GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 23 20

Beschluss vom 20. Juni 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__

Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Bankauskunft, Editionsverfügung und Kontosperre; Beschwerde gegen die Editionsverfügung der Staatsanwalt- schaft Nidwalden, vom 6. Dezember 2023 (A2N 22 22060101).

2│11

Sachverhalt: A. Am 30. September 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») eine Strafuntersuchung gegen B.__ wegen des Verdachts auf Betrug (STA-act. 1.0001). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung erliess die Staatsanwaltschaft die mit Bankauskunft, Editi- onsverfügung und Kontosperre betitelte Verfügung vom 6. Dezember 2023 und sperrte unter anderem sämtliche Guthaben und sonstiger Vermögenswerte der A.__ («Beschwerdeführerin») bei der C.__ sowie D.__(STA-act. 8.8.0001 ff.). Am 22. Dezember 2023 ging bei der Staatsanwaltschaft das mit «Einsprache [...]» betitelte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2023 ein. Diese übermittelte die Ein- gabe gleichentags zuständigkeitshalber dem Obergericht Nidwalden (amtl. Bel. 1).

B. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 forderte das Obergericht die Beschwerdeführerin auf mit- zuteilen, ob sie effektiv Beschwerde erheben und eine kostenpflichtige Überprüfung der Sache wolle (amtl. Bel. 2). Am 18. Januar 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Anfechtungs- willen und beantragte sinngemäss die Aufhebung der verfügten Kontosperre (amtl. Bel. 4).

C. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig übermittelte sie die Verfahrensakten (amtl. Bel. 6).

D. Es wurde kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet und innert freigestellter Replikfrist erfolgte keine weitere Eingabe. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen (amtl. 7 f.).

3│11

E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 20. Juni 2024 in Abwesenheit der Parteien abschlies- send beraten und beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist die Beschwerdeab- teilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 29 i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Bei der angeordneten Kontosperre handelt es sich um eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des gesperrten Kontos direkt betroffen und hat ein unmittelbares Interesse an der Aufhebung der Kontosperre (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Urteil des Bun- desstrafgerichts BB.2017.17-25 vom 12. April 2017 E. 2 mit Hinweis auf BB.2011.10-11 vom 18. Mai 2011 E. 1.5). Die Beschwerdeführerin hat ihr Schreiben vom 20. Dezember 2023 innert 10 Tagen und damit fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Einreichung bei der vorinstanzlichen Strafbehörde hat keinen Nachteil zur Folge, da diese ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat und gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO zur un- verzüglichen Weiterleitung verpflichtet ist (PATRICK GUIDON, a.a.O., N 15 zu Art. 396 StPO).

1.2. Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO ), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Er muss bedingungslos und deutlich zum Ausdruck brin- gen, dass er die in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten will, blosse Un- zufriedenheit oder Kritik genügt somit nicht. Der Beschwerdewille kann dabei auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen (PATRICK GUIDON, a.a.O., N 9a zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Ist der Beschwerdewille unklar, hat die Beschwerdeinstanz den

4│11

Betroffenen als Ausfluss ihrer Fürsorgepflicht zu einer klaren Willensäusserung zu veranlas- sen (PATRICK GUIDON, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO m.w.H.). Im Weiteren ist bei Laienbe- schwerden die Anforderung an die Begründung praxisgemäss nicht allzu hoch anzusetzen (vgl. u.a. BStGer BB.2013157-159 vom 3. März 2014 E. 1.4). In ihrer Eingabe vom 20. De- zember 2023 (amtl. Bel. 1) beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf, die Rechtmäs- sigkeit ihres Geschäftsmodells zu betonen und ihre Bereitschaft, Informationen und Doku- mente vorzulegen. Auf Nachfragen des Obergerichts, ob sie die kostenpflichtige Überprüfung der Verfügung wolle (amtl. Bel. 2), verlangte sie die konkrete Aufhebung der Kontosperre, die sie sinngemäss wiederum, wenn auch wortreicher, mit der Rechtmässigkeit ihres Geschäfts- modells sowie den Auswirkungen der Kontosperre begründet (amtl. Bel. 4). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und sich das Ansinnen der Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss erschliesst, ist die Begründungspflicht knapp erfüllt, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.3 Die verfügte Kontosperre vom 6. Dezember 2023 betrifft Konti der C.__ (STA-act. 8.8.0001). In der Eingabe vom 20. Dezember 2023 (amtl. Bel. 1) wird das gemeinte Konto («unseres Bankkontos») nicht konkretisiert. Einzig im Betreff wird die D.__ festgehalten. Im Schreiben vom 18. Januar 2024 (amtl. Bel. 4) beantragte die Beschwerdeführerin die Freigabe des Post- finance-Kontos mit der Begründung, sie sei seit Mitte November und der Schliessung des D.-Kontos handlungsunfähig. Nachfolgend wird zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass eine Aufhebung der Sperrung der Konti bei der D. beantragt wird. Da die Kontosperre kein Konto der Postfinance betrifft, fällt eine Befassung mangels Anfechtungs- objekt sowieso ausser Betracht (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin überdies beantragt, ihr sei wieder die Möglichkeit zu gewähren, ihren Geschäftsbetrieb weiter- zuführen und andere Bankkonti zu eröffnen, kann auf diese Anträge ebenfalls mangels An- fechtungsobjekt (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO) nicht eingetreten werden. In der angefochtenen Verfügung werden ihr weder die Weiterführung des Geschäftsbetriebs noch die Eröffnung von Bankkonti untersagt.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die

5│11

Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefoch- tenen Verfügung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 393 StPO).

Mit einer Kontosperre weist die Staatsanwaltschaft die Bank an, über ein bestimmtes Konto keine Verfügungen durch den Inhaber oder Dritte mehr zuzulassen und selbst keine solchen vorzunehmen. Die Kontosperre stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlag- nahme nach Art. 266 Abs. 4 StPO dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2 unter Verweis auf BGE 126 II 462 E. 5b S. 468; FELIX BOMMER/PETER GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N 8 zu Vor Art. 263-268 StPO und N 15 zu Art. 266 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 266 StPO). Gegen- stände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädig- ten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ebenfalls mit Beschlag belegt werden können Vermögenswerte des Betroffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Er- satzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3). Mittels der Kontosperre wird die Forderung bereits beschlag- nahmt, wobei die Kontosperre eine strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO und eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2; THIRZA DÖBELI, Blockieren – Beschlagnahmen – Ein- frieren, AJP 2015, S. 1240). Eine Kontosperre ist eine Zwangsmassnahme, die nur ergriffen werden kann, wenn ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4.1). Das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht hat bei der Überprüfung des hinreichenden Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergeb- nisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte oder eine von Zwangsmassnahmen be- troffene andere Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine

6│11

Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteile des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; 1B_297/2022 vom 20. Feb- ruar 2023 E. 2.1; 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1 m. H.). In einem frühen Verfahrensstadium werden an einen objektiv begründeten konkreten Tatverdacht noch weniger hohe Anforderungen ge- stellt (BGE 142 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass Gelder deliktisch erworben worden sind, so kann dies die Beschlagnahme bzw. die Anordnung einer Kontosperre (auch) gegenüber einer nicht beschuldigten Drittperson rechtfertigen, wenn eine spätere Einziehung nicht eindeutig ausge- schlossen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1 und 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3.1). Bei einer Beschlagnahme entscheidet die Behörde unter dem Gesichtswinkel der Wahrschein- lichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine konservatorisch provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenstän- den und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen, dem Ge- schädigten zurückerstatten, oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen könnten. Die Beschlagnahme ist verhältnismässig, wenn sie Guthaben betrifft, von denen man nament- lich annehmen kann, dass sie in Anwendung des Strafrechts wahrscheinlich eingezogen oder zurückerstattet werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Ersatzforderung oder einer Rückerstattung an den Ge- schädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Nicht anders verhält es sich bei einer Ersatzfor- derungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 unter Verweis auf BGE 141 IV 360 E. 3.2 und BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend ihrer provisorischen Natur als vorsorgliche Massnahme prüft das Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme ‒ anders als das für die definitive Einziehung zuständige Sachgericht ‒ nicht alle Tat- und Rechtsfragen ab- schliessend. Es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich

7│11

nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20. Au- gust 2020 E. 2.4 und 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme dürfen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 11 ff. zu Vor Art. 263-268 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2). Die Beschlagnahme gegen nicht beschuldigte Personen hat besonders zurückhaltend eingesetzt zu werden (Art. 197 Abs. 2 StPO).

4.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihre Sachwerte seien rechtlich kor- rekt bewertet und die Geschäftsprozesse würden nach geltendem Recht erfolgen. Die Anteile der Genossenschaft seien mittels Darlehen der Mitglieder finanziert und von B.__ mit Aktien der __ AG entschädigt worden. Somit sei wiederum in einen Sachwert investiert worden, was ihrem Genossenschaftszweck entspreche und die digitalisierten Aktien der __ AG lägen vor. Sie sei bereit und offen, alle erforderlichen Informationen sowie Dokumente vorzulegen, um die Rechtmässigkeit und Transparenz ihres Geschäftsmodells zu belegen. Durch die Sperrung des D.__-Kontos sei sie handlungsunfähig und könne ihren Verpflichtungen nicht nachkom- men (amtl. Bel. 1 und 4).

4.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, es bestehe der dringende Verdacht, dass die auf den Konti der Beschwerdeführerin gutgeschriebenen Guthaben aus einem Verbrechen (Betrug) stammen würden, weshalb sie mit Blick auf ihre dereinstige Ein- ziehung oder Restitution zu beschlagnahmen seien. Sie legt ausführlich dar, weshalb gestützt auf die bisherigen Untersuchungen der dringenden Verdacht besteht, dass B.__ in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, diverse natürliche Personen zur Vor- spiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt und sie so dazu verleitet habe, Genossen- schaftsanteile der Schweizer Genossenschaft Zukunft sowie Partizipationsscheine der __ AG zu kaufen und dafür mindestens rund Fr. 8.1 Millionen auf Konti der Schweizer Genossen- schaft Zukunft und mindestens rund Fr. 2.6 Millionen auf Konti von B.__ zu überweisen (STA- act. 8.8.0003 ff. Ziff. 3.2 – 3.7).

8│11

Weiter führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, aus einer an die MROS erstatteten Verdachtsmeldung der Bank ergäbe sich, dass auf den Konti der Beschwer- deführerin zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 7. September 2023 rund Fr. 1.8 Mio. gut- geschrieben und wieder wegtransferiert wurden, wobei die Gutschriften von einer grossen An- zahl überwiegend natürlicher Personen stammen würden. Das Transaktionsverhalten weise einen starken Durchlaufcharakter auf. Gestützt auf die Bankunterlagen bestehe die Vermu- tung, dass die Gutschriften auf den Konti der Beschwerdeführerin weitgehend von Privatper- sonen stammen würden, die Genossenschaftsanteile der Beschwerdeführerin einzahlen oder dieser Darlehen gewähren (STA-act. 3.3.1.0079 ff.). Gemäss dem Internetaufritt der Be- schwerdeführerin unter der Domain A.-swiss.com werde damit geworben, Mitglieder könn- ten sich am Sachwert Diatomit beteiligen, verbunden mit Erträgen aus dessen Verkauf, Wert- steigerungen und Verzinsungen. Bei den Belastungen auf den Konti der Beschwerdeführerin würden zwei grosse Kategorien auffallen: Total über Fr. 330'000.00 seien an diverse Privatpersonen überwiesen worden, mit Zahlungszweck wie «SGZ Anteil Rückkauf» oder «Part SGZ Remboursement». Es bestehe der dringende Verdacht, dass mit diesen Zahlungen ehemaligen Käufern von Genossen- schaftsanteilen der Schweizer Genossenschaft Zukunft in Liq. ihre Anteilsscheine zurückbe- zahlt werden. Ein Rechtsgrund, warum solche Rückkäufe durch die Beschwerdeführerin ge- leistet werden sollten, sei nicht ersichtlich. Zahlungen in diesem Zusammenhang würden zu- dem den Aussagen von B. gegenüber der FINMA widersprechen, wonach die Schweizer Genossenschaft Zukunft diese Rückzahlungen selbst vornehme und diese durch eine Bürg- schaft von ihm persönlich abgesichert seien (STA-act. 12.1.0192). Damit bestehe auch der dringende Verdacht, dass die Erwerber von Genossenschaftsanteilen der Beschwerdeführerin in tatbestandsmässiger Weise im Sinne von Art. 146 StGB irregeführt wurden, dass ihre Ein- zahlungen zum Kauf von Diatomit verwendet würden, während sie mutmasslich nach dem Prinzip eines Schneeballsystems zur Befriedigung von Ansprüchen von Mitgliedern der Schweizer Genossenschaft Zukunft in Liq. verwendet wurden. Total über Fr. 1.1 Mio. seien auf Auslandskonti der __ AG geflossen. Angesichts der Ver- dachtsmomente gegenüber der __ AG bestehe hinsichtlich dieser Zahlungen der dringende Verdacht, dass sie tatsächlich nicht in den «Sachwert Diatomit» investiert wurden. In den frag- lichen Kontoauszügen gäbe es denn auch keine Gutschriften von Seiten der __ AG. Solche wären als Handelserlöse jedoch zu erwarten, wenn die __ AG tatsächlich mit Diatomit der Beschwerdeführerin handeln würde. Ebenfalls nicht ersichtlich seien die auf der Webseite der Beschwerdeführerin angekündigten Anteilszahlungen an Genossenschaftsmitglieder an

9│11

solchen Handelserlösen. Auch diesbezüglich bestehe somit der dringende Verdacht, dass die Erwerber von Genossenschaftsanteilen der Beschwerdeführerin in tatbestandsmässiger Weise im Sinne von Art. 146 StGB irregeführt wurden (STA-act. 8.8.0003 ff. Ziff. 3.2 – 3.7).

4.3 Gestützt auf diese Ausführungen und die bisherigen Untersuchungsergebnisse besteht zumin- dest ein hinreichender Betrugstatverdacht gegen den Beschuldigten B.. Dies muss umso mehr gelten, wenn man die bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt, wonach in ei- nem frühen Verfahrensstadium weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht gestellt wer- den, vor einer Beschlagnahme keine schwierigen rechtlichen Fragen zu klären sind und eine Beschlagnahme nur aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Die spätere Einziehung/Restitution der Gelder erscheint jedenfalls nicht eindeutig aus- geschlossen, was ihre Beschlagnahme bei der Beschwerdeführerin rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1 und 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin geht auf die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen nicht an- satzweise ein. Ihre Geschäftsführung und -strategie ist für das vorliegende Verfahren irrele- vant. Insgesamt vermag sie weder Argumente noch Beweismittel vorzubringen, die den hin- reichenden Tatverdacht gegen B. zerstreuen oder die verdächtigen Transaktionen plausibel erklären könnten. Damit die allenfalls aus einem Verbrechen stammenden Vermögenswerte eingezogen oder an die Geschädigten zurückgegeben werden können, stellt die Kontosperre das mildeste Mittel dar, womit sie verhältnismässig ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.

4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Kontosperrung rechtens und die hiergegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 3'000.-- (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]).

10│11

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf Fr. 1'200.– festgesetzt und aus- gangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

5.2. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterliegt, hat sie kei- nen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 StPO e contrario).

11│11

Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird angewiesen, diesen Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides der Ge- richtskasse Nidwalden mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  4. [Zustellung].

Stans, 20. Juni 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 87 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 36466
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026