GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 23 17 Entscheid vom 18. September 2023 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dobler, Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG, Eichwaldstrasse 5, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
Beschwerdegegner.
Gegenstand Vorsorglicher Entzug der Fahrberechtigung und Anord- nung Gutachten; Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid des Verkehrs- sicherheitszentrums OW/NW vom 5. Mai 2023.
2 │ 13
Sachverhalt: A. Am 25. Mai 2019 um 09:43 Uhr wurde das Fahrzeug __ auf der Seestrasse in Hergiswil NW in Fahrtrichtung Stansstad/Alpnach im Bereich der Baustelle Reigeldossen mit 94 km/h statt der erlaubten 40 km/h gemessen, womit nach Abzug der Toleranz (5 km/h) eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 49 km/h resultierte. A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gab an, das Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gelenkt zu haben (VSZ-act. 2).
B. Mit Strafbefehl vom 12. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) für schuldig befunden. Der Beschwerdeführer erhob ge- gen diesen Strafbefehl Einsprache und brachte in mehreren Eingaben Beanstandungen zur Radarmessung vor. Darauf ordnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden ein Geschwindigkeits- gutachten an, welches zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer mindestens mit 90 km/h gefahren ist und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit damit um mindestens 50 km/h überschrit- ten hat. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden erachtete den darauf erklärten Rückzug der Ein- sprache durch den Beschwerdeführer für unbeachtlich und erhob beim Kantonsgericht Nidwal- den Anklage wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) (VSZ-act. 11).
C. Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Februar 2021 wegen vorsätzlicher qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missach- tung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Das Obergericht Nidwalden bestätigte dieses Ur- teil, die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ans Bundesgericht wurde ab- gewiesen und das Urteil damit rechtskräftig (VSZ-act. 11).
D. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt (VSZ-act. 12) und er Stellung genommen hatte (VSZ-act. 13 und 15), verfügte das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (nachfolgend: VSZ) am 5. April 2023 einen vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbe- stimmte Zeit bis zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers mittels
3 │ 13
verkehrspsychologischer Begutachtung (VSZ-act. 16). Gegen diese Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 13. April 2023 Einsprache und beantragte deren kostenfällige Aufhebung und die sofortige Wiederherstellung, eventualiter Gewährung, der aufschiebenden Wirkung (VSZ-act. 17). Mit Einsprache-Entscheid vom 5. Mai 2023 wies das VSZ die Einsprache des Beschwerdeführers ab und hielt am verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug fest (VSZ- act. 19).
E. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einsprache-Entscheid am 10. Mai 2023 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes (amtl. Bel. 1): « 1. Der Einsprache-Entscheid vom 5. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Administrativverfahren ___ sei ohne Erlass einer vorsorglichen Administrativmassnahme einzu- stellen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des VSZ, eventualiter zu Lasten des Staates.» Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer um Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'500.– ersucht, den er fristgerecht bezahlt hat (amtl. Bel. 2 f.).
F. Nach Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme des VSZ hiess die Vorsitzende der Ver- waltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden mit Verfügung vom 1. Juni 2023 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut (amtl. Bel. 5).
G. Am 28. Juni 2023 reichte das VSZ eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein, in der es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (amtl. Bel. 7). Es wurde kein zweiter Rechtschriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 8) und der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht, womit der Rechtschriftenwechsel damit abgeschlossen war. Der beschwerdefüh- rerische Rechtsvertreter hat am 11. Juli 2023 seine Kostennote eingereicht (amtl. Bel. 9).
4 │ 13
H. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 18. September 2023 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide, die Administrativmassnahmen betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons ergriffen werden (Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwal- den [Vereinbarung VSZ; NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsgericht, Ver- waltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet als Kollegialgericht in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GerG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Z.___ und hat gegen den Einspracheentscheid des VSZ betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug vom 5. Mai 2023 Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist somit örtlich und sachlich zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Das VSZ hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis vor- sorglich bis zur Abklärung seiner Fahreignung entzogen, womit er besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Verfügung hat. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berechtigt.
5 │ 13
1.3 Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die angefochtene Verfügung wurde am 8. Mai 2023 vom beschwerdeführerischen Rechtsver- treter entgegengenommen (BF-Bel. 1), womit die Beschwerde vom 10. Mai 2023 fristgerecht erfolgt ist. Die Beschwerde erfüllt die formellen Voraussetzungen, womit auf sie einzutreten ist.
2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Verfah- ren eingesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen je- doch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Die freie Prüfung des Sachverhalts bedeutet auch die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Ver- waltungsgerichtsverfahren (BGE 135 II 369 E. 3.3), was denn auch Art. 91 Abs. 1 VRG vor- sieht. Die Parteien können jedoch die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten An- träge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).
2.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den vorsorglichen Entzug seines Führerausweises. Er stellt sich auf den Standpunkt, dieser schwere Eingriff in seine Rechte sei mangels eines aktuellen Interesses unverhältnismässig, nachdem er seither unbehelligt und ohne jegliche Beanstandung ein Fahrzeug gelenkt habe. Zudem habe das VSZ betreffend Entzug des Schiff- führerausweises die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt (amtl. Bel. 1).
6 │ 13
3.1 Das VSZ begründet den vorsorglichen Entzug der Führerausweise im angefochtenen Ent- scheid zusammengefasst damit, mit der Erfüllung des Rasertatbestandes würden Anhalts- punkte vorliegen, um die Fahreignung genauer abzuklären. Der Beschwerdeführer habe vor- sätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten in Kauf genommen, was erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen lasse, auch wenn die Tatbegehung bereits längere Zeit zurückliege. Diese erheblichen Zweifel müssten durch eine Begutachtung abgeklärt werden. Auf der von ihm am Samstag, 25. Mai 2019, um 09:45 Uhr befahrenen Strecke sei der Verkehr aufgrund einer Baustelle auf maximal 40 km/h beschränkt gewesen, weshalb besondere Vorsicht geboten gewesen wäre. Zudem seien die Strassenverhältnisse beengt gewesen, die einspurig geführte Fahrbahn sei nach rechts durch eine Mauer respektive einen Felsen begrenzt und der links der Fahrbahn geführte Langsamverkehr sei lediglich durch eine Fahrbahnabschrankung abgetrennt worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten, weshalb konkrete Anhalts- punkte dafür vorliegen würden, dass die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers an- zuzweifeln sei. Aufgrund einer Interessenabwägung und unter Berücksichtigung des Um- stands, dass eine Begutachtung für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht einen längeren Führerausweisentzug mit sich bringe, weil ihm sowieso ein Warnentzug von 24 Monaten be- vorstehe, sei der vorläufige Entzug verhältnismässig. Der Umstand, dass seit dem Delikt be- reits vier Jahre vergangen und keine weiteren Verkehrsdelikte begangen worden seien, ver- möge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein Raser müsse nicht regelmässig entspre- chende Delikte begehen, sondern es könne auch nur unter bestimmten Umständen zu solchen schwerwiegenden Verstössen kommen, weshalb es nicht verantwortbar sei, dem Beschwer- deführer ohne verkehrspsychologische Begutachtung den Führerausweis wieder zu erteilen (VSZ-act. 19). In ihrer Stellungnahme ergänzte das VSZ, um die Rechtsgleichheit zu gewährleisten, es richte sich nach dem Leitfaden zur Fahreignung vom 27. November 2020, wonach bei einem Raser- delikt die Fahreignung abzuklären sei. Die öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, sich nicht einer verkehrs- psychologischen Begutachtung auf eigene Kosten unterziehen zu müssen. Auch bei einem erstmaligen Delikt müsse die Verkehrseignung abgeklärt werden, wenn begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen würden. Wer innerorts eine Baustelle mit mehr als der doppelten Geschwindigkeit passiere und dadurch eine erhebliche Gefahr für
7 │ 13
andere Verkehrsteilnehmer darstelle, wecke ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Die vier Jahre ohne Verkehrswiderhandlung seien sicherlich ein positives Indiz. Trotzdem seien die Zweifel an der Fahreignung zu klären, da insbesondere auch in den verstrichenen vier Jahren nicht bekannt sei, wie oft der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug in ähnlicher Kons- tellation unterwegs gewesen sei und wie diesbezüglich sein Fahrverhalten aktuell ausschaue (amtl. Bel. 7).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, eine einzelne Geschwindigkeitsüber- schreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG allein reiche nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht aus für einen vorsorglichen Entzug der Fahrberechtigung und eine verkehrspsy- chologische Begutachtung. Eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung könne nur unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anord- nung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer Untersuchung rechtfertigen würden. Solche besonderen Umstände habe das VSZ nicht aufgezeigt, sie würden auch nicht vorlie- gen. Vier Jahre nach dem massgeblichen Fehlverhalten könne bei ununterbrochener, unbe- helligter und vorbildlicher Teilnahme des Lenkers am Strassenverkehr einerseits nicht mehr ernsthaft der Verdacht bestehen, die Person sei charakterlich nicht fahrgeeignet, andererseits sei offensichtlich, dass von ihm keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe. Ebenso sei willkürlich, dass das VSZ am 25. Juni 2019, als noch von einer Geschwindigkeitsüber- schreitung von 49 km/h ausgegangen wurde, einen Führerausweisentzug von lediglich vier Monaten ohne Sicherungsentzug vorgesehen habe und nun bei nur 1 km/h mehr, plötzlich vom Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten ausgehe und der Notwendigkeit eines vorsorglichen Sicherungsentzugs ausgehe. Eine psychiatrische Begutachtung stellte ei- nen erheblichen Eingriff in seine Privatsphäre und seine persönliche Freiheit dar und verursa- che ihm erhebliche Kosten (amtl. Bel. 1).
3.3 Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Vorausset- zungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie aufgrund ihres bisherigen Ver- haltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vor- schriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1
8 │ 13
lit. c SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssi- cherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351). Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339 m.w.H.). Der Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen dar (BGE 139 II 95 E. 3.4.1 S. 103 m.w.H), weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht. Fehlt diese, wird der Führerausweis auf un- bestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG; BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351) und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperr- frist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Insofern stellt der Sicherungsentzug im Vergleich zum Warnungsentzug für Betroffene regelmässig die einschneidendere Mass- nahme dar (vgl. BGE 141 II 220, E. 3.1.1). Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden. Dabei genügen Anhaltspunkte, die den Fahr- zeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und «ernsthafte Zweifel» an seiner Fahreignung erwecken (Art. 30 der Verordnung vom 27. Okto- ber 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreig- nungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rück- sichtslosigkeit des Lenkers schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Ausreichende An- haltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen, die einen provisorischen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Ab- klärung) rechtfertigen, können sich insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsübertretun- gen (sogenannten «Raserdelikten») ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtferti- gen (vgl. BGE 125 II 492 E. 3 S. 496 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.2; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1 je mit Hinweisen).
9 │ 13
3.4 Nach den Strafurteilen, von deren tatsächlichen Feststellungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter besonderen Voraussetzungen abgewichen werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 3.3.1 m.w.H.), ist von folgendem Sach- verhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat am Samstag, 25. Mai 2019 um 09:43 Uhr mit dem Personenwagen ___ auf der Seestrasse in Z.__ in Fahrtrichtung Stansstad/Alpnach die erlaubte Höchstge- schwindigkeit vom 40 km/h um 50 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten und damit eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der sig- nalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG) begangen (VSZ-act. Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 23. Februar 2021 E. 7 f.). Das Kantonsgericht Nidwalden hat ausgeführt, zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung samstags an einem Morgen bei erfahrungsgemäss re- lativ geringem Verkehrsaufkommen begangen habe. Auf dem Radarbild seien keine anderen Verkehrsteilnehmer ersichtlich und der Beschuldigte habe ausgesagt, es sei nicht so viel Ver- kehr gewesen, direkt vor ihm sei kein weiteres Fahrzeug gefahren, ihm sei auch kein Auto entgegengekommen, die Sichtverhältnisse seien gut und die Baustelle selbst leer (d.h. ohne Arbeiter) gewesen (VSZ-act. 11; Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 23. Februar 2021 E. 9.3.1). Das Obergericht Nidwalden hat ergänzt, die Fahrbahn sei im Baustellenbereich ver- hältnismässig eng gewesen und die verwendete Fahrbahnabschrankung habe aufgrund ihrer Konstruktion keine passive Schutzeinrichtung in Form eines Rückhaltesystems dargestellt, sondern lediglich der Kanalisierung des Langsamverkehrs gedient. Es lägen keine besonde- ren Umstände vor, die das Verschulden des Beschwerdeführers in milderem Licht erscheinen liessen. Zwar möge ihm der geltend gemacht Arzttermin wichtig gewesen sein, um eine ei- gentliche Notfallfahrt habe es sich aber nicht gehandelt (VSZ-act. 11; Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 16. September 2021 E. 4.5). Das Bundesgericht hat diese Feststellungen nicht beanstandet und die entsprechende Beschwerde abgewiesen (VSZ-act. 11; Urteil des Bun- desgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023).
3.5 Gemäss der zuvor darlegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahr- eignung wecken und so Grundlage für einen vorsorglichen Sicherungsentzug sein (vgl. vor- stehend E. 3.3 in fine). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine erstmalige massive
10 │ 13
Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich keine Zweifel an der Fahreignung weckt und nicht Grundlage für einen vorsorglichen Sicherungsentzug sein kann, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Der Beschwerdeführer hat am 25. Mai 2019 erstmals eine massive Geschwindigkeitsüber- schreitung begangen. Ansonsten sind von ihm einzig zwei leichte Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer Autobahn/Auto- strasse) aus den Jahren 2010 und 2014 verzeichnet, für die er jeweils verwarnt worden ist (VSZ-act. 1). Somit müssten vorliegend besondere Umstände gegeben sein, um Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu wecken und einen vorsorglichen Sicherungsent- zug zu rechtfertigen. An solchen besonderen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat zwar eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, in- dem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um mehr als das Doppelte, nämlich 50 km/h überschritten hat. Damit hat er sich, wenn auch knapp, einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sog. Raserdelikt) schuldig gemacht. Die Geschwindigkeitsüberschreitung fand ausserhalb einer Ortschaft aber im Be- reich einer Baustelle statt, wobei es Samstag war und auf der Baustelle niemand gearbeitet hat. Die Fahrbahn war verhältnismässig eng, aber gerade und trocken (VSZ-act. 2), die Sicht gut und das Verkehrsaufkommen niedrig. Aus der Tat und den Tatumständen ergeben sich keine besonderen Umstände, die ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdefüh- rers zu wecken vermöchten. Umso mehr muss dies gelten, wenn man das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem 25. Mai 2019 berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis nicht umge- hend nach der Tat entzogen, sondern das VSZ hat erst am 5. April 2023 einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügt (VSZ-act. 16). In den knapp vier Jahren zwischen der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und dem vorsorglichen Führerausweisentzug werden dem Beschwerdeführer keine weiteren Verkehrsdelikte vorgeworfen, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sehr viel Auto fährt (VSZ-act. 11; Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 16. September 2021 E. 5.3) und im Autotransportbereich arbeitet (VSZ-act. 4). Selbst wenn aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Mai 2019 ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers geweckt worden wären, wären diese durch die knapp vierjährige Fahrzeit ohne verkehrsrechtliche Verzeigungen zumindest wieder soweit zerstreut worden, dass sie nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden könnten. In diesem Zusammenhang gilt es überdies zu bedenken, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Junglenker, sondern um einen sehr erfahrenen Automobilisten handelt
11 │ 13
(Führerausweis Kategorie B seit 1978; vgl. VSZ-act. 2), der bisher – soweit bekannt – nie mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen ist. Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Mai 2019 um ein einmaliges Ereignis gehandelt haben dürfte. Zusammengefasst fehlt es neben der erstmaligen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung somit an besonderen Umständen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwer- deführers wecken. Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine Fahreignungsuntersuchung sind vorliegend somit nicht erfüllt, weshalb davon abzusehen ist.
3.6 Im Ergebnis ist Ziffer 1 der Beschwerdeanträge gutzuheissen und der angefochtene Einspra- che-Entscheid vom 5. Mai 2023, mit dem der Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorg- lich entzogen und eine Fahreignungsabklärung angeordnet wurde, aufzuheben. In der gestellten Form nicht gutgeheissen werden kann hingegen Ziffer 2 der Beschwerdean- träge: Das Administrativverfahren ___ umfasst nicht nur den vorsorglichen Führerausweisent- zug (Sicherungsentzug), sondern auch den Warnentzug (vgl. VSZ-act. 3). Zwar ist vorliegend – wie zuvor ausgeführt – von einem vorsorglichen Führerausweisentzug abzusehen. Ein Warnentzug des Führerausweises ist hingegen auszufällen, was auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird (vgl. VSZ-act. 13 und amtl. Bel. 1 Rz. 16). Der Beschwerdeführer dürfte in Ziffer 2 seiner Beschwerdeanträge somit irrtümlich verlangen, dass das Administrativverfahren ___ ohne Erlass einer vorsorglichen Administrativmassnahme «einzustellen» sei (vermutlich war «fortzuführen» gemeint). Deshalb ist das Administrativverfahren ___ nicht, wie vom Beschwer- deführer beantragt, ohne Erlass einer vorsorglichen Administrativmassnahme «einzustellen», sondern das VSZ ist anzuweisen, das Administrativmassnahmeverfahren ___ ohne Erlass ei- nes vorsorglichen Führerausweisentzuges fortzuführen. Nachdem die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung aufzuheben ist, kann dahingestellt bleiben, ob das VSZ betreffend Entzug des Schifffüh- rerausweises das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
12 │ 13
4.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).
4.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 1'500.‒ festgesetzt und dem unterliegenden VSZ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe (amtl. Bel. 2 f.) verrechnet und sind bezahlt. Das VSZ hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 1'500.– intern und direkt zu ersetzen.
4.3 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Mit Kostennote vom 11. Juli 2023 hat der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'035.06 (Honorar Fr. 2'791.67 [11 1 / 6 Stunden à Fr. 250.–], Auslagen Fr. 26.40, 7.7 Pro- zent MWST Fr. 216.99) geltend gemacht (amtl. Bel. 9). Das geltend gemachte Honorar liegt im Honorarrahmen (vgl. Art. 47 Abs. 2 PKoG), ist angemessen und wird genehmigt. Entschä- digungsberechtigt sind überdies die Auslagen (Art. 52 f. PKoG) sowie die Mehrwertsteuer (Art. 54 PKoG). Somit hat das VSZ dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsgerichtsver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'035.06 zu bezahlen.
13 │ 13
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, dass der Einsprache-Entscheid des Ver- kehrssicherheitszentrums OW/NW vom 5. Mai 2023 aufgehoben und das Verkehrssicher- heitszentrums OW/NW angewiesen wird, das Administrativmassnahmeverfahren ___ ohne Erlass eines vorsorglichen Führerausweisentzuges fortzuführen.
Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'500.–, werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvor- schuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt. Das Verkehrssicherheitszentrums OW/NW hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.– intern und direkt zu ersetzen.
Das Verkehrssicherheitszentrums OW/NW hat dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'035.06 zu bezahlen.
[Zustellung].
Stans, 18. September 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.