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SA 23 12

Urteil vom 7. Mai 2024 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Armin Murer, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch MLaw Yannick Lehmann, Rechtsanwalt, Domenghini & Partners AG, Falkengasse 3, Postfach, 6004 Luzern, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte 1/Anklägerin, und B., Berufungsbeklagte 2/Privatklägerin.

Gegenstand Schändung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 22. Dezember 2022 (SE 22 25).

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Sachverhalt:

A. Unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 22 644 führte die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Berufungsbeklagte 1») ein Strafverfahren gegen A.__ («Berufungskläger/Beschuldigter») wegen Schändung (Art. 191 StGB) / eventualiter mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 StGB). Am 14. Oktober 2022 erhob sie Anklage beim Kantonsgericht Nidwalden. In der Ankla- geschrift hat sie dem Beschuldigten die folgenden strafbaren Handlungen zur Last gelegt: « 1. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1.1. Vorbemerkung Auf Empfehlung ihrer Mutter sowie ihres Grossvaters wandte sich B.__ aufgrund ihrer Rücken- beschwerden an den als medizinischer Masseur tätigen A.. In der Folge liess sie sich zwischen dem 30. November 2021 und dem 19. Januar 2022 insgesamt fünf Mal durch A. behandeln. Im Verlaufe dieser Behandlungen entwickelte sich durch die persönlichen Gespräche ein Ver- trauensverhältnis. Auch liessen die Beschwerden nach. Während der letzten Massage vom 19. Januar 2022 ereignete sich nachfolgender Vorfall.

1.2. Schändung (Art. 191 StGB)/eventualiter mehrfache sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) zum Nachteil von B.__ A.__ hat − mehrfach eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zu einer an- deren sexuellen Handlung missbraucht; Eventualiter: − vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vorgenommen und dadurch Ärgernis erregt indem er Folgendes getan hat:

1.1.1. Am 19. Januar 2022 um 11.00 Uhr nahm B.__ ihren fünften Massagetermin im Studio von A.__ an in X.__ (NW) wahr. A.__ wies B.__ an, sich bis auf die Unterwäsche auszuziehen und bäuch- lings auf den Behandlungstisch zu legen. Nachdem sich B.__ auf den Bauch gelegt hatte, öffnete A.__ sogleich ihren BH. A.__ begann B.__ an den Waden zu massieren. Er strich mit seiner Hand an der Innenseite der Oberschenkel entlang bis zur Vagina und berührte B.__ mit seinem Hand- rücken zweimal über der Unterhose an den Schamlippen. Bei der ersten Berührung ging B.__ von einem Versehen aus und reagierte nicht darauf. Bei der zweiten Berührung dachte sie, es sei bereits passiert, auch wenn sie etwas sagen würde. Sie vertraute darauf, dass A.__ seine Arbeit korrekt ausführte. 1.1.2. Anschliessend begann A.__ B.__ seitlich am Gesäss zu massieren. Er legte seine Hände zwi- schen die Oberschenkel und Pobacken von B.__ und begann mit seinen Fingern direkt neben ihrem Anus Druck auszuüben. Dabei rutschte die Unterhose von B.__ zwischen ihre Pobacken. Während diesen Berührungen fühlte sich B.__ überhaupt nicht wohl. A.__ massierte anschlies- send ihren Dammbereich. Er wechselte die Seite und wiederholte denselben Vorgang auf der anderen Seite. B.__ wurde von diesem Übergriff völlig überrumpelt, bekam Herzrasen und konnte

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sich gegen die ungewollten sexuellen Handlungen nicht zur Wehr setzten. Sie hatte Angst, A.__ würde ihr etwas tun, wenn sie sich dem Übergriff widersetzen würde. 1.1.3. B.__ lag während der Massage auf dem Bauch, weshalb es ihr nicht möglich war, die Übergriffe rechtzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren bzw. diese zu verhindern. Aufgrund ihrer Lage war die Willensbetätigung von B.__ beeinträchtigt gewesen, da sie nicht sehen konnte, was mit ihr geschah. Sie konnte den sexuellen Übergriff erst wahrnehmen, als sie die Hände von A.__ an ihrem Vaginalbereich spürte. A.__ führte den Missbrauch im Wissen darum aus, dass B.__ den Angriff überhaupt nicht erkennen konnte. Er nutzte ihre Wehrlosigkeit absichtlich aus. 1.1.4. Dadurch hat sich A.__ der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB/eventualiter der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB strafbar gemacht.»

B. Mit Urteil SE 22 25 vom 22. Dezember 2022 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Straf- abteilung/Einzelgericht, was folgt: « 1. Der Beschuldigte wird der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB und Art. 191 StGB bestraft mit:

  • einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 175.00 sowie
  • einer Busse von Fr. 2'200.00.
  1. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerk- sam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufge- schoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB).
  2. Die Busse von Fr. 2'200.00 ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 13 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  3. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Pati- entenkontakt verboten.
  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 130.00 nebst Zins zu 5% seit 20. Januar 2022 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit 20. Januar 2022 zu bezahlen.
  5. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen:

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Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 1'188.65 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'400.00 Total Verfahrenskosten Fr. 2'588.65 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 4'788.65 zu bezah- len (Busse Fr. 2'200.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 2'588.65). 8. [Zustellung]»

Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen (angefochtenes Urteil, Bst. A-V S. 2-6).

C. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Der berufungsklägerische Rechtsanwalt ersuchte mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 um vollständige Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren (amtl. Bel. 1). Nach telefonischer Absprache wurde dem Ak- teneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 teilweise entsprochen (amtl. Bel. 2).

D. Mit Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 (Postaufgabe) liess der Beschuldigte die folgen- den Anträge stellen (amtl. Bel. 3): « I. Anträge:

  1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 22. Dezember 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger vollumfänglich von Schuld und Strafe in Bezug auf den Vorwurf der Schändung (Art. 191 StGB) freizusprechen.
  2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.» « II. Beweisantrag:
  • Es sei C.__ (Ehemann der Privatklägerin), zu befragen.»

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E. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2024 wurden der Staatsanwaltschaft und B.__ («Berufungsbeklagte 2/Privatklägerin») die Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 4). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte mit Schreiben vom 19. Januar 2024 mit, dass sie weder ein Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 5). Die Pri- vatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

F. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf Dienstag, 7. Mai 2024, 09.00 Uhr, vorgeladen und den Parteien wurde die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt. Der Berufungskläger und die Privatklägerin wurden zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Der Staatsanwaltschaft wurde dies hingegen freigestellt. Letztere sei diesfalls berechtigt, schriftlich Anträge zu stellen und eine schriftliche Begründung einzu- reichen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Verhandlung keine neuen Beweise abgenommen würden. Vorbehalten bleibe eine Befragung des Beschuldigten. Der Beweisan- trag des Berufungsklägers, wonach C.__ (Ehemann der Privatklägerin) zu befragen sei, werde abgewiesen (amtl. Bel. 6).

G. Am 23. April 2024 teilte die Privatklägerin dem Gericht telefonisch mit, sie wolle an der Beru- fungsverhandlung keine persönliche Begegnung mit dem Beschuldigten (amtl. Bel. 9).

H. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde betreffend den Beschuldigten von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 6. Mai 2024, eingeholt (amtl. Bel. 10 f.).

I. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Mai 2024 statt. Parteiseits erschienen der Berufungs- kläger sowie sein Verteidiger MLaw Yannick Lehmann, die Privatklägerin sowie die Staatsan- waltschaft Nidwalden, vertreten durch Staatsanwalt Lukas Zumstein. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme so- wie das schriftliche Verhandlungsprotokoll (amtl. Bel. 11) liegen den Akten bei.

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An der Verhandlung wurden Einvernahmen mit dem Berufungskläger (amtl. Bel. 13) und der Privatklägerin (amtl. Bel. 12) durchgeführt. Die Privatklägerin machte von ihrem Recht Ge- brauch, die Verhandlung nach ihrer Einvernahme zu verlassen. Danach plädierte der Vertei- diger und wiederholte seine Anträge, abgesehen vom abgelehnten Beweisantrag (Befragung von C.__), der nicht mehr erneuert wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrem Plädo- yer die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- folge zu Lasten des Beschuldigten. Die Verteidigung hielt einen zweiten Parteivortrag; die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf. Schliesslich erhielt der Berufungskläger die Gelegen- heit für ein Schlusswort, bevor die Verhandlung geschlossen wurde, wobei die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten.

J. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil SE 22 25 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelge- richt, vom 22. Dezember 2022, betreffend Schändung / eventualiter mehrfache sexuelle Be- lästigung. Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungs- instanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Strafab- teilung (Art. 29 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben.

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1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte und erstinstanzlich verur- teilte Person verfügt der Beschuldigte zudem über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist damit zur Berufung legitimiert.

1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Be- rufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 23. Dezember 2022 versandt und am 30. Dezem- ber 2022 an den Berufungskläger zugestellt (vi-act. 1), woraufhin er mit Eingabe vom 5. Ja- nuar 2023 (Postaufgabe) und somit innert Frist Berufung anmeldete. Die begründete Ausferti- gung des Urteils wurde am 15. Dezember 2023 versandt und am 18. Dezember 2023 vom Berufungskläger entgegengenommen. In der Folge reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 4. Januar 2024 (Postaufgabe) fristgerecht seine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutre- ten.

1.4 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Be- rufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der ange- fochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des

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Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwor- tung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 398 StPO).

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., N 10 zu Art. 82 StPO). Ein Verweis kommt etwa dort in Frage, wo sich die Rechtsmittelinstanz vorinstanzliche Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.2.4).

3.1 Der Beschuldigte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben und die vollumfäng- liche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Schändung (Art. 191 StGB). Die Verteidigung übt im Wesentlichen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und er- achtet die Aussagen der Privatklägerin als unglaubhaft. Sie stellt sich auf den Standpunkt,

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vernünftige Zweifel am festgestellten Sachverhalt könnten nicht ausgeschlossen werden, wo- mit der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» zur Anwendung gelange.

3.2 Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und den Beweiswürdigungsregeln ausführt, ist nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil, E. 2, 2.1- 2.3). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz stellte zudem die Beweislage bis zum erstinstanzlichen Urteil umfas- send dar (dortige E. 4.2, 4.4, 4.7, 4.8, 6.1.1.3). Auch darauf wird verwiesen.

3.3 Der vorliegende Schuldspruch basiert schwergewichtig auf den Aussagen der Privatklägerin, die vom Berufungskläger vollumfänglich bestritten werden. Mithin liegt eine klassische «Aus- sage gegen Aussage»-Konstellation vor, in der das Gericht entscheiden muss, welchen der sich widersprechenden Aussagen es folgt. Nach einer Analyse und Gegenüberstellung der Aussagen des Berufungsklägers/Beschuldig- ten und der Privatklägerin, kam die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin seien glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Das Gericht habe keine erheblichen Zwei- fel, dass sich der Sachverhalt wie von der Privatklägerin beschrieben und von der Staatsan- waltschaft Nidwalden angeklagt, zugetragen habe (angefochtenes Urteil, E. 5).

3.4 3.4.1 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin, sie habe die Ereignisse am 19. Januar 2022 anlässlich ihrer drei Einvernahmen weitgehend konstant geschildert. Das von der Privatklägerin präsentierte Kerngeschehen sei bei allen drei Einvernahmen deckungs- gleich. Sie schildere das Kerngeschehen äusserst detailliert, anschaulich und nachvollziehbar. Die Vorinstanz befasste sich auch mit geringen Abweichungen in den Aussagen der Privatklä- gerin. Dabei handle es sich lediglich um Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens, welche nachvollziehbar und vernachlässigbar seien. Die Privatklägerin verbinde ihre Wahrnehmun- gen räumlich wie auch zeitlich in sehr präziser Art und Weise, und lege auch Interaktionen mit verschiedenen Personen am inkriminierten Tag offen, was für eine erlebnisbasierte Wahrneh- mung spreche. Darüber hinaus seien ihre Aussagen in sich und auch über die verschiedenen Einvernahmen – stimmig und würden keine Widersprüche offenbaren. Die von der

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Privatklägerin – zum Teil wörtlich – wiedergegebenen Gespräche, deren Wechselseitigkeit so- wie ihre weiteren Interaktionsschilderungen mit dem Beschuldigten seien wiederum Realkenn- zeichen, welche für erlebnisbasierte Aussagen sprächen. Auffallend sei auch, dass die Privat- klägerin sich nicht nur zum Kerngeschehen geäussert habe, sondern auch zu scheinbar be- langlosen Nebenumständen. Sodann schildere die Privatklägerin eindrücklich, was sie wäh- rend der Massage gedacht und gefühlt habe. Sie räume ein, wenn sie etwas nicht genau ge- wusst habe bzw. unsicher gewesen sei und habe für den Beschuldigten auch entlastende bzw. zumindest nicht zusätzlich belastende Momente eingeräumt (angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). Im Hinblick auf die Aussagequalität falle bei der Privatklägerin auf, dass sowohl ihre Schilde- rungen in Bezug auf das Kerngeschehen wie auch in Bezug auf Nebensächlichkeiten einen ähnlichen Detaillierungsgrad vorweisen würden. Sie habe den Ablauf der Massage von Beginn weg sehr detailliert und über die drei Einvernahmen konsistent geschildert und vermöge sich auch an konkrete Worte, die gesprochen worden seien, und auch an Handlungen, erinnern (ebd., E. 4.3.2). Die Aussagen seien weitgehend konstant reproduziert worden und es seien keine wesentlichen Strukturbrüche erkennbar. Insgesamt indiziere die hohe Aussagequalität der Privatklägerin, dass die Schilderungen nicht gelogen im Sinne von subjektiv unwahr seien. Die Aussagen seien im Weiteren in sich geschlossen und leicht nachvollziehbar. Die Privat- klägerin mache ihre eigenen Empfindungen sehr deutlich und schildere die Ereignisse so, wie es nur von jemandem erwartet werden könne, der dies tatsächlich erlebt habe. Ihre Aussagen würden viele Details enthalten und sie sei jederzeit in der Lage gewesen, auf Nachfrage ge- nauere Angaben zu machen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach suggestive Bedin- gungen vorgelegen hätten. Nach der Vorinstanz sei auch das vom Beschuldigten ins Feld geführte mögliche Motiv für eine Falschaussage von Seiten der Privatklägerin lebensfremd und nicht überzeugend. Darüber hinaus sei keine Motivation für eine Falschaussage ersicht- lich. Die Privatklägerin habe über das Therapieverhältnis hinaus mit dem Beschuldigten weder eine freund- noch feindschaftliche Beziehung gepflegt und sei sich der Belastung eines Straf- verfahrens und den möglichen (nicht wünschenswerten) persönlichen sozialgesellschaftlichen Folgen eines Freispruchs durchaus im Klaren. Eine Falschaussage sei vor diesem Hintergrund praktisch ausschliesslich mit negativen Folgen für die Privatklägerin verbunden (ebd, E. 4.3.3). Die Schilderungen der Privatklägerin würden alleine auf ihren körperlichen Empfindungen, akustischen Wahrnehmungen sowie den visuellen Wahrnehmungen beruhen, welche im Be- reich des Gucklochs der Massageliege möglich gewesen seien. Dass sich die Privatklägerin in einem Irrtum über die Berührung im Schambereich und im Bereich des Anus befunden habe, sei unwahrscheinlich, da sie sich aufgrund der visuellen Einschränkung auf die körperliche Wahrnehmung der Berührungen habe fokussieren können. Auch seien ihre Aussagen

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betreffend ihre körperlichen Wahrnehmungen nachvollziehbar und glaubhaft. So schildere sie, was sie empfunden habe (streichende Bewegungen, Berührungen mit Fingerspitzen), lege aber auch offen, was sie aufgrund der rein körperlichen Wahrnehmungen habe feststellen können oder nicht und was sie deshalb lediglich vermute (angefochtenes Urteil, E. 4.3.4). Ge- gen ein Erfinden der über zahlreiche Einvernahmen hinweg gemachten Aussagen spreche, dass die Privatklägerin das Geschehen vom Eintritt über die Massageräumlichkeiten, über den konkreten Ablauf der Massage, das tatrelevante Handeln von Seiten des Beschuldigten wie auch die Umstände rund um die Massage am 19. Januar 2022 mit einer Anzahl Realkennzei- chen geschildert habe, die als gross zu bezeichnen sei und bei einem fehlenden Realitätsbe- zug nicht zu erwarten gewesen wäre. Eine Falschaussage erscheine auch unter Berücksich- tigung der Entstehungsgeschichte der Aussagen als sehr unwahrscheinlich. Es erscheine ge- radezu ausgeschlossen, dass die Privatklägerin eine derartige Geschichte mit diesem Detail- lierungsgrad hätte erfinden können. Nach der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin komme das Gericht zum Schluss, dass diese inhaltlich von einer äusserst hohen Qualität seien und von der Privatklägerin nicht in dieser Form hätten gemacht werden können, wenn sie nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren würden. Damit sei die «Nullhypothese» und damit die An- nahme, dass die Opferaussage nicht realitätsbegründet sei, widerlegt (angefochtenes Urteil, E. 4.3.5). Bei objektiver Würdigung der gesamten Beweismittel bestehe kein Anlass, an dem von der Privatklägerin geschilderten tatsächlichen Ablauf zu zweifeln. Sie habe sich ausführ- lich und detailhaft zum Vorfall vom 19. Januar 2022 geäussert. Sie habe das Vorgefallene überzeugend und in sich schlüssig geschildert. Die Aussagen der Privatklägerin seien insge- samt als glaubhaft zu beurteilen (ebd., E. 5).

3.4.2 Die Vorinstanz nahm eine umfassende, sorgfältige Würdigung der Aussagen der Privatkläge- rin vor und ist methodisch korrekt vorgegangen. Dieser ausführlichen Beweiswürdigung kann vollumfänglich beigepflichtet werden. In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin sind fol- gende ergänzende Punkte hervorzuheben: Die Privatklägerin wurde anlässlich der Einvernahme vor Obergericht dazu befragt, aus wel- chen Gründen sie die Aufwendungen des Strafverfahrens und das Risiko, dass ihr nicht ge- glaubt wird, auf sich genommen habe. Sie schilderte eindrücklich: «Ich bin mir bewusst gewe- sen, ich hätte auch sagen können, ja, ich vergesse es einfach. Aber ich wollte das dann durch- ziehen, weil eben ich arbeite ja in dem und wenn ich das jetzt nicht mache, dann kann ich meinen Kolleginnen, wenn jetzt ihnen so etwas passieren würde, kann ich das nie so raten:

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"Macht das". Weil wenn ich es ja selber nicht mache» (Einvernahmeprotokoll Berufungsver- handlung Privatklägerin, fortan: EV BV PK, dep. 13). «Ich weiss was passiert ist. Ich möchte das jetzt möglichst durchführen, dass er verurteilt wird, weil das ist meine Meinung, dass das nicht geht, dass er jetzt weiter massiert und das anderen auch passiert. Deswegen habe ich es gemacht. Aber ja, wenn man mir nicht glaubt, dann ist es halt so. Aber, ich habe es wenigs- tens versucht. Dann ist mein Gewissen nachher beruhigt.» (ebd., dep. 16). Die von der Privat- klägerin beschriebene Motivlage deckt sich mit der von einer Gerichtsschreiberin/Juristin zu erwartenden beruflichen Haltung und wirkt authentisch. Nachdem sich die Privatklägerin von Anfang an über die strafbaren Folgen einer Falschaussage bewusst war und sie mit dem Be- rufungskläger über das Therapieverhältnis hinaus weder eine freund- noch feindschaftliche Beziehung pflegte, ist kein plausibler Grund für eine Falschaussage der Privatklägerin ersicht- lich. Die Privatklägerin belastete den Berufungskläger auch nicht unnötig. Vielmehr führte sie auch entlastende Elemente an, indem sie angab, die vier vorgängigen Massagen bei ihm seien gut gewesen, er habe immer spannende Sachen erzählt, sehr viel gesprochen, von seinen Kindern, über seine Ausbildung, auch vom Handball. Er sei nett gewesen (STA-act. 5.2.7 ff., dep. 28; vgl. Einvernahmeprotokoll Hauptverhandlung Privatklägerin, fortan: EV HV PK, dep. 53). Auch seitens des Berufungsklägers wird keine Vorgeschichte mit der Privatklägerin er- wähnt. Neben der eindrücklichen Darstellung von Gefühlen, Gedanken, inneren Zuständen und psy- chischen Vorgängen (vgl. dazu im Folgenden E. 3.4.3), erzählte die Privatklägerin auch von Komplikationen im Handlungsablauf. So etwa, als sie angibt, sie sei vom Massagetermin raus- gelaufen und habe ihren Freund angerufen, dieser habe nicht abgenommen. Nachher habe sie ihre Mutter angerufen, diese sei gerade im Lift gewesen und habe gesagt, sie rufe zurück. Sie habe zurückangerufen, als sie im Auto gewesen sei. Komplikationen thematisierte die Pri- vatklägerin auch, als sie erwähnte, der Berufungskläger habe angefangen aussen beim Ge- säss zu massieren, ohne Druck. Es sei komisch gewesen. Sie habe immer gedacht, sie müsse ein Gespräch beginnen, damit es nicht komisch sei. Aber ihr sei nichts in den Sinn gekommen (STA-act. 5.2.7 ff., dep. 22). Bezüglich der zeitlichen Einordnung von bestimmten Vorgängen gestand die Privatklägerin spontan und von sich aus Erinnerungslücken ein. So war es ihr nicht mehr möglich, zu sagen, wann der Berufungskläger ihren BH geöffnet hatte oder wie lange er an der Stelle nahe beim Anus massiert habe (STA-act. 5.2.7 ff., dep. 22). Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht gestand sie bezüglich des Vorhangs neben der Massage- liege ein, sie wisse nicht mehr, in welcher Position sich dieser befunden habe (EV BV PK, dep. 35).

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Die Aussagen der Privatklägerin sind konstant, widerspruchsfrei, detailreich und ihre unge- steuert wirkende Ausdrucksweise sowie die von ihr geschilderten Gefühle, Interaktionen und Komplikationen, welche die Situation mühelos einfühlbar machen, lassen ihre Aussagen über- zeugend erscheinen.

3.4.3 Die dagegen vorgebrachten Einwände der Verteidigung wirken gesucht. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb eine Berührung der Schamlippen der Privatklägerin während der Massage durch den Berufungskläger nicht möglich gewesen sein soll. Die Privatklägerin führte anläss- lich der Verhandlung vor Obergericht auf Nachfrage der Verteidigung aus, ihre Oberschenkel seien wahrscheinlich nicht ganz aneinander gelegen. Sie seien nicht zusammengepresst ge- wesen, sondern in einem leichten «V» auf der Massageliege gelegen, so wie «wenn man nor- mal, gemütlich auf dem Bauch liegt» (EV BV PK, dep. 29). Unverständlich erweist sich auch die Kritik an den Aussagen der Privatklägerin, wonach sich der Berufungskläger beim Betreten der Massageräumlichkeiten am 19. Januar 2022 gerade von der Massageliege erhoben habe. Die Privatklägerin sagte klar und konstant aus, sie habe um den Vorhang geblickt und gese- hen, wie der Berufungskläger sich von einer Liege erhoben habe (STA-act. 5.2.4, dep. 4; 5.2.10, dep. 22; EV HV PK, S. 7, dep. 53), weshalb der Einwand der Verteidigung – die Mas- sageliege sei von der Eingangstüre (hinter dem Vorhang) nicht ersichtlich – ins Leere läuft. Gleiches gilt auch, soweit die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst auf Nachfrage thematisiert, dass sie im Dammbe- reich massiert worden sei. Dagegen habe sie an der polizeilichen Einvernahme erwähnt, es sei «der Bereich zwischen Anus und Vaginaleingang» gewesen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1, S. 30) bzw. anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme «der Bereich zwischen Anus und Bein» (EV HV PK, dep. 54). Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Aussagen der Pri- vatklägerin seien unglaubhaft und der vorinstanzliche Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die von der Privatklägerin geschilderten Körperstellen liegen derart nahe beieinander, dass es allein durch «Spüren» – die Privatklägerin konnte nichts sehen – unmöglich ist, die Lokalisation der Berührung ganz präzise einzuordnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin bei allen drei Einvernahmen die Dammregion ansprach (angefochtenes Urteil, E. 4.3.1, S. 30). Sodann erscheint entgegen der Ansicht der Verteidigung auch eine zweimalige Berührung am Damm über der Unterhose – ohne dabei den Vaginaleingang zu berühren – nicht ausgeschlossen.

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Entgegen der Auffassung der Verteidigung wirkt die Privatklägerin auch nicht unglaubwürdig, weil sie nach ihrer Massage am 19. Januar 2022 einen neuen Termin beim Berufungskläger vereinbarte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist vor dem Hintergrund des von der Pri- vatklägerin geschilderten, kurz zuvor eingetretenen Übergriffs und ihrer diesbezüglichen Ver- ängstigung nachvollziehbar, dass sie sich nicht getraute, einen nächsten Termin zu verweigern (angefochtenes Urteil, E. 4.3.1, S. 30). Ebenso wenig kann der Privatklägerin zum Vorwurf gemacht werden, sie habe keine Spurensicherung (Öl an den Unterhosen/DNA-Spuren) ver- langt und keine ärztliche Abklärung vornehmen lassen. Die Privatklägerin hat durch den an- geklagten Vorfall keine Verletzungen erlitten, weshalb eine ärztliche Abklärung weder erfor- derlich noch sinnvoll gewesen wäre. Zudem ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass mög- liche Ergebnisse einer Spurensicherung kaum zur Beweiswürdigung beigetragen hätten. An- gesichts des im Raum stehenden Sachverhalts hätte argumentiert werden können, die wo- möglich festgestellten Spuren seien durch sachgemässe Anwendung der Massagetechniken oder durch Zufall entstanden, indem die DNA-Spuren des Berufungsklägers unabsichtlich durch ihn selbst oder durch die Privatklägerin auf Körperstellen oder die Unterhose übertragen wurden. Die Veranlassung einer Spurensicherung wäre sodann sicherlich nicht Aufgabe der Privatklägerin, sondern diejenige der Anzeige erfassenden Polizeibehörde gewesen. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf Nebensäch- lichkeiten seien durchaus erlebnisbasiert, in Bezug auf das Kerngeschehen seien sie dagegen zweifelhaft und nicht glaubhaft. Die Privatklägerin habe sich an den jeweiligen Einvernahmen nur spärlich (teilweise erst auf Nachfrage) und mit einem niedrigen Detaillierungsgrad bezüg- lich das eigentliche Kerngeschehen geäussert. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ausführlich und zu- treffend zusammengetragen. Darauf wird verwiesen (angefochtenes Urteil, E. 4.2.1-4.2.3). Aus einer Betrachtung der Aussagen der Privatklägerin resultiert, dass diese weitgehend kon- stant, frei von Widersprüchen und in sich stimmig sind. Ihre Angaben zum Kerngeschehen veränderten sich im Verlaufe des Verfahrens nicht. Sie gab konstant an, dass der Berufungs- kläger sie zweimal mit der Handkante an den Schamlippen berührt habe, als er ihre Ober- schenkel entlang zum Gesäss hochgestrichen habe. Zu den Berührungen am Gesäss sagte sie zusammengefasst stetig, der Berufungskläger habe zunächst aussen am Gesäss, danach vom Steissbein in Richtung Vagina seitlich entlang des Gesässspalts mit den Fingerkuppen nahe am Anus und im Dammbereich massiert, ohne dabei den Anus direkt zu berühren. Be- züglich der genauen Lokalisation der Berührung gestand die Privatklägerin spontan und von sich aus Wissenslücken ein. So sagte sie, die Berührung sei vielleicht zwei cm vom Anus

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entfernt gewesen. Sie wisse nicht, welchen Bereich man noch als Anus bezeichnen könne, es sei aber ein Bereich gewesen, den sie «grusig» empfunden habe (zum Ganzen: STA-act. 5.2.1 ff., dep. 4.1-4.5; STA-act. 5.2.7 ff., dep. 22, 31, 34-39, 43 f., 48; EV HV PK, dep. 53-55). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht ferner, dass sie gefühlsbezogene Aspekte schil- derte. Sie erzählte eindrücklich, welche Gedanken ihr durch den Kopf gingen und von welchen Ängsten sie geplagt wurde (STA-act. 5.2.1 ff., dep. 4.4; STA-act. 5.2.7 ff., dep. 22, 37; EV HV PK, dep. 53, 55). Die Privatklägerin berichtete jeweils, ohne spezifisch danach gefragt worden zu sein, was sie sich bei der Massage und den Berührungen gedacht hat, wie z.B., dass sie die Streichbewegungen als unnütz empfunden habe: «Das bringt es jetzt auch nicht, wenn er so massiert». Sie berichtete zudem detailliert, der Berufungskläger habe über der Unterhose massiert, sie habe eine richtige Unterhose getragen und diese sei in den Pospalt gerutscht. Auch ihre eigene Reaktion auf die angeblichen Berührungen schilderte sie gleichbleibend. Sie erwähnte jeweils, sie sei in eine Schockstarre geraten und habe versucht, möglichst ruhig da- zuliegen und sich nicht zu bewegen. In Ihren Aussagen sind auch keine übermässigen Belas- tungen erkennbar. Dazu passend sind ihre Aussagen, es sei nicht «mega lang» gewesen, er habe «vielleicht 30 Sekunden» an der Stelle nahe beim Anus massiert, sie könne es nicht genau sagen. Nach dem Gesagten lässt sich feststellen, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen aufgrund der vielen vorhanden Realkennzeichen von ausgeprägter Qua- lität sind. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass diese äusserst glaubhaft sind. Inwiefern dagegen der von der Privatklägerin beschriebene Massagevorgang «anatomisch unmöglich» sei, wie die Verteidigung vorbringt, ist nicht nachvollziehbar. Die Verteidigung stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Privatklägerin sei aufgrund ihrer Aussagen gegenüber der Mutter anlässlich des Telefongesprächs nach der Massage unglaub- würdig. So sei es realitäts- und lebensfremd, dass jemand der gerade Opfer einer Straftat geworden sei, nicht sofort von den unangemessenen Berührungen im Intimbereich berichte, sondern zunächst Dinge schildere, die «unangenehm» gewesen seien, «wie z.B. das Massie- ren ohne Druck, die schwere Atmung und das angebliche merkwürdige Verhalten des Beru- fungsklägers». Die Aussagen der Mutter der Privatklägerin hat die Vorinstanz korrekt zusammengetragen. Darauf wird verwiesen (angefochtenes Urteil, E. 4.7). Nach den übereinstimmenden Angaben der Privatklägerin und ihrer Mutter fand das Telefonat unmittelbar im Anschluss an den ange- klagten Sachverhalt statt. Dabei sei die Privatklägerin aufgewühlt gewesen und habe geweint (STA-act. 5.3.1 ff., dep. 12; STA-act. 5.2.1 ff., dep. 4.6; STA-act. 5.2.7 ff., dep. 22; EV HV PK, dep. 80). Sie sei geschockt gewesen (STA-act. 5.2.1 ff., dep. 4.4; STA-act. 5.2.7 ff., dep. 22;

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EV HV PK, dep. 80). Die Privatklägerin fragte ihre Mutter am Telefon zunächst, ob die Mas- sage bei ihr auch nur 25 Minuten gedauert habe. Dadurch erscheint sie aber nicht weniger glaubhaft, vielmehr zeigt sich, dass die Privatklägerin schockiert war und offensichtlich selber nicht glauben konnte, was ihr gerade widerfahren war. Unglaubwürdig und als Anzeichen für eine Falschanschuldigung zu werten wäre demnach, wenn sie sofort die intimen Berührungen geschildert hätte. Wie die Privatklägerin anlässlich des Telefonats nach der Massage mit dem angeklagten Vorfall an ihre Mutter gelangte, tut ihrer Glaubwürdigkeit – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung – also keinen Abbruch; im Gegenteil wirkt Ihr Verhalten natürlich und nachvollziehbar. Die Verteidigung führt letztlich aus, die Aussagen der Mutter der Privatklägerin seien glaub- würdig und würden «die Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin» untermauern. «Hätte der Berufungskläger die Privatklägerin tatsächlich in der Intimzone über der Unterhose berührt, hätte die Privatklägerin ihrer Mutter mit Sicherheit nicht erzählt, dass der Berufungs- kläger während der Behandlung mit seinen Händen relativ nahe an die Unterhose herange- kommen oder darunter gefahren sei». D.__ gab anlässlich der Befragung vor der Staatsanwaltschaft an, ihre Tochter habe ihr ge- sagt, der Berufungskläger sei ihr mit den Händen die Beine hochgefahren, relativ nahe am Slip. Im Detail könne sie das auch nicht sagen. Der Berufungskläger sei mit den Händen auch unter den Slip gefahren, nicht nur nahe am Slip entlang, so wie sie es in Erinnerung habe (STA-act. 5.3.1 ff., dep. 42 und 47). Was die Verteidigung aus dieser Aussage zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten will, ist unerfindlich. Die Aussage spricht gegen und nicht für den Berufungskläger. Mit der Vorinstanz ist zudem einig zu gehen, dass diese «Ungereimtheit» zwischen den Aussagen der Privatklägerin und ihrer Mutter unerheblich ist. D.__ war am an- geblichen Vorfall nicht beteiligt und machte ihre Aussagen, soweit sie sich noch erinnern konnte. Daran ändert entgegen den Vorbringen der Verteidigung auch nichts, dass der Vater der Privatklägerin sagte, sie müsse selber wissen, ob sie eine Strafanzeige machen wolle (STA-act. 5.2.7 ff., dep. 27).

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3.5 3.5.1 Zu den Aussagen des Berufungsklägers/Beschuldigten erwog die Vorinstanz, diese seien zum Teil deutlich widersprüchlich und nicht in sich stimmig. Es sei auffallend, dass der Beschuldigte seine Aussagen mehrfach angepasst bzw. korrigiert habe. Zudem fänden sich mehrfach Ab- weichungen im Aussageverhalten des Beschuldigten. So habe der Beschuldigte unterschied- liche Ausführungen zur Art der Massage am 19. Januar 2022 gemacht und in Bezug auf den Vorhalt der Privatklägerin, der Beschuldigte habe gegen Ende der Massage laut geatmet. Es entstehe der Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen strategisch dem jeweiligen Ver- fahrensstand angepasst habe (angefochtenes Urteil, E. 4.5.1.1). Der Beschuldigte habe sich, soweit allgemeine Thematiken betroffen seien, sehr ausführlich und detailliert geäussert. Auch habe der Beschuldigte äusserst detaillierte Angaben zum allgemeinen Ablauf einer Therapie- stunde gemacht. Auch habe er Angaben zum Fall bei der Privatklägerin gemacht und ausge- führt, dass sie Trigger-Punkte gehabt habe, die geschmerzt hätten. Er müsse dann die Trigger- Punkte und Verhärtungen lösen (angefochtenes Urteil, E. 4.5.1.2). Im Gegensatz dazu habe sich der Beschuldigte bei konkreten Fragen zum Kerngeschehen mehrheitlich ausweichend auf allgemeine Ausführungen, Umstände der Therapie, zudem darauf, das Verhalten der Pri- vatklägerin zu kritisieren und ihre Aussagen zu hinterfragen, beschränkt. Wiederholt habe er ausgeführt, die Massage korrekt durchgeführt zu haben, es aber unterlassen, konkrete Aus- führungen, wie er die Massage bei der Privatklägerin genau ausgeführt habe, zu machen, obwohl er wiederholt danach gefragt worden sei (ebd., E. 4.5.1.3). In der Schilderung von Nebensächlichkeiten würden seine Aussagen teilweise für eine erlebnisbezogene Wahrneh- mung sprechen (ebd., E. 4.5.1.4). Einblick in die eigenen psychischen Vorgänge, Gedanken- vorgänge oder Empfindungen während der Massage vom 19. Januar 2022 seien – abgesehen von den Schilderungen zu seinem gesundheitlichen Zustand – nicht vorhanden (ebd., E. 4.5.1.5). Der Beschuldigte räume praktisch nie Erinnerungslücken ein. Im Gegenteil: Er äussere verschiedentlich, dass seine Erinnerungen perfekt seien. Er könne sich an alles erin- nern. Ausführungen zum konkreten Ablauf am 19. Januar 2022 bleibe er aber bis zum Schluss schuldig. Auch ziehe er die Aussagen der Privatklägerin in Zweifel und spreche ihr ihre Wahr- nehmungen ab oder aber kritisiere ihr Verhalten. Der Beschuldigte habe somit kein einziges mögliches Fehlverhalten von seiner Seite geschildert. Zusätzlich rücke sich der Beschuldigte als hochprofessionelle Person mit Top Ausbildung und ohne jemals einen Fehler zu begehen in ein positives Licht, währenddem er die Privatklägerin in ein eher schlechtes Licht zu rücken versuche. Nebst dem, dass er ihr ihre subjektiven Wahrnehmungen abspreche, lege er ihr

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diverses Fehlverhalten zur Last. Konkret habe er verlauten lassen, dass die Privatklägerin eine freche, primitive, unzivilisierte Reaktion gezeigt habe. Es handle sich um eine «idiotische Fan- tasie» aufgrund von persönlichen Frustrationen der Privatklägerin (ebd., E. 4.5.1.6). Damit lä- gen nur sehr wenige Realkennzeichen vor, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprächen. Die widersprüchlichen und damit nicht stringenten Aussagen des Be- schuldigten sprächen hingegen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (ebd., E. 4.5.1.7). Mit Blick auf das verbale Ausdrucksvermögen des Beschuldigten in Bezug auf Nebensächlich- keiten sei der Beschuldigte ausführlich, gar ausschweifend und detailgetreu. Die Aussagen zum Kerngeschehen stünden dagegen in einem Kontrast zu seinem sonstigen Aussagever- halten. Es gelte zwar zu bedenken, dass sich der angeklagte Sachverhalt nach Darstellung des Beschuldigten nicht zugetragen habe, womit konsequenterweise auch kein Kerngesche- hen vorliege, zu welchem er detailreich hätte berichten können. Im vorliegenden Fall sei es aber zur Begegnung am 19. Januar 2022 gekommen und der Beschuldigte habe die Möglich- keit gehabt, sich detailliert zum Ablauf der Massage vom 19. Januar 2022 zu äussern und sich nicht in allgemeine Ausführungen und Bestreitungen der Aussagen der Privatklägerin zu flüch- ten. Sein Aussageverhalten zum Kerngeschehen weiche von seinem Aussageverhalten zu Nebensächlichkeiten markant ab. Sei wie vorliegend die Qualität zum Kerngeschehen niedri- ger, so sei dies ein Hinweis, dass die Aussage nicht auf eigenem Erleben beruhe (ebd., E. 4.5.2). Die Aussagen des Beschuldigten seien zum Teil nicht konstant reproduziert und es seien wesentliche Strukturbrüche erkennbar. Die Aussagen zum Kerngeschehen seien zudem detailarm und äusserst abstrakt gehalten und es liege keine Schilderung von Gefühlen und Komplikationen vor. Insgesamt indiziere die niedrige Aussagequalität, dass die Schilderungen zum Kerngeschehen falsch im Sinne von subjektiv unwahr seien. Der Beschuldigte habe zu- dem anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft seine Aussagen umfassend ergänzt und präzisiert, nachdem er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin zugegen gewesen sei. Entsprechend würden seine Aussagen nicht spontan und gezielt strategisch formuliert erscheinen. Seine Aussagen liessen eine logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, ungeordnete Darstellung, raumzeitliche Verknüpfungen, Interak- tionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Komplikationen sowie von ausgefallenen Einzelheiten, die Schilderung von Nebensächlichkeiten und unverstandenen Handlungselementen, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und deliktspezifische In- halte vermissen. Ebenfalls würden spontane Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aus- sage, Zugeben von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage oder Selbstbelastungen fehlen (angefochtenes Urteil E. 4.5.3). Die Aussagen des Beschuldig- ten seien insgesamt wenig glaubhaft. Sie stünden nicht nur in weiten Teilen im Widerspruch

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zu denjenigen der Privatklägerin, sondern seien auch alles andere als konstant und in sich widersprüchlich. Teilweise würden sie jeder Logik entbehren (ebd., E. 4.6).

3.5.2 Die Vorinstanz nahm eine umfassende, sorgfältige Würdigung der Aussagen des Berufungs- klägers/Beschuldigten vor und ist methodisch korrekt vorgegangen. Dieser ausführlichen Be- weiswürdigung kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Betreffend die Aussagen des Berufungsklägers sticht ins Auge, dass sie immer wieder korri- giert und dem Beweisergebnis angepasst wurden. Exemplarisch sind seine Aussagen in Be- zug auf die Dauer der Massage: Anlässlich der polizeilichen Befragung gab der Berufungsklä- ger zunächst an, die Massage bei der Beklagten am 19. Januar 2022 habe zwischen 35 bis 45 Minuten gedauert, 40 Minuten sicher (STA-act. 5.1.1 ff., dep. 14). Dem Berufungskläger wurde die Aussage der Privatklägerin, die Behandlung habe lediglich 25 Minuten gedauert, normalerweise dauere sie 45 bis 60 Minuten, vorgehalten. Der Berufungskläger erwiderte: «Das stimmt nicht.». Er behändigte sein Handy, um auf der App «Twint» nachzuschauen, wann die Privatklägerin an jenem Tag bezahlt hatte. Darauf stellte er sich auf den Standpunkt, die Massage habe 35 Minuten gedauert und entgegnete: «Sie hat am 19. Januar 2022, um 11.24 Uhr bezahlt. Aber wir haben 10 Minuten früher angefangen» (STA-act. 5.1.1 ff., dep. 23, 23.2). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte er seine ursprünglichen Aus- sagen zur Dauer der Massage, indem er angab, das sei relativ. Es gebe kein Reglement, wann die Massage beendet sein müsse. Wenn er noch nicht ganz fertig sei, mache er seine Arbeit ordentlich zu Ende (STA-act. 5.1.8 ff., dep. 38). Auf Vorhalt seiner Aussage gegenüber der Luzerner Polizei, die Massage hätte um 10.50 Uhr begonnen, führte der Berufungskläger aus, er könne die zehn Minuten nicht genau bestätigen, es seien vielleicht auch 8 oder 9 Minuten gewesen (ebd., dep. 37). Auf den Vorhalt, gemäss Arbeitszeiterfassungssystem habe die Pri- vatklägerin am 19. Januar 2022 um 10.44 Uhr ausgestempelt und einen Anfahrtsweg von 11 Minuten bis zum Massagestudio, sagte der Berufungskläger aus, dann hätten sie bereits um 10.55 Uhr begonnen (ebd., dep. 40). An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führte der Berufungskläger auf die Frage, wie lange die Behandlung gedauert habe aus, 25 Minuten Massage vielleicht. Wenn der Patient komme, beginne die Massage. Das Weggehen vom Massageraum sei das Ende der Massage. 25, 30 Minuten – er könne nicht jede Sekunde erklären (Einvernahmeprotokoll Hauptverhandlung Beschuldigter, fortan: EV HV B, dep. 57). Auf den Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, die Massage vom 19. Januar 2022 habe

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kürzer als die anderen gedauert, entgegnete der Berufungskläger, dies sei zutreffend, da es eine Sportmassage und Entspannung gewesen sei (EV HV B, dep. 62). In Bezug auf das Kerngeschehen fällt auf, dass in den Aussagen des Berufungsklägers keine Äusserungen zum konkreten Ablauf der vorliegend interessierenden Massage vorkommen. Der Berufungskläger wurde bei allen Einvernahmen dazu befragt, wie der Termin bzw. die Behandlung abgelaufen sei (STA-act. 5.1.1 ff., dep. 9; STA-act. 5.1.8 ff., dep. 26; EV HV B, dep. 53). Er gab an, die Massage sei ganz normal gewesen. Die Privatklägerin habe keine Reaktion gezeigt. Am Ende der Massage habe er die Hände gewaschen. Sie habe dann mit «Twint» bezahlt und einen neuen Termin abgemacht. Die Aussagen des Berufungsklägers sind in diesem zentralen Punkt merklich flach, unbestimmt und ausweichend. Im Übrigen kri- tisierte der Berufungskläger die Privatklägerin: Sie habe «ein Szenario» gemacht mit ihrer Re- aktion, sie habe «keine Ahnung von einer medizinischen Massage», sie hätte «reagieren müs- sen» wenn etwas nicht stimme, etc. Dagegen hinterfragte er sich selbst nicht ansatzweise sondern rückte sich stets in günstiges Licht. So etwa, als er aussagte: «Ich habe eine perfekte Erinnerung daran. Es war ein professioneller Termin, wie bei jedem Patienten.» (STA-act. 5.1.8 ff., dep. 26). Die Verteidigung moniert, es spreche für die Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers, dass er für die von der Privatklägerin «als komisch wahrgenommenen Erscheinungen konkrete Erklärun- gen und sogar Beweise» habe liefern können. So habe er «konsistent, überzeugend sowie glaubhaft bestätigt, dass er durchaus wenig geredet, die Maske unter der Nase getragen und laut geatmet habe, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits erste Symptome von seiner nachge- wiesenen späteren (mittel-)schweren COVID-Erkrankung» gehabt habe (Plädoyer Berufungs- verhandlung, Ziff. 29). Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Berufungskläger hat anlässlich seiner ersten Einvernahme kein Wort über seinen körperlichen Zustand verloren. Auf Vorhalt der Privatklägerin, er habe kaum geredet, führte er aus, er sei am Arbeiten gewesen und habe extra nicht viel geredet, damit sich die Patienten entspannen könnten (STA-act. 5.1.3, dep. 13). Der Berufungskläger führte erstmals an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er am 19. Januar 2022 krank gewesen sei (STA-act. 5.1.8 ff., dep. 7 ff., 27, 28). Auch an der Hauptverhandlung wiederholte er, er habe starke Halsschmerzen gehabt und deshalb nicht schlucken und sprechen können (EV HV B, dep. 19 f., 53, 60). In Bezug auf den Vorhalt der Privatklägerin, der Berufungskläger habe laut geatmet, gab dieser anlässlich seiner ersten Befragung noch an, er arbeite seit über 20 Jahren als Masseur und er habe nie anders geatmet (STA-act. 5.1.5, dep. 21). Auf denselben Vorhalt gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft später an, das gehöre zu dieser Geschichte mit der Krankheit. Er habe eine Maske getragen.

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Dass er vielleicht etwas schwer geatmet habe, rühre daher, dass er Probleme mit dem Hals gehabt habe. Die Maske habe das Atmen zusätzlich erschwert, weshalb er sie unter der Nase getragen habe (STA-act. 5.1.13, dep. 30). Ähnlich äusserte er sich auch anlässlich der Haupt- verhandlung (EV HV B, dep. 19, 61). Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung der Aussagen, kann dies nach der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein (REVITAL LUDEWIG/SONJA BAUMER/DAPHNA TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 64). Auch hier hat der Berufungskläger – wie die Vorinstanz bereits zutreffend aus- führte – nachträglich seine Aussagen mit weiteren Informationen angereichert, was entgegen den Schilderungen der Verteidigung nicht für die Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers, son- dern für eine bewusste Lüge spricht. Die Verteidigung sieht ausserdem die Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers untermauert, in- dem der Berufungskläger bestätigt habe, dass er am 19. Januar 2022 allgemein mit weniger Druck massiert habe und sich in diesem Zusammenhang weder gerechtfertigt noch die Be- schreibungen der Privatklägerin bestritten habe. Vielmehr habe er die Gründe dafür genannt und erklärt, weshalb er am 19. Januar 2022 mit wenig Druck massiert habe. Das trifft nicht zu. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat der Berufungskläger die Durchführung der Massage mit weniger Druck anlässlich der polizeilichen Befragung bestritten und den Ablauf anders geschildert als in den darauffolgenden Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme schilderte der Berufungskläger, er habe diese Massage mehrmals bei der Privatklägerin ausgeführt. Er habe fünfmal die gleiche Massage bei ihr ausgeführt. Der Ablauf der Massage sei immer gleich gewesen (STA-act. 5.1.4, dep. 18 f.). Auf Vorhalt, er habe bei dieser Massage im Vergleich zu den vorherigen Malen nie mit richtig Druck massiert, sondern eher «Streichbewegungen» gemacht, meinte der Berufungskläger: «Das stimmt nicht». Er habe bei allen Sitzungen mit ihr die gleichen Massagetechniken angewendet (STA-act. 5.1.5, dep. 20). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme führte der Berufungskläger dagegen aus, dass es ab der fünften Massage entspannend sei, es werde kaum mit Druck gearbeitet (STA-act. 5.1.8 ff., dep. 20). Er habe die Privatklägerin schon am ersten Tag darüber informiert, dass bei der fünften und sechsten Massage mit weniger Druck gearbeitet werde, dass die ersten paar Male stark seien und es dann entspannender werde (ebd., dep. 21). Bei der Massage am 19. Januar 2022 sei einzig der Druck anders gewesen, alles andere sei absolut normal gewesen (ebd., dep. 31). Anläss- lich der Hauptverhandlung gab der Berufungskläger auf Nachfrage an, er habe am 19. Januar 2022 die klassische Massage gemacht, weniger die punktuelle. Aus dem Grund, dass das Ziel

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der fünften Massage die Entspannung gewesen sei. Dort brauche man keine punktuelle Mas- sage (EV HV B, dep. 56). Mit der Vorinstanz ist somit einig zu gehen, dass die Schilderungen des Berufungsklägers – anders als die Verteidigung vorbringt – voneinander abweichen und somit widersprüchlich sind, was nicht als Realitätskriterium, sondern als Lügensignal zu werten ist. Die Aussagen des Berufungsklägers sind gesamthaft wenig glaubhaft. Sie sind wechselhaft und im Gegensatz zu denjenigen der Privatklägerin über weite Strecken inkongruent, auswei- chend und vage. Die Aussagen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu wecken. Im Ergebnis ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin auszugehen. Es bestehen somit keine erheblichen Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich zugetragen hat.

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den E. 6.1, 6.1.1.1 f., 6.1.1.4 und 6.1.2.1 f., welche vom Berufungskläger nicht beanstandet wurden, verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie im Wider- spruch zum Urteilsdispositiv in ihrer Begründung von einer mehrfachen Schändung (Tatmehr- heit) spricht (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.1.1.5, 6.1.3, 7.1). Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen zusammen- gefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitli- ches Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der wiederholenden bzw. iterati- ven Tatbestandsverwirklichung (z.B. «die Tötung durch mehrere Messerstiche, die Tracht Prü- gel, die Gesamtheit der sexuellen Handlungen, die ein Täter mit seinem Opfer ohne Unter- bruch vornimmt oder der Diebstahl mehrerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen»). Zwar erfüllt grundsätzlich jeder Einzelakt den massgebenden Tatbestand, da sie aber unmit- telbar aufeinander folgen und von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden, liegt nur eine Verletzung des Tatbestandes, jedoch mit einem quantitativ gesteigerten Unrecht vor. Als natürliche Handlungseinheit gelten auch Fälle der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Be- sprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fort- gesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder

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einführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.1, u.a. mit Hinweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Die Vorinstanz würdigte die Massage der Beine (Streichbewegungen von der Wade Richtung Vagina an der Innenseite der Oberschenkel) sowie die Massage im Damm- und Anusbereich als eigenständige, abgeschlossene Handlungseinheiten und schloss entsprechend in ihrer Be- gründung auf mehrfache Schändung. Dem kann nicht gefolgt werden. Die geschilderten Hand- lungen sind zeitlich, örtlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie als verbun- dene und auf denselben Willensentschluss des Berufungsklägers beruhende Abfolge erzwun- gener sexueller Handlungen erscheinen, die auf eine einzige sexuelle Befriedigung abzielten. Die Privatklägerin lag durchgehend in Bauchlage. Der alleinige Umstand, dass zwischen den beiden Handlungen noch seitlich am Gesäss massiert wurde, stellt kein klarer Unterbruch dar und verleiht den unmittelbar nacheinander folgenden sexuellen Handlungen keine selbstän- dige Bedeutung, welche die Annahme einer mehrfachen Tatbegehung rechtfertigen würde. Somit ist – wie im Urteilsdispositiv der Vorinstanz zutreffend festgehalten – von einer natürli- chen Handlungseinheit auszugehen. Der Beschuldigte ist demzufolge der (einfachen) Schän- dung schuldig zu sprechen.

5.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Stehen alternative Strafarten zur Verfügung, umfasst die Strafzumessung auch die Wahl der (angemessenen) Strafart (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 28 zu Art. 47 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehen- den und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die

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Geldstrafe hat daher bei Sanktionen bis 180 Tagessätzen weiterhin den Vorrang (STEFAN TRECHSEL/STEFAN KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 1 zu Art. 41 StGB). Der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine sozi- ale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3).

5.2 Der Strafrahmen bei einer Schändung nach Art. 191 StGB reicht von einer Geldstrafe (3-180 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. In Bezug auf die dem Berufungskläger vorgeworfenen intimen Berührungen ist insgesamt von einem leichten Ver- schulden auszugehen (vgl. dazu im Folgenden E. 5.4.1). Der Berufungskläger ist zudem nicht einschlägig vorbestraft. Da keine Gründe ersichtlich sind, die der Festsetzung einer Geldstrafe entgegenstehen oder umgekehrt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erfordern, hat die Vo- rinstanz zu Recht eine Geldstrafe als ausreichend erachtet.

5.3 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Abs. 1 betrifft die sogenannten Täterkomponenten, welche sich wiederum in objektive und subjektive unterteilen lassen (STEFAN TRECHSEL/MARTIN SEELMANN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 47 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Abs. 2 betrifft mit anderen Worten die sogenannten Tat- komponenten (STEFAN TRECHSEL/MARTIN SEELMANN, a.a.O., N 2 zu Art. 47 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschul- dens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Bei der Würdigung des Verschuldens hat sich der Strafrichter einerseits an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Andererseits steht ihm bei der

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Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrah- mens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

5.4 5.4.1 Zu beurteilen sind mehrere Berührungen des Berufungsklägers im Genitalbereich der Privat- klägerin anlässlich der Massage vom 19. Januar 2022. Das zweimalige Berühren der Scham- lippen mit der Handkante und die Druckausübung im Damm- bzw. Anusbereich mit den Fin- gerspitzen fanden über den Unterhosen statt. Es kam zu keinem Zeitpunkt zu einem Eindrin- gen der Finger in die Vagina oder den After, wie dies im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Schändung der Fall sein könnte. Das Tatgeschehen dauerte insgesamt relativ kurz. Im Vergleich zum vorliegenden Fall gibt es somit deutlich gravierendere Tatvarianten. Nichtsdes- totrotz liegt ein klarer Eingriff in die Intimsphäre und das Recht auf Selbstbestimmung der Pri- vatklägerin vor. Die sexuellen Übergriffe erfolgten im Rahmen einer therapeutischen Behand- lung, der ein Vertrauensverhältnis zwischen Privatklägerin und Berufungskläger zugrunde lag. Unter diesen Umständen ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu bezeichnen, so dass eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen erscheint. Indem der Berufungskläger das Vertrauen der Privatklägerin in verwerflicher Weise miss- brauchte, um damit lediglich seine eigenen Interessen zu befriedigen, handelte er aus rein egoistischen Beweggründen. Das objektive Verschulden wird demnach durch die subjektive Tatkomponente leicht verschärft. Mit der Vorinstanz ist die Tatschwere aber immer noch als leicht zu bezeichnen und die Geldstrafe um 10 auf 50 Tagessätze zu erhöhen.

5.4.2 Die aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers zu berück- sichtigenden Kriterien sind neutral zu bewerten. Der Berufungskläger ist nicht einschlägig vor- bestraft und sein Verhalten im Verfahren wie auch nach der Tat geben keinen Anlass zu Be- merkungen. Die Täterkomponente wirkt sich strafzumessungsneutral aus.

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5.5 5.5.1 Mit Blick auf die Strafminderungsgründe bleibt von Amtes wegen noch zu prüfen, ob die Vo- rinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Ge- richt, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen der beschul- digten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nicht- einhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bun- desgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.9).

5.5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleuni- gungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrens- stadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der be- schuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4). Eine Verzögerung zwischen der Eröffnung des mündlichen Entscheids und der schriftlichen Begründung kann zu einer Verlet- zung des Prinzips führen. Scheint die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücke») bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen, un- ter anderem die Verzögerungen bei Eröffnung und Begründung des Urteils (SARAH SUMMERS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 8 zu Art. 5 StPO).

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Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefrei- ung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzö- gerung getroffen wird, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.3.2).

5.5.3 Die Hauptverhandlung fand am 20. Dezember 2022 statt. Die Urteilsberatung und Entschei- dung folgten am 22. Dezember 2022. Das begründete Urteil wurde 1 Jahr später am 15. De- zember 2023 versandt. Das Bundesgericht hat bereits eine Begründungsfrist von 8 Monaten als massiv zu lang und als Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.3.2, mit Hinweis auf das Urteil 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.2). Dies muss erst recht für eine Dauer der Urteils- begründung von einem Jahr gelten, zumal die Sache einfach, die Parteien kooperativ und die Akten nicht umfassend waren. Die Auswirkungen für den Berufungskläger hingegen sind ein- schneidend. Der Berufungskläger musste zufolge fehlender Rechtskraft des Urteils nicht nur eine lange Zeit der Unsicherheit über die Verurteilung hinnehmen, vielmehr hat die lange Ver- fahrensdauer auch Einfluss auf die Probezeit und den Eintrag im Strafregister. Die Probezeit beginnt erst mit Rechtskraft zu laufen (Art. 44 Abs. 4 StGB) und hat sich somit durch die lange Begründungsdauer faktisch ausgedehnt. Gleiches gilt für die im Strafregisterauszug des Be- rufungsklägers ersichtlichen Einträge, zumal eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe im Strafregister erst dann nicht mehr aufgeführt ist, wenn der Berufungskläger sich während der Probezeit bewährt hat (Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG, SR 330]). Indem die Vorinstanz über längere Zeit grundlos untätig blieb, hat sie das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Geldstrafe ist aus diesem Grund um 10 auf 40 Tagessätze zu reduzieren.

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5.6 5.6.1 Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Als primäres Auskunftsmittel für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Täters dienen seine Angaben und Urkunden (ANNETTE DOLGE, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 88 zu Art. 34 StGB). Der Tagessatz errechnet sich aus einem Dreissigstel des monat- lichen Nettoeinkommens (ANNETTE DOLGE, a.a.O., N 61 zu Art. 34 StGB). Im Übrigen kann betreffend Vorgehen zur Ermittlung der Tagessatzhöhe auf die zutreffenden rechtlichen Grundlagen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (dortige E. 7.9.1).

5.6.2 Die finanziellen Grundlagen beim Berufungskläger zur Bemessung der Tagessatzhöhe sind seit dem vorinstanzlichen Urteil unverändert geblieben. Der Berufungskläger führte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut aus, er erziele ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'000.– (EV BV B, dep. 6 und 9). Seine Frau verdiene ebenfalls Fr. 7'000.– und er besitze eine Eigentumswohnung in X.__ (EV BV B, dep. 9 f., 13 f.). Sinngemäss gab er an, keine finanziellen Unterstützungspflichten gegenüber seinen Kindern mehr zu haben (ebd., dep. 10; vgl. EV HV B, dep. 14). Somit bleibt es beim von der Vorinstanz festgelegten Tagessatz von Fr. 175.–. Zur konkreten Berechnungsweise wird auf deren zutreffende Ausführungen verwie- sen (angefochtenes Urteil, E. 7.9.3).

5.7 5.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dazu wird auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angefochtenes Urteil, E. 8.1, erster Ab- satz). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Hat sich der

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Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).

5.7.2 Vorliegend ergeben sich keine Hinweise für eine ungünstige Prognose und es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger nur durch eine unbedingte Strafe von weiteren gleichgelagerten Delikten abhalten liesse. Eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren ist daher angemessen.

5.8 5.8.1 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spür- barer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt aus- gesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.).

5.8.2 Im Sinne eines Denkzettels ist zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur zulässigen Obergrenze (vgl. E. 5.8.1) wird die vorinstanzlich ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 2'200.– auf Fr. 1'750.– reduziert, was der Schuld des Berufungsklägers angemessen erscheint. Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfrei- heitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel zwischen Geldstrafe und Verbindungsbusse dient der Tagessatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4, mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Folglich resultiert bei einer Verbindungsbusse von Fr. 1'750.– und einem Ta- gessatz von Fr. 175.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Fr. 1'750.– / Fr. 175.–).

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5.9 Insgesamt wird somit eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 175.–, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren, verhängt. Der Berufungskläger wird ausserdem zu einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'750.– verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz- weise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

Hinsichtlich des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots kann auf die nachvollziehbaren und zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz, welche vom Berufungskläger nicht beanstandet wurden, verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. 9).

7.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dazu kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Begriff der Zivilklagen i.S.v. Art. 126 StPO nicht alle privatrechtlichen Ansprüche er- fasst, sondern nur solche, die sich aus einer Straftat ableiten lassen, was bei vertraglichen Ansprüchen nicht der Fall ist. Vertragliche Ansprüche können somit nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage im Strafverfahren sein und werden daher vom Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Für solche Ansprüche muss die Privatklägerschaft da- rauf verwiesen werden, auf dem Zivilweg zu klagen (BGE 148 IV 432 E. 3.3).

7.2 Die Privatklägerin machte gegenüber dem Berufungskläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 130.– und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– geltend. Die Vorinstanz hiess die Zi- vilklage der Privatklägerin gut. Der Berufungskläger beantragt, die Zivilforderungen der Privat- klägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

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7.3 7.3.1 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässig- keit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Schadenersatzpflicht nach Art. 41 OR setzt das Vorliegen eines Schadens, eines Kausalzusammenhangs zwischen schädi- gendem Verhalten und Schaden, ein widerrechtliches Verhalten sowie ein Verschulden vo- raus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d. h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht l, 7. Aufl. 2020, N 2c f. zu Art. 41 OR).

7.3.2 Die Vorinstanz erwog, der Schaden entspreche offenkundig dem Betrag, den die Privatkläge- rin für die von ihr bezogene Massage am 19. Januar 2022 bezahlt habe. Die Privatklägerin komme ihrer Substantiierungspflicht nach, indem sie den Nachweis, der von ihr vorgenomme- nen Zahlung via «Twint» am 19. Januar 2022 erbringe. Indem die Privatklägerin via «Twint» am 19. Januar 2022 für die Massage Fr. 130.– bezahlt und der Beschuldigte/Berufungskläger ihr diesen Betrag nicht zurücküberwiesen habe, habe er der Privatklägerin adäquat kausal einen Schaden verursacht. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin hat die von ihr bezogene Mas- sage freiwillig bezahlt, womit keine ungewollte Vermögensverminderung und damit kein Scha- den vorliegt. Darüber hinaus ist kein Kausalzusammenhang gegeben, denn nicht die strafbare Schändung war der Grund, dass die Privatklägerin dem Berufungskläger Fr. 130.– bezahlt hat, sondern die Massageleistung. Dabei handelt es sich aber um vertragliche Rückforderungsan- sprüche aus Art. 97 ff. OR, z.B. wegen Schlechterfüllung des Vertrages, die sich nicht aus einer strafrechtlich relevanten Handlung ableiten. Vertragliche Forderungsansprüche können nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. Das Schadenersatzbegehren der Privatkläge- rin muss deshalb auf den Zivilweg verwiesen werden.

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7.4 7.4.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geld- summe als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (dortige E. 10.4, Abschnitte 1, 2 und 5).

7.4.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte/Berufungskläger habe als Masseur der Privatklägerin ohne medizinische Notwendigkeit ihre Schamlippen über der Unterhose berührt, über der Un- terhose Druck in ihrem Analbereich ausgeübt und ihren Damm massiert. Die genannten Hand- lungen seien als vergleichsweise weniger intensive sexuelle Handlungen zu würdigen. Das Tatgeschehen habe kurz gedauert. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte seine Stellung als Masseur der Privatklägerin und die lagebedingte Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin ausgenutzt und das Vertrauen der Privatklägerin in eine sachgerechte und korrekt durchge- führte Behandlung missbraucht. Dieser Eingriff sei für die Privatklägerin mit psychischen Lei- den verbunden gewesen und habe die Empfindung einer Unannehmlichkeit klar überstiegen (mit Hinweis auf das Urteil [des Bundesgerichts] 6B_390/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Die Privatklägerin sei nach ihren glaubhaften Ausführungen durch dieses Ereignis stark belastet worden. Ob die Privatklägerin aktuell noch aufgrund dieses Eingriffs leide oder nicht, könne letztlich nur durch die Privatklägerin selbst beantwortet werden. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung seien angesichts des vom Beschuldigten verübten Eingriffs in die sexuelle Integrität der Privatklägerin allemal erfüllt. Damit seien die seelische Unbill der Privatklägerin, welche durch die ungewollt an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt worden sei und der Kausalzusammenhang zu bejahen. In Würdigung der gesamten Umstände — insbesondere angesichts des vom Beschuldigten ver- übten Eingriffs in die sexuelle Integrität der Privatklägerin – erscheine die von der Privatkläge- rin geforderte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.– als angemessen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. Januar 2022 zu bezahlen.

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7.4.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des Genugtuungsanspruchs auf die von der Privatklägerin mit E-Mail vom 20. Januar 2022 eindrücklich geschilderten Auswirkungen der erlittenen Persönlichkeitsverletzung. Zudem berücksichtigte sie die von der Privatklägerin ge- machten Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. Darauf wird verwiesen (STA-act. 2.9; EV HV PK dep. 80 f.; angefochtenes Urteil, E. 10.4, Abschnitt 3). Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung hat sich die von der Privatklägerin durchlebte psychische Belastung noch einmal verdeutlicht, indem sie glaubhaft angab, der Vorfall sei für sie insgesamt sehr schlimm gewesen (ebd., dep. 33). Sie habe sehr viel daran gedacht, z.B. beim Duschen oder wenn sie ans Massieren gedacht habe. Das Thema sei auch in Verbindung mit den Orten X.__ und Y.__ immer wieder hochgekommen (EV BV PK, dep. 22). Mit der Vorinstanz ist deshalb einig zu gehen, dass die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin gegeben sind und die Höhe der Genugtuung mit Fr. 1'000.– der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin so- wie dem Grad des Verschuldens des Berufungsklägers angemessen erscheint. Nicht gefolgt kann der Vorinstanz insoweit, als sie der Privatklägerin auf die Genugtuung Zins von 5 % zu- spricht. Im Zivilpunkt folgt die StPO dem zivilprozessualen Grundsatz der Dispositionsmaxime, nach welcher der Privatklägerin nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie mit ihrer Klage verlangt (ANETTE DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N 22 zu Art. 122 StPO). Die Privatklägerin verlangte bislang keinen Zins, was aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime zu respektieren ist. Der Berufungskläger wird demnach verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO).

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8.2 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten erscheinen angemessen und werden bestätigt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, erster Satz StPO). Erwirkt eine Par- tei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich ab- geändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Unter Würdigung der gesamten Umstände wird der angefochtene Entscheid durch die wenigen Korrekturen im Zivilpunkt und der leichten Strafre- duktion nur unwesentlich abgeändert, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vom Be- rufungskläger zu tragen sind. Der Gebührenrahmen des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [Prozesskostengesetz; NG 261.2]). Die Gebüh- ren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenser- ledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr wird in Berücksichtigung dieser Grund- sätze – es fand eine Berufungsverhandlung statt – auf Fr. 1'800.–, festgesetzt und ausgangs- gemäss dem Berufungskläger auferlegt.

8.3 Da der Berufungskläger unterliegt bzw. der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abge- ändert wird, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contra- rio). Die Privatklägerschaft hat bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Privatklägerschaft die Entschädigung bei der Strafbehörde beantragt sowie die Entschädigungsforderung beziffert und belegt hat (Art. 433 Abs. 2 StPO). Mangels entsprechenden Antrages ist der Privatklägerin keine Partei- entschädigung zuzusprechen.

35 │ 36

Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Der Beschuldigte wird der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB und Art. 191 StGB bestraft mit: − Einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 175.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. − Einer Busse von Fr. 1'750.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu voll- ziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

  4. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufli- che oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt verboten.

  5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

  7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2'588.65 (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten [Gebühren und Auslagen] von Fr. 1'188.65, Gerichtsgebühr inkl. Auslagen von Fr. 1'400.–) werden bestätigt und dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'800.– werden ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt. Er hat innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit bei- liegendem Einzahlungsschein total Fr. 6'138.65 (Busse Fr. 1'750.–, Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Fr. 2'588.65, Kosten Berufungsverfahren Fr. 1'800.– an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

36 │ 36

  1. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

  2. [Zustellung].

Stans, 7. Mai 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 36109
Entscheidungsdatum
01.01.1901
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026