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Beschluss vom 06. Oktober 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Jessica Mikic.
Verfahrensbeteiligte 1. A. , 2. B.,
Beschwerdeführer 1 und 2/Privatkläger 1 und 2, gegen
Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 31. Juli 2023 (STA- Nr. A1 22 4415, 4416).
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Sachverhalt: A. Am Donnerstag, 4. November 2021, fand an der Pilatusstrasse 28 in Hergiswil eine Steuerre- visionssitzung in Anwesenheit von A., Geschäftsführer der E. AG («Beschwerdeführer 1»), B., Geschäftsführer der F. GmbH und u.a. Buchhalter der E.__ AG («Beschwerde- führer 2»), G.__ (Treuhänder der Unternehmungen) sowie C.__ («Beschwerdegegner 1») und D.__ («Beschwerdegegner 2»), Steuerrevisoren des Kantons Baselland, statt. Mit Schreiben vom 17. September 2022 stellten die Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Obwalden Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner wegen übler Nachrede, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmiss- brauch, evtl. Nötigung sowie Verletzung der Covid-19-Verordnung besondere Lage im Zusam- menhang mit einer Sitzung am 4. November 2021 in Hergiswil (NW). Sie konstituierten sich gleichzeitig als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und forderten eine Genugtuung von je Fr. 10'000.– (STA-act. 2.1). Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Obwalden (STA-act. 4.7 und 4.8). Am 31. Juli 2023 erliess sie eine Nichtanhandnahmeverfügung.
B. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden (amtl. Bel. 1).
C. Mit Schreiben vom 22. August 2023 verzichtete der Beschwerdegegner 2 auf eine Beschwer- deantwort; die einzelnen Anklagepunkte seien in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2023 eingehend begründet worden (amtl. Bel. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mittels Eingabe vom 23. August 2023 auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Ausfüh- rungen in der Nichtanhandnahmeverfügung (amtl. Bel. 4). Die Staatsanwaltschaft legte zu- gleich die Verfahrensakten auf (STA-act. 1 ff.). Am 24. August 2023 liess der Beschwerdegeg- ner 1 mitteilen, dass er auf einen Antrag und die Einreichung einer Beschwerdeantwort ver- zichte (amtl. Bel. 5).
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Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2023 (STA-Nr. A1 22 4415, 4416). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsan- waltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerde- abteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Drei- erbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist so- mit gegeben. Die Beschwerdeführer haben als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung und sind somit zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Nichtan- handnahmeverfügung wurde beiden Beschwerdeführern am 5. August 2023 via Schalter zu- gestellt (STA-act. 1.13 und 1.14), womit die am 12. August 2023 eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; PATRICK GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO). Nachdem vorliegend erkennbar ist, womit die Beschwerdeführer nicht einverstanden sind, wurde auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet.
2.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kogni- tion (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
2.2 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide sind zu begründen (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Bei Letzteren hat die Begründung dabei die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Regelung ist nicht auf Berufungen beschränkt, sondern gilt für alle Rechtsmittel, dient der Verfahrensökonomie und
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erspart der Rechtsmittelinstanz die Wiederholung des bereits von der Vorinstanz Ausgeführten (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 82 StPO).
3.1 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegner hätten wäh- rend der geschäftlichen Revision vom 4. November 2021 ohne Vorankündigung und Kontext das Thema gewechselt und private Informationen über ihre Wohnungsgrösse, Einzelfirma und den Lebensmittelpunkt zur Diskussion gebracht. In einer geschäftlichen Sitzung dürften solche Daten aufgrund ihrer Irrelevanz nicht angesprochen werden. Deren unsachgemässe Offenle- gung werde als schwerwiegender Verstoss gegen den Datenschutz angesehen. Die Be- schwerdegegner hätten bewusst ihr Outing als schwules Liebespaar in Kauf genommen. In der ausführlichen Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft finde sich keine Rechtfertigung für das Vorgehen und den Datenmissbrauch. Die Offenlegung persönlicher Daten ohne aus- drückliche Zustimmung sei nicht nur als Verletzung der Privatsphäre anzusehen, sondern stelle auch einen Eingriff in die persönliche Autonomie dar. Ein solches Outing zerstöre das Vertrauen und verursache potenziell irreversible Schäden an der Reputation und dem emoti- onalen Wohl der betroffenen Person. Die psychologischen Folgen wie Stress, Angst und De- pressionen seien weitreichend und dauerhaft. Die betroffenen Personen fühlten sich kompro- mittiert, beleidigt, verletzt und diskriminiert. Die Beschwerdegegner bestritten nicht, dass sie den kompromittierenden und unangebrachten Satz «Sie glauben wohl selber nicht, dass zwei Männer in dieser 20m 2 Wohnung in Engelberg wohnen können.» geäussert haben; sie würden sich lediglich nicht mehr daran erinnern und sich damit den Weg offenhalten, falls die Sitzung aufgezeichnet worden sei. In Zeiten der Pandemie seien Vorsicht und Schutzmassnahmen von grösster Bedeutung ge- wesen. Ihr ausdrücklich kommunizierter Wunsch, das persönliche Treffen aufgrund gesund- heitlicher Bedenken zu vermeiden, sei ignoriert worden. Die Weigerung des Beschwerdegeg- ners 1, alternative Video-Lösungen in Betracht zu ziehen und auf einem physischen Treffen zu bestehen sowie das unter Druck setzen mit der Drohung «es ist in unserem Interesse, es geht um viel Geld», zeige eine Missachtung der Bedenken, der geltenden gesundheitlichen Richtlinien und sei eine Erpressung. Vor allem aufgrund der Vorerkrankung des Beschwerde- führers 2 (Risikopatient aufgrund Bluthochdrucks und Herzerkrankung) werde das rücksichts- lose Verhalten der Beschwerdegegner noch dramatischer und folgenschwerer. Als Revisor
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habe der Beschwerdegegner 1 seinen Behördenstatus benutzt, um die Beschwerdeführer un- ter Druck zu setzen und sie zu etwas zu drängen, was sie grundlegend abgelehnt hätten. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei unklar, warum der Beschwerdegegner 1 wäh- rend des Höhepunkts des Pandemie-Lockdowns ein persönliches Treffen vorgezogen habe, insbesondere angesichts des deutlichen Anstiegs an Corona-Infektionen und Todesfällen zu jener Zeit. Wenn jemand seine Machtstellung ausnutzt, um eine andere Person zu einem Han- deln, Dulden oder Unterlassen zu zwingen, sei dies als Nötigung gemäss Art. 181 StGB ein- zustufen und als Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Art. 28 lit. c oder lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 25. Oktober 2021]). Leider sei es versäumt worden, den Buchhalter, G.__, zu befragen. Zudem betrage die Ver- jährungsfrist der üblen Nachrede drei Jahre.
3.2 Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft Nidwalden den angezeigten Sachverhalt zu Recht nicht an die Hand genommen hat bzw. ob sie ein Strafverfahren hätte eröffnen müssen.
4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshin- dernisse bestehen. Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erle- digen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rah- men über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; je mit Hinweisen).
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4.2 Die hier relevanten Tatbestände (Ehrverletzung [Art. 173 Ziff. 1 StGB], Diskriminierung und Aufruf zum Hass [Art. 261 bis Abs. 4 StGB], Verletzung des Amtsgeheimnisses [Art. 320 Ziff. 1 StGB], Amtsmissbrauch [Art. 312 StGB] und die Widerhandlung gegen die Covid-19-Verord- nung besondere Lage [Stand 25. Oktober 2021]) hat die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung hinreichend und zutreffend erläutert (STA-act. 1.1 ff.). Zur Vermeidung redundanter Wiederholungen wird darauf verwiesen (vgl. oben, E. 2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.1 5.1.1 Die Staatsanwaltschaft ging betreffend Vorwurf der üblen Nachrede von einem nicht fristge- rechten und somit ungültigen Strafantrag aus (STA-act. 1.8, Ziff. 2.2 ff.).
5.1.2 Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich lediglich vor, die Verjährungsfrist der üblen Nachrede betrage drei Jahre. Sie verkennen damit, dass die Verjährungsfrist und die Strafan- tragsfrist nicht identisch sind. Verjährung im strafrechtlichen Sinn bedeutet, dass der staatliche Strafanspruch infolge Zeitablaufs untergegangen ist (MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Vor Art. 97–101 StGB mit weiteren Verweisen). Demgegenüber setzt Art. 31 StGB dem Antragsberechtigten zur Aus- übung seines Rechts, einen Strafantrag stellen zu können, eine Frist von drei Monaten. Der Täter soll nämlich nicht über längere Zeit darüber im Ungewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht. Mit Ablauf der Frist «erlischt» das Antragsrecht (CHRISTOF RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 und 2 zu Art. 31 StGB). Die Staatsanwaltschaft zeigte nachvollziehbar auf, dass die den Beschwerdegegnern vorge- worfene üble Nachrede anlässlich der Revisionssitzung vom 4. November 2021 stattgefunden haben soll. Somit hätten die Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt davon Kenntnis gehabt. Die Strafanzeige sei jedoch erst am 17. September 2022 und damit nach Ablauf der dreimo- natigen Antragsfrist erfolgt. Dieser Schlussfolgerung ist im Lichte der gesetzlichen Be-
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stimmungen nichts beizufügen. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht eine nicht erfüllte Prozessvoraussetzung angenommen.
5.2 5.2.1 Betreffend den Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zum Hass erwog die Staatanwaltschaft, es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich der Revisionssitzung die Wohn- situation bzw. das Thema Lebensmittelpunkt aufgegriffen habe. Ob er auch die ihm vorgewor- fene Aussage «Sie glauben wohl selber nicht, dass zwei Männer in dieser 20m 2 Wohnung in Z.__ wohnen können.», effektiv getätigt habe, sei indes unklar. Als Steuerrevisor habe er das Geschäftsdomizil der E.__ AG bestimmen müssen. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 anlässlich der Revisionssitzung die ihm vorgeworfene Aussage gemacht haben sollte, gehe daraus nicht hervor, dass diese auf die sexuelle Orien- tierung bzw. ein «Outing» der Beschwerdeführer abgezielt habe. Vielmehr seien die angebli- chen Geschäftsräumlichkeiten der E.__ AG in Z.__ Thema gewesen. Zudem habe die ge- schäftliche Revision vom 4. November 2021 in Anwesenheit der Beschwerdeführer, der Be- schwerdegegner und des Treuhänders, G., und damit in einem geschlossenen Personen- kreis stattgefunden. Es ergäben sich daher keine Hinweise, dass die allfällig vom Beschwer- degegner 1 gemachten Äusserungen öffentlich erfolgt seien. Insgesamt seien somit die Tat- bestandsmerkmale der Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB eindeutig nicht erfüllt. Auch dem der Folge erstellten Revisionsbericht vom 1. Juni 2022 seien keinerlei diskriminie- rende Äusserungen zu entnehmen. So werde dort lediglich festgehalten, dass es sich bei den Räumlichkeiten in Z. um eine 20 m 2 grosse Immobilie handle, die im Eigentum des Be- schwerdeführers 1 stehe. Inwiefern die Beschwerdeführer dadurch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert bzw. benachteiligt worden seien, sei weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschwerdegegner 1 äussere sich im Revisionsbericht lediglich zum Ge- schäftsdomizil der E.__ AG. Damit seien die Tatbestandselemente der Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261 bis StGB auch bezüglich des Revisionsberichts vom 1. Juni 2022 offensichtlich nicht erfüllt (STA-act. 1.8, Ziff. 2.3 ff.).
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5.2.2 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich beizupflichten. Die Beschwerde- führer vermögen nicht aufzuzeigen noch ergibt sich aus den Akten, inwiefern die Schlussfol- gerungen der Staatsanwaltschaft falsch sind bzw. sich die Beschwerdegegner konkret der Diskriminierung und dem Aufruf zum Hass strafbar gemacht haben. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass die 20m 2 Wohnung in Z.__ zur Bestimmung des Geschäftsdomizils der E.__ AG bedeutsam war. Ein beabsichtigtes und gewolltes Outing der Beschwerdeführer kann da- raus nicht abgeleitet werden. Analoges gilt für den Revisionsbericht. Auch dort geht es lediglich um das Geschäftsdomizil der E.__ AG. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft den Tatbestand von Art. 261 bis Abs. 4 StGB als offensichtlich nicht erfüllt erachtete und das Verfahren diesbezüglich nicht an die Hand nahm (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
5.3 5.3.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses erwog die Staatsanwalt- schaft, es sei unbestritten, dass anlässlich der Revisionssitzung vom 4. November 2021 der geschäftsmässig begründete Aufwand der E.__ AG besprochen worden sei. Allerdings habe der Beschwerdegegner 1 glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer 2 als Buchhalter der E.__ AG vom Besprochenen Kenntnis gehabt haben müsse. Hierfür spreche auch der E-Mai- laustausch zwischen dem Beschwerdeführer 2 und G., worin es ebenfalls um die E. AG gehe. Ferner mache der Beschwerdeführer 1 keine Ausführungen dazu, welche konkreten Geheimnisse dem Beschwerdeführer 2 verraten worden seien. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer 1 trotz Kenntnis der Sitzungsthemen den Beschwerdeführer 2 nicht aufgefor- dert habe, den Sitzungsraum zu verlassen. In Bezug auf die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 2 sei festzuhalten, dass die Buchhaltung oder sonstige Geheiminteressen dieses Unternehmens nicht Thema der Sitzung gewesen seien. So habe sich auch der Beschwerdeführer 1 nicht mehr an konkrete vertrauli- che Punkte erinnern können, die im Zusammenhang mit dieser Unternehmung bekannt ge- worden seien. Anhand der vom Beschwerdegegner 1 erstellten Aktennotiz sei diese Unter- nehmung nur insofern Thema gewesen, als dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Be- schwerdeführers 2 diskutiert worden sei. Weil der Beschwerdeführer 1 gleichzeitig bei der E.__ AG angestellt sei, seien solche Fragen im Rahmen der Steuerrevision der E.__ AG offensicht- lich zulässig (STA-act. 1.8 f., Ziff. 2.4 ff.).
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5.3.2 Wie die Staatsanwaltschaft korrekt festhält, ist das Bekunden eines Geheimhaltungswillens der Beschwerdeführer anlässlich der Revisionssitzung vom 4. November 2021 nicht erstellbar. Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft auch fest, es gehe aus dem Sachverhalt nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer 2 Informationen der E.__ AG erlangt habe, von denen er nicht bereits zuvor Kenntnis gehabt habe, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwer- deführer 2 eine Vielzahl von Tätigkeiten bei der E.__ AG ausübt wie das Erfassen der Buch- haltung, Vertragsabschlüsse mit externen Firmen, Inkasso etc. sowie als externer Berater (vgl. STA-act. 2.38). Bezeichnenderweise tritt der Beschwerdeführer 2 im Namen der E.__ AG nach aussen in Erscheinung. Dass geheime Tatsachen im Zusammenhang mit der Einzelunterneh- mung des Beschwerdeführers 2 diskutiert worden sind, ist nicht aktenkundig. Der Staatsan- waltschaft ist zudem beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch eine Geheimnis- offenbarung der Beschwerdegegner ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein soll. Entsprechend erfüllen die Beschwerdegegner den Tatbestand von Art. 320 StGB offensichtlich nicht, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch in diesem Punkt zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
5.4 5.4.1 Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs führte die Staatsanwaltschaft aus, das Einbe- rufen besagter Revisionssitzung anfangs Oktober 2021 durch den Beschwerdegegner 1 sei erstellt. Diese Sitzung habe am besagten Tag in den Büroräumlichkeiten des Treuhänders G.__ an der strasse in Y. stattgefunden. Fest stehe auch, dass G.__ vorab vorschlug, besagte Sitzung per Microsoft Teams durchzuführen. Der Beschwerdegegner 1 habe dem Treuhänder daraufhin telefonisch mitgeteilt, es würden Unterlagen aufgelegt, weshalb es im Interesse der Beschwerdeführer sei, die Sitzung vor Ort abzuhalten. In der Folge habe der Treuhänder nicht um eine Verschiebung der Sitzung auf einen späteren Zeitpunkt gebeten oder auf eine Sitzung per Videokonferenz bestanden. Vielmehr habe er mehrere Terminvor- schläge für eine Sitzung in seinen Büroräumlichkeiten per E-Mail unterbreitet. Hinzu komme, alle Personen hätten übereinstimmend angegeben, dass den Beschwerdeführern im Falle ei- ner Verschiebung oder Nichtteilnahme an der Sitzung keine Nachteile in Aussicht gestellt wor- den seien.
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Es seien somit keine Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Revisions- sitzung vom 4. November 2021 durch Ausübung von Amtsgewalt durchgeführt worden sei. Zudem würden aus dem Sachverhalt keine weiteren Anhaltspunkte hervorgehen, die nur an- nähernd auf die unrechtmässige Anwendung von Machtbefugnissen durch die Beschwerde- gegner hindeuten würden. Insbesondere wäre eine Verschiebung der Revisionssitzung ohne Konsequenzen möglich gewesen (STA-act. 1.9, Ziff. 2.5 ff.).
5.4.2 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Aus den Akten ist nicht ansatz- weise ersichtlich, dass die Beschwerdegegner für die Durchführung der Revisionssitzung Amtsgewalt anwendetet haben. Auch wird seitens der Beschwerdeführer nicht dargelegt, wel- chen unrechtmässigen Vorteil sich die Beschwerdegegner hätten verschaffen oder welchen Nachteil sie einem anderen hätten zufügen wollen. Es ist aus den Akten alsdann nicht ersicht- lich, dass die Beschwerdeführer ihren Behördenstatus ausgenutzt hätten, um die Beschwer- deführer zu einer Sitzung vor Ort zu drängen, die sie grundsätzlich abgelehnt hätten. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände betreffend Corona-Pandemie haben sie den Beschwerdegegnern nicht mitgeteilt. Auch wäre für die Beschwerdegegner ohne entspre- chende Informationen ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer 2 Risikopatient ist und daher eine Sitzung per Videoübertagung bevorzugt hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht an die Hand genommen hat (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
5.5 5.5.1 Zum Vorwurf der Nötigung hat die Staatsanwaltschaft in der streitgegenständlichen Nichtan- handnahmeverfügung ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegner Gewalt angewendet hätten, um die Beschwerdeführer zur Durchführung der Sitzung am 4. November 2021 in den Büroräumlichkeiten an der strasse in Y. zu drängen. Auch seien diesen keine Nachteile angedroht worden, zumal eine Verschiebung oder ein Nichterscheinen zur Sitzung ohne Konsequenzen möglich gewesen wären. Die Beschwerdeführer seien auch nicht auf an- dere Weise in ihrer Bewegungs- bzw. Willensfreiheit eingeschränkt worden. Folglich fehle es an einem Nötigungsmittel (STA-act. 1.11, Ziff. 2.6).
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5.5.2 Wie bereits zuvor dargelegt (vgl. E. 6.4), wurden die Beschwerdeführer nicht zu einer Sitzung in Y__ gedrängt. Im Falle eines Verschiebens der Sitzung oder Nichterscheinens hätte ihnen kein Nachteil gedroht. Inwiefern die vom Beschwerdegegner 1 angeblich getätigte Aussage «es ist in unserem Interesse (der Beschwerdeführer), es geht um viel Geld» eine Drohung sein soll und die Beschwerdeführer unter Druck habe setzen sollen, ist nicht ansatzweise nachvoll- ziehbar. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen Nötigung mangels Erfüllung des Tatbestands korrekterweise nicht an die Hand genommen.
5.6 5.6.1 Die Staatsanwaltschaft führte zum Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verord- nung besondere Lage (Stand 25. Oktober 2021) aus, die Revisionssitzung vom 4. November 2021 habe in Anwesenheit der Beschwerdeführer und Beschwerdegegnern sowie von G.__ im Sitzungszimmer des Treuhänders an der strasse in Y. stattgefunden. Der Hausein- gang zu den Büroräumlichkeiten an der strasse in Y. sei abgeschlossen gewesen. Somit habe das Sitzungszimmer nicht von jedermann betreten werden können; Revisionssitzung sei auch keine öffentliche Veranstaltung. Folglich sei die Strafbestimmung nach Art. 28 lit. e der Covid-19-Verordnung besondere Lage für den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Zu- dem sei die Strafbestimmung gemäss Art. 28 lit. c der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorliegend nicht erfüllt. Bei der Revisionssitzung vom 4. November 2021 habe es sich um eine private Veranstaltung gehandelt. Private Veranstaltungen haben zu dieser Zeit mit höchstens 30 Personen im Innenraum durchgeführt werden können. Vorliegend habe die Sitzung in An- wesenheit von fünf Personen stattgefunden. Somit sei diese Höchstzahl von 30 Personen nicht erreicht gewesen. Es liege daher auch kein Verstoss gegen die Strafbestimmung von Art. 28 lit. c der Covid-19-Verordnung besondere Lage vor (STA-act. 1.11, Ziff. 2.7 ff.).
5.6.2 Den staatsanwaltlichen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschwerdegegner anlässlich der Revisionssitzung vom 4. November 2021 keine Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 25. Oktober 2021) begangen haben. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
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5.7 An diesem Ergebnis vermag auch das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, es sei ver- passt worden, den Treuhänder, G.__, zu befragen, nichts zu ändern. Von einer allfälligen Zeu- geneinvernahme wären keine sachdienlichen Informationen zu erwarten gewesen, ergaben sich doch nicht im Ansatz Anhaltspunkte, die für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegeg- ner sprechen würden.
Zusammenfassend ist mit Bezug auf Art. 173 Ziff. 1 StGB der Strafantrag zu spät erfolgt. Zu- dem sind die Straftatbestände von Art. 261 bis Abs. 4 StGB, Art. 320 Ziff. 1 StGB, Art. 312 StGB, Art. 181 StGB und die Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 25. Oktober 2021) eindeutig nicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft den angezeigten Sachverhalt somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen sowie unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) auferlegt. Sie werden verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden den Betrag mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Ta- gen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen.
7.2 Die in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende, beschwerdeführende Privatklägerschaft hat hier keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
Weil die Beschwerdegegner 1 und 2 keinen Antrag auf eine Partei- bzw. Umtriebsentschädi- gung gestellt haben und sie überdies im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nur einen sehr geringen Aufwand hatten, wird auf die Zusprechung einer Entschädigung verzichtet.
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Demgemäss erkennt das Obergericht:
Stans, 6. Oktober 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Jessica Mikic Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.