GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 23 6 Urteil BGer 7B_468/2023 vom 20. August 2024/Abweisung
Urteil vom 30. November 2023 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Paul Achermann, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin.
Gegenstand Versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung usw. Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 26. September 2022 (SE 21 36).
2│29 Sachverhalt: A. Unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 20 6, 2370, 2831 führte die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Berufungsbeklagte») ein Strafverfahren gegen A.__ («Beschuldigter») wegen versuchter Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) etc. Mit dem als Anklage überwiesenen Strafbefehl vom 16. Juli 2021 wurde dem Beschuldigten durch die Staatsan- waltschaft Nidwalden folgender Sachverhalt zur Last gelegt: « Versuchte Drohung und mehrfache Beschimpfung
B., die Ehefrau von A., rief am 11. August 2020 um 02.59 Uhr bei der Einsatzleitzentrale der Kan- tonspolizei Nidwalden an und ersuchte um polizeiliche Unterstützung, da bei ihnen zuhause zu viel Alko- hol konsumiert worden sei. Die Polizisten der Kantonspolizei Nidwalden, C.__ und D., rückten daraufhin zur Terrassenwohnung an der X. in Y.(NW) aus, wo sie von E. oder F.__ in die Wohnung gelassen wurden. Im ersten Obergeschoss befand sich u.a. der alkoholisierte aber noch zurechnungsfähige A.. Als dieser die Polizisten erblickte, wurde er wütend und schrie herum. Er bezeichnete in der Folge die beiden Polizisten mehrfach als «Arschlöcher», «schwule Sau» und «Wichser». A. verwendete diese Worte, obschon er wusste, dass diese ehrenrührig sind. Aufgrund des zunehmenden aufbrausenden Ver- haltens von A.__ bot C.__ Verstärkung auf.
Um ca. 03.30 Uhr traf die angeforderte Verstärkung, Polizistin G., bei der obengenannten Terrassen- wohnung ein. Die Polizisten, A. und die weiteren Anwesenden begaben sich daraufhin ins Erdgeschoss der Terrassenwohnung. Dort angekommen, sagte A.__ gegenüber C., D. und G., dass er sie «fertig machen» würde. Er würde sie finden, auch wenn er ins Gefängnis müsse, und würde sie «kaputt machen». A. wollte dadurch die Polizisten verängstigen, was ihm jedoch nicht gelang.
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung
Am Freitag, 7. Dezember 2018 um 08.58 Uhr lenkte A.__ den Personenwagen der Marke __ mit den Kontrollschildern NW__ auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern, Gemeindegebiet Härkingen (SO), mit 107 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h). Er überschritt also die signalisierte Höchstgeschwindig- keit von 100 km/h um 7 km/h. Dies tat er, weil er zumindest aus Unaufmerksamkeit entweder die entspre- chende Signalisation nicht beachtete oder die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig nicht im Auge behielt und auch aufgrund der korrekt fahrenden Fahrzeuge keine Rückschlüsse auf seine Fahr- weise zog.
Am Sonntag, 1. Dezember 2019 um ca. 12.50 Uhr lenkte A.__ den Personenwagen der Marke __ mit den Kontrollschildern NW__ vom "Guetli Shop" beim Rieden 1 in Stans (NW) nach Ennetbürgen (NW) in die Sackgasse der Z.__.
Bei den vorgenannten Fahrten lenkte A.__ einen Personenwagen, obwohl er wusste, dass ihm der erfor- derliche Führerausweis mit rechtskräftiger Verfügung des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 24. August 2009 ab 6. Januar 2009 entzogen worden und nicht wieder erteilt worden war, er also keine Motorfahrzeuge mehr hätte lenken dürfen.»
3│29 B. Mit Urteil SE 21 36 vom 26. September 2022 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Straf- abteilung/Einzelgericht, was folgt:
« 1. A.__ wird schuldig gesprochen:
Das Verfahren betreffend der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Ziff. 303.3 b OBV Anhang 1 wird infolge Verjährung eingestellt (Art. 109 StGB).
A.__ wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Geld- strafe von 50 Tagessätzen (bestehend aus 0 Tagessätzen für die Tat vom 7. Dezember 2018, 20 Tagess- ätzen für die Tat vom 1. Dezember 2019 und 30 Tages-sätzen für die Tat vom 11. August 2020) zu je Fr. 110.00 bestraft.
Dieses Urteil gilt teilweise (in Bezug auf die Tat vom 7. Dezember 2018) als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 19. Dezember 2018 (SA3 18 3753), des Kantonsgerichts Nidwalden vom 10. Mai 2019 (SE 18 47) und der Staatsanwaltschaft Zug vom 30. Oktober 2019 (3A 19 857).
Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen:
Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen inkl. Überweisungsgebühr) Fr. 1'020.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'400.00 Total Verfahrenskosten Fr. 2'420.00
Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein total Fr. 7'920.00 (Geldstrafe Fr. 5'500.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 2'420.00) zu bezahlen.
4│29 C. Mit Berufungserklärung vom 10. Juni 2023 (Postaufgabe) stellte der Beschuldigte die folgen- den Anträge (amtl. Bel. 1):
«1. Das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums Nidwalden vom 26. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Demzufolge sei ich von den Vorwürfen der versuchten Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Füh- rerausweises freizusprechen bzw. es sei bei der versuchten Drohung und der mehrfachen Be- schimpfung mindestens von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.»
D. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 3). Selbentags wurde dem Beschuldigten mit Einschreiben mitgeteilt, das Oberge- richt qualifiziere die aktenkundige Adresse an der X.__ in Y.__ als Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO (amtl. Bel. 2).
E. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte mit Schreiben vom 23. Juni 2023 mit, dass sie weder ein Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 4).
F. Nachdem das Einschreiben betreffend Zustellungsdomizil am 3. Juli 2023 von der Post mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an das Obergericht retourniert wurde (amtl. Bel. 3B), konnte es am 11. Juli 2023 rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Nidwalden an den Beschuldig- ten zugestellt werden (amtl. Bel. 5A).
G. Mit Schreiben vom 15. Juli 2023 liess der Beschuldigte ein Zustellungsdomizil in der Schweiz mitteilen (amtl. Bel. 6).
5│29 H. Mit Verfügung vom 16. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf Don- nerstag, 12. Oktober 2023, 09.00 Uhr, vorgeladen und den Parteien wurde die Zusammenset- zung des Gerichts mitgeteilt. Der Beschuldigte wurde zum persönlichen Erscheinen verpflich- tet. Der Staatsanwaltschaft wurde dies hingegen freigestellt. Letztere sei diesfalls berechtigt, schriftlich Anträge zu stellen und eine schriftliche Begründung einzureichen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Verhandlung keine neuen Beweise abgenommen würden. Vor- behalten bleibe eine Befragung des Beschuldigten (amtl. Bel. 7).
I. Mit Schreiben vom 18. August 2023 ersuchte der Beschuldigte um Verschiebung der Verhand- lung. Er führte aus, der Termin sei «für ihn nicht passend». Er sei «in der fraglichen Zeit in der Karibik» und es mache «wenig Sinn, wegen der Verhandlung extra in die Schweiz und zurück zu fliegen, auch vom ökologischen Gedanken her». Er werde «im Zeitraum vom [.2023] bis [.2024] in der Schweiz sein» und bitte darum, «den Gerichtstermin auf einen Tag in dieser Zeitspanne neu festzulegen» (amtl. Bel. 8). Mit Verfügung vom 21. August 2023 wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen (amtl. Bel. 9).
J. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Berufungserklärung ein und beantragte, die Berufung sei abzuweisen; unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten (amtl. Bel. 13).
K. Mit Schreiben vom 20. September 2023 ersuchte der Beschuldigte erneut um Verschiebung der Verhandlung und führte aus, er sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer seit längerem ge- buchten Reise, die nicht storniert werden könne, im Ausland. Die Verhandlung könne auf die Zeit ab 30. Oktober 2023 angesetzt werden (amtl. Bel. 15). In der Beilage legte er eine ent- sprechende Reisebestätigung auf (amtl. Bel. 15, Beil. 1).
L. Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde die auf Donnerstag, 12. Oktober 2023, 09.00 Uhr, angesetzte Berufungsverhandlung abzitiert und neu auf Donnerstag, 30. November 2023, 09.00 Uhr, angesetzt (amtl. Bel. 16).
6│29 M. Die Berufungsverhandlung fand am 30. November 2023 statt. Parteiseits war der Beschuldigte anwesend. Die Staatsanwaltschaft war dispensiert. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftli- che Verhandlungsprotokoll (amtl. Bel. 18) liegen den Akten bei. An der Verhandlung wurde eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt (vgl. Ein- vernahmeprotokoll, amtl. Bel. 19). Auf die Möglichkeit der Berufungsbegründung und das Schlusswort verzichtete der Beschuldigte, weshalb die Verhandlung nach der Urteilsberatung und mündlichen Urteilseröffnung geschlossen wurde. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil SE 21 36 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelge- richt, vom 26. September 2022, betreffend versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung, fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchst- geschwindigkeit sowie mehrfaches vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises. Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben.
1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte und erstinstanzlich verur- teilte Person verfügt der Beschuldigte zudem über ein rechtlich geschütztes Interesse an der
7│29 Aufhebung oder Änderung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist damit zur Berufung legitimiert.
1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Be- rufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 27. September 2022 versandt (vi-act. 1), woraufhin der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe) und somit innert Frist Be- rufung anmeldete. Die begründete Ausfertigung des Urteils wurde am 2. Mai 2023 versandt und am 30. Mai 2023 vom Beschuldigten entgegengenommen. In der Folge reichte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 (Postaufgabe) fristgerecht seine schriftliche Beru- fungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
1.4 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Be- rufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der ange- fochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwor- tung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der
8│29 erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 398 StPO). Wird die Berufung auf einzelne Teile des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, werden die nichtangefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechts- kräftig. Die wirksame Berufungsbeschränkung bindet das Berufungsgericht an die nichtange- fochtenen Urteilsteile. Dennoch sind auch sie in das Dispositiv des Berufungsurteils aufzuneh- men. Es ist darin kenntlich zu machen, welche Urteilspunkte bereits rechtskräftig sind (LUZIUS EUGSTER, a.a.O., N 3 zu Art. 408 StPO).
1.5 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (DANIELA BRÜHSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Kom- mentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 82 StPO).
Der Beschuldigte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben und in der Beru- fungserklärung die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. In der Begründung der Berufungserklärung führte der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte jedoch aus, es gelte «das ganze vorinstanzliche Urteil ausser Ziffer 2 des Urteilsdispositivs (Verfah- renseinstellung infolge Verjährung) als angefochten» (vgl. amtl. Bel. 1). Damit ist die Disposi- tiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv entspre- chend vorzumerken sein wird. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt (amtl. Bel. 4).
9│29 3. 3.1 Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen vorsätzlichen Füh- rens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises. Er macht geltend, er habe weder am 7. Dezember 2018 noch am 1. Dezember 2019 ein Fahrzeug gelenkt. Die Vorinstanz habe eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen. Es gäbe keinen rechtsgenüg- lichen Beweis, wonach er an den beiden Tagen ein Fahrzeug gelenkt habe. Zudem rügt der Beschuldigte bezüglich des Delikts vom 7. Dezember 2018, die Vorinstanz sei fälschlicher- weise davon ausgegangen, er müsse seine Unschuld beweisen. Das sei jedoch Sache der Polizei.
3.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargelegt, wes- halb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (vi-act. 1, E. 1.1.1 ff.).
3.3 3.3.1 In Bezug auf den Vorfall vom 7. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte polizeilich sowie anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung befragt. Er bestreitet, zum besagten Zeit- punkt den Personenwagen der Marke __ mit den Kontrollschildern NW__ gelenkt zu haben (STA-act. 5.1.5 ff., dep. 16 ff., Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung, vi-act. 4 [fortan: EVP HV B], S. 7 ff., dep. 20 ff., amtl. Bel. 19, dep. 22). Vor der Polizei gab er zunächst an, er sei im Dezember 2018 in der Karibik gewesen (STA-act. 5.1.5 ff, dep. 20). Anlässlich der Hauptverhandlung hingegen behauptete er, er sei in Italien gewe- sen (EVP HV B, dep. 22).
3.3.2 In den Akten befindet sich eine Radaraufnahme vom 7. Dezember 2018. Darauf ist ein Perso- nenwagen der Marke __ mit den Kontrollschildern NW__ und eine männliche Person mit [Per- sonenbeschreibung] auf dem Fahrersitz erkennbar. Die Person trägt einen dunklen Pullover, da- runter kommt ein helles Hemd mit Kragen zum Vorschein (STA-act. 2.2.10). Weiter liegen mehrere Aufnahmen des Beschuldigten vor (STA-act. 2.2.9 ff.), welche eine frappante Ähn- lichkeit mit dem Fahrzeugführer aufweisen. Ersichtlich sind wie auf dem Radarbild: Eine
10│29 markante, [Personenbeschreibung mit denselben Konturen; gleiche Gesichtsproportionen; schma- ler Gesichtsverlauf von den Augen zum Kinn; eine hohe, ausgeprägte Stirn; spitz zulaufende Ohrmuschel]; helles Hemd mit Kragen – auf einem der Fotos mit Pullover darüber. Der Beschuldigte führt dazu aus, er «kenne diesen Typen nicht, der da drauf» sei. Es würden viele Leute mit dem Auto fahren, er habe auch verschiedene Chauffeure (vgl. STA-act. 5.1.7, dep. 18; vgl. EVP HV B, dep. 27 ff.). Er könne nicht sagen, wer der Fahrer sei. Er sei das nicht auf dem Foto (EVP HV B, dep. 24 ff.). Das sei irgendein alter Grossvater. Der «Tschügge» sei es auch nicht. Der H.__ sei es nicht. Das könne auch ein richtiger Verbrecher von der Mafia sein. Er habe natürlich manchmal auch solche fürs Auto fahren (ebd., dep. 30).
3.3.3 H.__ (Chauffeur des Beschuldigten) sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2021 aus, er könne es nicht abschliessend sagen, ob er gefahren sei (STA-act. 5.2.42 ff., dep. 9). Es sei zu lange her (ebd., dep. 19). Er habe das Auto im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 1. Januar 2020 mehrfach gelenkt. Zudem nehme er an, dass auch die Tochter des Beschuldigten und seine Frau das Fahrzeug gelenkt hätten (ebd., dep. 17). Auf Vorhalt der Radaraufnahme (STA-act. 2.2.10) gab er an: «Ich bin das sicher nicht auf diesen Fotos! Ich mache aber keine Aussage, um wen es sich handelt. Ich hatte damals bereits weisse Haare und keinen Bart.» (ebd., dep. 38). Im Übrigen kann hinsichtlich der Beweislage auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vi-act. 1, E. 1.3.2.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3.4 Insgesamt wirken die Aussagen von H.__ stringent und glaubhaft. Er hat offen zugegeben, dass er das besagte Fahrzeug öfters gelenkt hat, sich aber nicht an den 7. Dezember 2018 erinnern könne. Erst auf Vorhalt des Radarbilds konnte er sich als Fahrer eindeutig ausschlies- sen. Seine weiteren Angaben ergeben keine handfesten Beweise zum Täter, allerdings lässt sich daraus schliessen, üblicherweise habe keine andere männliche Person – ausser ihm – das Fahrzeug gelenkt. Zum Mann auf dem Radarbild – bei dem es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Beschuldigten handelt – wollte er sich nicht äussern, was aufgrund des zwischen ihm und dem Beschuldigten bestehenden Arbeitsverhältnisses nachvollziehbar ist. Nach objektiven Gesichtspunkten stellt mithin die «Typenähnlichkeit» auf der Radaraufnahme – entgegen der Meinung des Beschuldigten – ein starkes Indiz für seine
11│29 Täterschaft dar. Daran vermögen auch seine Aussagen anlässlich der Einvernahmen nichts zu ändern. Diese wirken widersprüchlich und konstruiert. Mit der Vorinstanz und Staatsanwalt- schaft ist deshalb einig zu gehen, dass es sich dabei um reine Schutzbehauptungen handelt. Soweit der Beschuldigte der Vorinstanz vorwirft, sie habe ihn verurteilt, weil er den Entlas- tungsbeweis – Vorlage von Flugtickets und Kreditkartenabrechnungen – nicht beigebracht habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten nicht verurteilt, weil er den Entlastungsbeweis nicht erbringen konnte, sondern weil sie sich auf Grund einer willkürfreien Beweiswürdigung von seiner Schuld überzeugte. Dass der Beschuldigte keine Flugtickets auflegte, hat lediglich das Beweisergebnis gestützt, war aber letztlich für den Aus- gang des Verfahrens nicht erheblich. Im Ergebnis schliesst sich das Obergericht der Auffas- sung der Vorinstanz an und erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt.
3.3.5 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz, welche vom Beschuldigten nicht beanstandet wurden, verwiesen werden (vi-act. 1, E. 2.3). Der Beschuldigte ist demzufolge des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises am 7. Dezember 2018 schuldig zu sprechen.
3.4 3.4.1 In Bezug auf den angeklagten Vorfall vom 1. Dezember 2019 sagte I.__ (Polizist der Kantons- polizei Nidwalden) anlässlich seiner Befragungen aus, er habe im Guetli Shop sein Mittages- sen gekauft. Er sei nicht uniformiert und mit seinem privaten VW Bus der Farbe __ unterwegs gewesen. Er sei bereits fahrend in seinem Auto gewesen, als er A.__ neben einem Fahrzeug beim Guetli Shop gesehen habe. Er habe umgekehrt und sei nochmals zum Shop gefahren. Nach seiner Rückkehr habe er beobachtet, wie A.__ den Shop verlasse, zum Fahrzeug laufe (dunkler [] oder [] mit grossen Felgen und -stelligem Nidwaldner Kennzeichen), fahrerseitig auf dem Fahrersitz Platz nehme und davonfahre (STA-act. 5.2.2 f., dep. 9 f.; ebd., dep. 15 ff.; vgl. STA-act. 5.3.4 f., dep. 21 f., 26 f., 36). Er habe ihn aufgrund seiner Erscheinung erkannt, da er als Polizist mehrfach persönlich mit ihm zu tun gehabt habe (STA-act. 5.2.3, dep. 11; STA-act. 5.3.4, dep. 23). Er stehe in keiner privaten Verbindung zu ihm, sondern kenne ihn nur von diversen Fällen (STA-act. 5.2.3, dep. 12; vgl. STA-act. 5.3.3, dep. 14-18). A._ habe eine dunkle [Persondnenbeschreibung__] getragen.
12│29 Er habe __ Haare gehabt (STA-act. 5.2.3, dep. 13; vgl. STA-act. 5.3.4, dep. 23). Soweit er- kennbar, sei A.__ alleine unterwegs gewesen (ebd., dep. 22).
3.4.2 Der Beschuldigte wurde am 1. Dezember 2019 von der Überwachungskamera des Guetli Shops erfasst. Auf den Aufzeichnungen zwischen 12.40 und 12.50 Uhr ist ersichtlich, wie der Personenwagen NW__, Marke , um 12.42 Uhr (Videozeit) zur Tankstelle Guetli Shop fährt und nach kurzem Zwischenhalt dort anschliessend um 12.48 Uhr (Videozeit) in Richtung Krei- sel Kreuzstrasse weiterfährt. Auf den Bildern ist A. erkennbar. Er trägt eine [Personenbeschrei- bung]. Die Überwachungsaufnahme zeigt, wie er ums Fahrzeug, zum Guetli Shop und wieder zurückläuft. Anschliessend begibt er sich vorbei am Heck des Autos zur Fahrerseite. Sekun- den später ruckelt das Fahrzeug (wie beim Einsteigen und Platz nehmen). Das Bremslicht und die Rücklichter am Fahrzeug gehen an; das Fahrzeug fährt los. Gemäss den Kameraaufnahmen verlässt zudem ein __ VW-Bus um 12.45 Uhr die Tankstelle und kehrt eine Minute später wieder zurück. Ohne dass jemand ausgestiegen wäre, verlässt der VW-Bus um 12.48 Uhr direkt hinter dem __ die Tankstelle (STA-act. 4.8).
3.4.3 Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2021 wurde H.__ dazu befragt, auf wel- chem Sitz sich A.__ üblicherweise befinde, wenn er (H.) das Fahrzeug lenke. Er gab an: «Er sass grundsätzlich hinten rechts oder selten vorne rechts. Er sass aber nie hinten links oder hinten in der Mitte» (STA-act. 5.2.43, dep. 24). An den Tagesablauf des 1. Dezember 2019 könne er sich nicht mehr erinnern. Es könne sein, dass er der Lenker gewesen sei. Er könne dies weder verneinen noch bestätigen. Es sei zu lange her (ebd., dep. 31). An der Tankstelle Guetli Shop sei er öfters (ebd., dep. 28). Wenn er das Fahrzeug für A. lenke, tanke er das Fahrzeug grundsätzlich auch. Es könne auch sein, dass A.__ auch mal nachtanke (STA-act. 5.2.44 dep. 34). Auf Nachfrage sagte er aus, er könne sich an keine Situation erin- nern, in der an einer Tankstelle Öl am Fahrzeug habe nachgefüllt werden müssen (ebd., dep. 36). Zu den weiteren Angaben von H.__ wird auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen (vi-act. 1, E. 1.3.2.1).
13│29 3.4.4 Der Beschuldigte bestreitet, am 1. Dezember 2019 das Fahrzeug der Marke __ mit den Kon- trollschildern NW__ gelenkt zu haben (STA-act. 5.1.1 ff., dep. 12, 15; EVP HV B, dep. 32). Auf Vorhalt der Aussagen von I.__ meinte der Beschuldigte, er habe viele Neider: «Wissen Sie, wenn Sie so einen coolen "Siech" haben wie den A.__, sind sie so neidisch. Was die alles erfinden, unglaublich.» (EVP HV B, dep. 45 f.). Er fahre nie mit diesem Auto, das Fahrzeug fahre nur seine Frau (STA-act. 5.1.1 ff., dep. 2, 4, 6). Es hätten viele Leute die Möglichkeit, mit diesem Auto zu fahren (EVP HV B, dep. 34). Auf Vorhalt der Kameraaufnahmen meinte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2020, er sei zwar auf dem Video, er sei aber nicht gefahren (STA-act. 5.1.1 ff., dep. 17). Er habe getankt und Öl nachge- füllt, sei aber nicht gefahren (ebd., dep. 22). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dagegen aus, er habe das Auto kontrolliert. Er denke, er habe alle Türen aufgemacht, den Kofferraum, links, rechts und kontrolliert, ob etwas im Auto vergessen gegangen sei oder er habe etwas für den Chauffeur, der gefahren sei, im Auto gesucht (EVP HV B, dep. 36). Er fahre immer nur mit Chauffeur. Er kontrolliere die Autos immer und laufe um die Autos herum und mache jede Türe auf, weil ein Chauffeur Drogen drin haben könnte (ebd., dep. 37). Er sei aber nicht in das Auto reingesessen und auch nicht gefahren (ebd., dep. 44). Im Übrigen kann hinsichtlich der Beweislage auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vi-act. 1, E. 1.4.2.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.4.5 Bei Würdigung der dargelegten Umstände kommt den Aussagen von I.__ wesentliche Bedeu- tung zu. Sie sind konstant, decken sich mit den Aufnahmen der Überwachungskameras und erweisen sich als glaubhaft. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist nicht erkennbar, weshalb I.__ ihn unnötig belasten sollte. Seine Schilderungen erscheinen erlebnisbasiert und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage. Die Ausführungen der Vo- rinstanz sind in diesem Punkt schlüssig (vgl. vi-act. 1, E. 1.4.2.4.2; vgl. STA-act. 5.3.3, dep. 14-18). Damit übereinstimmend kann aus der Abfolge von Ereignissen in den Kameraaufnah- men und gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H.__ geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte beim Einsteigen ins Auto auf den Fahrersitz setzte. Soweit der Beschuldigte rügt, aus den Angaben von H.__, auf welchem Sitz er sich üblicherweise im Fahrzeug befinde, lasse sich kein Beweis herleiten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal noch andere Indizien das Beweisergebnis stützen. Die erstinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden und erscheint auch angesichts der Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten nicht
14│29 willkürlich. Der Beschuldigte behauptete nämlich zunächst, er sei nicht gefahren, er habe aber das Fahrzeug mit Öl betankt. Später bringt er vor, er sei nicht gefahren, habe aber das Fahr- zeug auf Drogen kontrolliert und deshalb alle Fahrzeugtüren geöffnet. Die Aussagen des Be- schuldigten wirken konstruiert und sind mit den Zeugenaussagen und Überwachungsvideos nicht vereinbar. Das Öffnen der Fahrzeugtüren ist auf den Kameraaufnahmen nicht ersichtlich. Erkennbar ist aber die geöffnete Motorhaube und der Beschuldigte mit einem Ölkanister. H.__ (Chauffeur, der den Beschuldigten gemäss Angaben in der Einsprache in einem Grossteil der Fälle chauffiert hat [vgl. STA-act. 1.7, Ziff. 10 und STA-act. 1.19, Ziff. 7]), sagte dazu aus, er könne sich an keine Situation erinnern, in der an einer Tankstelle Öl am Fahrzeug habe nach- gefüllt werden müssen. Daraus lässt sich schliessen, dass H.__ den Beschuldigten zum be- sagten Zeitpunkt nicht chauffiert hat. Die Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren, zumal sich auch aus dem (seit dem Jahr 2017) siebenseitigen Straf- registerauszug des Beschuldigten ergibt, dass er regelmässig ohne Ausweis fährt (amtl. Bel. 17). Mit der Vorinstanz ist demzufolge einig zu gehen, dass der angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt.
3.4.6 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz, welche vom Beschuldigten nicht beanstandet wurden, verwiesen werden (vi-act. 1, E. 2.3). Der Beschuldigte ist demzufolge des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises am 1. Dezember 2019 schuldig zu sprechen.
4.1 Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Drohung und der mehrfachen Beschimpfung vom 11. August 2020 bestätigte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Äusserungen sowohl in der Untersuchung (STA-act. 5.1.10 f., dep. 6 f.) und anlässlich der Hauptverhandlung (Einver- nahmeprotokoll des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, vi-act. 4 [fortan: EVP HV B], S. 4 ff., dep. 17) als auch in der Berufungserklärung (amtl. Bel. 1, S. 5). Dieses Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Zeugenaussagen von D.__ (STA-act. 5.2.8 f., dep. 13), C.__ (STA-act. 5.2.20, dep. 2) und G.__ (STA-act. 5.2.15 f., dep. 12-19). Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt.
15│29 4.2 Mit Berufungserklärung macht der Beschuldigte aber sinngemäss Schuldunfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum geltend. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zum Tatzeitpunkt voll zurechnungsfähig gewesen sei (amtl. Bel. 1, S. 4).
4.3 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die verminderte Schuldfähig- keit ist, wie die Schuldunfähigkeit, ein Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen die Auslegung und Anwendung des Begriffs der verminderten Schuldfähigkeit (Urteil des Bundes- gerichts 6B_202/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) – in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist bloss eine grobe Orientierungshilfe (BGE 122 IV 49 E. 1b unter Hinweis auf BGE 119 IV 120 E. 2b und BGE 119 IV 292 E. 2d). Wie im medizinischen Schrifttum hervorgehoben wird, gibt es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzen- tration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie; stets sind Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 und 6S.119/2004 vom 5. Juli 2004 E. 2.4). Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen kann – gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung – im Regelfall von einer verminderten Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Es besteht in diesem Bereich mit anderen Worten eine Vermutung der verminderten Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit. Diese Vermu- tung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der Blutalkoholkon- zentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit mithin keine vorrangige Be- deutung zu (Entscheid des Bundesgerichtes 6S.497/2002 vom 2. Mai 2003 E. 2.2.1). Als grobe Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von un- ter 2 Promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b). Bei mehr als 3 Promillen spricht die Vermutung für eine Schuldunfähigkeit. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde. Es gibt
16│29 nämlich keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blutalkoholkonzent- ration. Deshalb ist es prinzipiell fraglich, allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung ableiten zu wollen. Im Gegenteil haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungs- fähigkeit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt (Urteil des Bundesge- richts 6S.4/2004 vom 23. April 2004 E. 2.1). Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann beispielsweise aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychoti- sche Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzi- nationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprech- barkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteile des Bundesgerichtes 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen; 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1 c/aa).
4.4 4.4.1 Bei den Befragungen des Beschuldigten war die Alkoholisierung ein Thema. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2020 sagte der Beschuldigte zum Abend des 11. August 2020 aus, er könne sich an nichts mehr erinnern, weil er zu besoffen gewesen sei (STA-act. 5.1.11 f., dep. 6). Die Beschimpfungen und Drohungen habe er ausgesprochen, weil er besoffen gewesen und die Polizei in die Wohnung gekommen sei (ebd., dep. 20). Auf Nach- frage, wie viel er an diesem Abend an alkoholischen Getränken konsumiert habe, erklärte er, sie hätten Wein getrunken und mehr wisse er nicht (ebd., dep. 11). Er sei sicherlich nicht zu- rechnungsfähig gewesen (ebd., dep. 15). Dagegen sagte er an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung, sie seien alkoholisiert gewesen, «Nicht gerade so, dass wir umkippen. Sicher nicht. Weil das mache ich gar nicht, so viel zu trinken, dass ich umfalle und nicht mehr weiss, was ich mache.» (EVP HV B, dep. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschul- digte erstmals, sie hätten zu zweit 15 Flaschen Wein getrunken (amtl. Bel. 19, dep. 25). Er sei stockbesoffen gewesen, das heisse aber nicht, dass er umgekippt sei, weil er habe einen sehr starken Charakter, «Aber wenn Sie 3 Promille haben, das müsste vielleicht ein Arzt entschei- den.» (ebd., dep. 28).
17│29 4.4.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch Angaben weiterer Beteiligter zum Alkoholkonsum des Beschuldigten. Die aufgebotene Polizeipatrouille D.__ und C.__ sagten aus, Frau B.__ habe die Polizei vor Ort gerufen mit der Begründung, dass viele betrunkenen Personen anwesend seien und es laut sei (STA-act. 5.2.20, dep. 2; vgl. STA-act. 5.2.8, dep. 13). Gemäss D.__ seien in der Wohnung der Familie __ diverse offene Rotweinflaschen herumgestanden. Der Beschuldigte, seine Frau und J.__ (Cousine des Beschuldigten) seien alle sehr stark alkoholi- siert gewesen (STA-act. 5.2.8 ff., dep. 13, 15). Die später zur Verstärkung aufgebotene Poli- zistin G.__ und auch C.__ bestätigten, dass die Cousine des Beschuldigten stark betrunken war (STA-act. 5.2.15, dep. 12; STA-act. 5.2.20 ff., dep. 2, 24). C.__ hatte zudem eine kaputte Weinflasche am Boden in Erinnerung (STA-act. 5.2.20, dep. 4). Zu den Drohungen und Be- schimpfungen sei es nach D.__ aufgrund des Alkoholkonsums und angesichts der allgemei- nen Wut des Beschuldigten gegenüber der Kapo Nidwalden gekommen (ebd., dep. 17). Auch G.__ gab an, er habe dies in seiner Wut getan und weil die Polizei vor Ort in seiner Wohnung anwesend gewesen sei (STA-act. 5.2.16, dep. 20). Ebenso meinte C., dazu sei es rein auf- grund der Anwesenheit der Polizei gekommen (STA-act. 5.2.21, dep. 16). Zum Zustand des Beschuldigten führte D. aus, er sei stark alkoholisiert, extrem aggressiv und aufbrausend gewesen. Er habe einen roten Kopf und Weinrückstände an den Lippen gehabt, Alkoholgeruch aufgewiesen aber einen stets fitten Eindruck gemacht. Seiner Meinung nach sei der Beschul- digte immer zurechnungsfähig gewesen. Er sei immer sicher gestanden, normal herumgelau- fen und habe in einer verständlichen Sprache gesprochen (ebd., dep. 27-29). G.__ konnte dazu nichts sagen. Sie sagte aus, sie habe zuvor noch nie mit A.__ zu tun gehabt, weshalb sie nicht wisse, wie er sich normalerweise gegenüber der Polizei verhalte. Er habe einen hoch- roten Kopf gehabt und sei sehr aggressiv und laut gewesen. Es habe sich bemerkbar gemacht, dass er etwas konsumiert habe. Ob dies Alkohol oder Drogen gewesen seien, wisse sie nicht (STA-act. 5.2.14 ff., dep. 24 ff.). C.__ führte aus, der Beschuldigte sei sehr alkoholisiert gewe- sen. Er habe dies festgestellt, als er (der Beschuldigte) sehr nah bei ihm gestanden sei, da habe er den Alkohol gerochen. Der Beschuldigte habe eine sehr feuchte Aussprache gehabt, zudem sei er hoch rot am Kopf gewesen und habe einen leicht unsicheren Gang gehabt. Sei- ner Meinung nach sei A.__ aber noch absolut zurechnungsfähig gewesen (STA-act. 5.2.22, dep. 18-20). J.__ gab zu Protokoll, sie sei bereits sehr angetrunken mit einem Chauffeur zum Beschuldigten gegangen. Sie, der Beschuldigte und seine Frau hätten alle reichlich Alkohol, Prosecco und Rotwein, konsumiert. Zum Vorfall könne sie nichts sagen, sie habe einen Filmriss (STA-act.
18│29 5.2.33, dep. 12). Sie habe sehr viel getrunken. Einige Gläser Rotwein (ebd., dep. 16). Wieviel B.__ und A.__ getrunken hätten und ob sie noch zurechnungsfähig gewesen seien, wisse sie nicht mehr (STA-act. 5.2.34, dep. 17).
4.4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Angaben des Beschuldigten betref- fend seinen Alkoholkonsum widersprüchlich sind. Zur Trinkmenge erwähnte er zunächst, er habe Wein getrunken, mehr wisse er nicht. Er sei sicher nicht mehr zurechnungsfähig gewe- sen. Anlässlich der Hauptverhandlung verlangte er selbst dagegen einen Schuldspruch (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23. September 2023, S. 3) und stellte klar, er habe sicher nicht so viel getrunken, dass er umkippe, er trinke nie so viel, dass er nicht mehr wisse, was er mache. Erst in der Berufungserklärung machte er demgegenüber sinngemäss Schuldunfähigkeit gel- tend und führte aus, er habe am besagten Abend ausserordentlich viel getrunken. An der Be- rufungsverhandlung spricht er von 3 Promille und einem Alkoholkonsum von 15 Flaschen Wein zu zweit. Er sei stockbesoffen gewesen, das heisse aber nicht, dass er umgekippt sei, weil er habe einen sehr starken Charakter. Übereinstimmend dazu führte er in seiner Berufungserklä- rung aus, er sei sich sehr viel Alkohol gewöhnt, da er im Weinbusiness tätig sei. Er sei sich gewohnt, viel und regelmässig Alkohol zu konsumieren. Man sehe ihm die Alkoholisierung daher schlecht an bzw. unterschätze diese (amtl. Bel. 1, S. 4 f.). Aus den Zeugenbefragungen geht im Ergebnis hervor, dass der Beschuldigte stark alkoholi- siert war. Alle Zeugen konnten beim Beschuldigten einen roten Kopf und einen starken Alko- holgeruch feststellen. Allerdings beurteilten die beiden von Anfang an anwesenden Polizisten den Beschuldigten als klar zurechnungsfähig. Er habe einen fitten Eindruck gemacht und ver- ständlich gesprochen. D.__ beurteile seinen Gang als normal, C.__ konnte eine leichte Gang- unsicherheit feststellen.
4.4.4 Im vorliegenden Fall existieren keine objektiven Anhaltspunkte über einen allfälligen Alkoholi- sierungsgrad bzw. die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten. Ihr kommt jedoch ohnehin keine vorrangige Bedeutung zu. Der Beschuldigte war nach den dargelegten konkreten Fest- stellungen offensichtlich deutlich alkoholisiert. Gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen und die eigenen Angaben des Beschuldigten kann aber ohne erhebliche Zweifel davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte unabhängig von der starken Alkoholisierung sehr wohl imstande war, klar zu denken und zielgerichtet zu handeln. Das zeigt sich auch an seiner
19│29 abwertenden Haltung gegenüber den Polizisten, die er an beiden Gerichtsverhandlungen – ohne Alkoholisierung – genau so klar kundgetan hat wie am Abend des 11. August 2020. Zu seiner Ansicht über die Polizisten gab er vor Kantonsgericht zu Protokoll: «Da kommen vier Männer, die Männer sein sollten, wo ich erwarte, dass die mich beschützen. Und das fehlt mir hier in der Schweiz. Also es wird hart langsam. Wir gehen jetzt eh in eine harte Zeit. Dann erwarte ich nicht solche "Buben", ich erwarte Männer.» (EVP HV B, dep. 17). Weiter sagte er zur Vorderrichterin: «Dann habe ich vielleicht so Wörter gesagt, dafür habe ich mich entschul- digt. Wenn die immer noch nicht Männer geworden sind, was Sie ja selber sehen müssen als Richterin. Das ist ja tragisch für Sie, nicht für mich. Weil ich sehe die eh wieder irgendwo und sage "Buben, ihr seid nicht parat". Immer, immer. Weil, das interessiert mich gar nicht, weil die sind nicht parat. Wenn du eine Uniform anhast, musst du noch mehr parat sein. Ich will Res- pekt haben vor solchen Menschen. Ich will Menschen anschauen, die Menschen sind, die ehrlich sind. Und nicht das schwule .... Nicht's gegen, Sie müssen mich richtig verstehen» (EVP HV B, dep. 17). An der Berufungsverhandlung meinte der Beschuldigte auf Nachfrage: «Heute sage ich Ihnen, die sind nicht parat. Und Ich sage Ihnen, die sind nicht ehrlich. Viele – ich sage nicht alle – viele sind nicht parat. Aber richtig nicht parat!!» (amtl. Bel. 19, dep. 30). Die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit erfordert indes wie oben ausgeführt eine Geistesverfassung, die in hohem Masse vom Durchschnitt abweicht. Davon kann vorliegend keine Rede sein, denn beim Beschuldigten liegt zweifellos eine frappante Alkoholgewöhnung vor. Eine Störung des Realitätsbezugs bzw. relevante Bewusstseinstrübung lässt sich nicht erkennen. Die anwesenden Personen konnten jedenfalls nichts dergleichen feststellen, viel- mehr erlebten sie den Beschuldigten durchgehend als bewusst handelnd. Darüber hinaus er- scheint der schliesslich vom Beschuldigten geltend gemachte massive Alkoholkonsum (15 Flaschen, 3 Promille) nachgeschoben und ist insgesamt nicht glaubhaft. Die Behauptung wird durch die Aktenlage und insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten in der Un- tersuchung nicht gestützt. Auf seine späteren diesbezüglichen Angaben kann somit nicht ab- gestellt werden. Vielmehr ist der Beschuldigte darauf zu behaften, dass er – wie er selber sagte – nie so viel trinke, dass er nicht mehr wisse, was er tue. Darüber hinaus macht er auch im nüchternen Zustand keinen Hehl aus seiner Geringschätzung von Polizeibeamten. Dies ergibt sich eindrücklich aus seiner Befragung vor Vorinstanz. Eine Grundhaltung, die unge- bührliches Verhalten wie Beschimpfungen klarerweise begünstigen. Im Ergebnis erreichte die Alkoholisierung somit kein Ausmass, das zu einer (rechtserheblichen) Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hätte.
20│29 4.5 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend versuchte Drohung und der mehrfachen Be- schimpfung kann auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche vom Beschuldigten nicht beanstandet wurden, verwiesen werden (vi-act. 1, E. 2.4 - 2.5). Der Beschuldigte ist somit der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5.1 Für den Schuldspruch ist eine angemessene Sanktion festzusetzen.
5.2 Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 19. Dezember 2018 (SA3 18 3753) u.a. wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Irreführung der Rechtspflege und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zu ei- ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 115.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt wurde. Mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 10. Mai 2019 (SE 18 47) wurde er weiter wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeug- führer, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aber- kennung des Ausweises, fahrlässigen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 105.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 30. Oktober 2019 (3A 19 857) wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Füh- ren eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Beschimpfung und übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'400.– verurteilt. Das heute zu beurteilende Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis am 7. Dezember 2018 beging der Beschuldigte vor den genannten Verurteilungen, die beiden heute weiter zu beurteilenden Tathandlungen (Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erfor- derlichen Führerausweis am 1. Dezember 2019 und versuchte Drohung sowie mehrfache
21│29 Beschimpfung am 11. August 2020) danach. Es liegt somit ein Fall von teilweise retrospektiver Konkurrenz vor.
5.3 Nach Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, der durch eine oder mehrere Hand- lungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 254 und BGE 142 IV 265). Das Bundesgericht hält fest, dass im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt sowie selbständig zu behandeln sind, weshalb zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wur- den, zu unterscheiden ist. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewendet werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits ver- hängten Strafe abweicht, muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. An- schliessend legt es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumu- lierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten (BGE 145 IV 1 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4 und 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2).
22│29 5.4 Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, einzig Geldstrafen in Frage kommen und damit Gleichartigkeit mit der rechtskräftigen Grund- strafe besteht, kommt eine Zusatzstrafe in Frage. Das Gericht ist bei der Festlegung der Ge- samtstrafe an das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe (180 Tagessätze) gebunden (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist dieses Maximum bereits mit der Grundstrafe überschritten. Die Zusatzstrafe für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises am 7. Dezember 2018 ist infolge Asperation mit der Grundstrafe somit bei 0 Tagessätzen anzusetzen.
5.5 5.5.1 Für die Straftaten, die nach den vorausgegangenen Urteilen begangen wurden (Vorfälle vom
5.5.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponente). Bei der Beurteilung der Persönlichkeit sind unter anderem auch Einsicht und Reue bzw. deren Fehlen mitzuberücksichtigen. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung vom hartnäckigen Bestreiten auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen und dies zu Lasten des Beschuldigten gewertet (vgl. BGE 113 IV 56 E. 4c, Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.4). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente). Es
23│29 liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren Rechnung trägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.1). Der Begriff der Schuld im Bereich der Strafzumessung wird weiter verstanden als in der Ver- brechenslehre; die Strafzumessungsschuld ist mit der Strafbegründungsschuld nicht gleichbe- deutend (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 47 StGB). Deshalb darf auch wenn die Voraus- setzungen für die gesetzliche Verminderung der Schuldfähigkeit (noch) nicht erfüllt sind, eine alkohol- beziehungsweise drogenbedingte Beeinträchtigung unter Umständen verschuldens- mindernd berücksichtigt werden. Verlangt ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der Straftat besteht. Zu beachten ist zudem, dass das Tatverschulden nicht beeinflusst wird, wenn die im beeinträchtigten Zustand begangene Tat voraussehbar und die verminderte Schuldfä- higkeit vermeidbar war (Art. 19 Abs. 4 StGB). Eine solche – vorsätzliche oder fahrlässige – actio libera in causa kann namentlich beim Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) in Betracht kommen (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 266; vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzu- messung verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1.1 - 3.1.4).
5.5.3 Betreffend Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises am
24│29 direktvorsätzlich. Zudem ist kein triftiger Grund erkennbar, weshalb der Beschuldigte nicht auf die Fahrt hätte verzichten können, zumal er diverse Chauffeure zur Verfügung hat, die ihn regelmässig herumfahren. Um das Bedürfnis nach Mobilität abzudecken, stehen zudem auch andere Möglichkeiten als der motorisierte Individualverkehr zur Verfügung, weshalb es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das kriminelle Verhalten zu vermeiden. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht bis mittel zu qualifizieren und rechtfertigt eine Einsatz- strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe.
5.5.4 In Bezug auf die Tatkomponenten betreffend der versuchten Drohung vom 11. August 2020 ist in objektiver Hinsicht von Bedeutung, dass der Beschuldigte D., C. und G.__ ohne nachvollziehbaren Grund mit körperlichen Schädigungen drohte. Auf den Umstand, dass es beim Versuch blieb und sich die Betroffenen von der Drohung nicht beeindrucken liessen, hatte der Beschuldigte keinen Einfluss, weshalb sein Verschulden nur leicht vermindert wird. Wie sich bereits aus den Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergibt (vgl. E. 4.2 - 4.4), kann nicht von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung des Beschuldigten und den Drohungen ausgegangen werden. Der Beschuldigte brachte näm- lich seine negative Grundhaltung gegenüber Polizeibeamten auch im nüchternen Zustand klar zum Ausdruck. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. vi-act. 1, E. 3.5.1) ergibt sich deshalb aus der Alkoholisierung des Beschuldigten keine Strafminderung. Das Tatverschulden liegt insgesamt im unteren Bereich. Insgesamt rechtfertigt sich deshalb eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 10 Tagessätze auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen Geld- strafe.
5.5.5 Zu beurteilen sind noch die Tatkomponenten der versuchten Beschimpfung vom 11. August 2020. Der Beschuldigte beschimpfte D., C. und G.__ mehrfach aus nichtigem Anlass mit derben Ausdrücken. Eine strafmindernd zu berücksichtigende Alkoholisierung des Beschul- digten muss auch hier – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vi-act. 1, E. 3.6.1) – verneint werden (vgl. zur Begründung vorstehende E. 5.5.4). Insgesamt rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um 5 auf 35 Tagessätze.
25│29 5.5.6 Mit Bezug auf die Täterkomponenten ergeben sich aus der Biografie des Beschuldigten keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären (vgl. vi-act. 1, E. 3.4.2). Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der Beschuldigte trotz mehrfach einschlägiger Vorstrafen (vgl. amtl. Bel. 17) nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess, was seine Unbelehrbarkeit und eine Ignoranz gegenüber der Rechtsordnung offenbart. Noch während laufendem Verfah- ren sind gegen den Beschuldigten wieder neue Verfahren wegen Fahrens ohne Führeraus- weis eröffnet worden (vgl. ebd. und im Folgenden E. 4.7). Der Beschuldigte zeigt keine Reue und Einsicht und bestreitet die Vorfälle vom 7. Dezember 2018 und 1. Dezember 2019 weiter- hin hartnäckig. Die von ihm erwähnte Entschuldigung gegenüber den betroffenen Polizisten und Polizistinnen kann angesichts seiner Aussagen und seines Verhaltens anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Diese Umstände sind straferhöhend zu berücksichtigen. Nach Gesagtem rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um 15 auf 50 Tagessätze.
5.6 Zu bestimmen ist noch die Tagessatzhöhe. Die Vorinstanz hat die entsprechenden theoreti- schen Regeln korrekt dargelegt. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vi-act. 1, E. 3.8.1). Das Einkommen des Beschuldigten hat sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung nicht verändert und beläuft sich auf rund Fr. 7'800.– netto pro Monat. Davon wird ein Pauschalabzug von 20 % gewährt für Krankenkasse und Steuern. Die im vorinstanzlichen Verfahren noch vorhandenen familienrechtlichen Unterstützungspflichten sind mittlerweile weggefallen, weshalb ein entsprechender Pauschalabzug gestrichen wird. Somit resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 6'240.–, was einen Grundtagessatz von gerundet Fr. 210.– ergibt.
5.7 Die Vorinstanz hat gründliche und zutreffende Ausführungen zur Legalprognose gemacht (vi- act. 1, E. 3.9). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte trotz mehrfach einschlägiger Vorstrafen immer noch nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Bereits kurz nach der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht im September 2022 hat die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 4. November 2022 ein neues Ver- fahren gegen den Beschuldigten eröffnet wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Am 17. November 2023, also rund
26│29 2 Wochen vor der Berufungsverhandlung, hat die Staatsanwaltschaft Uri gegen den Beschul- digten wiederum ein neues Strafverfahren eröffnet wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis. Mit der Vorinstanz ist somit von einer schlechten Prognose auszugehen und die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 210.– unbedingt auszusprechen. Die Strafe gilt teilweise (in Bezug auf die Tat vom 7. Dezember 2018) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 19. Dezember 2018 (SA3 18 3753), zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 10. Mai 2019 (SE 18 47) und zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zug vom 30. Oktober 2019 (3A 19 857).
6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung (vgl. lit. A, Ziff. 5) gibt indes zu keinen Bemerkungen An- lass und ist – bei diesem Ausgang – zu bestätigen.
6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirt- schaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze – es fand eine Be- rufungsverhandlung statt – auf Fr. 1600.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschuldig- ten auferlegt.
27│29 6.3 Da der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren unterliegt, wird ihm keine Parteient- schädigung zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
28│29 Demgemäss erkennt das Obergericht:
« 2. Das Verfahren betreffend der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Ziff. 303 b OBV Anhang 1 wird infolge Verjährung eingestellt (Art. 109 StGB).»
Die Berufung wird abgewiesen.
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: − der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erfor- derlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V. m. Art. 10 Abs. 2 SVG.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (bestehend aus 0 Tagessät- zen für die Tat vom 7. Dezember 2018, 20 Tagessätzen für die Tat vom 1. Dezember 2019 und 30 Tagessätzen für die Tat vom 11. August 2020) zu je Fr. 210.– bestraft.
Dieses Urteil gilt teilweise (in Bezug auf die Tat vom 7. Dezember 2018) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 19. Dezember 2018 (SA3 18 3753), zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 10. Mai 2019 (SE 18 47) und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 30. Oktober 2019 (3A 19 857).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2'420.– (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten [Gebühren und Auslagen inkl. Überweisungsgebühr] von Fr. 1'020.–, Ge- richtsgebühr inkl. Auslagen von Fr. 1'400.–) werden bestätigt und dem Beschuldigten auf- erlegt.
29│29 7. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.– werden ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt. Er hat innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit bei- liegendem Einzahlungsschein total Fr. 14'520.– (Geldstrafe Fr. 10'500.–, Kosten Vorver- fahren und erstinstanzliches Verfahren Fr. 2'420.–, Kosten Berufungsverfahren Fr. 1'600.–) an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
[Zustellung].
Stans, 30. November 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.