GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 24 3 Entscheid vom 6. Mai 2024 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Schadenersatz/Forderung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse Nidwalden vom 9. Januar 2024 (E 69/23 52).
2 │ 10
Sachverhalt: A. Am 21. Juli 2022 eröffnete das Kantonsgericht Nidwalden den Konkurs über die B.__ AG («Gesellschaft»; CHE__), deren einziger Verwaltungsrat A.__ («Beschwerdeführer») gewesen ist. Das Konkursverfahren wurde am 17. Oktober 2023 geschlossen und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Sie war als beitragspflichtiges Mitglied der Ausgleichskasse Nidwalden («Beschwerdegegnerin») angeschlossen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 hat die Ausgleichskasse im Konkurs der Gesellschaft für unbezahlt gebliebene Beiträge eine Forderung von Fr. 33'663.75 angemeldet. Das Kon- kursamt Nidwalden eröffnete der Ausgleichskasse am 26. September 2023, dass es keine Konkursdividende für ihre Forderung gebe und stellte einen Konkursverlustschein aus. Zufolge Uneinbringlichkeit schrieb die Ausgleichskasse den Betrag ab. Für den Ausfall von Fr. 33'663.75 zog die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer als subsidiär haftendes Organ persönlich mittels Schadenersatzverfügung vom 30. Oktober 2023 in Verantwortung (AK- act. 555). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. Januar 2024 teilweise gutge- heissen und die Schadenersatzforderung auf nunmehr Fr. 33'475.60 herabgesetzt (AK- act. 561).
B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Postaufgabe: 7. Februar 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und den Verzicht auf die Schaden- ersatzforderung.
C. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Gleichzeitig überwies sie das Versichertendossier (AK-act. 1 ff.).
3 │ 10
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 6 SRG [NG 264.1]). Der Beschwer- deführer replizierte am 14. März 2024 unaufgefordert, wozu die Ausgleichskasse am 9. April 2024 Stellung nahm.
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich der Sitzung vom 6. Mai 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde eine Schadenersatzverfügung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG (SR 831.10) gegen den Beschwerdeführer als subsidiär haftendes Organ im Wesentlichen bestätigt. Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist die Sozial- versicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden zuständig, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 5 AHVG und Art. 1 Abs. 3 SRG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des an- gefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Form und Frist (Art. 60 und 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden.
Strittig ist die auf Art. 52 Abs. 2 AHVG gestützte Schadenersatzforderung von Fr. 33'475.60 der Ausgleichskasse gegen den Beschwerdeführer.
Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missach- tung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Der Schaden, der auf dem Weg von Art. 52 AHVG geltend gemacht wird, besteht darin, dass
4 │ 10
die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es, dass die Beitragsforderung verwirkt ist oder sei es, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig (Konkurseröffnung oder Ausstellung eines definitiven Verlustscheines) ge- worden ist (BGE 134 V 257 E. 3.2 m.w.H.). Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der kausal auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N 2 zu Art. 52 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Subsidiär verantwortlich sind in erster Linie die formellen Organe der juristischen Person (FREY, a.a.O., N 4 zu Art. 52 AHVG), bei der Aktien- gesellschaft die Mitglieder des Verwaltungsrates (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeit- gebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, N 205). Die Subsidiarität der Haftung der Organe einer juristischen Person bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Ar- beitgeber zu halten hat, bevor seine Organe belangt werden dürfen (BGE 113 V 256 E. 3c).
4.1 Die Ausgleichskasse erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer berufe sich auf angebliche Zahlungsvereinbarungen mit der Ausgleichskasse. Im Rahmen der Verschul- densbeurteilung könne ein Zahlungsaufschub nach Art. 34b AHVV (SR 831.101) eine Rolle spielen. Ein genehmigter Zahlungsaufschub könne unter Umständen die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten der verantwortlichen Organe zum Ausdruck bringen und mithin als Recht- fertigungsgrund gelten. Die Schadenersatzforderung stamme aus den Beitragsforderungen für die Jahre 2021 und 2022. In dieser Periode habe der Beschwerdeführer keinen Zahlungsauf- schub beantragt. Im Juli 2019 finde sich der letzte gestellte und bewilligte Zahlungsaufschub. Die Ausgleichskasse habe die Firma im Schreiben vom 30. Juni 2021 ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Aufschubs aufmerksam gemacht, wovon diese nicht Gebrauch gemacht habe. Mangels eines Aufschubs könne gar kein entsprechender Rechtfertigungsgrund, der das Verschulden entlasten könnte, vorliegen. Weiter berufe sich der Beschwerdeführer auf die Rechtfertigung, die allgemein unter dem Aus- druck «business defense» bekannt sei. Die letzte Beitragszahlung der Firma sei am 10. Juni
5 │ 10
2021 erfolgt. Bereits davor habe es zuweilen Zahlungsschwierigkeiten (Zahlungsaufschübe ab 2018 und Betreibungsbegehren ab 2019) gegeben. Der Konkurs sei am 21. Juli 2022 eröffnet worden. Die Periode mit Beitragsausständen habe länger als ein Jahr gedauert. Im Konkurs- verfahren seien Forderungen von total Fr. 700'000.– zugelassen worden. Der Anteil der Bei- tragsausstände daran belaufe sich auf knapp 5%. Angesichts dieses Anteils sei unwahrschein- lich, dass mit der vorübergehenden Nichtbezahlung von Beiträgen wesentliche Drittforderun- gen hätten bezahlt und somit das Überleben der Firma hätte gesichert werden können. Inso- fern sei nicht von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass auszugehen. Aus den Akten würden sich keine Hinweise auf ernsthafte Sanierungsmassnahmen ergeben. Unter einer Ge- samtbetrachtung sei keine Situation einer «business defense» erkennbar, die eine Schuldlo- sigkeit herbeiführen würde. Insgesamt lägen keine Rechtfertigungsgründe vor, die eine Verschuldensbefreiung von der Verantwortlichkeit nach Art. 52 AHVG herbeiführten. Die übrigen Haftungsvoraussetzungen würden in der Einsprache nicht bestritten. Es seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, die gegen deren Vorliegen sprechen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde und unaufgeforderter Replik – wie auch schon mit Einsprache vom 28. Februar 2023 (AK-act. 556) – zusammengefasst geltend, es habe Ab- zahlungsvereinbarungen mit der Ausgleichskasse gegeben. Ferner könne er sich auf die sog. «Business Defense» berufen. So oder anders habe er den Schaden nicht mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht. Eine private Haftung falle ausser Betracht. Es bestünden besondere Umstände, welche die Nichtbefolgung der AHV-rechtlichen Vorschriften als nicht schuldhaft erscheinen liessen. Die offenen Posten von Fr. 33'663.75 seien wegen Liquiditätsengpässen entstanden, nicht weil man die Beiträge nicht habe zahlen wollen. Er habe durchwegs daran geglaubt, dass das Ruder noch herumgerissen werden könne und diverse Sanierungsmass- nahmen getätigt. Er sei ein ehrlicher Unternehmer und habe sich selber immer hinten ange- stellt, bis zum letzten Tag gekämpft und z.B. auf viele Lohnzahlungen verzichtet.
4.3 Rechtsprechungsgemäss kann die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ent- schuldbar sein, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Über- leben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeit- nehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer
6 │ 10
seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend aus, kann aber für sich allein – in Abwesenheit anderer Umstände – nicht als grobfahrlässig gewertet werden. Eine kurze Dauer bzw. «nütz- liche Frist» in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Bestätigung der Rechtspre- chung: Urteil des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.3.1 m.w.H.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrläs- sigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mit- wirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, dies- bezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert resp. sind solche nicht ohne weite- res ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (Bestätigung der Recht- sprechung: Urteil des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.4 m.w.H.).
4.4 4.4.1 Es ist gestützt auf die Akten erstellt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Gesellschaft im Jahr 2021 Zahlungen an die Ausgleichkasse für geschuldete Sozialversiche- rungsbeiträge einstellte: Eine letzte Einzahlung von Fr. 2'416.45 für die Beitragsperiode April 2021 ist am 10. Juni 2021 erfolgt (Kontoauszug vom 17. Oktober 2022; AK-act. 512). An- schliessend hat die Gesellschaft – bzw. der Beschwerdeführer für die Gesellschaft – keine Beiträge mehr bezahlt. Für die Jahre 2021 und 2022, bis zum Konkurs der Gesellschaft blieben die Arbeitsgeberbeiträge im Umfang von Fr. 33'475.60 unbezahlt, wofür der Ausgleichskasse am 26. September 2023 der Konkursverlustschein ausgestellt wurde (AK-act. 546). Die
7 │ 10
Bezahlung der Beiträge ist gesetzlich vorgesehen (s. insb. Art. 12 f. AHVG, Art. 2 f. IVG [SR 831.20], Art. 27 EOG [SR 834.1], Art. 2 ff. AVIG [SR 837.0]), die Nichtbezahlung von Bei- trägen durch die Gesellschaft war demnach widerrechtlich. Folglich wird vermutet, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin bzw. der Beschwerdeführer als deren einziges Organ mindes- tens grobfahrlässig gehandelt hat. Dieser verkennt mit seiner Beschwerde, dass ihm nicht ein fehlender Sanierungswillen vorgeworfen wird. Ebensowenig geht es darum, ob er die Zah- lungsunfähigkeit seiner eigenen Gesellschaft absichtlich herbeigeführt hat bzw. was die Gründe hierfür waren. Entscheidend ist hier einzig, dass die Beiträge widerrechtlich unbezahlt geblieben sind, die Absicht oder Grobfahrlässigkeit betreffend die Nichtbezahlung dieser Bei- träge deshalb vermutet wird und ob er diese Vermutung mit der «business defense» umzu- stossen vermag. Eine Rechtfertigung der Nichtbezahlung mittels der «business defense» fällt hier ausser Be- tracht: Der Beschwerdeführer beschränkt seinen Einwand im Kern darauf, an eine Verbesse- rung der finanziellen Situation geglaubt und auf eigene Lohnforderungen verzichtet zu haben. Inwiefern ein Sanierungsplan mit konkreten Sanierungsmassnahmen bestand, erläutert er nicht. Diesbezügliche Bemühungen ergeben sich weder aus seinen Eingaben noch aus den Akten der Ausgleichskasse. Die gemäss der Rechtsprechung für eine «business defense» erforderliche seriöse Lagebeurteilung bzw. objektive Umstände, aufgrund welcher bei (vorläu- figer) Nichtbezahlung der Beiträge Aussicht auf Überleben der Gesellschaft bestanden hätte, hat nicht stattgefunden bzw. liegen nicht vor. Vielmehr ist es so, dass der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 1. September 2022 selbst festhielt, dass für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022 keine Bilanz und Erfolgsrechnung mehr vorliegt (AK-act. 516). Überstimmend stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskasse mit Bericht vom 16. Oktober 2022 fest, dass keine or- dentliche Arbeitgeberkontrolle durchgeführt werden konnte, keine Lohnaufzeichnungen vor- handen sind und seit dem 1. Januar 2021 keine Finanzbuchhaltung mehr geführt wird (AK- act. 519). Eine seriöse Lagebeurteilung ist dem Beschwerdeführer mangels Überblick über die finanzielle Lage der Gesellschaft unter diesen Umständen gar nicht möglich gewesen. Rele- vant sind ferner dessen Aussagen gegenüber dem Konkursamt vom 26. Juli 2022. Er hielt fest, die Gesellschaft im Oktober 2010 übernommen zu haben. Der Markt mit dem Papierausdruck habe sich sehr schnell verändert. Die Druckbranche sei vor Corona schleichend, ab Corona gänzlich eingebrochen und sei vermehrt auf Digitalisierung umgestellt worden. Es habe dreiste Mitbewerber mit tiefen Preisen gegeben. Die Umsätze seien tiefer geworden, jedoch habe er keine Stellen streichen wollen. Irgendwann sei es nicht mehr gegangen, das Geschäft auf- rechtzuerhalten und die Schulden hätten sich summiert, weshalb er gezwungen gewesen sei,
8 │ 10
die Bilanz zu deponieren (AK-act. 515). Bereits vor 2021 muss es finanzielle Probleme gege- ben haben; so sind die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse verschiedentlich erst nach Anhebung der Betreibung einbringlich gewesen (AK-act. 135, 304, 305, 311, 312, 317). Mit anderen Worten war die Hauptursache des Konkurses mutmasslich eine fortlaufende Verän- derung der Branche und nachhaltige Erosion der Auftragslage sowie des Umsatzes, was sich auch in der Finanzlage der Gesellschaft niederschlug. Die (vorläufige) Nichtbezahlung der Beiträge hätte an diesen strukturellen Problemen kaum etwas geändert, zumal der Beschwer- deführer nicht einmal eine Reduktion des Personals als Sanierungsmassnahme in Betracht zog. Für diese Annahme spricht zuletzt, dass die Forderung der Ausgleichskasse rund Fr. 33'000.– im Vergleich zu den insgesamt im Konkurs kollozierten Forderungen von rund Fr. 700'000.– (AK-act. 540) marginal war. Zusammengefasst erscheint der Einwand bzw. die Annahme, ein Überleben der Gesellschaft hätte mit einer «Rückstellung» der Beitragsforde- rungen der Ausgleichskasse ermöglicht werden können – in Berücksichtigung des fehlenden Überblicks über die Finanzlage, den nicht vorhandenen Sanierungsplan, die strukturellen Ge- schäftsprobleme und den schieren Umfang der kollozierten Ausstände – illusorisch. Ein Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgrund ist demzufolge nicht erstellt, wobei der Be- schwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat.
4.4.2 Unbegründet ist ferner der ergänzende Einwand, es hätten (Ab-)Zahlungsvereinbarungen mit der Ausgleichskasse bestanden: Aus den Akten ergibt sich, dass ein Zahlungsaufschub letztmals im Sommer 2020 gewährt worden ist. Nach Rechnungstellung am 8. Mai 2020 hatte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 einen Abzahlungsplan für die Beiträge Januar-Mai 2020 vorgeschlagen (AK-act. 331), wobei die Ausgleichskasse die Zahlungsaufschübe am 2. Juni 2020 wie beantragt bewilligte (AK-act. 332-335). Spätere Zahlungsvereinbarungen bzw. Zahlungsaufschübe sind beweis- mässig nicht erstellt. Der Beschwerdeführer legt mit anderen Worten nicht dar, dass ihm die Ausgleichskasse für den hier relevanten Zeitraum bzw. betreffend die im Konkurs der Gesell- schaft abgeschriebenen Beitragsforderungen für die Jahre 2021 und 2022 einen Zahlungsauf- schub gewährt hat. Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer aufgeleg- ten E-Mailverkehr vom 15.-20. Juli 2021 nicht. Der Beschwerdeführer schlug darin der Aus- gleichskasse vor, dass er die Beiträge Mai bis Mitte August (2021) bis Ende August (2021) zu begleichen versuche. Daraufhin antwortete die Ausgleichskasse, dass für die beiden Rech- nungen bis Ende August 2021 einen Mahnstopp erfasst, aber kein weiterer Aufschub auf diese
9 │ 10
Rechnungen gewährt werde (BF-Bel. 3). Dem Beschwerdeführer ist demnach explizit kein Zahlungsaufschub gewährt worden. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder zu regel- mässigen Abschlagszahlungen verpflichtet oder die erste Zahlung sofort geleistet noch hat – wie sich gezeigt hat (s. vorne E. 4.4.1) – mangels Sanierungskonzepts begründete Aussicht bestanden, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgerecht hätten entrichtet werden können. Demnach wären die Voraussetzungen für einen Zahlungs- aufschub (Art. 34b AHVV) im Juli 2021 – oder danach – ohnehin nicht erfüllt gewesen.
4.5 Es ist zu ergänzen, dass die weiteren Haftungsvoraussetzungen, namentlich der Schaden und die Kausalität, von der Ausgleichskasse geprüft und bejaht wurden, wogegen der Beschwer- deführer weder mit Einsprache noch Beschwerde opponierte. Unter diesen Umständen erüb- rigt sich deren weitergehende Prüfung, zumal sich aus dem angefochtenen Entscheid – in Berücksichtigung der Akten – keine offensichtlichen Fehler in der Rechtsanwendung ergeben.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die teilweise Gutheissung der Einsprache des Beschwerdeführers bzw. die Reduktion der Schadenersatzforderung von Fr. 33'663.75 auf noch Fr. 33'475.60 im Einspracheentscheid darauf beruhte, dass am 6. September 2023 die CO2-Abgabe in der Höhe von Fr. 188.15 rückverteilt wurde, was bei der Schadenersatzbe- rechnung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen war. Diese Reduktion ist un- umstritten und nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 erweist sich als rechtens und die damit bestätigte Schadenersatzforderung von Fr. 33'475.60 hat Bestand. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und demzufolge abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG und Art. 18 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 61 lit. g ATSG).
10 │ 10
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde vom 6. Februar 2024 wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Zustellung].
Stans, 6. Mai 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeu- tung gilt eine Streitwertgrenze von Fr. 30‘000.‒ (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137 V 51 E. 4). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid so- wie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.