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BAS 23 6
Beschluss vom 24. Juli 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Jessica Mikic.
Verfahrensbeteiligte A. , Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft, und B. , Beschwerdegegner/beschuldigte Person.
Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 16. März 2023 (STA-Nr. A1 22 1449).
2│11 Sachverhalt: A. Am 12. März 2021 erstattete A.___ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen B.____ (Beschwerdegegner) wegen schwerer Verleum- dung, schwerer psychischer Körperverletzung, Vertuschung einer Straftat, unterlassener Hil- feleistung, mehrfacher Diensteinteilung mit kriminellem Hintergrund und schwerer Inkompe- tenz sowie schweren inner- und ausserbetrieblichen Ehrverletzungen (STA-act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft behandelte die Vorwürfe betreffend einfache Körperverletzung, Unter- lassen der Nothilfe und Ehrverletzungsdelikte separat im Verfahren STA-Nr. A1 21 1067 und erliess am 24. Oktober 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht Nidwalden nicht ein (BAS 22 19), bestätigt durch das Bun- desgericht mit Urteil 6B_17/2023 vom 22. Februar 2023.
B. Die übrigen Vorwürfe behandelte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung vom 16. März 2023.
C. Mit Eingabe vom 30. März 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Ein- sprache. Diese überwies die Sache gleichentags zuständigkeitshalber dem Obergericht Nidwalden (amtl. Bel. 1).
D. Mit Schreiben vom 30. März 2023 teilte das Obergericht Nidwalden dem Beschwerdeführer mit, die Staatsanwaltschaft habe seine Eingabe ans Obergericht weitergeleitet und wies auf die marginalen Erfolgsaussichten sowie das Kostenrisiko bei Unterliegen hin. Er wurde ersucht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festgehalten wolle (amtl. Bel. 2). Der Beschwerdeführer teilte dem Obergericht Nidwalden am 24. April 2023 und am 1. Mai 2023 telefonisch mit, er wolle an der Beschwerde festhalten.
3│11 E. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (amtl. Bel. 10). Der Be- schwerdegegner hielt mit seiner Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 an seinen anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2022 getätigten Aussagen fest (amtl. Bel. 9). Ein zweiter Schrif- tenwechsel wurde nicht angeordnet. Praxisgemäss wurden die Strafakten beigezogen.
F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2023 (STA-Nr. A1 22 1449). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt- schaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerde- abteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Drei- erbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist so- mit gegeben. Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerde legiti- miert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Nichtanhand- nahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2023 via Schalter zugestellt (STA-act. 1.7), womit die am 30. März 2023 eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
4│11 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; PATRICK GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 396 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO). Nachdem vorliegend ansatzweise erkennbar ist, womit der Beschwerdeführer nicht einver- standen ist, wurde auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet.
2.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfü- gung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
2.2 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide sind zu begründen (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Bei Letzteren hat die Begründung dabei die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Regelung ist nicht auf Berufungen beschränkt, sondern gilt für alle Rechtsmittelverfahren. Sie dient der
5│11 Verfahrensökonomie und erspart der Rechtsmittelinstanz die Wiederholung von bereits vor der Vorinstanz Ausgeführtem (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 82 StPO).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, «das vorliegende Video- und Bildmaterial widerlegt Ihre Aus- sage, dass keine Straftat vorgelegen hat. Des Weiteren entsprechen die Aussage der Firma C.____ nicht der Wahrheit. Auch dies geht aus dem Video- und Beweismaterial hervor. Zu Ihrer Information werde ich einen Zeugenaufruf tätigen. Auf dem Video- und Beweismaterial sind die Zeugen klar zu erkennen, die meine Aussagen zu 100% stützen werden. Ich halte nach wie vor an der Anklage gegen B.____ fest und beantrage somit die Fortsetzung des Verfahrens. Des Weiteren halte ich an meiner finanziellen Entschädigung und Schadenersatz- forderung gemäss Punkt 1.4 der Nichtanhandnahmeverfügung fest».
3.2 Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft Nidwalden den angezeigten Sachverhalt zu Recht nicht an die Hand genommen hat oder ob sie ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner hätte eröffnen müssen.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshin- dernisse bestehen. Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erle- digen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem
6│11 Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröff- net werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; je mit Hinweisen).
5.1 Die hier relevanten Tatbestände (Art. 129 StGB und Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG) hat die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hinreichend und zutreffend erläutert (STA-act. 1.1 ff.; E. 2.2.1. und 2.2.2., S. 4). Zur Vermeidung redundanter Wiederho- lungen wird darauf verwiesen (vgl. oben, E. 2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.2 Die Staatsanwaltschaft ging aufgrund der Sach- und Beweislage davon aus, dass am 27. De- zember 2019 während einer Busfahrt des Beschwerdeführers ein Schlauch des Kühlungssys- tems platzte und es zum Eintritt von heissem Wasser in den Fahrgastraum gekommen sei. Das Wasser von rund 60 Grad hätte zu Verbrühungen führen können, wodurch die Gesundheit der Menschen offensichtlich gefährdet gewesen sei. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass Wassermengen in den Fahrgastraum gelangt bzw. auf die Fahrgäste hinuntergelaufen seien, die deren Leben oder das Leben des Beschwerdeführers hätten in Gefahr bringen kön- nen. Betreffend die Zeit von 2014 bis 2020 habe der Beschwerdeführer lediglich pauschal erörtert, dass er und seine Fahrgäste einer permanenten Gefahr ausgesetzt gewesen seien. Konkrete Vorfälle oder Angaben zu einzelnen Fahrten, bei denen eine konkrete Lebensgefahr bzw. eine ernstliche Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bestanden haben soll, habe er nicht geltend gemacht. Weil keine unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen habe, sei der Tatbestand von Art. 129 StGB nicht erfüllt und dem Beschwerdegegner könne eine Gefährdung des Le- bens nicht angelastet werden. Überdies hätten die ergänzenden Ermittlungen der Polizei auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdegegner einen direkten Vorsatz be- treffend die Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers und den Fahrgästen gehabt ha- ben soll. Nach dem Vorfall vom 27. Dezember 2019 habe der Beschwerdegegner zudem sämt- liche ihm zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung eines erneuten gleichartigen Vorfalls ergriffen. Infolgedessen habe der Beschwerdegegner sowohl betreffend den Vorfall vom 27. Dezember 2019 als auch für den Zeitraum seiner Funktion als Betriebsleiter zwischen 2014 und 2020 die Tatbestandsmerkmale von Art. 129 StGB nicht erfüllt, weshalb die Sache diesbezüglich nicht an Hand zu nehmen sei (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. STA-act. 1.1 ff.).
7│11 5.3 Diese Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten, dass am 27. Dezember 2019 in einem vom Beschwerdeführer geführten Bus «_____» ein Kühlerschlauch platzte und heisses Wasser in den Fahrgastraum gelangte. Wie die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung richtig ausführt, verlangt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens eine akute, unmittelbare Gefahr für das Leben, nicht bloss für die Gesundheit. Die Gefährdung muss akut respektive von ganz besonders gravie- render Art sein. Eine vage oder blosse Möglichkeit einer Lebensgefährdung reicht nicht aus. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wurden keine Fahrgäste verletzt (STA-act. 5.2.4, Frage 20). Nichts anderes lässt sich den (notabene berücksichtigten) Videoaufnahmen und Bildern entnehmen (vgl. nachfolgend, E. 7.). Der Staatsanwaltschaft ist ferner zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass für die vom Beschwer- deführer während des Zeitraums 2014 bis 2020 pauschal vorgebrachte permanente Lebens- gefahr (vgl. STA-act. 2.12, Frage 7 und STA-act. 2.26) keine genügend konkreten Angaben zu den einzelnen Vorfällen in den Akten liegen würden, wonach eine unmittelbare Lebensge- fahr bestanden haben soll. Des Weiteren verlangt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens einen direkten Vorsatz und eine besondere Skrupellosigkeit. Wie die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfü- gung korrekt ausführt, finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerde- gegner den direkten Vorsatz gehabt hätte, das Leben des Beschwerdeführers oder der Fahr- gäste zu gefährden. Der Staatsanwaltschaft ist zudem beizupflichten, wenn sie in der Be- schwerdeantwort darlegt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner besonders rücksichtslos und damit in skrupelloser Weise vorgegangen sein soll. Der Beschwerdegegner erfüllte daher – wie die Staatsanwaltschaft richtig festhielt – sowohl betreffend den Vorfall vom 27. Dezember 2019 als auch für den Zeitraum in seiner Funktion als Betriebsleiter zwischen 2014 und 2020 die Tatbestandsmerkmale von Art. 129 StGB nicht.
6.1 Betreffend den Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs in einem nicht betriebssiche- ren Zustand führte die Staatanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, die für den Unterhalt der Fahrzeuge zuständig gewesene C._____ AG habe die Fahrzeuge nach einem fixen Serviceplan überprüft und gewartet. Dies würden die in den Akten liegenden
8│11 Werkstattrechnungen bestätigen. Die C._____ AG habe beim vom Vorfall vom 27. Dezember 2019 betroffenen Fahrzeug einen unvorhersehbaren technischen Defekt festgestellt. Um eine herstellerkonforme Reparatur des Fahrzeugs zu gewährleisten, habe sie mit der Herstellerin Rücksprache gehalten. Aufgrund des Vorfalls habe der Beschwerdegegner der Brunner Nutz- fahrzeuge AG zudem sämtliche Fahrzeuge des gleichen Typs zur Überprüfung dieses Bauteils übergeben. Der Beschwerdegegner habe den Vorfall zudem der Herstellerin gemeldet und die Rückmeldung erhalten, es habe noch nie einen solchen Vorfall gegeben und es handle sich um einen Einzelfall. Aufgrund der regelmässigen Wartung des Fahrzeugs durch die C._____ AG und den jährlichen Kontrollen durch das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW sowie den weiterführenden Abklärungen und Handlungen des Beschwerdegegners nach dem Vorfall vom 27. Dezember 2019 könne festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen musste, dass betriebsunsichere Fahrzeuge in Betrieb gewesen seien. Ihm könne für den unvorhersehbaren technischen Defekt kein Vorwurf gemacht werden. Demnach erfülle der Beschwerdegegner den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG nicht und die Sache sei diesbezüglich nicht an Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO [recte: lit. c]; vgl. STA-act. 1.1 ff.).
6.2 Die Konklusion der Staatsanwaltschaft ist nicht zu monieren. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Busse bestraft, wer als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen musste, dass nicht vorschriftsgemässe und betriebsunsichere Fahrzeuge in Betrieb gewesen seien. In den Akten finden sich zudem keine Hinweise dazu, dass die Fahrzeuge nicht den massgeben- den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprochen hätten (vgl. CÉLINE SCHENK, in: Niggli/ Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 20 zu Art. 93 SVG). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG als nicht erfüllt erachtete und das Verfahren diesbezüglich nicht an die Hand nahm (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
9│11 7. 7.1 An diesem Ergebnis vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Beim eingereichten Video- und Beweismaterial (STA-act. 4.8 f.) handelt es sich zum einen um Bilder und Videos betreffend des Vorfalls vom 27. Dezember 2019. Diese zei- gen den geplatzten Kühlwasserschlauch, den nassen Fahrgastraum und den Bus. Eine kon- krete Gefährdungssituation im Sinne einer nahen Möglichkeit einer Todesfolge ist daraus in- des nicht ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort zutreffend aus- führt, lassen sich aus den Beweismitteln keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners hinweisen würden. Zum anderen handelt es sich um Audioaufnahmen von Gesprächen, mutmasslich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner sowie D.___ (in den vorinstanzlichen Akten fälschlicherweise als E.____ bezeichnet). Die Staatsanwaltschaft hat in der Beschwer- deantwort dargelegt, gemäss den ausserprotokollarischen Aussagen des Privatklägers seien die Gespräche ohne Wissen des jeweiligen Gesprächspartners aufgenommen worden (STA- act. 2.6). Es sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen zum einen rechtswidrig im Sinne von Art. 179 ter StGB erhoben worden seien und zum anderen aufgrund der fehlenden Erkennbar- keit und Verhältnismässigkeit eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Da- tenschutzgesetzes darstellen würden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwalt- schaft zusammengefasst ausführt, dass sie die Aufnahmen nicht verwertet hat, weil keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegen würde. Davon abgesehen, be- finden sich in den Akten die Niederschrift der Gespräche (vgl. schriftlicher Bericht des Be- schwerdeführers vom 3. Oktober 2021; STA-act. 2.19 ff.). Der Beschwerdeführer hat es jedoch in der Beschwerde unterlassen, darzulegen, was zulasten des Beschwerdegegners ersichtlich sein sollte, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er werde einen Zeugenaufruf tätigen. Auf dem Video- und Bildmaterial seien die Zeugen klar und deutlich zu erkennen, die seine Aussagen zu 100% stützen würden (vgl. oben, E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat jedoch weder eine Zeugenein- vernahme beantragt noch hat er die zu befragenden Zeugen konkret bezeichnet. Schliesslich wären von einer allfälligen Zeugeneinvernahme keine sachdienlichen Informationen zu erwar- ten, ergaben sich doch keinerlei Anhaltspunkte, die für ein strafbares Verhalten des
10│11 Beschwerdegegner sprechen würden. Es wäre daher von einer allfälligen Einvernahme abzu- sehen (Art. 389 Abs. 3 StPO).
7.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Aussagen der C.____ AG entsprächen nicht der Wahrheit (vgl. oben, E. 3.1), ohne jedoch konkret darzulegen und aufzuzeigen weshalb. Auf das Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. oben, E. 1.2). Lediglich der Vollständig- keit halber sei erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft die Einvernahmen in der Nichtanhand- nahmeverfügung so wiedergegeben haben, wie es den Akten entnommen werden kann. Über- dies sind die Aussagen von F.____ während der polizeilichen Einvernahme vom 19. Septem- ber 2022 (STA-act. 5.2.9 ff.) konzis und decken sich mit den Informationen, die den einge- reichten Werkstattrechnungen entnommen werden können (STA-act. 5.2.15 ff.) und mit den vom Beschwerdegegner gemachten Aussagen (STA-act. 5.1.1 ff.).
Zusammenfassend sind die Straftatbestände von Art. 129 StGB und Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG eindeutig nicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Staatsan- waltschaft Nidwalden den angezeigten Sachverhalt somit zu Recht nicht an die Hand genom- men. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG; NG 261.2). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 500.– festgesetzt und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
9.2 Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 StPO e contrario). Weil der Beschwerdegegner keinen Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt hat und er überdies im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nur einen sehr geringen Aufwand hatte, wird auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung verzichtet.
11│11 Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unter- liegenden Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag von Fr. 500.– mit- tels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
[Zustellung].
Stans, 24. Juli 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Jessica Mikic Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110).
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.