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BAS 22 8
Beschluss vom 13. Oktober 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch lic. iur. Michael Hafner, Rechtsanwalt, Buchenstrasse 5, 6210 Sursee, Beschwerdeführerin/Privatklägerin, gegen B., vertreten durch lic. iur. Lukas Küng, Rechtsanwalt, ettlin&part- ner advokatur und notariat ag, Grundacher 5, Postfach 1250, 6061 Sarnen 1, Beschwerdegegner/Beschuldigter, und Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Nidwalden vom 13. April 2022 (STA-Nr. A1 20 2890, 2891 und 3872).
2│24 Sachverhalt: A. a. A.__ («Beschwerdeführerin») und B.__ («Beschwerdegegner») sind seit 2013 verheiratet und Eltern von drei Kindern (Jg. 2013, 2014, 2016), zunächst mit gemeinsamem Wohnsitz in __ (NW). Die Beschwerdeführerin verliess Letzteren im Mai 2019 unvermittelt. Sie hob den ge- meinsamen Wohnsitz auf, indem sie ohne Vorankündigung mit den gemeinsamen Kindern zu ihren Eltern in den Kanton E.__ zog und sich mit diesen abmeldete. Noch im selben Monat machte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht C.__ ein Eheschutzverfahren rechtsan- hängig. Es folgte ein vehement geführter Familienrechtsstreit vor den E.__-Instanzen; dem Beschwerdegegner wurde dabei etwa eine Absicht zum erweiterten Suizid (Familie) und dies- bezügliche Vorbereitungshandlungen (Waffenbeschaffungen) unterstellt, was zu einer vo- rübergehenden Einschränkung des Besuchsrechts und einem Rayonverbot führte. Anschlies- sende haus- und fachärztliche Begutachtungen vermochten die Vorwürfe aber nicht ansatz- weise zu belegen. Das Besuchsrecht wurde wieder aufgenommen. Nach einer Geste und Äusserung sexueller Konnotation der damals jüngsten, rund vierjährigen Tochter gegenüber dem Beschwerdegegner anlässlich eines Besuchs am 27. September 2020 reichte die Be- schwerdeführerin zwei Tage später im Namen der Tochter über eine mandatierte Rechtsan- wältin eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner und dessen neue Lebenspartnerin wegen Verstosses gegen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) sowie Art. 188 StGB (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) ein. Im Laufe des Verfahrens erhob die Be- schwerdeführerin im Namen aller dreier Kinder weitere, unterschiedliche sexuelle Miss- brauchsvorwürfe gegen den Beschwerdegegner und dessen Lebenspartnerin. Die Vorwürfe erwiesen sich durchwegs als unbegründet, weshalb die Staatsanwaltschaft die entsprechen- den Verfahren am 13. April 2022 einstellte. Eine hiergegen erhobene Beschwerde erachtete das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, als gänzlich unbegründet und wies diese mit Beschluss BAS 22 7 vom 13. Oktober 2022 ab. Diese Umstände und Vorgänge sind gerichtsnotorisch.
3│24 b. Am 23. Dezember 2020 erstattete die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner Strafantrag wegen Verleumdung/eventualiter übler Nachrede und konstituierte sich als Privat- klägerin im Straf- und Zivilpunkt (STA-act. 2.2.1). Darin führte sie aus, sie habe – zeitgleich mit vorerwähnter Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen sexuellen Missbrauchs/Por- nografie (vorne A./a.) – beim Bezirksgericht C.__ ein Abänderungsverfahren anhängig ge- macht, in welchem sie aufgrund der geäusserten Vorwürfe die Aufhebung/Sistierung des Be- suchsrechts des Beschwerdegegners verlange. In diesem Abänderungsverfahren habe der Beschwerdegegner am 15. Oktober 2020 durch seinen dortigen Rechtsvertreter F.__ eine Stellungnahme mit ehrenrührigen Vorhalten einreichen lassen. Auch habe der Beschwerde- gegner gegenüber der KESB D.__ sowie gegenüber der Schulsozialarbeiterin G.__ ehrverlet- zende Angaben gemacht. Mit Verfügung STA-Nr. A1 20 2890, 2891, 3872 vom 13. April 2022 stellte die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner unter anderem betreffend die hier relevanten Strafvorwürfe der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB)/eventualiter mehrfachen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Gegen den Rechtsvertreter F.__ wurde ebenfalls ein Strafverfahren geführt (vgl. BAS 22 9).
B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde mit den Anträgen: «1. Die Einstellungsverfügung der Vorinstanz vom 13. April 20202 (recte: 2022) sei in den Ziffern 1 und 6 aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten und Beschwerdegegner einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage wegen mehrfacher Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) eventualiter mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) zu erheben. 3.1 Es seien gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO folgende Beweise zu erheben: a) Zeugeneinvernahmen: − H., __ − I., __ − G.__ c/o __ − Frau Dr. med. K., __ b) Edition der Krankengeschichte von J. im Zeitraum vom Juli bis September 2020 bei Dr. med. K.__
4│24 3.2 Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die ergänzenden Beweisabnahmen gemäss Ziff. 3.1 hiervor vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten und Beschwer- degegners, eventualiter zulasten des Staates.»
C. Mit Stellungnahme respektive Beschwerdeantwort vom 13. und 19. Mai 2022 beantragten die Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegner übereinstimmend die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft legte zugleich die Verfahrensakten auf (STA- act. 1 ff.).
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Den Parteien wurde Gelegenheit gege- ben, eine Kostennote einzureichen, wovon sie Gebrauch machten.
E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 13. Oktober 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5│24 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin ist als mutmasslich Geschädigte beziehungsweise Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt Partei des Strafverfahrens und be- rechtigt, gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge be- gründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
1.3 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide sind zu begründen (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Bei Letzteren hat die Begründung dabei die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das
6│24 Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Regelung ist nicht auf Berufungen beschränkt, sondern gilt für alle Rechtsmittelverfahren. Sie dient der Verfah- rensökonomie und erspart der Rechtsmittelinstanz die Wiederholung von bereits vor der Vor- instanz Ausgeführtem (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 15 zu Art. 52 StPO). Auf neue tatsächliche oder recht- liche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechts- mittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Sub- sumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanz- lichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechts- mittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; NILS STOHNER, in: BSK- StPO, a.a.O., N 9 zu Art. 82 StPO).
Strittig ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat (Art. 319 StPO). Auf die Einstellungsverfügung und die Standpunkte der Be- schwerdeführerin (zu ihrer Rügeobliegenheit: vorne E. 1.2) wird nachfolgend einzugehen sein.
7│24 durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklage- erhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit der Verfahrensein- stellung den Verfahrensgrundsatz «in dubio pro duriore» verletzt. Es könne nicht zweifelsfrei gesagt werden, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege oder dass Prozessvo- raussetzungen nicht erfüllt seien. Die Einstellung sei damit unzulässig gewesen (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 12 f. S. 6 f.).
3.3 Zutreffend weist die Beschwerdeführerin auf den strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro duriore» hin. Dieser besagt aber nur – was sich bereits aus dem Wortlaut ergibt – dass in zweifelhaften Fällen mittels Anklage eine gerichtliche Beurteilung herbeizuführen ist. Hingegen schliesst der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und der genannte Grundsatz nicht aus, dass in klaren Fällen eine Einstellung erfolgen kann, andernfalls Art. 319 Abs. 1 StPO jeglicher Bedeutung beraubt würde. Wie sich in den nachfolgenden Ausführungen (E. 4-6) zeigen wird, hegt die Staatsanwaltschaft – und das Obergericht – betreffend allen drei Vorwürfen, keine ernsthaften Zweifel betreffend das Vorliegen von Einstellungsgründen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist bei dieser Ausgangslage nicht verletzt.
8│24 4. Äusserungen in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 (Bezirksgericht C.) 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, der Beschwerde- gegner habe beim Verfassen der Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 an das Bezirksgericht C. mitgewirkt. Insofern hätten sein Rechtsvertreter und er als Mittäter agiert. Betreffend fol- genden Passagen sei von einer relevanten Ehrverletzung auszugehen beziehungsweise könne eine solche jedenfalls nicht klarerweise ausgeschlossen werden: − Die Beschwerdeführerin sei bereits während ihres (des Beschwerdegegners und der Beschwer- deführerin) Zusammenlebens tablettensüchtig gewesen. Sie habe diverse Tabletten eingenom- men, wobei sie dem Gesuchsgegner (dem Beschwerdegegner) jeweils gesagt habe, es handle sich lediglich um Magenschoner und Medikamente für die Schilddrüse. Es scheine jedoch nahe- liegend, dass es sich bei diesen Tabletten um eine Form von Beruhigungsmitteln gehandelt habe. Die Einnahme verschiedener Tabletten könne durch den Hausarzt der Gesuchstellerin bestätigt werden. Deshalb sei eine schriftliche Auskunft des Hausarztes der Gesuchstellerin zu beantra- gen. − Wenn die Kinder jeweils von der Gesuchstellerin zum Gesuchsgegner kommen würden, würden die Kinder oft apathisch wirken und seien verstört. Sie hätten Angst vor der Gesuchstellerin, wel- che bei ihnen wiederholt psychische Gewalt anwende. Da die Gesuchstellerin mit den Kindern überfordert sei, bestehe der Verdacht, dass sie den Kindern ebenfalls Beruhigungsmittel verab- reiche. Ein Kind habe bereits erzählt, dass die Gesuchstellerin ihr schon Tropfen ins Trinkwasser gegeben habe, welche sie dann sehr müde gemacht hätten. Da Beruhigungsmittel innert sehr kurzer Zeit abgebaut würden, sei es nur schwerlich nachzuweisen. Deshalb werde dem Gericht eine Haarprobe der Kinder beantragt (gerichtliches Gutachten). − Zudem seien die Kinder oft regelrecht verwahrlost und würden mehrere Nummern zu kleine Klei- der tragen. Es sei zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner auf einen Rechtfertigungsgrund stützen könne. Als Prozesspartei könne sich der Beschwerdegegner auf Art. 14 StGB berufen, zumal die Stellungnahme durch seinen Rechtsanwalt verfasst und eingereicht worden sei. Demnach müsse geprüft werden, ob die beanstandeten Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 sich im Rahmen der zulässigen Schranken bewegen würden, diese mithin sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet seien (zum Ganzen: E. III./2.4.1.1- 2.4.1.4 S. 34 f.). Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft vorab darauf hin, dass die kritisierte Stellung- nahme im Rahmen eines hängigen und äusserts strittig geführten Trennungsverfahrens (Abänderung des Eheschutzentscheids) eingereicht worden sei. Das Besuchsrecht bezie- hungsweise die Obhut sei hart umkämpft; das Verfahren sei nicht öffentlich und die
9│24 Gerichtsmitarbeiter an das Amtsgeheimnis gebunden. In Bezug auf die Tolerierbarkeit der Schärfe der Formulierungen sei ein anderer Massstab anzulegen als bei öffentlich aufgestell- ten Behauptungen. In diesem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen würden die beiden Parteien ihre unterschiedlichen Standpunkte darlegen. Es sei evident, dass diese Diskussio- nen kontrovers geführt würden. Dass dabei im Rahmen eines strittigen Verfahrens auch Vor- würfe erhoben und entsprechend negative Sachverhalte behauptet würden und in einem ge- wissen Mass ein harscher Tonfall herrsche, um die jeweiligen Interessen durchzusetzen, sei ebenfalls nachvollziehbar, verständlich und übersteige nicht das in der Gesellschaft bezie- hungsweise in solchen Prozessen geduldete Mass. Die Adressaten der Stellungnahme seien im Gegensatz zum Durchschnittsleser damit vertraut, dass bei strittigen Kinderbelangen die Parteien beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit negativen Aspekten der jeweiligen Ge- genpartei oder deren Verhalten argumentierten. Diese seien ohne Weiteres in der Lage, die Rechtsschriften mit der notwendigen Distanz und Sachlichkeit in den entsprechenden Kontext einzuordnen (E. III./2.4.1.5 S. 35). Die Vorbringen des Beschwerdegegners beziehungsweise von dessen Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 seien als sachbezogen zu qualifizieren. Die Ausführun- gen zur Tablettensucht stünden im Zusammenhang mit der Betreuungsmöglichkeit und -fähig- keit der Kindesmutter, was Thema des Verfahrens gewesen sei. Zudem sei bloss die Vermu- tung geäussert worden, dass es sich um Beruhigungstabletten handeln könnte. Der Hinweis sei nicht aus der Luft gegriffen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin in besagtem Zeitraum tatsächlich Medikamente einnahm und darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei nach Eigenangabe der Beschwerdeführerin um Magenschoner und Medikamente für die Schild- drüse gehandelt habe. Auch die Äusserung, es bestehe der Verdacht, die Beschwerdeführerin verabreiche den Kindern Beruhigungsmittel, die Kinder wirkten apathisch und seien verstört sowie die Beschwerdeführerin habe wiederholt psychische Gewalt angewendet, seien für das Kindeswohl relevant und somit sachbezogen. Die Aussage sei teilweise scharf formuliert, aber nicht unnötig beleidigend. Dass der Beschwerdegegner die Kinder als apathisch oder verstört wahrnahm, erscheine mit Blick auf die Trennungssituation nachvollziehbar. Schliesslich sei hinsichtlich des Vorwurfs, den Kindern seien Beruhigungsmittel verabreicht worden, darauf hingewiesen worden, dass ihnen – das heisst dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter – dafür konkrete Beweise fehlten, aber Hinweise bestünden. Es seien denn auch entsprechende, der Klärung dienende Beweisanträge gestellt worden. Nichts anderes ergebe sich hinsichtlich des letzten Vorwurfs (Verwahrlosung). Diese seien sachbezogen (Kindeswohl) und gingen nicht über das Notwendige hinaus. Schliesslich sei
10│24 zusammenfassend festzuhalten, dass die beanstanden Äusserungen in einem vergleichs- weise sachlichen Ton gehalten seien und jedenfalls nicht über das hinausgingen, was im Rah- men von hochstrittigen Trennungsverfahren üblich sei und noch toleriert werden könne, zumal Vermutungen beziehungsweise blosse Verdächtigungen auch als solche gekennzeichnet ge- wesen seien. Ferner sei es sowohl aufgrund der zivilprozessualen Substantiierungs- und Be- hauptungslast als auch der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufs- ausübung (Art. 12 lit. a BGFA), nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht des Be- schwerdegegners (und seines Rechtsvertreters) gewesen, das Gericht (auch pointiert) auf sämtliche Umstände hinzuweisen, welche für das Kindeswohl von Bedeutung sein könnten, Zu allen Ausführungen würden ferner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese zutreffen könnten (zum Ganzen: E. III./2.4.1.6 f. S. 35 f.). Die ehrverletzenden Äusserungen in der Stel- lungnahme vom 15. Oktober 2020 seien gestützt auf Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen, weshalb das gegen den Beschwerdegegner geführte Verfahren wegen übler Nachrede/even- tualiter Verleumdung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen sei (zum Gan- zen: E. III./2.4.1.8 S. 36).
4.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, der Vorwurf der Tablettensucht sei klar falsch respektive widerlegt; schliesslich sei es dem Beschwerdegegner hinlänglich bekannt gewesen aufgrund welcher gesundheitlichen Beschwerden sie ärztlich verordnet Medikamente einnehmen müsse. Beruhigungsmittel, Schlafmittel oder Psychopharmaka habe sie nie konsumiert. Ihr eine Tablettensucht zu unterstellen sei verfehlt und klar ehrverletzend. Die Vorwürfe seien nicht im Rahmen eines strittig geführten Trennungsverfahrens eingereicht worden, zumal das Eheschutzverfahren in diesem Zeitpunkt bereits erledigt gewesen sei. Das betreffende Ver- fahren sei ein Abänderungsverfahren gewesen; darin habe sich lediglich noch die Frage der Einschränkung des Besuchsrechts und nicht nach einer geeigneten Betreuung der Kinder ge- stellt. Der Vorwurf sei damit denn auch weder notwendig noch sachbezogen gewesen; die Anwendung von Art. 14 StGB falle ausser Betracht. Zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners hätten sich denn auch Einvernahmen von H.__ sowie der Lebenspartnerin des Beschwerdegegners aufgedrängt, zumal diese gemäss Aussage des Be- schwerdegegners Kenntnis von dessen angeblichem Fund von «zwei Harassen von Beruhi- gungsmitteln, Schlaf- sowie Schmerzmitteln» gehabt hätten. Diesen Fund habe es so aber nie gegeben, was gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners spreche. Indem die Staats- anwaltschaft diese Personen nicht einvernommen habe, habe sie zudem den Untersuchungs- grundsatz und ihr rechtliches Gehör verletzt (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 15.2-15.5 S. 7
11│24 ff.). Nicht anders verhalte es sich mit den Aussagen betreffend wiederholte Anwendung psy- chischer Gewalt an den Kindern und Verabreichung von Beruhigungsmitteln an die gemeinsa- men Kinder. Auch dabei habe es sich um unberechtigte, schwerwiegende Vorwürfe gehandelt, für die es keinerlei Anhaltspunkte gegeben habe (zum Ganzen: Beschwerde Ziff. 15.6-15.8 S. 11 ff.).
4.3 4.3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozess- voraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 StPO). Was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die im strafrechtlichen Untersuchungs- verfahren erforderlichen Abklärungen betrifft, ist folgende Ergänzung anzubringen: In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Solche Erhebungen müssen im Verhältnis zur Bedeutung des Straffalls stehen. Der Untersuchungsgrundsatz er- fährt im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser gebietet, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Eine verhältnismässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanz- politischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourceneinsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshand- lung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzuge- hen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herange- zogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorge- nommen, die gegebenenfalls möglich wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 m.w.H.).
12│24 4.3.2 Auf die durch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zutreffend referierten rechtlichen Ausführungen (E. III./2.2 S. 31 f.) zur Mittäterschaft sowie zur üblen Nachrede/eventualiter Verleumdung, insbesondere auch zum Entlastungsbeweis und dem Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB, ist integral beipflichtend zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.4 Irrelevant ist zunächst, wenn die Beschwerdeführerin – sowohl im Untersuchungs- wie auch in diesem Beschwerdeverfahren – unter Nennung von Beweisen wiederholt erläutert, dass der Vorwurf der Tablettensucht nachweislich falsch gewesen sei. Die Beschwerdeführerin über- sieht, dass vorliegend für die retrospektive Beurteilung des Vorliegens eines Rechtfertigungs- grundes gänzlich irrelevant ist, ob/dass sie im Nachgang die vom Beschwerdegegner behaup- tete Tablettensucht hat widerlegen können. Mangels Relevanz musste sich die Staatsanwalt- schaft damit nicht im Einzelnen auseinandersetzen. Die Staatsanwaltschaft erwog nämlich zu Recht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmässig diverse Medikamente einnahm. Dass der Beschwerdegegner als medizinischer Laie, die Medikamenteneinnahme als Sucht wahrnahm und dementsprechend eine mutmassliche Tablettensucht monierte, ist nachvoll- ziehbar. Dies gilt umso mehr, als dass die damaligen Beobachtungen des Beschwerdegegners auf ein Suchtverhalten hingedeutet haben: Demnach habe es Situationen gegeben, in denen die Beschwerdeführerin zitterte und sagte, sie brauche eine Tablette (STA-act. 8.1.21 dep. 7). Ebenso kann eine falsche Dosierung von Schilddrüse-Medikamenten eine Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion) zur Folge haben, deren klinische Symptome jenen eines Entzugs durchaus ähnlich sind (Unruhe, Gereiztheit, Zittern usw. [s. Pschyrembel, 268. A., 2020, S. 782]). Der Beschwerdegegner verfügt über kein spezifisches medizinisches Fachwissen, welches ihm eine selbstständige, vor-/ausserprozessuale Nachprüfung der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Art sowie zum Anwendungsbereich der von ihm gefun- denen Medikamente (STA-act. 8.1.23 dep. 22) und des medizinischen Zustands der Be- schwerdeführerin erlaubt hätte. Aufgrund der genannten Anhaltspunkte bestand für ihn be- rechtigter Anlass, sich dahingehend (ehrenrührig) zu äussern. Insoweit die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der übrigen ehrenrührigen Äusserungen (psychische Gewalt, Verabreichung von Beruhigungsmitteln, Verwahrlosung) ähnliche oder gleiche Rügen vorbringt, ist ihr aus denselben Gründen nicht zu folgen. Zu Recht schloss die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich, dass die Äusserungen sachbezogen sowie notwendig
13│24 waren, nicht wider besseres Wissen erfolgten und Vermutungen als solche gekennzeichnet waren, demzufolge sich der Beschwerdegegner auch dafür auf einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB hat berufen können. Dem Beschwerdegegner lagen entsprechende An- haltspunkte vor: Der Vorwurf der Gewalt stützte der Beschwerdegegner auf Aussagen der Töchter, welche ihm erzählt hätten, «dass Mami gemein sei, sie geschlagen und eingesperrt hätte» (STA-act. 8.1.23 dep. 23). Auch der Verdacht der Verabreichung von Beruhigungsmit- teln beruhte auf Drittangaben einer Tochter und einer Ärztin (STA-act. 2.2.20; 19.1.44). Der Beschwerdegegner hatte demnach ernste Gründe dafür, dass seine Behauptungen der Wahr- heit entsprachen. Selbst eine hinsichtlich Beruhigungsmittel negative Urin-Analyse bei den Kindern vermag nichts daran zu ändern. Die Möglichkeit und Dauer der Nachweisbarkeit von Beruhigungsmitteln ist abhängig von Wirkstoff sowie Menge und variiert – was notorisch ist – erheblich. Ohne Halt ist der Einwand, die Äusserungen seien nicht im Rahmen eines strittig geführten Trennungs-, sondern in einem Abänderungsverfahren erfolgt, mithin ihre eigene Betreuungs- fähigkeit gar nicht (mehr) Thema gewesen, weil es bloss noch um die Frage der Beschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners gegangen sei. In familienrechtlichen Verfahren gilt das Kindeswohl als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts (BGE 130 III 585 E. 2.1) und auf das entsprechende Verfahren findet der Untersuchungs- sowie Offizialgrundsatz Anwendung (Art. 296 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Abände- rungsgesuch die bestehende Besuchsregelung (und damit auch Organisation der Betreuung der Kinder) wieder gerichtlich zum (Beweis-) Thema gemacht (Art. 179 Abs. 1 i.V.m. Art. 133 f. ZGB). Für diese Beurteilung war – mit Blick auf das Kindeswohl – nicht nur einseitig die Situ- ation beim gesuchsgegnerischen Beschwerdegegner, sondern auch diejenige bei der gesuch- stellenden, obhutsinhabenden Kindsmutter, der Beschwerdeführerin, zu beleuchten. Eine all- fällige Tablettensucht bei einem Elternteil, sei es dem gesuchstellenden oder dem gesuchs- gegnerischen, ist für das Kindeswohl und damit die Ausgestaltung der Betreuung sowie der Besuchsrechte relevant. Ohnehin ist das zeitlich eng folgende Abänderungsverfahren immer noch im Kontext des ursprünglichen, unbestritten strittig geführten Eheschutz- respektive Tren- nungsverfahrens zu betrachten, auch wenn es sich formal um ein neues, eigenes Verfahren gehandelt hat. Schlussendlich ist auch zu beachten, dass die Parteien in einem familienrechtlichen Abände- rungsverfahren nach Treu und Glauben trotz Geltung der Untersuchungsmaxime zur Mitwir- kung verpflichtet sind, weil sie den Prozessstoff am besten kennen (STEPHAN MAZAN/DANIEL STECK, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO).
14│24 Dies bedeutet, dass in Bezug auf das Besuchsrecht und das Kindeswohl relevante Inhalte grundsätzlich vorgebracht werden dürfen, wenn sie irgendwie für die Kindeszuteilung relevant sind (BGE 131 IV 154 E. 1.4.2). Ferner ist es gerade die Funktion eines (gerichtlichen) Zivil- verfahrens, sich widersprechende, nach Massgabe der Mitwirkungs- und Substantiierungs- pflichten vorgebrachte Parteithesen gegeneinander abzuwägen und daraus eine prozessuale Wahrheit zu ergründen. Dabei muss es den Parteien möglich sein, strittige tatsächliche Um- stände zu thematisieren und diesbezüglich, gestützt auf Anhaltspunkte, auch Mutmassungen anzustellen. Systeminhärent fehlt es den behauptenden Parteien bis zum Entscheid des an- gerufenen Gerichts an einer Gewissheit. Solches war hier der Fall, zumal der Beschwerde- gegner beziehungsweise dessen Rechtsvertreter die streitbefangenen Behauptungen jeweils mit entsprechenden Beweisanträgen in den Prozess einbrachte und ihnen Anhaltspunkte (Wahrnehmungen, Beobachtungen) dafür vorlagen, dass ihre Behauptungen der Wahrheit entsprechen könnten. Hinzu kommt, dass die Äusserungen in einem nicht öffentlichen Verfah- ren erfolgten (Art. 54 Abs. 4 ZPO), die mit diesem Verfahren befassten Gerichtsmitarbeiter einerseits an das Amtsgeheimnis gebunden und andererseits in der Lage waren, scharf ver- fasste Rechtsschriften mit der notwendigen Distanz und Sachlichkeit in den entsprechenden Kontext einzuordnen. Weiter steht in formeller Hinsicht der Vorhalt der fehlenden Einvernahme von H.__ sowie der Lebenspartnerin des Beschwerdegegners und die damit verbundenen Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Raum. Dem ist zu entgegnen, dass es um Äusserungen in einer vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eingereichten Stellungnahme geht, die gestützt auf die Angaben des Beschwerdegegners verfasst wurde. Entsprechend prüfte (und bejahte) die Staatsanwaltschaft einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB, mithin die Sachbezogenheit sowie Notwendigkeit der Äusserungen, die Gutgläubigkeit (kein Handeln wi- der besseres Wissen) der sich Äussernden und die Kennzeichnung allfälliger Vermutungen als solche. Die beantragten Einvernahmen taugen dabei nicht als Beweismittel. Ursprung der ehrenrührigen Äusserungen und für die Beurteilung zentral sind in erster Linie die über einen längeren Zeitraum hinweg gemachten Wahrnehmungen und die darauf basierend gebildete Überzeugung des Beschwerdegegners. Dabei handelt es sich um innere Tatsachen, zu denen sich weder H.__ noch I.__, die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners, äussern können, zumal diese auch nicht an der Instruktion, dem Verfassen oder an der Einreichung der streit- befangenen Stellungnahme beteiligt waren. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Einvernahme etwas zur tatsächlichen und rechtlichen Abklärung des fallrelevanten Sachver- halts hätte beitragen können. Jedenfalls ist im Verzicht auf die zusätzlichen Einvernahmen
15│24 keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen. Daran vermag auch nichts zu ändern, ob/dass allenfalls eine der beiden möglichen Zeuginnen beim angeblichen Fund von «zwei Harassen Medikamenten» (STA-act. 8.1.21 dep. 7) beteiligt waren oder nicht. Dabei handelt es sich um ein untergeordnetes, vom Beschwerdegegner beispielhaft genanntes Indiz, dem im Gesamtkontext keine eigenständige Rolle zukommt und welches – namentlich mit Blick auf die geringe Schwere der zur Debatte stehenden Delikte und der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur verhältnismässigen, haushälterischen Ressourceneinteilung – dem- nach auch nicht in aller Einlässlichkeit beweisrechtlich zu ergründen war. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner betreffend die Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 wegen übler Nachrede/eventualiter Verleumdung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO erfolgte zu Recht.
16│24 Gerichtsverfahren. Seine Angaben gegenüber der Schulsozialarbeiterin habe der Beschwer- degegner auf persönliche Wahrnehmungen der Kinder an den Besuchswochenenden und früheren Feststellungen während des Zusammenlebens mit der Beschwerdeführerin gestützt. Was die angebliche (medikamentöse) Ruhigstellung der Kinder betrifft, habe er dies zudem als blossen Verdacht gekennzeichnet, zumal sich seine diesbezüglich gefestigte Überzeugung auch daran zeigte, dass er im September 2020 eine Urinprobe und -Analyse veranlasste. Weitergehende Abklärungen zum Wahrheitsgehalt seines bestehenden Verdachts seien ihm vor Kontaktierung der Schulsozialarbeiterin schliesslich nicht möglich gewesen. Aufgrund der Gesamtumstände stehe zusammenfassend fest, dass sich der Beschwerdegegner am 24. August 2020 aus begründeter Veranlassung bei der Schulsozialarbeiterin gemeldet habe und aus ernsthaften Gründen an die Wahrheit seiner Äusserungen habe glauben dürfen. Leichte Übertreibungen seien bei dieser Ausgangslage nicht von Bedeutung. Darüber hinaus habe er seine Äusserungen entsprechend mild formuliert beziehungsweise ausgeführt, wo er lediglich einen Verdacht hege. Für die gemachten Aussagen gegenüber der Schulsozialarbei- terin sei der Beschwerdegegner daher nicht strafbar, weswegen das gegen ihn geführte Straf- verfahren einzustellen sei (zum Ganzen: E. III./2.4.2.3-2.4.2.6 S. 36 f.).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterstellungen gegenüber der Schulsozialarbei- terin seien wider besseres Wissen erfolgt. Es sei einlässlich dargelegt und aktenkundig belegt, dass sie weder an einer psychischen Erkrankung leide noch medikamentenabhängig sei. Aus besagtem Bericht der Schulsozialarbeiterin ergebe sich nicht, dass er einen blossen Verdacht geäussert habe. Unzulässigerweise habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Schulso- zialarbeiterin erneut zu befragen, zumal sich die deren Befragung vom 17. Mai 2021 auf das Verfahren betreffend Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern beschränkt habe. Auch habe die Beschwerdeführerin kein Teilnahmerecht gehabt und entsprechend Fragen stellen können. Bemerkenswert sei, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die Schulsozialar- beiterin habe in ihrem Bericht nicht die genaue Wortwahl wiedergegeben, der Beschwerde- gegner habe die angebliche psychische Erkrankung als blossen Verdacht bezeichnet; dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdegegners seien bloss Schutzbehauptungen, denen keine grosse Bedeutung zugemessen werden könne. Der Beschwerdegegner habe weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis erbracht. Ein Rechtfertigungsgrund für die ehrverletzenden Äusserungen bestehe nicht. Was den geäusser- ten Verdacht betreffend die Verabreichung von Beruhigungsmitteln an die Kinder angehe, habe der Beschwerdegegner eine Urinprobe veranlasst. Die beschuldigte Person unterliege
17│24 einer Sorgfaltspflicht und habe vorgängig eine Äusserung auf den Wahrheitsgehalt zu über- prüfen. Hier indem die Urinprobe abzuwarten gewesen wäre, die dann ja auch negativ ausge- fallen sei. Es fehle auch diesbezüglich an einem Rechtfertigungsgrund, womit die Einstellung zu Unrecht erfolgt sei (zum Ganzen: Beschwerde Ziff. 16 S. 13 ff.).
5.3 Das Rechtliche betreffend ist auf die vorstehenden, hier ebenfalls einschlägigen Ausführungen (E. 4.3) zu verweisen.
5.4 Insoweit wiederum gerügt wird, die Äusserungen des Beschwerdegegners seien wider besse- res Wissen erfolgt, weil schliesslich widerlegt sei, dass sie an einer psychischen Erkrankung leide oder medikamentenabhängig sei, ist auf die bereits vorstehend erläuterte Gegenposition zurückzukommen (vorne E. 4.4). Für die Beurteilung der Strafbarkeit der damaligen Handlung respektive der Einstellungsgründe spielt keine Rolle, ob die geäusserten Vorwürfe zwischen- zeitlich als tatsachenwidrig haben widerlegt werden können (oder nicht). Entscheidend sind nämlich die damaligen Verhältnisse, mithin das Wissen, die Wahrnehmung und Beweggründe des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Äusserung. Die Einschätzung, der Beschwerdegegner habe begründete Anhaltspunkte für seine mindes- tens teilweise ehrenrührigen Vorwürfe gehabt, ist hier bereits im Zusammenhang mit seinen Äusserungen in der Rechtsschrift vom 15. Oktober 2020 einlässlich erläutert und bestätigt worden. Auch auf den Umstand der negativen Urinprobe ist bereits eingegangen worden. (vorne E. 4.4). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Äusserungen gegenüber der Schulsozi- alarbeiterin. Inwiefern den Beschwerdegegner diesbezüglich – als juristischer und medizini- scher Laie – wie von der Beschwerdeführerin behauptet, eine spezielle «Sorgfaltspflicht» ge- troffen und er diese verletzt hätte, erschliesst sich nicht. Die Staatsanwaltschaft erwog zu Recht, dass sich der Beschwerdegegner aus begründeter Veranlassung bei der Schulsozial- arbeiterin meldete und aus ernsthaften Gründen an die Wahrheit seiner Äusserungen über die Beschwerdeführerin hat glauben dürfen oder aber blosse Vermutungen als solche äusserte. Dass es sich bei der Adressatin nicht um eine Gerichtsbehörde/-partei, sondern um eine Schulsozialarbeiterin handelte, vermag daran nichts zu ändern. Die Schul- und Sozialbehör- den unterliegen im Rahmen ihrer Amtsführung ebenfalls einer Schweigepflicht und sind in der Lage, Äusserungen von Eltern in familiären Konfliktsituationen korrekt einzuordnen. Dabei muss es mit dem Blick auf das Kindeswohl zulässig sein, auch Mutmassungen zu äussern,
18│24 die allenfalls bloss auf einzelnen Verdachtsmomenten beruhen. Schliesslich wären die Vor- halte des Beschwerdegegners auch im schulischen Kontext und damit für die Arbeit der Schulsozialarbeiterin relevant gewesen, hätten sie sich als wahr erwiesen. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner ihrerseits – bei mindestens ähnlich dürftiger Verdachtslage – bezichtigte, einen erweiterten Suizid begehen zu wollen und die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht zu haben; ihre Vorwürfe erwiesen sich als halt- los (vorne Bst. A./a.). Dieser Umstand ist hier zwar nicht direkt relevant, lässt aber den Schluss zu, dass der Ton zwischen den Ehegatten auch ausserhalb des Gerichtssaals scharf und kom- promisslos war. In formeller Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von einer zusätzli- chen Einvernahme der Schulsozialarbeiterin absah, obwohl sie davon ausging, dass deren Aktennotiz den Wortlaut aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen dem Telefongespräch sowie dem Verfassen der Notiz nur unpräzise wiedergeben. Die exakten, mündlichen Äusserungen des Beschwerdegegners sind im Nachhinein nicht mehr genauer eruierbar, zumal die Akten- notiz der Schulsozialarbeiterin nicht unmittelbar im Anschluss an das Telefonat verfasst wurde. Der Kerngehalt seiner Aussagen, nämlich die Vorwürfe, die Kindesmutter leide an einer psy- chischen Krankheit, sei überfordert, verabreiche den Kindern Beruhigungsmittel, ist aber oh- nehin erstellt. Die objektiven Umstände konnten somit gestützt auf die Aktennotiz der Schulso- zialarbeiterin, mithin ohne eine zusätzliche Einvernahme hinreichend geklärt werden. Ent- scheidend war hier vielmehr die subjektive Seite (Beschwerdegegner) zu klären, zu denen sich die Schulsozialarbeiterin gar nicht hätte äussern können. Daran hätte auch eine Teil- nahme der Beschwerdeführerin und eine Ausübung deren Fragerechts nichts geändert, womit die entsprechende Rüge ins Leere zielt. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner betreffend die Äusserungen anlässlich des Telefonats mit der Schulsozialarbeiterin vom 25. August 2020 wegen übler Nachrede/eventualiter Verleumdung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO erfolgte zu Recht.
19│24 6. Äusserungen gegenüber der KESB D.__ 6.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, anhand der bei- gezogenen Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner während des Gesprächs mit dem Abklärungsdienst der KESB D.__ am 19. November 2020 äusserte, die Beschwerdefüh- rerin sei (während ihres Zusammenlebens) mit allem sehr überfordert gewesen und er hätte sehr viel gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe oft passiv und teilweise depressiv gewirkt. Sie habe nur das Allernötigste gemacht. Im Sommer (nach der Trennung), als die Kinder ein- mal in __ gewesen seien, hätte J.__ aufgedunsen gewirkt, Fressattacken gehabt und sehr viel getrunken. Er hätte sich Sorgen gemacht und die Hausärztin angerufen. Diese habe einen Urintest gemacht, welcher negativ ausgefallen sei. Die Ärztin habe den Verdacht geäussert, J.__ könnten Medikamente verabreicht worden sein (E. III./2.4.3.1 S. 37). Unabhängig davon, ob die Erläuterungen ehrenrührig seien oder nicht, sei festzuhalten, dass praxisgemäss keine hohen Anforderungen an die Wahrheit einer Aussage bei einer Strafan- zeige zu stellen seien, soweit der Anzeigesteller berechtigte Interessen verfolge. Ebenso be- stehe diesfalls keine umfassende vorgängige Abklärungspflicht im Hinblick auf die Ehrenrüh- rigkeit von Äusserungen, zumal die hierfür zuständigen Behörden von Amtes wegen die erho- benen Behauptungen sorgfältig und kritisch zu prüfen hätten. Gleiches müsse auch für das Verfahren vor einer KESB gelten. Die Mitarbeiterin des KESB-Abklärungsdienstes, welche am 19. November 2020 das Gespräch mit dem Beschwerdegegner führte, habe eine besondere, über eine gewöhnliche Behördenmitarbeiterin hinausgehende Vertrauensstellung inne. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Verfahren vor der KESB im Hinblick auf die Abklärung des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern berechtigte Interes- sen verfolgt habe. Ferner erscheine es auch sozialadäquat nachvollziehbar, dass eine Person, welche sich im Verlaufe des Verfahrens, in welchem der persönliche Verkehr zu seinen Kin- dern geregelt werde und in dem er sich selbst mit dem gravierenden Vorwurf der Vornahme sexueller Handlungen an seinen Kindern konfrontiert sehe, dezidiert hierzu Stellung nehme und dabei auch «Schwierigkeiten» im Umgang mit der Kindesmutter mit den Kindern vor- bringe. Der Beschwerdegegner habe die Situationen – Überforderung, depressive Verstim- mung – so wahrgenommen. Ferner habe er wiederum lediglich einen Verdacht (bezüglich der Beruhigungsmittel) geäussert und habe die Beschwerdeführerin nicht konkret beschuldigt. In- sofern habe er diese Aussagen auch so platzieren dürfen, zumal diese inhaltlich sachlich ge- blieben seien. Die Überzeugung, die Aussagen seien wahr, habe sich am Umstand gezeigt, dass er eine Urinanalyse veranlasst habe. Weitergehende Abklärungen seien nicht erforderlich
20│24 und aufgrund der Funktion der KESB-Mitarbeiterin auch nicht nötig gewesen. Abschliessend stehe auch bezüglich dieses Vorwurfs fest, dass sich der Beschwerdegegner aus begründeter Veranlassung zur Beschwerdeführerin geäussert habe. Zudem habe er ernsthafte Gründe an die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben gehabt. Er sei auch diesbezüglich nicht strafbar, weswegen das Strafverfahren einzustellen sei (E. III./2.4.3.2-2.4.3.4 S. 37 f.).
6.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Unterstellungen des Beschwerdegegners seien haltlos und zielten einzig darauf, ihr Übles vorzuwerfen. Eine begründete Veranlassung habe nicht bestanden. Die Darlegungen und Bezeugungen des Beschwerdegegners seien wider- sprüchlich und unglaubwürdig. Auch sei nicht gerechtfertigt gewesen, ihr die Abgabe von Be- ruhigungsmitteln an die Kinder vorzuwerfen. Um die Aussagen des Beschwerdegegners veri- fizieren zu können (Kontaktierung der Kinderärztin), sei diese ebenfalls einzuvernehmen und die Krankengeschichte des betroffenen Kindes (J.__) zu edieren, was die Staatsanwaltschaft unterlassen habe (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 17 f. S. 17 ff.).
6.3 Das Rechtliche betreffend ist auf die vorstehenden, hier ebenfalls einschlägigen Ausführungen (E. 4.3) zu verweisen.
6.4 Es kann keine Rede davon sein, dass die Äusserungen einzig dem Zweck dienten, der Be- schwerdeführerin Übles vorzuwerfen. Im Gegenteil war der Beschwerdegegner im Hinblick auf eine kindesschutzrechtliche Neuregelung des Besuchsrechts vorgeladen und zur Situation be- fragt worden (STA-act. 19.1.40 ff.). Mit Blick auf das Kindeswohl war er geradezu gehalten, die ihm bekannten Verdachtsmomente zu nennen. Im Übrigen kann hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Äusserungen gegenüber dem KESB-Abklärungsdienst mutatis mutandis auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den Äusserungen in der Stellungnahme vom 15. Ok- tober 2020 sowie gegenüber der Schulsozialarbeiterin verwiesen werden (vorne E. 4.4 und 5.4). Für die beantragten Beweismassnahmen (Einholung Krankenakte, Einvernahme Ärztin) besteht keine Veranlassung mehr.
21│24 Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner betreffend die Äusserungen anlässlich des Gesprächs mit dem Abklärungsdienst der KESB D.__ am 19. November 2020 wegen übler Nachrede/eventualiter Verleumdung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO erfolgte zu Recht.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
8.1 Die Beschwerdeführerin hält fest, dass sie «im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege pro- zessiert». Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf begründetes Gesuch hin gewährt (GARA MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: BSK-StPO, a.a.O., N 9 zu Art. 136 StPO). Eine allfällige Verfügung der Staatsanwaltschaft aus dem Vorverfahren betref- fend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 StPO) gilt rechtsprechungs- gemäss im Beschwerdeverfahren nicht weiter (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 3 zu Art. 136 StPO). Die Verfahrens- leitung liegt nunmehr bei der Vorsitzenden dieses Kollegialgerichts (Art. 61 lit. c StPO). Diese hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 136 StPO gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Privatkläger- schaft für das Beschwerdeverfahren neu zu prüfen, zumal sich im Beschwerdeverfahren re- gelmässig eine neue Ausgangslage stellt. Das Verfahren hat sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Regel weiterentwickelt; hier hat die Staatsanwaltschaft etwa das Verfahren mittels eines ausführlich begründeten Entscheids eingestellt. Aus einer solchen Verfügung können sich Hin- weise ergeben, welche die Frage der Aussichtslosigkeit der Zivilklage in einem anderen Licht erscheinen lassen. Legt die Staatsanwaltschaft in einem Fall – wie hier – überzeugend dar, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten infolge Vorliegens eines Rechtfertigungs- grundes klar ausscheidet, führe das zur Annahme der Aussichtslosigkeit der Zivilklage (s. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welchen die Verfahrensleitung beurteilen könnte. Eine Befreiung von
22│24 den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands fällt damit mangels Gesuchs ausser Betracht (Art. 136 StPO e contrario).
8.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie ermessensweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und aus- gangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
8.3 8.3.1 Infolge Unterliegens verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario).
8.3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Ein- bussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwer- deinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festset- zung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstan- sätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Hinzu kommen die Auslagen (Art. 52 ff. PKoG). Der Anwalt kann eine Kostennote einreichen (Art. 41 PKoG). Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im
23│24 Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft ent- schädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antrags- delikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschä- digungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Rechtsbeistand des Beschuldigten legt eine Honorarnote über Fr. 2'455.55 ins Recht (Ho- norar Fr. 2'255.–, Auslagen Fr. 25.–, MwSt. Fr. 175.55 [7.7%]). Das Honorar liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Die in diesem, lediglich Antragsdelikte betreffenden Beschwerde- verfahren unterliegende Beschwerdeführerin/Privatklägerin wird verpflichtet, den Beschuldig- ten intern und direkt mit diesem Betrag zu entschädigen.
24│24 Demnach erkennt das Obergericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschuldigten intern und direkt mit Fr. 2'455.55 zu ent- schädigen.
[Zustellung].
Stans, 13. Oktober 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.