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ZA 22 4 Urteil BGer 5A_974/2022 vom 28. März 2023/Abweisung Urteil vom 21. Juli 2022 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.

Verfahrensbeteiligte A., Berufungskläger/Gesuchsteller, gegen Verein B., c/o C.__, Präsident, Berufungsbeklagter/Gesuchsgegner.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahme/Nichtigkeit, eventualiter Aufhe- bung von Vereinsbeschlüssen (Art. 75 ZGB) Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/ Einzelgericht vom 3. März 2022 (ZE 22 22).

2│11 Sachverhalt: A. Der Verein B.__ (Berufungsbeklagter und Gesuchsgegner) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Berufungskläger war Vereinsmitglied, bis er mit Beschluss vom 30. Juni 2021 ausgeschlossen wurde. Beim Kantonsgericht Nidwalden sind diverse vom Berufungsklä- ger erhobene Anfechtungsklagen im Sinne von Art. 75 ZGB gegen den Berufungsbeklagten anhängig gemacht worden. Das Obergericht hat bereits mehrfach auf besagten Streitigkeiten beruhende Gesuche um vorsorgliche Massnahmen beurteilen müssen. Ebenso das Bundes- gericht, das die Beschwerden des Berufungsklägers abwies, soweit darauf einzutreten war (Urteil BGer 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021 [ZA 21 15]) beziehungsweise auf Nichtein- treten erkannte (Urteile BGer 5A_693/2021 und 5A_694/2021 je vom 19. Januar 2022 [ZA 21 3 und ZA 21 10]. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ersuchte der Berufungskläger in einem ordentlichen Kla- geverfahren betreffend die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (Klage vom 5. Januar 2022) um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 261 f. ZPO. Er verlangte im Wesentlichen die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Vereinsbeschlüsse, wobei die Massnahmen im Sinne von Art. 265 ZPO superprovisorisch anzuordnen seien. Die Vorinstanz wies diese vorsorglichen Massnahmebegehren zunächst mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Februar 2022, sodann mit Urteil vom 3. März 2022 (ZE 22 22) definitiv ab.

B. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. März 2022 beim Obergericht Nidwalden Berufung. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids sowie die superprovisorische und alsdann definitive Anordnung der vorsorg- lichen Massnahmen durch die Berufungsinstanz.

C. Mit Stellungnahme vom 25. März 2022 teilte der Berufungskläger mit, den eingeforderten Ge- richtskostenvorschuss von Fr. 800.– bezahlt zu haben und ersuchte – im Hinblick auf die am 26. März 2022 stattfindende Generalversammlung des Berufungsbeklagten – um unverzügli- che Behandlung seines Ersuchens um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnah- men.

3│11 D. Mit Verfügung P 22 2 vom 25. März 2022 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um super- provisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

E. Mit Berufungsantwort vom 30. März 2022 beantragte der anwaltlich vertretene Berufungsbe- klagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

F. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Der Berufungskläger reichte am 31. März 2022 eine «Berufungsantwort», am 2. April 2022 eine Stellungnahme und am 14. Ap- ril 2022 eine Berufungsreplik ein. Der Berufungsbeklagte teilte seinerseits am 29. April 2022 einen kanzleiinternen Anwaltswechsel mit, verzichtete sodann aber auf die Einreichung einer Duplik. Am 20. Juni 2022 teilte die Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten dem Gericht mit, dass sie das Mandat niedergelegt habe.

G. Die vorinstanzlichen Akten des Verfahrens ZE 22 22 wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sit- zung vom 21. Juli 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4│11 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZE 22 22 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzel- gericht, vom 3. März 2022, in dem das berufungsklägerische Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen vom 10. Februar 2022 abgewiesen wurde. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; Art. 309 und 319 ZPO e contrario). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, ist die Zivilabtei- lung des Obergerichts Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entschei- det (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an des- sen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer). Die Beschwer bildet demnach Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels im Rechtsmittelverfahren und von Amtes we- gen zu beachten (PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., 2016, N 30 zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Der Berufungskläger nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt. Er ist somit zur Berufung berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Berufung wäre dem- nach grundsätzlich einzutreten (s. aber unten E. 1.2 und 3).

1.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374

5│11 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Eine Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz (ausführlich: MARTIN H. STERCHI, in: Alvarez et al. [Hrsg.], BK-ZPO, 2012, N 6 und 8 f. zu Art. 310 ZPO; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO-Komm., 2. A. 2016, N 8 ff. zu Art. 310 ZPO). Insoweit der Berufungskläger in seiner Berufung wiederholt die Vorinstanz, die Nidwaldner Gerichtsbehörden und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid pauschal kritisiert und verunglimpft (absurde, pseudo-Rechtskonstruktionen [S. 1]; das Kantonsgericht schwadro- niert herum [S. 2]; parteiische, rechtswidrige und opportunistische Machenschaften [S. 2]; Urteil ist derart wirr und krude [S. 2]; verwirrlich und rechtlich abwegige Darlegungen und auf- getischte Rechtsauffassungen des Kantonsgerichts [S. 4] u.v.m.), erübrigt sich eine einlässli- chere Auseinandersetzung. Auf diese Weise begründete Standpunkte fehlt es an einem Sach- bezug und sie genügen der rechtsmittelklägerischen Begründungspflicht nicht. Gleiches gilt soweit sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift unzulässigerweise mit blossen Ver- weisen auf andere Rechtsschriften oder Beweismittel (Rechtskurzgutachten vom 9. März 2022 [BK-Bel. 7]) begnügt respektive diese zum «integrierenden Bestandteil» seiner Berufung er- klärt (S. 2, 4). Darauf ist nicht einzutreten.

2.1 Der Berufungskläger bestreitet zunächst zum wiederholten Male eine gehörige Bevollmächti- gung der (vormaligen) Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die Vollmacht von dazu unbefugten Personen unterzeichnet worden sei, weil diese zu Unrecht als «Organe» des Vereins auftreten würden.

2.2 Mittlerweile hat sich auch das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_693/2021 vom 19. Januar 2022 zur Bevollmächtigung der Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten geäussert und Fol- gendes festgehalten (E. 1): «Eine von C.__ für die Beschwerdegegnerin unterzeichnete Vollmacht für Rechtsanwältin D.__ vom 28. Januar 2021 liegt in den kantonalen Akten. Der Beschwerdeführer zielt mit seiner

6│11 Kritik an die Adresse und Vollmacht des Beschwerdegegners darauf ab, als formelle Vorfrage vorab überprüfen zu lassen, ob C.__ rechtsgültig zum Präsidenten des Beschwerdegegners gewählt worden ist. Dies ist jedoch Gegenstand des Hauptverfahrens. Zudem muss sich der Beschwerdegegner gegen die Vorwürfe des Beschwerdeführers zur Wehr setzen können, und zwar durch diejenigen Organe die prima facie als für den Beschwerdegegner handlungsbe- rechtigt erscheinen und um deren Handlungsberechtigung sich der Streit gerade dreht. Dies schliesst die Befugnis ein, eine Rechtsvertretung zu bestellen. Der Beschwerdeführer macht sodann ‒ unabhängig von der Person des Präsidenten ‒ geltend, die Unterzeichnung durch den Präsidenten allein sei statutenwidrig und es brauche einen Vorstandsbeschluss. Aus den beigelegten Statuten ergibt sich, dass der Vorstand die Zeichnungsberechtigung regelt, der Präsident den Verein in wichtigen Geschäften nach aussen vertritt und für Einzelheiten eine Geschäftsordnung gilt (Art. 5.2.2 und 5.2.3 der Statuten). Eine Einzelzeichnungsberechtigung des Präsidenten ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass eine solche vorliegend fehlen würde. Damit hat es für das bundesgerichtliche Verfahren mit der vorliegenden Vollmacht sein Bewenden und Zustellungen erfolgen an die als Rechtsver- treterin bezeichnete Anwältin.»

2.3 Gleiches gilt für dieses Berufungsverfahren: Die Anwaltsvollmacht vom 28. Januar 2021 liegt in den vorinstanzlichen Akten (vi-GG 1, s. auch BB-Bel. 1 und 2). Nach Kenntnis des Oberge- richts ist die Hauptsache (Klagen nach Art. 75 ZGB) – und damit auch die Frage, ob C.__ rechtsgültig zum Präsidenten der Beschwerdegegner gewählt wurde – nach wie vor beim Kan- tonsgericht hängig. Prima facie ist C.__ – in Nachachtung der statutarischen Bestimmungen – handlungsberechtigtes Organ des Berufungsbeklagten, was auch bis zu einem gegenteiligen Entscheid die Befugnis einschliesst, eine Rechtsvertretung zu bestellen. Die vormalige Rechtsvertretung war demnach sowohl für das vorinstanzliche wie auch für dieses Rechtsmit- telverfahren gültig bevollmächtigt.

3.1 Soweit die Vorinstanz darauf eintrat, wies sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit der Begründung ab, der Berufungskläger habe einerseits die Verletzung eines Anspruchs oder die Befürchtung einer Anspruchsverletzung (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und andererseits ku- mulativ ein hieraus drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (lit. b) glaubhaft zu

7│11 machen. Das Gericht stellte für die erstgenannte Voraussetzung eine Hauptsachen-, für die zweitgenannte eine Nachteilsprognose. Der Berufungskläger vermöge keine Verletzung oder die Befürchtung einer Verletzung glaubhaft zu machen; die Hauptsachenprognose scheitere (Urteil ZE 22 22 E. 6 S. 4-7). Schliesslich wäre – so die Vorinstanz – das Gesuch aber ohnehin abzuweisen, weil der Berufungskläger auch keinen drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil glaubhaft mache und damit auch die Nachteilsprognose scheitere (Urteil ZE 22 22 E. 7 S. 8). Der angefochtene Entscheid wird damit durch zwei voneinander unab- hängigen Begründungslinien getragen. Sie müssen unter Nichteintretensfolge alle beide (be- gründet) angefochten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine m.w.H.; explizit für die zivilpro- zessuale Berufung: ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 8 zu Art. 311 ZPO; THOMAS SUTTER-SOMM/BENE- DIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 8 zu Art. 311 ZPO).

3.2 Die Vorinstanz erwog unter dem Titel der Nachteilsprognose was folgt (Urteil ZE 22 22 E. 7 S. 8): «Selbst wenn vorliegend ein Anspruch des [Berufungsklägers] verletzt oder eine Anspruchs- verletzung zu befürchten wäre, führt der [Berufungskläger] nicht substantiiert aus, welcher nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ihm daraus erwächst. Der [Berufungskläger] be- hauptet, er könne seine Mitgliedschaftsrechte nicht mehr wahrnehmen, die Mitgliedschafts- rechte würden eingeschränkt und verunmöglicht. Gemäss Lehre bildet die Durchführung einer Generalversammlung unter Ausschluss einzelner Personen, deren Mitgliedschaft umstritten ist, keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für diese (Thomas SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Balser Kommentar, ZPO, 3. A., 2017, N 35 zu Art. 261 ZPO). Der [Berufungskläger] behauptet weiter bloss pauschal finanzielle Nachteile. In der Lehre und Rechtsprechung besteht keine einhellige Meinung darüber, ob und unter welchen Umständen ein bloss finanzieller Schaden einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt. Ein solcher Nachteil ist nur dann nicht leicht wiedergutzumachen, wenn die Zahlungs- fähigkeit der Gegenpartei zu Zweifeln Anlass gibt, das heisst, wenn der Verpflichtete voraus- sichtlich nicht in der Lage sein wird, diesen zu decken, oder wenn der Schaden nicht abschätz- bar ist (Thomas SPRECHER, a.a.O., N 28b, N 34 zu Art. 261 ZPO, BGE 108 II 228 E. 2). Dass dies der Fall wäre, trägt der [Berufungskläger] nicht vor. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die behaupteten finanziellen Nachteile glaubhaft gemacht sind. Ein später nicht leicht wieder-

8│11 gutzumachender Nachteil für den [Berufungskläger] ohne die beantragten Massnahmen ist zudem auch nicht erkennbar.»

3.3 In seiner «Detailbegründung» (S. 4 ff.) setzt sich der Berufungskläger hauptsächlich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Hauptsachenprognose auseinander. Zur Nachteilsprognose – der zweiten Begründungslinie – äussert sich der Berufungskläger hingegen nur kurz: Er be- harrt in seiner Rechtsmittelschrift bloss noch darauf, der nicht wiedergutzumachender Nachteil bestehe darin, dass er bis zur Klärung seiner Mitgliedschaft seine Mitgliedschaftsrechte nicht mehr ausüben, etwa an der Generalversammlung teilnehmen könne. Seine Mitgliedschaft sei schliesslich nicht umstritten, zumal er seit 1995 Mitglied der Berufungsbeklagten sei (Berufung Ziffn. 5 f. S. 5 f.). Die Vorinstanz hat diesen Standpunkt unter Hinweis auf SPRECHER bereits zutreffend verworfen und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verneint (THOMAS SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 34 f. zu Art. 261 ZPO). Der Berufungskläger ficht in der Hauptsache unter anderem die Rechtmässigkeit des unbestritten erfolgten Ausschlusses aus dem Verein an; es kann damit keine Rede von einer unumstrittenen Mitgliedschaft sei. Mit Ausnahme dieses offenkundig faktenwidrigen Einwands bringt der Berufungskläger nichts neues vor; vielmehr beschränkt er sich auf eine Wiederho- lung seines eigenen Standpunkts, ohne dass er sich mit den (zutreffenden) Ausführungen der Vorinstanz begründet auseinandersetzen würde. Den Begründungsanforderungen (vorne E. 1.2) genügt der Berufungskläger mindestens hinsichtlich der zweiten Begründungslinie – der Nachteilsprognose – nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin wäre seine Rüge in diesem Punkt aber auch inhaltlich unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie es sich mit der Begründetheit der Rügen des Be- rufungsklägers betreffend die erste Begründungslinie, dem Scheitern der Hauptsachenprog- nose, verhält (vorne E. 3.1).

Auf die Berufung vom 12. März 2022 wird nicht eingetreten.

9│11 5. 5.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Kla- gerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unter- liegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). In Verfahren ohne be- stimmbaren Streitwert oder in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheid- gebühr vor dem Kantonsgericht Fr. 300.– bis Fr. 10'000.– (Art. 7 Abs. 2 PKoG), vor Oberge- richt dementsprechend zwischen Fr. 500.– bis Fr. 6'700.–. Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG), hier demnach noch Fr. 500.– bis Fr. 5'000.– (≈ Fr. 6'700.– x ¾). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der per- sönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sa- che, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserle- digung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG innerhalb des Gebührenrahmens auf Fr. 800.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden aus- gangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt, dessen Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen und sind damit bezahlt.

5.3 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Parteien können eine Kosten- note einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Unterlässt die Anwältin oder der Anwalt die Einreichung der Kostennote, wird die Kostenvergütung an die Gegenpartei nach Ermessen festgesetzt (Art. 41 Abs. 3 PKoG). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). In nicht

10│11 vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt das ordentliche Honorar vor dem Kantonsgericht Fr. 300.– bis Fr. 10'000.– (Art. 42 Abs. 2 PKoG), vor Obergericht dementsprechend zwischen Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorge- sehenen Mindest- und Höchstansätzen sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persön- licher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Der im Verfahren im wesentlichen Teil anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte beantragt die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung, legte in der Folge keine vollständige Kostennote auf. Die Parteientschädigung wird ermessensweise (Art. 41 Abs. 3 PKoG) auf pau- schal Fr. 1'000.– (Auslagen gem. Art. 52-54 PKoG inkludiert) festgelegt. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten ausgangsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

11│11 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Auf die Berufung vom 12. März 2022 wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 800.–, werden dem Berufungskläger auferlegt, dessen Kostenvorschuss entnommen und sind damit bezahlt.

  3. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

  4. [Zustellung].

Stans, 21. Juli 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Mirdita Kelmendi i.V. MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG, insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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31.01.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026