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NW_OG_001Nw Gerichte01.01.2021Originalquelle öffnen →
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BAS 23 5
Beschluss vom 25. Mai 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Claudio Nosetti, Bolzern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen B., vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Küng, ettlin&partner advokatur und notariat ag, Grundacher 5, Postfach 1250, 6061 Sarnen 1, Beschwerdegegner, und Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Nidwalden vom 1. März 2023 (STA-Nr. A1 21 84).
2│14 Sachverhalt: A. Am 7. Juni 2019 erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafklage gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und konstituierte sich als Straf- und Zi- vilkläger. Zur Begründung brachte er vor, die Gemeinde X.__ habe eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen ihn eingereicht. Diese Tatsache sei Rechtsanwalt C., der in ei- nem Verwaltungsverfahren gegen ihn die Gegenpartei vertrete, in Verletzung des Amtsge- heimnisses mitgeteilt worden (STA-act. 2.1 ff.). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (STA-act. 4.2) und forderte Akten und eine Amtsauskunft beim Bauamt X. ein (STA-act. 4.3 ff.). Gestützt darauf sowie eine Eingabe des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters eröffnete die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2020 ein Strafverfahren gegen B.__ (nachfolgend: Beschwerdegegner/Beschuldigter), der als Bauverwalter bei der Gemeinde X.__ angestellt ist (STA-act. 4.25). Dieses Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2020 ohne weitere Untersuchungshandlungen ein. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Strafanzeige sei Bestandteil des Verwaltungsverfahrens gewesen, bei dem Rechtsanwalt C.__ als Rechtsvertreter einer Verfahrenspartei ein Akteneinsichtsrecht gehabt habe. Die Mit- teilung an ihn, es sei eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden, sei deshalb nicht als Offenbaren eines Geheimnisses gegen einen unbefugten Dritten im Sinne von Art. 320 StGB und damit nicht als Amtsgeheimnisverletzung zu werten (STA-act. 1.1 ff.).
B. Der Beschwerdeführer erhob am 12. Juni 2020 beim Obergericht des Kantons Nidwalden (nachfolgend: Obergericht) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (STA-act. 8.2). Das Obergericht hiess die Beschwerde am 2. November 2020 gut, hob die angefochtene Einstel- lungsverfügung auf und wies die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staats- anwaltschaft zurück. Es begründete seinen Entscheid damit, der relevante Lebenssachverhalt sei nicht vollständig ermittelt, nachdem nicht einmal der Beschuldigte einvernommen worden sei. Es könne aufgrund der ermittelten Informationen nicht gesagt werden, dass klarerweise kein Straftatbestand erfüllt sei, womit beim derzeitigen Untersuchungsstand eine Verfahrens- einstellung nicht zulässig sei (STA-act. 1.8 ff.).
3│14 C. Die Staatsanwaltschaft nahm das Strafverfahren wieder auf und führte Einvernahmen mit dem Beschwerdegegner als beschuldigte Person (STA-act. 5.1 ff.) sowie mit den Auskunftsperso- nen D.__ und E.(STA-act. 5.10 ff. und STA-act. 5.223 ff.; Gegenparteien im Verwaltungs- verfahren gegen den Beschwerdeführer), F. (STA-act. 5.30 ff.; Gemeindeschreiber der Ge- meinde X.) und G. (STA-act. 5.40 ff.; ehemaliger Gemeindepräsident der Gemeinde X.) durch. Am 1. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner erneut ein und verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg. Die Einstellung begründete sie im Wesentlichen damit, gestützt auf die getätigten Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die vom Gemeinderat am 27. Februar 2019 eingereichte Strafan- zeige entweder gleichentags oder spätestens am nächsten Tag in das Aktiendossier des Ver- waltungsverfahrens abgelegt worden sei, wogegen die mündliche Information von Rechtsan- walt C. später erfolgt sei. Die handelnde Verwaltungsperson sei vorliegend somit berechtigt gewesen, ihm die erteilte Information preiszugeben. Damit fehle es am Offenbaren eines Ge- heimnisses an einen unbefugten Dritten im Sinne von Art. 320 StGB, weshalb eine Amtsge- heimnisverletzung ausscheide. Sowieso sei fraglich, ob der Beschwerdeführer gegenüber Rechtsanwalt C.__ und dessen Klientschaft ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gehabt habe (STA-act. 1.24 ff.).
D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Einstellungsverfügung am 16. März 2023 erneut Beschwerde ans Obergericht und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 3. Dem Privatkläger sei vor Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur Bezifferung eines finanziellen Schadens bzw. eines Genugtuungsanspruchs zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über sämtliche Instanzen zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates.»
E. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner beantragten in ihren Stellungnahmen vom 29. März 2023 respektive 5. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 5 f.).
4│14 F. Es wurde kein zweiter Rechtschriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 7) und die Parteien reich- ten keine weiteren Eingaben ein (amtl. Bel. 10). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichten je eine Kostennote ein (amtl. Bel. 11 f.).
G. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 25. Mai 2023 abschliessend beurteilt. Auf die Ausfüh- rungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 1. März 2023 betreffend das Verfahren STA-Nr. A1 21 84 (vormals A1 19 3320). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Zur Ergreifung der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen sind die Parteien, worunter auch Privatkläger fallen, befugt (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer als Privatkläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert.
5│14 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2023 zugestellt (BF-Bel. 2), womit die am 16. März 2023 durch den Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfü- gung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die (erneute) Verfahrenseinstellung im angefochtenen Ent- scheid im Wesentlichen wie folgt (BF-Bel. 2): Es habe im Rahmen der ergänzten Ermittlungen nicht eindeutig festgestellt werden können, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Strafanzeige im entsprechenden Aktendossier abgelegt worden war. Der Beschwerdegegner habe ausgesagt, er könne sich nicht mehr «punktgenau» erinnern, wann die Strafanzeige ins Dossier gekommen sei, es sei ihm aber wichtig, dass alles schnell im jeweiligen Dossier abgelegt werde und nicht tagelang herumliege. Der Gemeinde- schreiber F.__ habe dies dahingehend bestätigt, dass er angegeben habe, ausgehende Schreiben würden normalerweise am gleichen Tag kopiert, für die Akten digitalisiert und ver- sendet. Gestützt auf diese nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen und darauf, dass der Beschwerdegegner jeweils am Dienstagvormittag, am Mittwoch und am Freitag auf dem Bauamt X.__ arbeite, sei davon auszugehen, dass die Kopie der auf den Dienstag, 26. Februar 2019 datierten Strafanzeige entweder gleichentags oder spätestens am Mittwoch, 27. Februar 2019 in das entsprechende Dossier abgelegt worden sei. Beweismittel oder Anhaltspunkte für eine spätere Ablage würden weder vorliegen noch seien solche ersichtlich.
6│14 Aufgrund der Akten- und Beweislage sei davon auszugehen, dass die Auskunftserteilung über die Strafanzeige an Rechtsanwalt C.__ nach deren Ablage in die Bauverfahrensakten erfolgt sei. Dies ergebe sich einerseits aus entsprechenden Aussagen des Beschwerdegegners und des Gemeindeschreibers F.__ sowie aus der Amtsauskunft des Gemeinderats vom 14. August 2019 («Ende Februar 2019»). Andere Erkenntnisse würden sich aus den Akten nicht ergeben, zumal auch der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine vorgängige Information dar- getan habe. Weiter sei davon auszugehen, dass die Information mündlich erfolgt sei. Einer- seits weil sie nicht dokumentiert sei, was nach den glaubhaften Ausführungen des Beschwer- degegners der Praxis bei mündlichen Auskünften entspreche. Andererseits weil auch in der Amtsauskunft des Gemeinderats nur von einer «mündlich» erfolgten Information die Rede sei. Schliesslich habe Rechtsanwalt C.__ in der Beschwerdeantwort nur den Verdacht der Urkun- denfälschung geäussert, wie er ihn jeweils vorgängig in seinen Eingaben selbst vorgebracht habe, und nicht den Verdacht der zweifachen Urkundenfälschung und der Widerhandlung ge- gen das Planungs- und Baugesetz, wie er tatsächlich beanzeigt worden sei. Es habe sich auch nicht abschliessend klären lassen, wer die Auskunft bezüglich Strafanzeige erteilt habe. Der Gemeinderat X.__ habe in der Amtsauskunft vom 14. August 2019 festgehal- ten, der Beschwerdegegner habe Rechtsanwalt C.__ mündlich die Auskunft erteilt. Demge- genüber habe der Beschwerdegegner ausgesagt, er sei sich selber nicht bewusst, Rechtsan- walt C.__ über die Strafanzeige in Kenntnis gesetzt zu haben. Er könne auch nicht mehr sa- gen, wer damals alles an diesem Fall gearbeitet habe. Mündliche Auskünfte könnten auch von jemand anderem wie z.B. dem Gemeinderat, der Kanzlei, der Kanzleileitung etc. erteilt wer- den. Auch der Gemeindeschreiber F.__ und der damalige Gemeindepräsident G.__ haben ausgesagt, sie wüssten nicht, wer die Auskunft an Rechtsanwalt C.__ erteilt habe. F.__ habe erläutert, man sei bei der Gewährung der Amtsauskunft davon ausgegangen, dass der Be- schwerdegegner die Auskünfte gegeben habe, weil grundsätzlich er solche Auskünfte gebe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern weitere Beweiserhebungen an diesem Ergebnis noch etwas ändern könnten. Rechtsanwalt C.__ habe angegeben, er sei und werde von seinen Klienten nicht vom Berufsgeheimnis entbunden. Es sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt C.__ die Information über die Anzeige im Zusammenhang mit seinem Anwaltsmandat erlangt habe, da keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass er die entsprechende Infor- mation ausserhalb seiner Stellung als Rechtsvertreter in diesem Bauverfahren erfahren habe. Von seiner Einvernahme sei deshalb abzuweisen, weil keine weitergehenden Aussagen zu erwarten seien und es sich unter diesen Umständen auch als unverhältnismässig und nicht prozessökonomisch erweisen würde. Ferner sei auch von der Ermittlung und Einvernahme
7│14 aller im relevanten Zeitraum tätigen Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung abzusehen. Mit Blick auf die Fülle an berechtigten Personen und täglich zu bearbeitenden Bauverfahren, An- fragen, Dokumentenablagen und Auskunftserteilungen und den zwischenzeitlichen Zeitablauf sei nicht ernsthaft zu erwarten, dass sich noch jemand dieser Personen insbesondere an die exakten Daten der Ablage der Strafanzeige im Verfahrensdossier und an die erfolgte Aus- kunftserteilung zu erinnern vermöge. Indem die vom Gemeinderat versandte Strafanzeige vom 26. Februar 2019 entweder glei- chentags oder spätestens am nächsten Tag Bestandteil des Aktendossiers geworden sei und die mündliche Information gegenüber dem als Rechtsvertreter einer akteneinsichts- und aus- kunftsberechtigten Verfahrenspartei handelnden Rechtsanwalt C.__ erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei, fehle es am Offenbaren eines Geheimnisses an einen unbefugten Dritten im Sinne von Art. 320 StGB. Deshalb sei das Verfahren erneut einzustellen. Sowieso sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer an den umschriebenen Informationen ein berech- tigtes Geheimhaltungsinteresse gehabt habe.
2.2 In seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer diese Einstellungsverfügung in di- versen Punkten. Zunächst macht er geltend, aufgrund der Akten und Einvernahmen sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdegegner gewesen sei, der Rechtsanwalt C.__ über die Strafanzeige informiert habe. Einerseits habe dies der Gemeinderat X.__ in seiner Amtsauskunft vom 14. August 2019, unterzeichnet von damaligen Gemeindepräsidenten G.__ und dem Gemein- deschreiber F., ausdrücklich so mitgeteilt, wobei sich die Unterzeichner nicht mehr daran erinnern könnten, wie es zu diesem Schreiben gekommen sei. Es gebe allerdings keine An- haltspunkte, dass jemand anderes als der Beschwerdegegner Rechtsanwalt C. informiert habe, zumal zwischen diesen beiden ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe, sie per Du gewesen und über gemeinsame Ferienpläne informiert gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdegegner die Akten im Verfahren betreffend Containerplatz Rechtsanwalt C.__ schon zugestellt, bevor dieser sein Mandat angezeigt habe, womit auch diesbezüglich ein Ver- dacht der Amtsgeheimnisverletzung bestehe (amtl. Bel. 1 Rz. 17 – 22). Weiter habe der Beschwerdegegner nicht mehr gewusst, in welchem Fall er die Strafanzeige abgelegt habe, sondern sich nur noch daran erinnert, sie im Fall abgelegt zu haben, in wel- chem Rechtsanwalt C.__ der Vertreter von D.__ und F.__ gewesen sei. Diese Aussage sei nicht eindeutig, nachdem Rechtsanwalt C.__ D.__ und F.__ in zwei Verfahren vertreten habe,
8│14 nämlich einerseits betreffend Bewilligung / Realisierung Containerplatz und andererseits be- treffend Erstellung Grenzzaun. Die Strafanzeige hätte im Dossier Bewilligung/Realisierung Containerplatz abgelegt werden sollen (amtl. Bel. 1 Rz. 23 – 24). Überdies müsse mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die münd- liche Auskunft betreffend Strafanzeige, wie in der Amtsauskunft vom 14. August 2019 ange- geben, Ende Februar 2019 erfolgt sei. Die Strafanzeige sei am 26. Februar 2019 eingereicht worden, wobei Dokumente gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft jeweils innert we- nigen Tagen im Dossier abgelegt würden. Der Beschwerdegegner sei für die Ablage zuständig und arbeite jeweils am Dienstagvormittag, am Mittwoch und am Freitag im Bauamt X.. Wenn die Auskunft nach der Ablage der Strafanzeige ins Dossier und vor dem 1. März 2019 erfolgt sein soll, hätte der Beschwerdegegner dafür am Dienstag, 26. Februar 2019 vormittags oder am Mittwoch, dem 27. Februar 2019 Gelegenheit gehabt. Die Möglichkeit, dass Rechtsanwalt C. vor Einreichung der Strafanzeige bzw. vor der Ablage im Dossier informiert wurde, könne unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden (amtl. Bel. 1 Rz. 25 – 29). Mangels Dokumentation sei davon auszugehen, dass die Auskunft an Rechtsanwalt C.__ mündlich erteilt worden sei. Nachdem die Auskunft gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft nur am 26. oder 27. Februar 2019 habe erteilt werden können, erscheine es höchst unwahr- scheinlich, dass dies auf Anfrage von Rechtsanwalt C.__ geschehen sei. Es würde einen enor- men Zufall darstellen, wenn Rechtsanwalt C.__ drei Wochen nach Äusserung des Verdachts der Urkundenfälschung genau an dem Tag, an dem die Strafanzeige eingereicht wurde, des- wegen nachfragen würde. Viel wahrscheinlicher erscheine es, dass der Beschwerdegegner Rechtsanwalt C.__ nach Einreichung der Strafanzeige von sich aus informiert habe (amtl. Bel. 1 Rz. 30 – 33). Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, Rechtsanwalt C.__ habe sich im Anschluss an die Zustellung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darüber informiert, ob eine Strafanzeige eingereicht worden sei, weil er diese Information zum Verfassen der Vernehmlassung benötigt habe, verkenne sie, dass es sich beim entsprechenden Verfahren nicht um das Verfahren handle, in welchem der angeblich gefälschte Plan eingereicht worden sei. Dies sei im Verfah- ren betreffend Bewilligung und Realisierung Containerplatz gewesen. Eine Auskunftserteilung hätte nur im Zusammenhang mit diesem Verfahren erfolgen dürfen. Da Rechtsanwalt C.__ in diesem Verfahren am 4. Februar 2019 eine Stellungnahme eingereicht habe und der Recht- schriftenwechsel danach abgeschlossen gewesen sei, habe Rechtsanwalt C.__ keinen Anlass gehabt, in diesem Verfahren Abklärungen zu treffen. Deshalb sei es äusserst unwahrschein- lich, dass sich Rechtsanwalt C.__ genau am 26. oder 27. Februar 2019 über den Umstand
9│14 erkundigt, ob eine Strafanzeige eingereicht worden sei. Weil weder ein schriftliches Aktenein- sichtsgesuch noch ein mündliches Auskunftsgesuch gestellt worden sei, hätte eine Information über den Strafantrag nicht an Rechtsanwalt C.__ weitergegeben werden dürfen. Wäre die In- formation auf Initiative der Behörde erfolgt, hätten beide Parteien informiert werden müssen und nicht nur Rechtsanwalt C.__ (amtl. Bel. 1 Rz. 34 – 36). Die Staatsanwaltschaft verkenne schliesslich den Normzweck von Art. 320 StGB, wenn sie behaupte, der Beschwerdeführer habe kein Geheimhaltungsinteresse gehabt. Der Artikel schütze das Interesse der Allgemeinheit und bezwecke in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, womit es nicht an den Behörden sei zu entscheiden, welche Informationen sie für schützenswert erachten. Unbeteiligte Drittpersonen seien über eine Strafanzeige grundsätz- lich nicht zu informieren und wenn ausnahmsweise eine Information angezeigt sei, sei diese beiden Parteien mitzuteilen und nicht wie vorliegend nur einer Partei. Es sei nicht davon aus- zugehen, dass Rechtsanwalt C.__ um eine Auskunft ersucht habe und selbst wenn, hätte ihm diese nicht erteilt werden dürfen, weil es an einem berechtigten Interesse gefehlt habe. Hin- gegen habe der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran gehabt, dass diese Infor- mation vertraulich behandelt wird (amtl. Bel. 1 Rz. 37 – 42). Zusammengefasst habe der Beschwerdegegner somit keinerlei Anlass gehabt, Rechtsanwalt C.__ über die Einleitung des Strafverfahrens zu informieren. Indem er es dennoch getan habe, erfülle er den Straftatbestand von Art. 320 StGB, weshalb er für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen sei (amtl. Bel. 1 Rz. 43).
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren unter anderem dann ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und E. 4.2). Auf eine
10│14 Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesam- ten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Beur- teilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1).
4.1 Während die Staatsanwaltschaft ausführt, es habe sich nicht klären lassen, wer die Auskunft bezüglich Strafanzeige erteilt habe, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei davon auszugehen, der Beschwerdegegner habe diese Auskunft erteilt. Die beschwerde- führerischen Argumente dafür überzeugen jedoch nicht: Die Einvernahmen haben ergeben, dass weder der Beschwerdegegner, der Gemeindeschrei- ber noch der damalige Gemeindepräsident sagen konnten oder wollten, wer die Auskunft er- teilt hat (STA-act. 5.5 F. 32, 36 f., 45; STA-act. 5.35 F. 35; STA-act. 5.44 F. 31). Auch die übrigen Einvernommenen (Ehepaar D./E.) konnten nichts zur Klärung dieser Frage bei- tragen (STA-act. 5.14 F. 22 und 29; STA-act. 5.27 F. 20 und 25). Aus den Aussagen des Gemeindeschreibers und des damaligen Gemeindepräsidenten von X., die die Amtsauskunft vom 14. August 2019 unterzeichnet hatten, geht zudem hervor, dass darin der Beschwerdegegner als Auskunftserteiler angegeben wurde, weil er «grundsätz- lich» solche Auskünfte gibt (STA-act. 5.35 f. F. 41 und 43) und man deshalb davon ausgegan- gen sei, der Beschwerdegegner habe diese Auskunft erteilt (STA-act. 5.45 F. 39). Dadurch wird die entsprechende Angabe in der Amtsauskunft, wonach der Beschwerdegegner Rechts- anwalt C. mündlich informiert habe, deutlich relativiert. Auch nach den umfangreichen Einvernahmen aller bekannten Beteiligten konnte eine Aus- kunftserteilung durch den Beschwerdegegner nicht verifiziert werden. Vielmehr ist es auch gut möglich, dass jemand anders, beispielsweise ein anderer Angestellter der Gemeinde X., die Auskunft erteilt hat. Auch die Tatsachen, dass sich der Beschwerdegegner und Rechtsanwalt C. duzen und ersterer über die Ferien von letzterem informiert war (vgl. STA-act. 7.89), stellen weder Indizien für ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden noch für eine Auskunftserteilung durch den Beschwerdegegner dar. Dieser hat ausgesagt, er habe nur ge- schäftlich mit Rechtsanwalt C.__ zu tun (STA-act. 5.2 F. 8). Gerade in kleinräumigen
11│14 Verhältnissen und bei wiederkehrendem geschäftlichem Kontakt ist es weit verbreitet und lässt nicht auf besondere Nähe schliessen, dass man sich duzt. Die Kenntnis von Ferienabwesen- heiten kann ebenso geschäftlich begründet und für Fristansetzungen, die Zustellung von Ent- scheiden oder die Vereinbarung von Besprechungen/Verhandlungen relevant sein. Auch dar- aus lässt sich nicht auf eine besondere Nähe oder gar ein freundschaftliches Verhältnis schliessen. Und selbst wenn ein solches bestünde, könnte daraus nicht geschlossen werden, der Beschwerdegegner habe die Auskunft erteilt. Schliesslich sind auch keine erfolgsversprechenden weiteren Ermittlungshandlungen zur aus- kunftserteilenden Person ersichtlich. Alle Einvernommenen konnten sich an die über vier Jahre zurückliegenden Ereignisse – wenn überhaupt – nur noch sehr bruchstückhaft erinnern. Es erscheint damit sehr unwahrscheinlich, dass weitere Mitarbeiter zu dieser mündlichen Aus- kunft, die für sie eine völlig alltägliche Handlung darstellen dürfte, noch Angaben machen kön- nen. Nachdem Rechtsanwalt C.__ angekündigt hat, er werde nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden, wird auch eine Einvernahme mit ihm keine Klärung bringen. Aufgrund der genannten Umstände konnte die Urheberschaft der Auskunft nicht ermittelt wer- den. Dass Rechtsanwalt C.__ vom Beschwerdegegner informiert worden ist, bleibt eine blosse Vermutung. Bereits aus diesem Grund erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners unwahrscheinlich. Eine Anklage ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nur dann zu erheben, wenn eine Verurteilung mindestens gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Frei- spruch. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht und mit überzeugender Begründung eingestellt.
4.2 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ablage der Strafanzeige im angeblich falschen Dossier, zum Anlass und zur zeitlichen Abfolge der Auskunftserteilung sind ebenfalls rein spekulativ. Das räumt er implizit selbst ein, wenn er ausführt, die Möglichkeit, dass Rechts- anwalt C.__ vor Einreichung der Strafanzeige bzw. vor der Ablage im Dossier informiert wurde, könne «unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden» (vgl. amtl. Bel. Rz. 28). Eine solche vage Vermutung reicht aber – wie zuvor dargelegt – nicht aus, um Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat überzeugend dargelegt, weshalb eine Auskunftserteilung nach Ab- lage der Strafanzeige im (korrekten) Dossier wahrscheinlich erscheint. Ein Freispruch wäre somit auch aus diesen Gründen wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Auch deshalb war es richtig, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hat.
12│14 4.3 Nachdem die Verfahrenseinstellung aus den zuvor dargelegten Gründen zu Recht erfolgt ist, braucht nicht geklärt zu werden, ob der Beschwerdeführer ein Geheimhaltungsinteresse hatte und ob dies für eine Verurteilung gemäss Art. 320 StGB erforderlich gewesen wäre.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen weiteren Verdacht der Amtsgeheimnisverlet- zung behauptet (vgl. amtl. Bel. 1 Rz. 21), kann darauf nicht eingetreten werden, weil dieser in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht enthalten ist, womit es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt (Art. 393 Abs. 1 StPO).
4.5 Nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren richtigerweise eingestellt hat, ist die vor- liegende Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie auf Fr. 1'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Be- schwerdeführer auferlegt.
5.2 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario).
5.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte wird der Staat entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO e contrario; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
13│14 In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Hinzu kommen die Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 52 ff. PKoG). Der Anwalt kann eine Kostennote einreichen (Art. 41 PKoG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat eine Kostennote über Fr. 1'630.60 (Honorar Fr. 1'496.– [6.8 Stunden à Fr. 220.–, Auslagen Fr. 18.–, 7.7 % MwSt. Fr. 116.60) eingereicht (amtl. Bel. 12). Das Honorar liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens, erscheint angemessen und wird genehmigt. Da es vorliegend um ein Offizialdelikt geht (vgl. Art. 320 StGB), ist der Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Gerichtskasse wird deshalb angewiesen, den Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'630.60 zu ent- schädigen.
14│14 Demnach erkennt das Obergericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer aufer- legt. Er wird angewiesen, diesen Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Ent- scheids der Gerichtskasse Nidwalden mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezah- len.
Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, dem Beschwerdegegner eine Parteient- schädigung von Fr. 1'630.60 auszurichten.
[Zustellung].
Stans, 25. Mai 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefoch- tene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
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