GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 23 8 (VA 21 1) Entscheid vom 6. Februar 2023 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Hansruedi Schleiss, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Myrjana Niedrist, Rechtsanwältin, Dorfplatz 12, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdeführer, gegen Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Neubeurteilung Kosten- und Entschädigungsfolgen (VA 21 1) Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2021 vom 19. Januar 2023.

2│8 Sachverhalt: A. A.__ (Beschwerdeführer), Jahrgang 1998, war Inhaber des Führerausweises der Unterkate- gorie A 1 und zu einem späteren Zeitpunkt auch des Führerausweises auf Probe der Kategorie B. Im Jahr 2015 entzog ihm das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (Beschwerdegegner) die Fahrberechtigung für einen Monat wegen einer mit einem Spezialtraktor begangenen mit- telschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, 2016 für drei Monate wegen verschiedener Verkehrsregelverletzungen mit dem Motorrad, die es gesamthaft als schwere Widerhandlung beurteilte. Am 21. Juni 2017 entzog es ihm die Fahrberechtigung (mit Ausnahme derjenigen für die Spezialkategorien G und M) wegen einer mit dem Motorrad be- gangenen schweren Widerhandlung erneut, diesmal für zwölf Monate ab dem 6. Mai 2017. Da der Beschwerdeführer am 25. Mai 2017 und damit während der Probezeit für den Führeraus- weis auf Probe der Kategorie B trotz entzogener Fahrberechtigung sowie ohne Versicherungs- schutz, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder mehrfach ein Motorrad führte, mithin eine wei- tere schwere Widerhandlung beging, wandelte der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2017 den Warnungsentzug vom 21. Juni 2017 in einen Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG um, entzog die Fahrberechtigung auf unbestimmte Zeit und verfügte eine Sperrfrist von 24 Monaten. Am 27. September 2019 erteilte er dem Beschwerdeführer gestützt auf eine positiv ausgefallene Fahreignungsabklärung die Fahrberechtigung wieder. Gleichzei- tig verlängerte er die Probezeit für den Führerausweis auf Probe der Kategorie B um ein Jahr bis zum 19. April 2021.

B. Am 23. Mai 2020 verursachte der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen einen Unfall. Er geriet in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem korrekt entge- genkommenden Personenwagen. Der Beschwerdegegner ging davon aus, der Beschwerde- führer habe die Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen angepasst, und beurteilte den Unfall als mittelschwere Widerhandlung. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 an- nullierte er den Führerausweis auf Probe der Kategorie B und ordnete einen Kaskadensiche- rungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG an. Er entzog dem Beschwerdeführer die Fahrbe- rechtigung, untersagte ihm auch das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, und setzte eine Sperrfrist von 60 Monaten ab Zustellung der Verfügung an.

3│8 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, die der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 teilweise guthiess. Anstelle der Sperrfrist von 60 Mo- naten verfügte er im Wesentlichen neu eine auf Art. 15a Abs. 5 SVG gestützte "Wartefrist" von 24 Monaten und eine in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG bestimmte zusätzliche "Sperrfrist" von 48 Monaten, beginnend am 30. Juni 2020 resp. 30. Juni 2022. Sodann aufer- legte er die Kosten für das Einspracheverfahren dem Beschwerdeführer, sprach dessen Rechtsanwältin wegen der teilweisen Gutheissung der Einsprache ein Honorar zu und bestä- tigte den Kostenentscheid gemäss der Verfügung vom 29. Juni 2020.

C. Gegen den Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums gelangte der Beschwerde- führer an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und beantragte mit der Beschwerde vom 18. Januar 2021 was folgt: « 1. 1.1 Der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 11. Dezember 2020 sei auf- zuheben bzw. wie folgt abzuändern: 1.2 In Abänderung der Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 sei die Einsprache vom 16. Juli 2020 bezüglich der Verfügung vom 29. Juni 2020 vollumfänglich gutzuheissen. 1.3 In Abänderung der Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 habe diese Ziffer wie folgt zu lauten: Es sei der Führerausweis auf Probe zu annullieren, womit die Fahrberechtigung und dadurch der Führerausweis (inkl. Schiffsführerausweis, Lernfahrausweis, internationaler oder allfällige ausländische Führerausweise) dem Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit entzogen und das Füh- ren von Motorfahrzeugen aller Kategorien (inkl. Motorfahrräder, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Schiffe) untersagt sei. 1.4 In Abänderung der Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 sei die Sperrfrist im Sinne von Art. 15a Abs. 5 SVG auf 24 Monate vom 30. Juni 2020 bis 29. Juni 2022 festzusetzen. Im Übrigen sei Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 aufzuheben. 1.5 Ziffer 4 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 sei ersatzlos aufzuheben. 1.6 In Abänderung der Ziffer 5 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 sei an der Anordnung hinsichtlich der Erstellung eines verkehrspsychologischen Gutachtens gemäss Ziffer 6 der Verfügung vom 29. Juni 2020 festzuhalten, wobei der Ablauf der Sperrfrist auf Juni 2020 festzusetzen sei. 1.7 In Abänderung der Ziffer 6 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 seien die Verfahrens- kosten im Einspracheverfahren sowie die amtlichen Kosten der Verfügung vom 29. Juni 2020 geset- zeskonform zu reduzieren sowie in Gutheissung der Einsprache zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates zu verlegen. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei vollumfänglich für ihren Aufwand seit Mandatierung zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates.»

4│8 Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr in Höhe Fr.1'500.00 wurde ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Parteientschädigung wurde ihm keine zugesprochen.

D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Oktober 2021 an das Bun- desgericht beantragte der Beschwerdeführer, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzu- heben, seine Einsprache gegen die Verfügung des Verkehrssicherheitszentrums vom 29. Juni 2020 gutzuheissen und dessen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 aufzuheben bzw. in verschiedenen Punkten abzuändern. Insbesondere sei die "Sperrfrist" von 48 Monaten aufzuheben.

E. Mit Urteil vom 19. Januar 2023 (1C_650/2021) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurück. Im Ergebnis führte das Bundesgericht sinngemäss aus, es dürfe entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen neben der Sperrfrist von Art. 15a Abs. 5 SVG für die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises keine zusätzliche, insbesondere in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG bestimmte "Sperrfrist" angeordnet werden. Für die vorliegend strit- tige zusätzliche "Sperrfrist" von 48 Monaten bestehe demnach kein Raum. Insoweit er- weise sich die Beschwerde daher als begründet. Das bedeutete entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indes nicht, es habe bei der mit dem Einspracheentscheid (unter der Bezeichnung "Wartefrist") gestützt auf Art. 15a Abs. 5 SVG verfügten Sperrfrist von 24 Mo- naten für die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises ohne Weiteres sein Bewenden. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Mindestsperrfrist von Art. 15a Abs. 5 Satz 1 SVG ausnahms- weise zu verlängern, die strittige, als solche bundesrechtswidrige zusätzliche "Sperrfrist" von 48 Monaten mithin allenfalls unter diesem Rechtstitel mindestens teilweise bundes- rechtskonform sei. Die Prüfung dieser Frage werde im kantonalen Verfahren nachzuholen sein (Erwägung 5).

5│8 F. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die Sache auf dem Zirkularweg neu beurteilt. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Bundesgericht hebt mit seinem Urteil vom 19. Januar 2023 das Urteil des Verwaltungs- gerichts vom 10. Mai 2021 sowie folglich den mitangefochtenen Einsprache-Entscheid des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2020 auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an den Beschwerdegegner zurück. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens enthält der bundesgerichtliche Entscheid keine Anordnungen.

1.2 Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vor- instanz verbindlich (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N. 1643). Aufgrund der Aus- führungen im Entscheid des Bundesgerichts ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in sei- nem Entscheid vom 10. Mai 2021 die Beschwerde teilweise hätte gutheissen müssen, indem es selbst den Einsprache-Entscheid des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2020 hätte aufheben sollen. Entgegen der beschwerdeführerischen Anträge in der Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2021 hätte das Verwaltungsgericht jedoch nicht unbesehen im Sinne des Be- schwerdeführers entscheiden, sondern die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerde- gegner zurückweisen sollen. Nach diesem durch das Bundesgericht vorgegebenen Verfahrensausgang sind folglich auch die Verfahrenskosten des Ersturteils (VA 21 1) neu zu verlegen. Der Beschwerdeführer hätte demnach als teilweise obsiegend zu gelten gehabt. In Berücksichtigung der von ihm gestellten Beschwerdeanträge wird ihm ein hälftiges Obsiegen angerechnet. In Bezug auf die von ihm

6│8 angestrebte Limitierung der Sperrfrist auf insgesamt 24 Monaten ist er auch vor Bundesgericht nicht durchgedrungen.

2.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Im verwaltungsinternen Rechtsmittel- verfahren richtet sich die Erhebung der amtlichen Kosten unter Vorbehalt der Kostentragung nach der Gebührengesetzgebung. Die Festlegung der Parteientschädigung richtet sich nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 2 VRG). Die Festlegung der amtli- chen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Prozesskosten (Abs. 3). Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Abs. 2).

2.2 2.2.1 Für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren vor dem Beschwerdegegner hat das Ver- waltungsgericht im Kostenpunkt keinen neuen Entscheid zu fällen, nachdem das Bundesge- richt den Einsprache-Entscheid vom 11. Mai 2020 vollumfänglich aufgehoben hat. Der Be- schwerdegegner selbst wird in seinem neuen Entscheid die entsprechenden Kosten festzu- setzen haben.

2.2.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt die Ge- richtsgebühr Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 (Art. 15 Abs. 2 GerG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 17 PKoG). Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 2 Abs. 1 PKoG auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss werden sie je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 750.00 den Parteien auferlegt, mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 1'500.00 verrech- net und sind bezahlt.

7│8 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 750.00 intern zu er- statten.

2.3 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordent- liche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 23. März 2021 für das Verfahren VA 21 1 ein Honorar in Höhe von Fr. 5'692.70 geltend. Dabei stellt sie ihre Bemühungen für den Zeitraum vom 2. Juli 2020 bis 23. März 2021 in Rechnung, mithin auch ihre Aufwendungen im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegeg- ner, welcher mit seinem Einsprache-Entscheid vom 11. Dezember 2020 sein damaliges Ver- fahren abschloss. Die bis dahin angefallenen Aufwendungen beschlagen folglich nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Allfällige Entschädigungsforderungen für das verwaltungs- interne Verfahren wird der Beschwerdegegner in seinem neuen Entscheid zu prüfen haben. Gemäss Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 23. März 2021 sind ihre Aufwendungen vom 17. Dezember 2020 bis 12. Januar 2021 und damit 6.5 Stunden dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzuordnen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 einem Honorar von Fr. 1'625.00 entspricht. Dazu werden Auslagen von pauschal Fr. 100.00 sowie die Mehrwert- steuer von 7.7 % bzw. Fr. 132.85 anerkannt. Damit beträgt der relevante Honoraranspruch Fr. 1'857.85. Wie vorstehend ausgeführt, dringt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen vor Verwal- tungsgericht im Ergebnis nur teilweise bzw. zur Hälfte durch. Damit ist der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner Aufwendungen im verwaltungsgerichtli- chen Verfahren, entsprechend den Betrag von Fr. 928.95 zu erstatten.

8│8 Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Gerichtskosten im Verfahren VA 21 1 werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss werden sie je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 750.00 den Parteien auferlegt, mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 1'500.00 ver- rechnet und sind bezahlt. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 750.00 intern zu erstatten.
  2. Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren VA 21 1 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 928.95 zu bezahlen.
  3. [Zustellung].

Stans, 6. Februar 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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