden. Objektiv hätten auch keine Einschränkungen im Bereich des gesamten Be- wegungsapparates festgestellt werden können. Der behandelnde Dr. med. E. kritisiert, die im Gutachten vom Rheumatologen aufgeführten «Triggerpunkte» und «Myogelosen» seien nicht geeignet, die Fibromyalgie-Diagnose zu wi- derlegen. Wieso eine «Widerlegung» seiner Erstdiagnose überhaupt notwendig sein soll, bleibt unklar, zumal er in seinem Bericht vom 15. Juni 2022 «die Klinik schwerpunktmässig im Rahmen eines generalisierten, fibromyalgiformen Weichteilschmerzsyndroms, akzentuiert durch Adipositas und Dekonditionierung akzentuierte Fehl-/Überbelastung lumbosakral, im Tractus iliotibialis sowie in den Knien bds.» beurteilt hat. Auch wenn dem Einwand, Trigger- punkte und Myogelosen seien nicht (mehr) Diagnosekriterien, zuzustimmen ist, lässt sich sei- nen Berichten nicht entnehmen, dass er die diagnostizierte Fibromyalgie basierend auf den validierten Fragebögen «Widespread Pain Index» (WPI [Schmerzindex]) und «Symptom Se- verity Scale» (SSS [Symptom-Schwere-Skala]) stellte. Solches wird denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr scheint er die Diagnose einzig daraus abzuleiten, dass für die sichere Di- agnose einer entzündlich-rheumatologischen Grunderkrankung zu wenig Befunde vorlagen und er nicht abschliessend beurteilen konnte, inwieweit die Schmerzsymptomatik zusätzlich ungünstig durch die beschriebene Depression beeinflusst (s. E. 4.6). Demnach beruht die Fib- romyalgie-Diagnose des Rheumatologen Dr. med. E.__ letztendlich bloss auf dem Umstand, dass er die Schmerzschilderungen der Versicherten mangels körperlichen Korrelats nicht als rheumatische Erkrankung einzuordnen vermochte. Insofern ist die gutachterliche Auffassung, es handle sich um eine Verlegenheitsdiagnose bzw. die geklagten Schmerzen seien als

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Ganzkörperschmerzen ohne somatisches Korrelat (ICD-10: M25.50) bzw. im Rahmen der de- pressiven Symptomatik einzuordnen, nicht zu beanstanden. Ergänzend ist festzuhalten, dass das neuropsychologische Teilgutachten wiederkehrende Hinweise für negative Antwortverzer- rungen festhält, mithin die Validität des beklagten Beschwerdebildes kritisch zu hinterfragen sei (s. E. 4.10; IV-act. 175 S. 132 ff.). Ebenso berichtete das psychiatrische Teilgutachten Inkonsistenzen (s. E. 4.10; IV-act. 175 S. 166 ff.). Im Ergebnis ist die Beurteilung des behan- delnden Arztes Dr. med. E.__ nicht «weit überzeugender» als diejenige der unabhängigen Gutachter.

5.2.2 Mitunter ist die Diagnose-Diskussion aber ohnehin müssig: Zwischen ärztlich gestellter Diag- nose und Arbeitsunfähigkeit – und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psy- chisch dominierten Leiden – besteht keine Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.2). Invalidenver- sicherungsrechtlich kommt es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Sympto- matik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2). Dr. med. E., auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, hat im Rahmen seiner Erstdiagnose des generalisierten, fibromyalgiformen Weich- teilschmerzsyndroms angegeben, dass die Versicherte für leichte, körperlich wechselnd be- lastende Tätigkeit ganztägig einsetzbar sei, (nur) initial mit vermehrter Pausenbedürftigkeit. Mit anderen Worten ist er nicht davon ausgegangen, dass mit den Ganzkörperschmerzen ar- beitsfähigkeitsrelevante Funktionseinschränkungen verbunden sind. Das deckt sich somit mit der Einschätzung des rheumatologischen Gutachters. Selbst wenn somit tatsächlich eine fi- bromyalgiforme Erkrankung vorliegen würde, liesse dieser Umstand keinen Zweifel an der Leistungsfähigkeitsbeurteilung im MEDAS-Gutachten entstehen. So oder anders sind die ge- klagten Schmerzen bzw. die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen unter Be- rücksichtigung der Anamnese und Vorakten bzw. der Befundlage gutachterlich gewürdigt wor- den, zumal die MEDAS-Gutachter anders als die behandelnden Ärzte – inklusive Dr. med. E. – in der Behandlung und ihren Berichten verpflichtet waren, (hier unstrittig bestehende) psychosoziale Belastungsfaktoren als invaliditätsfremde Faktoren (s. BGE 127 V 294 E. 5a) ausser Acht zu lassen. Die Bedeutung der psychosozialen Belastungsfaktoren zeigt sich etwa anhand der Berichte der X.__ Psychiatrie vom 7. Oktober 2021 und des Hausarztes Dr. med. F.__ vom 25. Juni 2022, in welchen jeweils ein Konnex zwischen der Erwerbssituation und dem Schmerzempfinden hergestellt wird.

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5.3 Zuletzt beanstandet die Beschwerdeführerin, das Fehlen einer neurologischen Fachbeurtei- lung. Es bestehe eine «offensichtliche Nähe zu neurologischen Beschwerdebildern». Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie für medizi- nisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegen- über der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3). Schliesslich kommt den Gutachtern ein weiter Ermessensspiel- raum zu, was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutach- ter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1). Folglich oblag hier die Bestimmung der notwendigen fachärztlichen Abklärungen – ebenso wie die Disziplinenwahl – den beauftragen MEDAS-Gutachtern, unab- hängig von den durch die IV-Stelle bzw. den RAD in der Auftragserteilung bezeichneten Dis- ziplinen. Die Gutachter der I.__ AG sind berechtigt gewesen, auf den Beizug eines Neurologen zu verzichten. Ferner gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter mit dem Verzicht auf eine neurologische Fachbeurteilung ihren Ermessenspielraum (in fachmedizinisch Hinsicht) ver- letzt hätten: Wie die IV-Stelle zutreffend entgegnet (Vernehmlassung S. 8), ist ein interdiszi- plinäres Gutachterteam mit einem Internisten, einer Neuropsychologin, einem Orthopäden bzw. Rheumatologen sowie einem Psychiater ebenfalls in der Lage, einen klinisch neurologi- schen Befundstatus zu erheben bzw. das Fehlen persistierender, neurologischer Auffälligkei- ten/Pathologien festzustellen. Dies zumal das MEDAS-Gutachten unter Supervision eines Neurologen (Prof. Dr. med. N.__) erstellt worden ist, sich aus den Akten keine relevante neu- rologische Symptomatik ergibt und die aktuellen, bekannten bzw. beklagten Beschwerden im Rahmen der gewählten Fachdisziplinen nachvollziehbar haben eingeordnet werden können (s. vorne E. 5.1 f.). Die Beschwerdeführerin schweigt sich denn dazu auch aus, inwiefern eine «offensichtliche Nähe zu neurologischen Beschwerdebildern» bestehen bzw. inwiefern es auf- grund der Akten Anhalt für eine neurologische Erkrankung ergeben soll.

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5.4 Weitere Einwände gegen die Begutachtung werden von der Beschwerdeführerin nicht geäus- sert und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Das MEDAS-Gutachten der I.__ AG (IV- act. 175) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und be- gründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Zusammenfassend kann festge- stellt werden, dass es folglich die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (s. vorne E. 2.3) erfüllt, weshalb dem Gutachten volle Beweiskraft zukommt und darauf abge- stellt werden kann. Gestützt hierauf durfte die IV-Stelle dementsprechend schlussfolgern, dass die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist, es ihr trotz der bestehenden Einschränkun- gen möglich und zumutbar ist, sowohl in der angestammten Tätigkeit (Verkäuferin Lebensmit- telbranche) wie auch alle angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Körperbeweglichkeit und in einem Umfeld mit positiver/auf- bauender Feedback-Kultur, zeitlich uneingeschränkt mit einer um 30% reduzierten Leistungs- fähigkeit tätig zu sein.

Nicht bestandet wird die darauf gestützte Festlegung der IV-Stelle des Valideneinkommens auf Fr. 57'621.– bzw. des Invalideneinkommens auf Fr. 43'335.– sowie der Erwerbseinbusse auf Fr. 17'286.–. Daraus resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30%, wes- halb das Leistungsbegehren abzuweisen und ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu vernei- nen war.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, die Beschwerde vom 13. März 2024 hingegen als unbegründet. Diese ist vollumfänglich abzuweisen.

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8.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1'000.‒ festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde vom 13. März 2024 wird abgewiesen.

  2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführe- rin in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 24. Juni 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

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NW_OG_001
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Entscheidungsdatum
16.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026