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ZA 22 17 BGer 4D_27/2023 vom 10. Mai 2023/Nichteintreten

Urteil vom 3. März 2023 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., Berufungskläger/Gesuchsteller, gegen B., vertreten durch MLaw Manuela Häfliger, Rechtsanwältin, Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Löwenstrasse 3, 6000 Luzern 6, Berufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Wiederherstellung einer Frist (Art. 148 ZPO) Berufung gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 7. November 2022 (ZE 22 212).

2│13 Sachverhalt: A. B.__ («Berufungsbeklagte») als Klägerin und A.__ («Berufungskläger») als Beklagter waren Parteien im Zivilverfahren ZE 20 229 vor dem Kantonsgericht Nidwalden. Nachdem der Beru- fungskläger der Vorladung vom 10. August 2022 keine Folge leistete und nicht zur Hauptver- handlung vom 22. September 2022 erschien, fällte das Kantonsgericht gleichentags nach Massgabe von Art. 234 Abs. 1 ZPO ein Säumnisurteil. Das Urteilsdispositiv wurde vom Beru- fungskläger am 11. Oktober 2022 persönlich in Empfang genommen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 reichte der Berufungskläger ein Wiederherstellungsgesuch ein und verlangte sinngemäss die erneute Vorladung zur Hauptverhandlung. Das Kantonsge- richt Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, wies dieses mit Verfügung ZE 22 212 vom 7. No- vember 2022 ab, soweit es darauf überhaupt eintrat.

B. Am 9. Dezember 2022 (Postaufgabe: 10. Dezember 2022) legte der Berufungskläger hierge- gen Berufung ein. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung seines Wiederherstellungsgesuchs vom 21. Oktober 2022.

C. Die Akten der Vorinstanz (Verfahren ZE 20 229; ZE 22 212) wurden beigezogen. In Anwen- dung von Art. 312 Abs. 1 ZPO wurde davon abgesehen eine Berufungsantwort einzuholen.

D. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirku- larweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

3│13 Erwägungen: 1. 1.1 Wiederherstellungsentscheide sind grundsätzlich prozessleitende Zwischenentscheide, die endgültig (Art. 149 ZPO in fine) und lediglich mittelbar, durch Berufung oder Beschwerde ge- gen den im betreffenden Verfahren ergangenen End- oder Zwischenentscheid, anfechtbar sind (NICCOLÒ GOZZI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 7 und 10 f.). Wird – wie vorliegend – erst nach der Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache eine Wiederherstellung beantragt, so stellt der Wiederherstellungsentscheid ausnahmsweise selbst einen Endentscheid dar. In dieser Konstellation hätte der gänzliche Ausschluss des Rechts- mittels gemäss Art. 149 ZPO den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge, weshalb aus rechtsstaatlichen Überlegungen der Rechtsmittelweg ausnahmsweise of- fenstehen muss. Welches Rechtsmittel einschlägig ist, hängt diesfalls vom Streitwert ab (aus- führlich erläuternd: URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Oberhammer/Do- mej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 5 zu Art. 149 ZPO m.w.H.). Angefochten ist die Verfügung ZE 22 212 vom 7. November 2022 betreffend die nachträgliche Wiederherstellung. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angele- genheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10ʻ000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 23'500.– (unten E. 1.2). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kan- tonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochte- nen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Ab- änderung hat (materielle Beschwer; PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 30 ff. zu Vor Art. 308–318 ZPO). Der Berufungskläger erfüllt diese Voraussetzungen und ist zur Berufung legitimiert. Der Wiederherstellungsentscheid erging in einem analog den Regeln des Summa- riums (Art. 248 ff. ZPO) durchgeführten Verfahren (HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N 3a zu Art. 149 ZPO; GOZZI, a.a.O., N 4 zu Art. 149 ZPO). Die Berufung ist diesfalls innert 10 Tagen einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO), womit das innert dreissigtägiger Frist einge- reichte Rechtsmittel des Berufungsklägers hier grundsätzlich verspätet wäre. Indes beruhte

4│13 die Verspätung auf einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz. Dieser Um- stand war für den Berufungskläger als juristischen Laien nicht einfach erkennbar, selbst wenn er im Behördenumgang grundsätzlich geübt ist. Die Berufung ist wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) demnach als rechtzeitig entgegenzunehmen (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 1 zu Art. 314 ZPO, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_121/2012 vom 10. September 2012 E. 2.6). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung grund- sätzlich einzutreten (s. aber die nachfolgende E. 1.3).

1.2 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Im ursprünglichen Forderungsprozess ZE 20 229, auf welchen sich das Gesuch um Wiederherstellung und erneute Vorladung zur Hauptverhandlung bezieht, war eine Zivilforderung von Fr. 23'500.– zuzüglich Zinsen zu beur- teilen. Der abweisende Wiederherstellungsentscheid der Vorinstanz ist hier integral angefoch- ten, womit sich der Streitwert demnach auch in diesem Berufungsverfahren auf Fr. 23'500.– beläuft.

1.3 1.3.1 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die substantiellen Anforderungen an die Begründung sind abhängig von den kon- kreten (Verfahrens-) Umständen (BRUNNER/VISCHER, a.a.O., N 6 zu Art. 311 ZPO). Ist die Be- rufungsbegründung ungenügend, fehlt es etwa an einer sachlichen Auseinandersetzung mit

5│13 dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Berufung nicht einzutreten (KARL SPÜHLER, in: BSK- ZPO, a.a.O., N 3 zu Art. 311 ZPO; BRUNNER/VISCHER, a.a.O., N 10 u Art. 311 ZPO), ohne dass eine Nachfrist zur Korrektur anzusetzen wäre (SPÜHLER, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhän- gig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweige- rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus ge- sehen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4.2).

1.3.2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid ZE 22 212 vom 7. November 2022 im We- sentlichen fest, der ordnungsgemäss vorgeladene Berufungskläger sei der Hauptverhandlung vom 22. September 2022 im Verfahren ZE 20 229 ferngeblieben. Die Sache sei noch gleichentags beurteilt und das Urteilsdispositiv am 6. Oktober 2022 versendet worden. Am 21. Oktober 2022 habe der Berufungskläger ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht. Mit seinem Gesuch habe er ein Arztzeugnis seines Hausarztes Dr. med. C.__, datierend vom 20. Oktober 2022, aufgelegt. Der Hausarzt halte darin aber lediglich fest, beim Berufungsklä- ger bestehe eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2022 bis zum 8. November 2022 und gegenwärtig eine Verhandlungsunfähigkeit. Das Arztzeugnis bestätige mithin nicht, dass der Berufungskläger am 22. September 2022 verhandlungsunfähig gewesen sei und deshalb nicht zur Hauptverhandlung habe erscheinen können. Der Berufungskläger, welcher beweisbelastet sei, vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden für sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung treffe. Eine Wiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO falle ausser Betracht. Weiter erwog die Vorinstanz, der Berufungskläger sei bereits in der Vorladung auf die Säum- nisfolgen und die Anforderungen für ein allfälliges Verschiebungsgesuch hingewiesen worden. Ihm sei deshalb bekannt gewesen, dass er ein schriftliches Gesuch sowie ein ärztliches Ver- handlungsunfähigkeitszeugnis für die Hauptverhandlung vom 22. September 2022 hätte ein- reichen müssen. Dies, zumal er sich nach Erhalt der Vorladung, aber noch vor der Hauptver- handlung verschiedentlich telefonisch und per E-Mail persönlich mit der Verfahrensleitung aus- getauscht habe. Dabei habe er auch diverse, von ihm selbst kommentierte, bearbeitete Arzt- zeugnisse und Belege eingereicht, die sich aber nicht zu seiner Verhandlungsfähigkeit geäus- sert hätten. Darauf hingewiesen, dass damit kein hinreichender Verschiebungsgrund nachge- wiesen sei, habe der Berufungskläger in Aussicht gestellt, im Hinblick auf die Verhandlung ein

6│13 schriftliches Verschiebungsgesuch und ärztliches Verhandlungsunfähigkeitszeugnis für die Hauptverhandlung vom 22. September 2022 einzureichen. Dies sei nicht geschehen.

1.3.3 In seiner Berufung äussert sich der Berufungskläger ausführlich zu einer Covid-19-Erkran- kung, seinem damaligen und heutigen Gesundheitszustand sowie einem mutmasslich ge- sundheitszustandsrelevanten Vorfall vom 30. September 2022. Die Quintessenz seiner Rechtsmittelschrift ist die (Selbst-) Einschätzung, sich seit Mitte Juli 2022 dauerhaft in Lebens- gefahr befunden zu haben und an einem wiederholenden, lebensgefährlichen psychischen Trauma zu leiden. Dazu legt er wiederum zahlreiche, teilweise selbst bearbeitete Belege auf. Mit der entscheidwesentlichen Überlegung der Vorinstanz, nämlich die behauptete Verhand- lungsunfähigkeit am Tag der Hauptverhandlung (22. September 2022) sei im Wiederherstel- lungsgesuch weder mit ärztlicher Bescheinigung noch anderweitig belegt worden, setzt sich der Berufungskläger nicht ansatzweise auseinander. Letztlich erschöpfen sich die Ausführun- gen des Berufungsklägers in einer Wiederholung des früheren Standpunkts und (unzulässiger) appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Berufung nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn auf die Berufung eingetreten wer- den könnte, diese wie folgt unbegründet und abzuweisen wäre.

2.1 2.1.1 Das Hauptstadium des ordentlichen Verfahrens ist die Hauptverhandlung (DANIEL WILLISEG- GER, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 1 f. zu Art. 228 ZPO). Verzichten die Parteien nicht gemeinsam darauf (Art. 233 ZPO), ist diese nach Massgabe der Art. 228 ff. ZPO durchzuführen. Nichts anderes gilt für Zivilprozesse, welche der Verfahrensart des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) unterliegen (Art. 219 ZPO). Die Parteien, die sich im Prozess nicht vertreten lassen, sind zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtet. Die Teil- nahme an der Hauptverhandlung ist somit nicht freigestellt, sondern primär eine prozessuale Last (Verhandlungslast). Denn die Parteien sollen die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrnehmen (WILLISEGGER, a.a.O., N 13 zu Art. 228 ZPO).

7│13 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis einer Partei an der Haupt- verhandlung berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe der Zivilprozessord- nung bereits eingereicht worden sind (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die Anwendung dieser Säumnis- folge setzt voraus, dass die betroffene Partei gehörig vorgeladen wurde. Sie stellt eine Präzi- sierung der allgemeinen Bestimmung dar, wonach das Verfahren ohne die versäumte Hand- lung weitergeführt wird (s. Art. 147 Abs. 2 ZPO; MIGUEL SOGO/GEORG NAEGELI, in: Oberham- mer/Domej/Haas, a.a.O., N 4 zu Art. 234 ZPO). Das Gericht hat die Parteien denn auch auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO).

2.1.2 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei objektiv oder sub- jektiv unmöglich war. Die säumige Partei darf daran zudem kein oder nur ein leichtes Ver- schulden treffen. Massgebend ist ein objektivierter Sorgfaltsmassstab (GOZZI, a.a.O., N 9-11 zu Art. 148 ZPO). Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden davon abhält, innert der Frist zu han- deln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur so lange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Ver- tretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2a). Eine (voll- ständige) Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch mit prozessualer Handlungsunfähigkeit gleichzusetzen, sondern nur dann relevant, wenn die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit so ernsthaft sind, dass sie der betroffenen Partei zugleich die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins verunmöglichen (MARTIN TANNER, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, in: ZZZ/PCEF 58/2022, S. 147 ff., S. 157 m.w.H.). Die säumige Partei hat innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes ein Wiederher- stellungsgesuch einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Sie trägt die Beweislast für den behaup- teten Wiederherstellungsgrund, mitunter auch für das fehlende oder bloss leichte Verschulden

8│13 an der Säumnis, wobei immerhin Glaubhaftmachung genügt. Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entspre- chende Nachweise belegen (GOZZI, a.a.O., N 38 f. zu Art. 148 ZPO; HOFFMANN-NOWO- TNY/BRUNNER, a.a.O., N 9 zu Art. 148 ZPO). Ungenügend sind dabei ärztliche Arbeitsunfähig- keitszeugnisse. Im Hinblick auf eine versäumte Verhandlung müsste ein Arztzeugnis die ver- hinderte Person vielmehr ausdrücklich für verhandlungsunfähig erklären (TANNER, a.a.O., S. 160 m.w.H.). Eine allfällige Wiederherstellung beurteilt sich dabei nach Massgabe der Ge- suchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b), was bedeutet, dass der geltend gemachte Wieder- herstellungsgrund bereits im Wiederherstellungsgesuch substantiiert, mit entsprechenden Nachweisen, vorzubringen ist. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vor- handensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1).

2.2 2.2.1 ZE 20 229 Gestützt auf die Verfahrensakten ist erstellt, dass der Berufungskläger im Zivilverfahren ZE 20 229 ursprünglich unentgeltlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Dieser reichte für seinen Klienten namentlich am 1. April 2021 eine 68-seitige Klageantwort mit 86 Beweis- urkunden ein. Der Berufungskläger zeigte dem Kantonsgericht in der Folge, erstmals mit per- sönlich verfasster Eingabe vom 6. April 2021 an, dass er seinem Rechtsanwalt das Mandat entzogen habe, woraufhin die Verfahrensleitung den Rechtsanwalt nach entsprechenden Ab- klärungen am 17. Januar 2022 aus der unentgeltlichen Rechtsvertretung entliess. Der be- klagte Berufungskläger ersuchte im weiteren Verfahrensverlauf nicht um Bestellung eines neuen Rechtsvertreters und liess sich zur zwischenzeitlichen Replik der Klägerin bzw. Beru- fungsbeklagten nicht mehr vernehmen. Weiter hat sich ergeben, dass der Berufungskläger mit Verfügung vom 10. August 2022 ord- nungsgemäss zur Hauptverhandlung in Sachen ZE 20 229 am 22. September 2022 vorgela- den wurde. Dabei wurde er insbesondere darauf hingewiesen, dass er als nunmehr nicht mehr vertretene Partei persönlich zur Verhandlung zu erscheinen habe. Die Verfügung enthielt Be- lehrungen hinsichtlich den Säumnisfolgen sowie Anforderungen an allfällige Verschiebungs- gesuche. Namentlich wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Krankheit ein schriftliches Gesuch um Verschiebung und ein die Verhandlungsunfähigkeit bestätigendes Arztzeugnis einzureichen sei. Jedenfalls hatte der Berufungskläger Kenntnis von der Vorladung, zumal er sich diesbezüglich noch vor der Hauptverhandlung verschiedentlich per Telefon und E-Mail an

9│13 die Verfahrensleitung wandte. In diesem Zusammenhang wurde er am 12. September 2022 nochmals per E-Mail darauf hingewiesen, dass er, wenn er eine Verschiebung der Hauptver- handlung aus gesundheitlichen Gründen verlange, ein schriftliches Verschiebungsgesuch ein- reichen müsse. Weiter sei ein Arztzeugnis aufzulegen, welches die Verhandlungsunfähigkeit im Hinblick auf die Hauptverhandlung bestätige. Bis dato sei von ihm aber nichts dergleichen eingereicht worden, weshalb der Verhandlungstermin Bestand habe und davon ausgegangen werde, dass er verhandlungsfähig sei. Der Berufungskläger antwortete mit mehreren E-Mail, zuletzt am 18. September 2022. Er legte diverse, mit eigenen Kommentaren versehene Arzt- berichte auf. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass der Berufungskläger vom 21. bis 25. August 2022 nach Selbsteinweisung, mutmasslich wegen einer Covid-19-Erkrankung Ende Juni 2022 im Spital D.__ stationär hospitalisiert und bis am 28. September 2022 krank- geschrieben war. Mit Antwort-E-Mail vom 19. September 2022 wies ihn die Verfahrensleitung darauf hin, dass die Arztzeugnisse lediglich eine Arbeits-, nicht aber Verhandlungsunfähigkeit bestätigen würden. Das sei nicht dasselbe und genüge nicht. Ohnehin könnten keine, von ihm selbst bearbeitete Zeugnisse akzeptiert werden. Gleichentags teilte der Berufungskläger per E-Mail mit «[er] werde mit Sicherheit nicht an der Verhandlung vom 22. September 2022 teil- nehmen, [s]ein Körper und [s]eine Seele [hätten] genug gelitten». Noch am selben Tag wurde der Berufungskläger nochmals auf die zivilprozessualen Vorschriften (Art. 135, Art. 234 ZPO) hingewiesen. Namentlich wurde er von Neuem darüber orientiert, dass er ein schriftliches Ver- schiebungsgesuch und ärztliches Verhandlungsunfähigkeitszeugnis einreichen müsse. Der Berufungskläger antwortete wiederum umgehend per E-Mail und teilte mit, er werde dem Ge- richt das vorgeschriebene ärztliche Zeugnis bis 22. September 2022 zur Verfügung stellen. Erstellt ist zuletzt aber, dass er sodann der Hauptverhandlung fernblieb, ohne dass er ein ärzt- liches Zeugnis eingereicht, seine Verhandlungsunfähigkeit nachgewiesen oder ein schriftli- ches Verschiebungsgesuch gestellt hätte. Das Kantonsgericht beurteilte die Zivilsache am 22. September 2022 gestützt auf die in die- sem Zeitpunkt eingereichten Rechtsschriften. Das Urteilsdispositiv wurde vom Berufungsklä- ger am 11. Oktober 2022 persönlich in Empfang genommen. Ein begründeter Entscheid wurde von keiner Partei verlangt.

2.2.2 ZE 22 212 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 reichte der Berufungskläger ein Wiederherstellungsgesuch ein und verlangte sinngemäss die erneute Vorladung zur Hauptverhandlung. Er führte in sei- nem Gesuch aus, er sei bereits seit längerer Zeit verschiedentlich stationär in den

10│13 Kantonsspitälern E., F. und G.__ behandelt worden und fühle sich auch zuhause sehr schwach und schwindelig. Es sei offensichtlich, dass er am 22. September 2022, dem Tag der Hauptverhandlung, und den darauffolgenden Tagen nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Am 20. Oktober 2022 sei er bei seinem Hausarzt Dr. med. C.__, , zur Arztvisite gewesen. Dieser habe gleichentags ein Arztzeugnis ausgestellt. Das aufgelegte Arztzeugnis von Dr. med. C., datierend vom 20. Oktober 2022, attestiert dem Berufungskläger eine gegenwärtige Verhandlungsunfähigkeit sowie eine Arbeitsunfähig- keit vom 1. September 2022 bis zum 8. November 2022. Mit seiner Berufung legt er zahlreiche weitere Urkundenbeweise auf.

2.2.3 In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger mit seinem Gesuch vom 21. Oktober 2022 und dem dort aufgelegten Arztzeugnis von Dr. med. C.__ vom 20. Oktober 2022 glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden an seiner Säum- nis der Hauptverhandlung vom 22. September 2022 traf. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn im Zeitpunkt des Gerichtstermins eine Verhandlungsunfähigkeit bestanden hätte, er mithin aus gesundheitlichen Gründen verhindert war. Aufgrund der zahlreichen, vom Berufungskläger in den vorinstanzlichen Verfahren ZE 20 229, ZE 22 212 sowie in diesem Berufungsverfahren aufgelegten Beweismitteln liegt der Schluss nahe, dass er im Juni 2022 an Covid-19 erkrankte. Neben den nicht genauer eruierbaren Fol- gen dieser Covid-19-Erkrankung bestanden (und bestehen wohl) zudem weitere gesundheit- liche Probleme internistischer und psychischer Natur. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass ihn diese Umstände in seiner täglichen Lebensführung in gewisser Hinsicht einschränken. Das allein vermag indes nicht zu genügen. Weshalb und dass er infolge seiner krankheitsbedingten Leiden am 22. September 2022 an der Verhandlung nicht hätte persönlich teilnehmen können, mithin verhandlungsunfähig gewesen wäre, erläutert der Berufungskläger nämlich nicht. Auch bei kranken oder arbeitsunfähigen Personen ist – wie bei allen handlungs- und prozessfähigen Personen (Art. 17 ZGB; Art. 67 Abs. 1 ZPO), zu denen der Berufungskläger aufgrund seinen selbstständigen Auftritten gegenüber Behörden und Gerichten zweifelsohne gehört – eine Ver- handlungsfähigkeit grundsätzlich zu vermuten. Es liegt für diesen Zeitpunkt denn auch kein ärztliches Verhandlungsunfähigkeitszeugnis vor. Eine allfälliges Arbeitsunfähigkeitsattest än- dert daran nichts (s. vorne E. 2.1.2). Ohnehin bleibt unklar, weshalb sich der Berufungskläger von seinen Ärzten arbeitsunfähig schreiben liess, obwohl er das Pensionsalter bereits erreicht hatte und soweit bekannt im Zeitpunkt der Attestierung nicht mehr arbeitstätig war. Ebenso

11│13 wenig relevant sind die mehrmaligen stationären Hospitalisationen (mehrheitlich nach Selbst- einweisung), unter anderem im Juli (17. bis 20. Juli 2022), August (21. bis 25. August 2022) sowie Oktober 2022 (1. bis 6. Oktober 2022). Keine der bekannten Hospitalisationen über- schnitt sich mit dem Verhandlungstermin am 22. September 2022. So oder anders wäre es ihm zudem möglich gewesen, eine Vertretung zu bestellen und sich vertreten zu lassen. An- haltspunkte dafür, dass den Berufungskläger kein oder nur ein leichtes Verschulden für das Versäumen der Hauptverhandlung trifft respektive er krankheitsbedingt unverschuldet verhin- dert gewesen wäre, bestehen selbst unter Einbezug der zusätzlichen, (unzulässigerweise) erstmals im Berufungsverfahren aufgelegten Urkundenbeweise nicht. Die Vorinstanz ver- neinte richtigerweise eine Glaubhaftmachung eines Wiederherstellungsgrundes und wies das Gesuch demnach zu Recht ab. Wäre auf die Berufung einzutreten, müsste diese als unbe- gründet abgewiesen werden.

Zusammenfassend ist auf die Berufung nicht einzutreten (E. 1.3.3). Selbst wenn auf diese einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen (E. 2).

4.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Kla- gerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unter- liegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Bei diesem Streitwert betragen die Entscheidgebühren des Kantonsgerichts Fr. 1'000.– bis Fr. 3'200.– (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG), vor Obergericht dementsprechend zwischen Fr. 700.– und Fr. 2'100.–. Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG), hier demnach noch Fr. 500.– bis Fr. 1'600.–. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit

12│13 der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfah- renserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG innerhalb des Gebührenrahmens auf Fr. 800.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden aus- gangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt. Dieser wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen.

4.3 Der Berufungskläger hat zufolge Unterliegens seine eigenen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten wurde die Berufung nicht zur Stellungnahme zugestellt, womit ihr kein zu entschädigender Parteiaufwand entstanden ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 PKoG e contrario). Es sind folglich keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

13│13 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Auf die Berufung vom 9. Dezember 2022 wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 800.– und werden dem Berufungskläger auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen seit Rechts- kraft dieses Entscheids zu bezahlen.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 3. März 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

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Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 23'500.–. Die Beschwerde in Zivilsachen ist lediglich dann zulässig, wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls kann jedoch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 113 ff. BGG).

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