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BAS 22 9

Beschluss vom 13. Oktober 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch lic. iur. Michael Hafner, Rechtsanwalt Buchenstrasse 5, 6210 Sursee, Beschwerdeführerin/Privatklägerin, gegen B., vertreten durch MLaw Sandro Spiess, Rechtsanwalt, Wolf Advokatur und Notariat AG, Surentalstrasse 10, 6210 Sursee, Beschwerdegegner/Beschuldigter, und Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 13. April 2022 (STA-Nr. A1 21 3882).

2│19 Sachverhalt: A. a. A.__ («Beschwerdeführerin») und C.__ («Ehemann») sind seit 2013 verheiratet und Eltern von drei Kindern (Jg. 2013, 2014, 2016), zunächst mit gemeinsamem Wohnsitz in __ (NW). Die Beschwerdeführerin verliess Letzteren im Mai 2019 unvermittelt und hob den gemeinsamen Wohnsitz auf, indem sie ohne Vorankündigung mit den gemeinsamen Kindern zu ihren Eltern in den Kanton D.__ zog und sich mit diesen abmeldete. Noch im selben Monat machte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht E.__ ein Eheschutzverfahren rechtsanhängig. Es folgte ein vehement geführter Familienrechtsstreit vor den D.__-Instanzen; dem Ehemann wurde dabei etwa eine Absicht zum erweiterten Suizid (Familie) und diesbezügliche Vorberei- tungshandlungen (Waffenbeschaffungen) unterstellt, was in einer mindestens vorübergehen- den Einschränkung des Besuchsrechts und einem Rayonverbot resultierte. Anschliessende haus- und fachärztliche Begutachtungen vermochten die Vorwürfe aber nicht ansatzweise zu belegen. Das Besuchsrecht wurde wieder aufgenommen. Nach einer Geste und Äusserung sexueller Konnotation der damals jüngsten, rund vierjährigen Tochter gegenüber dem Ehe- mann anlässlich eines Besuchs am 27. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin zwei Tage später im Namen der Tochter über eine mandatierte Rechtsanwältin eine Strafanzeige gegen den Ehemann und dessen neue Lebenspartnerin wegen Verstosses gegen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) sowie Art. 188 StGB (sexuelle Handlungen mit Ab- hängigen) ein. Im Laufe des Verfahrens erhob die Beschwerdeführerin im Namen aller dreier Kinder weitere, unterschiedliche sexuelle Missbrauchsvorwürfe gegen den Ehemann und des- sen Lebenspartnerin. Die Vorwürfe erwiesen sich durchwegs als unbegründet, weshalb die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Verfahren am 13. April 2022 einstellte. Eine hiergegen erhobene Beschwerde erachtete das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, als gänzlich unbegründet und wies diese mit Beschluss BAS 22 7 vom 13. Oktober 2022 ab. Diese Umstände und Vorgänge sind gerichtsnotorisch.

3│19 b. Am 23. Dezember 2020 erstattete die Beschwerdeführerin gegen den Ehemann Strafantrag wegen Verleumdung/eventualiter übler Nachrede und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (STA-act. 2.2.1). Darin führte sie aus, sie habe – zeitgleich mit vorerwähn- ter Strafanzeige gegen den Ehemann wegen sexuellen Missbrauchs/Pornografie (vorne A./a.) – beim Bezirksgericht E.__ ein Abänderungsverfahren anhängig gemacht, in welchem sie auf- grund der geäusserten Vorwürfe die Aufhebung/Sistierung des Besuchsrechts des Eheman- nes verlange. In diesem Abänderungsverfahren habe der Ehemann am 15. Oktober 2020 eine Stellungnahme mit ehrenrührigen Vorhalten einreichen lassen. Am 15. Dezember 2021 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin darauf hin, dass aufgrund der Einvernahme des Ehemannes von einer strafrechtlichen Beteiligung des Rechtsvertreters Rechtsanwalt B.__ («Beschwerdegegner») auszugehen sei und sie den Strafantrag auf diesen ausweiten müsse, sofern sie überhaupt am Strafantrag festhalten wolle (STA-act. 4.131). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag entsprechend präzi- sieren beziehungsweise die Strafverfolgung sämtlicher Tatbeteiligten beantragen (STA-act. 4.1). Mit Verfügung STA-Nr. A1 21 3882 vom 13. April 2022 beschied die Staatanwaltschaft, die Sache werde hinsichtlich dem Beschwerdegegner nicht an die Hand genommen, die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten dem Staat überbunden. Eine Ent- schädigung oder Genugtuung wurde nicht ausgerichtet (STA-act. 1.1 ff.). Gegen den Ehemann wurde ebenfalls ein Strafverfahren geführt (vgl. BAS 22 8).

B. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 Be- schwerde mit den Anträgen: «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Vorinstanz vom 13. April 20202 (recte: 2022) sei in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung we- gen Verleumdung eventualiter wegen übler Nachrede an die Hand zu nehmen und durchzuführen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, u.a. folgende Beweisabnahmen vorzunehmen. a) Einvernahme des Beschuldigten

4│19 b) Zeugeneinvernahmen: − F., __ − G., __ 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten und Beschwer- degegners, eventualiter zulasten des Staates.»

C. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner schlossen mit Eingabe vom 13. Mai 2022 bzw. 19. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsanwaltschaft legte zugleich die Verfahrensakten auf (STA-act. 1 ff.).

D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Den Parteien wurde Gelegenheit gege- ben, eine Kostennote einzureichen, wovon sie Gebrauch machten.

E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 13. Oktober 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Straf- sachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin ist als mutmasslich Geschädigte bezie- hungsweise Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt Partei des Strafverfahrens und berechtigt,

5│19 gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvo- raussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge be- gründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).

1.3 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide sind zu begründen (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Bei Letzteren hat die Begründung dabei die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Regelung ist nicht auf Berufungen beschränkt, sondern gilt für alle Rechtsmittelverfahren. Sie dient der Verfah- rensökonomie und erspart der Rechtsmittelinstanz die Wiederholung von bereits vor der Vor- instanz Ausgeführtem (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 15 zu Art. 52 StPO). Auf neue tatsächliche oder recht- liche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechts- mittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen

6│19 Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vo- rinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; NILS STOH- NER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 9 zu Art. 82 StPO).

Strittig ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 StPO). Auf die Nichtanhandnahmeverfügung und die Stand- punkte der Beschwerdeführerin (zu ihrer Rügeobliegenheit: vorne E. 1.2) wird nachfolgend einzugehen sein.

3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2022 zunächst fest, der Beschuldigte habe die Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 an das Bezirksgericht E.__ gemeinsam mit dem Ehemann ausgearbeitet. So sei es der Ehemann gewesen, welcher den Beschuldigten über die in der Stellungnahme vorgebrachten Kritikpunkte an der Be- schwerdeführerin informiert und diesen beauftragt habe, eine entsprechende Stellungnahme auszuarbeiten. Dem Ehemann sei im Grundsatz bekannt gewesen, was der Beschuldigte vor- bringen würde, um das Gericht auf die aus seiner Sicht bestehenden Missstände aufmerksam zu machen. Insofern hätten der Ehemann und der Beschuldigte als Mittäter agiert. Die Be- schwerdeführerin kritisiere folgende Passagen der Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 als ehrenrührig: − «[Die Beschwerdeführerin] sei bereits während ihres ([des Ehemannes] und [der Beschwerde- führerin]) Zusammenlebens tablettensüchtig gewesen. Sie habe diverse Tabletten eingenom- men, wobei sie dem Gesuchsgegner ([dem Ehemann]) jeweils gesagt habe, es handle sich le- diglich um Magenschoner und Medikamente für die Schilddrüse. Es scheine jedoch naheliegend, dass es sich bei diesen Tabletten um eine Form von Beruhigungsmitteln gehandelt habe. Die Einnahme verschiedener Tabletten könne durch den Hausarzt der Gesuchstellerin bestätigt wer- den. Deshalb sei eine schriftliche Auskunft des Hausarztes der Gesuchstellerin zu beantragen.» − «Wenn die Kinder jeweils von der Gesuchstellerin zum Gesuchsgegner kommen würden, würden die Kinder oft apathisch wirken und seien verstört. Sie hätten Angst vor der Gesuchstellerin, wel- che bei ihnen wiederholt psychische Gewalt anwende. Da die Gesuchstellerin mit den Kindern überfordert sei, bestehe der Verdacht, dass sie bei den Kindern ebenfalls Beruhigungsmittel

7│19 verabreiche. [Ein Kind] habe bereits erzählt, dass die Gesuchstellerin ihr schon Tropfen ins Trink- wasser gegeben habe, welche sie dann sehr müde gemacht hätten. Da Beruhigungsmittel innert sehr kurzer Zeit abgebaut würden, sei es nur schwerlich nachzuweisen. Deshalb werde dem Ge- richt eine Haarprobe der Kinder beantragt (gerichtliches Gutachten).» − «Zudem seien die Kinder oft regelrecht verwahrlost und würden mehrere Nummern zu kleine Kleider tragen.» Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei von einer relevanten Ehrverletzung auszugehen bezie- hungsweise könne eine solche nicht klarerweise ausgeschlossen werden. Die getätigten Aus- sagen seien geeignet, den Ruf der Beschwerdeführerin, ein ehrbarer Mensch zu sein, herab- zusetzen und sie in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Jedoch könne sich der Beschuldigte auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen. Dazu sei zu prüfen, ob die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 sach- bezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolg- ten und blosse Vermutungen als solche gekennzeichnet seien. Dabei sei zunächst zu beach- ten, dass die getätigten Äusserungen im Rahmen eines nicht öffentlichen Gerichtsverfahrens getätigt worden und die mit dem Fall befassten Gerichtsmitarbeiter an das Amtsgeheimnis gebunden seien. Deshalb sei an die Tolerierbarkeit der Schärfe der Formulierungen ein ande- rer Massstab anzuwenden als bei öffentlich aufgestellten Behauptungen. Die Vorbringen des Beschuldigten in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 seien als sach- bezogen zu qualifizieren, da sämtliche Ausführungen damit zusammenhängen würden wie sich die Beschwerdeführerin als Mutter um ihre Kinder kümmere. Im Verfahren um Abände- rung des Eheschutzentscheides stünden eben gerade diese Kinderbelange im Zentrum. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei tablettensüchtig, hänge daher mit der Frage nach einer geeigneten Betreuung der Kinder zusammen. Der Hinweis auf die Einnahme von Magenscho- nern und Medikamenten für die Schilddrüse sei ebenso sachbezogen, da der Gesundheitszu- stand einer Person für die Frage der Betreuungsmöglichkeiten und -fähigkeiten eine Rolle spiele. Dass sie Beruhigungstabletten nehme, sei auch als Vermutung gekennzeichnet wor- den. Die Beschwerdeführerin habe mit der Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 zudem selbst Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass sie zwischen 2016 und 2020 einige Medi- kamente zu sich habe nehmen müssen, weshalb der Hinweis in der Stellungnahme nicht völlig aus der Luft gegriffen sei. Beim geäusserten Verdacht, die Beschwerdeführerin habe den Kindern Beruhigungsmittel verabreicht sowie gegenüber diesen psychische Gewalt ausgeübt, sei ebenso ein Sachzu- sammenhang gegeben. Der Begriff «psychische Gewalt» sei zwar scharf formuliert, ein

8│19 Rechtsanwalt dürfe in Gerichtsverfahren jedoch energisch auftreten. Schliesslich sei auch le- diglich die Vermutung geäussert worden, die Kindesmutter würde den Kindern Beruhigungs- mittel verabreichen. Es sei in der Stellungnahme gar erwähnt worden, dass es dafür keine konkreten Beweise, jedoch Hinweise gegeben habe. Um die nötigen Beweise zu erlangen, seien zudem Haaranalysen der Kinder gefordert worden. Der Beschuldigte sei deshalb seiner beruflichen Pflicht als Rechtsanwalt zur Wahrung der Parteiinteressen seines Klienten nach- gekommen. Die beanstandeten Äusserungen seien alle in einem vergleichsweise sachlichen Ton gehalten und nicht über das hinausgegangen, was im Rahmen von hochstrittigen Trennungsverfahren üblich sei und noch toleriert werden könne, zumal Vermutungen beziehungsweise blosse Ver- dächtigungen auch als solche gekennzeichnet worden seien. Zudem sei es aufgrund der zivil- prozessualen Substantiierungs- und Behauptungslast sowie der anwaltlichen Pflicht zur sorg- fältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) nicht nur das Recht des Rechtsanwalts, sondern vielmehr seine Pflicht, das Gericht auf sämtliche Umstände hinzuweisen, welche für das Kindeswohl von Bedeutung sein könn- ten. Aus vorgenannten Gründen seien die ehrverletzenden Äusserungen in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 gerechtfertigt gewesen.

3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem sie sich einerseits mit den dargelegten Beweismitteln nicht aus- einandergesetzt und andererseits gehörig angebotene Beweise nicht abgenommen habe. Konkret habe die Staatsanwaltschaft die mit Eingabe vom 23. Februar 2022 eingereichten Beweismittel, mit welchen aufgezeigt worden sei, dass die Privatklägerin keiner Tablettensucht unterliege und keine Tabletten in Form von Beruhigungsmittel eingenommen habe, nicht in ihre Würdigung einbezogen. Ebenso seien F.__ und G.__ trotz gestelltem Beweisantrag nicht befragt worden, obwohl diese hätten Aussagen machen können zu den Behauptungen des Ehemannes, es seien bei der Wohnungsräumung zwei Harassen Beruhigungsmittel, Schlaf- und Schmerzmittel gefunden worden. In materieller Hinsicht entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der Beschul- digte die ehrverletzenden Äusserungen wider besseres Wissen gegenüber Drittpersonen ge- macht habe, diese nicht sachbezogen seien und über das Notwendige hinausgegangen seien und somit kein Rechtfertigungsgrund für die Ehrverletzung bestünde. Dies begründet sie

9│19 zunächst damit, dass Art. 14 StGB einer Prozesspartei keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen gebe. Die Voraussetzungen, dass die Äusserungen sachbezogen sein müssten, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden müssten, seien vorliegend nicht erfüllt gewesen. Dem Ehemann sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesund- heitlichen Beschwerden auf ärztlich verordnete Medikamente angewiesen gewesen sei. Die Unterstellung der Tablettensucht sei wider besseres Wissen erfolgt, da die Beschwerdeführe- rin nie irgendwelche Beruhigungsmittel, Schlafmittel oder Psychopharmaka konsumiert habe. Auch sei dieser Vorwurf nicht sachbezogen gewesen, da er nicht im Rahmen eines hängigen und strittig geführten Trennungsverfahrens eingereicht worden sei, sondern einzig im Rahmen eines Abänderungsverfahrens, wobei sich lediglich die Frage einer Einschränkung des Be- suchsrechts gestellt habe. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe sich der Ehemann da- mals mit keinem Wort dahingehend geäussert, dass die Beschwerdeführerin tablettensüchtig sei. Die Einnahme von Beruhigungsmitten komme auch nicht einer Tablettensucht gleich. Die Staatsanwaltschaft verkenne damit, dass die Äusserung geradezu über das Notwendige hin- ausgehe. Der Vorwurf der Tablettensucht sei weder notwendig noch sachbezogen gewesen. Da der Vorwurf der Tablettensucht wider besseres Wissen erfolgt sei, scheide der Rechtferti- gungsgrund nach Art. 14 StGB per se aus und Art. 174 StGB gelange unweigerlich zur An- wendung. Identisch verhalte es sich mit den Aussagen betreffend wiederholte Anwendung psychischer Gewalt an Kindern und Verabreichung von Beruhigungsmitteln an die Kinder. Es seien schlichtweg keine Anzeichen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern psychische Gewalt angewendet habe. Eine vorgängig angeordnete Urinprobe habe gar ein negatives Ergebnis hervorgebracht, was aufzeige, dass die Äusserung haltlos und wi- der besseres Wissen erfolgt sei.

3.3 3.3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Be- richten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichen- der Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsan- waltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Solche Erhebungen müssen im Verhältnis zur Be- deutung des Straffalls stehen. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt im Vorverfahren eine Re- lativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser gebietet, dass der

10│19 Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Eine ver- hältnismässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten. Es besteht ein erhebliches öf- fentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Res- sourceneinsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfol- gen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen wer- den, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die gegebenenfalls möglich wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder auf eine Strafver- folgung aus Opportunitätsgründen gemäss Art. 8 StPO zu verzichten ist (lit. c). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftat- bestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsan- waltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkun- dig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3).

11│19 3.3.2 Die einzelnen Straftatbestände umschreiben ein verbots- beziehungsweise gebotswidriges Verhalten. Eine tatbestandsmässige Handlung ist daher grundsätzlich rechtswidrig. Unter an- derem aus Art. 14-18 StGB ergibt sich jedoch, dass ein normwidriges Verhalten ausnahms- weise durch einen Rechtfertigungsgrund erlaubt werden kann (ANDREAS DONATSCH/BRIGITTE TAG, Strafrecht I, 9. A., 2013, S. 217). Die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich beispielsweise aus Art. 14 StGB ergeben. Demnach verhält sich rechtmässig, wer han- delt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Als rechtfertigend wirken können beispielsweise Berufspflichten (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 251). Jedoch darf eine Berufspflicht nicht in jedem Fall strafrechtlich relevante Eingriffe in geschützte Interessen durch die Ausübung eines be- stimmten Berufs rechtfertigen, sondern nur im Umfang der Rechtsnorm, die für diese massge- bend ist (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., 2011, N 99 zu §10). Eine Rechtfertigung eines bestimmten tatbestandsmässigen Ver- haltens vermag sich indirekt aus allgemein umschriebenen gesetzlichen Berufspflichten erge- ben, so zum Beispiel aus Art. 12 lit. a BGFA (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 251). Demgemäss üben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit direkt auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt zustehen, der eine Partei vertritt (BGE 135 IV 177 E. 4; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 4. A., 2019, N 19 zu Art. 14 StGB). Dies jedoch nur, wenn seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet sind (BGE 131 IV 154 E. 1.3). Der Anwalt als Verfechter von Parteiinteressen soll im Kontakt mit Behörden und Gegenpartei sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten. Er darf zwar energisch auftreten und sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei un- nötig verletzen, das heisst keine Äusserungen tun, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2).

3.3.3 Die Parteien haben gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst namentlich das Recht Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzuneh- men (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Aus dem Gehörsanspruch folgen

12│19 verschiedene Verpflichtungen, beispielsweise die Begründungspflicht (s. Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO). Der Betroffene soll wissen, weshalb die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Daher muss die Begründung eines Entscheids so verfasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sowohl er wie auch die Rechts- mittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (HANS VEST/SALOME HORBER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 32 zu Art. 107 StPO). Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439). Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht, Beweisanträge zu stellen (s. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Parteien sind berechtigt, die für die Beurteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können. Die Behörden sind demgegenüber verpflichtet, rechtzeitig, form- gerecht gestellte und erhebliche Anträge zu berücksichtigen. Die Behörde kann jedoch das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betref- fen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn sie auf Grund bereits abgenommener Be- weise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdi- gung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geän- dert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; VEST/HORBER, a.a.O., N 34 zu Art. 107 StPO).

3.4 Irrelevant ist zunächst, wenn die Beschwerdeführerin – sowohl im Untersuchungs- wie auch in diesem Beschwerdeverfahren – unter Nennung von Beweisen wiederholt erläutert, dass der Vorwurf der Tablettensucht nachweislich falsch gewesen sei. Die Beschwerdeführerin über- sieht, dass vorliegend für die retrospektive Beurteilung des Vorliegens eines Rechtfertigungs- grundes gänzlich irrelevant ist, ob/dass sie im Nachgang die behauptete Tablettensucht hat widerlegen können. Mangels Relevanz musste sich die Staatsanwaltschaft damit nicht im Ein- zelnen auseinandersetzen. Die Staatsanwaltschaft erwog nämlich zu Recht, dass die Be- schwerdeführerin tatsächlich regelmässig diverse Medikamente einnahm. Dass der Ehemann als medizinischer Laie die Medikamenteneinnahme als Sucht wahrnahm und dementspre- chend eine mutmassliche Tablettensucht monierte, ist nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dass die damaligen Beobachtungen des Ehemannes auf ein Suchtverhalten hingedeutet haben: Demnach habe es Situationen gegeben, in denen die Beschwerdeführerin zitterte und sagte, sie brauche eine Tablette (STA-act. 5.4 dep. 18). Ebenso kann eine falsche Dosierung von Schilddrüse-Medikamenten eine Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion) zur Folge ha- ben, deren klinische Symptome jenen eines Entzugs durchaus ähnlich sind (Unruhe,

13│19 Gereiztheit, Zittern usw. [s. Pschyrembel, 268. A., 2020, S. 782]). Weder der Beschwerdegeg- ner noch dessen Klient verfügen über spezifisches medizinisches Fachwissen, welches ihnen eine selbstständige, vor-/ausserprozessuale Nachprüfung der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Art sowie zum Anwendungsbereich der vom Ehemann gefundenen Medikamente (STA-act. 5.5 dep. 22) und des medizinischen Zustands der Beschwerdeführe- rin erlaubt hätte. Aufgrund der genannten Anhaltspunkte bestand für den Ehemann und des- sen Rechtsvertreter berechtigter Anlass, sich dahingehend (ehrenrührig) zu äussern. Insoweit die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der übrigen ehrenrührigen Äusserungen (psychische Gewalt, Verabreichung von Beruhigungsmitteln, Verwahrlosung) ähnliche oder gleiche Rügen vorbringt, ist ihr aus denselben Gründen nicht zu folgen. Zu Recht schloss die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich, dass die Äusserungen sachbezogen sowie notwendig waren, nicht wider besseres Wissen erfolgten und Vermutungen als solche gekennzeichnet waren, demzufolge sich der Beschwerdegegner auch dafür auf einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB hat berufen können. Dem Ehemann lagen entsprechende Anhaltspunkte vor: Der Vorwurf der Gewalt stützte er auf Aussagen der Töchter, welche ihm erzählt hätten, «dass Mami gemein sei, sie geschlagen und eingesperrt hätte» (STA-act. 5.5 dep. 23). Auch der Verdacht der Verabreichung von Beruhigungsmitteln beruhte auf Wahrnehmungen des Ehemannes und Einschätzungen Dritter, auf welcher der Ehemann vertraute (STA-act. 5.8 dep. 44). Der Ehemann hatte demnach ernste Gründe dafür, dass seine Behauptungen der Wahrheit entsprachen. Selbst eine hinsichtlich Beruhigungsmittel negative Urin-Analyse bei den Kindern vermag nichts daran zu ändern. Die Möglichkeit und Dauer der Nachweisbarkeit von Beruhigungsmitteln ist abhängig von Wirkstoff sowie Menge und variiert – was notorisch ist – erheblich. Ohne Halt ist der Einwand, die Äusserungen seien nicht im Rahmen eines strittig geführten Trennungs-, sondern in einem Abänderungsverfahren erfolgt, mithin ihre eigene Betreuungs- fähigkeit gar nicht (mehr) Thema gewesen, weil es bloss noch um die Frage der Beschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners gegangen sei. In familienrechtlichen Verfahren gilt das Kindeswohl als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts (BGE 130 III 585 E. 2.1) und auf das entsprechende Verfahren findet der Untersuchungs- sowie Offizialgrundsatz Anwendung (Art. 296 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Abände- rungsgesuch die bestehende Besuchsregelung (und damit auch Organisation der Betreuung der Kinder) wieder gerichtlich zum (Beweis-) Thema gemacht (Art. 179 Abs. 1 i.V.m. Art. 133 f. ZGB). Für diese Beurteilung war – mit Blick auf das Kindeswohl – nicht nur einseitig die Situ- ation beim gesuchsgegnerischen Ehemann, sondern auch diejenige bei der gesuchstellenden,

14│19 obhutsinhabenden Kindsmutter, der Beschwerdeführerin, zu beleuchten. Eine allfällige Tab- lettensucht bei einem Elternteil, sei es dem gesuchstellenden oder dem gesuchsgegnerischen, ist für das Kindeswohl und damit die Ausgestaltung der Betreuung sowie der Besuchsrechte relevant. Ohnehin ist das zeitlich eng folgende Abänderungsverfahren immer noch im Kontext des ursprünglichen, unbestritten strittig geführten Eheschutz- respektive Trennungsverfahren zu betrachten, auch wenn es sich formal um ein neues, eigenes Verfahren gehandelt hat. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann ihrerseits – bei min- destens ähnlich dürftiger Verdachtslage – bezichtigte, einen erweiterten Suizid begehen zu wollen und die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht zu haben; ihre Vorwürfe erwiesen sich als haltlos (vorne Bst. A./a.). Dieser Umstand ist hier zwar nicht direkt relevant, lässt aber den Schluss zu, dass der Ton zwischen den Ehegatten auch ausserhalb des Gerichtssaals scharf und kompromisslos war. Schlussendlich ist auch zu beachten, dass die Parteien in einem familienrechtlichen Abände- rungsverfahren nach Treu und Glauben trotz Geltung der Untersuchungsmaxime zur Mitwir- kung verpflichtet sind, weil sie den Prozessstoff am besten kennen (STEPHAN MAZAN/DANIEL STECK, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass in Bezug auf das Besuchsrecht und das Kindeswohl relevante Inhalte grundsätzlich vorgebracht werden dürfen, wenn sie irgendwie für die Kindeszuteilung relevant sind (BGE 131 IV 154 E. 1.4.2). Ferner ist es gerade die Funktion eines (gerichtlichen) Zivil- verfahrens, sich widersprechende, nach Massgabe der Mitwirkungs- und Substantiierungs- pflichten vorgebrachte Parteithesen gegeneinander abzuwägen und daraus eine prozessuale Wahrheit zu ergründen. Dabei muss es den Parteien möglich sein, strittige tatsächliche Um- stände zu thematisieren und diesbezüglich, gestützt auf Anhaltspunkte, auch Mutmassungen anzustellen. Systeminhärent fehlt es den behauptenden Parteien bis zum Entscheid des an- gerufenen Gerichts an einer Gewissheit. Solches war hier der Fall, zumal der Ehemann bezie- hungsweise dessen Rechtsvertreter die streitbefangenen Behauptungen jeweils mit entspre- chenden Beweisanträgen in den Prozess einbrachte und ihnen Anhaltspunkte (Wahrnehmun- gen, Beobachtungen) dafür vorlagen, dass ihre Behauptungen der Wahrheit entsprechen könnten. Hinzu kommt, dass die Äusserungen in einem nicht öffentlichen Verfahren erfolgten (Art. 54 Abs. 4 ZPO), die mit diesem Verfahren befassten Gerichtsmitarbeiter einerseits an das Amtsgeheimnis gebunden und andererseits in der Lage waren, scharf verfasste Rechts- schriften mit der notwendigen Distanz und Sachlichkeit in den entsprechenden Kontext einzu- ordnen.

15│19 Weiter steht in formeller Hinsicht der Vorhalt der fehlenden Einvernahme von F.__ sowie der Lebenspartnerin des Ehemannes und die damit verbundenen Rüge der Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes im Raum. Dem ist zu entgegnen, dass es um Äusserungen in einer vom Rechtsvertreter des Ehemannes eingereichten Stellungnahme geht, die gestützt auf die An- gaben des Ehemannes verfasst wurde. Entsprechend prüfte (und bejahte) die Staatsanwalt- schaft einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB, mithin die Sachbezogenheit sowie Not- wendigkeit der Äusserungen, die Gutgläubigkeit (kein Handeln wider besseres Wissen) der sich Äussernden und die Kennzeichnung allfälliger Vermutungen als solche. Die beantragten Einvernahmen taugen dabei nicht als Beweismittel. Ursprung der ehrenrührigen Äusserungen und für die Beurteilung zentral sind in erster Linie die über einen längeren Zeitraum hinweg gemachten Wahrnehmungen und die darauf basierend gebildete Überzeugung des Eheman- nes. Dabei handelt es sich um innere Tatsachen, zu denen sich weder F.__ noch G.__, die Lebenspartnerin des Ehemannes, äussern können, zumal diese auch nicht an der Instruktion, dem Verfassen oder an der Einreichung der streitbefangenen Stellungnahme beteiligt waren. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Einvernahme etwas zur tatsächlichen und rechtlichen Abklärung des fallrelevanten Sachverhalts hätte beitragen können. Jedenfalls ist im Verzicht auf die zusätzlichen Einvernahmen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes zu erkennen. Daran vermag auch nichts zu ändern, ob/dass allenfalls eine der beiden möglichen Zeuginnen beim angeblichen Fund von «zwei Harassen Medikamenten» (STA- act. 8.1.21 dep. 7) beteiligt waren oder nicht. Dabei handelt es sich um ein untergeordnetes, vom Beschwerdegegner beispielhaft genanntes Indiz, dem im Gesamtkontext keine eigen- ständige Rolle zukommt und welches – namentlich mit Blick auf die geringe Schwere der zur Debatte stehenden Delikte und der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur verhältnismässi- gen, haushälterischen Ressourceneinteilung – demnach auch nicht in aller Einlässlichkeit be- weisrechtlich zu ergründen war. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner betreffend die Stel- lungnahme vom 15. Oktober 2020 wegen übler Nachrede/eventualiter Verleumdung in An- wendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfolgte zu Recht, nachdem offenkundig ein Rechtfer- tigungsgrund (Art. 14 StGB) besteht. Selbst wenn ein Verfahren formal hätte eröffnet werden müssen, wäre dieses aus genannten Gründen einzustellen gewesen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingt. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe gehen dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB vor (FRANZ RIKLIN, in: BSK-StGB I, a.a.O., N 12 zu Art. 173 StGB).

16│19 4. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB) auch Rechtsvertreter erfasst, mithin die Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) vorlie- gen eingehalten wurde.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.1 Die Beschwerdeführerin hält fest, dass sie «im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege pro- zessiert». Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf begründetes Gesuch hin gewährt (GARA MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: BSK-StPO, a.a.O., N 9 zu Art. 136 StPO). Eine allfällige Verfügung der Staatsanwaltschaft aus dem Vorverfahren betref- fend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 StPO) gilt rechtsprechungs- gemäss im Beschwerdeverfahren nicht weiter (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 3 zu Art. 136 StPO). Die Verfahrens- leitung liegt nunmehr bei der Vorsitzenden dieses Kollegialgerichts (Art. 61 lit. c StPO). Diese hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 136 StPO gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Privatkläger- schaft für das Beschwerdeverfahren neu zu prüfen, zumal sich im Beschwerdeverfahren re- gelmässig eine neue Ausgangslage stellt. Das Verfahren hat sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Regel weiterentwickelt; hier hat die Staatsanwaltschaft etwa das Verfahren mittels eines ausführlich begründeten Entscheids nicht an die Hand genommen. Aus einer solchen Verfü- gung können sich Hinweise ergeben, welche die Frage der Aussichtslosigkeit der Zivilklage in einem anderen Licht erscheinen lassen. Legt die Staatsanwaltschaft in einem Fall – wie hier – überzeugend dar, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten infolge Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes klar ausscheidet, führt das zur Annahme der Aussichtslosigkeit der Zivilklage (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.). Ohnehin hat hier die Beschwerdeführerin aber keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gestellt, welchen die Verfahrensleitung beurteilen könnte. Eine Befreiung

17│19 von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands fällt damit mangels Ge- suchs ausser Betracht (Art. 136 StPO e contrario).

6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie ermessensweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und aus- gangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

6.3 6.3.1 Infolge Unterliegens verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario).

6.3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Ein- bussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwer- deinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festset- zung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstan- sätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Hinzu kommen die Auslagen (Art. 52 ff. PKoG). Der Anwalt kann eine Kostennote einreichen (Art. 41 PKoG). Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im

18│19 Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft ent- schädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antrags- delikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschä- digungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Rechtsbeistand des Beschuldigten legt eine Honorarnote über Fr. 2'895.40 ins Recht (Ho- norar Fr. 2'656.80, Auslagen Fr. 31.60, MwSt. Fr. 207.– [7.7%]). Das Honorar liegt innerhalb des anwendbaren Rahmens. Die in diesem, lediglich Antragsdelikte betreffenden Beschwer- deverfahren unterliegende Privatklägerin, die Beschwerdeführerin, wird verpflichtet den Be- schuldigten intern und direkt mit diesem Betrag zu entschädigen.

19│19 Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

  3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschuldigten intern und direkt mit Fr. 2'895.40 zu ent- schädigen.

  4. [Zustellung].

Stans, 13. Oktober 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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NW_OG_001
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Entscheidungsdatum
31.01.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026