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BAS 23 15
Beschluss vom 25. August 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Jessica Mikic.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 27. Juli 2023 (STA-Nr. A1 23 4499).
2│8 Sachverhalt: A. Am 15. Februar 2023 stellte A.__ («Beschwerdeführer») bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») zwei Strafanzeigen. Einerseits gegen eine Mitarbeiterin des Zivil- standsamts Nidwalden wegen Nötigung, andererseits gegen «alle Gemeinden, Ober- und Staatsanwaltschaften, Polizeien, Gerichte, alle Ämter und Betreibungsämter des Kantons Nidwalden und deren Angestellte» wegen Amtsanmassung und Angriffe auf die verfassungs- mässige Ordnung. In seiner Eingabe bestreitet der Beschwerdeführer die Legitimation aller Behörden des Kantons Nidwalden und wirft ihnen bzw. deren Angestellten vor, Amtsanmas- sungen und Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung begangen zu haben. Die Strafanzeige gegen die Mitarbeiterin des Zivilstandsamtes bildet Gegenstand des separa- ten Verfahrens STA-Nr. A1 23 1659.
B. Mit Verfügung STA-Nr. A1 23 44 99 vom 27. Juli 2023 entschied die Staatanwaltschaft, die Sache werde nicht an die Hand genommen, die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 200.–.
C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2023 beim Obergericht des Kanton Nidwaldens Beschwerde mit den folgenden Anträgen: «1. Die Beschwerde muss wegen Befangenheit der Oberrichterin B.__ Stv. von einem ausserkantonalen Gericht beurteilt werden. 2. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei zu wiederrufen und sofort an die Hand zu nehmen. 3. Die Beschwerde vom 12.8.2023 sei gutzuheissen. 4. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden sei abzumahnen und die Staatsanwältin C.__ sei sofort abzusetzen/zu degradieren. 5. Die Oberstaatsanwältin B.__ sei abzumahnen, abzusetzen und zu degradieren. 6. Die gestellten Pönalen seien sofort auszuzahlen und die Strafanträge sowie die Legitimationsnachweise aus dem Schreiben vom 15.2.2023 seien sofort an die Hand zu nehmen und zu beantworten. 7. Gegen die involvierten Personen seien sofort Strafanträge einzureichen (Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, Nötigung, Drohung, Erpressung, Hochverrat und Rechtsbeugung. Wir bitten Sie, diese Strafanträge sofort einzureichen (ansonsten Sie sich auch strafbar machen), dies weil Gerichte und seine Leiter/innen wie auch
3│8 Funktionäre/innen und Angestellte willkürlich handeln (Die Ankündigung eines Befangenheitsantrages, eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder gar eine Anzeige wegen Rechtsbeugung sind durchaus geeignete Mittel, willkürlichem Verhalten zu begegnen). 8. Die Kosten dieser Nichtanhandnahmeverfügung sei der Staatskasse aufzuerlegen. 9. Der Person A.__ sei der Geburtenschein sofort zuzustellen (er ist bewiesen bezahlt).»
D. Auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.
E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Belang sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2023 (STA-Nr. A1 23 44 99). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt- schaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerde- abteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Drei- erbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist so- mit gegeben. Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerde legiti- miert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schrift- lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die am
4│8 12. August 2023 eingereichte Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Die formellen Vo- raussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; PATRICK GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO mit weiteren Verweisen). Nachdem vorliegend ansatzweise erkennbar ist, womit der Beschwerdeführer nicht einver- standen ist, wurde auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfü- gung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
5│8 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: «Die Beschwerde wird begründet wegen den illegalen Machenschaften und Verbrechen/Vergehen der Staatsan- waltschaft Nidwalden, deren Staatsanwältin C., der Stv. Oberstaatsanwältin B., alle Leiter/innen, Funktio- näre/innen und Angestellte der Staats- und Oberstaatsanwaltschaft. Die Beschwerde muss wegen Befangenheit der Oberrichterin C.__ Stv. von einem ausserkantonalen Gericht be- urteilt werden. Das Person A.__ hat der Staatsanwaltschaft Nidwalden am 15.2.2023 (Beilagen) die Strafanträge und den Legiti- mitätsnachweis eingereicht. Das Person A.__ hat der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15.2.2023, 7 Tage Frist gegeben, den Legitimitätsnachweis zu erbringen, dass die Umwandlung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, des Kanton Nidwalden und all seiner Behörden und Ämter (Beilagen vom 15.2.2023) in Firmenkonstrukte rechtmässig erfolgt sei. Dies mit Pönalenforderungen von 900'000'000.- in Gold pauschal sowie 90'000'000.- in Gold pro Handelndem und eine Zeitgebühr von 9'000'000.- in Gold ab dem 02.3.2023 Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Handels- und Amtsblatt wurde die Umwandlung nie öffentlich ausge- schrieben. Somit handeln alle obengenannten Firmenkonstrukte illegal und aufs schwerste strafbar. Des Weiteren wird von Ihnen erwartet, dass dem Unterzeichner der Begebungsvertrag und Geschäftsvertrag in Kopie Form bezüglich Vermittler der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt wird, aus dem entnommen werden kann, dass der/die unbekannte Staatsanwalt/wältin in Ihrer/seiner Eigenschaft als externe Richter kommerzielle Urteile (Obligationen) unter seiner/ihrer Versicherung zeichnen darf. Sie sind sich bestimmt bewusst, dass Vertäge die Gesetze definieren. Ohne Verträge läuft nichts! Zudem werden Sie gebeten, dem Unterzeichner eine Kopie Ihrer Prokura zuzustellen, aus der entnommen werden kann, dass Sie für die juristische Person Obergericht Kanton Nidwalden zeichnen dürfen. Die Staatsanwältin sowie die Oberstaatsanwältin B.__ haben die Strafanträge wegen Amtsanmassung (Art. 287 StGB), Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung (Art. 275 StGB) illegalerweise nicht anhand genommen und sich somit der Begünstigung auch strafbar gemacht (wir stellen den Antrag gegen die Staatsanwältin C.__ und die Oberstaatsanwältin B.__ sofort eine Strafuntersuchung (von Amtes wegen) zu eröffnen, dies gilt als Antrag unse- rerseits). Die illegalen Machenschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Kanton Nidwalden, deren Regierung, Behörden, Ämter und aller Funktionären/innen und Angestellten dürfen durch einen illegalen Staatsan- walt/wältin und Oberstaatsanwalt/wältin nicht gedeckt werden. Durch die Nichtanhandnahmeverfügung ist dies lei- der geschehen, was einen Weiterzug des Verfahrens an das Obergericht zwingt. Sollte das Obergericht auch der Auffassung sein, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 02.8.2023 der Staatsanwältin C.__ und der Ober- staatsanwältin B.__ zu rechten erfolgt ist, würden wir bei der Bundesstaatsanwaltschaft auch gegen das Oberge- richt Beschwerde mit Strafanträgen einreichen. Dies wenn nötig bis zum obersten Gericht. Es wird für die Richter, Politiker und allen Funktionäre die nächsten Monate/Jahre sehr unbequem (das Volk ist aufgeklärt und wird jeden Tag aufs Neue aufgeklärt)!!! Falls Sie weitere Fragen oder Unverständnis haben, können Sie gerne den nächsthöheren Vorgesetzten kontak- tieren, sollte auch der Fragen oder Unverständnis haben, soll auch der den nächsthöheren Vorgesetzten (ev. einen fähigen und neutralen Richter) kontaktieren und das bis es jemand weiss. Wir bitten auch darum, eine Kopie des Vertragsverhältnisses des Herausgebers von das Person mit dem Namen A.__ vorzulegen, um Missverständnisse zu vermeiden.»
6│8 3.2 Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft Nidwalden den angezeigten Sachverhalt zu Recht nicht an die Hand genommen hat oder ob sie ein Strafverfahren hätte eröffnen müssen.
4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshin- dernisse bestehen. Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).
4.2 Der grösste Teil der Beschwerde besteht aus Behauptungen und Forderungen, die aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen zu stammen scheinen (angebliche Um- wandlung staatlicher Institutionen in Kapitalgesellschaften und daraus abgeleitete fehlende Legitimation derselben; Aufforderung zum Nachweis hoheitlicher Handlungsbefugnisse; An- kündigung von Pönalen und Aufstellung von Vertragsbedingungen). Auf all dies ist nicht ein- zugehen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_918/2022 vom 5. Dezember 2022). Es ist der Staatsanwaltschaft daher zuzustimmen, wenn sie ausführt, aus den weitschweifigen und kaum verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise der Hinweis auf ein strafbares Verhalten durch Mitarbeitende der verschiedenen von ihm aufgeführten Ämter des Kantons Nidwalden im Sinne der von ihm genannten Tatbestände ergebe.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft Nidwalden den angezeigten Sachverhalt zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
7│8 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 300.– festgesetzt und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
6.2 Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 StPO e contrario).
8│8 Demgemäss erkennt das Obergericht:
Stans, 25. August 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Jessica Mikic Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110).
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.