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BAS 22 17

Beschluss vom 19. Januar 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, Felchlin Harb Schenkel Rechtsanwälte AG, Hohlstrasse 216, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Kontosperre Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 4. Oktober 2022 (STA-Nr. A2N 22 22060101).

2│19 Sachverhalt: A. Am 30. September 2022 übermittelte die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) der Staatsanwaltschaft Nidwalden drei Verdachtsmeldungen von der Bank B., der Bank C. und der Bank D.. Weiter sperrte die MROS die Konten und Depots von A. (nachfol- gend: Beschwerdeführer) bei der Bank D.__ sowie die Konten der Genossenschaft E.__ bei der Bank B.__ für längstens fünf Tage (STA-act. 3.1). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden er- öffnete gleichentags eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Betrug (STA-act. 1). Am 4. Oktober 2022 wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) überwiesen (STA-act. 2.1.1). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 4. Oktober 2022 mit einer als Kontosperre betitelten Ver- fügung die Sperre sämtlicher Guthaben und sonstiger Vermögenswerte des Beschwerdefüh- rers bei der Nidwaldner Kantonalbank (STA-act. 8.1) sowie weitere Zwangsmassnahmen (STA-act. 8.2, 4.1.1, 7.1 f).

B. Gegen die Kontosperre erhob der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (amtl. Bel. 1): « 1. Die Verfügung «Kontosperre» vom 4. Oktober 2022 sei aufzuheben und insbesondere die Konten «Zahlen Comfort 271.392-__ / CHF, IBAN-Nr. CH67 0077 », «Konto Anlegen 271.392- / CHF, IBAN-Nr. CH40 0077 » und «Portfolio 271.392- Depot Direkt» umgehend wieder freizugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.» Weiter beantragte der Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und übermittelte die eingeforderten Akten (amtl. Bel. 3).

3│19 D. Mit prozessleitendem Schreiben vom 10. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft samt Akten übermittelt und eine 10-tägige Frist für eine allfällige Replik angesetzt (amtl. Bel. 5). Nach ungenutztem Fristablauf wurde der Schrif- tenwechsel mit Schreiben vom 30. November 2022 (zugestellt am 1. Dezember 2022) als ge- schlossen erklärt (amtl. Bel. 6). Der Verteidiger des Beschwerdeführers teilte am 1. Dezember 2022 telefonisch über seine Kanzlei mit, er habe die Beschwerdeantwort der Staatsanwalt- schaft ohne Schreiben und Fristansetzung erhalten (amtl. Bel. 7). Deshalb ersuchte er mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (amtl. Bel. 11). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine Akteneinsicht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Replik gewährt und das Schreiben vom 30. November 2022 revoziert (amtl. Bel. 13). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin fristgerecht am 15. De- zember 2022 eine Replik ein (amtl. Bel. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 auf die Einreichung einer Duplik, womit der Schriftenwechsel abge- schlossen war (amtl. Bel. 18).

E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 19. Januar 2023 in Abwesenheit der Parteien ab- schliessend beraten und beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4│19 Erwägungen: 1. 1.1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 29 i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Bei der angeordneten Kontosperre handelt es sich um eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber von dieser Beschlagnahme direkt betroffen und hat ein unmittelbares Interesse an der Aufhebung der Kontosperre (Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2017.17-25 vom 12. April 2017 E. 5 mit Hinweis auf BB.2013.189- 190 vom 4. Juni 2014 E. 1.3). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfü- gung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er moniert zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er ausführt, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, welchen Tat- bestand der Beschwerdeführer erfüllt haben soll noch äussere sie sich zu den einzelnen Tat- bestandsmerkmalen (amtl. Bel. 1 Rz. 4 und 16; nachfolgend: E. 2). Er rügt überdies, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht für einen Betrug: Einerseits fehle es an einem Schaden (amtl. Bel. 1 Rz. 12 – 14; amtl. Bel. 15 Rz. 12 – 15), andererseits an einer arglistigen

5│19 Täuschung und einem Irrtum (amtl. Bel. 1 Rz. 15; amtl. Bel. 15 Rz. 8 – 11; nachfolgend E. 3). Diese Rügen sind nachfolgend zu behandeln, bevor die Verhältnismässigkeit der Kontosperre zu prüfen (nachfolgend: E. 4) und abschliessend die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verlegen sind (nachfolgend: E. 5).

2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der Kontosperre der Staatsanwaltschaft Nidwalden gehe nicht hervor, welchen Tatbe- stand er überhaupt erfüllt haben soll. Es sei bloss aus den bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Akten, insbesondere den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehlen vom 4. Oktober 2022, zu entnehmen, dass ihm Betrug vorgeworfen werde (amtl. Bel. 1 Rz. 4.). Zudem macht er geltend, die angefochtene Verfügung äussere sich nicht zu den einzelnen Tatbestandsmerk- malen (amtl. Bel. 1 Rz. 16).

2.2. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Inhaltlich sollte die betreffende Verfügung Ausführungen zum inkriminier- ten Sachverhalt sowie zur Beweislage enthalten, welche den Tatverdacht begründet, sowie (Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahme ausgenommen) den mutmasslichen Kon- nex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt aufzeigen. Auch hat aus dem Beschlagnah- mebefehl hervorzugehen, zu welchem Zweck das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 263 StPO unter Verweis auf diverse Bundesgerichtsurteile). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Befehl gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechts- mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

6│19 Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 81 StPO).

2.3. Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass in der Strafsache gegen den Be- schwerdeführer wegen Betrugs (Art. 146 StGB) die Bank D.__ angewiesen wird, sämtliche Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Inhalte von Safes und dergleichen, die auf den Beschwerdeführer lauten oder an denen der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt ist, zu sperren. Begründet wird diese Anordnung wie folgt (STA-act. 8.1): «Es besteht der Verdacht, dass die sich auf den Bankkonten und Depots von A.__ bei der Bank D.__ befindlichen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt worden sind. Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson wer- den beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, dem Geschädigten zurückzu- geben oder einzuziehen sind (Art. 261 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt (Art. 266 Abs. 4 StPO). A.__ wird unter anderem verdächtigt, in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, ab ca. Februar 2022 bis jedenfalls September 2022 durch Vorspiegelung falscher Tatsachen diverse natürliche Personen dazu verleitet zu haben, ihm Partizipationsscheine an der F.__ AG abzukaufen. Dies, indem er den Käufern solcher Partizipationsscheine angege- ben haben soll, bei der F.__ AG handle es sich um eine hoch kapitalisierte und profitable Unternehmung im Bereich des An- und Verkaufs von Bergbauunternehmen, des Handels mit Produkten aus der Urproduktion, des Baus und Betriebs von Unternehmen der digitalen Wert- schöpfung, des Baus und Betriebs von Energieerzeugungsanlagen sowie des Handels mit deren Produkten. In der Folge sollen mutmassliche Erwerber solcher Partizipationsscheine knapp CHF 1.6 Millionen auf das Konto von A.__ bei der Bank C.__ sowie rund CHF 1 Million auf Konti von A.__ bei der Bank D.__ einbezahlt haben. Gestützt auf die Abklärungen der Meldestelle für Geldwäscherei sowie die Meldungen der Bank B., der Bank C. sowie der Bank D.__ an diese Behörde besteht der Verdacht, dass die F.__ AG keine solchen Geschäfts- tätigkeiten ausübt und die Kapitalisierung und Profitabilität zumindest nicht in der Form exis- tiert, wie dies den Erwerbern mutmasslich angegeben wurde. Von den genannten knapp CHF 1.6 Millionen, welche seinem Konto bei der Bank C.__ gutgeschrieben worden waren,

7│19 soll A.__ in der Folge über CHF 1.2 Millionen auf seine Konti bei der Bank D.__ weitertransfe- riert haben.»

2.4. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung lässt sich der angefochtenen Verfügung aus- drücklich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vorge- worfen wird. Ebenso erfüllt die Begründung die dargelegten Anforderungen an Begründungs- inhalt und -dichte. Eine Beschlagnahmeverfügung ist nur kurz (respektive summarisch, vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 263 StPO) zu begründen. Es muss folglich nicht auf sämt- liche Tatbestandsmerkmale im Detail eingegangen werden, zumal auch das Gericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschlies- send prüft und die Beschlagnahme nur aufhebt, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20. Au- gust 2020 E. 2.4). Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet und die Be- schwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, könnte sie vom Obergericht geheilt werden, nachdem es sich um keine be- sonders schwerwiegende Verletzung handeln würde und das Obergericht über volle Kognition verfügt (vgl. vorstehend E. 2.2 und BGE 137 I 195 E. 2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.3, je mit Hinweisen). Auch diesfalls wäre die Be- schwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt überdies, es liege kein hinreichender Tatverdacht für einen Betrug vor. Es fehle an einer arglistigen Täuschung, einem Irrtum und einem Schaden. Er begründet diese Rüge zusammengefasst damit, die Staatsanwaltschaft stütze ihren Ver- dacht auf drei MROS-Meldungen, von denen zwei schon mehrere Monate alt seien. Die MROS leite Verdachtsmeldungen ohne Abwägung an die Strafverfolgungsbehörden weiter, diese hät- ten dann abzuklären, ob ein Tatverdacht vorliege. In der angefochtenen Verfügung werde der Tatverdacht dahingehend umschrieben, dass die sich auf den Bankkonten und Depots des Beschwerdeführers bei der Bank D.__ befindlichen Vermögenswerte durch strafbare Hand- lungen erlangt worden seien. Nachfolgend sei noch die Rede von Verkauf von Partizipations- scheinen der F.__ AG, bei der es sich um eine hochkapitalisierte und profitable Unternehmung

8│19 handeln soll. Das sei jedoch kein hinreichender Tatverdacht. Es sei offensichtlich, dass es an mindestens zwei Tatbestandsmerkmalen des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB mangle, womit von einem hinreichenden Tatverdacht keine Rede sein könne. Der Tatverdacht müsse bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme bestanden haben, und zwar auf ein bestimmtes strafbares Verhalten. Der Tatverdacht sei eine Komposition zwischen der un- sicheren Tat und der sicheren Subsumtion. In Rechtsfragen sei keine Wahrscheinlichkeits- oder Plausibilitätsprüfung durchzuführen, hier bedürfe es in der Regel der Gewissheit, wobei eine fehlerhafte Subsumtion zu Lasten des Staates gehe. Vorliegend sei nicht ansatzweise klar, wer eine Vermögensdisposition vorgenommen habe, die zu einem Vermögensschaden geführt haben soll. Es sei auch nicht klar, wer wann welche Disposition unter welchen Bedin- gungen vorgenommen habe und wer getäuscht worden sein soll. (amtl. Bel. 1 Rz. 8 – 11; amtl. Bel. 15 Rz. 5 – 8). Die Staatsanwaltschaft schreibe vom Verkauf von Partizipationsscheinen für 1.6 Millionen und 1 Million sowie vom Transfer von 1.2 Millionen, nicht jedoch von einem Schaden. Der ange- fochtenen Verfügung sei nicht zu entnehmen, wer einen Schaden erlitten haben soll. Ohne Angabe eines Schadens als wichtigstes objektives Tatbestandsmerkmal des Betruges könne keine vorläufige Subsumtion vorgenommen werden und liege kein Tatverdacht vor. Es obliege weder dem Beschwerdeführer noch dem Gericht, Vermutungen darüber anzustellen, wer ge- schädigt sein könnte. Auch sei die Schadenshöhe in der angefochtenen Verfügung nicht be- ziffert. Es bestünden auch keine Hinweise auf einen hypothetischen Gefährdungsschaden. Die Staatsanwaltschaft sei zu diesem wichtigsten Tatbestandsmerkmal des Betrugs nicht in der Lage, mehr als sieben Zeilen zu schreiben und belasse es dabei zu behaupten, zumindest die Vermögensgefährdung sei zwingend gegeben. Sie mache keine Ausführungen dazu, inwie- fern ein hinreichender Tatverdacht bestehe, der das Vermögen in einem Mass gefährdet er- scheinen lasse, dass es in seinem Wert vermindert sei. Ebenso sei keine Person namentlich bekannt, deren Vermögen gefährdet sei, geschweige denn geschädigt sei. Bei einer tatsäch- lichen Gefährdung des Vermögens wäre die Staatsanwaltschaft in der Lage, diese Gefährdung zu umschreiben und einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Ebenso habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, darzulegen, welche Vermögensdispositionen überhaupt zu einer Vermögensgefährdung führen sollen (amtl. Bel. 1 Rz. 12 – 14 und 16; amtl. Bel. 15 Rz. 12 – 16). Ein weiteres massgebliches Tatbestandsmerkmal sei die arglistige Täuschung. Davon sei in keinem bekannten Dokument die Rede, ebenso wenig sei ein Irrtum oder gar ein Motivations- zusammenhang umschrieben. Das alles müsste jedoch in der Kontosperrverfügung selbst

9│19 umschrieben sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Die Beschwerdegeg- nerin erblicke das Vorspiegeln von Tatsachen mutmasslich in den 200 Bienenhäusern in Boli- vien sowie in der G.-Broschüre und den darin gemachten Angaben. Es stelle sich die Frage, inwiefern diese überhaupt dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könnten. Das könne vorliegend jedoch offenbleiben. Die Staatsanwaltschaft äussere sich zu den von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Voraussetzungen der Arglist kaum. Entgegen den Behauptun- gen der Staatsanwaltschaft seien die Angaben über die Geschäftstätigkeit und die Kapitalisie- rung der F. AG ohne weiteres zu überprüfen: Bereits aus dem öffentlich zugänglichen Han- delsregisterauszug gehe hervor, wie die Kapitalisierung zustande gekommen sei. Insofern be- stehe kein hinreichender Tatverdacht (amtl. Bel. 1 Rz. 15; amtl. Bel. 15 Rz. 9 – 11).

3.2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2022 hat die Staatsanwaltschaft eine Kon- tosperre verfügt (STA-act. 8.1). Als primären Beschlagnahmegrund nennt sie die Einziehungs- beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB), subsidiär sei auch eine Re- stitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) und eine Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) möglich (amtl. Bel. 4 Rz 2.7). Mit einer Kontosperre weist die Staatsanwaltschaft die Bank an, über ein bestimmtes Konto keine Verfügungen durch den Inhaber oder Dritte mehr zuzulassen und selbst keine solchen vorzunehmen. Die Kontosperre stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlag- nahme nach Art. 266 Abs. 4 StPO dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2 unter Verweis auf BGE 126 II 462 E. 5b; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Bas- ler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 8 Vor Art. 263-268 StPO und N 15 zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, a.a.O., N 7 zu Art. 266 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer be- schuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel ge- braucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ebenfalls mit Beschlag belegt werden können Vermögenswerte des Betroffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3). Mittels der Kontosperre wird die Forderung bereits beschlagnahmt, wobei die Kontosperre eine straf- prozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO und eine Zwangsmassnahme im Sinne

10│19 von Art. 196 StPO darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2; THIRZA DÖBELI, Blockieren – Beschlagnahmen – Einfrieren, AJP 2015, S. 1240). Sofern die sichergestellten Vermögenswerte aus einem Betrug stammen, kommt eine Einzie- hungs-, Restitutions- oder Deckungsbeschlagnahme in Frage. Dies wird vom Beschwerdefüh- rer weder bestritten noch gerügt.

3.3. Eine Kontosperre (strafprozessuale Beschlagnahme) ist eine Zwangsmassnahme, die nur er- griffen werden kann, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht hat bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbe- hörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen beja- hen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). In einem frühen Verfahrensstadium werden an einen objektiv begründeten kon- kreten Tatverdacht noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2).

3.4. Bei einer Beschlagnahme entscheidet die Behörde unter dem Gesichtswinkel der Wahrschein- lichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine konservatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenstän- den und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen oder dem Geschädigten zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung die- nen könnten. Die Beschlagnahme ist verhältnismässig, wenn sie Guthaben betrifft, von denen man namentlich annehmen kann, dass sie in Anwendung des Strafrechts wahrscheinlich ein- gezogen oder zurückerstattet werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abge- schlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Ersatzforderung oder einer Rücker- stattung an den Geschädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus,

11│19 dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Nicht anders verhält es sich bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 unter Verweis auf BGE 141 IV 360 E. 3.2 und BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend ihrer provisorischen Natur als vorsorgliche Massnahme prüft das Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme ‒ anders als das für die definitive Einziehung zuständige Sachgericht ‒ nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend. Es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzun- gen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4 und 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

3.5. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht einen Betrug und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Zunächst setzt der Tatbestand des Betrugs eine Täuschung durch «Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen» voraus. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv festste- hende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Eine solche Täuschung kann auch durch konklu- dentes Verhalten erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 127 IV 163 E. 2b S. 166). Vom Betrugstatbestand wird nicht jede Täuschung, sondern nur jene erfasst, die arglistig er- folgt (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 - 392 StGB, 4. Aufl. 2018, N. 61 zu Art. 146 StGB). Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit aus- zeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Recht- sprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine

12│19 besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen fal- schen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden kön- nen (sog. Opfermitverantwortung; BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Skrupelloses deliktisches Ausnützen der allfälligen Leichtgläubigkeit und des fehlenden Fachwissens anderer Personen lässt sich indes nicht unter dem Gesichts- punkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit der Anleger rechtfertigen. Auch Investoren, die sich bewusst auf Spekulationsgeschäfte einlassen, verlieren den strafrechtlichen Schutz nicht, sofern ihnen jedenfalls das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken auf- grund der raffinierten Täuschungen mittels falscher Werbeunterlagen und wahrheitswidriger mündlicher Angaben verborgen bleibt. Ausserdem führt nicht jedes erheblich naive Verhalten des Opfers zur Verneinung der Arglist und zur Straflosigkeit des Täters. Denn das Strafrecht schützt auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften (BGE 135 IV 76 E. 5.3). Neben der arglistigen Täuschung setzt der Betrug einen Irrtum und eine irrtumsbedingte Ver- mögensverfügung der getäuschten Person voraus, wodurch diese sich selbst oder eine Dritt- person unmittelbar schädigt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täu- schungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Ge- samtwert ‒ durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven ‒ tatsächlich ver- ringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1 m.w.V.). Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertbe- richtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGE 123 IV 17 E. 3d; BGE 122 IV 279 E. 2a; BGE 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen).

13│19 In subjektiver Hinsicht setzt der Betrugstatbestand Vorsatz voraus, wobei sich dieser auf alle objektiven Merkmale und den Kausalzusammenhang erstrecken muss (Andreas DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 146 StGB). Hinzukommen muss die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, wobei auch einen Betrug begeht, wer einen Dritten unrechtmässig bereichern will (BGE 100 IV 176 E. 3 S. 179).

3.6. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat sich die Staatsanwaltschaft zur Be- gründung des Tatverdachts auf die MROS-Meldung und die Verdachtsmeldungen der Bank B., der Bank C. und der Bank D.__ abgestützt (STA-act. 8.1). Sie will daraus die folgende Verdachtslage für einen Betrug ableiten:

« ‒ Erstelltes öffentliches Bewerben von Partizipationsscheinen der F.__ AG sowohl in der G.-Broschüre als auch auf dem Internet, wobei die von der Bank B. identifizierten Warnzeichen vorliegen (Bezeichnung als Bergbauunternehmen; Geltendmachung von Nachhaltigkeit [«Green Mining», Rotschlamm-Recycling, Regenwaldprojekt]; Geltend- machen von sehr hoher Rendite bei sehr gutem Kapitalschutz; Ankündigung eines Bör- sengangs bei einem Unternehmen, das erst seit 2017 im Handelsregister eingetragen ist, und sämtliches Kapital gemäss Handelsregistereintrag durch Sacheinlagen von Roh- stoffen liberiert hat, dies bei sehr tiefen Nennwerten von Aktien und Partizipationsschei- nen; Operieren mit zeitlichem Druck; − Verkaufsdokumentationen, welche Preise für Partizipationsscheine des fünf- bis 18-fa- chen des Nominalwertes erkennen lassen, dies bei einem Unternehmen, das erst vor fünf Jahren gegründet wurde, und dessen grösster Anteil des im Handelsregister eingetrage- nen Eigenkapitals (CHF 130'000'000.00 von CHF 150'000'000.00) erst im März 2021 ein- getragen wurde, wobei die Differenzen zwischen den einzelnen Verträgen keinen erkenn- baren wirtschaftlichen Sinn haben (Preise zwischen CHF 0.05 und 0.18 pro Partizipati- onsschein derselben Kategorie, alles innerhalb derselben zwei Monate); − Aus der G.-Broschüre ersichtliche Vertriebsmethoden, die sowohl bankengesetzlich als auch wettbewerbsrechtlich zumindest Anlass zu Überprüfung geben (Hinweise auf unerlaubtes Entgegennehmen von Publikumseinlagen durch die Genossenschaft E. im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sowie Multi-Level-Marketing Methoden, die ggf. ein Schneeballsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG sein könnten);

14│19 − Klarer Durchlaufcharakter der Transaktionen auf den Konti der Bank B.__ und der Bank C.; − Zweifel aller drei Banken am Transaktionsverhalten und geschilderte Hinweise auf man- gelnde Kooperation bei den GwG-Abklärungen, sowie geschilderte Saldierung der Ge- schäftsbeziehung zur Bank C. durch den Beschwerdeführer, nachdem die Bank auf Compliance beharrt hatte; − Zweifelhafte Fähigkeit und Bereitschaft der Genossenschaft E.__ zur Bezahlung der ver- sprochenen Zinsen und zur Rückzahlung der Genossenschaftsanteile, da zeitnah fast alle eingegangenen Mittel auf ein Konto der F.__ AG bei der H.__ Ltd. weitertransferiert wurden.»

Die Verteidigung bestreitet diese Schlussfolgerungen nicht substanziiert, sondern hält zusam- mengefasst entgegen, es sei nirgendwo von einer arglistigen Täuschung die Rede, ebenso sei kein Irrtum oder Schaden umschrieben (amtl. Bel. 1 Rz. 12 ff.; amtl. Bel. 15 Rz. 9 ff.). Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Verhaltensweisen ergeben sich aus den MROS- und Banken-Meldungen (act. 3.1 ff.), die den Anlass zur Strafuntersuchung gaben und damit bereits vorlagen, als die angefochtene Kontosperre erlassen wurde. So hat beispiels- weise die Bank B.__ im Internet ab der Domaine «I..ch» eine Broschüre (G.-Broschüre) abgerufen. Daraus geht unter anderem hervor, Erwerbern von Genossenschaftsanteilen der Genossenschaft E.__ würden «zum jetzigen Zeitpunkt» und bis am 31. Oktober 2021 einen Zins von 12 Prozent pro Jahr erhalten, ab dem 1. November 2021 betrage der Zins 9 Prozent und ab dem 1. Dezember 2021 6 Prozent pro Jahr (STA-act. 3.1.1.0277). Die Bank B.__ und die Staatsanwaltschaft gingen zu Recht davon aus, dass es sich dabei um unrealistische Ge- winnversprechen handelt, bei welchen durch die sukzessive Verminderung des angebotenen Zinses ein zeitlicher Druck auf potenzielle Erwerber aufgebaut wird (STA-act. 3.1.1.0180). Ebenso hat die Bank B.__ die Werthaltigkeit der Anteilsscheine der Genossenschaft E.__ zu Recht als fraglich bezeichnet, indem sie festgestellt hat, dass die Investoren Genossenschafts- anteile der Genossenschaft E.__ kaufen, die nur mittelbar im Rohstoffsektor tätig sein soll. Die Genossenschaft E.__ soll wiederum Partizipationsscheine der F.__ AG kaufen, die Bergbau in Nordmazedonien betreiben soll. Nachdem die Bank B.__ und aufgrund der Kurzfristigkeit auch die Staatsanwaltschaft nicht überprüfen konnte, ob die F.__ AG tatsächlich im Bergbau in Nordmazedonien tätig ist, erscheint nach nachvollziehbarer Schlussfolgerung der Bank B.__

15│19 und der Staatsanwaltschaft auch die Werthaltigkeit der Anteilsscheine der Genossenschaft E.__ zweifelhaft (STA-act. 3.1.1.0180). Zudem hat die Bank B.__ diverse Warnzeichen identifiziert, welche gemäss FINMA typisch für betrügerische Anbieter sind (vgl. BG-Bel. 2): Dazu zählen unter anderem die zuvor erwähnten unrealistisch hohen Gewinnversprechen unter Aufsetzung von zeitlichem Druck für wertmäs- sig zweifelhafte Anteilsscheine der Genossenschaft E.__ (vgl. STA-act. 3.1.1.0180 und BG- Bel. 2 S. 5 ff.), die intensiv beworben und vermarktet werden und die Investition in Start-up Unternehmen in den Rohstoff-Bereich ermöglichen sollen (vgl. STA-act. 3.1.1.0180 und BG- Bel. 2 S. 10 ff.). Weitere typische Warnzeichen, die vorliegend gegeben sind, sind viele Kapi- talerhöhungen mit Akten mit sehr kleinen Nennwerten, nachdem die F.__ AG seit September 2020 ihr Aktienkapital und ihre Partizipationsscheine fünfmal erhöht hat (vgl. STA-act. 3.1.1.0180 und BG-Bel. 2 S. 9 ff.), Bergwerke, Goldminen und Edelmetalle (Bergbau in Nord- mazedonien) als Lockvögel und nachhaltige Investitionen (Bienenhausprojekt in Bolivien; «Green Mining») als Köder (vgl. STA-act. 3.1.1.0180 und BG-Bel. 2 S. 10 ff.) sowie ein Mar- ketingsystem mit Leadern und Ambassadoren, die namentlich erwähnt werden und von Vor- teilen profitieren können (vgl. STA-act. 3.1.1.0180 und BG-Bel. 2 S. 12 ff.). Zusammengefasst lagen im Zeitpunkt der Kontosperre diverse Warnzeichen und Ungereimt- heiten vor, die auf eine arglistige Täuschung hindeuten. Sollten sich die Verdachtsmomente als korrekt herausstellen, wäre es denkbar, dass aufgrund eines Lügengebäudes und/oder aufgrund der schwierigen Überprüfbarkeit der Informationen von einem arglistigen Verhalten auszugehen wäre. Diese Frage braucht vorliegend aber nicht abschliessend geprüft zu wer- den: Es handelt sich um die Prüfung einer Beschlagnahme, bei der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine schwierigen rechtlichen Fragen zu klären sind – die Frage nach der Arglist stellt aber eindeutig eine solche dar – und die nur aufzuheben ist, wenn ihre Voraus- setzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Ein hinreichender Tatverdacht für eine arglistige Täuschung ist damit gegeben.

3.7. Auch für die weiteren Betrugstatbestandsmerkmale, d.h. Irrtum, irrtumsbedingte Vermögens- verfügung und Schaden, ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – ein hinreichen- der Tatverdacht gegeben. Der Irrtum stellt den «Zwischenerfolg» der arglistigen Täuschung dar (vgl. zum Ganzen: MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 121 ff. zu Art. 146 StGB), d.h. wenn die zuvor dargelegten mutmasslichen arglistigen Täuschungen erfolgreich waren, irrten die Anleger über die Umstände und Hintergründe ihrer Investitionen. Die Investitionen stellen die

16│19 Vermögensverfügungen dar, die sie – sofern die zuvor dargelegten Verdachtsmomente zutref- fen – in irriger Vorstellung getroffen hätten. Ein Schaden wäre schliesslich gegeben, wenn die Investoren ihr Geld aufgrund des täuschenden Verhaltens zumindest teilweise verlieren wür- den. Dass diesbezüglich zumindest eine reelle Gefahr besteht, kann schon damit begründet werden, dass die Genossenschaft E.__ zeitnah fast alle eingegangenen Mittel auf ein Konto der F.__ AG bei der H.__ Ltd. weitertransferiert hat (STA-act. 3.1.1.0027 f.) und dass das Konto von A.__ bei der Bank C.__ als Durchlaufkonto verwendet wurde (STA-act. 3.1.1.0117). Wenn die Verteidigung fordert, für einen hinreichenden Betrugsverdacht sei erforderlich, dass in einem derart frühen Verfahrensstadium (vier Tage nach Verfahrenseröffnung) in einem vo- raussichtlich komplexen Wirtschaftsstraffall bereits die mutmasslich Geschädigten zu nennen und ein Schaden zu beziffern sei, überspannt sie die Anforderungen an den hinreichen Tat- verdacht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Beurteilung einer Beschlag- nahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen, schon gar nicht in einem derart frühen Verfahrensstadium (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGE 124 IV 313 E. 4). Nach dem Gesagten lag somit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ein hinreichender Be- trugstatverdacht vor. Dies muss umso mehr gelten, wenn man die bundesgerichtliche Recht- sprechung berücksichtigt, wonach in einem frühen Verfahrensstadium weniger hohe Anforde- rungen an den Tatverdacht gestellt werden, vor einer Beschlagnahme keine schwierigen recht- lichen Fragen zu klären sind und eine Beschlagnahme nur aufzuheben ist, wenn ihre Voraus- setzungen offensichtlich nicht erfüllt sind.

3.8. Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der hinreichende Tatverdacht bis zum Beschlusszeitpunkt konkretisiert und verdichtet hat. Denn die Aufrechterhaltung einer auf Dauer ausgelegten Zwangsmassnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Tatverdacht im Verlauf des Strafverfahrens verdichtet. An die Anforderungen an den Tatverdacht sind im Laufe des Ver- fahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3). Der Beschwerdeführer sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2022 aus, es seien öffentliche Aussagen und Anpreisungen über die Genossenschaft E.__ und die F.__ AG gemacht worden, die unrichtig und massiv irreführend seien. Er bestätigte, dass öffentlich verbreitet wurde, die Erwerber von Anteilsscheinen der Genossenschaft E.__ hätten die Möglichkeit, Partizipationsscheine der F.__ AG zu sichern. Dies entspreche aber nicht der Realität und würde weder von ihm noch von der Genossenschaft E.__ stammen

17│19 (STA-act. 12.1.0013 ff. dep. 76 ff.; 12.1.0013.0019 ff. dep. 125 ff. und insbesondere 12.1.0013.0025 ff. dep. 165 ff.). Weiter gibt der Beschwerdeführer an, dass weder die Genos- senschaft E.__ noch die F.__ AG ein Regenwald- und Bienenprojekt in Bolivien habe (STA- act. 12.1.0013 dep. 76; 12.1.0013.0025-0026 dep. 169). Der Zweck und die Tätigkeit der Ge- nossenschaft E.__ habe einzig darin bestanden, den Genossenschaftern zu Vorzugskonditio- nen Diatomit zu verschaffen (STA-act. 12.1.0013 dep. 76). Aus den aktuellen Beweisergebnissen ergibt sich, dass die Geschäftsvorgänge der Genos- senschaft E.__ und der F.__ AG unklar und intransparent sind. Die Aussagen des Beschwer- deführers bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stehen im Widerspruch zu den öffent- lich verbreiteten Versprechen zur Genossenschaft E.__ und der F.__ AG. Der Beschwerde- führer hat selbst eingeräumt, dass diverse öffentliche Aussagen und Anpreisungen über die Genossenschaft E.__ und die F.__ AG falsch und irreführend sind. Er bestreitet allerdings, mit diesen Aussagen und Anpreisungen etwas zu tun zu haben. Ob dies zutrifft, ist im vorliegen- den Strafverfahren abzuklären, wobei die Kontosperre unter gegebenen Umständen auch auf- rechterhalten werden könnte, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich an den Aussagen/An- preisungen nicht beteiligt gewesen sein sollte (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und c StPO i.V.m. Art. 70 ff. StGB). Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, der Tatverdacht habe sich zer- streut, vielmehr hat er sich, wie die Staatsanwaltschaft ausführlich und überzeugend dargelegt hat, seit Erlass der angefochtenen Kontosperre verdichtet. Nachdem weiterhin ein hinreichen- der Betrugstatverdacht besteht, der sich verdichtet hat, besteht kein Grund, die angeordnete Kontosperre aufzuheben.

4.1. Die Beschlagnahme als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO muss verhältnismäs- sig und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 StPO; BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 11 ff. zu Vor Art. 263-268 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2).

4.2. Dem Beschwerdeführer wird Betrug vorgeworfen und die Kontosperre betrifft einen Betrag von etwa 1.2 Millionen Schweizer Franken. Angesichts des Tatvorwurfs und der möglicherweise betroffenen Summe rechtfertigt die Bedeutung der Straftat ohne weiteres die Zwangsmass- nahme der Kontensperre (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Für den Beschwerdeführer wäre es ein

18│19 Leichtes, das Vermögen auf den Konten zu verschieben oder abzuheben, was eine allfällige Einziehung jedenfalls erschweren würde. Eine mildere Massnahme, den Strafverfolgungsbe- hörden den Zugriff auf das Vermögen zu sichern, ist nicht ersichtlich. Es bestehen ferner keine Hinweise für das Vorliegen eines finanziellen Härtefalls und der Beschwerdeführer macht ei- nen solchen auch nicht geltend. Schliesslich ist die Dauer der Kontosperre auch nicht über- mässig (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4). Damit er- weist sich die Beschlagnahme als verhältnismässig.

4.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl im Zeitpunkt des Verfügungserlasses als auch im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses ein hinreichender Betrugsverdacht vor- lag. Die Kontosperre ist verhältnismässig, wobei eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist. Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Kontosperre durch die Staatsanwaltschaft war bzw. ist rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf Fr.1'500.‒ festgesetzt und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

5.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegt, hat er kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 StPO e contrario).

19│19 Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird an- gewiesen, diesen Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichts- kasse Nidwalden mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  4. [Zustellung].

Stans, 19. Januar 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110).

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Gerichtsentscheide

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NW_OG_001
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NW_OG_001, 32450
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026