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SV 23 21 Entscheid vom 8. Januar 2024 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__

Klägerin, gegen B.__

Beklagte.

Gegenstand Beitragsforderung, Beseitigung Rechtsvorschlag Klage vom 6. Oktober 2023.

2│7 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 erhob die A.__ («Klägerin») beim Verwaltungsgericht Nidwalden Klage gegen die B.__ («Beklagte») und beantragte: « 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 6'675.60, den Zins von CHF 348.25 plus Zins zu 5.00% seit 25.07.2023 auf der Kapitalforderung, Umtriebsent- schädigungen von CHF 500.00 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. XY) des Betreibungsamts Nidwalden sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. »

B. Die Beklagte hat innert der ihr angesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht, weshalb auf- grund der Akten zu entscheiden ist.

Erwägungen: 1. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Forderungen aus beruflicher Vorsorge gegen die Beklagte, welche ihren Sitz in Nidwalden hat, geltend. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwal- tungsgerichts Nidwalden ist damit örtlich wie sachlich zur Beurteilung zuständig (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 BVG [SR 831.40] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Sie entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Nachdem die Klage auch den for- mellen Anforderungen (Art. 2 Abs. 2 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz [SRG; NG 264.1]) entspricht, ist darauf einzutreten.

2.1 Mit Anschlussvertrag vom 21. Oktober/5. November 2021 schloss sich die Beklagte zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge rückwirkend per 1. Mai 2021 der Klägerin an (KB 1). Am 22. Juni 2023 kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Juli 2023 (KB 2).

3│7 Um ihre Forderung nachzuweisen, hat die Klägerin den Anschlussvertrag vom 21. Okto- ber/5. November 2021 (KB 1), die Kündigung vom 22. Juni 2023 (KB 2), die Beitragsrechnung vom 3. Mai 2023 (KB 3), den Personalvorsorge-Sammelausweis vom 3. Mai 2023 (KB 4), ei- nen Inkassokontoauszug vom 14. August 2023 (KB 5), die Mahnschreiben vom 6. September 2022 bzw. 4. April 2023 (KB 6.1, 6.2) sowie den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Nidwalden in der Betreibung Nr. YX vom 26. Juli 2023 (KB 7) eingereicht.

2.2 Aus der Rechnung vom 3. Mai 2023 (KB 3) und dem Inkassokontoauszug (KB 5) erhellt, dass sich die klägerische Forderung von Fr. 6'675.60 wie folgt zusammensetzt: Saldo per 31. Dezember 2022 Fr. 5'358.40 zzgl. aufgelaufene Zinsen per 31. Dezember 2022 + Fr. 88.80 zzgl. Mahngebühren 3. April 2023 + Fr. 300.00 zzgl. Beiträge 2023 + Fr. 1'928.40 abzgl. Zahlung vom 22. Mai 2023 - Fr. 1'000.00 Fr. 6'675.60

Zusätzlich betrieb und beantragt die Klägerin die Zusprache einer Zinsforderung von Fr. 348.25 gemäss Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags (KB 1) sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– gemäss Ziff. 2.1 des Kostenreglements zum Anschlussvertrag (KB 1). Schliess- lich verlangt die Klägerin Ersatz der für die Ausstellung des Zahlungsbefehls angefallenen Betreibungskosten von Fr. 73.30.

3.1 Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Die Klägerin ist damit vorliegend zur Belastung der Beiträge, der internen Inkassokosten (Umtriebsentschädigung) sowie der geforderten Verzugszinsen berechtigt (Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG i.V.m. Bst. F S. 7 und Ziff. 5.4 Anschlussvertrag, Ziff. 2.1 Kostenreglement [KB 1]).

4│7 3.2 Die Klägerin hat die von ihr mit Antrags-Ziffer 1 geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 6'675.60 und die internen Inkassokosten (Umtriebsentschädigung) von Fr. 500.– mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Namentlich hat sie dabei auch die geleistete Teilzahlung der Beklagten berücksichtigt. Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte hat – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag – weder vor- noch ausserprozessual je den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung bestritten oder in Zweifel gezogen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grund- sätzlich massgebend, zumal sich keine Hinweise auf eine falsche Berechnung oder derglei- chen ergeben.

3.3 Die Klägerin macht eine aufgelaufene Zinsforderung von Fr. 348.25 sowie Zinsen von 5% seit dem 25. Juli 2023 geltend, wozu sie gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG berechtigt ist. Überdies hält Ziff. 5.4 des Abschlussvertrages (KB 1) fest, dass bei Unterbleiben der fristgemässen Zahlung ein Zins geschuldet ist, dessen Höhe die Stiftung festlegt. Der festgelegte Zins habe Bestand, wenn das angeschlossene Unternehmen nicht innert 4 Wochen schriftlich Widerspruch er- hebe, was vorliegend nicht der Fall war. Die geforderten Zinsen sind damit ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.4 Schliesslich beantragt die Klägerin, dass die Beklagte die «Betreibungskosten» von Fr. 73.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls bezahlen soll. Dabei ist festzuhalten, dass die Gläu- bigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) befugt ist, von den Zahlungen des Schuld- ners die Betreibungskosten, unter anderem die Gebühr für die Ausstellung des Zahlungsbe- fehls (vgl. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]), vorab zu erheben. Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht bedarf es dementsprechend weder eines Urteils bzw. einer Zusprechung der Betreibungskosten im Urteilsdispositiv noch eines Rechtsöffnungsentscheides (FRANK EM- MEL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], BSK-SchKG, 3. A., 2021, N 16 zu Art. 68 SchKG m.w.H.), weshalb dieses Begehren abzuweisen ist.

5│7 3.5 Infolgedessen ist die Klage vom 6. Oktober 2023 teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 6'675.60 zzgl. Verzugszins von 5% seit 25. Juli 2023, die Zins- summe von Fr. 348.25 sowie die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist die Klage abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. 2234144 des Betreibungsamtes Nidwalden (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2023) erhobene Rechtsvorschlag ist gemäss Art. 79 SchKG zu beseitigen.

4.1 Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Indes ist der allgemeine Grundsatz des Bun- dessozialversicherungsrechts, dass die Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann, auch im Bereich der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge anerkannt und anwendbar (BGE 124 V 285 E. 3; auch: Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKoG). Die Gebühr beträgt diesfalls unter Berück- sichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes Fr. 150.– bis Fr. 1'500.– (Art. 18 Abs. 2 PKoG in fine). Nach der Rechtsprechung kann mutwillige Prozessführung darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungs- pflicht) verletzt. Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht be- achtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell of- fensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Pro- zessverursachung, verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfah- ren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4).

4.2 Vorliegend steht gestützt auf die Aktenlage fest, dass es zu diesem Verfahren kam, weil es die Beklagte unterlassen hat, fällige BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechen- den Zahlungsbefehl ohne Grundangabe telefonisch Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Erhe- ben des Rechtsvorschlags kann ihr dabei nicht vorgeworfen werden, steht ihr dies schliesslich von Gesetzes wegen zu. Indes ist ihr vorzuhalten, dass sie gegenüber der Klägerin nie

6│7 irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätte. Im vorliegenden Verfahren liess sich die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung nicht vernehmen und trug damit nichts zur Klärung des Sachverhalts bei. Das prozessverursachende Verhalten (beziehungs- weise Untätigkeit) der Beklagten stellt eine ungerechtfertigte Verletzung der Mitwirkungspflich- ten und einen Fall von mutwilliger Prozessführung dar. Dem ist mit einem ausnahmsweisen Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit Rechnung zu tragen. Die Verfahrenskosten werden ermessensweise im unteren Bereich des Kostenrahmens (Art. 18 Abs. 2 PKoG) auf Fr. 500.– festgelegt und ausgangsgemäss der unterliegenden Be- klagten auferlegt. Sie wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden mit beiliegen- dem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen.

4.3 Die Klägerin verlangt gemäss Antrags-Ziff. 3 – mindestens sinngemäss – die Zusprache einer Parteientschädigung. Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein An- spruch auf Parteientschädigung besteht. Rechtsprechungsgemäss gilt der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Las- ten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vor- sorge (BGE 126 V 143 E. 4b). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädi- gung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig und leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich die Voraussetzungen für die Parteient- schädigungsberechtigung einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323 E. 1a, 127 V 205 E. 4b). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Interessenwahrung beauftragt hat und auch nicht von einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert und Arbeitsaufwand ge- sprochen werden kann, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, unabhängig da- von, ob die Prozessführung der Beklagten als mutwillig und leichtsinnig zu bezeichnen ist.

7│7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Klage vom 6. Oktober 2023 wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflich- tet, der Klägerin Fr. 6'675.60 nebst Zins von 5% seit dem 25. Juli 2023, Fr. 348.25 und Fr. 500.– zu bezahlen.
  2. Im Mehrbetrag wird die Klage vom 6. Oktober 2023 abgewiesen.
  3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2234144 des Betreibungsamts Nidwalden (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2023) wird beseitigt.
  4. Die Gerichtskosten betragen Fr. 500.– und werden der Beklagten auferlegt. Sie wird ver- pflichtet, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu zahlen.
  5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  6. [Zustellung].

Stans, 8. Januar 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

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Entscheidungsdatum
06.03.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026