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ZA 22 14
Urteil vom 7. Februar 2023 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Albert Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, HÄRTING Rechtsanwälte AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug, Klägerin, gegen B., Beklagter.
Gegenstand Forderung aus Urheberrecht Reprografie- und Netzwerkvergütungen.
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Sachverhalt: A. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 26. Oktober 2022 erhob die A.__ Klage gegen B.__ (fortan: Beklagter) als Inhaber des Einzelunternehmens C.__ und beantragte: « 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 22.08.2022. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 22.08.2022. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei. » Den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde fristgerecht überwiesen.
B. Mit Klageantwort vom 22. November 2022 beantragte der Beklagte, die Klage sei infolge Zah- lung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
C. Mit Replik vom 8. Dezember 2022 reduzierte die Klägerin die eingeklagten Forderungen (in Höhe von Fr. 252.70 und Fr. 47.70 gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens) auf den Ver- zugszins von 5% auf Fr. 300.40 ab 22. August 2022.
D. Mit Duplik vom 16. Dezember 2022 hielt der Beklagte sinngemäss an seinen Anträgen fest.
E. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 7. Februar 2023 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. Die A.__ [fortan: Klägerin]) bezweckt die Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaberinnen oder -inhaber zu wahren. Mit Bewilligungen vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 ermächtigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die A., die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz für die Jahre 2013 bis 2022 geltend zu machen (KB 2). Der Beklagte ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Buochs (NW). Er betreibt laut Handelsregisterauszug (KB 3) unter der Firma «C.» ein Einzelunternehmen in Hergiswil (NW). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beklagte hat sowohl seinen Wohnsitz als auch seine Geschäftsniederlassung im Kanton Nidwalden. Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 26 Ziff. 1 GerG [NG 261.1]); die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 3 GerG). Die übrigen Prozessvoraus- setzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Klage einzutreten ist.
Art. 227 Abs. 3 ZPO erlaubt dem Kläger jederzeit die Beschränkung der rechtshängigen Klage. Sie ist einem teilweisen Klagerückzug gleichzustellen Eine Partei, welche die Klage im Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO beschränkt, gilt in diesem Umfang als unterliegend mit entsprechen- der Kostenfolge (Urteil des Bundesgerichts 4A_396/2021 vom 2. Februar 2022 E. 4.4 mit wei- teren Hinweisen; DANIEL WILLISEGGER, in: BSK-ZPO, 3. Aufl. 2017, N 50 zu Art. 227 ZPO).
Ausgehend von der Bezifferung der Rechtsbegehren in der Klageschrift wurde die Klage im Umfang der Hauptforderung zurückgezogen und zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Zu beurteilen bleibt die eingeklagte Verzugszinsforderung von 5% auf Fr. 300.40 ab 22. August 2022.
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3.1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, hat dieser einen Verzugszins von 5% zu leisten (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist der bargeld- lose Zahlungsverkehr vereinbart, tritt die Erfüllungswirkung ein, wenn der geschuldete Geld- betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist (BGE 124 III 112 E. 2a). Erfüllt der Schuldner, wenn auch mit Verspätung, endet der Schuldnerverzug unmittelbar kraft Gesetz (CORINNE WIDMER/WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 12a zu Art. 102 OR).
3.2 Unbestritten ist, dass die Forderungen von Fr. 252.70 und Fr. 47.70 fällig waren und dem Beklagten mit Schreiben vom 10. August 2022 eine Zahlungsfrist bis zum 20. August 2022 angesetzt wurde. Insofern befand er sich spätestens seit dem 22. August 2022 im Verzug (KB 6).
3.3 Laut den mit Klageantwort aufgelegten Unterlagen hat der Beklagte die offenen Forderungen am 26. Oktober 2022 angewiesen; die Verbuchung erfolgte gleichentags (BB 1 und 2). Der Kontoauszug der Klägerin hält als Zahlungsdatum ebenfalls den 26. Oktober 2022 fest (KB 7). Folglich sind die Verzugszinsen ab 22. August 2022 bis 26. Oktober 2022 geschuldet. Die Klage ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin ab 22. August 2022 bis 26. Oktober 2022 einen Verzugszins von 5% auf Fr. 300.40 (Fr. 252.70 und Fr. 47.70) zu bezahlen.
4.1 Das Gericht legt die Prozesskosten im Endentscheid fest (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterlie- genden Partei auferlegt, wobei bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch vorstehende E. 2). Das Gericht kann unter anderem dann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,
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wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn andere be- sondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als un- billig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Dem Gericht steht bei der Anwen- dung dieser als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung ein grosses Ermessen zu (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 107 ZPO).
4.2 Zufolge Zahlung der Hauptforderung unmittelbar vor Klageeinreichung, hat die Klägerin ihre Anträge replicando im Umfang der Hauptforderung (ohne Verzugszins), zurückgezogen. Da- mit wären die diesbezüglichen Kosten grundsätzlich der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich aber, von dieser Kostenverlegung abzuweichen. Dem Beklag- ten wurden die unbestrittenermassen geschuldeten Beträge am 18. November 2021 und 4. Februar 2022 in Rechnung gestellt (KB 4). Mittels anwaltlichem Mahnschreiben vom 10. August 2022 wurde ihm eine letztmalige Zahlungsfrist bis zum 20. August 2022 gewährt (KB 6). Nachdem auch innert dieser Frist und den folgenden zwei Monaten keine Zahlung erfolgte, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte weiterhin zahlungsrenitent bleibt und entsprechend eine Klage einreichen. Sie war unter diesen Umständen nicht ver- pflichtet, am Tag der Klageeinreichung nochmals zu prüfen, ob eine Zahlung eingegangen ist. Demnach war die Klägerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst und es erschiene unbillig, ihr die Prozesskosten aufzuerlegen. Folglich sind die Prozesskosten hinsichtlich des infolge Klagerückzugs erledigten Verfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Hinsichtlich des geltend gemachten Verzugszinses zu 5 % auf Fr. 300.40 erfolgt die Verteilung der Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien, womit die diesbezüglichen Kosten ausgangsgemäss ebenfalls vom Beklagten zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
4.3 Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Prozesskostengesetzes des Kanton Nidwalden (PKoG; NG 261.2) auf Fr. 500.‒ festgesetzt, mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und ist bezahlt (Art. 111 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin die bevorschussten Gerichtskos- ten im internen Verhältnis zu erstatten.
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4.4 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Parteien kön- nen eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Anwaltskosten umfassen das Ho- norar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwert- steuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften des PKoG (Art. 31 Abs. 2 PKoG). Im Zivilprozess vor erster oder einzi- ger Instanz, bei einem Streitwert bis Fr. 2'000.–, liegt der Kostenrahmen für das Honorar zwi- schen Fr. 200.– bis Fr. 1'300.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Die Rechtsvertreterin der Klägerin machte mit Kostennote vom 10. Januar 2023 eine Partei- entschädigung von Fr. 3'477.70 (Leistungen Fr. 3'135.- [495 Min. à Fr. 380.–], Spesen und Auslagen Fr. 94.05, 7,7% Mehrwertsteuern Fr. 248.65) geltend. Das geltend gemachte Hono- rar liegt weit über dem zulässigen Honorarrahmen und auch der Stundenansatz erweist sich angesichts des Streitwerts und der Schwierigkeit der Streitsache als überhöht, zumal davon auszugehen ist, dass die Klägerin diese Art von Prozessen häufig führt und deshalb Vorla- gen/Muster für die Rechtschriften bestehen. Es wird ermessensweise ein pauschales Honorar von Fr. 800.– festgesetzt. Auslagen sind nicht nachgewiesen, sie werden ermessensweise auf Fr. 25.– (3%) festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% Mehrwertsteuern. Demnach hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 888.55 (Honorar Fr. 800.–; Auslagen Fr. 25.–; 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 63.55) zu bezahlen.
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Demnach erkennt das Obergericht:
Stans, 7. Februar 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffern 2 – 4 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbin- dung mit Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 2.70.