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BAS 23 18

Beschluss vom 22. Februar 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch Dr. iur. Timon Heinimann, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 21, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft.

Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 11. Oktober 2023 (STA-Nr. A1 23 4602).

2│14 Sachverhalt: A. Am 29. Juli 2023 um 14.48 Uhr kontaktierte der in den Ferien weilende B.__ telefonisch die Kantonspolizei Nidwalden, weil sowohl er als auch die Eltern die Ehefrau C.__ telefonisch nicht mehr erreichten. Er mache sich Sorgen, da sie schon psychische Probleme gehabt habe. Nachdem die ausgerückten Polizeiangehörigen der Kantonspolizei Nidwalden an der Wohn- adresse eintrafen, fanden sie die Wohnungstür unverschlossen vor. Die Polizeiangehörigen betraten die Wohnung und fanden C.__ in der Badewanne mittels Ledergurt erhängt vor. Die Polizei sicherte vor Ort kriminaltechnische Spuren und vernahm Angehörige handschriftlich ein. Der Ehemann und die Eltern der Verstorbenen wurden durch die Polizei als Auskunftsper- sonen protokollarisch einvernommen. Zusätzlich zur noch am 29. Juli 2023 durchgeführten kantonsärztlichen Legalinspektion ordnete die Staatsanwaltschaft eine rechtsmedizinische Obduktion an. Nach Eingang des Obduktionsberichts vom 14. August 2023, nahm die Staats- anwaltschaft die unter Aktennummer STA-Nr. A1 23 4602 geführte Strafsache mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 nicht an Hand.

B. Hiergegen führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden. Sie stellte die folgenden Anträge: « 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der [Staatsanwaltschaft] vom 11. Oktober 2023 sei aufzuheben. 2. Die [Staatsanwaltschaft] sei anzuweisen, die Untersuchungen im Todesfall C.__ fortzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der [Staatsanwaltschaft].»

C. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Auf- lage der Strafakten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

D. Mangels Notwendigkeit ordnete die Beschwerdeinstanz mit Verfügung vom 13. November 2023 keinen zweiten Schriftenwechsel an (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Trotzdem wurde am 23. November und 6. Dezember 2023 re- und dupliziert.

3│14 E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Vertretungs- wechsel mitgeteilt.

F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 22. Februar 2024 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Straf- sachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführerin stünde es als Mutter der Verstorbenen mutmasslich offen, im Strafverfahren allfällige Zivilansprüche zu verfolgen (Art. 47 OR), wes- halb sie sich als Privatklägerin konstituieren (Art. 117 Abs. 3 StPO; GORAN MAZZUCCHELLI/MA- RIO POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 11 zu Art. 115 StPO) und beschwerdeberechtigt sein könnte (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Es würde grundsätzlich der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführe- rin obliegen, im Rahmen ihrer Begründungspflicht (Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ihre Legitimation darzulegen (JÜRG BÄHLER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 4 zu Art. 382 StPO), was sie nicht tut. Über deren Versäumnis kann hier hinweggesehen werden, nachdem sich das Rechtsmittel inhaltlich als unbegründet erweisen wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, womit darauf ausnahmsweise einzutreten ist.

4│14 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge be- gründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdefüh- rende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und wel- che Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).

3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, D., eine Freundin der am 29. Juli 2023 Verstorbenen, habe noch gleichentags sinngemäss zu Protokoll gegeben, sie kenne die Verstorbene schon seit der Schulzeit. Deren Ehemann sei gestern zusammen mit den Kindern nach Italien gefahren. Sie habe den Eindruck, die Verstorbene sei seit der Geburt der Kinder überfordert gewesen. Ausserdem habe sie seit dem einen Kaiser- schnitt mehrere Operationen gehabt und es sei eine weitere geplant gewesen. Auch hätte sie aufgrund ihrer Arthrose/Gicht Medikamente nehmen müssen. Die Verstorbene habe die Ehe nicht mehr gewollt. Sie habe nie Suizidabsichten geäussert, jedoch gesagt, dass sie so nicht mehr wolle. Ihr Tod komme für sie überraschend. E., die Vermieterin der Wohnung habe im Wesentlichen ausgesagt, die Familie habe die Wohnung seit elf bis zwölf Jahren gemietet. Es sei eine ganz normale Familie. Der Ehemann habe ihr gesagt, er verreise mit den Kindern für zwei Wochen nach Italien. Der am 30. Juli 2023 einvernommene Ehemann habe angegeben, er sei mit den Kindern am Abend des 28. Juli 2023 nach Italien gefahren und seine Ehefrau zu Hause geblieben. Des Weiteren habe er gesagt, man habe sich Sorgen um die Verstorbene gemacht, als niemand sie telefonisch habe erreichen können. Sie habe psychische Probleme und Stimmungsschwankungen gehabt. Auch in der Ehe habe es Unstimmigkeiten gegeben. Sie hätten sich aber wieder angenähert. Die Eltern der Verstorbenen hätten am 30. Juli 2023 insbesondere ausgesagt, ihre Tochter habe nach der Schwangerschaft Depressionen gehabt.

5│14 Ferner hätten ihre Tochter und deren Ehemann Eheprobleme gehabt, die sie nicht hätten über- winden können. F., die Masseurin der Verstorbenen, hat am 3. August 2023 dahingehend Auskunft gegeben, dass die Verstorbene schon länger und regelmässig Kundin bei ihr gewe- sen sei. Sie habe ihr von Problemen in der Ehe berichtet, es sei aber nicht um körperliche Gewalt gegangen. Sie habe mehr über Situationen mit den Schwiegereltern und ihre Gefühls- lage gegenüber ihrem Ehemann gesprochen. Die Verstorbene habe ihr gegenüber nie Äusse- rungen betreffend Suizidgedanken gemacht (E. 1.4-1.7, S. 3). Ferner stellte die Staatsanwaltschaft fest, die Legalinspektion habe am 29. Juli 2023 um zirka 17.30 Uhr in der Wohnung der Familie stattgefunden. Der Kantonsarzt des Kantons Uri, Dr. med. Jürg Bollhalder, sei dabei zum Schluss gelangt, die Verstorbene sei eines nicht na- türlichen Todes durch Herz-Kreislaufversagen aufgrund Erhängen gestorben. Der Todeszeit- raum sei zwischen 28. Juli 2023, zirka 22.00 Uhr, und 29. Juli 2023, zirka 06.00 Uhr, bestimmt worden. Im Rahmen der zusätzlich angeordneten rechtmedizinischen Obduktion sei Prof. Dr. med. Stephan Bolliger vom Institut für Rechtsmedizin Zürich in seinem Obduktionsbericht vom 14. August 2023 zur Feststellung gelangt, die Verstorbene sei an einem sauerstoffman- gelbedingten Hirntod durch Erhängen verstorben. Dabei sei von einem Suizid auszugehen. Weitere Verletzungen, welche nicht mit einem Suizid zu vereinbaren seien, hätten nicht fest- gestellt werden können (E. 1.9-1.10, S. 3). Die Staatsanwaltschaft gelangte darauf abstützend zum Schluss, dass C. im Rahmen eines eigenhändig begangenen Freitods verstorben ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Drit- teinwirkung bzw. Straftat seien keine erkennbar; der Leichnam sei nach erfolgter Obduktion zur Bestattung freigegeben worden. Die Sache werde nicht an Hand genommen (E. 2, S. 4).

3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sie habe die Akten zur Legalobduktion sowie Ergebnisse der Forensischen Untersuchung einem ihr bekannten Spezialisten, Dr. med. G., klinischer Kriminologe, vorlegt. Dieser habe sich die Akten ange- schaut und empfehle aufgrund einer vorläufigen Beurteilung weitere Untersuchungen, damit die Todesursache zweifelsfrei abgeklärt werden könne. Die Beschwerdeführerin offeriert des- sen Beurteilung (BF-Bel. 4), inkl. Übersetzung (BF-Bel. 5) als Beweismittel. Dr. med. G. habe darin mehrere Ungereimtheiten im Bericht des Rechtsmediziners (STA-act. 6.17 ff.) fest- gestellt:

6│14 − Einen Blutaustritt aus dem rechten Nasenloch und eine aufgeplatzte Lippe würden vom Rechtmediziner nicht beschrieben; − Die Verstorbene habe an den Unterarmen sowie am Bauch Blutergüsse bzw. Prellungen aufgewiesen. Der Rechtsmediziner habe diese als Nebenfolgen der Selbststrangulation eingestuft, während Dr. med. G.__ darin mögliche Übereinstimmung mit einem Angriff durch eine andere Person sehe; − Es gebe weitere Anhaltspunkte, welche auf eine Fremdeinwirkung hindeuteten. Die ana- tomische Position des Opfers sei nicht mit einem Suizid durch halbes Aufhängen vereinbar. Unstimmigkeiten sehe Dr. med. G.__ auch zwischen dem verwendeten Gürtel und der Rille im Halsbereich. Auch die Fraktur des Zungenbeins würde nicht mit einem Suizid durch freiwilliges halbes Hängen übereinstimmen. Weiter seien offenbar Haarsträhnen gefunden worden, die nicht mit spontanem Haarausfall vereinbar seien (Haare, die wahrscheinlich mit Gewalt ausgerissen und dann auf dem Boden liegen gelassen worden seien). Schliesslich habe Dr. med. G.__ die Beschwerdeführerin mündlich auf die Situation der Schuhe der Verstorbenen vor der Badewanne hingewiesen. Diese würden mit der Spitze von der Badewanne wegzeigen, was merkwürdig anmute, wenn man die Absicht habe, in die Ba- dewanne zu steigen und nicht mehr herauszusteigen. Sie, die Beschwerdeführerin, könne sich nicht vorstellen, dass sich ihre Tochter überhaupt und auch noch in dieser brutalen Weise hätte das Leben nehmen können. Damit die Familie der Verstorbenen Gewissheit bezüglich der Todesursache erlangen könne, beantrage die Be- schwerdeführerin weitere Untersuchungen, insbesondere die von Dr. med. G.__ vorgeschla- genen Untersuchungen (u.a. biomechanische Untersuchung zur Zugkraft des Gürtels, Bewer- tung der anatomischen Kompatibilität, Analyse der Zungenbeinfraktur). Die vom Kriminologen dargelegten Unstimmigkeiten würden genügend Zweifel an einem Suizid wecken. Entspre- chend lasse sich die Nichtanhandnahmeverfügung nicht halten und es weitere Untersuchun- gen zur Todesursache vorzunehmen.

3.3 3.3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Neben dem genannten Grundtatbestand stellt das StGB als qualifizierten den Mord (Art. 112) bzw. als privilegierten Tatbestand den Totschlag (Art. 113) unter Strafe; daneben

7│14 existieren als besondere privilegierte Tatbestände die Tötung auf Verlangen (Art. 114) und die Kindestötung (Art. 116; CHRISTOPHER GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A., 2021, N 10 zu Vor Art. 111 StGB). Hinzu kommt das Fahrlässigkeitsdelikt gemäss Art. 117 StGB. Unabhängig von dieser Einteilung setzten alle Varianten eine Tötung, d.h. einen Angriff auf einen lebenden Menschen, zugleich einen Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut des Rechts auf Leben voraus (CHRISTIAN SCHWARZENEG- GER/JASMINE STÖSSEL, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. A., 2019, N 1 f. zu Vor Art. 111 StGB). Die Tathandlung ist mit anderen Worten die Verursachung des Todes eines lebenden Menschen durch einen anderen Menschen, den Täter (ausführlich und differenzie- rend: CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: BSK-StGB, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 111 StGB).

3.3.2 Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob: a. gegen eine beschul- digte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist; b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist; c. das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Jede Person ist berech- tigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Eine Untersuchung ist zu eröffnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A., 2020, N 1802). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; Ver- fahrenshindernisse bestehen; aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (s. Art. 310 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgt mit anderen Worten stets ohne vorange- hende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft (s. Art. 308-310 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 zu Art. 310 StPO). Es liegt bei Nichtanhandnahmen grundsätzlich in der Natur der Sache, dass kein Verfahren eröffnet wird und folglich keine staatsanwaltschaftlichen Untersu- chungshandlungen durchgeführt und keine Beweise erhoben werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4). Die Tatbestandsvariante von lit. a umschreibt den Fall eines unzureichenden Verdachtsgra- des: Die Situation muss sich für den Staatsanwalt so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird eine klare Straflosigkeit des angezeigten Sachverhalts. Der Staatsanwaltschaft

8│14 kommt dabei ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichts- losen Strafanzeigen (z.B. im Zusammenhang mit Zivilklagen) hat ebenfalls eine Nichtanhand- nahme zu erfolgen. Im Zweifelsfall ist aber eine Untersuchung zu eröffnen (zum Ganzen: NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar StPO, 3. A., 2020, N 4 zu Art. 310 StPO m.w.H.), was sich aus dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ergibt (ESTHER OMLIN, in: BSK-StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 310 StPO).

3.3.3 Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellen- wert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibe- hauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismit- tels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutach- ten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutach- ter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtli- che Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, na- mentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entschei- dungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt. Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeu- gungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen

9│14 indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgut- achten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern ver- mag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2).

3.4 3.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl der Kantonsarzt des Kantons Uri, Dr. med. J. Bollhal- der, in seinem Bericht zur Legalinspektion vom 30. Juli 2023 (STA-act. 6.2 ff.), als auch Prof. Dr. med. Stephan Bolliger vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich in seinem Gutachten zum Todesfall vom 14. August 2023 (STA-act. 6.17 ff.) übereinstimmend als To- desart einen Suizid durch Erhängen festgehalten haben. Die Hypothese einer Tötung infolge Fremdeinwirkung wurden vom Kantonsarzt wie auch vom IRM-Gutachter geprüft, aber ver- worfen (s. STA-act. 6.3, 6.20 f.). Ihre deckungsgleichen Schlussfolgerungen beruhen auf je- weils nachvollziehbar begründeten Herleitungen. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung aufgezeigt hat (s. vorne E. 3.1) lassen sich diese ferner in Einklang bringen – in medizinischer Hinsicht – mit den dokumentierten Befunden und – in beweisrechtlicher Hinsicht – mit den polizeilichen Feststellungen im Polizeirapport (STA-act. 2.1 ff.) sowie den Aussagen (STA-act. 5.1 ff.). Unbegründete Polemik ohne jeden Sach- und Fallbezug betreibt die Beschwerdeführerin, wenn sie unter Hinweis auf einen Artikel in einer Gratistageszeitung (BF-Bel. 6) ausführen lässt, der Leiter des Instituts für Rechtsmedizin habe wenige Tage nach dem Bericht in der vorliegenden Sache die Leitung abgeben und es werde offenbar befürchtet, dass das Institut nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinem Auftrag nachzukommen (Replik Ziff. 6, S. 3). Es existieren keinerlei konkrete Anhaltspunkte, welche daran zweifeln liessen, dass es sich bei Prof. Dr. med. Stephan Bolliger um eine erfahrene, etablierte und unabhängige Fachperson handelt.

3.4.2 Das von der Beschwerdeführerin aufgelegte Privatgutachten (BF-Bel. 4, 5) stammt von Dr. Franco g.__, welcher sich als «Criminologo clinico» bzw. klinischer Kriminologe bezeich- net. Dessen fachliche Eignung und Erfahrung bleibt unklar. Das Privatgutachten hat er im Auf- trag der Beschwerdeführer, während der laufenden Beschwerdefrist, mithin wohl im Hinblick auf deren Beschwerde erstellt. Es kommt hinzu, dass der Privatgutachter mit der

10│14 Beschwerdeführerin gar noch persönlich bekannt ist (Beschwerde Ziff. 4, S. 3). Insgesamt be- stehen erhebliche Zweifel daran, dass Dr. G.__ seine Expertise unter bloss objektiven Ge- sichtspunkten, unparteiisch und unabhängig erstellt hat. Sein rund zweiseitige, nicht unterzeichnete «vorläufige kriminologische-klinische und foren- sisch-pathologische Bewertung» ist auch qualitativ ungenügend. Der Privatgutachter erläutert nicht, welche Angaben und Unterlagen ihm bei der Erstellung zur Verfügung gestanden haben. Es wird keine Ausscheidung zwischen Befund bzw. Sachverhalt und dessen Analyse bzw. Einschätzung vorgenommen. Es fehlt eine argumentative Auseinandersetzung mit den amtli- chen Begutachtungen, womit das Privatgutachten nicht einmal methodenkritischen Charakter hat. Im Ergebnis bezeichnet der Privatgutachter zahlreiche seiner Auffassung nach notwendige zusätzliche Beweisabnahmen bzw. gerichtsmedizinische und pathologische Arbeiten. Indes bleibt es bei einer pauschalen, nicht fallbezogenen Aufzählung. Der Privatgutachter bleibt eine Erklärung schuldig, welche (zusätzliche) Massnahmen bzw. Abklärungen im vorliegenden Fall aus welchen Gründen im Einzelnen konkret noch geboten wären, zumal die Staatsanwalt- schaft bereits ein unabhängiges Gutachten zum Todesfall eingeholt hat (STA-act. 6.17 ff.). Es ist daran zu erinnern, dass der Ressourceneinsatz im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen muss und die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1).

3.4.3 Das Privatgutachten (BF-Bel. 4, 5) ist indes nicht nur in formaler bzw. allgemeiner Hinsicht von geringem Beweiswert. Es vermag auch im Einzelnen nicht zu überzeugen, wonach sich ge- mäss diesem diverse Unstimmigkeiten bzw. Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung ergäben: − Falsch ist der Einwand des Privatgutachters, der Rechtsmediziner habe einen Blutaustritt aus dem rechten Nasenloch und aufgeplatzte Lippe nicht beschrieben. Im IRM-Gutachten werden als mit einem Erhängen zu vereinbarende Befunde vereinzelte Stauungsblutungen im Gesichtsbereich genannt und eingeordnet (STA-act. 6.19); − Die Blutergüsse bzw. Prellungen an den Armen sowie am Bauch, die laut dem Privatgut- achten auf eine heteroaggressive Fremdeinwirkung hindeuteten, ordnete der IRM-Gutach- ter wie folgt ein: Nebst Zeichen des Erhängens würden sich zahlreiche frische Blutergüsse an den oberen Extremitäten sowie an der rechten Flanke, an der Bauchvorderseite und

11│14 über dem Kreuzbein zeigen. Die feingewebliche Untersuchung von Lungenschnitten habe keine Hinweise auf das Vorliegen einer sog. Fettembolie ergeben. Um eine solche auszu- bilden, bedürfe es mindestens etliche Sekunden bis wenige Minuten, weshalb davon aus- zugehen sei, dass die festgestellten Blutergüsse während des Sterbevorgangs, also ago- nal, entstanden seien. Die Verteilung der Blutergüsse sei für mehrfache Stürze ausgespro- chen ungewöhnlich. Auch eine Entstehung durch Schläge sei eher ungewöhnlich, wenn- gleich nicht gänzlich ausgeschlossen. Allerdings spreche der sehr enge zeitliche Raum zwischen dem Tod und der Entstehung der Blutergüsse dafür, dass diese – i.Ü. todesur- sächlich irrelevanten – Verletzungen am ehesten bei der bereits in der Badewanne befind- lichen Person entstanden seien. Die plausibelste Erklärung hierfür sei gemäss einer Arbeit von SAUVAGEAU et al. («Sauvageau et al. [2009]. Six-year retrospective study of suicidal hangings: determination of the pattern of limb lesions induced by body responses to as- phyxia by hanging. J. Forensic Sci. 54[5]:1089-92») ein durch den Sauerstoffmangel des Gehirns bedingtes, terminales Krampfen. In dieser Arbeit, bei der die Verteilung von Blut- ergüssen bei suizidalem Erhängen u.a. in engen Räumen untersucht worden sei, habe die Verteilung der Blutergüsse in etwa derjenigen des Opfers entsprochen. Es hätten denn auch keine Zeichen für eine aktive Gegenwehr festgestellt werden können und eine her- abgesetzte Wehrfähigkeit könne aufgrund der pharmakologischen-toxikologischen Unter- suchungen ausgeschlossen werden (STA-act. 6.20 f.). Die verschiedenen Einblutungen bzw. Hautunterblutungen seien sehr frische, am ehesten durch agonale Krampfanfälle be- dingte Befunde (STA-act. 6.19). Damit ordnet der Rechtsmediziner die festgestellten Ver- letzungen an den Armen sowie am Bauch nachvollziehbar, begründet und unter Bezug- nahme auf Fachliteratur in ein suizidales Geschehen ein, wohingegen der Einwand von Dr. G.__, wonach darin eine mögliche Übereinstimmung mit einem Angriff durch eine an- dere Person zu erkennen sei, nicht weiter begründet wird und bloss spekulativ bleibt; − Weshalb die anatomische Position des Opfers (bzw. «insbesondere Überstreckung der Füsse und nicht vollständig übereinstimmende Position des Rumpfes» [BF-Bel. 5 S. 1]) nicht mit einer ausschliesslichen Selbstverletzung durch halbes Aufhängen vereinbar sein soll, erklärt der Privatgutachter nicht. Solches erschliesst sich dem Gericht auch aus der Fotodokumentation (STA.-act. 2.32) nicht; − Gemäss dem Rechtsmediziner zeigte sich eine breite, zum Nacken ansteigende Strang- furche an der Haut am Hals, welche mit einem Erhängen mit einem breiten Strangwerk- zeug, beispielsweise der breite Gurt um den Hals des Opfers, vereinbar sei (STA- act. 6.19 f.). Dies ergibt sich auch aus der Fotodokumentation der Spurensicherung (STA-

12│14 act. 2.32). Anhaltspunkte für ein Würgen, also eine Strangulation mit Händen, hätten bei der Obduktion nicht festgestellt werden können. Inwiefern «Unstimmigkeiten zwischen dem verwendeten Gürtel und der Rille im Halsbereich» bestehen sollen, wie der Privatgut- achter einwendet, erschliesst sich nicht; − Dr. G.__ wendet weiter ein, die Fraktur des Zungenbeins passe nicht zu einem Suizid durch freiwilliges halbes Hängen. Eine diesbezügliche Erklärung bleibt er schuldig. Es gibt keinen Grund an der rechtsmedizinischen Einschätzung des IRM-Gutachters zu zweifeln, wonach die umbluteten Brüche beider oberen Schildknorpelhörner mit einem Erhängen vereinbar sind (STA-act. 6.19). Dies, zumal es selbst aus fachfremder Optik naheliegend scheint, dass ein Erhängen zu einem Bruch der sich im Halsbereich befindlichen oberen Schildknorpelhörner führen kann; − Bei den vom Privatgutachter als «Haarsträhnen» bezeichneten (BF-Bel. 5 S. 1) Spuren handelt es sich um vier einzelne Haare, welche auf dem Boden des Badezimmers gefun- den worden sind (STA-act. 2.16, 2.35). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (und des Privatgutachters) lassen vier einzelne Haare in einem Badezimmer nicht den Schluss zu, dass die Haare «wahrscheinlich mit Gewalt ausgerissen und dann auf dem Boden liegen gelassen wurden» (BF-Bel. 5 S. 1). Aus dieser Spur kann für den vorliegen- den Fall nichts Relevantes abgeleitet werden; − Auch aus der Position der Hausschuhe des Opfers – diese waren neben der Badewanne, mit der Spitze von der Wanne wegzeigend platziert (STA-act. 2.29) – lassen sich keine verwertbaren Schlüsse ziehen. Offensichtlich könnte das Opfer auch in die Wanne gestie- gen sein und ihre Hausschuhe erst dann ausgezogen sowie neben der Wanne platziert haben. Anhalt für eine Fremdeinwirkung besteht nicht, zumal bei der Sicherung der Schuh- abdruckspuren keine fremden Abdrücke haben gefunden werden können (STA-act. 2.34). Die kriminologischen Einwände von Dr. G.__ sind jedenfalls ungerechtfertigt. Zweifel an der Schlüssigkeit eines rechtsmedizinischen Gutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzli- chen) Gutachtens vermag die private Expertise keine zu begründen. Soweit die Einwände des Privatgutachters überhaupt konkret erläutert werden, lassen sie sich ohne weiteres anhand der neutralen Amtsbegutachtungen widerlegen.

13│14 3.4.4 Zusammenfassend gibt es keine Anhaltspunkte, welche gegen die Hypothese einer Selbsttö- tung sprechen und einen Anfangsverdacht für ein Tötungsdelikt (Art. 111 ff. StGB) begründen vermöchten. Soweit die Befundlage Rückschlüsse auf die Todesursache zulässt, deuten diese auf ein suizidales Erhängen einerseits sowie durch das Erhängen bedingte agonale Krampf- anfälle andererseits hin. Mithin stützen die Befunde die Suizidthese. Die Todesursache wurde zweifelsfrei abgeklärt. Demzufolge sah die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer Eröffnung eines Strafverfahrens ab und schloss die Sache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO mit einer Nichtanhandnahmeverfügung ab.

3.5 Entsprechend ist die Beschwerde vom 27. Oktober 2023 unbegründet und abzuweisen.

4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie ermessenweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 800.– festgesetzt und aus- gangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird verpflichtet, der Ge- richtskasse Nidwalden den Betrag mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu bezahlen.

4.2 Die in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO e contrario).

14│14 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde vom 27. Oktober 2023 wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu be- zahlen.

  3. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 22. Februar 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 35539
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026