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SA 23 2

Beschluss vom 3. März 2023 Strafabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Reto von Glutz, Rechtsanwalt, Pilatushof AG, Hirschmattstrasse 15, Postfach 3650, 6002 Luzern, Revisionskläger, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Revisionsbeklagte.

Gegenstand Revisionsgesuch Urteil des Obergerichts Nidwalden, Strafabteilung, vom 18. Februar 2021 (SA 20 11).

2│10 Sachverhalt: A. Das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, sprach A.__ («Revisionskläger») mit Urteil vom 22. Juli 2020 der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungbusse in Höhe von Fr 500.–, bei schuldhaften Nichtbe- zahlen ersatzweise vollziehbar durch eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Auf den Widerruf der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 3. Mai 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 20.– wurde verzichtet. Darüber hinaus wurden dem Revisionskläger die Verfahrenskosten von Fr. 1'450.– auferlegt. Der Verurteilung lag folgender Anklagesachverhalt zu Grunde: « Am 18.04.2019 um 05.21 Uhr lenkte [der Revisionskläger] den Personenwagen mit den Kontrollschildern OW ___ auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Süd, Gemeindegebiet E.__ (NW), in Kenntnis der auf jenem Streckenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h willentlich mit stark überhöh- ter Geschwindigkeit, nämlich mit 157 km/h (nach Abzug der Toleranz von 7 km/h) und damit um 37 km/h schneller als erlaubt. » Gegen dieses Urteil erhob der Revisionskläger Berufung am Obergericht Nidwalden und be- antragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.

B. Mit Urteil SA 20 11 vom 18. Februar 2021 erkannte das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung, was folgt: « 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der Berufungskläger wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig gesprochen. 3. Der Berufungskläger wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zudem mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Frei- heitsstrafe von 5 Tagen.

3│10 5. Auf den Widerruf der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 3. Mai 2016 bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 1'450.-- (Ermittlungs- und Untersuchungskosten Fr. 450.--, Überweisungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 200.--, Gerichtsgebühr Fr. 800.--) werden dem Berufungskläger auferlegt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.– werden dem Berufungskläger auferlegt. Er hat die- sen Betrag innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen. 8. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 9. [Zustellung].» Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 liess der Revisionskläger am Obergericht Nidwalden ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen stellen: « 1. Das Urteil vom 18. Februar 2021 des Obergerichts Kanton Nidwalden (Strafabteilung, Verfahren SA 20 11) betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sei vollumfänglich auf- zuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Angelegenheit betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sei zur neuen Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Kanton Nidwalden zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt zu Lasten des Kantons Nidwalden.»

D. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Nidwalden auf die Ein- reichung einer Vernehmlassung.

E. Das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung, hat das Revisionsgesuch auf dem Zirkularweg ab- schliessend beurteilt. Auf die Ausführungen des Revisionsklägers und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4│10 Erwägungen: 1. 1.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Ent- scheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein (Abs. 3). Zuständig ist das Obergericht (Art. 29 GerG [NG 261.1]), welches in Ermangelung einer abweichenden Vorschrift in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Beru- fungsgericht einzureichen. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor; ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebun- den (Art. 411 Abs. 2 StPO).

1.2 Das Urteil des Obergerichts Nidwalden, Strafabteilung, vom 18. Februar 2021 (SA 2020 11) ist rechtskräftig und deshalb revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 StPO). Der Revisionskläger als Verurteilter ist beschwert und er hat der zuständigen Instanz ein begründetes Revisionsgesuch eingereicht. Dieses ist nicht offensichtlich unzulässig und wurde auch nicht mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt oder abgelehnt. Auf das Revisionsgesuch ist folglich einzu- treten.

Der Revisionskläger macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, dass in seinem Fall neue, vor dem Entscheid eingetretene Taschen oder neue Beweismittel vorlägen, die geeignet seien, einen Freispruch herbeizuführen. Er habe im gesamten Strafverfahren bekräftigt, dass er zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern OW __ gewesen sei. Bei der Einvernahme habe er ausgesagt, dass er der

5│10 Halter und häufigste Lenker des Fahrzeuges sei und ausser ihm aber auch der ältere Bruder Tobias den Wagen mindestens zwei oder drei Mal pro Monat nutze. Weitere Familienmitglie- der würden das Fahrzeug auch nutzen können, ebenso Kollegen. Die Staatsanwaltschaft habe den Aussagen keinen Glauben geschenkt. Das Strafurteil vom 18. Februar 2021 habe für den Revisionskläger neben den strafrechtlichen Konsequenzen einschneidende Administrativmassnahmen nach sich gezogen. So habe das Verkehrssicherheitszentrum (VSZ) am 17. November 2021 einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verfügt und ihm eine Sperrfrist von 24 Monaten auferlegt. Diese Verfügung sei unangefochten geblieben. Wenige Monate später habe sich der Revisionskläger bedauer- licherweise erneut eine Verkehrswiederhandlung zuschulden kommen lassen, als er trotz Aus- weisentzug ein Motorfahrzeug gelenkt habe. So habe des VSZ mit Einsprache-Entscheid vom 19. Juli 2022 verfügt, dass die Sperrfrist neu 60 Monate betrage und vom 4. Mai 2022 bis und mit 3. Mai 2027 festgelegt werde. Diese Verfügung sei ebenfalls rechtskräftig. Als junger Land- wirt sei er in der Praxis bzw. bei der Ausübung seiner alltäglichen Aufgaben erheblich einge- schränkt. In Kenntnis und unter dem Eindruck der mehrjährigen Führerausweisentzüge zum Nachteil des Revisionskläger habe in der Folge dessen Vater, B., diesem offen gelegt, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Er habe in der Nacht vom 17./18. April 2021 in C. ein Treffen mit seiner Geliebten gehabt, wovon seine Ehefrau und Söhne keine Ahnung gehabt hätten und nicht hätten haben sollen. Dieses Treffen habe wenige Stunden gedauert und B.__ sei noch während der Nacht nach D.__ zurückgekehrt. Auf halbem Weg habe er mit Schrecken realisiert, dass er nicht mehr im Besitz von seinem Geldbeutel gewesen sei und diesen wohl bei der Geliebten liegen gelassen habe. Er habe das Fahrzeug gewendet und habe den schnellstmöglichen Weg über die Autobahn A2 von E.__ Richtung F.__ genommen. In jener Nacht sei B.__ mit dem Fahrzeug von Sohn A.__ unterwegs gewesen, weil dessen Fehlen weniger auffällig gewesen sei. Ebenso habe er seiner Geliebten den Stallgeruch in seinem eigenen Fahrzeug nicht zumuten wollen. Während der Fahrt auf der Autobahn A2 habe B.__ offensichtlich zu stark auf das Gaspedal gedrückt und die Geschwindigkeitsüberschrei- tung begangen. Hintergrund sei der zeitliche Druck gewesen, möglichst bald wieder nach D.__ zu gelangen und dort in den Stall zurückzukehren, da seine Ehefrau um etwa 07.00 Uhr früh auch in den Stall komme. Diese zweite ungeplante und zusätzliche Autofahrt habe somit zur relevanten Verkehrswiderhandlung geführt. Dem Revisionskläger sei die Tatsache des Fahr- zeuglenkers in der Person seines Vaters bis im Sommer 2022 nicht ansatzweise bekannt ge- wesen.

6│10 Das Geständnis des Vaters sei relevant. Der Vater übernehme die Verantwortung für die Ver- kehrswiderhandlung und bestätige seine Handlung mit seinem Schreiben vom 12. Januar 2023, das als Beweis aufgelegt werde.

3.1 Ein zulässiger Revisionsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freige- sprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Neu heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhan- den war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden ist (MARIANNE HEER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 34 zu Art. 410 StPO). Den Revisionsgründen muss eine gewisse Erheblichkeit zukommen. Die Relevanz der Vorbringen wird vorerst nur abstrakt geprüft. Nach der Richtigkeit der Tatsache oder der Beweiskraft von Indizien oder Beweismitteln wird an dieser Stelle nicht gefragt. Vielmehr wird unterstellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen bzw. die beigebrachten Beweismittel beweistauglich sind. Es geht um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszu- scheiden sind, die sich schlechthin nicht auf das Urteil auswirken könne (HEER, a.a.O., N 65 zu Art. 410 StPO). Die Noven sind glaubhaft zu machen. Nicht erforderlich ist, dass die neuen Tatsachen dargetan oder die neuen Beweismittel bereits vorhanden sind. Die Glaubwürdigkeit eines neuen Zeugen beispielsweis ist abschliessend erst im wiederaufgenommenen Verfah- ren zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2; HEER, a.a.O., N 5 zu Art. 413 StPO).

3.2 Das Obergericht hat den Revisionskläger in seinem Entscheid vom 18. Februar 2021 trotz Bestreitung der Tat verurteilt. Die Behauptung, der Vater des Revisionsklägers habe mittler- weile zugestanden, für die inkriminierende Fahrt vom 18. April 2019 verantwortlich gewesen zu sein, ist eine neue Tatsache, die im vorbeschriebenen Sinn als erheblich zu qualifizieren ist. Das gleiche gilt für das neu aufgelegte schriftliche Schuldeingeständnis des B.__ vom 12. Januar 2023, mithin ein neues und relevantes Beweismittel. Sollte sich die neue Tatsache als richtig erhärten, wäre die Verurteilung des Berufungsklägers zu Unrecht erfolgt und ein Freispruch bzw. allenfalls eine Einstellung des Verfahrens angezeigt.

7│10 4. 4.1 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und: a) weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück; oder b) fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO). Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechts- kraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Sta- dium das Verfahren wieder aufzunehmen ist (Abs. 3).

4.2 Aufgrund der dargelegten Revisionsgründe ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Das Urteil SA 20 11 des Obergerichts Nidwalden vom 18. Februar 2021 ist vollumfänglich aufzuheben.

4.3 Die Aktenlage erlaubt indes keinen neuen Entscheid durch das Berufungsgericht. Die Antrags- ziffer 2 des Berufungsklägers, dass er von Schuld und Strafe freizusprechen sei, ist daher abzuweisen. Es drängt sich vorliegend vielmehr auf, die neu vorgetragenen Tatsachen auf ihre Beweiskraft hin zu prüfen und insbesondere die Stichhaltigkeit des Geständnisses des Vaters des Berufungsklägers zu verifizieren. Die Sache ist demzufolge an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen. Sie wird gestützt auf den im Revisions- verfahren vorgetragenen Sachverhalt Beweisergänzungen vorzunehmen haben und prüfen müssen, ob eine neue Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 414 Abs. 1 StPO).

4.4 Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft wird folglich im aufzu- nehmenden Verfahren auch über die dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskosten des aufgehobenen Urteils SA 20 11 des Obergerichts Nidwalden/Strafabteilung vom 18. Februar 2021 und eine allfällige Entschädigung zu befinden haben (THOMAS DOMEISEN, in: BSK-StPO, a.a.O., N 27 zu Art. 428 StPO). Die Verteilung der Kosten wird nach Ermessen der zuständi- gen Behörde und nach Billigkeitsüberlegungen zu erfolgen haben (YVONA GRIESSER, in:

8│10 Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 17 zu Art. 428 StPO m.w.H.). Darüber hinaus ist im neuen Entscheid des wieder aufgenommenen Verfahrens über die allfällige Rückzahlung von bezahlten Bussen oder Geldstrafen zu entscheiden (Art. 415 Abs. 2 StPO).

5.1 Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren beträgt zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 23 PKoG [NG 261.2]). Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen und die Sache zur Neu- beurteilung zurückgewiesen, sind die Kosten des Revisionsverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO zu verlegen (DOMEISEN, a.a.O., N 27 zu Art. 428 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgelegt. Nachdem der Revisionskläger mit seinem Begehren durchdringt und obsiegt, ist sie auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2 Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat An- spruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 Satz 1 StPO). Ob der Revisionskläger einen Anspruch gemäss Art. 436 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO) hat, hängt demnach vom Ausgang des neu aufzunehmen- den Verfahrens ab. Der Anspruch entsteht nicht bereits bei der Gutheissung eines Revisions- begehrens, sondern erst, wenn die beschuldigte Person im neuen Verfahren einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung erreicht (GRIESSER, a.a.O., N 5 zu Art. 439 StPO). Ergänzend ist hervorzuheben, dass das Gesetz lediglich eine Entschädigung für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vorsieht. Demnach ist einzig der notwendige Aufwand zu entschädigen, das heisst jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig sowie verhältnismässig sind. Die Fest- legung des Honorars erfolgt aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles, wobei es der Behörde nicht verwehrt ist, den geltend gemachten Aufwand auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A., 2020, N 2316 ff., mit Hinweis auf N 486 ff.). Der Honorarrahmen des Revisionsverfahrens beträgt Fr. 400.– bis Fr. 4'000.– (Art. 49 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars inner- halb dieses Honorarrahmens ist die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und

9│10 wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Hinzu kommen die Auslagen gemäss Art. 52-54 PKoG. Rechtsanwalt von Glutz macht mit Honorarnote vom 27. Februar 2023 eine Entschädigung von Fr. 2'625.20 (Honorar Fr. 2'437.50 [10.43 Std.]; MwSt. Fr. 187.70 [7.7%]) geltend. Diese liegt zwar im Honorarrahmen, ist aber mit Blick auf die Umstände des Falles unangemessen. Der tatsächlich notwendige Aufwand beschränkte sich auf die kurze Instruktion durch die Kli- entschaft und die Einreichung eines schriftlichen Revisionsgesuchs, welches sich inhaltlich auf das Vorbringen einer neuen Tatsache respektive eines neuen Beweismittels, das (handschrift- liche) Geständnis des Vaters, beschränkte. Das Revisionsverfahren war damit sowohl in tat- sächlicher und rechtlicher als auch in verfahrenstechnischer Hinsicht von sehr geringer Schwierigkeit respektive Komplexität, zumal die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete. Die allfällige Entschädigung des Revisionsklägers für das Revisi- onsverfahren wird unter Berücksichtigung dieser Aspekte ermessensweise auf pauschal Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) festgelegt, was bei einem Stundenansatz vom Fr. 250.– einem an- waltlichen Aufwand von rund 4-5 Arbeitsstunden entspräche. Damit wird der kausale, ange- messene Aufwand abgegolten, mit welchem eine wirksame Vertretung im Revisionsverfahren hätte gewährleistet werden können. Ob der Revisionskläger gemäss Art. 436 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO) Anspruch auf diese angemessene Entschädigung für seine Auf- wendungen im Revisionsverfahren hat, wird im neuen Strafverfahren zu beurteilen sein.

10│10 Demgemäss beschliesst das Obergericht:

  1. In Gutheissung des Revisionsgesuches vom 17. Januar 2023 wird das Urteil SA 20 11 des Obergerichts Nidwalden, Strafabteilung, vom 18. Februar 2021 aufgehoben und zur neuen Behandlung sowie Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Nidwalden zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgelegt und auf die Staatskasse genommen.

  3. Die allfällige Entschädigung des Revisionsklägers für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) festgelegt. Ob der Revisionskläger Anspruch auf diese Entschä- digung hat, wird im neuen Strafverfahren zu beurteilen sein.

  4. [Zustellung].

Stans, 3. März 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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03.05.2023
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24.03.2026