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BAS 23 17 Beschwerde beim BGer hängig

Beschluss vom 22. Februar 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch MLaw Artan Sadiku, Rechtsanwalt, Meier Sadiku Law Ltd, Eigenheimweg 10, 6010 Kriens, Beschwerdeführerin, gegen B., Beschwerdegegner/beschuldigte Person.

Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 3. Oktober 2023 (STA-Nr. A1 23 3476).

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Sachverhalt: A. Am 24. April 2023 stellte A.__ («Beschwerdeführerin») bei der Kantonspolizei Nidwalden Straf- antrag gegen B.__ («Beschwerdegegner»/«Beschuldigter») wegen Sachbeschädigung (STA- act. 2.3). In der Folge hat die Kantonspolizei Nidwalden A.__ als Auskunftsperson zur Sache befragt. Laut ihren Aussagen vom 29. April 2023 wirft sie B.__ im Wesentlichen vor, zwischen dem 21. und 23. April 2023 ihren aus Holzpfosten und Schnüren bestehenden Zaun entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Liegenschaften an der __strasse 12 und der strasse 4 in X. (NW) beschädigt zu haben. Konkret soll der Beschwerdegegner etwa 2/3 der Holzpfosten herausgerissen und am Boden abgelegt und die Schnüre verknotet zurück- gelassen haben (STA-act. 5.7 ff. dep. 2 ff.). Am 29. April 2023 konstituierte sich die Beschwer- deführerin als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihre Zivilforderung liess sie vorerst unbe- ziffert (STA-act. 2.4 ff.). Mit Schreiben vom 13. September 2023 machte sie schliesslich eine Zivilforderung in Höhe von CHF 1'210.80 geltend (STA-act. 4.12 ff.).

B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 beschied die Staatsanwaltschaft Nidwalden, die Sache werde nicht an Hand genommen, die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg ver- wiesen und die Verfahrenskosten trage der Staat. Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde nicht ausgerichtet (STA-act. 1.1; STA-Nr. A1 23 3476). Im Übrigen wird hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum 3. Oktober 2023 auf die diesbe- züglichen Ausführungen (vgl. dortige E. 1) in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO [SR 312.0]).

C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 Beschwerde mit den Anträgen (amtl. Bel. 1): « 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.10.2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen und eine Straf- untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse.»

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D. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 äusserte sich der Beschwerdegegner zur Sache, stellte jedoch keine Anträge (amtl. Bel. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlas- sung (amtl. Bel. 4).

E. Mit Replik vom 31. Oktober 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache und hielt an den gestellten Anträgen fest (amtl. Bel. 6). Mit Eingabe vom 11. November 2023 ver- zichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik (amtl. Bel. 8). Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Praxisgemäss wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen.

F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 22. Februar 2024 in Abwesenheit der Parteien ab- schliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 3. Oktober 2023 (STA-Nr. A1 23 3476). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO [SR 312.0]). Be- schwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdeführerin ist als mutmasslich Geschädigte beziehungsweise Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt Par- tei des Strafverfahrens und berechtigt, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Die

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Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2023 zugestellt (STA-act. 1.4), womit die am 12. Oktober 2023 eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derje- nigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (PATRICK GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [BSK-StPO], N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).

2.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Kantonspolizei Nidwalden habe Untersuchungshandlungen vorgenommen, indem sie eigene Fotoaufnahmen erstellt habe. Eine Nichtanhandnahme komme jedoch nur in Frage, wenn keine Untersuchungshand- lungen vorgenommen worden seien.

2.2 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straf- tat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt (Art. 299 Abs. 1 und 2 StPO). Das Vorverfahren wird eingeleitet durch: a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei; b. die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 StPO). Als Er- mittlungstätigkeit hat dabei jede Handlung zu gelten, welche auf die Aufklärung einer konkre- ten Straftat gerichtet ist (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 10 zu

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Art. 299 StPO). Wird das Vorverfahren durch die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet, ist eine Verfügung i. S. v. Art. 309 Abs. 3 StPO vorausgesetzt, worin die beschuldigte Person und die ihr zur Last gelegte Straftat bezeichnet wird. Auch blosse Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft (ohne formelle Eröffnung einer Unter- suchung i. S. v. Art. 309) bedeuten indes eine Einleitung des Verfahrens (CHRISTOF RIEDO/BAR- BARA BONER, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 300 StPO). Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellun- gen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Sie hat namentlich: a. Spuren und Be- weise sicherzustellen und auszuwerten; b. geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermit- teln und zu befragen; c. tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden (Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO). Diese Aufzählung der polizeilichen Aufgaben ist lediglich beispielhaft und nicht abschliessend. Die in Art. 306 – 307 StPO gere- gelte Ermittlungstätigkeit kann als selbständiges Ermittlungsverfahren bezeichnet werden. Selbständig kann die Polizei aufgrund von bei ihr eingegangenen Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft und aus eigenem Antrieb bzw. gestützt auf eigene Erkenntnisse und Fest- stellungen ermitteln, im Gegensatz zu den ergänzenden oder unselbständigen Ermittlungen gemäss Art. 312 StPO, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft nach eröffneter Untersuchung erfolgen. Mit der Rapporterstattung und anschliessenden Untersuchungseröffnung endet das selbständige Ermittlungsverfahren der Polizei und die Staatsanwaltschaft übernimmt die fakti- sche Verfahrensherrschaft (MARCO GALELLA/BEAT RHYNER, BSK-StPO, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 306 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellun- gen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).

2.3 Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Kantonspolizei Nidwalden Fotoaufnahmen erstellt (vgl. im Folgenden). Die Aufnahmen erfolg- ten im Rahmen des selbständigen Ermittlungsverfahrens zur Aufklärung, Spuren- und Beweis- sicherung der von der Beschwerdeführerin angezeigten Straftat. Eine Untersuchungseröff- nung durch die Staatsanwaltschaft hat hingegen nicht stattgefunden, zumal weder eine Eröff- nungsverfügung erlassen wurde noch eigene Ermittlungshandlungen erfolgten. Die polizeili- che Ermittlungstätigkeit steht einer Nichtanhandnahme nicht entgegen, weshalb die Einwände der Beschwerdeführerin unbegründet sind.

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3.1 Strittig ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 StPO). Auf die Nichtanhandnahmeverfügung und die Stand- punkte der Beschwerdeführerin wird nachfolgend einzugehen sein.

3.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Oktober 2023 fest, der Beschuldigte habe unbestrittenermassen den von der Beschwerdeführerin errichteten Zaun entfernt und diesen damit im Sinne einer Sachbeschädigung unbrauchbar gemacht. Eine Beschädigung der Baumaterialien an sich (Holzpfosten und Schnüre), die nicht bereits vorbe- standen habe, sei hingegen nicht ersichtlich. Die Rechte im Umgang mit fremdem Baumaterial auf dem eigenen Grundstück seien im Zivilrecht geregelt. Diesbezüglich sehe Art. 671 ZGB vor, dass eigenes Baumaterial, welches auf fremdem Boden verbaut werde, Bestand dieses fremden Grundstücks werde. Der betroffene Grundstückeigentümer verfüge im Gegenzug über einen Wegschaffungsanspruch. Setze der Eigentümer diesen Anspruch durch, habe er dabei verhältnismässig vorzugehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachte in die- sem Zusammenhang die Entfernung einer Fahnenstange, einer Antenne oder eines einbeto- nierten Turngeräts als verhältnismässig. Aufgrund der Fotografien sowie dem Protokoll der Gemeinde X.__ erschliesse sich, dass zumindest ein Teil der Holzpfosten auf dem Grundstück des Beschuldigten gestanden seien, denn diese hätten den neu errichteten Zaun berührt, wel- cher nachweislich auf dem Grundstück des Beschuldigten stehe. Indem der Beschuldigte die- jenigen Teile des Zauns der Beschwerdeführerin, die nachweislich auf seinem Grundstück gestanden seien, entfernt habe, ohne diese zu beschädigen, habe er sowohl entsprechend seinem zivilrechtlichen Anspruch als auch verhältnismässig gehandelt. Deshalb liege bezüg- lich der Sachbeschädigung ein Rechtfertigungsgrund vor, weshalb das Verfahren nicht an Hand zu nehmen sei.

3.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Holzpfosten seien aus dem Boden gerissen worden und in der Wiese gelegen, wobei das Holz teilweise zersplittert gewesen sei (Beschwerde, Rz. 8). Der Beschwerdegegner habe zudem unbestrittenermassen den von der Beschwerde- führerin errichteten Zaun entfernt und diesen damit im Sinne einer Sachbeschädigung un- brauchbar gemacht (ebd., Rz. 10). Der objektive und subjektive Tatbestand der

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Sachbeschädigung sei somit gegeben (ebd., Rz. 14). Zudem habe der Grenzzaun auf ihrem Grundstück gestanden und somit nicht, wie vom Beschwerdegegner behauptet, auf fremdem Boden. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der neue Maschendrahtzaun stehe auf dem Grundstück des Beschwerdegegners und auch die entfernten Holzpfosten hätten dort gestan- den, da sie neuen Maschendrahtzaun berührt hätten, sei tatsachenwidrig. Fakt sei, dass weder der Standort der entfernten Holzpfosten noch jener des neu errichteten Maschendrahtzauns und der entscheidende Grenzverlauf ermittelt worden seien (ebd., Rz. 15). Es werde ausdrück- lich bestritten, dass der neu errichtete Maschendrahtzaun auf dem Grundstück des Beschwer- degegners stehe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft könne nicht auf das offensicht- lich fehlerhafte Protokoll der Gemeinde X.__ abgestellt werden. So werde darin behauptet, der neue Maschendrahtzaun weise eine Höhe von weniger als einem Meter auf, was nachweislich falsch sei. Auch die unbelegte Behauptung, der neue Maschendrahtzaun sei an die Grenze und nicht auf die Grenze gestellt worden, sei unzutreffend und bestritten. Die Staatsanwalt- schaft hätte diesbezüglich zwingend eigene Untersuchungen machen respektive fachkundige Geometer beiziehen müssen, um den exakten Grenzverlauf zu ermitteln und hätte nicht in unkritischer Weise auf die Behauptungen der Gemeinde X.__ abstellen dürfen. Die Gemeinde habe nie Vermessungen durchgeführt, welche die Behauptungen stützen würden. Im Kanton Nidwalden habe nur die C.__ AG das Mandat, Grenzverläufe behördenverbindlich zu vermes- sen. Die C.__ AG habe gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigt, den Grenzverlauf zwi- schen der Parzelle aa. und bb. nie im Auftrag der Gemeinde vermessen zu haben. Zudem seien dem Protokoll der Gemeinde X.__ keine Angaben zum Standort des vom Beschwerde- gegner zerstörten Zauns der Beschwerdeführerin zu entnehmen (ebd., Rz. 17). Selbst wenn – was ausdrücklich bestritten werde – der Maschendrahtzaun des Beschwerdegegners voll- umfänglich auf seinem Grundstück stehen würde, so lasse dies entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keinen Rückschluss darauf zu, wo die entfernten Holzpfosten der Be- schwerdeführerin gestanden seien (ebd., Rz. 18). Der effektive Grenzverlauf sei für die Beur- teilung vorliegender Angelegenheit entscheidend und hätte vor dem Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fachmännisch eruiert werden müssen. Von offenkundiger Straf- losigkeit könne angesichts des nicht bekannten Grenzverlaufs jedenfalls keine Rede sein (Replik, Ziff. 2). Bestritten werde auch, dass die vom Beschwerdegegner selbst gespannte Schnur der effektiven Grenze entspreche und anhand der von C.__ gesetzten Grenzpunkte ausgerichtet worden sei (ebd., Rz. 4 und 8). Aus den vom Beschwerdegegner ins Recht ge- legten Fotografien lasse sich auch kein Rückschluss auf den effektiven Grenzverlauf ziehen (ebd., Rz. 9). Da sich der beschädigte Zaun nicht auf dem Grundstück des Beschwerdegeg- ners befunden habe, sei Art. 671 ZGB nicht einschlägig und es liege auch kein

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Rechtfertigungsgrund vor. Selbst wenn – was ausdrücklich bestritten werde – sich der vom Beschwerdegegner anerkanntermassen zerstörte Zaun auf dem Grundstück des Beschwer- degegners befunden hätte, so hätte der Beschwerdegegner diesen gemäss dem Wortlaut von Art. 671 ZGB nicht eigenhändig und in Selbstjustiz zerstören dürfen. Art. 671 Abs. 3 ZGB ermächtige den Grundeigentümer, die Wegschaffung des auf seinem Boden verwendeten Ma- terials zu verlangen. Der Wegschaffungsanspruch sei ein Anwendungsfall der Eigentumsfrei- heitsklage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin leite sich aus Art. 671 Abs. 3 ZGB kein Anspruch auf Selbstjustiz ab respektive ermächtige Art. 671 Abs. 3 ZGB den Beschwer- degegner in keiner Weise, den Zaun selbständig abzureissen. Vielmehr müsse der legale Weg über die Eigentumsfreiheitsklage gegangen werden (Beschwerde, Rz. 20 f.).

4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Be- richten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichen- der Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsan- waltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Solche Erhebungen müssen im Verhältnis zur Be- deutung des Straffalls stehen. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt im Vorverfahren eine Re- lativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser gebietet, dass der Beweis- aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Eine verhältnis- mässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten. Es besteht ein erhebliches öffentli- ches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhält- nismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourcen- einsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die gege- benenfalls möglich wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 m.w.H.).

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4.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder auf eine Strafver- folgung aus Opportunitätsgründen gemäss Art. 8 StPO zu verzichten ist (lit. c). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftat- bestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen regelmässig eine Un- tersuchung durchzuführen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3).

4.3 Der Sachbeschädigung macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Geschützt ist u.a. die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen. Dabei wird ein schützenswertes Interesse irgendwelcher Art (Gebrauchs-, Beweis- oder Affektionsinteresse, ästhetisches Interesse usw.) gefordert. Ein solches Interesse fehlt bspw. bei einem unmittelbar vor dem Abbruch stehenden Haus, bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug, und regelmässig auch bei an Tollwut erkrankten Haustieren und abgestorbenen Pflanzen. Eine Sachbeschädigung entfällt somit, wenn keinerlei vernünftiges Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des vorherigen Zustandes ersichtlich ist, sodass sein Beharren auf dem Sosein seiner Sache als reine «Marotte» oder Schikane erscheint. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein «vernünftiger Eigentümer» die Einwirkung als Nachteil ansehen würde (PHILIPPE WEISSENBERGER, in:

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Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019 [BSK-StGB], N 7 zu Art. 144 StGB mit Hinweis auf BGE 120 IV 319 E. 2d). Als Tatobjekt der Sachbeschädigung stehen fremde Sachen im Vordergrund, d.h. solche, an denen ein Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht eines anderen besteht (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 10 f. zu Art. 144 StGB). Ob die fragliche Sache «fremd» ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (BGE 132 IV 5 E. 3.3 publiziert in: Pra 95 [2006] Nr. 136; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: BSK-StGB, a.a.O., N 12 zu Art. 138 StGB). Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes (Art. 671 Abs. 1 ZGB). Der Grundeigentümer erwirbt somit Eigentum am fremden Material. Der Rechtsverlust, den der Materialeigentümer erleidet, wird durch Ansprüche persönlicher (z.T. realobligatorischer) Na- tur wettgemacht (vgl. Art. 671 Abs. 2 und 3, Art. 672 f. ZGB; ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abt., 2. Teilbd.,1974, Rz. 16 ff. zu Art. 671 ZGB). Der blosse Anspruch auf Überlassung der Sache verdient, wie allgemein rein obligatorische Rechte, keinen strafrechtlichen Schutz (GÜNTER STRATEN- WERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I: Straftaten gegen Individualinteres- sen, 8. Aufl. 2022, Rz. 5 und 50 zu § 14). Die Tathandlung der Sachbeschädigung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauch- barmachen der Sache. Das Unbrauchbarmachen soll klarstellen, dass sowohl die Minderung der Brauchbarkeit als auch deren Aufhebung ein «Beschädigen» darstellen. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Die Min- derung der Funktionsfähigkeit bzw. der Brauchbarkeit einer Sache stellt auch ohne Substanz- eingriff ein Beschädigen dar (vgl. BGE 99 IV 145: Kleben eines schwer zu entfernenden Zettels auf die Windschutzscheibe eines Autos, der dem Lenker die normale Sicht nimmt; Vereisung eines Fahrzeugs oder Fusswegs durch Bespritzen). Die Einwirkung muss bewirken, dass die betroffene Sache, mit Ausnahme von relativ kurzen Zeitspannen, nicht mehr bestimmungsge- mäss eingesetzt werden kann. Sofern der Zustand innerhalb kurzer Zeit – i.d.R. weniger als einer Viertelstunde – beseitigt werden könnte, wird man die Erfüllung des objektiven Tatbe- standes tendenziell verneinen müssen. Die Funktionsbeeinträchtigung muss eine gewisse Er- heblichkeit erreichen. Bloss unbedeutende oder leicht bzw. innerhalb kurzer Zeit behebbare Eingriffe werden grundsätzlich nicht erfasst. Die Beurteilung der Erheblichkeit ist eine Rechts- frage; deren Beantwortung hat unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Eine ausreichende Beeinträchtigung ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den

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früheren Zustand gar nicht oder nur mit einem nicht bloss geringfügigen Aufwand wiederher- stellen kann (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 144 StGB).

5.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2023 zu Protokoll, sie seien in die Osterferien gegangen und als sie zurückgekommen seien, habe sie gesehen, dass etwa 2/3 ihres Zauns rausgerissen und abgelegt worden sei. Sie vermute, der Zaun sei zwischen Freitag, 21. April und Sonntag, 23. April 2023 beschädigt worden. Die Seile des Zauns seien krumm und verknotet auf dem Boden gelegen. Einige Pfosten seien etwas krumm und gespalten gewesen. Das Holz sei schon etwas älter und sei beim Rausreissen beschädigt worden. Die Pfosten könne man nun nicht mehr reinschlagen, weil sie alt seien. Den Zaun könne man nicht mehr so anbringen, wie er gewesen sei. Die Löcher könne man auch nicht mehr benutzen, weil nun der Maschendrahtzaun des Beschwerdegegners auf ihnen stehe. Der Zaun sei etwa vor drei bis vier Jahren erstellt worden. An der Stelle, wo ihr Zaun gestanden sei, sei nun ein Maschendrahtzaun des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegeg- ner könne nicht einfach ihren Zaun rausreissen. Wenn ihm ihr Zaun nicht passe, müsse er übers Zivilgericht beantragen, dass dies nicht gehe. Ihren Zaun gebe es schon ein paar Jahre und man dürfe nicht zwei Zäune nebeneinander bauen (STA-act. 5.7 ff., dep. 2 ff.). Auf Nach- frage gab die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner habe den Zaun vermutlich weg- genommen, weil er sich daran gestört habe. Er habe diesen weghaben und mit einem Ma- schendrahtzaun die Grenze regulieren wollen (ebd., dep. 8). Zu den Grenzpunkten meinte die Beschwerdeführerin, sie hätten ihren Grenzzaun gehabt und sie gehe davon aus, dass dieser richtig gewesen sei. Die Grenzsteine seien total eingedreckt wegen der Bauarbeiten. Da habe sie nicht mehr geschaut. Die Geodaten seien massgebend und nicht die Grenzsteine (ebd., dep. 12). Auf die Nachbarn angesprochen, sagte die Beschwerdeführerin aus, das Verhältnis sei sehr angespannt. Sie hätten ihre Baugrube nicht gesichert und sie hätten nun Schäden am Haus und es laufe ein Verfahren wegen Schadenersatz. Sie habe ihnen auch schon Briefe geschrie- ben, dass sie sie in Ruhe lassen sollen. Aber die Nachbarn würden sie immer ansprechen und mobben. Sie habe ihnen schon eingeschriebene Briefe geschrieben und ein Hausverbot erteilt. Sie spreche die Nachbarn von ihrer Seite her nicht an und kommuniziere nur schriftlich mit ihnen. Sie hätten ein Gerichtsverfahren gehabt wegen Einsprachen. Der Beschwerdegegner sei bei ihnen zu Hause gewesen und habe eine Lösung suchen wollen (ebd., dep. 13 f.).

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5.2 Der Beschwerdegegner sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2023 aus, die Beschwerdeführerin habe den Zaun vor etwa zwei Jahren angebracht, damit ihr Grund- stück komplett umfriedet sei, weil seine Familie ein Hausverbot erhalten habe. Gemäss Grenze habe sie den Zaun mehrheitlich auf seinem Grundstück angebracht. Die Beschwerde- führerin sei mehrmals mündlich aufgefordert worden, ihren Zaun zu entfernen. Weder die Be- schwerdeführerin noch ihr Partner, Herr D., hätten dies jedoch getan. Er habe Herrn D. auch einmal gesagt, wenn bei ihm (dem Beschwerdegegner) die Umgebungsarbeiten fertig seien, müssten sie den Zaun entfernen, damit ein ordentlicher Zaun gemacht werden könne. Als sie der Aufforderung nicht nachgekommen seien, habe er den Zaun am 19. April 2023 selbständig entfernt. Er habe nur die Pfosten weggenommen, welche auf seinem Grundstück gewesen seien. Er habe damit gerechnet, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche rechtli- chen Schritte einleiten werde (STA-act. 5.1 ff., dep. 2 f.). Beim Entfernen sei nichts beschädigt worden. Er habe nur die Pfosten von Hand rausgezogen und auf ihr Grundstück gelegt (ebd., dep. 3). Die Pfosten seien schon beschädigt gewesen, bevor er sie rausgenommen habe (ebd., dep. 5). Er habe den Zaun entfernt, damit er einen ordentlichen Zaun habe anbringen können. Ein Grossteil der Pfosten sei auf seinem Grundstück gewesen (ebd., dep. 4). Als er den Zaun vorbereitet habe, habe er eine Schnur vom Grenzpunkt her gespannt, damit es keine Diskussionen gebe wegen dem Zaun. Er habe mit einer Wasserwaage gearbeitet, damit alles gerade sei und stimme (ebd., dep. 5). Auf Nachfrage, woher er die Grenzpunkte habe, sagte der Beschwerdegegner aus, diese seien schon gesetzt gewesen, als sie gekommen seien. Die Grenzen seien diverse Male vermessen worden und es sei wahrscheinlich das bestver- messene Grundstück des Kantons Nidwalden (ebd., dep. 7). Angesprochen auf die Nachbarn gab der Beschwerdegegner an, das Verhältnis sei schlecht. Als sie die Parzelle gekauft hätten, seien sie zu allen Nachbarn gegangen und hätten ihr Pro- jekt vorgestellt. Bei der Beschwerdeführerin sei es von Anfang an mit Einsprachen und all solchen Sachen losgegangen. Sie hätten diverse Termine mit ihr gehabt, um die Einsprachen zu besprechen, sie sei aber an keinem der Termine erschienen. Durch das Ganze hätten sie sicher etwa drei Jahre mit dem Bau verloren. Frau A.__ habe ihnen ein Kommunikationsverbot erteilt und laufe mit zugehaltenen Ohren an ihnen vorbei (ebd., dep. 8).

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5.3 Nebst den Aussagen der Parteien liegen folgende Beweismittel bei den Akten: Ein Protokoll der Baukontrolle der Gemeinde X.__ vom 21. April 2023 betreffend des vom Beschwerdegeg- ner neu erstellten Maschendrahtzauns (STA-act. 2.15), Fotoaufnahmen des Zauns der Be- schwerdeführerin (zum einen von ihr selbst kurz vor dem 6. April 2023 und zum anderen vom Beschwerdegegner 2021 sowie am 18. April 2023 erstellt; STA-act. 2.2, 2.8 ff., 5.4 f.) und ein von der Kantonspolizei Nidwalden anlässlich der Sachverhaltsaufnahme vom 24. April 2023 erstellter Fotobericht (STA-act. 2.16). Darauf wird nachstehend eingegangen.

5.4 5.4.1 Zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschwerdegegners den Tatbestand der Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 StGB) erfüllt. Zunächst steht aufgrund eines Vergleichs der Fotoaufnahmen vor und nach dem inkriminierten Vorfall fest, dass die Baumaterialien (Holzpfosten und Schnüre) des Zauns der Beschwerde- führerin keine Beschädigungen aufweisen, die nicht bereits vorhanden gewesen wären (STA- act. 2.2 f. und 2.8 ff., 2.16 ff.). Insofern liegt keine Sachbeschädigung vor. Eine Sachbeschä- digung kann jedoch grundsätzlich auch durch das Entfernen des Zauns gegeben sein («un- brauchbar machen»). Der Beschwerdegegner anerkannte zwar, den Zaun und die Holzpfosten der Beschwerdeführerin entfernt zu haben. Er behauptet allerdings, der Zaun der Beschwer- deführerin habe grösstenteils auf seinem Grundstück gestanden, was wiederum von der Be- schwerdeführerin bestritten wird. Damit stellt sich die Frage, ob am entfernten Zaun ein frem- des Eigentumsrecht besteht und somit ein taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vorliegt. Auf dem Fotobericht der Kantonspolizei Nidwalden ist der vom Beschwerdegegner erstellte Maschendrahtzaun erkennbar. Gemäss Protokoll der Baukontrolle der Gemeinde X.__ steht dieser Maschendrahtzaun vollumfänglich auf seinem Grundstück, und zwar nicht auf der Grenze, sondern an der Grenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführerin. Ent- gegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin sind keine offensichtlichen Mängel am Baukontrollprotokoll erkennbar, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Auf dem Fotobericht der Kantonspolizei Nidwalden sind zudem einige auf dem Boden abgelegte Holzpfosten des Zauns der Beschwerdeführerin sichtbar. Die Spitzen der Holzpfosten berüh- ren den neu gesetzten Maschendrahtzaun und sind unmittelbar daneben abgelegt, ohne dass

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«alte» Löcher in der Erde sichtbar wären. Daraus kann geschlossen werden, dass die Holz- pfosten ursprünglich an der Stelle des neuen Maschendrahtzauns platziert waren. Damit über- einstimmend sagte die Beschwerdeführerin aus, die Löcher in der Erde könne man nicht mehr benutzen, weil der Maschendrahtzaun da draufstehe. Auch die vom Beschwerdegegner ge- spannte «Grenzschnur» spricht dafür, dass der Zaun der Beschwerdeführerin auf seinem Grundstück stand. Anders als die Beschwerdeführerin behauptet, ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Grenzschnur nicht entlang der im polizeilichen Fotobe- richt ersichtlichen, durch einen Geometer gesetzten Grenzpunkte verläuft. Im polizeilichen Fo- tobericht wird mithin von «Grenzschnur gemäss geometrischen Grenzpunkten» gesprochen. Bei dieser Beweislage kann somit ohne erhebliche Zweifel geschlossen werden, dass der Be- schwerdegegner nur Holzpfosten entfernte, welche auf seinem Grundstück standen. Da es sich beim vorliegenden Fall um ein Bagatelldelikt mit geringer Bedeutung handelt, erweisen sich die durchgeführten Untersuchungshandlungen als vernünftig und angemessen. Weitere Beweiserhebungen (wie etwa der Beizug eines Geometers) waren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht geboten. Nur weil nicht alle erdenklichen Mittel zur Sachver- haltsermittlung herangezogen wurden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Zaun nachweislich auf fremdem Boden aufgebaut, womit der Beschwerdegegner als Grundeigentümer im Sinne von Art. 671 Abs. 1 ZGB Eigentum daran erworben hat. Beim Entfernen des Zauns war dieser somit für den Beschwerdegegner nicht mehr «fremd» und somit kein taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin auf Art. 671 Abs. 3 ZGB verweist und rügt, der Be- schwerdegegner hätte den Zaun nicht selbständig, sondern nur auf Kosten der Beschwerde- führerin entfernen lassen dürfen, geht es um eine Frage des Zivilrechts, die nicht im vorliegen- den Strafverfahren zu klären ist.

5.4.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdegegner «fremde» Pfosten entfernt hätte, wäre eine Strafbarkeit klar zu verneinen. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädi- gung erfordert ein schützenswertes Interesse am beschädigten Gegenstand. Nachdem der Beschwerdegegner einen ansehnlichen neuen Grenzzaun erstellt hat, ist ein vernünftiges In- teresse am bereits vor Abbruch beschädigten, alten Holzzaun nicht erkennbar. Zudem wären die wenigen, ausgegrabenen Holzpfosten innert Kürze wieder aufgestellt, sollte dies von der Beschwerdeführerin noch gewollt sein, womit nicht von einer ausreichenden Beeinträchtigung

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gesprochen werden kann. Angesichts dessen wirkt die beharrliche Behauptung einer Sachbe- schädigung durch die Beschwerdeführerin insbesondere vor dem Hintergrund des angespann- ten nachbarschaftlichen Verhältnisses als reine Schikane.

Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und ausgangs- gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

7.2 7.2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens verfügt die Beschwerdeführe- rin über keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendun- gen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario).

7.2.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Kraft Art. 310 Abs. 2 StPO gelten die bei der Einstellung anwendbaren Bestimmungen auch im Falle der Nichtanhandnahme (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3).

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Das nicht an die Hand genommene Verfahren bezieht sich auf ein Antragsdelikt (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird somit gegenüber dem Beschwerde- gegner entschädigungspflichtig. Die Entschädigung einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, umfasst eine angemes- sene Umtriebsentschädigung, insbesondere für den Arbeitsaufwand und das notwendige Er- scheinen vor einer Instanz, sowie der Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 30 PKoG). Der Beschwerdegegner musste an einer polizeilichen Einvernahme teilnehmen und hat im Be- schwerdeverfahren eine Stellungnahme eingereicht. Gestützt darauf wird die Entschädigung des Beschwerdegegners ermessensweise (Art. 2 PKoG) auf Fr. 100.– festgesetzt.

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Demgemäss beschliesst das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Beschlusses der Gerichtskasse Nidwalden mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu bezahlen.

  3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner intern und direkt mit Fr. 100.– zu entschädigen.

  4. [Zustellung].

Stans, 22. Februar 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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01.01.2021
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24.03.2026