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ZA 23 4

Urteil vom 14. September 2023 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch MLaw Roman Pfäffli, Rechtsanwalt, Bolzern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern, Berufungsklägerin, gegen B.__,

vertreten durch lic. iur. Claudio Kerber, Rechtsanwalt, kerber.legal, Gotthardstrasse 21, Postfach 1796, 8027 Zürich, Berufungsbeklagte.

Gegenstand Kollokationsklage Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 12. Oktober 2022 (ZE 20 172).

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Sachverhalt: A. Die Berufungsklägerin gelangte mit Klage vom 4. September 2020 an das Kantonsgericht Nidwalden und verlangte, es seien die von der Konkursverwaltung zugelassene Forderung der B.__ (Berufungsbeklagte) in Höhe von Fr. 1'150'158.90 im Kollokationsplan im Konkurs Nr. __ zu streichen. Mit Urteil ZE 20 172 vom 12. Oktober 2022 hiess das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabtei- lung/Einzelgericht, die Klage teilweise gut (Dispositivziffer 1). Die vom Konkursamt Nidwalden im Konkurs Nr. __ über C.__ (EF: «__») in Höhe von Fr. 1'150'158.90 in der 3. Klasse zuge- lassene Forderung der Beklagten (Ord. Nr. __) sei im Betrag von Fr. 1'076'979.40 (Fr. 933'723.25 entsprechend EUR 852'949.00 [Restschuld aus Mandatsverhältnis] zzgl. Fr. 143'256.15 [Verzugszins 5% vom 8. November 2016 bis 3. Dezember 2019]) im Kollokati- onsplan kolloziert zu lassen und im Mehrbetrag zu streichen (Dispositivziffer 2).

B. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 15. März 2023 Berufung mit den Anträgen (amtl. Bel. 1): «1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 12. Oktober 20222 (ZE 20 172) sei aufzuheben. 2. Es sei die von der Konkursverwaltung zugelassene Forderung der Beklagten in Höhe von CHF 1'150'158.90 im Kollokationsplan im Konkurs Nr. __ zu streichen. 3. Die vorinstanzlichen Akten (ZE 20 172) seien beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

Der von der Prozessleitung eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– wurde fristgerecht überwiesen (amtl. Bel. 2 f.).

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C. Mit Berufungsantwort vom 4. Mai 2023 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; die vom Konkursamt Nidwalden im Konkurs Nr. __ über C.__ (Einzelfirma «__») in Höhe von Fr. 1'150'158.90 in der 3. Klasse zugelassene Forderung der Beklagten (Ord. Nr. _) im Betrag von Fr. 1'076'979.40 sei kolloziert zu lassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin (amtl. Bel. 5).

D. Am 8. Mai 2023 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO e contrario; amtl. Bel. 6).

E. In Wahrung des Replikrechts liess sich die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 17. Mai 2023 vernehmen und an ihren Anträgen festhalten (amtl. Bel. 7). Die Berufungsbeklagte hat innert Frist keine Duplik eingereicht. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.

F. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 14. Septem- ber 2023 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil ZE 20 172 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelge- richt, vom 12. Oktober 2022 («Urteil ZE 20 172»), betreffend Kollokationsklage. Gegen erstin- stanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.‒ beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Streitwerterfordernis ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt, womit die Berufung zulässig ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 27 i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Die örtliche und sachliche Zustän- digkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (for- melle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Be- schwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl. 2016, N 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Der Berufungskläger nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt und somit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung vom 15. März 2023 wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den Formanforderungen. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

1.2 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Dazu hat sich der Beru- fungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend

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gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich vielmehr – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, 1. Aufl. 2012, N 6 und 8 f. zu Art. 310 ZPO; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gas- ser/Schwander, ZPO-Komm., 2. Aufl. 2016, N 8 ff. zu Art. 310 ZPO).

1.3 Vorab ist festzuhalten, dass das mehrfach erwähnte Strafverfahren gegen C.__ wegen quali- fizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) aus formellen Gründen (Eintritt der Strafverfol- gungsverjährung) mit Urteil SA 20 4 des Obergerichts Nidwalden vom 10. September 2020 (SA 20 4) eingestellt worden ist (vgl. vi-KB 32).

2.1 Streitgegenstand bildet die Kollokation einer Forderung der Berufungsbeklagten im Konkurs über «C.__» (fortan: «Konkursit»). Um über die Kollokation zu befinden, muss vorfrageweise der zivilrechtliche Bestand der Forderung geklärt werden (vgl. Urteil ZE 20 172, E. 3). Die Berufungsklägerin bestritt den Bestand der von der Berufungsbeklagten angemeldeten und vom Betreibungsamt in Höhe von Fr. 1'150'158.90 in der 3. Klasse kollozierten Forderung. Die Vorinstanz erwog, die Berufungsbeklagte und der Konkursit hätten am 16. August 2004 einen mündlich Treuhandvertrag geschlossen (Urteil ZE 20 172 E. 4.5.8.1 ff.). Die Forderung sei eine darauf beruhende Restschuld des Konkursiten (inkl. Zins) und habe im Umfang von Fr. 1'076'979.40 Bestand (Urteil ZE 20 172 E. 4.5.10 f.).

2.2 Die Berufungsklägerin bestreitet ein Treuhandverhältnis zwischen der Berufungsbeklagten und dem Konkursiten und die darauf beruhende Restschuld. Sie kritisiert insbesondere die vorinstanzliche Beweiswürdigung.

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3.1 Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergeb- nis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt. Namentlich in der Indi- zienbeweiswürdigung ist zu beachten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers überein- stimmen, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2014 vom 19. November 2014, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ab- solute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorlie- gen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.1; vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1).

3.2 3.2.1 Die Berufungsklägerin stellt zunächst den Abschlusszeitpunkt des umstrittenen Treuhandver- trags in Frage (vgl. Berufung, Ziff. 7 ff.). Sie rekapituliert Aussagen der Berufungsbeklagten und präsentiert ihre Sicht der Dinge und macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz stütze ihre Ausführungen im Grunde einzig auf die unglaubwürdigen Aussagen der Berufungs- beklagten und lasse Widersprüche ausser Acht. Es sei nicht erwiesen, dass am 16. Au- gust 2004 ein mündlicher Treuhandvertrag abgeschlossen worden sei, vielmehr könne ein all- fälliger Auftrag auch im Juli 2004 erteilt worden sein.

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3.2.2 Anders als behauptet, stützte die Vorinstanz ihrer Beweiswürdigung bezüglich Abschlusszeit- punkt des umstrittenen Treuhandvertrags nicht nur auf Aussagen der Berufungsbeklagten (vgl. Urteil ZE 20 172, E. 4.5.8.2), sondern auch auf verschiedene Bankbelege (vi-BB 4-6). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. September 2022 und im Rahmen der am 24. April 2018 gegen den Konkursiten eröffneten Strafuntersuchung STA-Nr. A2N 17 11000 (vi-BB 31, lit. B f.) sagte die Berufungsbeklagte aus, sie sei zwei Mal mit dem Konkursiten gemeinsam nach Zürich zur Bank Leu AG gegangen. Einmal am 28. Juli 2004 und ein weiteres Mal am 16. August 2004 (vi-BB 31, E. 3.1.1, S. 18 f.; Parteibefragungsprotokoll der Beklagten anläss- lich der Hauptverhandlung, vi-act. 8, [fortan: PBP B], S. 3, dep. 8). Weiter erwähnte sie an der Hauptverhandlung, sie habe am 16. August 2004 der Bank __ den Auftrag erteilt EUR 2'100'000.‒ auf das Konto der __ GmbH bei der Bank __ zu überweisen. Sodann habe sie noch EUR 105'000.– abgehoben (PBP B, S. 4, dep. 12). Auf Nachfrage, wie hoch der Betrag genau gewesen sei, hat sie verschiedene Beträge genannt und sich schliesslich für EUR 105'000.– entschieden (PBP B, S. 4, Ziff. 12). Nach dem Besuch bei der Bank habe der Konkursit gesagt, sie würden zurück nach XY fahren. Er habe das Geld in seinem Tresor ein- geschlossen (PBP B, S. 4, dep. 13). Auf die Ergänzungsfrage des berufungsklägerischen Rechtsvertreters, wo die Absprache stattgefunden habe, antwortete die Berufungsbeklagte: «in XY in seinem Büro und genauso in der Bank ». Das sei im Juli 2004 gewesen als sie das erste Mal mit ihm auf der Bank gewesen sei (PBP B, S. 4, 52 f.). Demgegenüber liess sie durch ihren Rechtsvertreter in der Klageantwort vom 9. November 2020 vorbringen, sie habe am 16. August 2004 mit C. einen mündlichen Treuhandvertrag getroffen (Klageantwort, Ziff. 20 f.). Die Vorinstanz erwog, selbst wenn die Berufungsbeklagte anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr den genauen Betrag habe angeben können und am Ende der Befragung zu Proto- koll gegeben habe, der mündliche Vertrag sei im Juli 2004 abgeschlossen worden, sei dies «unschädlich». Ihre Aussage erscheine gerade deswegen, weil sie nach den verstrichenen Jahren seit dem betreffenden Bargeldbezug über den genauen Betrag unsicher gewirkt habe, durchwegs glaubwürdig (Urteil ZE 20 172 E. 4.5.8.2). Damit erachtete die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Berufungsklägerin als unerschüttert, obgleich sie in Bezug auf den Betrag und den Zeitpunkt des mündlichen Vertragsabschlusses nicht vollends deckungsgleiche Angaben machte. Somit kann der Behauptung der Berufungs- klägerin, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, weshalb «dieser Widerspruch unschädlich sein soll» nicht gefolgt werden (Berufung, Ziff. 9, S. 10). Im Übrigen ist bei der Glaubhaftig-

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keitsprüfung hinsichtlich Aussagekonstanz eine gewisse Skepsis angebracht, wenn über län- gere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vorliegen (REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Er- kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1429). Vorlie- gend sind solche Abweichungen in den Aussagen der Berufungsbeklagten aber gerade gege- ben, weshalb die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Die Beru- fungsklägerin vermag in diesem Punkt keine unhaltbare Beweiswürdigung darzutun.

3.3 3.3.1 Die Berufungsklägerin bestreitet, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Konkursiten persönlich zustande gekommen sei. Es sei auch möglich, dass der Vertrag mit einer anderen Firma des Konkursiten geschlossen worden sei. Bei der __ Leasing GmbH handle es sich nur um eine von mehreren möglichen alternativen Vertragspartnerinnen der Berufungsbeklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nur die __ Leasing GmbH und nicht auch die «& Co» und die «» als Vertragspartnerinnen geprüft habe (Berufung, Ziff. 12 ff.; vgl. amtl. Bel. 7, Ziff. 2, S. 2). Auch habe sie entsprechende Hinweise, die sich aus Schreiben der deut- schen Rechtsanwältin (Manuela Beckert) der Berufungsbeklagten (vi-BB 20 und 21) ergäben, ignoriert (Berufung, Ziff. 12 ff.).

3.3.2 Die Vorinstanz erwog, laut Akten sei die am 17. August 2004 ausgeführte Überweisung der Berufungsbeklagten von EUR 2'100'000.‒ auf ein Konto der __ Leasing GmbH und nicht auf ein persönliches Konto des Konkursiten erfolgt. Gemäss Kontoauszug der __ Leasing GmbH und der Belastungsanzeige vom 18. August 2004 sei am Tag nach der Überweisung von EUR 2'100'000.‒ ein Betrag in Höhe von EUR 1'995'000.‒ vom Konto der __ Leasing GmbH wiederum an eine «__ S.A. Management» überwiesen worden. Die Berufungsbeklagte habe sodann einen vom Konkursiten unterzeichneten Zahlungsauftrag der __ Leasing GmbH an die Bank __ vom 8. Februar 2005 aufgelegt. Ebenfalls bei den Akten befinde sich ein Darlehens- vertrag zwischen D.__ und der __ Management S.A. vom 12. Oktober 2004, welcher für die __ Management S.A. vom Konkursiten unterzeichnet worden sei. Aus den von den Berufungs- beklagten aufgelegten Bankauszügen gehe zwar hervor, dass die Summe von EUR 2'100'000.‒ auf ein Konto der __ Leasing GmbH bei der Bank __ überwiesen worden sei. Allein die Überweisung auf dieses Konto schliesse jedoch nicht aus, dass die

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Berufungsbeklagte das Geld der Konkursiten persönlich anvertraut habe. Selbst wenn der Konkursit zum Zeitpunkt der genannten Überweisungen über keine Zeichnungsberechtigung für die beiden Gesellschaften verfügt haben sollte, weise der vom Konkursiten rund ein halbes Jahr später unterzeichnete Zahlungsauftrag für die __ Leasing GmbH und der von ihm weniger als zwei Monate später für die Mercator Management S.A. unterzeichnete Darlehensvertrag klar darauf hin, dass es sich bei der __ Leasing GmbH und der __ Management S.A. im Zeit- punkt der Überweisung des Betrages von EUR 2'100'000.– und der darauffolgenden Transak- tion über EUR 1'995'000.‒ zumindest um ihm nahestehende Gesellschaften gehandelt habe, über deren Konti er später tatsächlich verfügt habe. Die Berufungsbeklagte habe an der Haupt- verhandlung denn auch angegeben, der Konkursit habe gesagt, das Geld müsse dort hinge- hen und er arbeite mit denen. Sie selber kenne die Firma __ Leasing GmbH überhaupt nicht. Die Frage, ob es allenfalls sein könne, dass ein Vertragsverhältnis nicht mit dem Konkursiten persönlich, sondern zum Beispiel mit einer diesem nahestehenden Gesellschaft zustande ge- kommen sei, habe die Berufungsbeklagte verneint. Sie könne das ausschliessen, weil sie nur mit C.__ und mit keinem sonst kooperiert habe. Weiter erwog die Vorinstanz, der von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegten «Aufstellung über Vermögenstransaktionen B.» lasse sich der an die __ Leasing GmbH überwiesene Betrag ebenfalls entnehmen. Es sei in diesem Zusammenhang von einer «Einlage bei __ i» im Betrag von EUR 2'100'000.‒ die Rede. Die Aufstellung sei zwar weder datiert noch unterzeichnet. Das Kürzel «» am Ende der Auf- stellung, welches die Anfangsbuchstaben bzw. die Initialen des Konkursiten C.__ enthalte, sowie die Übereinstimmung des angegebenen Betrags mit dem am 16. August 2004 nach- weislich von der Beklagten überwiesenen Betrages an die __ Leasing GmbH, lasse allerdings darauf schliessen, dass diese Aufstellung mit der Überweisung der Berufungsbeklagten zu- sammenhänge, und der Konkursit C.__ («Kürzel») dieses Geld faktisch in Empfang genommen habe. Der Umstand, dass der Ersteller der Aufstellung nicht unmittelbar authentifiziert werden könne, sei für die Beweiseignung des Dokuments nicht massgebend. Demnach sei von einem Verfügungsgeschäft mit dem Konkursiten und nicht mit der __ Leasing GmbH auszugehen (Urteil ZE 20 172 E. 4.5.8.1).

3.3.3 In Bezug auf die Frage, ob ein Vertrag mit dem Konkursiten persönlich zustande gekommen ist, hat sich die Vorinstanz nebst den Aussagen der Berufungsbeklagten mit verschiedenen, von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegten Urkunden befasst. Darunter eine «Aufstellung über Vermögenstransaktionen B.__» (vi-BB 28). Diese stimmt im Wesentlichen mit den Aus- sagen der Berufungsbeklagten überein. Die Aufstellung spricht u.a. von einer «Einlage bei __»

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in Höhe von EUR 2'100'000.‒ und einer «Restschuld Kürzel». Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass die Anfangsbuchstaben bzw. die Initialen des Konkursiten C.__ sowie die Über- einstimmung des angegebenen Betrages mit dem am 16. August 2004 nachweislich von der Berufungsbeklagten überwiesenen Betrages an die __ Leasing GmbH darauf schliessen las- sen, dass diese Aufstellung mit der Überweisung der Berufungsbeklagten zusammenhängt und der Konkursit C.__ («Kürzel») dieses Geld faktisch in Empfang genommen hat. Demge- genüber beruhen die dagegen vorgebrachten Einwände der Berufungsklägerin einzig auf Spe- kulationen. So bestehen etwa keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines Firmendoku- ments. Auch erscheint nicht plausibel, dass «ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einer der Firmen des Konkursiten» dieses Dokument erstellt hat und «dort fälschlicherweise von einer Restschuld von Kürzel» spricht, wie es die Berufungsklägerin behauptet (Berufung, Ziff. 10 ff.). Dagegen spricht insbesondere die Aufstellung (vi-BB 28) aus einem Ordner betitelt mit «PIL 467: B., Bank Erbschaft Steuern», welcher von der Eidgenössischen Steuerverwaltung am Wohnort des Konkursiten beschlagnahmt wurde (vgl. vi-BB 42, S. 9 ff.; vi-BB 31, lit. C, S. 3 und E. 3.1.3., S. 20 f.). Zwar ist auf dem Deckblatt des Ordners nicht vermerkt, ob es sich um einen Kundenordner des Konkursiten persönlich oder einer seiner Firmen handelt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden jedoch Firmenordner als solche gekennzeichnet, was vorliegend umso mehr für einen privaten und persönlichen Ordner des Konkursiten spricht. Soweit die Berufungsklägerin weiter geltend macht, beim Kürzel «» könne es sich auch um eine Ungenauigkeit handeln, es könne die Restschuld der entsprechenden Firma gemeint sein und bei internen Aufstellungen sei «nicht abwegig, wenn der Firmeninhaber bei der Restschuld sein Kürzel hinschreibe und nicht den Namen der (von ihm beherrschten) Firma» (vgl. Beru- fung, Ziff. 11), überzeugt sie nicht. Das wäre etwa gleichermassen fragwürdig, wie wenn ein Treuhänder in der Erfolgsrechnung seines Kunden das eigene Kürzel direkt vor den «Gewinn» oder «Verlust» stellen würde. Von einem Treuhänder – wie sich der Konkursit bezeichnet – und entsprechenden Mitarbeitern darf im Übrigen erwartet werden, dass eine Firmenschuld von einer privaten Schuld abgegrenzt und korrekt bezeichnet wird. Selbst wenn das Kürzel «» vom Konkursiten auch geschäftlich im Zusammenhang mit der Kommanditgesellschaft « Partner» verwendet wurde – vgl. bspw. E-Mailadresse «__@_consulting.ch» in vi-BB 12 – meint es unbestrittenermassen «C.» persönlich. Ferner berücksichtigte die Vorinstanz diverse Urkunden. So den aufgelegten Darlehensvertrag zwischen D. und der __ Management S.A. vom 12. Oktober 2004, welcher der Konkursit für die __ Management S.A. unterzeichnet hat und sich im selben Ordner «PIL 467: B.__, Bank Erbschaft Steuern» befand (vi-BB 34), den vom Konkursiten unterzeichneten Zahlungsauftrag

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der __ Leasing GmbH an die Bank __ vom 8. Februar 2005 (vi-BB 7) sowie den Kontoauszug der __ Leasing GmbH und die Belastungsanzeige vom 18. August 2004, wonach am Tag nach der Überweisung von EUR 2'100'000.‒ ein Betrag in Höhe von EUR 1'995'000.‒ vom Konto der __ Leasing GmbH wiederum an eine «__ S.A. Management» überwiesen wurde (vi-BB 46 und 47). Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass diese Belege klar darauf hindeuten, dass es sich bei der __ Leasing GmbH und der __ Management S.A. im Zeitpunkt der Überweisung des Betrages von EUR 2'100'000.‒ und der darauffolgenden Transaktion über EUR 1'995'000.‒ zumindest um «dem Konkursiten nahestehende Gesellschaften» gehandelt hat, über deren Konti er später tatsächlich verfügte. Auch die Berufungsklägerin bestätigt, dass der Konkursit diverse Firmen hatte, kommt aber zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte einen allfälligen Treuhandvertrag mit einer dieser Firmen und nicht mit dem Konkursiten per- sönlich geschlossen hat. Allerdings vermag sie ihre Schlussfolgerung nicht ansatzweise zu untermauern. Soweit sie mit Schreiben der deutschen Rechtsanwältin (Manuela Beckert) der Berufungsbe- klagten (vi-BB 20 und 21) argumentiert, vermag sie ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vor- instanz hat, anders als behauptet, beide Schreiben berücksichtigt. Allerdings nicht bloss ein- zelne Passagen, wie die Berufungsklägerin, sondern unter Berücksichtigung weiterer Aspekte (vgl. Urteil ZE 20 172 E. 4.5.8.6 f., S. 27 f.). Es gilt zu beachten, dass beide an C.__ adressier- ten anwaltlichen Schreiben rund 12 Jahre nach dem Vertragsschluss und bereits im Rahmen rechtlicher Streitigkeiten zwischen der Berufungsbeklagten und dem Konkursiten verfasst wur- den. Die Berufungsbeklagte führte in ihrer Klageantwort aus, sie habe sich an Rechtsanwältin Manuela Beckert gewandt, nachdem der Konkursit eine Rückzahlung des verbleibenden Rest- guthabens verweigert habe und sie von ihm zwei Schreiben vom 4. August 2016 erhalten habe, worin er sie um Unterzeichnung einer Erklärung für die Steuerverwaltung Obwalden und um Bestätigung des angeblichen Auftrages an die __, für sie Vermögensanlagen zu tätigen, gebeten habe (vgl. ebd. E. 4.5.2, S. 14; vi-BB 18, 19, 23). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Berufungsbeklagte den Konkursiten mehrfach und über einen Zeitraum von mehreren Monaten anschrieb oder anwaltlich anschreiben liess, er solle Rechenschaft über die ihm treu- händerisch übergebenen Gelder ablegen (vi-BB 20, vom Konkursiten unbeantwortet; vi-BB 21, vom Konkursiten unbeantwortet; persönliches Aufsuchen des Beschuldigten durch Privatklä- gerin und ihrem Sohn in __ am 14. Dezember 2016, abweisende Reaktion des Beschuldigten unter Ankündigung eines Anrufs seinerseits im Januar 2017; Anruf der Privatklägerin am 31. Januar 2017, Antwort des Beschuldigten, es gebe vorläufig kein Geld mehr, bis die Steu- erverwaltung in Obwalden einen Entscheid gefällt habe; vi-BB 22 mit Verweis auf das Treffen

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vom 14. Dezember 2016 und dem Telefonat vom 31. Januar 2017; vi-BB 23, mit Behauptung, der Entscheid der Obwaldner Steuerverwaltung sei noch ausstehend, weswegen ein Rückruf oder eine erneute Zusammenkunft nicht gegeben sei). Aus diesen Umständen und den zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz lässt sich einzig schliessen, dass der Konkursit über mehrere verschiedene Gesellschaften operierte, wobei keine der Gesellschaften «prominen- ter» als die andere in Erscheinung tritt und entsprechend als Vertragspartnerin identifiziert werden könnte. Vielmehr sticht ins Auge, dass der Konkursit in allen Gesellschaften Schlüs- selfigur ist. Mit ihm pflegte die Berufungsbeklagte auch ein freundschaftliches Verhältnis, mit ihm gemeinsam ging sie zur Bank , mit ihm pflegte sie als Einzigen Kontakt, bei ihm im Tresor wurde ein Teil ihres Geldes aufbewahrt und bezüglich der __ Management S.A. und der __ Leasing GmbH konnte der Konkursit nachweislich über entsprechende Konten dieser Gesellschaften verfügen. Andererseits stimmen die Aussagen der Privatklägerin mit der Ver- mögensaufstellung vi-BB 28 überein, wonach eine «Restschuld Kürzel», d.h. C., existiert. Demnach bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der Konkursit nicht blosse Ansprechper- son der Berufungsbeklagten war, sondern zwischen den beiden ein Treuhandvertrag zustande gekommen ist. Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Bestreitungen wirken konstruiert, unplausibel und lebensfremd. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Beweise und die re- levanten Umstände sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung ist nicht zu beanstanden.

3.4 3.4.1 Die Berufungsklägerin rügt ferner, der Inhalt des bestrittenen Vertrags sei unklar. Die Vor- instanz kam zum Schluss, die mündliche Vereinbarung vom 16. August 2004 habe in einer Verwahrung des anvertrauten Geldes durch den Konkursiten, in der Tätigung von Zahlungen an das Finanzamt in Deutschland sowie an Rechtsanwalt Weigell und schliesslich in der Rück- gabe des restlichen Geldes an die Berufungsbeklagte bestanden, hingegen nicht in der Vor- nahme von Anlagegeschäften (Urteil ZE 20 172 E. 4.5.8.3, S. 23).

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3.4.2 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz stelle «auch in diesem Punkt (fast) ausschliess- lich auf die Schutzbehauptungen der Beklagten ab». Allerdings handle es sich bei der Befra- gung der Beklagten «nicht um eine Zeugenbefragung, sondern eine Parteibefragung». Mit der Beklagten sei «nicht einmal eine Beweisaussage» durchgeführt worden, wobei «auch der Aus- sagegehalt einer solchen» einer Zeugeneinvernahme nicht gleichkäme. Die Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt falsch festgestellt, sondern auch Bundesrecht verletzt (Berufung, Ziff. 18).

3.4.3 Nach Art. 191 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen (Parteibefragung). Gemäss Art. 192 Abs. 1 ZPO kann es zudem eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten (Beweis- aussage). Parteibefragung und Beweisaussage sind gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel. Der Richter bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Soweit diese gesetzliche Pflicht zur freien Be- weiswürdigung Platz greift, ist es nicht zulässig, einem bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Beweismittel von vornherein jeden Beweiswert, also jede Überzeugungskraft abzusprechen. Dies gilt auch für die Parteibefragung und Beweisaussage im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO. Eine geschickte Befragung durch den Richter kann erfahrungsgemäss durchaus ein gu- tes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn der Befragte – zumal in Konfrontation mit der Gegenpartei – eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil der Richter, der die Befragung durchführt, dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der ihm gestatten kann, die Glaubwürdigkeit des Befragten zu beurteilen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Das Ergebnis der Parteibefragung und/oder Beweisaussage ist in Beziehung zu setzen zu allen anderen Beweismitteln, und es kann sich durchaus ergeben, dass die Aus- sagen auch zu eigenen Gunsten einen wesentlichen Beitrag zur Überzeugungsbildung des Gerichtes zu liefern vermögen. Jedenfalls rechtfertigt sich die Annahme nicht, eine Partei sage ohnehin kaum die Wahrheit (vgl. HANS SCHMID/SAMUEL BAUMGARTNER, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N 14 zu Art. 191 ZPO). Die Beweisaus- sage soll genutzt werden, um letzte Zweifel des Gerichts zu beseitigen (ebd., N 6 zu Art. 191 ZPO). Sie ist eine qualifizierte Form der Parteibefragung. Auf die Parteibefragung kann, muss aber nicht die Beweisaussage folgen. Falls das Gericht eine oder beide Parteien zur Beweis- aussage verpflichtet, soll dieser die Befragung beider Parteien vorausgehen. Wo bereits die

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Parteibefragung zu einer richterlichen Überzeugung führt, erübrigt sich eine Beweisaussage (PETER HAFNER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 2 zu Art. 192 ZPO).

3.4.4 Was die Berufungsklägerin konkret rügen will, bleibt unklar. Allerdings ist die Parteibefragung nach den soeben dargelegten rechtlichen Ausführungen ein objektiv taugliches Beweismittel, dem nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass eine Beweisaussage nicht zwingend durchgeführt werden muss. Insofern kann die Beru- fungsklägerin allein mit diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch das Argu- ment, die Berufungsbeklagte sei nur ein einziges Mal befragt worden, weshalb sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht «konstant» habe aussagen können, verfängt nicht (vgl. Berufung, Ziff. 19). Die Berufungsbeklagte wurde bereits im Rahmen der am 24. April 2018 gegen den Konkursiten eröffneten Strafuntersuchung STA-Nr. A2N 17 11000 befragt (vgl. vi- BB 31, E. 3.2.1, S. 25; Gerichtsnotorietät). Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 4. Oktober 2019 hat die Berufungsklägerin bereits damals zu Protokoll gegeben, sie habe dem Beschuldigten (bzw. Konkursiten) mehrmals gesagt, das Geld sei nur um die Steuerstrafen und den Rechtsanwalt zu zahlen, das restliche Geld solle er nur verwahren und ihr wieder zurückgeben. Er sei von ihr nicht dazu ermächtigt worden, ihr Geld zu investieren (ebd.). Damit durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, die Berufungsbeklagte habe konstant erwähnt, dass der Konkursit ihr Geld verwahren, daraus Zahlungen an Finanzämter und an Rechtsan- walt Dr. Weigell leisten und ihr den Rest zurückgeben sollte.

3.5 3.5.1 Die Berufungsklägerin rügt ferner, die Vorinstanz stütze sich für den Vertragsinhalt auf die beklagtischen Belege Nr. 9, 44 und 45 sowie 11-12, 14-16. Allerdings würden diese Urkunden keinen Aufschluss darüber geben, ob der Auftrag nicht auch eine Vermögensverwaltung, na- mentlich die Anlage des Vermögens beinhaltet habe (vgl. Berufung, Ziff. 20).

3.5.2 Bei der Urkunde vi-BB 9 handelt es sich um eine handschriftliche Aufstellung der Berufungs- beklagten über die Bar-Rückzahlungen seitens des Konkursiten. Die Positionen ab Januar 2005 wurden seitens der Berufungsbeklagten zudem betragsmässig übereinstimmend in eine

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Excel-Tabelle übertragen (vi-BB 10). Die Berufungsbeklagte sagte dazu an der Hauptverhand- lung aus, jedes Mal, wenn sie vom Besuch bei C.__ zurück nach Hause gekommen sei, habe sie den von ihm erhaltenen Barbetrag aufgeschrieben (PBP B, Ziff. 19, S. 5). Die Berufungs- beklagte hat in ihrer tabellarischen Darstellung (vi-BB 10) auch Steuerzahlungen an das Fi- nanzamt aufgeführt. Der vi-BB 11 betrifft eine Belastungsanzeige vom 16. März 2005 über eine Zahlung der «__ Partner» zu Gunsten des Finanzamtes Saarlouis im Umfang von EUR 200'011.75. Der vi-BB 12 enthält E-Mail-Korrespondenz zwischen Rechtsanwältin Beckert und dem Konkursiten. Dabei ging es um eine vom Konkursiten für die Berufungsbeklagte ausge- führte Zahlung ans Finanzamt Saarlouis. Gleiches gilt für die Urkunden vi-BB 14-16, wobei auch noch Zahlungen an das Finanzamt Merzig erwähnt werden. Der vi-BB 44 betrifft eine an die Berufungsbeklagte adressierte Rechnung von Rechtsanwalt Dr. Jörg Weigell vom 1. Feb- ruar 2005 in Höhe von EUR 23'200.‒. Gemäss Gutschriftenanzeige vom 14. Februar 2005 ist derselbe Betrag im Auftrag der __ Leasing GmbH auf das Konto von Rechtsanwalt Weigell überwiesen worden (vi-BB 45). Bargeldrückzahlungen an die Berufungsbeklagte, Überweisun- gen an das deutsche Finanzamt und Zahlungen an Dr. Weigell lassen sich auch der «Aufstel- lung über Vermögenstransaktionen B.__» (vi-BB 28) entnehmen.

3.5.3 Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Beweise und die relevanten Umstände sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie hat sich insbesondere auch mit der Frage befasst, ob mög- licherweise Anlagegeschäfte Vertragsbestandteil bildeten. Dabei hat sie einerseits die in der «Aufstellung über Vermögenstransaktionen B.» (vi-BB 28) aufgeführte «Kapitalanlage bei D.» erwähnt. Andererseits nahm sie Bezug auf den vom Konkursiten für die __ Management S.A. unterzeichneten mit D.__ geschlossenen Darlehensvertrag (vi-BB 34) und die Zeugen- aussagen von D.__ in einem Strafverfahren gegen den Konkursiten (vi-BB 40; vgl. angefoch- tenes Urteil, E. 4.5.8.1, S. 20 und E. 4.5.8.3, S. 23). Mit diesen einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Berufungsklägerin nicht hinreichend auseinander. Soweit sie lediglich vorbringt, der Ordner, in dem vi-BB 28 gefunden worden sei, enthalte bloss einen Zeitraum bis April 2006 und es sei gut möglich, dass Investitionen erst in den Folgejahren erfolgt seien (vgl. Berufung, Ziff. 20), erschöpft sich ihre Argumentation in reiner Spekulation und ist nicht stich- haltig (vgl. dazu im Folgenden E. 4.5).

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3.5.4 Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen der Berufungsbeklagten bezüglich des möglichen Vertragsinhalts (vgl. Urteil ZE 20 172, E. 4.5.8.3) widerspruchsfrei und glaubhaft sind. Sie stimmen mit den vorliegenden Sachbeweisen und Indizien überein. Gestützt darauf bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der Inhalt der mündlichen Vereinbarung vom 16. August 2004 in einer Verwahrung des Geldes durch den Konkursiten, in der Tätigung von Zahlungen an das Finanzamt in Deutschland sowie an Rechtsanwalt Dr. Weigell und schliesslich in der Rückgabe des restlichen Geldes an die Beklagte, nicht hin- gegen in der Vornahme von Anlagegeschäften bestand. Die klassische Treuhand (Fiducia) besteht i.d.R. aus einem Grundgeschäft, gestützt worauf Treugut (Sachen, Forderungen etc.) vom Treugeber auf den Treuhänder übertragen wird mit der Verpflichtung, es bestimmungs- gemäss zu verwenden, verwalten, verwahren, (später) zurückzugeben, zu veräussern oder ähnliches (JEAN-MARC SCHALLER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht,

  1. Aufl. 2014, N: 7 zu Art. 394 OR). Somit kann der Berufungsbeklagten auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, vorliegend sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein typisches Treuhandverhältnis gegeben (vgl. Berufung, Ziff. 23).

4.1 Umstritten ist sodann die Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Berufungsbeklagten. Die Beru- fungsklägerin macht mit verschiedenen Einwänden geltend, die bestrittene Forderung sei ver- jährt. Demgegenüber erkannte die Vorinstanz, der Anspruch der Berufungsbeklagten sei nicht verjährt.

4.2 4.2.1 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist (Art. 130 Abs. 2 OR; ROBERT K. DÄPPEN, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 14 ff. zu Art. 130 OR). Im Übrigen kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil ZE 20 172 E. 4.5.8.6).

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4.2.2 Die Berufungsklägerin stellt zunächst den Zugang des Kündigungsschreibens der Berufungs- beklagten bzw. Rechtsanwältin Beckert vom 8. November 2016 in Frage.

4.2.3 Die Vorinstanz erwog, auf der eingereichten Quittung der Deutschen Post AG sei ersichtlich, dass am 8. November 2016 eine Sendung in die Schweiz aufgegeben worden sei. Gemäss Anschrift im Schreiben vom 8. November 2016 sei der Versand per «Einschreiben/Rück- schein» erfolgt. Der passende Rückschein vom 15. November 2016 liege ebenfalls bei den Akten. Auch wenn der Konkursit den Rückschein nicht persönlich unterzeichnet habe, sei ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon auszugehen, dass das Schreiben von Rechtsanwältin Ma- nuela Beckert letztlich an den Konkursiten gelangt sei, zumal in der Anschrift und auch auf dem Rückschein «z.H. C.» vermerkt gewesen sei. Es erscheine nicht abwegig, dass «» – es handle sich dabei gemäss Handelsregisterauszug um E., welcher über eine Kollektiv- prokura zu zweien für die Kommanditgesellschaft A., C.__ + Partner (vormals __ Partner) verfüge – das empfangene Schreiben entgegen dem Vermerk «z.H. C.__» nicht dem Konkur- siten übergeben habe. Damit sei der Anspruch der Beklagten aus dem Treuhandverhältnis noch nicht verjährt und der Konkursit bleibe auch nach Beendigung des Treuhandvertrages per 8. November 2016 zur Rechenschaftsablegung und insbesondere zur Herausgabe an die Beklagte verpflichtet (Urteil ZE 20 172 E. 4.5.8.6 ff.).

4.2.4 Laut Akten steht fest, dass das von Rechtsanwältin Beckert unterzeichnete Kündigungsschrei- ben vom 8. November 2016 (vi-BB 21) an denselben Empfänger (A.__ C.) wie der Rück- schein (vi-BB 55) adressiert ist. Zudem wurde die Sendung gemäss Rückschein von der An- waltskanzlei W&R Weigell Rechtsanwälte – dort ist Rechtsanwältin Beckert tätig – verschickt und am 15. November 2016 unbestrittenermassen von E. der Gesellschaft A., C. + Partner (vormals Firmenbezeichnung) in Empfang genommen (vi-BB 55, S. 1 und 2). Soweit die Berufungsklägerin also ausführt, es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den Belegen Nr. 54 und Nr. 55 um die gleiche Sendung handle, zumal auf Beleg Nr. 55 keine Sendungsnummer ersichtlich sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt für ihre Vorbringen, wonach auf der Quittung der deutschen Post (vi-BB 54) nicht ersichtlich sei, an welche Adresse die Sendung aufgegeben worden und somit nicht erstellt sei, dass diese Quittung zum angeb- lichen Kündigungsschreiben an den Konkursiten bzw. überhaupt einem Schreiben an den

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Konkursiten gehöre. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Zugang des Kündigungs- schreibens befasst. Es bestehen keine Zweifel daran, dass C.__ das Kündigungsschreiben in Empfang genommen hat. Indem die Berufungsklägerin der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss ihre eigene Würdigung der Aktenlage entgegenstellt, vermag sie keine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung darzutun.

4.3 4.3.1 Die Berufungsklägerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, das angebliche Vertragsverhältnis sei als sittenwidrig zu werten, weshalb ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf Art. 62 ff. OR abzustützen wäre und folglich der Anspruch der Berufungsbeklagten verjährt sei. Das Ver- tragsverhältnis sei sittenwidrig, weil die Berufungsbeklagte damit steuerpflichtige Gelder (zu- mindest anfänglich) in Deutschland nicht deklariert habe. Die Überlegungen der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich, seit wann «eine verzweifelte Situation eine Rechtfertigung dafür» sei, «Gelder den Steuerbehörden vorzuenthalten». Zudem sei die Nicht- deklaration von Steuergeldern «auch dann sittenwidrig, wenn die Beklagte auf Empfehlung von C.__, welchem sie vertraut hätte, gehandelt hätte». Entscheidend sei auch nicht das Schreiben von Rechtsanwältin Beckert, sondern die Sichtweise der Berufungsbeklagten bei Auftragserteilung. Zudem werde bestritten, dass die Gelder tatsächlich der Besteuerung in Deutschland unterworfen worden seien. Die Vorinstanz verhalte sich sodann widersprüchlich, wenn sie dartue, die Berufungsklägerin würde lediglich Vermutungen äussern, ohne konkrete Grundlagen zu haben.

4.3.2 Die Vorinstanz erwog, der Treuhandvertrag sei nicht sittenwidrig. Sie hat in ihren Erwägungen die Aussagen der Berufungsbeklagten berücksichtigt und diese zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (vgl. Urteil ZE 20 172 E. 4.5.8.7). Die Vorinstanz erwog, die Berufungs- beklagte habe überzeugend darlegen können, dass sie sich nach dem Tod ihres Ehemannes in einer verzweifelten Lage befunden habe und deshalb auf ihre bestehende freundschaftliche Beziehung zum Konkursiten zurückgegriffen habe. Zudem habe Rechtsanwältin Manuela Be- ckert in ihrem Schreiben vom 17. August 2016 erwähnt, dass die Gelder der Berufungsbeklag- ten bereits vor einiger Zeit in Deutschland der Besteuerung unterworfen worden seien. Dem- gegenüber habe die Berufungsklägerin keine konkreten Beweise für die Sittenwidrigkeit des

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Vertrags vorlegen können. Ihre Vorbringen würden auf Vermutungen beruhen, die nicht sub- stantiiert begründet oder belegt worden seien.

4.3.3 Sittenwidrig können nur Rechtsgeschäfte mit eindeutig schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Ordnung oder anerkannte und im Wandel der Zeit beständige Moralvorstellun- gen sein (Urteil des Bundesgerichts 4C.172/2000 vom 28. März 2001 E. 5e). Die Sitten- oder Rechtswidrigkeit von Vereinbarungen, welche mit fremden Forderungsrechten kollidieren, wird nur bei Vorliegen qualifizierter Voraussetzungen bejaht. Zum vertraglichen Verstoss gegen die relativen Rechte müssen noch «weitere Umstände hinzukommen, welche die Pflichtverletzung als besonders anstössig erscheinen lassen» (BARBARA MEISE/CLAIRE HUGUENIN, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 41 zu Art. 20 OR mit Hinweis auf BGE 137 III 296, BGE 114 II 329 und das Urteil des Bundesgerichts 4C.273/2002 vom 28. November 2002, E. 3.2; vgl. TARKAN GÖKSU, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, 10. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 20 OR mit Hinweis auf BGE 114 II 91 E. 4 aa S. 98. E. a, BGE 102 II 339 E. 2 S. 340 und die Urteile des Bundesgerichts 4C.345/2000 vom

  1. Mai 2001 E. 4b, 4C.7/2005 vom 30. Juni 2005 E. 4.3). Das Bundesgericht verneinte Sitten- widrigkeit bspw. bei einer Überweisung von Geld, das für Bestechungszwecke bestimmt war, von einer Gesellschaft auf eine andere, mit der Weisung, es einem Dritten zur Verfügung zu halten. Es erwog, erst mit der Weisung, mit dem Geld jemanden zu bestechen, würde der Verstoss gegen die guten Sitten beginnen. Weiter hielt das Bundesgericht fest: «Wäre der Beschwerdeführer der vertraglichen Pflicht enthoben, der Beschwerdegegnerin das empfan- gene Geld zu ersetzen, so bräuchte auch jeder andere Vermögensverwalter, z.B. eine Bank oder ein Bankangestellter, dem Gelder durch die Hände gehen, die nach der Absicht des Auf- traggebers für rechtswidrige oder unsittliche Zwecke bereitgestellt werden, nichts zurückzu- leisten. Das wäre untragbar und widerspräche Art. 140 StGB, wonach man anvertrautes Gut nicht unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwenden darf.» (BGE 99 Ia 417 E. 3c). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. Urteil ZE 20 172 E. 4.5.8.7).

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4.3.4 Die Berufungsbeklagte hat die umstrittenen Vermögenswerte unstrittig an den Konkursiten übergeben, um Steuern zu sparen. Trotz dieser Absicht erscheint aber die Weisung über die Verwendung der Gelder nicht sittenwidrig. Ihre Weisung an den Konkursiten bestand lediglich darin, das Geld zu verwahren, Zahlungen an das deutsche Finanzamt und Rechtsanwalt Dr. Weigell zu tätigen und den Rest zurückzugeben. Demgegenüber wurde der Konkursit nicht dazu angehalten, mit dem Geld strafbare Handlungen zu begehen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder beständige Moralvorstellungen sind somit nicht erkennbar und Sittenwidrigkeit nicht gegeben.

4.4 4.4.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, für die Frage der Verjährung sei relevant, wie lange der Ver- trag Bestand gehabt habe. Die Dauer des bestrittenen Vertrags sei vorliegend unklar. Die Vor- instanz habe nicht begründet, weshalb über die Dauer eines Auftrags keine Vereinbarung ge- troffen werden müsse. Indem die Vorinstanz missachtet habe, dass die Dauer des allfälligen Auftrages ein wesentlicher Vertragspunkt sei, bzw. dessen fehlende Regelung als unbeacht- lich eingestuft habe, habe sie die Beweise einseitig zu Lasten der Klägerin gewürdigt und dadurch den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Berufung, Ziff. 26, S. 30 f.). Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, bei einem Auftrag sei auch die Entgeltlichkeit entgegen der Dar- stellung der Vorinstanz als wesentlicher Vertragspunkt zu qualifizieren, weshalb sich die Par- teien darüber einigen müssten. Vorliegend sei keine konsensuale Regelung der Parteien ge- troffen worden, weshalb zwischen der Berufungsbeklagten und dem Konkursiten kein Auf- tragsverhältnis zustande gekommen sei. In dem die Vorinstanz – in Kenntnis dieses fehlenden Konsenses – ein Auftragsverhältnis bejaht habe, habe sie erneut Bundesrecht verletzt (Beru- fung, Ziff. 28, S. 33 f.).

4.4.2 Die Vorinstanz erwog, über eine allfällige Vergütung und die Dauer des Treuhandverhältnisses müsse keine Vereinbarung getroffen worden sein. Ein Treuhandverhältnis könne auch vorlie- gen, wenn diese Punkte nur mündlich oder gar nicht abgesprochen worden seien und nirgends aus einer Korrespondenz hervorgehen würden, was vorliegend zutreffe. Es genüge, dass der Sinn des Vertrages und die damit verbundenen Pflichten des Konkursiten erkennbar seien, was vorliegend der Fall sei (Urteil ZE 20 172 E. 4.5.8.8).

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4.4.3 Der Treuhandvertrag untersteht als Auftrag den Bestimmungen von Art. 394 ff. OR. Ergän- zend gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des OR und des ZGB. Die Parteien bleiben in der Gestaltung der vertraglichen Regelung weitestgehend frei. Zwingend ist allerdings das jederzeitige Kündigungsrecht beider Parteien (Art. 404 Abs. 1 OR; MYRIAM JÄGER/ROLF BENZ, in: Münch/Lehne/Probst [Hrsg.], Schweizer Vertragshandbuch, 3. Aufl. 2018, S. 1860 ff.). Das Gesetz bestimmt den Mindestinhalt, über den sich die Parteien einigen müssen, damit überhaupt ein Vertrag im Sinne von Art. 1 OR zustande kommt, nicht explizit, sondern verlangt lediglich, dass «sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte» einigen (Art. 2 Abs. 1 OR). Diese objektiv «wesentlichen Punkte» (Umschreibung der essentialia nego- tii) sind bei den gesetzlich geregelten Vertragstypen meist in der Legaldefinition enthalten (CO- RINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 23 zu Art. 1 OR). Demnach ist beim Auftrag die geschuldete Arbeitsleistung unabdingbar durch die Parteien zu bestimmen; zumindest für deren Bestimm- barkeit haben sie zu sorgen (JÖRG SCHMID/HUBERT STÖCKLI/FRÉDÉRIC KRAUSKOPF, OR BT, 3. Aufl. 2021, Rz. 1893 zu § 18; Art. 394 OR).

4.4.4 Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin weder die Dauer noch die Entgeltlichkeit eines Auftrags durch die Parteien zwingend zu regelnde objektiv we- sentliche Vertragspunkte. Zudem ist mit der negativen Feststellung, dass ein bestimmter Punkt nicht zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehört, auch festgestellt, dass ein Fehlen der Einigung die Vertragsgültigkeit nicht hindert (CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht l, 7. Aufl. 2020, N 24 zu Art. 1 OR).

4.5 4.5.1 Die Berufungsklägerin moniert weiter, es sei unklar, ob es sich um einen befristeten oder un- befristeten Auftrag handle (Berufung, Ziff. 26, S. 30 f.). Der Kundenordner "B.__, Bank Erb- schaft Steuern" betreffe nur einen Zeitraum bis 2006. Auch die in diesem Ordner enthaltene «nichtssagende Aufstellung (vgl. vi-BB 28)» liste lediglich Zahlungen bis Dezember 2005 auf. Es gebe daher keine Beweise, dass nach 2006 noch irgendwelche Zahlungen gemacht wor- den seien und/oder dass überhaupt noch ein Auftragsverhältnis bestanden habe (Berufung, Ziff. 26, S. 30).

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4.5.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aus dem Durchsuchungs- und Beschlagnah- meprotokoll der Eidgenössischen Steuerverwaltung ergibt sich, dass der Kundenordner «PIL 467: B., Bank Erbschaft Steuern» am 1. Juni 2006 beim Konkursiten beschlagnahmt und deshalb gar nicht mehr weitergeführt werden konnte (vi-BB 42, S. 9 ff.). Selbes gilt für die in diesem Ordner enthaltene «Aufstellung über Vermögenstransaktionen B.» (vi-BB 28). Ge- gen die Ansicht der Berufungsklägerin spricht zudem, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass die Berufungsbeklagte das Kündigungsschreiben vom 8. November 2016 vorlegte (vgl. vi-BB 21). Auch das Verhalten des Konkursiten spricht gegen ein befristetes Auftragsverhält- nis: Auf die anwaltlichen Schreiben vom 17. August und 8. November 2016, welche die Rück- gabe der anvertrauten Vermögenswerte und die Kündigung des Auftrags betrafen, reagierte der Konkursit nicht (vi-BB 20 und 21). Auf ein persönliches Aufsuchen des Konkursiten durch die Berufungsbeklagte und ihren Sohn in __ am 14. Dezember 2016 reagierte der Konkursit unter Ankündigung eines Anrufs seinerseits im Januar 2017 abweisend. Auf ein Schreiben der Berufungsbeklagten vom 17. Februar 2017 mit dem Begehren auf Rechenschaftsablage an- hand einer ordentlichen Buchführung, antwortete der Konkursit mit Schreiben vom 27. Februar 2017: «Ich beziehe mich auf Dein Schreiben vom 17. Februar 2017 und teile Dir erneut mit, dass der Entscheid der Steuerverwaltung noch ausstehend ist und aus diesem Grunde ist ein Rückruf noch eine erneute Zusammenkunft nicht gegeben» (vi-BB 23). Der Konkursit hat sich also damals nicht auf einen angeblich befristeten und bereits im Jahre 2005/2006 abgelaufe- nen Vertrag berufen, sondern wollte den Begehren der Berufungsbeklagten auf Rückforde- rung- und Rechenschaftsablage offensichtlich einfach mit Ignoranz und falschen Vorwänden (vgl. vi-BB 18, 19, 23: angeblich erforderliche Erklärung für die Steuerverwaltung Obwalden) ausweichen. Aus diesen Gründen ist der Beurteilung der Vorinstanz zu folgen, wonach das Vertragsverhältnis zwischen der Berufungsbeklagten und C.__ erst durch das Kündigungs- schreiben vom 8. November 2016 und entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht be- reits im Jahr 2005 beendet wurde. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wel- che für eine Befristung des Auftragsverhältnisses sprechen würden. Die entsprechenden Vor- bringen der Berufungsklägerin erweisen sich als reine Spekulation.

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5.1 Die Berufungsklägerin kritisiert die Formulierung «Durch die einlässliche Parteibefragung an der Hauptverhandlung hat das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Beklagten erhal- ten, welcher die Beklagte als glaubwürdig und ihre Aussagen grundsätzlich als glaubhaft er- scheinen lässt.» (Berufung, E. 4.5.9.1). Damit unterscheide die Vorinstanz zwischen der Glaubwürdigkeit der Beklagten als Person und der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen. Die Beru- fungsklägerin vertritt die Ansicht, die Glaubwürdigkeit der Berufungsbeklagten könne sich nur durch ihre Aussagen ergeben, «wohl kaum durch ihre Kleidung oder ihre Frisur». Weiter rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe die Berufungsbeklagte ohne Begründung als glaubwürdig und glaubhaft bezeichnet. Es könne aber nicht als «glaubhaft betrachtet werden, wenn die Beklagte grösstenteils lediglich das» wiedergebe, «was sie (bzw. ihr Rechtsvertreter) zuvor bereits in zwei Rechtsschriften dargelegt» hätten. Es spreche «nicht für ihre Glaubwür- digkeit, wenn sie die dortigen Ausführungen wiederholen und zu Belegen, welche sie selbst erstellt und eingereicht» habe, Auskunft geben könne. Vielmehr sei «es schwer verdächtig, wenn sie dies nicht» könne «und sich in Abweichungen» verstricke. Die «nicht nachvollzieh- baren Ausführungen der Vorinstanz» würden den Eindruck verstärken, «die Vorinstanz habe so ziemlich sämtliche Umstände (welcher Art auch immer) zu Gunsten der Beklagten interpre- tiert» (Berufung, Ziff. 29 f., S. 34 f.; amtl. Bel. 7, Ziff. 1, S. 2).

5.2 Die Berufungsklägerin verkennt offensichtlich die Bedeutung und den Unterschied zwischen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit in der Aussagepsychologie. Glaubhaftigkeit bezieht sich auf die Aussage. Eine Aussage, die schlüssig und nachvollziehbar ist, wird als glaubhaft be- zeichnet. Glaubwürdigkeit bezieht sich hingegen auf die Person des Aussagenden. Eine Per- son, bei der davon ausgegangen wird, dass sie die Wahrheit sagt, ist glaubwürdig. Der allge- meinen Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis untergeordnete Bedeutung zu. Weitaus bedeu- tender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeu- gen/der Partei entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom

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  1. September 2020 E. 9.1.3.1; 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3). Mit den pauschalen Vorbringen vermag die Berufungsklägerin nicht darzutun, inwiefern die Aussagen der Berufungsbeklagten Phantasiesignale und fehlende Realitätskriterien auf- weisen sollen. Im Gegenteil hebt die Berufungsklägerin selbst hervor, die Berufungsbeklagte habe konsistent im Sinne der Rechtsschriften ausgesagt, was nicht als Lügen-, sondern Wahr- heitszeichen zu werten ist. Insgesamt überzeugt sie auch in diesem Punkt nicht.

6.1 Schliesslich rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, in- dem sie Beweisanträge (Editionsanträge und die Befragung von C.) unrechtmässig verwei- gert habe. Da sie nicht in das bestrittene Auftragsverhältnis zwischen der Berufungsbeklagten und dem Konkursiten involviert gewesen sei, könne sie nicht wissen, «welche Rechnungen der Anwaltskanzlei Dr. Weigell zu welchem Zeitpunkt und über welchen Betrag gestellt» wor- den seien. «Als Aussenstehende» sei ihr «nicht bekannt, für welche Angelegenheiten der Kon- kursit allenfalls Rechnungen der Anwaltskanzlei Dr. Weigell» bezahlt habe. «Die gleiche Prob- lematik» gelte auch «für die beantragten Editionen beim Finanzamt Saarlouis». Im Übrigen habe die Berufungsklägerin «dargetan, dass sie keine andere Möglichkeit» habe, «an solche Rechnungen zu gelangen, als über die beantragten Editionen». Auch dazu habe sich die Vo- rinstanz nicht geäussert. Die Vorinstanz habe «nicht erläutert, wie die Klägerin – ohne die entsprechenden Editionen – hätte belegen können, dass der Konkursit weitere Rechnungen als die von der Beklagten aufgelegten bezahlt» habe. «Dies insbesondere, da sie es auch nicht für notwendig» befunden habe, «den Zeugen C. – welcher ja Partei des bestrittenen Vertragsverhältnisses gewesen sein soll und daher einige aufschlussreiche Informationen hätte liefern können – zu befragen». Stattdessen habe die Vorinstanz den entscheiderhebli- chen Sachverhalt gestützt auf die bestrittenen Parteibehauptungen der Beklagten antizipiert, «die ebenfalls bestrittenen Notizen der Beklagten sowie die nichtssagende Urkunde vi-BB 28, welche mehr Fragen» aufwerfe, als sie beantworte. «Angesichts dieser Beweiswürdigung» erhärte «sich der Verdacht, dass emotionale Argumente in die Urteilsfindung eingeflossen» seien. Dessen ungeachtet könne es «nicht angehen, dass die offenkundig vorhandene Be- weisnot zu Lasten der nicht in das bestrittene Vertragsverhältnis involvierten Klägerin» gehe «und nicht zu Lasten der Beklagten, welche eine Forderung» behaupte (Berufung, Rz. 33; vgl. amtl. Bel. 7, Ziff. 3, S. 3).

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6.2 Die Vorinstanz hatte die von der Berufungsklägerin beantragten Editionen (sämtlicher Zah- lungseingänge auf das Konto der Beklagten mit Absender beim Finanzamt Saarlouis, sämtli- cher Rechnungen der Anwaltskanzlei Dr. Weigell bei der Beklagten sowie sämtlicher Zah- lungseingänge zu Gunsten der Beklagten inkl. Angabe des Absenders bei der Anwaltskanzlei Dr. Weigell) mangels hinreichender Substantiierung abgelehnt. Es könne nicht eindeutig fest- gestellt werden, welche Dokumente zu edieren seien. Die Berufungsklägerin zeige nicht auf, für welchen konkreten Zeitraum sie Unterlagen herausverlange. Die Anträge würden auf eine unzulässige Beweisausforschung hinauslaufen. Die beantragten Editionen würden zudem, würden sie zugelassen, lediglich prozessuale Lasten darstellen, die nicht erzwungen werden könnten. Weiter sei nicht dargetan, dass sich Rechnungen der Anwaltskanzlei Dr. Weigell im Gewahrsam der Beklagten befänden, zumal von der Berufungsbeklagten Aussagen vorlägen, wonach ihr der Konkursit keine Rechnungen von Rechtsanwalt Dr. Weigell gezeigt habe (Urteil ZE 20 172 E. 4.5.9.3, S. 33).

6.3 Für die Edition ist vorausgesetzt, dass die interessierte Partei die zu edierende Urkunde ge- nügend umschreibt und substantiierte Angaben zu deren Inhalt macht. Der Editionsantrag darf nicht auf eine Ausforschung der Gegenpartei oder Dritter hinauslaufen. Die vage Hoffnung, dass mit einem allgemein gefassten Antrag möglicherweise einschlägige Dokumente gefun- den werden können, wird nicht genügen. Eine Edition muss sich weiter grundsätzlich auf «ver- hältnismässig wenige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke» beziehen. Ein Antrag auf Vorlage der «gesamten Korrespondenz» oder der «sämtlichen Geschäftsbücher» ist unzuläs- sig. Ob der Beweisantrag eine genügende Beschreibung enthält, entscheidet das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen. Ist eine genaue Bezeichnung aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich oder unzumutbar, hat die beantragende Partei auch diese ausschliessenden Gründe darzulegen und zu beweisen (vgl. SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Bd. II, 1. Aufl. 2012, N 20 zu Art. 160 ZPO m.w.H.; vgl. ERNST F. SCHMID, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2017, N 23 zu Art. 160 ZPO m.w.H.).

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6.4 Die Berufungsklägerin hatte in ihrer Stellungnahme zur Duplik (damals als Klägerin) ausge- führt, sie sei als unbeteiligte Firma nicht im Besitz weiterer Unterlagen zu allfälligen Zahlungen des Konkursiten, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, substantiiert weitere Barzahlun- gen/Überweisungen des Konkursiten an die Beklagte oder an Dritte im Auftrag der Beklagten vorzutragen (Stellungnahme zur Duplik, vi-act. 7, Ziff. 12 und 20). Nachdem zu diesem Zeit- punkt bereits ein doppelter Rechtsschriftenwechsel stattgefunden und der Aktenschluss ein- getreten war (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2), erfolgte dieser Tatsachenvortrag (ohne echte Noven) zu spät und wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt. Die Berufungs- klägerin hat somit zu spät dargelegt, weshalb es ihr aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich gewesen sei, den Editionsantrag zu spezifizieren. Selbst wenn von einer rechtzeitigen Eingabe ausgegangen würde, fehlt es am dazu erforderlichen Beweis. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Aussagen der Berufungsbeklagten vorliegen, wonach der Konkursit, nicht jedoch sie selbst, im Besitz einschlägiger Unterlagen sei. Die Berufungsklä- gerin steht dem Konkursiten in mehrfacher Hinsicht nahe. Der Konkursit war ab Gründung im Jahr 2001 Präsident und von 2004 bis 2013 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Beru- fungsklägerin. Die Berufungsklägerin ist seit August 2020 (wieder) an der Privatadresse des Konkursiten am Strasse in PLZ/Ort domiziliert (vi-BB 48). Heute ist einziger Verwaltungsrat der Berufungsklägerin Rechtsanwalt Marco Bolzern, dessen Anwaltskanzlei den Konkursiten im Strafverfahren verteidigte und nun auch die Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren ver- tritt. Auf der Website der Berufungsklägerin wird der Konkursit als Mitglied des Teams der Klägerin und als Dipl. Wirtschaftsprüfer bzw. Experte in Rechnungslegung und Controlling auf- geführt (vi-BB 49). Somit bestehen offensichtlich enge personelle und vertragliche Verflech- tungen zwischen der Berufungsklägerin und dem Konkursiten. Vor diesem Hintergrund er- scheint nicht glaubhaft, dass die Berufungsklägerin keine andere Möglichkeit hatte, an die zu edierenden Unterlagen zu gelangen, als über die beantragten Editionen. Auch hat die Beru- fungsklägerin C.__ zu diesem Beweisthema nicht als Zeugen aufgerufen. Die Berufungsklä- gerin hätte somit selbst bei rechtzeitigem Vortrag nicht darzutun zu vermögen, dass ihr eine genaue Bezeichnung der Editionen aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich oder zu- mutbar gewesen war. Die Editionsanträge der Berufungsklägerin wurden deshalb zu Recht abgewiesen. Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich dazu geäussert, weshalb von einer Befragung von C.__ als Zeuge abgesehen werden konnte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.5.9.4). Die Berufungsklägerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht

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auseinander. Damit enthält die Berufung insofern offensichtlich keine rechtsgenügende Be- gründung. Auf diese Thematik ist deshalb nicht weiter einzugehen.

Im Ergebnis erweisen sich die Vorbringen der Berufungsklägerin als unbegründet, weshalb die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist.

8.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich und hat somit die Prozesskosten zu tra- gen.

8.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.‒ (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). In Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 22'509.‒ betragen die Entscheidgebühren vor dem Kantonsgericht zwischen Fr. 1'000.‒ bis Fr. 3'200.‒ (Art. 7 Abs. 1 PKoG). Somit belaufen sich die Gerichtskosten vor Obergericht zwischen Fr. 666.65 und Fr. 2'133.35. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 2'000.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss der Be- rufungsklägerin auferlegt. Sie werden mit dem Gerichtskostenvorschuss der Berufungskläge- rin in gleicher Höhe verrechnet und sind damit bezahlt (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

8.3 Auch die Parteientschädigung wird nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens zuge- sprochen (Art. 106 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 43, 52 und 54 PKoG). In Prozessen mit einem Streitwert von Fr. 22'509.‒ beträgt das Honorar für das Verfahren vor der ersten Instanz

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zwischen Fr. 2'000.‒ und Fr. 8'000.‒ (Art. 42 Abs. 1 PKoG). Somit liegt der Kostenrahmen für das Honorar des vorliegenden Berufungsverfahrens zwischen Fr. 500.– und Fr. 4'800.–. Mass- gebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchst- ansätzen sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).

Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten machte mit Kostennote vom 18. Juni 2023 eine Parteientschädigung von Fr. 2'984.95 (Honorar Fr. 2'898.–, Auslagen Fr. 86.95) geltend. Das Honorar liegt im Honorarrahmen und ist angemessen, womit es genehmigt werden kann. Dem- nach hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'984.95 zu bezahlen.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 2'000.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
  3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'984.95 zu bezahlen.
  4. [Zustellung].

Stans, 14. September 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert liegt bei Fr. 22'509.–.

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01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026