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SA 21 4

Urteil vom 18. August 2022 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Paul Achermann, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.

Verfahrensbeteiligte A.__, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin,

B.__, Berufungsbeklagter/Anschlussberufungskläger/Privat- kläger.

Gegenstand Mehrfache üble Nachrede Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Kan- tonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 4. Dezember 2020 (SE 20 12).

2│35 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 4. Dezember 2020 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/ Kollegialgericht, was folgt (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung): « 1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB für schuldig erklärt.

  1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

  2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB zudem mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheits- strafe von 5 Tagen.

  3. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 1'010.40 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 2'010.40 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 2'310.40 (Busse Fr. 300.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 2'010.40) zu bezahlen.

  4. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger keine Entschädigung auszurichten. Nachdem kein komplexer Sachverhalt vorliegt, hatte die Privatklägerschaft keinen objektiv begründeten Anlass, einen Anwalt beizuziehen (Art. 433 StPO).

  5. [Zustellung]. »

Das Urteilsdispositiv wurde am 9. Dezember 2020 versandt, woraufhin der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 Berufung anmelden liess. Die begründete Fassung des Ur- teils wurde am 22. Februar 2021 versandt.

3│35 B. Mit Berufungserklärung vom 9. März 2021 liess der Berufungskläger folgende Anträge stellen (amtl. Bel. 1): « 1. Der Urteilsspruch sei in Bezug auf die Punkte 1 bis 4 aufzuheben.

  1. Der Beschuldigte sei betreffend den Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 freizusprechen.

  2. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche wie auch für das Vorverfahren eine angemessene Ent- schädigung auszurichten.

  3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu Lasten des Staates zu verlegen.

  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. »

Der Berufungskläger liess zudem folgende Beweisanträge stellen: « 1. Die gesamten IV-Akten in Bezug auf den Beschuldigten seien beizuziehen, resp. es wird beantragt die beiliegende Akten-CD vom 02. März 2021 der IV-Stelle Nidwalden mit den gesamten entsprechenden Akten als Beweisurkunden zu den Akten zu nehmen.

  1. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei mittels eines qualifizierten psychiatrischen Gerichtsgutach- tens abzuklären.

  2. Weitere Beweisanträge werden vorbehalten. »

Darüber hinaus liess der bis anhin nicht verteidigte Berufungskläger ein Gesuch um amtliche Verteidigung und Einsetzung von Rechtsanwalt Flury als amtlicher beantragen.

C. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2021 wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten der Staatsanwaltschaft Nidwalden sowie der Privatklägerschaft zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, um innert Frist Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 24. März 2021 mit, dass sie weder ein Nicht- eintreten auf die Berufungserklärung des Beschuldigten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 3). Die Privatklägerschaft liess mit Eingabe vom 6. April 2021 Anschlussberufung erheben und folgende Anträge stellen (amtl. Bel. 4):

4│35 « 1. Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 04.12.2020 (SE 20 12) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu leisten.

  1. In sämtlichen übrigen Ziffern sei das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 04.12.2020 zu bestä- tigen.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter des Kantons Nidwalden. »

D. a. Mit Verfügung vom 13. April 2021 bewilligte die Prozessleitung das Gesuch um amtliche Ver- teidigung (Verfahren P 21 5). In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt unbestritten ist und die im Raum stehende Sank- tion im Bagatellbereich liegt, was gegen die Gewährung des Gesuches spricht. In Anbetracht der erhobenen Anschlussberufung und mithin in Berücksichtigung des Prinzips der Waffen- gleichheit sowie aufgrund der sich im Berufungsverfahren neu stellenden Beweisfragen wurde die amtliche Verteidigung bewilligt.

b. Mit Beweisverfügung vom 15. April 2021 (amtl. Bel. 7) verfügte die Prozessleitung, dass die Akten-CD der IV-Stelle Nidwalden vom 2. März 2021 zu den Verfahrensakten genommen werde und ordnete zugleich ein forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend die Schuld- fähigkeit des Beschuldigten an. Als sachverständigen Gutachter schlug sie Dr. med. C., Leitender Arzt der Psychiatrie Z. und Forensischer Dienst, vor. Den Beteiligten wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich zum vorgeschlagenen Gutachter und zu den Expertenfragen zu äussern. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 26. April 2021 mit, dass sie mit dem vorge- schlagenen Gutachter einverstanden sei und keine ergänzenden Fragen habe (amtl. Bel. 9). Die Privatklägerschaft erklärte ebenfalls ihr Einverständnis zum vorgeschlagenen Gutachter und beantragte darüber hinaus die Stellung von Ergänzungsfragen (amtl. Bel. 10). Die bean- tragten Ergänzungsfragen wurden mangels Relevanz nicht zugelassen (amtl. Bel. 12). Die Ernennung und Instruktion des Gutachters erfolgte am 12. Mai 2021 (amtl. Bel. 13), das Gutachten wurde am 31. Januar 2022 erstattet.

5│35 E. a. Mit prozessleitendem Schreiben vom 3. Februar 2022 wurde den Beteiligten das forensisch- psychiatrische Gutachten vom 31. Januar 2022 zur Stellungnahme unterbreitet und die Par- teien angefragt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (amtl. Bel. 29).

b. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 7. Februar 2022 (amtl. Bel. 34) ihr Einver- ständnis zum schriftlichen Verfahren. Im Sinne einer Stellungnahme zum Gutachten wies sie zudem darauf hin, dass dem angeblichen Psychiater des Beschuldigten die Berufsausübungs- bewilligung durch das Gesundheitsamt entzogen worden sei.

c. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 (amtl. Bel. 35) erklärte auch die Privatklägerschaft das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren. Zum Gutachten wurden grundsätzlich keine Bemerkungen gemacht, jedoch ebenfalls darauf hingewiesen, dass dem Psychiater des Be- schuldigten die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden sei. Da der Gutachter aus- drücklich empfohlen habe, dass die Behandlung des Beschuldigten bei seinem Psychiater weiterzuführen bzw. der Beschuldigte im bestehenden Behandlungssetting zu belassen und nicht einer strafrechtlichen Massnahme zu unterziehen sei, müsse angenommen werden, dass dem Gutachter der verfügte Entzug der Bewilligung nicht bekannt gewesen sei. Das Gutachten sei somit in dieser Hinsicht unvollständig, weshalb sich eine entsprechende Ergänzungsfrage an den Gutachter zwingend aufdränge. Die Prozessleitung wies den Beweisantrag mit Schrei- ben vom 21. April 2022 ab (amtl. Bel. 39).

d. Mit Eingabe vom 31. März 2022 (amtl. Bel. 36) teilte der Beschuldigte mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und eine mündliche Ver- handlung wünsche. Der Beschuldigte nahm sodann mit Eingabe vom 19. April 2022 (amtl. Bel. 38) Stellung zum Gutachten und brachte einige Einwände vor, welche im Rahmen des vorgesehenen Plädoyers eingehend dargelegt würden. Er machte zudem geltend, dass bei Gegenüberstellung der Ant- worten zu den Fragen Ziff. 6.2.1 und 6.2.2 gegenüber der Antwort auf die Frage Ziff. 6.2.3

6│35 seines Erachtens ein Widerspruch bestehe. Er bitte daher, die Antwort auf Frage Ziff. 6.2.3 detaillierter zu erörtern. Auch die Antwort auf Frage Ziff. 6.2.4 sei detaillierter zu erörtern, da diese Antwort aufgrund der Angaben im Gutachten sowie der Antworten zu den Fragen Ziff. 6.2.1 und 6.2.2 nicht verständlich seien. Die Prozessleitung wies den Beweisantrag mit Schreiben vom 21. April 2022 ab (amtl. Bel. 39).

F. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde zur mündlichen Berufungsverhand- lung auf Donnerstag, 18. August 2022, 8.30 Uhr, vorgeladen und den Parteien die Zusammen- setzung des Gerichts mitgeteilt (amtl. Bel. 40). Der Privatkläger als Anschlussberufungskläger wurde zu persönlichem Erscheinen verpflichtet (Art. 405 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwaltschaft wurde die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt und ihr zugleich die Möglichkeit gegeben, innert Frist schriftlich Anträge zu stellen und eine schriftliche Begrün- dung einzureichen (Art. 405 Abs. 4 StPO).

G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme zur Berufung ein und stellte folgende Anträge (amtl. Bel. 42): « 1. Die Berufung sei teilweise abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, vom 4. Dezember 2020 in Bezug auf

  • Ziff. 1 und 4 f. zu bestätigen,
  • Ziff. 2 und 3 aufzuheben sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB eine an- gemessene Sanktion auszusprechen.
  1. Unter angemessener Aufteilung der Kosten zu Lasten des Berufungsklägers bzw. Privatklägers sowie des Staates. »

H. Der Privatkläger bzw. Anschlussberufungskläger ersuchte mit Eingabe vom 24. Juni 2022 um Dispensation von der Berufungsverhandlung (amtl. Bel. 44). Das Dispensationsgesuch des Privatklägers wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2022 (amtl. Bel. 45) unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 2 StGB gutgeheissen und ihm zugleich die Möglichkeit gewährt, seine Anträge und seine Begründung innert Frist schriftlich einzureichen. Die Privat- klägerschaft wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie sich in der schriftlichen Eingabe ab- schliessend zur Sache äussern solle, insbesondere auch zum Kostenpunkt. Nach Durchfüh- rung der Hauptverhandlung werde keine weitere Möglichkeit eingeräumt, zu den

7│35 Ausführungen des Berufungsklägers bzw. des Beschuldigten eine schriftliche Stellungnahme bzw. Replik zu erstatten. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Privatklägerschaft darauf verzichte, auf das Plädoyer der Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung eine allfällige Entgegnung abzugeben. Andernfalls müsse zumindest die Rechtsvertretung des Pri- vatklägers an der Verhandlung teilnehmen. Sollte dies der Fall sein, werde um Mitteilung innert Frist gebeten.

I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 reichte die Privatklägerschaft ihre Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (amtl. Beleg 48): « 1. Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 04.12.2020 (SE 20 12) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Entschädigung in Höhe von CHF 8'850.95 (inkl. Auslagen und MWST) gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu leisten.

  1. In sämtlichen übrigen Ziffern sei das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 04.12.2020 zu bestä- tigen.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter des Kantons Nidwalden. »

J. Die Berufungsverhandlung fand am 18. August 2022 statt. Parteiseits anwesend waren der Beschuldigte und sein Verteidiger. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Proto- koll akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Einvernahme- protokoll des Beschuldigten und das Verhandlungsprotokoll liegen den Akten bei.

Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Berufungskläger durch seinen Verteidiger fol- gende angepasste Anträge stellen und begründen: « 1. Mein Mandant sei bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) von Schuld und Strafe freizusprechen.

  1. Eventualiter sei ein neues forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten anzuordnen.

  2. Vorab seien die zur Edition beantragten Akten einzuholen und diese dem Gutachter ebenfalls vorzu- legen.

  3. Dem Sprechenden sei eine kurze Frist anzusetzen um die Honorarnote einzureichen.

  4. Sämtliche Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. »

8│35 K. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache anlässlich ihrer Sitzung vom 18. August 2022 abschliessend beraten und beurteilt. Das unbegründete Urteils- dispositiv wurde am 23. August 2022 an die Parteien versandt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Angefochten ist das Urteil SE 20 12 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzel- gericht, vom 4. Dezember 2020 betreffend mehrfache üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden, welche in Dreierbeset- zung entscheidet (Art. 29 i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Die Berufung ist dem erstin- stanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat so- dann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anschlussberufung ist innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Nachdem das schriftliche Urteilsdispositiv am 9. Dezember 2020 an die Parteien versandt wurde, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 fristgerecht Berufung an- melden. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 23. Februar 2021. In der Folge reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. März 2021 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein. Die Anschlussberufung des Privatklägers erfolgte sodann mit Eingabe vom 6. April 2021 und damit innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungs- erklärung. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung erfolgten mithin fristgerecht und entsprechen den Formanforderungen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben ebenfalls zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberu- fung ist demnach einzutreten.

9│35 2. 2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Damit ist die Berufung ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel mit Suspensivwirkung. Die Kognition ist, von den hier nicht interessierenden Ausnahmen in Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO abgesehen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch reine Ermessensfragen un- terliegen der freien Überprüfung. Das Berufungsgericht entscheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, aus eigenen Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung gewonnenen Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil (EUGSTER, in: Bas- ler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 398 StPO).

2.2 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (BRÜHSCHWEILER, Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 82 StPO).

3.1 Mit Anklageschrift vom 21. April 2020 (vi-act. 2) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er Folgendes getan habe: « Schreiben an die IV-Stelle der Ausgleichskasse Nidwalden A.__ verfasste ein Beschwerdeschreiben, datiert vom 16. August 2018, an die IV-Stelle der Ausgleichs- kasse Nidwalden, welches dort am 17. August 2018 eingegangen und zur Kenntnis genommen worden war. In diesem Schreiben führte er u.a. Folgendes aus: " Belehrung an B., dass er mangelt an Bildung, (...)", "Haushalts vom Ort vom 11.07.2018 musste aufgrund inakzeptableres, Respektlosen, freches, primitives, Betrügerisches, Manipulatives Herrschaf- ten, Janitscharen Verhalten in meinem eigenen Haus abgebrochen werden, wegen B..", "B.__'s Über- heblichkeit und Komplexen, mangelhaften Bildung kann nicht ertragen Wahrheit gesprochen, gemäss

10│35 Brief vom 11. Juli 2018." sowie "Diskrimination und Rassistische Verhalten B.__ hat nicht verloren in diesen Gesellschaft." Schreiben an die Aufsichtskommission der Familienausgleichskasse Nidwalden FAK Zudem ging am 21. August 2018 bei der Aufsichtskommission der Familienausgleichskasse Nidwalden FAK ebenfalls ein von A.__ verfasstes Beschwerdeschreiben, datiert vom 20. August 2018, ein und wurde durch diese zur Kenntnis genommen. Darin schrieb A.__ in Bezug auf B.__ u.a. Folgendes: " Hausfriedensbruch unerlaubte betreten Private Wohnung meine Familie. Er [B.] hat sich eingeschli- chen mit D. vom AHV / IV Stelle NW zuständige für IV Haushaltsabklärung meine Frau." sowie "Dis- kriminativ Inakzeptables Anstand und Respektlosen, freches, Verhalten in meinen Wohnung." »

3.2 Aufgrund der Beweislage steht fest, dass der Beschuldigte die streitgegenständlichen Schrei- ben an die IV-Stelle der Ausgleichskasse (STA-act. 5.2.13 ff.) sowie an die Aufsichtskommis- sion der Familienausgleichskasse Nidwalden (STA-act. 5.2.18) verfasst hat und dass die Schreiben von den jeweiligen Adressaten zur Kenntnis genommen wurden. Dies wird vom Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt. Insofern kann der äussere Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift vom 21. April 2020 als erstellt erachtet werden. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 3.1-3.5). Die diesem Sachverhalt zugrunde liegende Vorgeschichte zwischen den Parteien betreffend das IV-Verfahren der Ehefrau des Beschuldigten hat die Vorinstanz ebenfalls zu- treffend geschildert (angefochtenes Urteil E. A S. 2).

3.3 Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. Mit Blick darauf, dass der äussere Sachverhalt, wie erwähnt, unbestritten ist, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die in den streitgegenständli- chen Schreiben getätigten Äusserungen des Beschuldigten als objektiv und subjektiv ehrver- letzend im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sind. Gegebenenfalls stellt sich die Frage, ob die Äusserungen des Beschuldigten vom Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB gedeckt sind oder ob er sich allenfalls im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB zu entlasten vermag. Schliesslich wird noch auf die Schuldfrage, die Sanktion und die Verfahrenskosten einzugehen sein.

11│35 4. 4.1 Im Folgenden gilt es zunächst zu beurteilen, ob der Beschuldigte mit seinen Äusserungen im Schreiben an die IV-Stelle Nidwalden vom 16. August 2018 sowie jenem an die Aufsichtskom- mission der Familienausgleichskasse vom 20. August 2018 den Tatbestand der üblen Nach- rede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Den Tatbestand erfüllt, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB).

4.2 Die Vorinstanz hat vorab die notwendigen rechtlichen Ausführungen zum fraglichen Tatbe- stand, namentlich zum Ehrbegriff und zur Qualifikation der zu beurteilenden Äusserung ge- mäss Lehre und Praxis ausgeführt. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. 4.2 S. 12-14). Ergänzend ist erneut darauf hinzu- weisen, dass bei der Beurteilung, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, nicht der Sinn mass- gebend ist, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung ge- mäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Ver- letzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; Urteil des BGer 6B_ 918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.4; vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 28 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass Vorsatz verlangt wird, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kennt- nisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen (Urteil des BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des BGer 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Als subjektives Tatbestandsmerkmal verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB mithin, dass sich der Autor der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen ist und sie trotzdem erhoben hat. Dabei braucht er nicht beabsichtigt zu haben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6; vgl. auch RIKLIN, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 173 StGB).

12│35 4.3 4.3.1 In seinem Brief zuhanden der IV-Stelle Nidwalden vom 16. August 2018 wirft der Beschuldigte dem Privatkläger unter anderem Überheblichkeit, Komplexe, eine mangelhafte Bildung sowie Janitscharen-Verhalten vor. Er beschuldigt ihn des Weiteren, sich anlässlich der Haushaltsab- klärung vom 11. Juli 2018 inakzeptabel, respektlos, frech, primitiv, betrügerisch, manipulativ und herrschend verhalten zu haben. Darüber hinaus wirft er dem Privatkläger Diskriminierung und rassistisches Verhalten vor.

Der Vorwurf der Diskriminierung und des rassistischen Verhaltens ist nicht nur vor dem Hin- tergrund des Straftatbestandes der Rassendiskriminierung (Art. 261 bis StGB), sondern ganz allgemein nach Massgabe des Durchschnittslesers geeignet, den Privatkläger im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen, wird ihm doch damit ein sozial missbilligtes Verhal- ten in Gestalt von zumindest bedenklichem Handeln vorgeworfen (vgl. BGE 138 III 641). Der Ruf des Privatklägers als ehrbare Person wurde durch die Aussage des Beschuldigten dem- nach verletzt. Wodurch der Privatkläger ein diskriminierendes und rassistisches Verhalten an den Tag gelegt haben solle, wird im streitgegenständlichen Schreiben des Beschuldigten denn auch nicht weiter begründet. Für den Durchschnittsadressaten ist daher nicht erkennbar, auf welche Handlungen des Privatklägers sich der Beschuldigte mit seinem Vorwurf stützt. Dieses von jeglichen Beispielen losgelöste, verallgemeinernde gemischte Werturteil verletzt somit die sittliche Ehre des Privatklägers und ist demnach als klar ehrenrührig einzustufen. Auch der Vorwurf von Überheblichkeit, Komplexen und einer mangelhaften Bildung sind ebenso wie die Äusserungen, wonach sich der Privatkläger anlässlich der Haushaltsabklärung inakzeptabel, respektlos, frech, primitiv, betrügerisch, manipulativ und herrschend verhalten habe, im Rah- men der Gesamtbetrachtung zweifellos geeignet, den Privatkläger aus Sicht eines objektiven Lesers als charakterlich schlechten, unehrenhaften Menschen darzustellen. Entgegen der Auf- fassung des Beschuldigten betreffen diese Aussagen folglich nicht nur die berufliche Tätigkeit des Privatklägers, sondern verletzen darüber hinaus auch dessen Persönlichkeit in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung. Ob eine neutrale Drittperson sich darüber im Klaren sein könnte, was der Vorwurf des Janitscharen-Verhaltens genau bedeutet, kann, wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, vor diesem Hintergrund offenbleiben (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.1 S. 14 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedenfalls festzuhalten, dass das Schreiben zuhanden der IV-Stelle vom 16. August 2018 den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.

13│35 4.3.2 Der subjektive Tatbestand ist mit der Vorinstanz ebenfalls als erfüllt anzusehen. Wer jeman- dem diskriminierendes und rassistisches Verhalten vorwirft, wirft dem Betroffenen zugleich ein sozial missbilligtes Verhalten vor. Entsprechend musste sich der Beschuldigte beim Gebrauch dieser Ausdrücke bewusst gewesen sein, dass diese den Privatkläger in seiner Ehre herab- setzen würden. Dennoch bediente er sich bewusst dieser Ausdrücke und nahm damit zumin- dest deren Ehrenrührigkeit in Kauf. Dies gilt auch in Bezug auf den Vorwurf von Überheblich- keit, Komplexen und einer mangelhaften Bildung sowie die Aussage, wonach sich der Privat- kläger inakzeptabel, respektlos, frech, primitiv, betrügerisch, manipulativ und herrschend ver- halten habe. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sich damit zu rechtfertigen versucht, er habe nie die Absicht gehabt, den Privatkläger persönlich anzugreifen, sondern habe ledig- lich Kritik an dessen Vorgehensweise anlässlich dessen beruflicher Tätigkeit, namentlich der Haushaltsabklärung, üben wollen. Durch die verwendete Ausdrucksweise und insbesondere die Aneinanderreihung von Vorwürfen musste dem Beschuldigten vielmehr bewusst gewesen sein, dass seine Äusserungen geeignet waren, den Privatkläger in seiner sittlichen Ehre zu verletzen. Ungeachtet dessen, benutzte der Beschuldigte diese Ausdrücke in seinem Schrei- ben und nahm damit deren ehrenrührige Wirkung zumindest in Kauf. Darüber hinaus wusste der Beschuldigte und zielte gerade darauf ab, dass seine Äusserungen von Drittpersonen zur Kenntnis genommen werden, adressierte er doch das streitgegenständliche Schreiben an die IV-Stelle Nidwalden. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der üblen Nachrede somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.4 4.4.1 In seinem Brief an die Aufsichtskommission der Familienausgleichskasse Nidwalden vom 20. August 2018 wirft der Beschuldigte dem Privatkläger vor, Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er unerlaubt dessen Wohnung betreten bzw. sich in dessen Wohnung einge- schlichen habe. Zudem habe sich der Privatkläger diskriminierend, inakzeptabel, anstands- und respektlos sowie frech verhalten.

Durch den vom Beschuldigten erhobenen Vorwurf, der Privatkläger habe unerlaubt dessen Wohnung betreten bzw. sich in dessen Wohnung eingeschlichen, wird der Privatkläger mit einem strafbaren Verhalten, namentlich dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), in Verbindung gebracht. Bei dieser Wortwahl kann – entgegen der Auffassung des Beschul- digten – keine Rede davon sein, dass diese Äusserungen lediglich Kritik an der

14│35 Vorgehensweise des Privatklägers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit darstellen sollten. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zielt vielmehr auf eine Herabsetzung des Privatklä- gers in seiner Geltung als ehrbarer Mensch ab und ist aus Sicht eines objektiven Lesers klar geeignet, dessen Integrität infrage zu stellen (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB mit weiteren Hinweisen). Diese Äusserung ist somit ehrenrührig. Auch die Aussage, wonach sich der Privatkläger diskriminierend, inakzeptabel, anstands- und respektlos sowie frech ver- halten habe, lässt in diesem Kontext beim objektiven Leser den Eindruck entstehen, beim Pri- vatkläger handle es sich um einen charakterlich schlechten, unehrenhaften Menschen. Diese Äusserungen betreffen somit die sittliche Ehre des Privatklägers. Sie stellen ein gemischtes Werturteil dar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass das Schrei- ben zuhanden der Familienausgleichskasse vom 20. August 2018 den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.

4.4.2 Wer einen anderen einer strafbaren Handlung, namentlich des Hausfriedensbruchs, beschul- digt und ihm im selben Kontext diskriminierendes, inakzeptables, anstands- und respektloses sowie freches Verhalten vorwirft, weiss, dass dies den Betroffenen in den Augen Dritter her- absetzt und in dessen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Indem der Beschuldigte diese Behauptungen in seinem Schreiben vom 20. August 2018 trotzdem aufstellte, nahm er die ehrenrührige Wirkung seiner Aussagen zumindest in Kauf. Soweit der Beschuldigte sich in diesem Zusammenhang zu rechtfertigen versucht, er habe das Wort «Hausfriedensbruch» nicht im strafrechtlichen Sinne gemeint, kann ihm nicht gefolgt werden. Im fraglichen Schrei- ben wirft der Beschuldigte dem Privatkläger vor, seine Wohnung unerlaubt betreten und sich eingeschlichen zu haben. Dass der Ausdruck «Hausfriedensbruch» sehr wohl im strafrechtli- chen Sinne gemeint war, ist unter diesen Umständen offensichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte vorbringt, er habe nie die Ab- sicht gehabt, den Privatkläger persönlich anzugreifen, sondern habe lediglich Kritik an dessen Vorgehensweise anlässlich dessen beruflicher Tätigkeit üben wollen. Vielmehr hat sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich für die Verwendung dieser Äusserungen entschieden und deren ehrenrührige Wirkung zumindest in Kauf genommen. Darüber hinaus wusste der Beschuldigte und zielte gerade darauf ab, dass seine Äusserungen von Drittpersonen zur Kenntnis genommen werden, adressierte er doch das streitgegenständliche Schreiben an die Aufsichtskommission der Familienausgleichskasse Nidwalden. Der Beschuldigte hat den Tat- bestand der üblen Nachrede somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

15│35 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten auch rechtswidrig ist.

5.2 5.2.1 Der Beschuldigte beruft sich zunächst auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten oder gebotenen Handlung (Art. 14 StGB). Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe gehen dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB vor, mit der Folge, dass dieser nur Anwendung findet, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits auf einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund stützen lässt (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 64 zu Vor Art. 173 StGB).

5.2.2 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Pro- zessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechten) und damit auf Art. 14 StGB berufen. Dies allerdings nur, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinaus- gehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 64 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 135 IV 177 E. 4; Urteile des BGer 6b_475/2020, 6B_476/2020, 6B_477/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2).

5.2.3 Wie bereits festgestellt, liegt dem vorliegenden Verfahren das IV-Verfahren der Ehefrau des Beschuldigten zugrunde. Im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren wurde am 11. Juli 2018 eine Haushaltsabklärung durchgeführt, an deren Anschluss sich der Beschuldigte in den streit- gegenständlichen Briefen über den Privatkläger beschwerte. Die Wortwahl in den Briefen ist allerdings deutlich überzogen. Auch wenn der Beschuldigte sich in seinen Schreiben über das Verhalten des Privatklägers beschweren wollte und naturgemäss eine subjektive Darstellung des Sachverhaltes vorgenommen hat, so sind die dabei verwendeten Formulierungen in un- nötiger Weise ehrverletzend und gehen weit über das Notwendige hinaus. Die ehrverletzenden Äusserungen waren mithin auch vor dem Hintergrund des IV-Verfahrens der Ehefrau bzw. der Haushaltsabklärung weder gerechtfertigt noch sachbezogen, geschweige denn geboten. Mit anderen Worten vermögen die vom Beschuldigten angerufenen prozessualen Darlegungs-

16│35 und Begründungspflichten (und -rechte) im Rahmen seiner Beschwerden über den Privatklä- ger seine ehrenrührigen Äusserungen nicht zu rechtfertigen. Er kann sich folglich nicht auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB berufen. Gleiches gilt soweit sich der Beschuldigte auf die Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV beruft, welche ebenfalls keine Rechtfertigung für sein im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässiges Verhalten darstellt. Im Ergebnis sind folglich keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu erkennen.

5.3 5.3.1 In Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB sieht das Gesetz für die üble Nachrede sodann besondere Ent- lastungsmöglichkeiten in Form des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises vor. Demgemäss macht sich eine beschuldigte Person nicht strafbar, wenn sie beweist, dass ihre Äusserungen der Wahrheit entsprechen oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, ihre Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beweislast für diese Entlastungen liegt bei der beschuldigten Person. Sie wird zum Beweis nur zugelassen, wenn sie ihre Äusserung zur Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung vorgebracht hat und nicht vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Im Weiteren kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Entlastungsbeweis verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 4.5.2 S. 18 f.).

5.3.2 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger grundsätzlich zugebilligt, dass es ihm bei seinen Äusserungen in den streitgegenständlichen Schreiben um die Umstände im Zusammenhang mit der Haushaltsabklärung vom 11. Juli 2018 gegangen sei und nicht überwiegend darum, jemandem Übles vorzuwerfen. Sie hat ihn daher zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zu- gelassen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.5.3 S, 19). Dies ist nicht zu beanstanden.

5.3.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der relevanten rechtlichen Gesichts- punkte und unter Bezugnahme der Akten ausgeführt, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner ehrenrührigen Äusserungen und Vorwürfe in seinen Schreiben vom 16. und 20. August 2018 den Wahrheitsbeweis nicht habe erbringen können. Dies wird vom Beschuldigten im vorlie- genden Verfahren denn auch nicht bestritten. Insbesondere hinsichtlich der Belastungen, mit welchen der Beschuldigte den Privatkläger mit erheblichen strafrechtlichen Vorwürfen belastet

17│35 (Hausfriedensbruch, Rassismus und Diskriminierung), könnte der Wahrheitsbeweis praktisch nur durch den Nachweis einer Verurteilung erbracht werden (RIKLIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 173 StGB). Solche Nachweise legt der Beschuldigte nicht vor. Es ist vor diesem Hintergrund daher festzuhalten, dass dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis hinsichtlich aller als ehrverletzend zu beurteilenden Äusserungen misslingt.

5.3.4 Auch hinsichtlich des Gutglaubensbeweises gelingt es dem Beschuldigten nicht nachzuwei- sen, dass er ernsthafte Gründe hatte, die fraglichen Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich lediglich vor, er habe sich mittels der beiden Schreiben bzw. Beschwerdeschriften bei der IV-Stelle und der Aufsichtskommission über den Privatkläger beklagen wollen. Da er mit der durchgeführten Haushaltsabklärung der IV-Stelle, sprich mit dem Privatkläger, nicht einverstanden gewesen sei, habe er sehr wohl berechtigte Interessen gehabt, an die Behörden zu gelangen. Es könne nicht angehen, dass er die Pflicht gehabt hätte, seine Beschwerdeschriften minuziös auf allfällige Ehrverletzungen zu überprü- fen. Mit diesen Ausführungen vermag der beweispflichtige Beschuldigte einen berechtigten Anlass für die geäusserten ehrverletzenden Aussagen jedoch nicht ansatzweise darzulegen.

5.4 Nach dem Gesagten sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Es ist zudem festzustellen, dass der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat (vgl. Art. 173 Ziff. 5 StGB). Er konnte auch nicht beweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten ist somit auch rechtswidrig.

6.1 Zu prüfen ist sodann die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Er macht Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB geltend.

6.2 Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu

18│35 handeln (Steuerungsfähigkeit). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

6.3 Mit Beweisverfügung vom 15. April 2021 ordnete die Prozessleitung im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens ein forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten an. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde Dr. med. C., Leitender Arzt der Psychiatrie Z. und Forensischer Dienst, FMH-Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt. Das Gutachten stützt sich auf die gesamten Akten des vorliegen- den Verfahrens, die eigenen Erhebungen am 9. November 2021 (2.5 Stunden) durch Dr. med. C.__ und PD Dr. med. E.__ und am 30. November 2021 (2 Stunden) durch PD Dr. med. E., die von Dr. med. F., Facharzt für Allgemeinmedizin und Hausarzt des Beschuldigten, zur Verfügung gestellten medizinischen Berichte sowie auf die vom Beschuldigten den Gutachtern übergebenen Dokumente (vgl. Gutachten, S. 2).

Gemäss psychiatrischem Gutachten liegt beim Beschuldigten ein Störungskomplex, beste- hend aus einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) sowie einer rezidivieren- den depressiven Störung, im Tatzeitraum leichtgradig (ICD-10: F33.0), vor. Dieser Störungs- komplex stelle in seinem Schweregrad, seiner Komplexität sowie aufgrund seiner Auswirkun- gen auf das allgemeine Funktionsniveau des Exploranden im Vergleich mit anderen Störungs- bildern bzw. der durchschnittlichen Klientel mit ähnlichen Störungsbildern aus psychiatrischer Sicht eine schwere psychische Störung dar. Aufgrund dieser schweren Persönlichkeitsstörung zeige der Explorand in seiner Wahrnehmung und Interpretation von sozialen Interaktionen deutliche Abweichungen und sei im Umgang mit anderen Menschen und der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen deutlich beeinträchtigt. Er weise zudem ein im Hinblick auf Intensität und Angemessenheit abweichendes emotionales Empfinden auf. Gerade in für ihn subjektiv belastenden Situationen sei von einer verminderten Kontrolle von Handlungsim- pulsen auszugehen. Im Tatzeitraum habe die Symptomatik der paranoiden Persönlichkeits- störung vorgelegen. Zusätzlich bestünden Hinweise auf eine leichte depressive Symptomatik (Gutachten, S. 59 f.).

Zur Schuldfähigkeit wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich bezüglich der Deliktsvor- würfe vor dem Hintergrund der paranoiden Persönlichkeitsstörung keine Hinweise für eine Be- einträchtigung der Einsichtsfähigkeit ergäben, jedoch für die Steuerungsfähigkeit. Aufgrund

19│35 seines Störungsbildes sei der Explorand in seiner Fähigkeit, normwidrige Motive zu unterdrü- cken bzw. Handlungsalternativen zu generieren, erheblich beeinträchtigt. Aus forensisch-psy- chiatrischer Sicht könne vor dem Hintergrund der paranoiden Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen für die Deliktsvorwürfe beim Beschuldigten eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit festgestellt werden. Gegen eine höhere Be- einträchtigung der Schuldfähigkeit spreche das Fehlen einer wahnhaften Symptomatik und die Fähigkeit, das Verhalten zumindest kurzzeitig zu adaptieren. Gegen eine geringere Beein- trächtigung spreche unter anderem, dass ein entsprechendes Fehlverhalten auch in den für den Exploranden offenkundig nachteiligen Situationen, wie zum Beispiel während seines [erst- instanzlich persönlich gehaltenes] Plädoyers vor Gericht, beobachtbar gewesen sei.

6.4 Das Gutachten vom 31. Januar 2022 beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung so- wie auf den vollständigen, dem Gericht vorliegenden Akten. Es ist breit abgestützt, umfassend, fundiert sowie in allen entscheidrelevanten Fragen nachvollziehbar und überzeugend. Insbe- sondere begründet der Gutachter seine Schlussfolgerungen deutlich und widerspruchsfrei und legt nachvollziehbar dar, dass beim Beschuldigten in den Tatzeitpunkten eine schwere psy- chische Störung und damit eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag. Die entsprechende Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erweist sich als schlüssig und überzeugend. Das Gericht erachtet das Gutachten folglich als uneingeschränkt verwert- bar, weshalb im Folgenden darauf abzustellen ist. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.

6.5 6.5.1 Der Beschuldigte rügt zunächst, dass das Gutachten nicht von Dr. med. C.__ selbst, sondern von der Oberärztin PD Dr. med. E.__ erstellt worden sei. So sei Dr. med. C.__ anlässlich der Begutachtung bei der ersten Sitzung nur teilweise und beim zweiten Gespräch gar nicht an- wesend gewesen. Dr. med. C.__ habe PD Dr. med. E.__ die Ausarbeitung des ganzen Gut- achtens vollständig übertragen; sie habe die Grundlagen der Beurteilung sowie die Diagnose erstellt und daraus die Schlussfolgerungen gezogen. Dies stelle eine unzulässige Delegation dar. Dass Dr. med. C.__ durch die Mitunterzeichnung die Verantwortung für das Gutachten übernommen habe, ändere daran nichts.

6.5.2

20│35 Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der u.a. die Bezeichnung der sachverständigen Person und allenfalls den Vermerk enthält, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann (Abs. 2 lit. a und b). Nach Art. 185 Abs. 1 StPO ist die sachverständige Person für das Gutachten persönlich ver- antwortlich. Gestützt auf Art. 187 Abs. 1 StPO erstattet die sachverständige Person das Gut- achten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen. Es muss er- sichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen, welche Aufgaben sie wahrgenommen haben und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (Urteil des BGer 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3).

6.5.3 Wie erwähnt beauftragte die Prozessleitung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Dr. med. C., Leitender Arzt der Psychiatrie Z. und Forensischer Dienst, FMH-Schwerpunkt Foren- sische Psychiatrie und Psychotherapie, als Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatri- schen Gutachtens über den Beschuldigten. Im Schreiben der Prozessleitung vom 12. Mai 2021 betreffend Gutachterauftrag wurde der Sachverständige über die gesetzlichen Vorschrif- ten über die Gutachtertätigkeit aufgeklärt. Zudem wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit hin- gewiesen, Drittpersonen als Hilfspersonen beizuziehen. Im Falle einer Delegation zur Erstel- lung des Gutachtens wurde der Sachverständige ersucht, vorgängig mit der Verfahrensleitung Rücksprache zu nehmen.

Mit seinem Schreiben vom 10. Juni 2021 setzte der beauftragte Sachverständige das Gericht und die Parteien sodann darüber in Kenntnis, dass er die Akten mittlerweile gesichtet und sich entschieden habe, für die Erstellung des Gutachtens PD Dr. med. E.__ als Hilfsperson beizu- ziehen. Auch in seiner E-Mail vom 21. September 2021 weist der Sachverständige darauf hin, dass PD Dr. med. E.__ als Hilfsperson an der Erstellung des Gutachtens beteiligt sei. Dem- nach waren alle Beteiligten bereits vorgängig über die Hilfeleistung von PD Dr. med. E.__ orientiert. Von Seiten der Parteien wurden keine diesbezüglichen Einwände erhoben. Unab- hängig von einer solchen vorgängigen Information wurde der Beizug der Hilfsperson im Gut- achten transparent gemacht (Art. 187 Abs. 1 StPO). So wurde zu Beginn des Gutachtens er- klärt, dass die eigenen Erhebungen am 9. November 2021 (2.5 Stunden) durch Dr. med. C.__ und PD Dr. med. E.__ und am 30. November 2021 (2 Stunden) durch PD Dr. med. E.__

21│35 durchgeführt wurden (Gutachten, S. 2). Beide haben das Gutachten zudem mitunterzeichnet (Gutachten, S. 62).

Einzig aus dem Umstand, dass der Gutachter an der persönlichen Untersuchung des Beschul- digten nicht während der gesamten Zeit anwesend war, auf eine unzulässige Delegation zu schliessen, greift vorliegend zu kurz. In seiner Argumentation verkennt der Beschuldigte näm- lich, dass dem Gutachter umfangreiches Aktenmaterial zur Verfügung stand, welches eben- falls in die Begutachtung miteinbezogen werden musste (vgl. Aktenverzeichnis, welches dem Gutachterauftrag beigelegt wurde). Bei dieser Ausgangslage hat die persönliche Untersu- chung des Beschuldigten einen anderen Stellenwert, als wenn Aktenmaterial praktisch voll- ständig fehlt. Erst nach Sichtung dieser Unterlagen entschied sich der Gutachter sodann eine Drittperson beizuziehen, wobei er in seinen Schreiben vom 10. Juni 2021 und 21. September 2021 ausdrücklich festhielt, dass sich diese als Hilfsperson an der Erstellung des Gutachtens beteiligen werde. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, dass der Gutachter seine Verantwortung nicht wahrgenommen und den ihm persönlich erteilten Auftrag für die Erstellung des Gutachtens unzulässigerweise an Dritt- personen delegiert hätte. Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich jedenfalls keine Vorbe- halte gegen das Gutachten.

6.6 Der Berufungskläger rügt sodann einen Widerspruch im Gutachten in Ziff. 6.2.2, S. 59 f. (Plä- doyer S. 12). In Ziffer 6 der Fragebeantwortung führe der Gutachter zu Recht aus, dass der Berufungskläger aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung in seiner Wahrnehmung und Interpretation von sozialen Interaktionen deutliche Abweichungen zeige und im Umgang mit anderen Menschen und der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen deutlich beein- trächtigt sei; er zudem ein im Hinblick auf Intensität und Angemessenheit abweichendes emo- tionales Empfinden aufweise und gerade in für ihn subjektiv belastenden Situationen von einer verminderten Kontrolle von Handlungsimpulsen auszugehen sei. Die vorliegende Situation im Zusammenhang mit der Haushaltsabklärung und der IV-Stelle sei für den Berufungskläger gerade eine solche klassische "emotional belastende Situation" gewesen, in der es ihm auf- grund seiner Persönlichkeitsstörung nicht gelungen sei, seine Handlungsimpulse zu kontrol- lieren. Und trotzdem gehe das Gutachten nicht von einer aufgehobenen Fähigkeit aus, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder danach zu handeln, was ein nicht nachvollziehbarer Widerspruch sei.

22│35 Vorab vermischt der Berufungskläger in seiner Argumentation die Einsichts- und die Steue- rungsfähigkeit. Im Gutachten, S. 53, stellt der Gutachter hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Berufungsklägers klar, dass keine Hinweise bestehen für eine Symptomatik, die geeignet wäre, eine Beeinträchtigung oder Aufhebung für die Deliktvorwürfe zu begründen. Der Berufungskläger sei aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten imstande zur Einsicht in das Unrecht der vorgewor- fenen Taten. Auch im Deliktzeitraum sei er durchgängig in der Lage gewesen einzusehen, dass ehrverletzendes Handeln gegen geltendes Recht verstosse. Eine wahnhafte Symptomatik bzw. wahnhaft verzerrte Verarbeitung der Konfliktsituation habe nicht festgestellt werden können. Dem- gegenüber schliesst das Gutachten auf Seite 55 zur Frage der Steuerungsfähigkeit wie folgt: "Zu- sammenfassend lässt sich vor dem Hintergrund des Störungsbildes und den damit verbundenen Ver- haltensweisen für den Tatbestand der üblen Nachrede in den zwei Briefen eine forensisch relevante Beeinträchtigung von Hemmungsvermögen feststellen. Vor dem Hintergrund des schweren und aus- geprägten Störungsbildes und den damit verbundenen schablonenhaften Verhaltensmustern ist von einer viel schwereren Beeinträchtigung auszugehen, als sich beispielsweise in Konfliktsituationen bei bestimmten Persönlichkeitsdispositionen, etwa aufgrund einer erhöhten Kränkbarkeit oder emotiona- len Instabilität, gewöhnlicher Weise in einer Konfliktsituation feststellen lassen würde. Gegen eine Auf- hebung der Steuerungsfähigkeit spricht aus hiesiger Sicht die in späteren Einvernahmen vorhandene Fähigkeit, die Deliktvorwürfe zu relativieren oder in einen anderen Kontext zu setzen und das Fehlen einer wahnhaften Symptomatik. Andererseits weist u.a. das dysfunktionale Verhalten des Expl. vor Gericht darauf hin, wie schwer die Beeinträchtigung durch das Störungsbild ist. Dies gilt umso mehr, wenn man, wie vom Expl. ausgeführt, eine affektive Labilisierung aufgrund seiner übernachhaltigen Konfliktverarbeitung annimmt, was aus hiesiger Sicht vor dem Hintergrund des Störungsbildes und der Untersuchung gezeigten Symptomatik plausibel ist. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht kann da- her bei dem Beschuldigten von einer "mittelgradigen" Verminderung der Schuldfähigkeit für die Tatvorwürfe ausgegangen werden."

Das Gutachten legt plausibel und nachvollziehbar dar, dass zwar von einer relevanten Beeinträch- tigung des "Hemmungsvermögens" (mithin der Steuerungsfähigkeit) auszugehen ist, dieses aber nicht gänzlich aufgehoben war. Es liegt nicht eine aufgehobene, sondern nur, aber immerhin, eine verminderte Kontrolle von Handlungsimpulsen vor (vgl. Antwort Ziffer 6.2.2). Der Gutachter schätzte die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit verbunden der Schuldfähigkeit als mittelgradig ein (vgl. Antworten Ziff. 6.2.4 und 6.2.5). Ein Widerspruch ist nicht erkennbar.

23│35 6.7 An der Glaubwürdigkeit des Gutachtens vermag auch der Beweisantrag des Berufungsklä- gers, wonach sein ehemaliger Psychiater Dr. G.__ als Zeuge zu befragen sei, nichts zu än- dern. Der Beweisantrag wird abgewiesen.

Dem angerufenen Zeugen wurde gemäss Publikation im Amtsblatt Nidwalden Nr. 28 vom 14. Juli 2021 (S. 1396) die Berufsausübungsbewilligung als eigenverantwortlicher Arzt (Fach- gebiet Psychiatrie und ärztliche Psychotherapie) durch das Gesundheitsamt Nidwalden entzo- gen. Darüber hinaus setzte sich der durch das Gericht eingesetzte Experte in seinem Gutach- ten vom 31. Januar 2022 auch mit den Diagnosen von Dr. G.__ auseinander und verneint diese (vgl. Gutachten S. 45 ff.). Diese Umstände allein vermögen beträchtliche Zweifel an der Fachkompetenz des angerufenen Zeugen zu begründen. Kommt hinzu, dass sich Dr. G.__ mit Schreiben vom 12. August 2022 persönlich an das Obergericht wandte. Er stellte Anträge in der Hauptsache, nämlich die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie einen Freispruch für den Berufungskläger. Seine Begründung lässt auf eine erhebliche Voreingenommenheit für den Berufungskläger schliessen. So macht er geltend: "Ich kann nicht tatenlos schauen was abspielt bei Gericht Nidwalden unkorrekten Würdigung, mentale Belästigungen, jedoch finde ich eine Anzeige in vorliegendem Fall äusserst unverhältnismässig gegenüber Herr A.__ gemäss Tatsachen und Sachverhalt ... Gutachten Herr C.__ mangelhaft, ungenügend fachlich erörtert, bzw. unprofessionelle Arbeit ... Mehr dazu bei Darlegung in persönlichen Gespräch meine Erfahrung als Fach Arzt Psychiater meiner Patienten Erlebnissen unkorrekten Behand- lungen vom AHV /IV (B.__)". Es versteht sich aus dieser Begründung von selbst und bedarf kaum weiterer Ausführungen, dass sich aus einer Befragung dieses Zeugen für das Gericht keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse ergeben könnten.

6.8 Zusammengefasst erweist sich das eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten als ver- wertbar, so dass der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines neuen Gutachtens abzuwei- sen ist. Der Beschuldigte ist folglich bezüglich der mehrfachen üblen Nachrede gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.__ als mittelgradig vermindert schuld- fähig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzusehen. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

24│35 7. 7.1 Ausgangslage der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nach- rede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. Die Vorinstanz sprach in Abwägung aller strafzumessungs- relevanter Umstände eine auf 20 Tagessätze zu je Fr. 60.– bemessene Geldstrafe sowie zu- sätzlich eine Busse von Fr. 300.– aus. Das Berufungsgericht schliesst sich diesen zutreffen- den Ausführungen vollumfänglich an. Der Berufungskläger macht denn auch nicht geltend, dass im Falle einer Bestätigung des Schuldspruchs gleichwohl das Strafmass zu reduzieren sei, weshalb diesbezüglich auf die korrekten und unbestritten gebliebenen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. 5.1-5.5 S. 22-28; Art. 85 Abs. 4 StPO).

7.2 In subjektiver Hinsicht ist bei der Strafzumessung jedoch zusätzlich das Gutachten von Dr. med. C.__, in welchem dieser dem Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, im Tatzeitraum leichtgradig (ICD-10: F33.0), diagnostizierte, zu beachten. Der Sachverständige attestierte dem Beru- fungskläger im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eine im mittleren Grad verminderte Schuldfä- higkeit in Bezug auf die Tathandlungen (Antwort Ziff. 6.2.5). Dies ist in angemessenem Aus- mass zu berücksichtigen.

7.3 Nach dem Gesagten ist für die mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB die beim Berufungskläger diagnostizierte psychische Störung bzw. die ihm attestierte einge- schränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmildernd in Abzug zu bringen. Eine Reduktion der Strafe um die Hälfte erscheint angebracht, sodass eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.– und eine Busse von Fr. 150.– auszusprechen sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

25│35 8. 8.1 Der Privatkläger verlangte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Im Nachgang zur Hauptverhandlung reichte er zwei Honorarnoten, je datiert mit 4. Dezember 2020 ein. Für die Aufwendungen im Untersuchungsverfahren machte er einen Betrag von Fr. 3'388.10 geltend, für das Verfahren vor Kantonsgericht Fr. 5'462.85. Das Kantonsgericht wies den Antrag auf Entschädigung mit der sinngemässen Begründung ab, dass der Beizug eines Anwaltes auf Seiten des Privatklägers nicht notwendig im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Dabei hat die Erstinstanz offensichtlich übersehen, dass die Privatklägerschaft zwei verschiedene Honorarnoten eingereicht hat, denn in der Urteilsbe- gründung erwähnte sie nur die Entschädigungsforderung über den Betrag von Fr. 3'388.10 (angefochtenes Urteil E. 6.5.1). Dieser Fehler ändert im Ergebnis nichts an der grundsätzli- chen Abweisung des Entschädigungsbegehrens.

8.2 Dagegen liess der Privatkläger Anschlussberufung erheben. In seiner schriftlichen Eingabe vom 8. Juli 2022 verlangt er die Zusprechung einer Entschädigungsforderung in Höhe von Fr. 8'850.95 (inkl. Auslagen und MWSt.).

8.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die be- schuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilfor- derung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).

Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verstehen ist bzw. wann notwendige Aufwendungen anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbesondere in den folgenden

26│35 Konstellationen vor: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stel- lenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Die Lehre verweist zur nä- heren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen auf das zu Art. 429 StPO Gesagte. Ge- mäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Das Bundesgericht stellte zu Art. 429 StPO fest, dass diese beiden in der Botschaft genannten kumulativen Voraussetzungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehen und daran festzuhalten ist. Dies hat nicht nur in Bezug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person Gel- tung, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch auf denjenigen der Privatklägerschaft (Urteil 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017, E. 4.3.1 mit diversen Verweisen). Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Urteile 66_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

8.4 8.4.1 Die Vorinstanz hat das Entschädigungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, dass sich vorliegend nicht sagen lasse, dass der Privatkläger durch den Beizug seines Rechtsbeistands wesentlich zum Ausgang der Strafsache beigetragen hätte. Zudem liege kein komplexer Straf- fall vor, weshalb es sich im vorliegenden Fall insbesondere auch nicht gerechtfertigt habe, einen amtlichen Verteidiger für den Beschuldigten einzusetzen (vgl. Verfügung vom 6. Juli 2020 E. 7). Die Privatklägerschaft hätte somit keinen objektiv begründeten Anlass, einen An- walt beizuziehen. Folglich habe die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Vielmehr kann unterstrichen werden, dass es sich entgegen der Ansicht des Privatklägers vorliegend nicht um einen komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffall handelt. Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz auch das Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung abgewiesen. Der Privatkläger,

27│35 Sozialversicherungsexperte, erstattete am 14. September 2018 persönlich Anzeige gegen den Berufungskläger und wurde dabei von seiner Vorgesetzten, Direktorin der Ausgleichskasse Nidwalden, begleitet. Dabei ging es vorab einzig darum, die Umstände anlässlich der Haus- haltsabklärung vom 11. Juli 2018 zu Protokoll zu geben. Wenige Tage darauf reichte der Pri- vatkläger auch die streitgegenständlichen Schreiben des Beschuldigten zu den Untersu- chungsakten (act. 2.1 ff). Damit war der massgebliche Sachverhalt bereits in den Grundzügen produziert, eine anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft war nicht angezeigt. Dies gilt umso mehr, als dass der Privatkläger persönlich als geschäftsgewandt und geübt im Umgang mit Behörden bezeichnet werden darf. Der Beizug eines Anwalts war für ihn mithin auch aus prozessualen Gründen nicht angezeigt. Gestützt auf die Anzeige war es in der Folge ohnehin Sache der Untersuchungsbehörden, entsprechende weitere Sachverhaltsabklärungen zu täti- gen.

Aus den Untersuchungsakten erhellt, dass der Berufungskläger seinerseits den Privatkläger angezeigt hat und letzterer im Zuge dieser Anzeige einen Verteidiger mandatierte (act. 4.4). Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Rechtsvertreter im Weiteren in allen Verfahren, in denen der Privatkläger Partei war, für diesen engagierte. Das ändert aber nichts an der Ein- fachheit des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren.

Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht pflichtwidrig ausgeübt, indem sie einen Entschädigungs- anspruch verneinte. Die Anschlussberufung ist demzufolge abzuweisen. An diesem Ergebnis ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz in der Urteilsbegründung die die zweite Honorarnote über Fr. 5'462.85 unerwähnt liess. Demzufolge wird Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils bestätigt.

8.5 Beim vorliegenden Verfahrensausgang steht dem Privatkläger auch im Rechtsmittelverfahren kein Entschädigungsanspruch zu.

Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

28│35 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In vorliegendem Fall wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren bestätigt wird, ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auch die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -regelung (Dispositiv-Ziffer 4) zu bestätigen.

10.1 Abschliessend sind die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu regeln. Die Strafbe- hörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskos- ten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich auch die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und lit. c StPO).

10.2 Der Gebührenrahmen des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 300.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [Prozesskostengesetz; NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebe- nen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozess- handlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG).

Die Entscheidgebühr wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Verfahrenskosten beinhalten nebst der Entscheidgebühr auch die Kosten für das foren- sisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von Fr. 13'696.50. Die Verfahrenskosten betragen da- her total Fr. 15'696.50.

10.3 10.3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Kosten- und Ent- schädigungspflicht der Privatklägerschaft bildet das Gegenstück zu deren sehr weitgehenden Rechtsmittelbefugnissen (BGE 144 IV 17, E. 2.2). Das Bundesgericht hat etwa schon eine hälftige Kostenverteilung des Berufungsverfahrens zwischen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft geschützt (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 m.w.V.).

29│35 10.3.2 Vorliegend gilt vorab zu berücksichtigen, dass der Privatkläger Anschlussberufung erhob. Diese betraf nur den Entschädigungspunkt. Ausgehend von der festgesetzten Entscheidge- bühr von Fr. 2'000.00 wird der Anteil für die Anschlussberufung auf Fr. 500.00 festgesetzt. Die Auslagen für das Gutachten standen nicht im Zusammenhang mit der Anschlussberufung. Nachdem der Privatkläger mit der Anschlussberufung unterlegen ist, hat er vorab einen Ge- bührenanteil von Fr. 500.00 zu tragen.

Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'196.50 sind anteilsmässig auf die Parteien zu ver- legen. Der Privatkläger verlangte im Hauptpunkt, im Übrigen ungeachtet des Beweisergebnis- ses des Gutachtens, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, und zwar im Schuld- wie im Strafpunkt. Der Berufungskläger beantragte einen Freispruch. Im Ergebnis wurde der Be- schuldigte schuldig gesprochen, die Strafe jedoch in Anbetracht der verminderten Schuldfä- higkeit halbiert. Danach obsiegt der Beschuldigte teilweise bezüglich der Sanktion. Es wird ihm hälftiges Obsiegen zugestanden, womit ihm die Hälfte, mithin Verfahrenskosten im Um- fang von Fr. 7'598.25 aufzuerlegen sind. Nachdem der Privatkläger im Berufungsverfahren Anträge stellte und mit diesen nicht durchdrang, sind die verbleibenden Kosten nicht nur dem Kanton (vgl. Art. 423 StPO), sondern auch dem Privatkläger aufzuerlegen. Der jeweilige Anteil wird mit je einem Viertel bzw. Fr. 3'799.10 zu Lasten des Privatklägers und des Staates fest- gelegt.

11.1 Abschliessend ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu regeln.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird von der urteilenden Instanz nach Mass- gabe des kantonalen Anwaltstarifs festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Das kantonale Prozesskostengesetz setzt das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 220.00 pro Stunde fest (Art. 39 Abs. 2 PKoG). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Berufungsinstanz zwischen Fr. 600.00 und Fr. 6‘000.00 (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). Massge- bend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Min- dest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirt- schaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie

30│35 der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Dazu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 52 ff. PKoG).

Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein beson- deres Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rück- erstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrneh- mung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab be- stimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühun- gen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festge- setzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; VIKTOR LIEBER, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 6 zu Art. 135 StPO). In jedem Fall ist zu prüfen, ob der in der Kostennote verrechnete Verteidigungsaufwand notwendig und verhältnismässig war, wobei der zulässige Zeitaufwand namentlich auch in Ab- hängigkeit zur Komplexität des Falles steht (LIEBER, a.a.O., N 4b und 6 zu Art. 135 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pau- schalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeit- aufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmenta- rifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Die in den Honorarnoten ausgewiese- nen Aufwände können ausserdem Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche «Kontrollrechnung» resp. eine Beurteilung einzelner Positionen erforder- lich wäre (BGE 143 V 453 E. 2.5.1; auch: LIEBER, a.a.O., N 8c f. zu Art. 135 StPO). So ist es insbesondere auch verfassungskonform, das Honorar lediglich in aussergewöhnlich aufwen- digen Fällen nach Zeitaufwand zu bemessen, wobei ein ausserordentlich aufwendiger, d.h. komplizierter oder umfangreicher Fall nicht schon dann vorliegt, wenn das Pauschalhonorar

31│35 den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (LIEBER, a.a.O., N 8c zu Art. 135 StPO mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.4).

11.2 Die Verteidigung machte mit Rechnung vom 18. August 2022 für ihre Aufwendungen vor Be- rufungsinstanz ein Honorar von Fr. 11'858.00 für Aufwand von 53.90 Stunden, Auslagen pau- schal 3 % von Fr. 355.75 sowie Mehrwertsteuer 7.7 % bzw. Fr. 940.45, total mithin Fr. 13'154.20 geltend. Dieses Honorar überschreitet einerseits den gesetzlichen Maximalrah- men von Fr. 6'000.00 bei Weitem und liegt auch über den in vergleichbaren Verfahren übli- cherweise gesprochenen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung.

Aus der eingereichten Honorarnote wird ersichtlich, dass der weit überwiegende Aufwand für "Mailverkehr" bzw. "diverser Mailverkehr" angefallen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der exorbitante Aufwand aufgrund des fordernden Verhaltens des Klienten entstanden ist. Diese Vermutung findet ihre Begründung in den vielfältigen persönlichen Eingaben des Beru- fungsklägers im gesamten Verfahren, welche grundsätzlich als weitschweifig und an der Sa- che vorbeizielend qualifiziert werden müssen. Bereits im Rahmen der Gewährung der amtli- chen Verteidigung wurde in der Verfügung vom 13. April 2021 darauf hingewiesen, dass Kli- enten mit einer psychiatrischen Diagnose, wie sie der Berufungskläger aufweise, gerichtsno- torisch auch gegenüber ihrer Rechtsvertretung fordernd auftreten könnten und zuweilen be- sondere Betreuung verlangen würden. Es werde der guten Ordnung halber darauf hingewie- sen, dass im Rahmen der Entschädigung der amtlichen Verteidigung allfällige Aufwände für persönliche Fürsorge oder übermässige Beanspruchung durch den Klienten grundsätzlich nicht genehmigt werden dürften.

Aus der Aufwandübersicht der Verteidigung ergibt sich der konkrete Zeitbedarf für die einzel- nen Positionen nicht. Daher kann auch nicht nachvollzogen werden, wie viele Arbeitsstunden auf Bemühungen fallen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Es wird dem amtlichen Verteidiger deshalb ermessensweise ein Pauschalhonorar von Fr. 4'000.00 zugestanden. Die- ses liegt immer noch über den üblicherweise gesprochenen Honoraren für einfache Beru- fungssachen, bei denen der angeklagte Sachverhalt unbestritten ist und sich keine komplexen Rechtsfragen stellen. Damit wird berücksichtigt, dass vorliegend ein Gutachten von über 50 Seiten zu analysieren war. Die Auslagen werden gemäss Honorarnote pauschal mit 3 %, mit- hin Fr. 120.00 festgesetzt, die Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt Fr. 317.25. Die Gerichtskasse

32│35 wird angewiesen, der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'437.25 auszubezahlen. Der Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO wird vorbehalten.

33│35 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

  2. Der Beschuldigte wird der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB für schuldig erklärt.

  3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 19 Abs. 2 StGB mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

  4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 106 StGB sowie Art. 19 Abs. 2 StGB zudem mit einer Busse von Fr. 150.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

  5. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) wird wie folgt bestätigt: « 4. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 1'010.40 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 2'010.40 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). [...]

  6. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger keine Entschädigung auszurichten. Nachdem kein komplexer Sachverhalt vorliegt, hatte die Privatklägerschaft keinen objektiv begründeten Anlass, einen Anwalt bei- zuziehen (Art. 433 StPO).»

34│35 6. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren umfassen die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 und die Kosten für das Gutachten von Fr. 13'696.50 und betragen total Fr. 15'696.50. Die Privatklägerschaft unterliegt im Umfang ihrer Anschlussberufungsanträge und hat da- für einen Anteil von Fr. 500.00 an der Entscheidgebühr zu tragen. Die übrigen Kosten von Fr. 15'196.50 werden zur Hälfte, mithin im Umfang von Fr. 7'598.25, dem Beschuldigten und zu einem Viertel, mithin im Umfang von Fr. 3'799.10, der Privatklägerschaft auferlegt. Im restlichen Umfang von einem Viertel bzw. Fr. 3'799.15 werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.

  1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'437.25 (Honorar Fr. 4'000.00, Auslagen pauschal 3% Fr. 120.00, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 317.25) zugesprochen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Josef Flury eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'437.25 auszubezahlen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kan- ton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

  2. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  3. [Zustellung].

35│35 Stans, 18. August 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Mirdita Kelmendi

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31.01.2023
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24.03.2026