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BAS 23 3 Beschwerde beim BGer hängig

Beschluss vom 25. Mai 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Michael Lauper, Rechtsanwalt, Advokatur Grass Lauper, Effingerstrasse 16, City-West, Postfach 2400, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft.

Gegenstand Ersatzforderung bei Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 16. Januar 2023 (STA-Nrn. A2N 10 24-31).

2│41 Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, führte gegen B.__ («B.»), C. («C.»), D. («D.»), E. («E.»), F. («F.»), G. («G.») und A. («Be- schwerdeführer») unter den Verfahrensnummern STA-Nrn. A2N 10 24-31 Strafverfahren we- gen Betrugs (Art. 146 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft die Ver- fahren gemäss Art. 314 StPO, soweit sie diese nicht einstellte (Art. 319 ff. StPO). Den Be- schwerdeführer betreffend erkannte die Staatsanwaltschaft darin was folgt: « [...] 5. Das Strafverfahren gegen [den Beschwerdeführer] betreffend Betrug (Art. 146 StGB) bzw. Teilnahme zum Betrug zum Nachteil von H., der I. sowie der J., sowie betreffend Geldwäscherei wird eingestellt. [...] 15. Unter der Bedingung, dass die Sistierungsverfügungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1.-4. mit Bezug auf den Betrug zum Nachteil von H., der I.__ sowie der J.__ per 19. Mai 2023 zu definitiven Einstellungsverfü- gungen werden, wird [der Beschwerdeführer] verpflichtet, dem Kanton Nidwalden eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 153'878.70 zu bezahlen. [...] 18. Unter der Bedingung, dass die Sistierungsverfügungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1.-4. zu definitiven Ein- stellungsverfügungen werden, wird der Beschlag über folgende Gegenstände per 25. November 2023 auf- gehoben:

  • __ HD-Nr. A8 / Mappe Orange "K.__"
  • __ HD-Nr. A10 / Mappe Weiss E.__ etc.
  • __ HD-Nr. A11 / Mappe weiss, Unterlagen "C.__" Die Gegenstände werden innert 60 Tagen nach Aufhebung der Beschlagnahme im Polizeikommando Nidwalden, Kreuzstrasse 1, 6370 Stans, gegen Empfangsbescheinigung an [den Beschwerdeführer] aus- gehändigt. [Der Beschwerdeführer] hat den Herausgabezeitpunkt vorgängig mit der Kantonspolizei abzu- sprechen. Erfolgt innert 60 Tagen ab dem Datum der Aufhebung der Beschlagnahme keine Abholung durch [den Beschwerdeführer], sind die Gegenstände durch die Kantonspolizei zu entsorgen. [...]
  1. Mit Bezug auf die eingestellten Verfahren (Dispositivziffern 5.-7. oben) trägt die Verfahrenskosten der Staat.

3│41 26. Rechtsanwalt lic. iur. Michael Lauper wird für seine Bemühungen als Verteidiger [des Beschwerdeführers] eine Entschädigung von CHF 1'346.25 ausgerichtet (Honorar Fr. 1'250.00, MwSt. CHF 96.25). [Dem Be- schwerdeführer] wird keine Genugtuung und keine weitere Entschädigung ausgerichtet. [...] » Im Übrigen kann hinsichtlich der Prozessgeschichte in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (E. 1, S. 7 f.).

B. Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 und den fol- genden Anträgen an das Obergericht: « 1. Ziffer 15 der Einstellungs- und Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer abzusehen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Nidwalden (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuerzu- schlag). »

C. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Stellung. Sie stellte folgende Anträge: « 1. In Abänderung von Dispositivziffer 15. der Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2023 sei [der Beschwer- deführer] zu verpflichten, dem Kanton Nidwalden eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 143'878.70 [an- statt: EUR 153'878.70] zu bezahlen, dies unter der Bedingung, dass die Sistierungen gemäss Dispositivzif- fern 1.-4. der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf den Betrug zum Nachteil von H., der I. sowie der J.__ per 13. Mai 2023 zu definitiven Verfahrenseinstellungen werden. 2. Im Übrigen sei die Beschwerde vom 30. Januar 2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Unter ausgangsgemäss angemessener Regelung der Kostenfolgen.» Zugleich legte sie die vier separaten Aktendossiers der Strafverfahren STA-Nrn. A2N 10 23, A2N 10 24-27, A2N 10 28-29 und A2N 10 31 auf. Die Bezugnahme auf einschlägige Akten- stellen erfolgt nach Massgabe der mitgelieferten Aktenverzeichnisse (Stand am 10. Februar 2023). Das gilt namentlich für die Akten des Verfahrens STA-Nr. A2N 10 28-29, auch wenn diese teilweise noch im ursprünglichen Verfahren WD 10 18 akturiert wurden und entspre- chend mit der alten Verfahrens-Nr. WD 10 18 beschriftet sind.

4│41 D. Die Parteien reichten am 27. Februar 2023 (Replik), 13. März 2023 (Duplik) sowie 27. März 2023 (Stellungnahme) weitere Eingaben ein, ohne dass neue Anträge gestellt wurden.

E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 25. Mai 2023 abschliessend beurteilt. Auf die Ausfüh- rungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens und wurde mit einer Ersatzforderung belastet. Er ist berechtigt, gegen die Einstellungs- verfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 StPO). Da die Be- schwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der

5│41 vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zwar habe die Staatsanwaltschaft eine Schlussverfügung erlassen, aber darin die nunmehr ange- fochtene Ersatzforderung nur angekündigt, jedoch mit keinem Wort begründet. Es gehe um komplexe Sachverhaltsvorgänge. Ohne Kenntnis der einzelnen Begründungselemente sei es für ihn nicht möglich gewesen, Beweisanträge zu prüfen und zu stellen. Auch sei er in diesem Zusammenhang nicht nochmals einvernommen worden. Mit diesem Vorgehen habe die Staatsanwaltschaft sein Äusserungs- und Anhörungsrecht abgeschnitten. Es sei ihm die Mög- lichkeit genommen worden, sich vor dem Erlass der Verfügung fundiert mit den Begründungs- elementen auseinanderzusetzen, sich dazu zu äussern und Beweisanträge zu stellen (zum Ganzen: Beschwerde Ziff. 2, S. 4-6).

2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Die Behörde hat der betroffenen Partei unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Äusserungsmöglichkeit ein- zuräumen, auch wenn sie hinsichtlich der Organisation des rechtlichen Gehörs einen gewissen Gestaltungsspielraum besitzt. Im Weiteren ist sie verpflichtet, Verfügungen und Entscheide zu begründen (ausführlich: HANS VEST/SALOME HORBER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 27-32 zu Art. 107 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. In diesem Sinne muss sie wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2020 vom 9. Juni 2021 E. 2.3.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1), weshalb entsprechende Rügen vorab zu prüfen sind.

6│41 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. In diesem werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat be- gangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob: a. gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist; b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist; c. das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 StPO). Erachtet die Staats- anwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Mit der Schlussverfügung wird den Parteien mitgeteilt, wie die Staatsanwaltschaft die Untersuchung abzuschliessen ge- denkt, wobei der Hinweis auf die Erledigungsart unverbindlich ist und diese Parteimitteilung nicht begründet werden muss (SILVIA STEINER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 3 und 5 zu Art. 318 StPO). Im Gegensatz dazu ist die verfahrensabschliessende Einstellungsverfügung zu be- gründen (Art. 320 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO).

2.3 Mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei geplant, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt und er zur Bezahlung einer Ersatzforderung verpflichtet werde. Ihm wurde zudem Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen, sein Akteneinsichtsrechts (nochmals) auszuüben und allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 15.1.5 0575-0577). Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 Stellung, ohne Beweisanträge zu stellen (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 15.1.5 0578-0579). Die Staatsanwaltschaft war wie erläutert nicht ver- pflichtet, die Schlussverfügung weitergehend zu begründen. Namentlich musste sie nicht dar- legen, aus welchen Gründen sie die Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung beab- sichtigte. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, nochmals Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu nehmen. Davon machte er indes keinen Gebrauch. Vielmehr begnügte sich dessen Verteidiger mit dem lapidaren Hinweis, er sei bekanntlich nicht von An- fang an als Verteidiger involviert gewesen und könne sich bei einem summarischen Aktenstu- dium weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Klarheit über die angekündigte Einzie- hungsmassnahme verschaffen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 15.1.5 0579). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Sachverhaltsvorgänge komplex und die Akten umfangreich sind, nicht unwesentlich selbst zuzuschreiben. Als beratender Treuhänder und einziger Verwaltungsrat kam ihm eine erhebliche Verantwortung betreffend die Organisation und Dokumentation der Geschäftstätigkeit der L.__ AG zu. Wenn nun nicht zuletzt deshalb die

7│41 Geldflüsse und die Herkunft der Mittel nur mit einem erheblichen Aufwand nachvollzogen wer- den können und der Fall darum eine gewisse Komplexität aufweist, vermag der Beschwerde- führer daraus aufgrund seiner eigenen Organstellung nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs fällt im Zusammenhang mit der Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 jedenfalls ausser Betracht. Am 16. Januar 2023 erging sodann die hier angefochtene Einstellungs- und Sistierungsverfü- gung. Diese ist – wie sich auch nachfolgend noch zeigen wird – ausführlich begründet, na- mentlich auch hinsichtlich der verfügten Einziehung. Die wesentlichen Überlegungen (und Be- weismittel) werden genannt, weshalb der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, die Beweggründe der Staatsanwaltschaft nachzuvollziehen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Gehörsrüge ist damit unbegründet.

3.1 In der Sache erwog die Staatsanwaltschaft – soweit hier wesentlich – in der angefochtenen Verfügung, dass Privatkläger USD 1.8 Mio.in die K.__ («K.») einbezahlt hätten, unter der irrigen Annahme in eine sichere und hoch profitable Finanzanlage zu investieren. Weitere USD 1.6 Mio. seien von der J. («J.») eingeflossen. Die Gelder seien nicht in ein Projekt, sondern an die beschuldigten Personen geflossen. In diesem Zusammenhang habe sich der Mitbeschuldigte B. des Betrugs (Art. 146 StGB) strafbar gemacht. Er könne jedoch infolge unbekannten Aufenthalts zurzeit nicht belangt werden, weshalb das Verfahren unbefristet, bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung zu sistieren, anschliessend einzustellen sei. Dem ebenfalls involvierten Beschwerdeführer könne dabei kein strafbares Verhalten nachge- wiesen werden. Indes seien ihm aufgrund des Betrugs auf seinem Privatkonto EUR 200'000.– zugeflossen. Abzüglich effektiv und mutmasslich weitertransferierter Mittel sei er im Umfang von EUR 153'878.70 bereichert, weshalb er zur Bezahlung einer Ersatzforderung in dieser Höhe zu verpflichten sei. Es bestünden keine Ausschlussgründe gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB.

8│41 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Einzie- hung/Ersatzforderung seien nicht erfüllt. Konkret fehle es an einer konnexen Anlasstat (Be- schwerde Ziff. 4.1, S. 7-9) und ihm seien keine Vermögenswerte zugeflossen respektive habe er davon nicht unzulässig profitiert (Ziff. 4.2, S. 9-14). Zuletzt sei er auch nicht bösgläubig ge- wesen (Ziff. 4.3, S. 14 f.) und eine Einziehung würde eine übermässige Härte darstellen res- pektive sei unverhältnismässig (Ziff. 4.4, S. 15 f.). Auf diese Einwände wird im Einzelnen einzugehen sein (nachfolgende E. 4-7).

4.1 4.1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, den verschiedenen Teilverfahren im Rahmen des Sachver- haltskomplexes K.__ sei gemeinsam, dass sie sich alle um dasselbe Geld drehten. Im We- sentlichen habe sich mit dem fraglichen Geld folgendes zugetragen (Tathypothese; E. 2): − Zwischen dem 7. Februar 2008 und dem 19. Mai 2008 hätten die Privatkläger sowie die J.__ insgesamt USD 3.4 Mio. auf das USD-Bankkonto der K.__ bei der M.__ überwiesen (H.: USD 1.0 Mio., I. [«I.»]: USD 800'000.–, J.: USD 1.6 Mio., gemeinsam die «Geschädigten»), wobei dies die einzigen Mittelzuflüsse von aussen gewesen seien, wel- che der Kundenbeziehung von K.__ bei der M.__ je gutgeschrieben worden seien; − Von den Konti der K.__ bei der M.__ sei am 26. Mai 2008 eine Überweisung an D.__ von USD 500'000.– auf dessen Kundenbeziehung bei der M.__ erfolgt. Dies nachdem bereits am 21. Mai 2008 eine Zahlung von USD 500'000.– zu Gunsten von D.__ an die N.__ AG ausgelöst worden sei, wobei die N.__ AG diese Mittel aber wieder retourniert habe. Mit Ausnahme von zwei späteren Gutschriften vom 14. und 16. Juli 2008 (beide von der L.__ AG) sei diese Gutschrift von USD 500'000.– der einzige Mittelzufluss gewesen, welcher der Kundenbeziehung von D.__ bei der M.__ je gutgeschrieben worden sei. D.__ seiner- seits habe von den erhaltenen USD 500'000.– sofort nach Erhalt USD 80'000.– sowie USD 31'947.80 auf die Kundenbeziehung von C.__ bei der M.__ überwiesen. Im Umfang von USD 144'040.37 habe D.__ in der Folge diverse Barabhebungen getätigt, den Rest des Guthabens habe er für Inlandzahlungen und Auslandzahlungen an Dritte sowie auch an weitere Mitbeschuldigte verwendet (davon total USD 16'884.69 an F.__ und USD 50'004.79 an E.__);

9│41 − Soweit die restlichen Guthaben auf den Konti der K.__ bei der M.__ nicht bereits vorher in bar abgehoben (USD 39'750.00) oder zu Gunsten von C.__ auf ein Konto in __ übertragen (USD 30'000.–) worden seien, seien am 28. Mai 2008 USD 2.8 Mio. auf die bereits er- wähnte private Kundenbeziehung von C.__ bei der M.__ überwiesen worden. Zum Zeit- punkt der erwähnten Gutschriften am 27./28. Mai 2008 (USD 80'000.– sowie USD 31'947.80 von D.__ und USD 2.8 Mio. von der K.) sei der Saldo aller Konti von C. bei der M.__ entweder Null oder negativ gewesen, mit Ausnahme des GBP-Kontos Nr. . Dieses GBP-Konto habe ein vorbestehendes Guthaben gehabt, welches bis zur Kontosperre aufgebraucht worden sei. Eine Vermischung der vorbestehenden Guthaben auf dem GBP-Konto mit den anderen Guthaben, welche allesamt ausschliesslich aus den genannten Überweisungen stammten, habe nie stattgefunden. Alle Vermögenswerte, die von den Konti von C. bei der M.__ in nachstehend dargelegter Weise bezogen oder weitertransferiert worden seien (oder zum Zeitpunkt der Kontosperre noch dort gutge- schrieben gewesen seien) hätten somit von den Konti der K.__ bei der M.__ gestammt (teilweise über den geschilderten Umweg über das Konto von D.); − Von den Konti von C. sei der grösste Teil dieser Vermögenswerte (USD 2'050'000.–) in zwei Überweisungen vom 2. Juni 2008 und 31. Juli 2008 an die L.__ AG überwiesen (eben- falls auf Konti bei der M.), umgerechnet USD 90'138.43 in bar abgehoben, und EUR 50'000.– auf ein Konto von C. bei der O.__ überwiesen worden. Hinzu seien Über- weisungen an Dritte gekommen; − Ab den Konti der L.__ AG wurden die erhaltenen USD 2'050'000.– im Wesentlichen wie folgt weitertransferiert (neben weiteren, hier nicht im Einzelnen erwogenen Verwendun- gen), wobei die fraglichen Konti bei der M.__ am 16. September 2008 wieder leer und saldiert gewesen seien: EUR 150'000.– an die P.__ (Auslandüberweisung ), EUR 200'000.– an Q. mit dem angegebenen Zahlungsgrund «deposito contratto E.»(Auslandüberweisung ), EUR 400'000.– auf das Klientengelderkonto («compte de passage») von G. mit dem angegebenen Zahlungsgrund «» (Inlandüberweisung, N.__ AG), EUR 70'000.– an die R.__ Ltd. mit dem angegebenen Zahlungsgrund «» (Auslandüberweisung ), EUR 100'000.– an S. mit dem angegebenen Zahlungsgrund «» (Inlandüberweisung, M.), EUR 100'000.– an E. mit dem angegebenen Zah- lungsgrund «» (Inlandüberweisung, T. SA), EUR 200'000.– an den Beschwerdeführer mit dem angegebenen Zahlungsgrund «» (Inlandüberweisung, M.) und EUR 50'000.– an D.__ mit dem angegebenen Zahlungsgrund «» (Inlandüberweisung, T. SA);

10│41 − Nach der Gutschrift der genannten EUR 400'000.– auf dem «Compte de passage» von G.__ bei der N.__ habe dieser das Geld weiter auf verschiedene Konti von E., D., S.__ sowie von Dritten transferiert, und habe es im Übrigen in mehreren Bezügen in bar abgehoben; − Der Beschwerdeführer habe nach der Gutschrift der genannten EUR 200'000.– auf seinem Konto über das Geld im Umfang knapp der Hälfte in Barbezügen (EUR 93'072.90) und Maestro-Bezügen (Fr. 3'375.82), und im Umfang des Restes durch inländische Banküber- weisungen verfügt. Der Tatverdacht im Sachverhaltskomplex K.__ bestehe mit Blick auf Art. 146 StGB darin, dass die Privatkläger ihre jeweiligen Überweisungen an die K.__ gemacht hätten, weil sie arglistig in den Irrtum versetzt worden seien, ihre Gelder würden durch K.__ in eine sichere und hoch profitable Finanzanlage investiert. Ähnlich sei der Tatverdacht grundsätzlich bei J.__ gelagert; allerdings hätten die Gelder von J.__ ihrerseits erwiesenermassen aus einem gewerbsmässi- gen Betrug gestammt. Die Transaktionen nach der Gutschrift auf den Konten von K.__ (immer, soweit sie objektiv als Geldwäschereihandlungen in Betracht kämen) würden diejenigen, die diese Transaktionen vorgenommen hätten, dem Tatverdacht der Geldwäscherei aussetzen.

4.1.2 Der Beschuldigte B.__ habe sich im Herbst 2009 nach __ abgemeldet und habe seither nicht mehr kontaktiert werden können. Sein damaliger () Rechtsanwalt habe auf spätere Kontakt- aufnahmen nicht mehr reagiert. Polizeiliche Nachforschungen zu seinem Aufenthalt seien ebenso erfolglos geblieben wie eine schengenweite Ausschreibung zur Fahndung. Damit seien die ersichtlichen sinnvollen Fahndungsansätze ausgeschöpft und B. gelte als unbe- kannten Aufenthalts. Die Privatklägerin H.__ sowie deren Ehemann U., ebenso wie V. (Vertreter der Privatklä- gerin I.), hätten in ihren Aussagen mehrere Personen erwähnt, die auf ihre Entscheidung eingewirkt hätten, ihre jeweiligen Überweisungen an K. in Auftrag zu geben. Sowohl bei H.__ und U.__ als auch bei V.__ sei dies hauptsächlich B.__ gewesen. Die genannten befrag- ten Personen hätten zudem diverse Kommunikationen mit einem W., sowie mit weiteren (bei beiden Privatklägern unterschiedlichen) Personen erwähnt. H. habe weiter erwähnt, sie habe vor ihrer Überweisung an K.__ bereits den Namen von C.__ gehört bzw. auf den «Minu- tes of the First extraordinary general Meeting of K.» gesehen gehabt. Dieses Dokument sei bereits von C. unterzeichnet gewesen, als sie es unterschrieben habe. Zum ersten Mal mit C.__ telefonisch gesprochen habe sie erst nach der Überweisung, am 14. Juli 2008. Zum

11│41 ersten Mal gesehen habe sie C.__ am 19. Juli 2008 in . Andere im vorliegenden Verfahren beschuldigte Personen hätten H. sowie U.__ erst im Zusammenhang mit Sitzungen, die nach den Überweisungen an K.__ stattgefunden hätten, erwähnt. V.__ habe in seiner Einver- nahme keine Kontakte mit den im vorliegenden Verfahren beschuldigten Personen (ausser B.) vor der Überweisung der Privatklägerin I. an K.__ erwähnt. Der Überweisung der J.__ an K.__ vom 19. Mai 2008 von USD 1'600'000.– seien ebenfalls Kommunikationen schwergewichtig mit B.__ vorausgegangen. Diese seien auf der Seite der J.__ teilweise durch den vorerwähnten V.__ und teilweise durch X.__ geführt worden. Die überwiesenen Gelder auf dem Konto der J.__ bei der Za.__ in __ hätten ihrerseits aus einem gewerbs- und bandenmässigen Betrug nach deutschem Strafrecht, für welchen X.__ (neben Mitbeschuldigten) vom __ rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde, gestammt. Erstellt sei, dass B.__ gegenüber den Privatklägern sowie gegenüber der J.__ (bei letzterer zumindest gegenüber V.) mit folgenden Tatsachenbehauptungen operiert habe: − Die Geschädigten könnten via K. an einem exklusiven Investitionsprogramm teilneh- men, bei welchem die Mindest-Investitionssumme USD 2.5 Mio. betrage, die Geschädig- ten aber trotzdem die Bedingungen erfüllen würden, da sie zusammen insgesamt diese Summe investieren wollten; − Das Investitionsprogramm sei behördlich genehmigt bzw. reguliert, sowohl durch U.S. Be- hörden («Federal Reserve») als auch durch Schweizerische Behörden; − Die Investition würde einen hohen Ertrag abwerfen (Aussage gegenüber H.: mindestens 2% pro Monat [nach der Überweisung von H. schrieb er sodann von 10% bis 50% pro Woche]; Aussage gegenüber I.: sehr hohe Anlagerendite durch Kauf von «fed-bonds», welche zahlreiche Banken durchlaufen würden, was zu einer Hebelwirkung führe); − Das von den Geschädigten zu investierende Geld sei während der Laufdauer des Invest- ments sicher (Aussage gegenüber H.: K.__ werde das von H.__ überwiesene Geld auf einem Treuhandkonto für sie verwahren bzw. verwahren lassen, wobei H.__ jederzeit des- sen Rückzahlung verlangen könne; Aussage gegenüber I.__ und J.: deren Geld bleibe während der Laufdauer zu ihren Gunsten auf einem Konto von K. («non-depletion-ac- count») blockiert und werde nach Abschluss des Investments unbelastet wieder zurückbe- zahlt); − Die Privatkläger hätten jederzeit die Kontrolle über die von ihnen einbezahlten Gelder, wo- bei diese Behauptung durch die Abhaltung einer vorgeblichen ausserordentlichen

12│41 Generalversammlung von K.__ untermauert worden sei, in welcher (gemäss gleichlauten- den Protokollen, vom Datum und den Namen der Geschädigten bzw. deren Vertretern ab- gesehen) H.__ bzw. V.__ bzw. X.__ als «Corporate Project Officer» von K.__ gewählt wor- den seien, wobei H.__ an der vorgeblichen ausserordentlichen Generalversammlung von K.__ persönlich teilgenommen habe, während V.__ das ihn betreffende Protokoll später per Telefax übermittelt erhalten habe. Zumindest von den vorliegend verfolgten beschuldigten Personen erscheine damit B.__ als der mutmassliche Haupttäter eines Betrugs zum Nachteil von H.__ und I.. Tatbestandsmäs- sige Täuschungen, welche die Privatkläger zu den erwähnten Vermögensverfügungen verlei- tet hätten, seien schwergewichtig von ihm ausgegangen. Von den Personen, die heute im vorliegenden Verfahren beschuldigt seien, sei B. der Einzige, von welchem tatrelevante Kommunikationen mit den Geschädigten vor den fraglichen Vermögensverfügungen erstellt seien. Eigenhändige Tathandlungen (Täuschungen) seien primär von ihm bekannt und ersicht- lich, wobei angesichts des erstellten Geldflusses, von welchem nicht er, sondern die übrigen beschuldigten Personen profitiert hätten, die Vermutung bestehe, dass B.__ nicht der Kopf dieser mutmasslichen Betrüge gewesen sei, sondern vor allem Ausführender der entsprechen- den Tathandlungen. Ohne Zugriff auf die Person von B.__ bestehe mit Bezug auf ihn ein Strafverfolgungshindernis. Nachdem übrige Beweise, deren Verlust durch die Sistierung zu befürchten sei, im Rahmen des noch Möglichen erhoben worden seien, sei das Verfahren gegen B.__ deshalb zu sistie- ren. Die Sistierung erfolge unbefristet. Erfolge bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Wiederaufnahme des Verfahrens, werde diese Sistierungsverfügung zur definitiven Einstel- lungsverfügung. Mit anderen Worten gelte das Strafverfahren ab dem Verjährungszeitpunkt als definitiv eingestellt und die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung als revoziert. Die Verfolgungsverjährung trete bezüglich des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der Geschä- digten am 19. Mai 2023 ein. An diesem Tag habe die letzte der drei Geschädigten (J.) ihre Überweisung auf das Konto von K. getätigt. Die Tathandlungen von B.__ seien objektiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 146 StGB gewesen. Es gebe keine Hinweise auf die Existenz des von B.__ gegenüber den Geschädigten beschriebenen Investitionsprogramms. K.__ habe mit einem solchen Inves- titionsprogramm – so denn überhaupt eines existiert haben sollte – jedenfalls nichts zu tun gehabt. Die einzigen Gutschriften und Belastungen auf den Bankkonti der Gesellschaft seien die dargelegten Gutschriften der Geschädigten und Belastungen zu Gunsten der erwähnten Beschuldigten. Transaktionen, die auf eine konkrete Geschäftstätigkeit von K.__ hinweisen

13│41 würden, fehlten komplett. Auch die Aussagen von B.__ gegenüber den Geschädigten betref- fend die Absicherung ihrer Gelder (Treuhandkonto, «non-depletion-account», Kontrolle durch Organstellung innerhalb von K.) seien unzutreffend gewesen. Bei den Konti von K. bei der M.__ habe es sich weder um Treuhandkonti noch um «non-depletion-accounts» gehan- delt, noch hätten die Geschädigten irgendwelche Berechtigungen auf diesen Konti gehabt. Auch nachdem die Geschädigten ihre Mittel bereits an K.__ überwiesen hätten, habe B.__ seine Täuschungen fortgesetzt. Den Eheleuten H.__ habe er schriftlich über angebliche Ent- wicklungen in der Vorbereitung des «Investitionsprogramms» berichtet, wobei diese Berichte den effektiv erfolgten Transaktionen komplett widersprochen hätten. Noch am 3. Juni 2008, als die Konti von K.__ bei der M.__ schon weitgehend leer gewesen seien, habe B.__ den Eheleuten H.__ von der Investition geschrieben, die zu diesem Zeitpunkt schon so weit fort- geschritten sei, dass sie wahrscheinlich nicht mehr gestoppt werden könne.

4.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft bleibe den Nachweis einer Anlasstat schuldig. Die Rede sei von einem Tatverdacht, objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges Handeln sei nicht nachgewiesen, insbesondere auch nicht von B.__ sowie das Merkmal der Arglist. Soweit die Staatsanwaltschaft beim Teilsachverhalt J.__ anrufe, die Gelder von J.__ würden ursprünglich aus einem gewerbsmässigen Betrug herrühren, möge dies zwar sein. Es sei aber fraglich inwiefern diesbezüglich ein hinreichender paper-trail bestehe. Nur ein Teil der Gelder, die auf das Konto der K.__ bei der M.__ einbezahlt worden seien, stamme von der J.. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die vom Beschwerdeführer empfangenen EUR 200'000.– aus der Überweisung der J. an K.__ stammten. Es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die allfälligen Vermögenszuwendungen aus legalen Mitteln stamm- ten (Beschwerde Ziff. 4.1, S. 7-9; Stellungnahme vom 27. Februar 2023 S. 2 f.).

4.3 4.3.1 Verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, so hat sie in der Einstellungs- verfügung über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden. Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die Einziehung anordnen «kann», ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Einziehung fakul- tativ wäre. Vielmehr steht der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zu, in der Einstellungsverfü- gung über die Einziehung zu befinden, und die Staatsanwaltschaft muss die Einziehung in der

14│41 Einstellungsverfügung anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 IV 383 E. 2.1). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wor- den sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wer- den (Art. 70 Abs. 1 StGB). Strafbares Verhalten ist eine objektiv und subjektiv tatbestands- mässige und rechtswidrige Tat. Für die Einziehung nicht erforderlich ist, dass die Handlung schuldhaft begangen wurde. Die Einziehung ist auch bei Nichtverfolgung der Straftat möglich (SIMONE NADELHOFER DO CANTO, § 11 Einziehung im Unternehmens- und Wirtschaftsstraf- recht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. A., 2021 N 2). Dem Ein- zugsbetroffenen muss ein mit der Straftat konnexer «unrechtmässiger Vorteil» zugekommen sein (FLORIAN BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. A., 2019, N 31 ff. zu Art. 70/71 StGB). Als einziehbare Vermögenswerte in Frage kommen sowohl die Originalwerte als auch deren Surrogate (CATHERINE KONOPATSCH, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kom- mentar, 2020 N 25-37 zu Art. 70 StGB). Einzuziehen ist der unrechtmässige Vorteil; bei lega- len Mitursachen oder Vermischung und Teilkontamination ist bloss die deliktische Teilquote einzuziehen (KONOPATSCH, a.a.O., N 31-34 zu Art. 70 StGB). Hinsichtlich des Umfangs der einzuziehenden Vermögenswerte ist grundsätzlich auf das Bruttoprinzip abzustellen und dem- nach der Bruttoerlös einzuziehen, soweit nicht Verhältnismässigkeitsgründe für die ausnahms- weise Anwendung des Nettoprinzips und die Einziehung des blossen Nettoerlöses sprechen (ausführlich: STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A., 2021, N 6 zu Art. 70 StGB; KONO- PATSCH, a.a.O., N 36 f. zu Art. 70 StGB). Jedenfalls ausser Betracht fällt ein Abzug von Aus- lagen des strafbaren Verhaltens selbst (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 [Anschaffungs- und Einbaukosten der illegalen Glückspielsoftware]). Die Einzie- hung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einzie- hungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einzie- hungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.1). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten

15│41 jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung nicht mehr möglich ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N 1 zu Art. 71 StGB).

4.3.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv fest- stehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereig- nisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prog- nosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, das heisst nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täu- schung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mit- hin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1; MI- CHAEL MRÁZ, in: Graf, a.a.O., N 2 zu Art. 146 StGB m.w.H.). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gege- ben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täu- schenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, konkret

16│41 wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtli- che Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfer- tigkeit (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt (MRÁZ, a.a.O., N 9 zu Art. 146 StGB). Den objektiven Tatbestand betreffend muss beim Opfer zudem ein täuschungsbedingter Irrtum entstehen, aufgrund dessen das Opfer eine Vermögensdisposition vornimmt. Hat diese Dis- position einen Vermögensschaden bei ihm selbst oder einem anderen zur Folge, ist das (Er- folgs-) Delikt vollendet. Es kann auf die einschlägige Kommentierung verwiesen werden (an- stelle vieler: MRÁZ, a.a.O., N 20-23 zu Art. 146 StGB; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 14-29 zu Art. 146 StGB). In subjektiver Hinsicht handelt es sich beim Tatbestand des Betrugs um ein Vorsatzdelikt, wo- bei Eventualvorsatz genügt. Im Übrigen muss der Täter mit Bereicherungsabsicht handeln. Es kann auf die einschlägige Kommentierung verwiesen werden (anstelle vieler: MRÁZ, a.a.O., N 24 zu Art. 146 StGB; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A., 2021, N 31 zu Art. 146 StGB).

4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung sowohl das betrügerische Ge- schäftskonstrukt mit den konkreten Geldflüssen sowie die Tathypothese und die – wie sich sogleich zeigen wird – im Sinne von Art. 146 StGB tatbestandsmässigen Handlungen von B.__ ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Dabei wurde auf die relevante Beweislage einge- gangen und es sind die jeweils einschlägigen Aktenstellen konkret genannt worden. Darauf (vorne E. 4.1; angefochtene Verfügung E. 2, S. 8-10, E. 4, S. 10-12) kann grundsätzlich ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies- bezüglich bloss generell gehaltene, appellatorische Kritik äussert. Er begnügt sich damit, den Konnex und die Tatbestandsmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft erwogenen Anlasstat (Betrug B.__) in mehr oder weniger allgemeiner Form zu bestreiten. Eine eigentliche Ausei- nandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid oder der Beweislage findet sich in der Be- schwerde nicht. Verweise auf Beweis- oder Aktenstücke, die diesen abweichenden Stand- punkt unterstützten, fehlen gänzlich. Ob der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht (vorne E. 1.2; Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO) damit in diesem Punkt nach- kommt ist zweifelhaft, kann hier aber offenbleiben. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nämlich nicht nur der Form nach ungenügend, sondern auch inhaltlich unbegründet:

17│41 Aus den Akten ergibt sich, dass B., der sich als Vertreter und Bevollmächtigter der K. ausgab (s. bspw. STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 16.7 0019), den Geschädigten gegenüber di- verse Tatsachenbehauptungen aufstellte. Ihnen wurde zugesichert, sie könnten via K.__ an einem exklusiven Investitionsprogramm teilnehmen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0018; act. 16.6.2 0070). Dieses sei behördlich genehmigt bzw. reguliert (STA- act. A2N 10 28-29 act. 13.2 0016, 0018) und es sei mit einer hohen Rendite zu rechnen (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0018, 0020). Die Anlage sei während der Laufzeit sicher und es könne jederzeit die Rückzahlung verlangt werden, weil das Geld auf einem Treu- handkonto für sie verwahrt werde (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0022-0023; act. 13.2 0018). Die Investoren hätten jederzeit Kontrolle über ihre Investition (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0019; act. 16.7 0030-0040), wobei dies durch die Abhaltung einer vorgeblich ausserordentlichen Generalversammlung von K.__ untermauert wurde, an welcher die Ge- schädigten zu «Corporate Project Officer» der K.__ gewählt wurden (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0018-0019, 0030-0031; act. 16.6.1 0016-0017; act. 16.7 0024-0026). Im Nachgang bekräftige B.__ gegenüber einer der Geschädigten, sie sei damit Teil der Ge- schäftsleitung («board of directors of the company»; STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0034- 0035). Aufgrund dieser wahrheitswidrigen Angaben und unter der irrigen Annahme, ihr Geld werde in einem lukrativen, sicheren Investitionsprogramm angelegt, zahlten die Geschädigten einen insgesamten Betrag USD 3.4 Mio. auf ein Konto der K.__ ein. Ein Investitionsprogramm existierte nicht, kein einziger Dollar der Geschädigten wurde investiert. Zugriff auf ihre Gelder hatten sie entgegen der ausdrücklichen Zusicherung keinen mehr. Anhaltspunkte für ein reales Projekt – sei es auch nur in den Grundzügen – gibt es nicht. Das Geld ging direkt oder über Umwege auf Privatkonti oder in bar an die beschuldigten Personen. Mit den beschriebenen Täuschungshandlungen und der Errichtung dieses Lügengebäudes versetzte B.__ die Ge- schädigten in einen Irrtum. Sie glaubten, an einem (wie sich herausstellte erfundenen) Inves- titionsprogramm teilnehmen zu können, weshalb sie Geld investierten (Vermögensdisposi- tion). Dabei wurden diese Investoren geschädigt und die am Betrug Beteiligten bereichert, indem ihnen das eigentlich zu investierende Geld bestimmungswidrig und gegenleistungslos zufloss. Von einer Schädigungsabsicht und einem Vorsatz B.__ ist dabei aufgrund der äusse- ren Umstände auszugehen. Dem Projekt K.__ lagen nie konkrete Pläne und eine geschäfts- mässige Legitimität zugrunde. B.__ war mit einigem Aufwand bemüht, den Geschädigten ein nicht vorhandenes Investitionsprogramm vorzugaukeln. Die von den Geschädigten disponierte Investitionssumme wurde innert weniger Tage und Wochen abgezogen. Der Betrug war nicht blosser günstiger Gelegenheit geschuldet oder Folge einer gescheiterten Geschäftsidee. Viel- mehr war das Vorhaben K.__ von Beginn weg auf eine Schädigung der Investoren und die

18│41 Bereicherung der Beteiligten ausgerichtet. Zweifelsohne sind die Handlungen B.__ demzu- folge als objektiv und subjektiv tatbestandsmässig zu betrachten, auch wenn er dafür infolge unbekannten Aufenthalts strafrechtlich nie belangt hat werden können. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Ebenso ohne Anhalt ist der Einwand, es fehle an einem nachweisbaren Zusammenhang zwi- schen den Straftaten und den von ihm empfangenen EUR 200'000.–. Die Staatsanwaltschaft hat den Geldfluss ausführlich und nachvollziehbar dargestellt (s. vorne E. 4.1.1): Ausgangs- punkt bilden die Einzahlungen der Geschädigten von USD 3.4 Mio. zwischen dem 7. Februar 2008 und dem 19. Mai 2008 auf das K.-Konto (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO1- 8.1.002.01.03 0001, BO1-8.1.002.01.03 0024). Von dort wurden die Gelder an private Konti von D. und C.__ transferiert (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO1-8.1.002.01.03 0043-0061, BO2-8.1.005.01.02 0001, BO1-8.1.002.01.03 0002). Gestützt auf die Bankunterlagen kann ausgeschlossen werden, dass dabei auf den Konti von C.__ eine Vermischung mit anderen Vermögenswerten stattgefunden hat. Ab den Konti von C.__ landeten – überwiesen in zwei Tranchen am 2. Juni 2008 (USD 2'000'000.–) respektive am 31. Juli 2008 (USD 50'000.–) – noch verbleibende USD 2'050'000.– auf einem Konto der L.__ AG (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO2-8.1.004.01.01 0001-0002). Davon überwies sich der Beschwerdeführer am 13. Juni 2008 eine Teilsumme von EUR 200'000.– schlussendlich auf sein Privatkonto bei der M., mit dem angegebenen Zahlungsgrund «» (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO2-8.1.006.01.03 0001, BO1-8.1.004.01.E 0063). Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, der Nachweis deliktischer Herkunft sei nicht erbracht, weshalb anzunehmen sei, die Gelder stammten aus legalen Mitteln, lässt sich demnach nachweislich entkräften. Der Konnex zwi- schen den von den Betrugsopfern einbezahlten Geldern, das heisst dem K.-Betrug, und den vom Beschwerdeführer empfangenen EUR 200'000.– ist damit erstellt. Dem von der Staatsanwaltschaft festgestellten Umstand, dass die von der J. in den K.__- Betrug investierten Summe ihrerseits aus einem gewerbsmässigen Betrug stammte, salopp gesprochen «vorkontaminiert» war, kommt dabei keine eigenständige Bedeutung mehr zu, wäre mit Blick auf die Akten (s. STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 11.3.1 0040 ff.) aber ebenfalls zu- treffend.

19│41 5. 5.1 5.1.1 Einziehungen (E. 14-16, 17.1) Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, der gesamte Saldo der Kundenbeziehung Stammnum- mer __ bei der M., lautend auf C. (E. 14, S. 19 f.), EUR 50'000.– auf der Kundenbezie- hung Stammnummer __ bei der O., lautend auf C. (E. 15, S. 20 f.) sowie der Saldo des EUR-Kontos __ bei der T.__ SA, lautend auf E.__ (E. 16, S. 21) seien einzuziehen. Abgesehen von diesen Vermögenswerten habe von den insgesamt USD 3'400'000.–, welche durch die Straftaten zum Nachteil der Geschädigten erlangt worden seien, keine Vermögenswerte (auch keine Surrogate davon) mehr beschlagnahmt werden können. In diesen Umfang seien die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, sodass die Voraussetzun- gen für die Festsetzung einer Ersatzforderung erfüllt seien («die nicht mehr vorhandenen Ver- mögenswerte»).

5.1.2 Ersatzforderung Beschwerdeführer (E. 20) Dem Beschwerdeführer seien nicht mehr vorhandene Vermögenswerte im Umfang von EUR 200'000.– am 13. Juni 2008 zugekommen, indem er diesen Betrag vom Konto __ der L.__ AG auf sein Privatkonto __ übertragen habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ausge- sagt, er habe sein Konto __ als Treuhandkonto für die Mitgesellschafter und Anteilsinhaber der L.__ AG unterhalten, also für D., E., F.__ und S.. Er habe dieses Konto für Voraus- zahlungen von Auslagen und sonstigen Kosten verwendet, die mit den Tätigkeiten dieser Mit- gesellschafter der L. AG verbunden gewesen seien. Dazu habe er der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin einen Kontoauszug dieses Kontos übergeben, auf welchem er hand- schriftlich die angeblichen Verwendungen aufgeschrieben hatte. Weiter habe er der Staatsan- waltschaft des Kantons Tessin eine Liste mit angehängten Beilagen (Belegen) übergeben, auf welcher er angebliche Vorleistungen vermerkt hatte, welche ihm gemäss seiner eigenen Aus- sage vom genannten Konto __ wieder zurückbezahlt worden seien. Gemäss dieser Liste wolle der Beschwerdeführer Vorleistungen von total EUR 167'185.90 erbracht haben, zusätzlich zu «Vorkosten für L.__ AG (nicht verrechnet!)» von total EUR 45'500.00. Sinngemäss habe er damit geltend gemacht, die Gelder nicht für sich selbst verwendet bzw. selbst «Vorleistungen» bzw. «Vorkosten» getragen zu haben, die den Wert des Empfangenen insgesamt übersteigen würden. Die der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergebene Liste habe dabei wie folgt ausgesehen:

20│41 [...] Diese Liste sei auch bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellt wor- den. Sie sei bei ihm zu Hause zusammen mit Belegen in einem Sichtmäppchen abgelegt ge- wesen. Es handle sich um weit umfangreichere Belege, als der Beschwerdeführer der Staats- anwaltschaft des Kantons Tessin übergeben habe. Aus diesen Belegen (bzw. insbesondere aus dem Vergleich zu denjenigen Belegen, die der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Tessin übergeben habe) ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Belege, die er der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergeben habe, zuvor zu einem grossen Teil abge- ändert bzw. retuschiert habe. Die oben dargestellte Liste, welche der Beschwerdeführer an seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2008 der Staatsanwaltschaft Tessin übergeben habe, habe der Beschwerdeführer erwiesenermassen erst am 8. Dezember 2008 erstellt und am 18. Dezember 2008 (einen Tag vor der Einvernahme) ausgedruckt. Entsprechend sei erstellt, dass er diese Liste spezifisch für die Verwendung gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Tessin erstellt habe. Das Beweisergebnis zeige klar, für welche Teile der erhaltenen EUR 200'000.– der Beschwer- deführer keine Gegenleistung erbracht habe. Für diese Teile fehle es an einem Ausschluss- grund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Darauf werde nachfolgend noch eingegangen. Bei anderen geltend gemachten Verwendungen sei erstellt oder zumindest plausibel, dass sie letztlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern anderen potenziellen Einziehungsbetroffenen zugekommen seien. Durch das Beweisergebnis sei erstellt, dass nachfolgende angebliche «Vorleistungen» bzw. «Vorkosten» auf der Liste gar nicht vom Beschwerdeführer getragen worden seien, soweit sie überhaupt existiert hätten: − Den geltend gemachten «Vorschuss Reisespesen __ (Quittung 22.02.2008 CHF 8'000.00)» in geltend gemachter Höhe von EUR 5'333.– habe in Tat und Wahrheit nicht der Beschwerdeführer, sondern die Zb.__ AG von deren Konto __ geleistet. Der Be- leg, den der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergeben habe, entspreche dem beschlagnahmten Originalbeleg; allerdings seien auf ersterem of- fenkundig der Briefkopf der Zb.__ AG sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem Stempel der Zb.__ AG wegretouchiert worden; − Für den geltend gemachten «Vorschuss Projektkosten (Quittung 5.3.08)» habe der Be- schwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin einzig eine handgeschriebene Quittung vom 7. März 2008 über EUR 2'000.– bzw. «CHF 3'300.–, da keine Euro» vorge- legt. Dem Schriftbild nach sei diese Quittung von S.__ unterschrieben. Eine entsprechende Barauszahlungsquittung einer Bank habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft

21│41 des Kantons Tessin nicht vorgelegt. Bei der späteren Hausdurchsuchung sei jedoch ein Barauszahlungsbeleg vom gleichen Tag (7. März 2008) über Fr. 3'200.– beschlagnahmt worden, ebenfalls unterschrieben von S.. Das entsprechende Geld sei vom Konto __ der Zb. AG abgehoben worden und habe entsprechend von dieser Gesellschaft, und nicht vom Beschwerdeführer gestammt. Somit sei dieser Betrag auch nicht als Minderung der gegen den Beschwerdeführer zu verlegenden Ersatzforderung zu berücksichtigen; − Für die geltend gemachten Positionen «Vorbezug für S.__ 16.05.08 (Quittung)» sowie «Vorbezug für S.__ 16.05.08 CHF 2'000.–» von EUR 5'000.– und EUR 1'333.– habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin einen Barabhebungsbeleg mit der Unterschrift von S.__ vorgelegt, wobei die Kontoangaben offenkundig mit Tipp-Ex wegretouchiert worden seien. Der Originalbeleg sei indessen beschlagnahmt worden, und beweise, dass diese Beträge vom Konto __ mit der Rubrikbezeichnung «Zc.» stammten. Aus dem bereits eingestellten Verfahren STA-Nr. A2N 10 23 sei bekannt, dass einzige wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos die Zc. GmbH, __ gewesen sei. Der Beschwer- deführer habe in jenem Verfahren denn auch selbst geltend gemacht, er habe dieses Konto ausschliesslich für die Zc.__ GmbH geführt. Entsprechend habe die behaupteten «Vorbe- züge» von S.__ jedenfalls nicht der Beschwerdeführer bezahlt, so dass sie nicht als Min- derung der gegen ihn zu verlegenden Ersatzforderung zu berücksichtigen seien; − Die geltend gemachte Position «Überweisung im Auftrag von S.__ nach » von geltend gemachten EUR 5'000.– könne nicht als Minderung der zu verlegenden Ersatzforderung berücksichtigt werden. Denn diese Zahlung habe in Tat und Wahrheit gar nicht er selbst, sondern die Zd. AG geleistet. Der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin habe der Be- schwerdeführer nur eine Zahlungsbestätigung aus dem E-Banking ohne ersichtlichen Ab- sender übergeben. Der Originalbeleg sei später im Zuge der Hausdurchsuchung sicher- gestellt worden und zeige, dass der Kontoinhaber im Beleg, welcher der Staatsanwalt- schaft des Kantons Tessin übergeben worden sei, wegretouchiert worden sei. Bei der Kon- toinhaberin habe es sich um die Zd.__ AG, nicht um den Beschwerdeführer gehandelt. Der Kantonspolizei Nidwalden habe der Beschwerdeführer später auch noch die entspre- chende Belastungsanzeige der damaligen Ze.__ übergeben. Aber auch auf dieser Belas- tungsanzeige sei der Name der Kontoinhaberin Zd.__ AG sowie das entsprechende Konto wegretouchiert worden, wie der später beschlagnahmte Originalbeleg beweise; − Für die beiden geltend gemachten Positionen «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Zf.__ (Quit- tung 12.06.08)» von EUR 5'000.–, «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Zf.__ (Quittung 13.06.08)» von EUR 1'000.–, habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des

22│41 Kantons Tessin nur zwei handgeschriebene Quittungen eingereicht, aus welchen nicht hervorgehe, von wem die quittierten Beträge stammten. Mehr oder Anderes als diese bei- den handgeschriebenen Quittungen sei auch anlässlich der Hausdurchsuchung nicht si- chergestellt worden. Auf den bekannten Kundenbeziehungen des Beschwerdeführers zu Banken würden sich jedenfalls nirgends Barabhebungen finden, die hinsichtlich Datums und Höhe zu diesen beiden Quittungen passen würden. Entsprechend würden unüber- windliche Zweifel daran bestehen, dass die quittierten «Vorauszahlungen» vom Beschwer- deführer stammten. Damit fielen diese Beträge als Minderung der zu verlegenden Ersatz- forderung ausser Betracht; − Die geltend gemachte Position «Überweisung an Zb.__ AG (30.07.08)» im Betrag von EUR 10'000.– betreffe eine Überweisung vom Konto __ vom Beschwerdeführer an die Zb.__ AG vom genannten Datum, wobei er als Überweisungszweck «Aktionärszahlung (temporär)» angegeben habe. Damit scheine diese Zahlung aber gerade keine Verwen- dung im Auftrag oder zu Gunsten der L.__ AG gewesen zu sein, sondern schlicht eine Aktionärszahlung an die Zb.__ AG. Bei der Bemessung der zu verlegenden Ersatzforde- rung falle diese Zahlung somit ausser Betracht; − Die beiden geltend gemachten Positionen «Auszahlung an S.__ (Vertrag vom 18.08.08)» von angeblich EUR 70'000.– sowie «Auszahlung an S.__ (Quittung vom 18.08.08)» von angeblich EUR 15'150.– seien ebenso wenig als Minderung der zu verlegenden Ersatzfor- derung zu berücksichtigen. In Tat und Wahrheit habe S.__ unter diesen Positionen nur EUR 70'000.–, und nicht separat noch EUR 15'150.– erhalten. Dieses Geld habe er zudem weder unter rechtlichen noch unter tatsächlichen Gesichtspunkten vom Beschwerdeführer erhalten. Vertraglich habe diese Auszahlung offenbar auf einem Darlehensvertrag zwi- schen S.__ als Darlehensnehmer und der Zg.__ AG als Darlehensgeberin basiert. Das entsprechende, S.__ übergebene Bargeld habe im Umfang von EUR 55'000.– vom Konto __ der Zg.__ AG bei der N.__ AG, und im Umfang der restlichen EUR 15'000.– vom Konto __ der L.__ AG bei der M.__ gestammt. Später habe der Beschwerdeführer die Rückzah- lung des Darlehens von EUR 70'000.– denn auch explizit namens der Zg.__ AG von S.__ zurückgefordert; − Betreffend sämtliche behauptete «Vorkosten für L.__ AG (nicht verrechnet!)», bestehend aus angeblichen Kosten von EUR 30'000.– für Übernahme der Aktienanteile, EUR 7'500.– für «Umfirmierung, Zweck, Statuten, Notar und HR-Kosten» sowie EUR 8'000.– für «Büro- , Infrastrukturkosten __» werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, welche den Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der

23│41 Ersatzforderung konsequent ablehne und das Bruttoprinzip anwende. Hinzu komme, dass die fraglichen Kosten in Tat und Wahrheit viel tiefer gewesen und zu einem schönen Teil gar nicht vom Beschwerdeführer getragen worden seien: Wer genau Käufer der Anteile der L.__ AG gewesen sei, ergebe sich aus dem Beweisergebnis nicht zweifelsfrei, aber der Kaufpreis für die Aktiengesamtheit dieser Gesellschaft habe nicht EUR 30'000.–, son- dern lediglich Fr. 3'000.00 betragen. Auch die Kosten für sämtliche handelsregisterrechtli- chen Vorgänge der L.__ AG hätten in Tat und Wahrheit einen Bruchteil dessen betragen, was der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin geltend gemacht habe. Zudem seien diese bewiesenermassen nicht von ihm, sondern von der Y.__ AG bezahlt, und von dieser auch als Aufwand verbucht worden. Konkrete «Büro-, Infrastrukturkosten » seien aus den Akten nirgends ersichtlich, und selbst wenn es sie gegeben hätte, sei nicht ersichtlich, warum sie beim Beschwerdeführer angefallen sein sollten. Denn Domizilgeber der L. AG sei die Y.__ AG gewesen, und nicht der Beschwer- deführer persönlich. Bei den nachfolgenden Verwendungen auf der Liste, die der Beschwerdeführer der Staatsan- waltschaft des Kantons Tessin übergeben habe, sei erstellt oder zumindest plausibel, dass sie letztlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern anderen potenziellen Einziehungsbetroffenen zugekommen seien: − Erstellt sei, dass er am 9. Juli 2008 von seinem Konto __ EUR 30'000.– wieder an die L.__ AG auf deren Konto __ überwiesen habe. Die Überweisung sei zwar mit dem Zahlungs- zweck «Aktionärsdarlehen» versehen worden, aber es sei nicht ersichtlich, dass dieses Geld in der Folge wieder an den Beschwerdeführer zurückgeflossen wäre. Damit verhalte es sich im Ergebnis zumindest faktisch so, dass der Beschwerdeführer die erhaltenen EUR 200'000.– im Umfang dieser EUR 30'000.– wieder an die L.__ AG zurückbezahlt habe, wobei er auf deren weitere Verwendung erwiesenermassen keinen Einfluss mehr genommen habe. Entsprechend sei diese Zahlung an die L.__ AG bei der Berechnung der Ersatzforderung von den erhaltenen EUR 200'000.– in Abzug zu bringen; − Betreffend die geltend gemachten Positionen «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Zf.__ (Quit- tung 30.06.08)» von EUR 5'000.–, «Vorauszahlung Auftrag F.__ Quittung 2.7.08 Airport» von Fr. 4'649.78, «Vorauszahlung an S.__ (Quittung 11.07.08)» von EUR 664.94, «Vorbe- zug Reisespesen Zh.__ (Quittung 25.07.08)» von EUR 4'306.58 und «Vorauszahlung Auf- trag F.__ an Zf.__ (Quittung v. 22.8.08)» von EUR 1'500.– liege je ein Barauszahlungsbe- leg der M.__ für das Konto __ vor, wobei diese Barauszahlungsbelege unterschriftlich quit- tiert seien – soweit ersichtlich von den Empfängern, die der Beschwerdeführer gegenüber

24│41 der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin geltend gemacht habe. Der Hintergrund dieser Auszahlungen sei nicht oder nur oberflächlich bekannt. Dass die fraglichen, in den vorlie- genden Sachverhalt bekanntermassen involvierten Personen die entsprechenden Beträge quittiert hätten, sei aber ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die fraglichen Beträge letzt- lich ihnen, und nicht dem Beschwerdeführer zugekommen seien. Im erwogenen Umfang fehle es an einer Gegenleistung des Beschwerdeführers für die erhal- tenen, nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte und damit an einem Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB.

5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft erblicke in den Mittelverwendun- gen (Barbezüge von EUR 93'072.90; Maestro-Bezüge von EUR 3'375.82) einen Vermögens- zufluss zu seinen Gunsten. Sie werfe ihm ohne beweismässige Unterlegung vor, die zugeflos- senen Mittel im sechsstelligen Umfang für sich selbst verwendet zu haben. Im Einzelnen: − Er sei in Bezug auf die streitgegenständliche Mittelverwendung lediglich ausführendes Or- gan gewesen. Er habe sich nicht persönlich bereichert. Zwar laute das Konto-Nr. __ auf ihn. Es handle sich aber um ein Treuhandkonto, das seiner Zwecksetzung entsprechend verwendet werde. Er habe nach fünfzehn Jahren nicht mehr Detailwissen zu jeder einzel- nen Transaktion. Er könne aber mit Sicherheit sagen, dass er sämtliche Mittelverwendun- gen auftragsgemäss ausgeführt habe; − Indem ihm die Staatsanwaltschaft vorwerfe, er habe übergebene Belege zum Teil abge- ändert bzw. retouchiert, werde die Unschuldsvermutung verletzt; − Es möge sein, dass ein Teil der in der Liste aufgeführten Zahlungen formell durch ein an- deres Rechtssubjekt ausgeführt worden sei. Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass der entsprechenden Mittelverwendung keine Gegenleistung gegenübergestanden habe. Über welches Subjekt respektive von welchem Konto eine Transaktion ausgeführt werde, sei seine Sache gewesen. Entscheidend sei, dass er die fraglichen Mittel nicht für sich selbst verwendet habe;

25│41 − Obwohl er nach fünfzehn Jahren nicht mehr im Detail zu den einzelnen Transaktionen Angaben machen könne, nehme er trotzdem im Einzelnen Stellung: • Vorschuss Reisespesen __ (Quittung 22.02.2008 CHF 8'000.00) Umfang und Zweck der Zahlung sei mit den Belegen und den Empfängerunterschriften belegt. Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schliessen. • Vorschuss Projektkosten (Quittung 5.3.08) Die unterzeichnete Barquittung für Reisekosten nach , welche er privat am 5. März 2008 quittieren lassen habe, sei korrekt. Die erwähnte Auszahlung und Bankquittung vom 7. März 2008 habe mit der Sache nichts zu tun. • Vorbezug für S. 16.05.08 (Quittung) und Vorbezug für S.__ 16.05.08 CHF 2'000.00 Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schlies- sen. • Überweisung im Auftrag von S.__ nach __ Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schlies- sen. • Vorauszahlung Auftrag F.__ an Zf.__ (Quittung 12.06.08) und Vorauszahlung Auftrag F.__ an Zf.__ (Quittung 13.06.2008) Für beanstandeten geleisteten Zahlungen vom 12./13. Juni 2009 lägen zwei handge- schriebene Quittungen vor. Der Nachweis der Zahlung mit Akzept sei erbracht. • Überweisung an Zb.__ AG (30.07.08) Hierbei handle es sich um eine seinerzeit von den Aktionären angeordnete Überwei- sung von EUR 10'000.– (Aktionärszahlung) an die Zb.__ AG. Er habe auftragsgemäss für die L.__ AG gehandelt und aus der Transaktion keinen Vermögensvorteil für sich erzielt.

26│41 • Auszahlung an S.__ (Vertrag vom 18.08.2008) und Auszahlung an S.__ (Quittung vom 18.08.2008) Die ausbezahlten Darlehen an S.__ von EUR 75'150.– seien bestätigt und belegt. An die Einzelheiten könne er sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern. Er habe auf den Vertrag gepocht. Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schliessen. • Vorkosten von L.__ AG (nicht verrechnet) Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Forderung von EUR 45'000.–, die im Vorfeld mündlich, pauschal vereinbart worden seien, um Kosten der eigentlichen Straf- tat handle. Es handle sich um völlig übliche Ansätze. Aus dem Umstand, dass die Zah- lung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine feh- lende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schliessen; Es sei zusammenfassend nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss kom- men könne, dass er aus der angeblich begangenen Straftat einen Vermögensvorteil von Fr. 153'878.70 erzielt haben solle (Beschwerde Ziff. 4.2 S. 9-14).

5.3 In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 70 f. StGB verwiesen werden. Voraussetzung für eine Einziehung/Ersatzforderung ist namentlich das Vorhandensein eines Vermögensvorteils (vorne E. 4.3.1). Wie darin bereits erwähnt bleibt die Einziehung bei einem Dritten zudem dann ausgeschlossen, wenn er für die Vermögens- werte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (s. Art. 70 Abs. 2 StGB). Keine Gegen- leistung ist die Verpflichtung, den Vermögenswert für einen bestimmten Zweck zu verwenden (TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N 13 zu Art. 70 StGB).

5.4 Wie dargelegt, sind dem Beschwerdeführer infolge des K.__-Betrugs EUR 200'000.– zuge- flossen (vorne E. 4). Zu klären ist, in welchem Umfang es an einer Gegenleistung des Be- schwerdeführers für die erhaltenen, nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte und damit an einem Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB fehlt.

27│41 Der Beschwerdeführer moniert zu Unrecht, die Staatsanwaltschaft verletze die Unschuldsver- mutung (Art. 10 Abs. 1 StPO): Diese gilt im Einziehungsrecht nicht. Wohl hat die Staatsanwalt- schaft hier sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung respektive die Begründung der Ersatzforderung zu beweisen. Behauptet der Beschwerdeführer nun der Einziehung entge- genstehende Tatsachen, muss er bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2). Dieser legte der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin anläss- lich der Einvernahme vom 19. Dezember 2008 denn auch eine detaillierte Liste mit Belegen auf; die am 13. Juni 2008 überwiesene Summe von EUR 200'000.– habe der «Rückzahlung von Vorleistungen, Mandate und Verwendung und Auftrag der L.__ AG», Auftraggeber D., VR und F., General Manager, S., Mitaktionär, gedient. Schon unbegründet ist demnach das Argument des Beschwerdeführers, er könne nach fünfzehn Jahren keine Detailangaben mehr zu den einzelnen Transaktionen machen. Das muss er nicht, nachdem er sich dazu be- reits im Dezember 2008, rund ein halbes Jahr nach Erhalt der EUR 200'0000.–, hat äussern können und im Einzelnen geäussert hat. Was die vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung geltend gemachten Positionen betrifft, erachtete es die Staatsanwaltschaft als erstellt oder zumindest plausibel, dass folgende letztlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern anderen potenziellen Einziehungsbetroffenen zugekommen sind: • EUR 30'000.– Rückzahlung vom 9. Juli 2008 an die L. AG • EUR 5'000.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Zf.__ (Quittung 30.06.08)» • EUR 4'649.78 «Vorauszahlung Auftrag F.__ Quittung 2.7.08 Airport» • EUR 664.94 «Vorauszahlung an S.__ (Quittung 11.07.08)» • EUR 4'306.58 «Vorbezug Reisespesen Zh.__ (Quittung 25.07.08)» • EUR 1'500.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Zf.__ (Quittung v. 22.8.08)» Dies ist unbestritten. Die entsprechenden Positionen im Gesamtumfang von EUR 46'121.30 sind bei der Festlegung der Ersatzforderung in Abzug zu bringen. Strittig sind aber die weiteren Positionen: EUR 5'333.– «Vorschuss Reisespesen __ (Quittung 22.02.2008 CHF 8'000.00)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessins einen Beleg auflegte, auf welchem der Briefkopf der Zb.__ AG sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem Stempel der Zb.__ AG wegretuschiert waren (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0061). Der Originalbeleg ohne Retuschen konnte bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer gefunden werden (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0149). Es ist damit überwiegend wahrscheinlich, dass der den Strafverfolgungsbehörden aufgelegte Beleg irreführender Natur ist und das Bargeld

28│41 für den geltend gemachten Ausgabenposten von EUR 5'333.– nicht von den dem Beschwer- deführer zugeflossenen EUR 200'000.– stammte, sondern effektiv von der Zb.__ AG bezahlt wurden. Die pauschal gehaltene, beweismässig nicht weiter begründete Bestreitung des Be- schwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. Die Position ist bei der Festlegung der Er- satzforderung nicht in Abzug zu bringen. EUR 2'000.– «Vorschuss Projektkosten (Quittung 5.3.08)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwalt- schaft des Kantons Tessin für diesen Posten einzig eine von S.__ von Hand geschriebene Quittung vom 7. März 2009 über EUR 2'000.– bzw. «CHF 3'300.00, da keine Euro» vorgelegt hat (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0062). Woher das Bargeld stammte, war zunächst un- klar, weil der Beschwerdeführer keine entsprechende Barauszahlungsquittung vorweisen konnte. Bei der späteren Hausdurchsuchung wurde jedoch ein Barauszahlungsbeleg über Fr. 3'200.– vom gleichen Tag (7. März 2009) gefunden, ebenfalls unterschrieben von S.__ (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0139). Aus diesem ergibt sich, dass der entsprechende Betrag vom Konto __ der Zb.__ AG abgehoben wurde. Der an S.__ überwiesene Betrag stammte entsprechend von dieser Gesellschaft und nicht vom Beschwerdeführer. Abgesehen von einer pauschalen Bestreitung der beiden begünstigten-, datum- und betragsmässig kor- respondieren Belege, wendet der Beschwerdeführer nichts Handfestes gegen die staatsan- waltschaftliche Erwägung ein. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. EUR 5'000.– «Vorbezug für S.__ 16.05.08 (Quittung)» EUR 1'333.– «Vorbezug für S.__ 16.05.08 CHF 2'000.00» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwalt- schaft des Kantons Tessin für die EUR 5'000.– sowie EUR 1'333.– einen Barabhebungsbeleg mit der Unterschrift von S.__ vorgelegt hat. Die Kontoangaben sind auf diesem mit «Tipp-Ex» wegretuschiert (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0063). Auch diesbezüglich hat bei der späte- ren Hausdurchsuchung der Originalbeleg gefunden werden können, auf welchem das Konto () sowie die Rubrikbezeichnung (Zc.) ersichtlich ist (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0121). Aktenbekannt ist die wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos die Zc.__ GmbH, __ (STA-Nr. A2N 10 23 act. 8.1.001.01.02 0001), was auch der Beschwerdeführer bestätigt hat (STA-Nr. A2N 10 23 act. 4.2.1 0011 f. dep. 10 ff.). Auch diese Vorbezüge wurden demnach nicht aus den dem Beschwerdeführer zugeflossenen EUR 200'000.–, sondern von einem sachfremden Bankkonto bezahlt. Die pauschal gehaltene, beweismässig nicht weiter

29│41 begründete Bestreitung des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. EUR 5'000.– «Überweisung im Auftrag von S.__ nach » Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer den Strafverfol- gungsbehörden diesbezüglich eine Zahlungsbestätigung aus dem E-Banking sowie eine Be- lastungsanzeige übergab, wobei bei beiden Belegen der Absender nicht ersichtlich ist (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0064, 0115). Bei der späteren Hausdurchsuchung wurden die Ori- ginalbelege sichergestellt. Auf diesen ist die retuschierte Kontoinhaberin, die Zd. AG, er- sichtlich (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0104, 0122). Damit ist erstellt, dass auch diese Zahlung nicht vom Beschwerdeführer geleistet wurde. Die pauschal gehaltene, beweismässig nicht weiter begründete Bestreitung des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. EUR 5'000.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Zf.__ (Quittung 12.06.08)» EUR 1'000.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Zf.__ (Quittung 13.06.2008)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwalt- schaft des Kantons Tessin für die beiden Positionen zwei handgeschriebene Quittungen ein- gereicht hat, aus welchen nicht hervorgeht, von wem die quittierten Beträge stammen (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0065). Die Staatsanwaltschaft konnte in den bekannten Bankbe- ziehungen des Beschwerdeführers keine Barabhebungen finden, die hinsichtlich Datums und Höhe zu diesen Quittungen passten, was der Beschwerdeführer erst gar nicht bestreitet. So- weit er aber einwendet, es lägen zwei handgeschriebene Quittungen vor und der Nachweis der Zahlung mit Akzept sei erbracht, überzeichnet er deren Aussagekraft. Neben der bereits erwähnten fehlenden Angabe des Zahlungspflichtigen bleibt auch schlicht unklar, was der da- rin als Zahlungsgrund erwähnte «Dienstleistungsauftrag» von Zf.__ mit der L.__ AG zu tun hat. Auch dazu äussert sich der Beschwerdeführer hier nicht. Die Position ist bei der Festle- gung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. EUR 10'000.– «Überweisung an Zb.__ AG (30.07.08)» Abweichend von der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwer- deantwort vom 13. Februar 2023 aus, dass nach nochmaliger Prüfung des Beweisergebnisses nicht klar erstellt sei, inwieweit der Beschwerdeführer davon nach Weiterüberweisung der Summe von EUR 10'000.– noch profitiert habe. Die Beschwerde sei in diesem Punkt begrün- det und gutzuheissen. Die Position ist somit bei der Festlegung der Ersatzforderung neu, zu- sätzlich in Abzug zu bringen.

30│41 EUR 70'000.– «Auszahlung an S.__ (Vertrag vom 18.08.2008)» EUR 15'150.– «Auszahlung an S.__ (Quittung vom 18.08.2008)» Zutreffend identifizierte die Staatsanwaltschaft einen Darlehensvertrag zwischen der Zg.__ AG als Darlehensgeberin und S.__ als Darlehensnehmer für den Betrag von EUR 70'000.– (nicht EUR 85'150.– [STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0604]), wobei das Bargeld dafür im Um- fang von EUR 55'000.– vom Konto __ (N.__ AG) der Zg.__ AG (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0606) sowie im Umfang von EUR 15'000.– vom Konto __ (M.) der L. AG stammte (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0607-0609). Den Darlehensbetrag erhielt S.__ demnach nicht vom Beschwerdeführer respektive aus den diesem zugeflossenen EUR 200'000.–. Dafür spricht namentlich, dass der Beschwerdeführer das Darlehen von EUR 70'000.– denn auch explizit namens der Zg.__ AG von S.__ zurückforderte (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0611). Diesen Tatsachenumständen vermag der Beschwerdeführer nichts Handfestes entgegenzuhalten. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. EUR 45'500.– «Vorkosten von L.__ AG (nicht verrechnet)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin geltend machte, es seien der L.__ AG «Vorkosten» von insgesamt EUR 45'500.– (Übernahme Aktienanteile: EUR 30'000.–; Umfirmierung, Zweck, Statuten, Notar und HR-Kosten EUR 7'500.–; Büro-Infrastrukturkosten __ Feb-Sept 2008 EUR 8'000.–) entstanden, die aus den EUR 200'000.– bezahlt worden seien. Belege für diese Ausgaben legte er keine auf. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer solche Kosten – sofern sie denn überhaupt angefallen sind – mit den ihm zu- gegangenen EUR 200'000.– bezahlt hat. Soweit diese Kosten effektiv nachweisbar sind, wur- den sie aber ohnehin von der Y.__ AG (CHE-), der Treuhandgesellschaft des Beschwerde- führers, bezahlt und als Aufwände verbucht (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0211- 0228). Domizilgeberin war denn auch die Y. AG und nicht der Beschwerdeführer persönlich (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0249-0253). Kaum nachvollziehbar und beweismässig nicht belegt ist die (neue) Behauptung des Beschwerdeführers, es sei im Vorfeld eine mündli- che Pauschale in der Höhe von EUR 45'000.– für sämtliche Kosten vereinbart worden. Ohne- hin steht diese im Widerspruch zu seiner früheren Liste, in welcher er den Betrag von EUR 45'000.– noch in verschiedene, konkrete Kostenpunkte (Übernahme Aktienanteile; Um- firmierung, Zweck, Statuten, Notar und HR-Kosten; Büro-Infrastrukturkosten __ Feb-Sept 2008) unterteilte. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung bereits aus diesen Gründen nicht in Abzug zu bringen. So oder anders diente die L.__ AG als

31│41 Durchgangsgesellschaft für die «Ausschüttung» eines Teils der Gelder aus dem K.-Betrug. Die Auslagen für die Gründung und Domizilierung der L. AG sind damit als Auslagen des strafbaren Verhaltens zu betrachten. Auch deshalb sind sie bei der Bestimmung des unrecht- mässigen Vermögensvorteils respektive der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. Demnach ist von den zugeflossenen EUR 200'000.– der Betrag von EUR 56'121.30 (EUR 46'121.30 [nicht mehr strittige Positionen] + EUR 10'000.– [noch strittige Positionen]) in Abzug zu bringen, weil der Beschwerdeführer in diesem Umfang Gegenleistungen erbracht beziehungsweise namens/zugunsten der L.__ AG mutmasslich Zahlungen ausführte. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung und in diesem Beschwerde- verfahren vorgebrachten Einwände erlauben sich indes noch einige abschliessende Bemer- kungen: Zunächst scheint es geradezu bezeichnend, welchen Aufwand er als Verwaltungsrat – und damit als finanzverantwortliche Person (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 957 ff. OR) – betrieb, um die Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Vorgänge mittels retuschierter Belege zu erschweren. Dieser Umstand durfte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Fer- ner bringt der Beschwerdeführer zu Unrecht verschiedentlich vor, es spiele keine Rolle, dass er Zahlungen über (andere) juristische Person abgewickelt habe. Der Beschwerdeführer be- treibt unter der Firma Y.__ AG, deren einziger Verwaltungsrat er ist, ein professionelles Treu- handgeschäft. Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit in der einen oder anderen Form in zahlreiche Wirtschaftsstrafverfahren verwickelt ist, ist ge- richtsnotorisch. Seit Juni 2007 und während des Tatzeitraums des K.-Betrugs gewährte der Beschwerdeführer der L. AG über seine Treuhandfirma Domizil (mit eigenen Geschäfts- räumlichkeiten) und amtete als deren einziger Verwaltungsrat (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO1-11.1.6.1 0181 ff.). Gleiche Leistungen erbrachte er für andere juristische Personen. Es spricht Bände, wenn er sich nun dahingehend äussert, es habe ihm freigestanden, Zahlun- gen zugunsten der L.__ AG respektive deren Aktionäre über andere juristische Personen (bspw. Zb.__ AG, Zg.__ AG, Zd.__ AG) abzuwickeln, für welche er ebenfalls als Verwaltungs- rat und (mutmasslich) Treuhänder tätig war. Dem ist nicht so. Er ist den betreuten Gesellschaf- ten je einzeln aus Organ- und Auftragsrecht verpflichtet. Daraus folgt einerseits, dass die je- weiligen Gesellschafts- und nicht die Aktionärsinteressen zu verfolgen sind; es sind nicht Zah- lungen auszuführen, bloss weil dies von einzelnen Aktionären der Gesellschaften verlangt wird. Andererseits ist es – zumindest ausserhalb von Konzernstrukturen – nicht erlaubt, der Liquidität und dem eigenen Gutdünken folgend ein Cash-Pooling zu betreiben, indem (Bar-) Zahlungen über Konti anderer, vom jeweiligen Geschäftsfall nicht betroffener Gesellschaften

32│41 abgewickelt werden. Mit der fehlenden Sensibilität hinsichtlich der Unabhängigkeit einzelner Gesellschaftssphären hat es aber nicht sein Bewenden. Gleichermassen gibt auch der be- schwerdeführerische Einwand, er habe die Privatkontobeziehung __ (M.) bloss «treuhän- derisch», als lediglich «ausführendes Organ» für die L. AG (respektive deren Aktionäre) unterhalten, zu Bemerkungen Anlass. Zunächst einmal steht das vom Beschwerdeführer be- schriebene Rollenverständnis diametral zur gesetzlichen Konzeption des Verwaltungsrates. Dieser verfügt über weitgehende, ausschliessliche Verantwortlichkeiten in der Geschäftsfüh- rung, die im Kern gar unübertragbar sind (s. Art. 716 ff. OR). Als von der Generalversammlung der Aktionäre gewählter Verwaltungsrat der L.__ AG war er demnach nicht bloss «ausführen- des Organ». Auch von einer lediglich treuhänderischen Geldverwaltung kann keine Rede sein: Sowohl die domizilgebende Treuhandfirma, die Y.__ AG, als auch die L.__ AG verfügen über je eigene Rechtspersönlichkeiten und haben ihren Sitz in der Schweiz. Es sind deshalb kei- nerlei Gründe oder geschäftsmässige Notwendigkeit für ein zusätzliches, auf den Beschwer- deführer privat laufendes Treuhandkonto ersichtlich. Wäre mit den EUR 200'000.– tatsächlich bezweckt worden, Aufwände der L.__ AG zu decken, hätte dies ohne Weiteres über ein fir- meneigenes (buchhalterisch erfasstes) Konto gelöst werden können. Es bestand keinerlei Ver- anlassung, für das undurchsichtige Setting mit einem privaten Treuhandkonto und der damit verbundenen Vermischung der Geschäfts- und Privatsphäre des Beschwerdeführers. Jeden- falls vermögen die Einwände keine ernsthaften Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft (s. vorne E. 5.1) zu begründen.

6.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dem Beschwerdeführer habe es zudem am guten Glauben ge- mangelt (E. 20.7): − So habe er selbst ausgesagt, die Zahlungen an die Mitgesellschafter der L.__ AG seien ihm ungewöhnlich vorgekommen. Es seien die Mitgesellschafter gewesen, die ihm gesagt hätten, diese Auszahlungen an sie selbst hätten mit der Tätigkeit der L.__ AG zu tun, wobei sie ihm aber nie einen Beleg über die Projekte der L.__ AG gezeigt hätten. Seine Aufgabe als Buchhalter der L.__ AG habe der Beschwerdeführer zudem nicht erfüllen können, weil ihm die Mitgesellschafter keine Informationen und auch keine Belege gegeben hätten. Ein- ziger im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat der L.__ AG sei im fraglichen Zeit- raum der Beschwerdeführer gewesen, so dass die Verantwortung der Oberleitung der Ge- sellschaft sowie deren Buchführung ihm selbst obliegen habe;

33│41 − Die Überweisung von USD 2'000'000.– von C.__ auf das Konto __ der L.__ AG habe der Beschwerdeführer in einer polizeilichen Einvernahme als «Provisionszahlung, vermutlich von dem Geschäft » bezeichnet, während er auf der entsprechenden Gutschriftanzeige, die später beschlagnahmt worden sei, vermerkt habe, es handle sich um ein kurzfristiges Darlehen; − Nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin inexistente Gegenleistungen fingiert und dazu sogar noch retouchierte Belege eingereicht habe, zeige, dass er gewusst habe, woher die der L. AG überwiese- nen Mittel gestammt hätten bzw. dass ihm zumindest im Groben klar gewesen sei, dass sie deliktischen Ursprungs seien.

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne ihm das Wissen um eine irgendwie geartete delik- tische Herkunft der zugeflossenen Mittel nicht nachgewiesen werden. Er habe während seiner (treuhänderischen) Organstellung keinerlei Kenntnisse über die Hintergründe der in die L.__ AG überwiesenen Gelder gehabt. Als er Kenntnis von den internen Streitigkeiten erhalten habe, habe er seine Tätigkeit und Zusammenarbeit sofort beendet (Beschwerde Ziff. 4.3, S. 14 f.).

6.3 In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 70 f. StGB verwiesen werden (vorne E. 4.3.1). Wie darin bereits erwähnt bleibt die Einziehung bei einem Dritten unter anderem dann ausge- schlossen, wenn er die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat (s. Art. 70 Abs. 2 StGB). Der Dritte muss im Zeitpunkt der Gegenleistung demnach gutgläubig sein, damit die Einziehung ausgeschlossen ist (KONOPATSCH, a.a.O., N 56 zu Art. 70 StGB). Ausreichend ist, wenn der Dritte beim Erwerb weiss oder annehmen muss, dass der Gegen- stand aus einer strafbaren Handlung stammt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N 12 zu Art. 70 StGB). Die Einziehung ist bereits dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn der Dritte beim Erwerb der betreffenden Vermögenswerte jedenfalls eine ungefähre Vorstellung von den Einziehungsgründen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.2).

34│41 6.4 Wie bereits dargelegt (vorne E. 5.4), war der Beschwerdeführer im Tatzeitraum einziger Ver- waltungsrat der L.__ AG. Er verantwortete damit die Oberleitung der Gesellschaft und trug auch die Verantwortung für deren Finanzwesen. An der Einvernahme vom 19. Dezember 2008 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht gewusst, von welchen Konti die USD 2'050'000.– stammten. Die Anteilsinhaber der L.__ AG hätten ihm gesagt, das Geld diene dazu, ihre in der L.__ AG geplanten Projekte zu verwirklichen. Die ausgehenden Zahlungen hätten sich auf diese Geschäftstätigkeit bezogen. Diese Ausgangszahlungen hätten ihm zwar als ungewöhnlich erschienen. Belege für die von der L.__ AG realisierten oder zu realisieren- den Projekte seien ihm nie gezeigt worden. Er sei der Treuhänder von F., S., D.__ und E.__ gewesen. In dieser Stellung sei er auch Geschäftsführer der L.__ AG und Verwalter deren Bankverbindungen gewesen. Als Treuhänder habe er die Aufgabe gehabt, sowohl die Buch- haltung der Gesellschaft als auch die Bankverbindungen zu organisieren. Er habe diese Auf- gaben nicht erfüllen können, da ihn die Anteilsinhaber nicht informiert hätten und ihm keine Unterlagen bezüglich der Tätigkeit der L.__ AG zukommen liessen. Diese und nicht er hätten die Geschäfte der L.__ AG besorgt (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0085-0086). Qua seiner Stellung als einziger Verwaltungsrat überblickte (oder wäre er zu überblicken verpflichtet ge- wesen) und verantwortete er die Geschäftstätigkeit sowie Finanzflüsse innerhalb der L.__ AG. In Vernachlässigung seiner Verpflichtungen kümmerte sich der Beschwerdeführer aber weder um die Herkunft noch den Zweck der Gelder. Informationen zu den Projekten der L.__ AG hatte er nicht. Fragen zur Geschäftstätigkeit stellte er keine, obwohl er dazu aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat verpflichtet gewesen wäre. Notabene liess er sich diese (Nicht-) Tätigkeit grosszügig vergüten (vorne E. 5.4). Selbst bei tatsächlicher Unkenntnis könnte sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht auf den Gutglaubensschutz berufen (s. auch Art. 3 Abs. 2 ZGB). Von einer Unkenntnis ist aber ohnehin nicht auszugehen: Aus den Akten ergibt sich nämlich weiter, dass der Beschwerdeführer die Überweisung von USD 2'000'000.– von C.__ auf das Konto __ der L.__ AG in einer polizeilichen Einvernahme als «Provisionszahlung, vermutlich von dem Geschäft __» bezeichnete (STA-Nr. A2N 10 28- 29 act. 12.1 0094 dep. 17). Dem widersprechend vermerkte er auf der entsprechenden Gut- schriftenanzeige, es handle sich um ein kurzfristiges Darlehen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0053). Bereits besprochen wurde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Strafverfolgungsbehörden unter Zuhilfenahme von retuschierten Belegen inexistente Gegenleistungen fingierte (vorne E. 5.4). Wäre der Beschwerdeführer gutgläubig gewesen und hätte er tatsächlich angenommen, die Mittel seien legaler Herkunft beziehungs- weise es gehe alles mit rechten Dingen zu, hätte kein Anlass für solche widersprüchliche und

35│41 täuschende Verhaltensweisen bestanden. Es kann nach Gesagtem keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer die Gelder gutgläubig, in Unkenntnis der Einziehungsgründe er- worben hat.

7.1 Die Staatsanwaltschaft erwog weiter (E. 20.8), ein ganzes oder teilweises Absehen von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB rechtfertige sich nicht. Die Einbringlichkeit der Ersatzforderung erscheine vor dem Hintergrund der Steuerfaktoren des Beschwerdefüh- rers als gegeben. Eine ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB werde durch die Einforderung einer Ersatzforderung von rund Fr. 150'000.– ebenso wenig resultieren, auch wenn diese sein Vermögen vermindere.

7.2 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die Anordnung einer Ersatzforderung sei nicht ver- hältnismässig. Die relevanten Vorgänge würden fast fünfzehn Jahre zurückliegen. Ihm seien keine Vermögensvorteile zugekommen. Gehe man gegenteilig von Vermögensvorteilen aus, hätten sich diese in seinem Gesamtvermögen nicht materialisiert respektiven würden längst nicht mehr existieren. Eine Rückforderung stelle eine unverhältnismässige Härte dar. Die Auf- erlegung einer Ersatzforderung von EUR 153'878.70 bedeute für ihn den wirtschaftlichen Ruin. Er habe das ordentliche Rentenalter längst erreicht und lebe hauptsächlich von seiner Alters- rente. Sein Vermögen bestehe im Wesentlichen aus Liegenschaften, die er im Falle einer Er- satzforderung veräussern müsse, was unzumutbar sei (Beschwerde Ziff. 4.4, S. 15 f.).

7.3 In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 70 f. StGB verwiesen werden (vorne E. 4.3.1). Die Einziehung ist zuletzt auch dann ausgeschlossen, wenn sie dem Dritten gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (s. Art. 70 Abs. 2 StGB). Für die Bejahung dieser «Härtefallklausel» ist nicht ausreichend, dass die Einziehung gegenüber dem Dritten als un- verhältnismässig erscheinen würde, sondern dass sie ihn in seiner wirtschaftlichen Lage in besonders einschneidender Weise treffen würde (KONOPATSCH, a.a.O., N 51 zu Art. 70 StGB). Ohnehin unterliegt die Einziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das

36│41 Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Mass- nahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Zweckangemessenheit; BAUMANN, a.a.O., N 62 zu Art. 70/71 StGB).

7.4 Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer vom K.-Betrug insofern profitiert, als dass ihm gegenleistungslos (inzwischen nicht mehr vorhandene) Vermögenswerte im Umfang von EUR 143'878.70 zugeflossen sind. Die Anordnung einer Ersatzforderung ist geeignet und er- forderlich, diesen Vermögensvorteil wieder auszugleichen. Unklar bleibt, worauf der Be- schwerdeführer abzielt, wenn er unter dem Titel der Verhältnismässigkeit einwendet, der Vor- teil habe sich «nicht materialisiert». Der Vorteil hat sich in dem Zeitpunkt «materialisiert», in welchem er sich als Treuhänder und Verwaltungsrat der L. AG aus ertrogenen Vermögens- werten stammende EUR 200'000.– vom Firmen- auf sein Privatkonto überwies. Zuletzt besteht zwischen diesem Zweck (Vorteilsausgleich) und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers auch ein vernünftiges Verhältnis: Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwägt, bewegte sich das steuerbare Einkommen (nach Abzügen) in den Steuerjahren 2017- 2019 jeweils um Fr. 40'000.–, das steuerbare Vermögen betrug jeweils rund Fr. 600'000.– (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 11.1.24.1 0001-0144). Im Steuerjahr 2021 hat sich seine Einkom- mens- und Vermögenslage positiv entwickelt, das steuerbare Einkommen betrug Fr. 60'000.– , das steuerbare Vermögen Fr. 800'000.– (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 5.10.1 0001-0005). Dass sich zwischenzeitlich, seit 2021 eine erhebliche Veränderung ergeben hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mit Blick auf diese Steuerfaktoren vermag der Beschwerde- führer die in Aussicht stehende Ersatzforderung zu bezahlen, ohne dass damit gravierende, gar existenzbedrohende Folgen verbunden wären. Von einem «wirtschaftlichen Ruin» kann keine Rede sein. Dies zumal der Beschwerdeführer das Pensionsalter bereits erreicht hat und es ihm dabei auch zuzumuten wäre, in Immobilien gebundenes Vermögen mittels einer zu- sätzlichen Belastung oder eines Verkaufs auszulösen. Das öffentliche Interesse daran, dass sich strafbares Verhalten – auch für Dritte – nicht lohnen soll, vermag das Privatinteresse des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu überwiegen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Straftat rund 15 Jahre zurückliegt.

37│41 8. 8.1 Abschliessend führt die Staatsanwaltschaft aus (E. 20.9-20.10), dass der Beschwerdeführer unter der Bedingung, dass die Sistierung betreffend den Betrug zum Nachteil der Geschädig- ten mit Eintritt der Verjährung am 19. Mai 2023 zur definitiven Verfahrenseinstellung werde, demzufolge zur Bezahlung einer Ersatzforderung von EUR 153'878.70 zu verpflichten sei.

8.2 Nach Dargelegtem ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Ersatzforderung grundsätzlich zu bestätigen. Von der dem Beschwerdeführer zugegangenen Summe von EUR 200'0000.– sind indes nunmehr effektiv und mutmasslich weitertransferierte Mittel im Umfang von EUR 56'121.30 – abzuziehen, was demzufolge eine Ersatzforderung von EUR 143'878.70 ergibt. In der angefochtenen Verfügung war die Staatsanwaltschaft noch von einem Abzug von EUR 46'121.30 und dementsprechend einer Ersatzforderung von EUR 153'878.70 ausge- gangen. Die Dispositiv-Ziffer 15 der angefochtenen Verfügung ist demnach aufzuheben und entsprechend anzupassen.

Zusammengefasst ist die Beschwerde vom 30. Januar 2023 teilweise, im Sinne der vorste- henden Erwägungen gutzuheissen, indem die Höhe der Ersatzforderung zu reduzieren ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrens- kosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person und dem Kanton überbunden (THOMAS DOMEISEN, in: BSK-StPO, a.a.O., N 7 f. zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten können der beschwerdeführenden Partei auch auferlegt werden, soweit sie zwar obsiegt und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, der ange- fochtene Entscheid aber nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), etwa dort, wo bloss die Sanktionshöhe eine geringfügige Anpassung erfährt (NIKLAUS SCHMID/DA- NIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A., 2017, N 10 zu

38│41 Art. 428 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Er unterliegt grundsätz- lich und dringt mit seinen Anträgen nur in einem untergeordneten Punkt durch, indem er eine unwesentliche Anpassung der Höhe der Ersatzforderung um EUR 10'000.– von EUR 153'878.70 auf EUR 143'878.70 bewirkt.

10.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Ein- bussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung umfasst namentlich die Kosten für einen Wahlverteidiger (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: BSK-StPO, a.a.O., N 12 zu Art. 429 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (orden- tliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwer- deinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festset- zung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höch- stansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Frei- spruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dabei ist der Umfang des Entschädigungsanspruchs abhängig davon, inwieweit die Partei mit ihren Anträgen durchdringt, das heisst obsiegt (s. Art. 428 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren mit Kosten- note vom 27. März 2023 eine Entschädigung von Fr. 4'976.05 (Honorar Fr. 4'615.– [18.46 Std. à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 5.30; MwSt. Fr. 355.75 [7.7%]) geltend. Das Honorar liegt weit aus- serhalb des Honorarrahmens. Es scheint auch ansonsten unangemessen: Der Verteidiger des

39│41 Beschwerdeführers vertrat diesen zuletzt bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Er konnte demnach bereits umfassende Sach- und Aktenkenntnis haben, als er die Beschwerde ver- fasste. Diese umfasste – das Materielle betreffend – denn auch bloss rund 14 Seiten. Zur Einreichung einer Replik war er nicht angehalten worden, zumal mangels Noven für eine zweite Eingabe auch keine Notwendigkeit bestand. Das Beschwerdeverfahren wurde rein schriftlich geführt, neue Beweismittel oder Tatsachen galt es nicht zu beurteilen. Die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit hielt sich somit in Grenzen. Auch wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bereits mit der angefochtenen Verfügung einge- stellt. Die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung war demnach nicht mehr gross, es ging lediglich noch um die Ersatzforderung, das heisst um den Ausgleich von früher erlangten wirt- schaftlichen Vorteilen. In Nachachtung der Kriterien gemäss Art. 33 PKoG und mit Blick auf vergleichbare Fälle ist das Honorar im mittleren Bereich des anwendbaren Honorarrahmens auf Fr. 2'000.– festzusetzen, womit die volle Entschädigungsforderung Fr. 2'159.70 (Honorar Fr. 2'000.–; Auslagen Fr. 5.30; MwSt. Fr. 154.40) betragen würde. Indes unterliegt er mit sei- nem Rechtsmittel grundsätzlich und dringt mit seinen Anträgen nur in einem untergeordneten Punkt durch, indem er eine unwesentliche Anpassung der Höhe der Ersatzforderung um EUR 10'000.– von EUR 153'878.70 auf EUR 143'878.70 bewirkt. Die Obsiegensquote wird deshalb auf 1/10, die Unterliegensquote auf 9/10 festgesetzt. Eine Entschädigung ist dem Be- schwerdeführer im Umfang seines Obsiegens zuzusprechen. Er ist für das Beschwerdever- fahren demnach mit Fr. 215.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Gerichts- kasse ist entsprechend anzuweisen.

10.3 Zufolge Verfahrenseinstellungen wurden die Kosten des Vorverfahrens vom Staat getragen und der Beschwerdeführer bereits vollständig entschädigt (angefochtene Verfügung Dispo- Ziffn. 25 und 26). Die teilweise Gutheissung der Beschwerde macht keine Anpassung der Kos- tenfolgen des Vorverfahrens notwendig.

40│41 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 30. Januar 2023 wird die Dispositiv-Zif- fer 15 der Sistierungs- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, vom 16. Januar 2023 aufgehoben und lautet neu wie folgt. « 15. Unter der Bedingung, dass die Sistierungsverfügungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1.-4. mit Bezug auf den Betrug zum Nachteil von H., der I. sowie der J.__ per 19. Mai 2023 zu definitiven Einstellungs- verfügungen werden, wird A.__ verpflichtet, dem Kanton Nidwalden eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 143'878.70 zu bezahlen.»

  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

  4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 215.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, den Beschwerdeführer mit diesem Betrag zu entschädigen.

  5. [Zustellung].

41│41 Stans, 25. Mai 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 33280
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026