GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 23 12 Entscheid vom 3. Juli 2023 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Peter Fuhrer, Gerichtsschreiberin Jessica Mikic.

Verfahrensbeteiligte A.___, vertreten durch lic. iur. Claudia Erbini, Rechtsanwältin, Bolzern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35, Post- fach 2340, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 1, Postfach 1242, 6371 Stans,

Vorinstanz/Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Genugtuung nach Art. 22 Abs. 1 OHG Beschwerde gegen die Verfügung der Justiz- und Sicher- heitsdirektion des Kantons Nidwalden vom 8. März 2023 (OHG 03/2021).

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Sachverhalt: A. A.___ («Beschwerdeführer») reichte am 29. Januar 2021 bei der Dienstelle Soziales und Ge- sellschaft (DISG), Opferhilfe, Kanton Luzern, ein Gesuch um Genugtuung nach Opferhilfege- setz ein. Diese überwies die Sache am 14. Mai 2021 zuständigkeitshalber der Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz, Opferhilfe, Kanton Nidwalden («Vorinstanz/Beschwerde- gegnerin»). Der Beschwerdeführer ersuchte um Ausrichtung einer Genugtuung im Sinne von Art. 22 OHG (SR 312.5) in der Höhe von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2006. Er verwies zur Begründung auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 31. Juli 2020 bzw. des Obergerichts Nidwalden vom 17. November 2020. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden wurde der Beschwerdeführer (dort: Opfer/Privatkläger) im Zeitraum zwischen dem 24. März 2005 und dem 1. Oktober 2006 im Alter von 10 bis 11 Jahren mehrfach sexuell misshandelt. Das Kantonsgericht verurteilte den dort Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Handlungen mit einem Minderjährigen und we- gen Besitzes von verbotener Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, unbedingt, und einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 10.–. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Massnahme an. Das Kantonsgericht hat ausserdem die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2006 gutgeheissen.

B. Mit Verfügung vom 8. März 2023 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2021 um Ausrichtung einer Genugtuung nicht ein. Es wurden keine Kosten erhoben. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass der Beschwerdefüh- rer sein Gesuch verspätet eingereicht habe, weshalb sein Anspruch verwirkt sei.

C. Mit Eingabe vom 3. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er die folgenden Anträge stellen liess:

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«1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2006 auszuzahlen. 3. Eventualiter sei die Sache im Sine der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.»

D. Mit Eingabe vom 27. April 2023 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlassung. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Darüber hinaus wurden die Verfahrensakten eingereicht.

E. Mit Schreiben vom 28. April 2023 teilte die Prozessleitung den Parteien mit, es werde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und die Parteien bekamen Gelegenheit zur Einreichung ihrer Kostennoten.

F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 reichte Rechtsanwältin Claudia Erbini ihre Kostennote ein.

G. Die Sache wurde durch das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, anlässlich der Sitzung vom 3. Juli 2023 abschliessend beurteilt. Auf die Vorbingen der Parteien wird nachstehend – soweit erforderlich – eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Verfügung OHG 03/2021 der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden vom 8. März 2023, mit welcher die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerde- führers vom 29. Januar 2021 um Ausrichtung einer Genugtuung nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 11 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz [kOHG; NG 263.4]) kann gegen Verfügungen der Direktion be- treffend Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 6 binnen 20 Tagen nach erfolgter Zu- stellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde (Art. 88 ff. VRG [NG 265.1]) erhoben werden. Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 11 Abs. 2 kOHG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.2]). Das angerufene Ver- waltungsgericht ist somit örtlich wie sachlich zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vo- rinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Auf sein Gesuch wurde nicht eingetreten, womit er durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt ist und über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung verfügt. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit erfolgter Zustellung der Verfügung einzureichen (Art. 11 Abs. 2 kOHG) und hat den Formerfordernissen gemäss Art. 11 Abs. 3 kOHG i.V.m. Art. 73 f. VRG zu genügen, was vorliegend der Fall ist. Die von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 54 Abs. 1 VRG) sind demnach erfüllt, womit auf die Be- schwerde einzutreten ist.

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2.1 Der vorinstanzlichen Verfügung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Leistung einer Genugtuung eingereicht habe. Es sei vorfrageweise zu klären, welche Fassung des Opferhilfegesetzes für die Genugtuungsforderung zur Anwendung gelange. Das aktuell gültige Opferhilfegesetz sei am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Art. 48 lit. a OHG lege übergangsrechtlich fest, dass «bei Ansprüchen [...] auf Genugtuung für Straftaten, die vor In- krafttreten des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 verübt worden sind, das bisherige Recht gilt; jedoch bei Ansprüchen aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor Inkrafttreten des aktuell gültigen Gesetzes verübt worden sind, die Fristen nach Art. 25 OHG gelten». Dies be- deute, dass bei Sachverhalten, die sich vor dem 1. Januar 2009 – Datum des Inkrafttretens des OHG vom 23. März 2007 – ereignet haben, der Anspruch nach altem Recht zu prüfen sei. Die neuen grosszügigeren Fristen seien nur anwendbar, wenn die geltend gemachte Straftat zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 verübt worden sei. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 31. Juli 2020 haben die für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers relevanten Straftaten im Zeitraum vom 24. März 2005 bis zum 1. Oktober 2006 stattgefunden. Der Beschwerdeführer bringe dagegen vor, dass die Staatsanwaltschaft lediglich den Tatzeitraum vom 24. März 2005 bis zum 1. Ok- tober 2006 eingeklagt habe, weil er keine genauen Angaben zum Tatzeitraum habe machen können. Es gäbe jedoch keine Anhaltspunkte, dass die sexuellen Übergriffe vor dem Sommer 2007 aufgehört hätten. Vielmehr müsse die Opferhilfe davon ausgehen, dass aufgrund der nur noch schwachen Erinnerung des Beschwerdeführers nicht der ganze Sachverhalt habe ange- klagt werden können. Die Vorinstanz erwog, den Strafakten liessen sich keinerlei Hinweise entnehmen, dass der Tatzeitraum nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde. Es sei bei der Beur- teilung des Opferhilfegesuchs auf den Tatzeitraum vom 24. März 2005 bis zum 1. Oktober 2006 abzustellen. Gestützt auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegeset- zes seien bei dieser zeitlichen Ausgangslage die Ansprüche auf Genugtuung anhand des alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG) zu prüfen. Art. 16 Abs. 3 aOHG lege fest, dass Opfer Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen müssen, andernfalls verwirke es seine Ansprüche. Ausgehend von der letzten Tathandlung am 1. Oktober 2006 hätte der Beschwerdeführer das Gesuch um Aus- richtung einer Genugtuung spätestens bis zum 1. Oktober 2008 einreichen müssen. Die

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Einreichung des Gesuchs am 29. Januar 2021 sei daher zu spät erfolgt, seine Ansprüche seien bereits verwirkt. Auf das Gesuch sei daher nicht einzutreten.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie schon vor Vo- rinstanz, im Wesentlichen vor, dass die Opferhilfeinstanz den Tatzeitraum unabhängig vom Strafurteil festzulegen habe. Die Staatsanwaltschaft sei in der Anklageschrift vom 10. Septem- ber 2019 vage geblieben, in welchem Zeitraum die angeklagten Taten stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe mehrmals im strafrechtlichen Verfahren ausgesagt, dass er sich nicht mehr genau an den Tatzeitraum erinnern könne. Alles deute darauf hin, dass die Über- griffe des Täters stattgefunden haben, als der Beschwerdeführer 10 bzw. 11 Jahre alt gewesen sei; somit in den Camping-Saisons 2006 bzw. 2007. Das Strafgericht habe nicht beachtet, dass die Festlegung des Tatzeitraums eine einschnei- dende Auswirkung auf die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Genugtuung habe. Weil das Gericht diesen Aspekt bei der Urteilsfällung nicht beachtet habe, darf die Opferhilfeinstanz vom Strafurteil abweichen und zu Gunsten des Beschwerdeführers in der Rolle des Opfers davon ausgehen, das auch in der Camping-Saison 2007 noch Übergriffe des Täters stattge- funden haben. Gestützt auf die Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis und mit Camping-Saison 2007 vom Täter missbraucht worden sei und somit das Gesuch vom 29. Ja- nuar 2021 betreffend Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 48 lit. a OHG i.V.m Art. 25 OHG innert Frist gestellt worden sei.

2.3 Die Parteien sind sich einig, dass das Opferhilfegesetz anwendbar ist. Strittig zwischen den Parteien ist jedoch, welche Fristen und somit welche Fassung des Opferhilfegesetzes anwend- bar sind bzw. ist. Dies hängt davon ab, wann sich die Straftaten ereignet haben (vgl. nachfol- gend, E. 3).

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3.1 Gemäss Art. 48 lit. a OHG richtet sich der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung für Taten, die vor dem Inkrafttreten des OHG stattgefunden haben, nach altem Recht (aOHG). Für den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung für Taten, die sich weniger als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2009 ereignet haben, gelten die Fristen nach Artikel 25 OHG. Nach Art. 16 Abs. 3 aOHG musste das Opfer das Gesuch innert zwei Jahren nach der Straftat einreichen. Mit der Revision des OHG wurde diese Frist verlängert: Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG beträgt sie nun fünf Jahre und beginnt mit der Straftat oder der Kenntnis der Straftat zu laufen. Es handelt sich sowohl nach altem wie neuem Recht um eine Verwirkungsfrist (vgl. für das alte Recht: PETER GOMM/PETER STEINER/DOMINIK ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfe- gesetz, Bern 1995, N. 15 zu Art. 16 OHG; vgl. für das neue Recht: PETER GOMM, in: Kommen- tar zum Opferhilferecht, Gomm/Zehntner [Hrsg.], 4 Aufl. Bern 2020, N. 3 zur Art. 25 OHG). Gemäss Art. 12 Abs. 3 der Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (aOHV; in Kraft getreten am 1. Januar 1993 und aufgehoben am 1. Januar 2009; AS 1992 S. 2423 ff.), sind die Bestimmungen über die Entschädigung und Genugtuung (Art. 11–17 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [aOHG; in Kraft getreten am 1. Januar 1993 und aufgehoben am 1. Januar 2009; AS 1992 2465 ff.]) auf Straftaten anwendbar, die nach dem Inkrafttreten der aOHG begangen wurden.

3.2 Die kantonale Beschwerdeinstanz hat freie Überprüfungsbefugnis, was besagt, dass sie so- wohl den Tatbestand frei überprüfen darf als auch die Befugnis hat, ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der unteren Instanz zu setzen (GOMM/STEINER/ZEHNTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 17 OHG; vgl. auch BGE 123 II 210 E. 2c). Im Opferhilfeverfahren gilt zudem der Untersu- chungsgrundsatz: Die angerufene Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 16 Abs. 2 aOHG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.157/2004 vom 25. Februar 2005 E. 4.3).

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3.3 Dem Urteil des Kantonsgericht Nidwalden vom 31. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass die Straf- taten gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24. März 2005 bis zum 1. Oktober 2006 stattgefunden haben. Der Beschuldigte ist unter anderem wegen mehrfachen, teilweise ver- suchten, sexuellen Handlungen mit einem Minderjährigen (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) bestraft worden (vi-act. 14). Es gilt zunächst zu klären, wann diese Delikte als begangen im Sinne des Opferhilfegesetzes gelten. In BGE 136 II 308 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt ein Erfolgs- delikt als begangen im Sinne des Opferhilfegesetzes zu gelten hat, wenn das tatbestandsmäs- sige Verhalten und der strafrechtlich relevante Erfolg zeitlich auseinanderfallen. Gemäss Bun- desgericht hat die Straftat dann als begangen zu gelten, wenn der strafrechtlich und aus Op- fersicht relevante Erfolg eingetreten ist (BGE 134 II 308 E. 5.9). Es handelt sich beim hier zu Diskussion stehenden Tatbestand gemäss Urteil vom 31. Juli 2020 um sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB). Der Straftatbestand nach Art. 187 StGB stellt ein Tätigkeitsdelikt dar (PHILIPP MAIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 17a zu Art. 187 StGB). Ein strafrechtlicher Erfolg kann demnach nicht eintreten. Im Urteil 1C_498/2008 E. 5.2. f. führte das Bundesgericht aus, dass die Tatbestandsmerkmale der nach Art. 187 StGB sanktionierten Straftat und damit deren Strafbarkeit nicht vom Eintritt psychischer oder psychosomatischer Spätfolgen beim Opfer ab- hängig sei, weshalb auf den Tatzeitpunkt abzustellen sei zur Beurteilung des zeitlichen Gel- tungsbereichs. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts ereigneten sich die Straftaten im Zeitraum vom 24. März 2005 bis zum 1. Oktober 2006. Art. 48 lit. a OHG legt fest, dass bei Ansprüchen aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor Inkrafttreten des aktuell gültigen Gesetzes verübt worden sind, die Fristen nach Art. 25 OHG gelten. Das aktuell gültige OHG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Weil die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 187 StGB somit vor dem 1. Januar 2007 erfüllt worden sind und nicht innert der soeben erörterten zweijährigen Frist vor dem Inkrafttreten des OHG, wäre grundsätzlich das aOHG und somit die Fristen nach Art. 16 Abs. 3 aOHG anwendbar.

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4.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Anwendung der zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 aOHG zusammengefasst vor, dass die Opferhilfeinstanz vom Sachverhalt, der dem Strafurteil zugrunde gelegen hat, abzuweichen und den Sachverhalt eigens festzustellen hat (vgl. oben, E. 2.2).

4.2 Wie der vorinstanzlichen Verfügung zu entnehmen ist, habe das Strafurteil vom 31. Juli 2020 die Straftaten auf den Zeitraum vom 24. März 2005 bis zum 1. Oktober 2006 eingegrenzt. Dies entspreche einerseits den saisonalen Öffnungszeiten des Campingplatzes (2005: 24.3.– 02.10. / 2006: 31.3–01.10.), andererseits auch den Angaben des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen durch die Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht. Der Beschwer- deführer habe bei allen Einvernahmen übereinstimmend angegeben, die sexuellen Handlun- gen hätten begonnen, als er zehnjährig gewesen sei und sich über ein bis zwei (Camping-) Saisons erstreckt. An diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer bei den Befragungen auch nach Beginn der Traumatherapie festgehalten – im Gegensatz z.B. zur Anzahl der Übergriffe, die sich im Laufe des Strafverfahrens bzw. der Traumatherapie geändert hätten. Den Straf- akten liessen sich keinerlei Hinweise entnehmen, dass der Tatzeitraum nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Die Tatsache, dass der Täter auch im Sommer 2007 einen Cam- pingstellplatz gemietet hatte, lasse nicht darauf schliessen, dass das Strafgericht den Tatzeit- raum unvollständig oder falsch abgeklärt habe, zumal die vom Gesuchsteller eingereichte Be- stätigung des Campingplatzbetreibers vom 22. Dezember 2017 datiere, d.h. bereits während der Strafermittlung vorgelegen sei. Aus diesen Gründen sei bei der Beurteilung des Opferhil- fegesuchs auf den Tatzeitraum von 24. März 2005 bis zum 1. Oktober 2006 abzustellen.

4.3 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgebracht, dass er am 9. September 1995 geboren worden sei. Gemäss Anklageschrift sei er 10 bzw. 11 Jahre alt gewesen, als die Übergriffe stattgefunden haben. Die Staatsanwaltschaft verhalte sich widersprüchlich, wenn sie den Beschwerdeführer während des Tatzeitraums als 10- bzw. 11-Jährigen bezeichne, die Taten aber gleichzeitig den Camping-Saisons 2005 bzw. 2006 zuordne, während welchen der Beschwerdeführer 9- bzw. 10-jährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mehrmals im strafrechtlichen Verfahren ausgesagt, er sei ca. 10 Jahre alt gewesen während des Tatzeit-

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raums, könne sich aber nicht mehr genau an den Tatzeitraum erinnern. Er könne sich nicht erinnern, ob die Vorfälle nur während einer Saison oder zwei Saisons stattgefunden hätten oder wann der letzte Vorfall stattgefunden habe. Der Beschuldigte habe bis Ende der Cam- ping-Saison 2007 einen Standplatz gehabt und ein enges Verhältnis zu den Grosseltern des Beschwerdeführers geführt. Es sei daher plausibel, dass der Beschwerdeführer vom Beschul- digten bis zur Aufgabe seines Standplatzes 2007 missbraucht worden sei. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Übergriffe vor Aufgabe des Standplatzes und Abbruch des Kon- takts mit den Grosseltern des Beschwerdeführers geendet haben sollen.

4.4 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Die Administrativbehörde sollte denn auch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde ab- weichen, insbesondere wenn im Strafverfahren ein eingehendes Untersuchungsverfahren stattgefunden hat und die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden (BGE 129 II 312 E. 2.4 mit Hinweisen u.a. auf BGE 124 II 8 E. 3d/aa). Das Strafurteil vom 31. Juli 2020 wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten, den Akten konnte kein Hinweis entnommen werden, dass er bereits während des Strafverfahrens moniert habe, er sei (auch) während der Cam- ping-Saison 2007 missbraucht worden. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, zwei Jahre nach der Beendigung des Strafverfahrens von der Opferhilfeinstanz zu verlangen, dass sie den Sachverhalt abweichend festzustellen habe. Die vom Beschwerdeführer in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde behaupteten Mängel bei der Feststellung des Tatzeitraums hätten im Strafverfahren vorgebracht werden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, die seine Unter- lassung zu rechtfertigen vermögen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Opferhilfeinstanz von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen darf, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt (vgl. BGE 124 II 8 E. 3d/aa). Beweiserhebungen wur- den weder beantragt noch ergibt sich aus den Akten, dass solche nötig wären. Der Beschwer- deführer hat keine neuen Tatsachen vorgebracht, die dem Strafgericht unbekannt gewesen wären. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht vom Strafurteil abgewi- chen werden lediglich aufgrund der Auswirkung des Tatzeitraums auf die Beurteilung der An- sprüche auf Genugtuung.

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4.5 Somit ist im vorliegenden Fall auf das Strafurteil und auf die Akten aus dem Strafverfahren abzustellen bei der Beurteilung der Frage, bis wann die strafbaren sexuellen Handlungen an- gedauert haben. Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung auf das Urteil des Kantongerichts vom 31. Juli 2020. Den Anspruch stützt er auf die sexuellen Handlungen, die er als Kind zwischen dem 24. März 2005 bis zum 1. Oktober 2006 erlitten hat. Gemäss Art. 16 Abs. 3 aOHG hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch innert zwei Jahren nach der Straftat einreichen müssen. Der Beschwerdeführer hat erst am 29. Januar 2021 ein Gesuch eingereicht, was verspätet ist. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtuung aufgrund der sexuellen Übergriffe ist daher grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 5 ff.) – verwirkt.

Der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 25. Mai 2022 (vi-act. 10) und der Beschwer- deschrift (Beschwerde, N. 13) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der als Kind unbestritten Opfer sexueller Übergriffe geworden ist, diese jahrelang verdrängt habe. Erst im Jahr 2017 habe er realisiert, dass er als Kind Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann angesichts der Zielsetzung des OHG nicht ausgeschlossen werden, dass die sexuellen Übergriffe in der Kindheit neben der Verletzung der sexuellen Integrität auch zu psychischen und psychologischen Störungen führten, die un- ter Umständen als Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB qualifiziert werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_269/2019 vom 22. November 2022 E. 2.5; 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2). Körperverletzungsdelikte stellen Erfolgsdelikte dar (JÜRG-BEAT ACKERMANN/PATRICK VOGLER/LAURA BAUMANN/SAMUEL EGLI, Strafrecht Individualinteressen, Bern 2019, S. 41 und 47). Wie bereits dargelegt, hat das Bundesgericht bei Erfolgsdelikten festgehalten, dass der opferbezogene Ansatz insofern Auswirkungen auf den zeitlichen Gel- tungsbereich des OHG hat, als die Straftat dann als begangen zu gelten hat, wenn der straf- rechtlich und aus Opfersicht relevante Erfolg eingetreten ist (BGE 134 II 308 E. 5.9; vgl. oben E. 3.3). Es gilt daher in einem nächsten Schritt zu klären, ob der Beschwerdeführer psychische Störungen bzw. Traumata davongetragen haben könnte, die zu einem Genugtuungsanspruch führen könnten.

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6.1 Zweck des OHG ist die Gewährleistung von wirksamer Hilfe an Opfer von Straftaten und die Verbesserung ihrer Rechtsstellung mittels Beratung, Schutz des Opfers und seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 OHG). Die Opferhilfeleistungen knüpfen an das Vorliegen einer Straftat an, wozu das Vorliegen der objektiven Straftatbe- standsmerkmale gehört. Nach Art. 2 Abs. 1 OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Hilfe nach dem Opferhilfegesetz, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Der Begriff der Straftat ist im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestands- mässiges und rechtswidriges Verhalten. Anders als im Strafrecht ergibt sich aus dem Rege- lungszweck und der gesetzlichen Umschreibung des Geltungsbereichs des OHG ein opferbe- zogener Ansatz. Das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Tatbestandsmerkmale ei- nes Delikts ist Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Opferhilfe. Die Straftat stellt somit opferhilferechtlich den anspruchbegründenden Sachverhalt dar. Entscheidend für die Anwen- dung des Opferhilferechts ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsange- bote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes – ganz oder zumindest teilweise – in An- spruch zu nehmen. Aus dieser opferbezogenen Sichtweise heraus, in Verbindung mit dem in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, hat das Bundesgericht ent- schieden, dass ein Opfer die massgebende Schädigung bzw. Verletzung erkennen können muss, bevor es sich auf das Vorliegen einer Straftat im Sinne des OHG berufen kann. Anders zu entscheiden hiesse, dem Sinn und Zweck des OHG zuwiderlaufende Anforderungen an die rechtzeitige Einreichung eines (substanziierten) Opferhilfegesuches zu stellen (siehe zum Ganzen: BGE 134 II 308 E. 5.5 mit weiteren Verweisen). Das Opferhilferecht wird insgesamt von einer opferbezogenen Betrachtungsweise beherrscht, weshalb auch der zeitliche Gel- tungsbereich aus der Opferperspektive zu beurteilen ist (BGE 134 II 308 E. 5.6).

6.2 Im Entscheid 1C_269/2019 vom 22. November 2019 behandelte das Bundesgericht die Be- schwerde des 1972 geborenen Beschwerdeführers, der vorbrachte, er sei 1984–1985 von ei- nem jungen Mann aus seinem Dorf sexuell berührt worden. Der Beschwerdeführer hat im Feb- ruar 2012 eine OHG-Beratungsstelle kontaktiert und am 24. Juni 2016 reichte er ein Gesuch

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um Entschädigung und Genugtuung ein, das die Opferhilfeinstanz abgewiesen hat. Der Be- schwerdeführer begründete das Gesuch mit den sexuellen Übergriffen, die er als Kind erlitten, in der Folge verdrängt und als Erwachsener realisiert hat. Die Übergriffe haben sich auf sein Berufs- wie auch auf sein Privatleben ausgewirkt, weshalb seine psychische Gesundheit be- einträchtigt worden sei. Das Bundesgericht erwog im Entscheid, dass die sexuellen Handlungen als Kind als Straftat in all ihren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen vor dem Inkrafttreten des aOHG verwirklicht worden sei, weshalb die Entschädigung und die Genugtuung für diese Straftat nicht mehr in den zeitlichen Geltungsbereich des aOHG fallen würden. Zur Begründung des Anspruchs verbleibe dem Beschwerdeführer die Straftat der einfachen Körperverletzung. Die Körperverletzung sei durch die streitigen sexuellen Handlungen verursacht worden. Diese ha- ben psychische Leiden verursacht, die er erst ab 2012 verspürt habe. Das Bundesgericht bestätigte im Entscheid den opferbezogenen Ansatz und präzisierte, die Rechtsprechung gelte auch für die Interpretation von Art. 48 OHG (E. 2.4). Das Bundesgericht hielt weiter fest, der opferbezogene Ansatz bringe es mit sich, dass die strafrechtliche Konkur- renzlehre dem Opfer nicht entgegengehalten werden könne. Wenn eine Person Opfer eines Sexual- und Körperverletzungsdelikts geworden ist, müsse für jedes tangierte Rechtsgut se- parat geprüft werden, wann die Straftat im Sinne des OHG begangen wurde (E. 2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Behörden bei psychischen Folge- schäden, die von sexuellen Übergriffen herrühren, zu prüfen, wann diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrem vollen Ausmass aufgetreten und für den Betroffenen erkennbar gewesen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 ff.; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3 und E. 2.6). Das Bundesgericht kam entsprechend zum Schluss, dass der Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für die sexuellen Handlungen in der Kindheit nicht mehr in den Anwendungs- bereich des Gesetzes fallen würde und daher verwirkt sei. Das Bundesgericht hob jedoch das vorinstanzliche Urteil auf und ordnete eine Neubeurteilung in Bezug auf die mögliche Körper- verletzung zur Begründung des Entschädigungs- und Genugtuungsanspruchs an. Die Vo- rinstanz habe darüber zu befinden, ob die sexuellen Übergriffe tatsächlich stattgefunden ha- ben und ob die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachte Gesundheitsschädigung tatsächlich ganz oder teilweise durch diese Übergriffe verursacht worden sei. Bei einer Beja- hung könne davon ausgegangen werden, dass eine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB begangen worden sei (Erfordernis der Straftat; E. 2.5 und 2.6).

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6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 OHG hat die Beschwerdeinstanz – wie bereits vor der Gesetzesrevision – freie Überprüfungsbefugnis. Sie überprüft Sachverhalts- und Rechtsfragen nach wie vor in freier Kognition. In Ermessensfragen kann sie deshalb ihr eigenes Ermessen anstelle derjeni- gen der unteren Instanz setzen (PETER GOMM, a.a.O., N. 21 zur Art. 29 OHG).

6.4 Trotz Revision gilt im Opferhilfeverfahren immer noch der Untersuchungsgrundsatz: Die an- gerufene Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 29 Abs. 2 OHG). Die Behörde hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund ihrer Be- weiswürdigung den Sachverhalt zu eruieren, der die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk- lichkeit zu entsprechen. Die Behörde ist nicht an die Beweisanträge des Opfers gebunden, sondern kann von sich aus Erhebungen anstellen, Akten beiziehen und Zeugen einvernehmen (GOMM, a.a.O., N. 8 zur Art. 29 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (GOMM, a.a.O., N. 9 zur Art. 29 OHG mit weiteren Verweisen). Das Opfer trifft keine Beweislast im zivilrechtlichen Sinn (GOMM, a.a.O., N. 15 zur Art. 29 OHG mit weiteren Verweisen). Es genügt, wenn das Opfer die anspruchsbegründenden Tatsachen mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachweisen kann (BGE 144 II 406 E. 3.1).

7.1 Dem sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden Therapiebericht vom 8. Mai 2017 von Dipl.-Psych. B.__, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, lässt sich entnehmen, dass eine Kollegin des Beschwerdeführers im Sommer 2016 vergewaltigt und ein Kollege des Beschwer- deführers missbraucht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die ersten körperlichen Stress- reaktionen wie Hautveränderungen aufgetreten, die er jedoch nicht im Zusammenhang mit dem eigenen Missbrauch gebracht habe. Im Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung das Thema «Kindsmisshandlungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder» in der Berufsschule behandelt. Da sei er plötzlich kreideweiss geworden und habe

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heftige körperliche Reaktionen gespürt. Seinem Klassenlehrer sei dies aufgefallen und er habe ihn darauf angesprochen. Aufgrund des guten Vertrauensverhältnisses habe er sich ihm an- vertraut. Der Beschwerdeführer habe zunächst versucht, seine Symptome «in den Griff» zu bekommen. Als dies dem Beschwerdeführer nicht mehr gelungen sei, habe er sich seinem Vater anvertraut und er sei mit ihm zur Opferberatungsstelle gegangen, um sich beraten zu lassen sowie Hilfe zu holen. Der Beschwerdeführer sei zum ersten Mal am 7. März 2017 in eine Sprechstunde zu Dipl.-Psych. B.__ gegangen (vi-act. 4, S.1–3). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die sexuelle Nötigung und dem emotionalen sowie sexuellen Missbrauch erheblich traumatisiert und in seiner Per- sönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt worden sei. Obwohl er die Erlebnisse zunächst habe verdrängen und emotional abspalten können, sei dann etwa 10 bis 12 Jahre später eine post- traumatische Symptomatik getriggert worden. Diese Symptome seien mit einer hohen Intensi- tät aufgebrochen und hätten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers stark beeinträchtigt. Seine Konzentrationsfähigkeit sei erheblich gestört worden, depres- sive und Erschöpfungssymptome infolge mehrmaliger täglicher Intrusionen, teils verbunden mit Flashbacks und heftigen, nicht kontrollierbaren psychovegetativen Symptomen hätten zu Arbeitsunterbrechungen und Rückzug von Freizeitaktivitäten und Kollegenkreis geführt. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit schwanke zum Teil erheblich. Die Partnerschaft werde durch die sexuelle Störung beeinträchtigt. Dipl.-Psych. B.__ diagnostizierte dem Beschwerdeführer eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung, gegenwärtig von mittelschwerer Aus- prägung mit depressiven und Erschöpfungssymptomen auf dem Hintergrund mehrfacher se- xueller Missbrauchserfahrungen durch eine bekannte nahestehende Person (Z61.3 und Z61.4; vgl. vi-act. 4, S. 1–3). Dem Bericht vom 2. Dezember 2020 von Dipl.-Psych. B.__ lässt sich entnehmen, dass das Trauma des Beschwerdeführers infolge des gerichtlichen Prozesses reaktiviert worden sei. Dipl.-Psych. B.__ legt dar, dass auch wenn der Beschwerdeführer eine Traumatherapie mit gutem Erfolg habe absolvieren können, die Erfahrungen nicht 100%ig gelöscht werden könn- ten. Es bleibe immer ein «Restschmerz» der verletzten Psyche. Fachpsychologisch ausge- drückt bedeute das, dass durch die sexuellen Übergriffe die Vulnerabilität des Beschwerde- führers dauerhaft beeinträchtigt worden sei. So bestehe auch immer die Möglichkeit, dass im weiteren Leben des Beschwerdeführers Krisen auftreten können, die neben den jeweils aktu- ellen Auslösern auch auf diese erhöhte Vulnerabilität zurückgehen können. Welcher Art diese Krisen seien, hänge von den Umständen ab; sie könnten aber sowohl auf körperlicher als auch psychischer oder sozialer Ebene auftreten (vi-act. 4, S. 4–5).

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7.2 Den Akten lässt sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2017 die se- xuellen Übergriffe in seiner Kindheit angezeigt hat (vi-act. 14, Seite 2). Gemäss Einvernahme- protokoll habe der Beschwerdeführer einzig einem Kollegen vor rund einem Jahr von den Übergriffen erzählt. Er habe die Sache jahrelang verdrängt (iv-act. 11, Frage 10). Seinen Gros- seltern, die mit dem Täter befreundet gewesen seien, habe er auch nie davon erzählt (iv- act. 12, Frage 26). Er habe die Übergriffe jahrelang «wie gelöscht», weil es für seinen Körper und seine Psyche solch eine Ausnahmesituation war (iv-act. 12, Frage 117).

8.1 Wie bereits dargelegt, hat der opferbezogene Ansatz Auswirkungen auf den zeitlichen Gel- tungsbereich des OHG und die anwendbaren Verwirkungsfristen (vgl. oben, E. 6.1 und 6.2). In den vorinstanzlichen Akten finden sich bis 2016 keine Hinweise, wonach der Beschwerde- führer sexuelle Übergriffe im Kindesalter geltend gemacht hätte. Es ist wohl davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Übergriffe im Dezember 2016 erstmals reali- sierte. Am 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Strafanzeige ein, am 4. März 2017 wurde er dazu polizeilich einvernommen. Anlässlich der Einvernahme hat er gegenüber der Polizei von den sexuellen Übergriffen berichtet. Am 7. März 2017 hat er sich in eine Trauma- therapie begeben. Aufgrund der Aktenlage und aus opferbezogener Perspektive scheint die psychische Störung in ihrem vollen Ausmass erst im März 2017 aufgetreten zu sein. Dafür spricht die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, das Bedürfnis nach psycholo- gischer Betreuung, die Probleme in der Partnerschaft und die Strafanzeige vom 3. März 2017. Der Kausalzusammenhang zwischen den physischen und psychischen Leiden und den sexu- ellen Übergriffen zwischen 2005 und 2006 ergibt sich mutmasslich aus den Therapieberichten (vgl. oben, E. 6.3.1 und 6.3.2). Den Berichten ist zu entnehmen, dass die psychischen Folge- schäden aufgrund der sexuellen Übergriffe resultieren. Zudem ergibt sich aus den Berichten, dass der Beschwerdeführer ein Leben lang eine Vulnerabilität mit sich tragen wird. Die ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen, die zumindest eine einfache Körperverletzung darzustel- len scheinen, scheinen somit im März 2017 in ihrem vollen Ausmass eingetreten zu sein. Ent- sprechend scheint auch der Erfolg eines denkbaren Körperverletzungsdelikts erst im März 2017 eingetreten. Zudem scheint in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in BGE 134 II 308 der anspruchsbegründende Sachverhalt im März 2017 als erfüllt, weil der Beschwerdeführer erst zu jenem Zeitpunkt das Bedürfnis hatte, die Hilfsangebote und die

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Schutzrechte des Opferhilferechts in Anspruch zu nehmen. Ausserdem scheint der Beschwer- deführer die Folgeschäden der sexuellen Übergriffe erst im März 2017 im vollen Ausmass realisiert zu haben, weshalb er sich erst ab diesem Zeitpunkt auf das Vorliegen einer Straftat im Sinne des OHG berufen könnte (vgl. oben, E. 6.1). Es sei noch darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gemäss Strafurteil vom 31. Juli 2020 wegen mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) verurteilt worden ist (vi-act. 14) und nicht auf- grund einer Körperverletzung. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht wegen eines Körper- verletzungsdelikts verurteilt worden ist, reicht nicht aus, um auszuschliessen, dass trotzdem eine Körperverletzung im Sinne des OHG begangen wurde (vgl. oben, E. 6.2; Urteil des Bun- desgerichts 1C_269/2019 vom 22. November 2022 E. 2.4). Bei dieser Ausganslage wäre das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene OHG anwendbar, wo- raus eine Verwirkungsfrist von 5 Jahren resultiert. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2021 wäre unter diesen Umständen rechtzeitig erfolgt.

8.2 Die Vorinstanz hat verkannt, dass die psychischen Folgeschäden, die von den sexuellen Über- griffen herrühren, eine Körperverletzung darstellen können und die Behörden zu prüfen haben, wann diese in vollem Ausmass aufgetreten sind. Davon hängt nämlich der zeitliche Anwen- dungsbereich des OHG und der Beginn der Verwirkungsfrist ab. Der angefochtenen Verfügung lassen sich hierzu keine Erwägungen entnehmen. Die Vorinstanz hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes diesen Punkt von Amtes wegen abklären müssen.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Justiz- und Sicherheits- direktion des Kantons Nidwalden vom 8. März 2023 wird aufgehoben und zur Neuprüfung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird abzuklären haben, ob aufgrund der Aktenlage allenfalls ein Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund einer an- deren strafbaren Handlung, vorab Körperverletzung, gegeben ist und ob der Anspruch dies- falls rechtzeitig geltend gemacht wurde. Je nach Ergebnis ist das Gesuch materiell zu prüfen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei der Bemessung einer Genugtuung nach Op- ferhilferecht im Unterschied zum Zivilrecht die Besonderheit besteht, dass es sich um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Der Umstand, dass eine Genugtuung nach OHG von der

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Allgemeinheit bezahlt wird, kann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. beson- ders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.4 mit Verweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.4).

10.1 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 30 Abs. 1 OHG).

10.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das or- dentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitauf- wand (Art. 33 PKoG). Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Honorarrechnung vom

  1. Mai 2023 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 3'096.65 auf. Dieser Betrag setzt sich zusam- men aus einem Honorar von Fr. 2'791.60 und Auslagen in Höhe von Fr. 83.75 (entsprechend einer Pauschale von 3%) sowie 7.7 % MWST in Höhe von Fr. 221.40. Dieser Betrag ist, auch wenn er sich noch innerhalb des Rahmens bewegt, in Nachachtung von Art. 33 PKoG über- setzt. Gemäss Honorarnote verrechnet die beschwerdeführerische Anwältin Aufwendungen ab
  2. Januar 2021 und mithin bereits für das Verfahren vor der Opferhilfestelle. Im erstinstanzli- chen Verwaltungsverfahren wird jedoch, unter Vorbehalt hier nicht gegebener abweichender Bestimmungen, keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer hat die angefochtene vorinstanzliche Verfügung am 13. März 2023 er- halten. In diesem Zeitpunkt begann das Beschwerdeverfahren, für das die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers abrechnen konnte. Gemäss detaillierter Abrechnung entfallen rund 6 Stunden auf das Beschwerdeverfahren. In Anbetracht des Verfahrensaufwandes (Erstattung nur einer Rechtsschrift ohne entscheidrelevanter Argumente, kein Beweisverfahren, keine

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Verhandlung) wird das Honorar auf Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gekürzt. Mit dieser Entschädigung ist auch der effektive Aufwand abgegolten, dies bei einem Honorar- ansatz von Fr. 220.00 (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) zu entschädigen.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der Justiz- und Sicher- heitsdirektion des Kantons Nidwalden vom 8. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  4. [Zustellung].

Stans, 3. Juli 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Jessica Mikic Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer- deführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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NW_OG_001
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Entscheidungsdatum
20.09.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026