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SV 23 5 Entscheid vom 16. Oktober 2023 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.
Verfahrensbeteiligte Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Klägerin,
gegen
A.__ AG, vertreten durch Louise Bonadio, Rechtsanwältin, 1204 Legal Conseil & Tax, 11 rue du Général-Dufour, 1204 Genf, Beklagte.
Gegenstand Forderung, Beseitigung Rechtsvorschlag. Klage vom 21. März 2023
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Sachverhalt: A. Die Aktiengesellschaft A.__ AG («Beklagte») wurde am 10. September 2020 in das Handels- register des Kantons Nidwalden eingetragen (KB-Bel. 5). Sie bezweckt die Führung einer Bau- unternehmung. Mit (unwidersprochen gebliebenen) Entscheid vom 9. Februar 2021 unter- stellte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe («Stiftung FAR»; Klä- gerin) die Beklagte teilweise unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR und stellte das Vorliegen eines unechten Mischbetriebes fest (KB-Bel. 6). In der Folge reichte die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung der Klägerin keine Lohnsum- menmeldung für das Beitragsjahr 2021 ein (KB-Bel. 7), weshalb die Klägerin der Beklagten mit «Sanktionsrechnung» vom 10. Mai 2022 eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.‒ sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.‒ auferlegte (KB-Bel. 8). Da die Beklagte die Rechnung nicht innert Frist bezahlte leitete die Klägerin am 13. September 2022 die Betreibung ein. Die Beklagte erhob am 14. September 2022 Rechtsvorschlag (KB-Bel. 9).
B. Mit Eingabe vom 21. März 2023 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Nidwalden Aner- kennungsklage mit den folgenden Anträgen: «1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von ins- gesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. 2224611 des Betreibungsamtes Nidwalden erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
C. Mit Schreiben vom 24. März 2023 wurde der Beklagten die Klage samt Beilagen zugestellt und gleichzeitig aufgefordert, innert 20 Tagen eine Klageantwort einzureichen. Die Beklagte ver- zichtete innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 30. Juni 2023 auf die Einreichung einer Klageantwort.
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D. Mit Schreiben vom 7. August 2023 wurde die Klägerin aufgefordert, die erwähnte Selbstdekla- ration aufzulegen. Am 5. September 2023 übermittelte die Beklagte das eingeforderte Dokument. Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg beurteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte unterstehe als unechter Mischbe- trieb teilweise dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Al- tersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR), weshalb sie verpflichtet sei, die Lohnsum- men ihrer Mitarbeiter zu melden. Aufgrund der unterbliebenen Lohnsummenmeldung des Jah- res 2021 seien die Bestimmungen des GAV FAR verletzt worden. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR habe sie der Beklagten am 10. Mai 2022 eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.‒ sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.‒ in Rechnung gestellt. Da die Beklagte nicht gewillt sei, die geschuldete Sanktion zu begleichen, sehe sie sich veranlasst, die Forderung mittels Klage geltend zu machen. Gegen den von der Klägerin in der Betreibung vom 13. September 2022 erhobenen Zahlungsbefehl hinsichtlich der geltend gemachten Beträge in Höhe von insgesamt Fr. 3'500.– habe die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben.
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2.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (Urteil des BGer 9C_392/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 3.1), womit die Zuständigkeit in persönlicher Hin- sicht gegeben ist. Zu den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch Beitragsforde- rungen der Klägerin (siehe Urteil des BGer 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die Kon- ventionalstrafe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, betrifft das Nichteinrei- chen der Lohnsummenmeldung für das Beitragsjahr 2021, welche zur Beitragsberechnung notwendig ist. Die Konventionalstrafen dienen mit anderen Worten der Durchführung der Ver- sicherung und betreffen damit das spezifisch berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten (ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER, in: Jacques-André Schneider /Thomas Geiser/Thomas Gächter (Hrsg.), Handkommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 53 zu Art. 73 BVG; vgl. auch Entscheid des Solothurner Versicherungsge- richts VSKLA.2022.1 vom 8. März 2022 E. 1.1; Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts 200 2022 133 BV vom 21. April 2022 E. 1.1.2.2). Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungs- gerichts ist daher zu bejahen. Mit dem Sitz der Beklagten in Z.__ (NW) ist die örtliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden ebenfalls gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG [SR 831.40]). Der Klägerin kommt im Übrigen keine hoheitliche Gewalt zu. Für die Ausübung ihrer Kontroll- rechte gemäss Art. 23 GAV FAR (KB-Bel. 2) sowie ihrer Sanktionsrechte gemäss Art. 25 GAV FAR verfügt sie nicht über hoheitliche Befugnisse und kann keine Verfügungen erlassen, die formell rechtskräftig werden könnten. Ihre Entscheide im Einzelfall sind lediglich «Stellungnah- men», weshalb sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche beim hiesigen Gericht Klage im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG einreichen muss (BGE 134 I 166 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4). Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 21. März 2023 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funk- tionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Auf die Klage ist einzutreten.
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2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Ge- richt gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird durch die Mitwirkungs- pflicht der Parteien beschränkt. Dazu gehören in erster Linie die Substanziierungspflicht, wel- che besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechts- schriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil des BGer 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1). Dabei beeinflusst der Grad der Substanziierung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (Urteil BGer 9C_48/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.2). Die Bestreitungslast darf indes nicht zu einer Umkehr der Be- hauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Fall geht es um Pflichtverletzungen, die das Jahr 2021 betreffen, sowie um die Konventionalstrafe, welche die Klägerin diesbezüglich fordert. Die Bestimmun- gen des GAV FAR (KB-Bel. 2) und des AVE GAV FAR (KB-Bel. 3) haben, soweit für die Be- urteilung des hiesigen Sachverhalts von Bedeutung, in der Zwischenzeit keine Änderungen erfahren.
3.1 Die Beklagte ist laut Klägerin nicht Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes und hat sich dem GAV FAR nicht angeschlossen (Klage, Rz. 15 S. 7). Eine Verletzung des GAV FAR durch die Beklagte kommt daher nur in Betracht, wenn sie durch ihre betriebliche Tätigkeit dem AVE GAV FAR unterstellt ist und Mitarbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen Gel- tungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Diese zivilrechtliche Frage hat das Versicherungsge- richt vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4).
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3.2 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkschaft Unia (vormals: GBI Gewerk- schaft Bau & Industrie) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 ei- nen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR bzw. «Klägerin») betraut ist (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR [KB-Bel. 2]). Mit Bundesratsbe- schluss (BRB) vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR erstmals teilweise für allgemeinverbind- lich erklärt (nachfolgend: AVE GAV FAR). Dieser Beschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Seit- her haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die ent- sprechenden Änderungen jeweils für allgemeinverbindlich erklärt, zuletzt mit Beschluss vom 29. Januar 2019 mit Geltung bis 31. Dezember 2024 (BBl 2019 1891).
3.3 Die Klägerin hat mit ihrem Unterstellungsentscheid vom 9. Februar 2021 (KB-Bel. 6) festge- halten, das Unternehmen habe seinen Sitz in Z.__ NW und werde somit vom räumlichen Gel- tungsbereich des BRB AVE GAV FAR erfasst (Ziff. 2.1). Gemäss Selbstdeklaration falle die Beklagte mit der Tätigkeit von Hochbauarbeiten unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR (Ziff. 2.2.1). Mit den weiteren Tätigkeiten im Bereich Malerarbeiten, Plat- tenlegerarbeiten, Gipserarbeiten ohne verputzte Aussenwärmedämmungen (Kompaktfassa- den), Leitung und Koordination anderer Unternehmen und Wohnungsmanagement falle sie nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR (Ziff. 2.2.2). Somit wür- den die Tätigkeiten der A.__ AG nur teilweise unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fallen, womit ein Mischbetrieb vorliege (Ziff. 2.2.2 und 2.2.3). Da es sich bei der A.__ AG um einen unechten Mischbetrieb handle, sei festzustellen, ob ihr Gepräge im betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR liege. Hauptkriterium hierfür sei die Verteilung der Stellenprozente und der Mitarbeiterstunden auf die einzelnen Betriebsteile bzw. Tätigkeiten (Ziff. 2.4). Aufgrund dieser Kriterien liege das Gepräge des Unternehmens im be- trieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR und des BRB AVE LMV. Da der Grund- satz der Tarifeinheit anzuwenden sei (vgl. Urteil des BGer 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 2a ff.), falle der gesamte Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR (vgl. Ziff. 2.4). Daraus folge, dass das Unternehmen für Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen würden, seit dem 1. Juni 2020 FAR-beitragspflichtig seien (Ziff. 3.2).
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3.4 3.4.1 Die AVE GAV FAR gilt – unter Vorbehalt des hier nicht interessierenden Art. 2 Abs. 2 ‒ für die ganze Schweiz ausser dem Kanton Wallis (Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR). Da die Beklagte ihr Domizil im Kanton Nidwalden hat, fällt sie unter den räumlichen Geltungsbereich.
3.4.2 In sachlicher Hinsicht finden die nach Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR u.a. auf den Bereich des Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) Anwendung. Schliesslich gelten gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen in persönlicher Hinsicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöh- nungsart), die in den Betrieben nach Abs. 4 tätig sind, insbesondere für die in lit. a-g aufge- führten Tätigkeiten. Ausgenommen ist u.a. das (näher umschriebene) leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zweck der Beklagten gemäss Handelsregistereintrag ist die Führung einer Bauunternehmung (KB-Bel. 5). Gemäss Selbstdeklaration der Beklagten vom 14. Dezember 2020 (BB-Bel. 1) ist diese seit 1. Juni 2020 im Bereich der Hochbauarbeiten (80%), Malerarbeiten (10%), Platten- legerarbeiten (10%) und Gipserarbeiten ohne verputzte Aussenwärmedämmungen (Kompakt- fassaden, 10%) tätig. Als weitere Tätigkeiten gibt die Beklagte die Leitung und Koordination anderer Unternehmen (20%) und Wohnungsmanagement (20%) an. Es ist somit mit der Klä- gerin einig zu gehen, dass die von der Beklagten angebotenen Tätigkeiten der Führung einer Bauunternehmung als Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zu qualifi- zieren sind und demnach vom betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst wer- den. Die Beklagte fällt mit ihrer Tätigkeit unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR.
3.4.3 Gestützt auf die unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sowie die von der Beklagten ein- gereichte Selbstdeklaration erweist sich vorliegend als erstellt, dass die Beklagte mit ihrer Tä- tigkeit unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fällt.
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4.1 In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Beklagte die Bestimmungen des AVG GAV FAR verletzt und ihr die Klägerin gestützt darauf zu Recht eine Konventionalstrafe und Ver- fahrenskosten auferlegt hat.
4.2 Der Arbeitgeber ist aufgrund des allgemeinverbindlichen Vertrags mit Gesetzescharakter ins- besondere zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR verpflichtet. Laut den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1-3 GAV FAR obliegt der Stiftung FAR der Vollzug des GAV FAR, weshalb sie insbesondere berechtigt ist, die notwen- digen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Sinn trifft die Stiftung FAR eine «Abklärungspflicht» und die betroffenen Arbeitgeber eine «Mitwirkungspflicht» (Urteil des BGer 9C_392/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2).
4.3 4.3.1 Art. 25 AVE GAV FAR (der seit der mit BRB vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039) erfolgten All- gemeinverbindlicherklärung keine Änderungen erfahren hat) regelt die Sanktionen bei Ver- tragsverletzung. Nach dessen Abs. 1 können Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50’000.‒ geahndet werden; Abs. 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten über- bunden werden. Laut Art. 25 Abs. 3 AVE GAV FAR richtet sich die Höhe der Konventional- strafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen (Abs. 4).
4.3.2 Nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR hat der Arbeitgeber der Klägerin jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern. Eine Pflichtverlet- zung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 der vom Stiftungsrat
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erlassenen Richtlinien über die Sanktionen (Sanktionsrichtlinien; KB-Bel. 10) unter anderem derjenige Arbeitgeber, von welchem noch keine Lohnsummenangaben vorhanden sind, der die provisorische Lohnsummenmeldung nicht innert der angesetzten Frist einreicht und derje- nige Arbeitgeber, der die Formulare «Lohnbescheinigung» oder «Lohnsummenmeldung/Bei- tragsabrechnung» (für das abgelaufene Jahr) nicht innert der angesetzten Frist einreicht. Diese Tatbestände werden mit einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.‒ geahndet. Handelt es sich um einen unterstellten Arbeitgeber ohne FAR-pflichtige Mitarbeitende, so beträgt die Sanktion die Hälfte (Sanktionsrichtlinien Ziff. 3.3.2).
4.4 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft (KB-Bel. 5). Für das Beitragsjahr 2021 wurde die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt, die betreffenden Lohnsum- menmeldungen einzureichen, was diese jedoch stets unterliess (KB-Bel. 7). Aufgrund des Nichteinreichens der Lohnsummenmeldung für das Jahr 2021 auferlegte die Klägerin der Be- klagten am 10. Mai 2022 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR und Art. 6 Abs. 2 Regle- ment FAR eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich Fr. 500.– Verfah- renskosten), zumal die Beklagte die Unterstellung unter den GAV FAR zu keinem Zeitpunkt bestritten hat. Dabei legte die Klägerin mittels Beweismittel dar, dass sie ihrer Abklärungs- pflicht hinreichend nachgekommen ist.
4.5 Die Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren zur Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht einlässlich vernehmen lassen und diese folglich auch nicht substanziiert bestritten. Die Beklagte führte mit Schreiben vom 30. Juni 2023 sinngemäss einzig aus, dass sie auf eine Klageantwort verzichte bzw. den Ausgang der Prozedur dem Gericht überlasse. Die von der Beklagten am 18. August 2023 nachgereichte Selbstdeklaration und die im Begleitbrief geäus- serte Vermutung, die Klägerin habe diese im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt, kommt ebenfalls keiner substanziierten Bestreitung der klägerischen Ausführungen gleich. Folglich sind die Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin als unwidersprochen zu betrachten und für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend. Ein Hinweis darauf, dass die klä- gerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten, ergibt sich höchstens aus dem Umstand, dass die Selbstdeklaration von der Klägerin weder mit der Klage noch auf Aufforderung hin (vgl. Schreiben vom 7. August 2023) eingereicht wurde. Mit Nachreichung der Selbstdeklara- tion durch die Beklagte am 18. August 2023 sind jedoch allfällige Zweifel an der richtigen
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Sachverhaltsdarstellung hinfällig geworden. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) fest, dass die Beklagte die notwendigen Lohnangaben respektive Lohnsummenmeldungen nicht vorgenommen hat. Ebenso wenig bestreitet die Beklagte die klageweise Darstellung, wonach die Beklagte keine Formulare betreffend ihrer Tätigkeit eingereicht habe (vgl. Klage, Rz. 11 S. 6). Demzufolge war die Klägerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR grundsätzlich berechtigt, die mit der nicht erfolgten Beitragsmeldung und -abrechnung begangene Vertragsverletzung mittels einer Konventionalstrafe zu ahnden und der Beklagten zudem die Verfahrenskosten zu über- binden (vgl. vorstehende E. 2.5.2).
4.6 4.6.1 Die Bestimmung des Sanktionsmasses nach Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR ist in Zusammen- hang mit Abs. 3 zu lesen, wonach sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesproche- ner Sanktionen richtet (vgl. vorstehende E. 2.5.2).
4.6.2 In grundsätzlicher Hinsicht ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinverbindli- cherklärung des GAV eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter darstellt (Art. 4 AVEG [Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsver- trägen; SR 221.215.311]), welche im Bundesblatt publiziert (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und dem- zufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des BGer 9C_783/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2; 9C_347/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1). Zudem hatte die Beklagte seit dem Unterstellungsentscheid vom 9. Februar 2021 (KB-Bel. 6) von der Unterstellung unter den GAV FAR Kenntnis respektive bestritt sie diese zu keinem Zeitpunkt, womit sie auch um die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung mit einhergehender Lohnsummenmeldung wissen musste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Indem sich die Be- klagte nicht bei der Klägerin gemeldet hat, ist folglich von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter erge- benden Verpflichtung auszugehen. Die Klägerin stützt sich bei der Auferlegung der Konventionalstrafe sowie der Verfahrenskos- ten auf die von ihr konzipierte Sanktionsrichtlinie (KB-Bel. 10), welche ihrerseits auf Art. 25 Abs. 2 AVE GAV FAR sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Reglement FAR beruht. Nach deren
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Ziff. 3.3.2 Abs. 1 wird eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.‒ ausgesprochen, wenn gemäss Ziff. 3.3.1 der Arbeitgeber, von welchem noch keine Lohnsummenangaben vorhanden sind, die provisorische Lohnsumme oder die definitive Lohnsumme nicht innert angesetzter Frist meldet. Handelt es sich um einen unterstellten Arbeitgeber ohne FAR-pflichtige Mitarbeitende, beträgt die Sanktion die Hälfte (Ziff. 3.3.2). Wie vorstehend aufgezeigt, ist die Beklagte ihrer Pflicht zur Einreichung der Lohnsummenmeldung nicht nachgekommen, sodass die Klägerin mangels Bestreitung der GAF FAR-Unterstellung berechtigt war, diese zu mahnen und schliesslich mittels Konventionalstrafe von Fr. 3'000.‒ zu sanktionieren. Da sich die Beklagte nicht zur Klage äusserte, ist anzunehmen, dass sie FAR-pflichtige Mitarbeiter hat, so dass eine Halbierung der Sanktion ausser Frage steht. Ferner ist die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– mit Blick auf Ziff. 6 der Sanktionsrichtlinie, laut welcher die Stiftung FAR pro Tatbestandsverletzung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– erhebt, ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.1 Die Klägerin verlangt die Aufhebung des in der Betreibung Nr. 2224611 des Betreibungsamtes Nidwalden erhobenen Rechtsvorschlages und es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5.2 Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen wer- den: Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu er- heben (Art. 68 Abs. 2 SchKG), d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (Ur- teil des BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 m.H.).
5.3 Nach dem Dargelegten wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'500.‒ zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. 2224611 des Betreibungs- amtes Nidwalden erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
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6.1. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKoG [NG 261.2]). Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (Abs. 2; BGE 124 V 285 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mah- nungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschlies- senden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b). Hingegen liegt so lange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber da- rum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285 E. 3b). Bei leichtsinnigem oder mutwilligem Verhalten vor dem Versicherungsgericht können der fehlbaren Partei die amtlichen Kosten auferlegt wer- den; die Gebühr beträgt unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts Fr. 150.– bis Fr. 1'500.– (Art. 18 Abs. 2 PKoG). Die Beklagte bezahlte die in Rechnung gestellte Konventionalstrafe zuzüglich Verfahrensge- bühren nicht. Als sie dafür betrieben wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Des Weiteren verzichtete die Beklagte im Verfahren vor dem Versicherungsgericht Nidwalden da- rauf, eine Klageantwort einzureichen. Mit diesem Verhalten kann der Beklagten keine Absicht zur Hinauszögerung der Leistungspflicht unterstellt werden. Es besteht weder eine Pflicht zur Begründung eines Rechtsvorschlages (Art. 75 Abs. 1 SchKG) noch zur Einreichung einer Kla- geantwort. Die Einreichung einer Klageantwort ist Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 39 Abs. 1 VRG), wonach die Behörde in einem Verfahren widerstreitigen Interes- sen mehrerer Parteien jeder Partei einmal die Gelegenheit zu einer Vernehmlassung zu geben hat (Art. 41 VRG). Dahingehen übte die Beklagte lediglich ihre Rechte aus, wonach sie die Überprüfung der Sach- und Rechtslage dem Gericht überlässt. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, der Beklagten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten mutwillige oder leichtfertige Pro- zessführung vorzuwerfen ist. Da der Beklagten keine leichtfertige oder mutwillige Prozessfüh- rung vorgeworfen werden kann, ist eine Parteientschädigung der Klägerin nicht gerechtfertigt.
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2224611 des Betreibungsamtes Nidwalden wird im Umfang von Fr. 3'500.– aufgehoben.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Zustellung].
Stans, 16. Oktober 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.