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SV 22 34 Entscheid vom 22. September 2023 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Armin Durrer, Rechtsanwalt, Durrer Britschgi Advokatur & Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans, Beschwerdeführer/Versicherter, und CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin/Krankenversicherer, gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin/Unfallversicherer.

Gegenstand Leistungen UVG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 28. Sep- tember 2022.

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Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.__ (Beschwerdeführer/Versicherter) ist seit 2008 bei der B.__ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Helvetia Schweizerische Versicherungs- gesellschaft AG (Unfallversicherer) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. Ja- nuar 2022 beim Absteigen der Aussenmole auf dem Schwimmsteg hart aufkam und sich dabei das linke Knie beschädigte. Mit Verfügung vom 19. April 2022 lehnte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht ab. Sowohl die CSS Kranken-Versicherung AG (CSS/Krankenversiche- rer), welcher die Verfügung ebenfalls eröffnet wurde, als auch der Versicherte selbst erhoben Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2022 wies der Unfallversicherer diese ab.

B. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 erhob der Versicherte mit folgenden Anträgen Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden (Verfahren SV 22 34): «1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2022 sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe die dem Beschwerdeführer aus dem Ereignis vom 29. Januar 2022 gemäss UVG zustehenden Leistungen zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Auflage zur weiteren Abklärung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Gleichentags gelangte auch der Krankenversicherer mit Beschwerde und Anträgen an das Verwaltungsgericht (Verfahren SV 22 35): «1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2022 sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Folgen des Ereignisses vom 29.01.2022 die gesetzlichen Leistungen nach UVG umfassend zu erbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

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C. Mit Verfügung vom 2. November 2022 vereinigte die Prozessleitung die Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer SV 22 34.

D. Am 20. Dezember 2022 reichte der Unfallversicherer seine Beschwerdeantwort ein, mit wel- cher er unter Auflage der Akten (UV-act. 1 ff.) die kostenfällige Abweisung der Beschwerden beantragte.

E. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Der Versicherte machte am 17. Februar 2023 eine Beweiseingabe, wozu der Unfallversicherer am 24. Februar 2023 Stellung nahm.

F. Das Verwaltungsgericht ordnete am 6. März 2023 ein monodisziplinäres Aktengutachten im Fachbereich Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates bei Dr. med. C.__, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zertifizierter medizini- scher Gutachter SIM, an. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person des Gutach- ters sowie den geplanten Fragen Stellung zu nehmen. Mittels derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht die radiologischen Befunde zu übermitteln.

G. Der Unfallversicherer am 23. März 2023 und der Versicherte am 24. März 2023 liessen sich vernehmen. Am 12. April 2023 wurde der Gutachtensauftrag an Dr. med. C.__ erteilt, wobei ihm die folgenden Fragen unterbreitet wurden:

  1. Vorakten wurden Ihnen zur Verfügung gestellt?
  2. Diagnose?
  3. Liegt eine gesicherte Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor?
  4. Ist die Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG überwiegend wahrscheinlich, d.h. im gesamten Ur- sachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder auf Erkrankung zurückzuführen?

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H. Der Gutachter erstattete am 10. August 2023 sein Gutachten, welches den Parteien am 4. September 2023 zur Stellungnahme zugestellt wurde.

I. Der Unfallversicherer liess sich am 14. September 2023 vernehmen. Er beantragte, es seien die beiden Beschwerden gutzuheissen.

Erwägungen: 1. Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, namentlich infolge Rückzuges der Parteibegehren oder Einigung, erklärt die Be- hörde das Verfahren als erledigt (Art. 1 Abs. 2 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz [SRG; NG 264.1] i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 265.1). Die Verfah- rensabschreibung gehört zu den Präsidialbefugnissen. Dafür zuständig ist die Prozessleitung (Art. 71 Abs. 2 Gerichtsgesetz [GerG; NG 261.1]). Mit Eingabe vom 14. September 2023 anerkannte der Krankenversicherer die Beschwerden des Versicherten respektive des Krankenversicherers. Infolge Anerkennung sind die Be- schwerden vom 28. Oktober 2023 gutzuheissen. Dementsprechend wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2022 aufgehoben und der Unfallversicherer ver- pflichtet, für die Folgen des Ereignisses vom 29. Januar 2022 die gesetzlichen Leistungen nach UVG umfassend zu erbringen. Zugleich ist das Beschwerdeverfahren SV 22 34 als erle- digt abzuschreiben.

2.1 Das kantonale Beschwerdeverfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist kos- tenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG, Art. 18 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Gerichts- kosten werden demnach keine erhoben.

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2.2 Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Unfallver- sicherung zu tragen, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (BGE 139 V 225 E. 4.3 m.w.H.). Mit anderen Worten muss ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Unfallversicherung und der Notwendigkeit, eine Gerichts- expertise anzuordnen bestehen. Das ist namentlich in den folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztli- chen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Ar- gumente entkräftet hat; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwen- dige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die An- forderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 m.w.H.). Gegenständlicher Streitsache lagen widersprüchliche Arztberichte zugrunde: Namentlich kam die beratende Vertrauensärztin des Krankenversicherers, Dr. med. D., Fachärztin für ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in ihren Beurteilungen vom 27. Mai/5. Oktober 2022 (UV-act. 90, 110) zu einem anderen Schluss als die Vertrauensärzte des Unfallversicherers, Dr. med. E., Spezialarzt für Chirurgie, Traumatologie und rekon- struktive Chirurgie, im Bericht vom 8. April 2022 (UV-act. 59) bzw. Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin, in seiner Einschätzung vom 12. Juli 2022 (UV-act. 94). Dieser Widerspruch konnte gestützt auf die im Verwaltungsverfahren durchgeführten Abklärungen nicht aufgelöst werden, weshalb die Anordnung des Gerichtsgutachtens notwendig war. Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 10. August 2023 von Dr. med. C. von Fr. 2'481.30 gemäss Hono- rarrechnung vom 13. August 2023 werden deshalb dem Unfallversicherer auferlegt.

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Er- satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rück- sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertre- tung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses

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mitbestimmt wird. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen. Zu entschädigen ist einzig der im Fall notwendige Aufwand (Urteil des Bun- desgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 3.1, E. 5.3.2). Dem Versicherungsgericht kommt bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 13 f. SRG i.V.m. Art. 47 Abs. 3, Art. 52, Art. 54 PKoG). Der Rechtsvertreter des obsiegenden Versicherten macht mit Kostennote vom 20. September 2023 eine Parteientschädigung von Fr. 2'611.50 (Honorar Fr. 2'321.–; Auslagen Fr. 103.80; MwSt. Fr. 186.70 [7.7%]) geltend. Diese liegt innerhalb des Honorarrahmens und ist angemes- sen. Der unterliegende Krankenversicherer wird verpflichtet, den Versicherten für das Be- schwerdeverfahren intern und direkt mit diesem Betrag zu entschädigen.

Der in Art. 61 lit. g ATSG benutzten Wendung «obsiegender Beschwerdeführer» liegt die ge- setzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteient- schädigung einzuräumen (BGE 127 V 205 E. 3a). Soweit Sozialversicherer wie die SUVA, die anderen UVG-Versicherer, die Krankenkassen und die Pensionskassen mit öffentlichrechtli- chen Aufgaben betraut sind, erfolgt ihr allfälliges Obsiegen in ihrem amtlichen Wirkungskreis. Diesfalls sind ihnen – mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung der unterliegenden Gegen- partei vorbehalten – unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2 f.; SUSANNE BOLLINGER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger-Naef [Hrsg.], BSK-ATSG, 2019, N 77 zu Art. 61 ATSG). Der Krankenversicherer ist hier nach Gesagtem nicht entschädigungsberechtigt.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerden vom 28. Oktober 2022 werden gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2022 wird aufgehoben und die Beschwer- degegnerin verpflichtet, für die Folgen des Ereignisses vom 29. Januar 2022 die gesetzli- chen Leistungen nach UVG umfassend zu erbringen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 10. August 2023 von Dr. med. C.__ von Fr. 2'481.30 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie wird verpflichtet, der Ge- richtskasse den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mit beiliegen- dem Einzahlungsschein zu überweisen.

  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'611.50 zu entschädigen.

  5. [Zustellung].

Stans, 22. September 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

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01.01.2021
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24.03.2026