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BAS 24 7
Beschluss vom 12. Juli 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Franz Odermatt, Oberrichter, Erwin Odermatt, Oberrichter, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführer/Privatkläger, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft, B.__,
Beschwerdegegnerin/beschuldigte Person.
Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 22. April 2024 (STA-Nr. A1 24 967).
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Sachverhalt: A. Am 13. Oktober 2023 reichte A.__ («Beschwerdeführer») Strafanzeige gegen B.__ («Be- schwerdegegnerin») betreffend Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und mehrfacher Be- schimpfung (Art. 177 StGB) ein und konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Im Wesentlichen warf er der Beschwerdegegnerin vor, ihn im Zeitraum vom 11. bis 12. Okto- ber 2023 mehrfach beschimpft zu haben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sein violettes Trainingsband aus Gummi zerschnitten, was er am 13. Oktober 2023 bemerkt habe (STA-act. 2.1 ff.). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden nahm die Sache mit Verfügung STA-Nr. A1 24 967 vom 22. April 2024 nicht an Hand und verwies die Zivilklage des Beschwer- deführers auf den Zivilweg. Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschwerdegegnerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (STA- act. 1.1 ff.).
B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden (amtl. Bel. 1).
C. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Auf die Einholung einer Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Belang sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
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Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Straf- sachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter bezie- hungsweise Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt Partei des Strafverfahrens und berechtigt, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Be- schwerdeführer am 24. April 2024 zugestellt (STA-act. 1.4), womit die am 3. Mai 2024 einge- reichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegeg- nerin zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 StPO).
2.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derje- nigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [BSK-StPO], N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des
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Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
2.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Be- richten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichen- der Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsan- waltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Solche Erhebungen müssen im Verhältnis zur Be- deutung des Straffalls stehen. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt im Vorverfahren eine Re- lativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser gebietet, dass der Beweis- aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Eine verhältnis- mässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten. Es besteht ein erhebliches öffentli- ches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhält- nismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourcen- einsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die gege- benenfalls möglich wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 m.w.H.).
2.4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nicht- anhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder auf eine Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen gemäss Art. 8 StPO zu verzichten ist (lit. c). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten si- cher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrecht- lichen Streitigkeiten der Fall ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und
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rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen regelmässig eine Untersuchung durchzuführen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröff- nen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf eine Nichtanhandnahme ge- mäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3).
3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. April 2024 im We- sentlichen fest, betreffend der geringfügigen Sachbeschädigung lägen keine konkreten Be- weise für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin vor. Es seien keine zusätzlichen Beweiser- hebungen ersichtlich, welche geeignet wären, neue rechtserhebliche Rückschlüsse auf den Hergang des Ereignisses bzw. zur Täterschaft zu liefern. Ein hinreichender und damit eine Verfahrenseröffnung rechtfertigender Tatverdacht liege angesichts dessen nicht vor und das Verfahren sei mangels hinreichenden Tatverdachts nicht an die Hand zu nehmen. Zur mehrfachen Beschimpfung stellte die Staatsanwaltschaft fest, nach Art. 303a Abs. 1 StPO könne sie antragsstellende Personen bei Ehrverletzungsdelikten zur fristgemässen Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen auffordern. Werde diese nicht frist- gerecht vollständig geleistet, gelte der Strafantrag als zurückgezogen. Im vorliegenden Ver- fahren habe der Beschwerdeführer die geforderte Sicherheitsleistung nicht bezahlt, weshalb der gegen die Beschwerdegegnerin gestellte Strafantrag wegen Beschimpfung als zurückge- zogen gelte. Damit sein unwiderruflich und dauernd eine Prozessvoraussetzung weggefallen, weshalb das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, er sei als Geschädigter nie persönlich zur Klärung des Vorgefallenen befragt oder vorgeladen worden. Es seien keine Beweismittel angefordert oder berücksichtigt worden. Ausserdem habe er selbst keine Zeugen einverneh- men können. Zudem sei er zur Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.– an die Staatsanwaltschaft aufgefordert worden, um die Aussagen der Beschwerdegegnerin und C.__ zu überprüfen, an- sonsten das Verfahren abgeschlossen werde. Dies sei grob unfair, erhalte er doch im Monat
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bloss einen Zuschuss von Fr. 336.–, was kaum für Lebensmittel ausreiche. In dieser Hinsicht schütze das Gesetz ihn und seinen Sohn bzw. ihren Anspruch auf physische und psychische Unversehrtheit nicht ausreichend.
4.1 Für die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung ist den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2024 vorbehaltslos und vollumfänglich beizupflichten (STA-act. 1.3). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. So trifft es zwar zu, dass er nie zu einer Einvernahme vorgeladen worden ist. Allerdings hat er bereits anlässlich seines Strafantrags einen vierseitigen Bericht zu den Akten gegeben, in dem er ausführlich schilderte, was aus seiner Sicht vorgefallen war (STA-act. 2.5 ff.). Aus diesem Grund ist auf eine schriftliche Einvernahme verzichtet worden (STA-act. 2.3). Welche weiteren rechtserheb- lichen Informationen zur Erhärtung des Tatverdachts der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme hätte beibringen wollen oder können, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Dasselbe gilt für seine Kritik, dass keine Beweismittel angefordert oder berücksich- tigt worden seien, denn es ist weder erkennbar noch durch ihn ausgeführt worden, welche möglichen Beweismittel zum Nachweis der Sachbeschädigung durch die Beschwerdegegne- rin vorliegen könnten, welche die Staatsanwaltschaft pflichtwidrig einzuholen unterliess. Daher konnten auch keine Zeugen durch den Beschwerdeführer einvernommen (bzw. mit Ergän- zungsfragen konfrontiert) werden, wie er es ebenfalls bemängelt. Sofern der Beschwerdefüh- rer damit sinngemäss vorbringt, er habe an der Einvernahme der Beschwerdegegnerin nicht teilnehmen können, ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 147 Abs. 1 StPO den Parteien kei- nen Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung gewährt, wenn diese ausschliesslich im polizeilichen Ermittlungsverfahren stattgefunden hat (Dorrit Schleiminger/Daniel Schaffner, BSK-StPO, N 10 zu Art. 174 StPO). Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Vorwurf der geringfügigen Sachbe- schädigung zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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5.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung ist der Rückzug des Straf- antrags umstritten. Die Staatsanwaltschaft kann die antragsstellende Person gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO bei Ehrverletzungsdelikten zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen auffordern. Wird diese nicht fristgereicht geleistet, so gilt der Strafantrag nach Abs. 2 der Bestimmung als zurückgezogen.
5.2 Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Verfahren STA-Nr. A1 24 967 mit Schreiben vom 26. Februar 2024 zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 500.– innert einer Frist von 20 Tagen aufgefordert (STA-act. 4.1 f.). Dies unter anderem mit dem optisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Strafantrag bei Nichtleistung der Kaution als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Des Weite- ren enthielt das Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung, womit auf die Möglichkeit der Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat weder die geforderte Sicherheitsleistung bezahlt noch innerhalb der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben oder innert der 20-tägigen Zahlungsfrist um eine ebenfalls denkbare Erstreckung derselben ersucht (Art. 92 StPO).
5.3 Somit gilt der vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin gestellte Strafantrag als zurückgezogen. Da ein einmal zurückgezogener Strafantrag nicht erneuert werden kann (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es für das Antragsdelikt der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB dauerhaft an einer Prozessvoraussetzung (vgl. Christof Riedo/Barbara Boner, BSK- StPO, N 21 zu Art. 303a StPO). In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme zu verfügen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist da- her nicht zu beanstanden.
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5.4 Im Weiteren beurteilt der Beschwerdeführer die Anordnung einer Sicherheitsleistung bzw. de- ren Höhe als unzulässig. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde nach der StPO nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig ist. Dieser wird durch das Anfech- tungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13.7.2023 E. 1.2). Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist – mit Blick auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB – die Nichtanhandnahme aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen, namentlich mangels Straf- antrags. Weder die vorangehende Aufforderung zur Leistung einer Kaution noch der aus der Untätigkeit des Beschwerdeführers resultierende Rückzug des Strafantrags an sich sind Inhalt der angefochtenen Verfügung und können damit auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein. Daher ist in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung wendet, hätte er bereits gegen die entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2024 ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Dieses Versäumnis kann er nach Ablauf der Rechts- mittelfrist nicht in einem späteren Verfahrensschritt über die Anfechtung einer anderen (daraus folgenden) Verfahrenshandlung – hier der Nichtanhandnahmeverfügung – beheben.
5.5 Daran ändert selbst eine inhaltliche Betrachtung der Rüge des Beschwerdeführers nichts, wo- nach er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um die geforderte Sicherheitsleistung bezahlen zu können. Damit bezieht er sich sinngemäss auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV, konkretisiert in Art. 136 StPO für das Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden für die Privatklägerschaft und das Opfer. Danach haben Privatklä- gerschaft und Opfer für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. der Strafklage Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Auch diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer seinen Anspruch bzw. zumindest seine Mit- tellosigkeit jedoch bereits anlässlich der Aufforderung zur Kaution geltend machen müssen, denn die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO auch die Be- freiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen. Die allfällige Mittellosigkeit macht die vorangehende Aufforderung zur Sicherheitsleistung am 26. Februar 2024 nicht unzulässig. Daran ändert auch die im Rechtsmittelverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
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geäusserte Bedürftigkeit nichts, denn es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rückwir- kende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, BSK-StPO, N 8 zu Art. 136 StPO mit Verweis auf BGE 122 I 203 E. 2). Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Nichtanhandnahme zufolge Rückzugs des Strafantrags bei fehlender Sicherheitsleistung nach Art. 303a StPO ist demnach nicht zu beanstanden, selbst wenn das nachträgliche Gesuch um Befreiung von Sicherheitsleistungen nach Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO im vorliegenden Verfah- ren zu hören wäre. Die Staatsanwaltschaft hatte damit so oder anders auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung keine weiteren Beweismittel zu erheben oder den Beschwer- deführer persönlich einzuvernehmen, wie er es im vorliegenden Verfahren verlangt.
Zusammengefasst ist die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft rechtmässig er- folgt und die Verfügung vom 22. April 2024 zu bestätigen. Betreffend Vorwurf der geringfügi- gen Sachbeschädigung fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, wobei keine zusätzli- chen Beweiserhebungen in Betracht kommen, welche hieran noch etwas zu ändern vermögen. Bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung gilt der für die Strafverfolgung notwendige Strafan- trag als zurückgezogen, nachdem der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 303a StPO keine Folge geleistet worden war. Die Beschwerde ist im Ergebnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr vor dem Obergericht als Be- schwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeit- aufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Handelt es sich um einen beson- ders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die
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Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder aus- nahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der vorgenannten Bemessungskriterien ausnahms- weise auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung auszu- richten (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO). Da der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, rechtfertigt sich ebenfalls keine Zusprache einer Entschädigung.
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Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Zustellung].
Stans, 12. Juli 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Florian Marfurt Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerden in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.