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SV 22 8 BGer 9C_471/2022 vom 14. Dezember 2022/Nichteintreten Entscheid vom 6. September 2022 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse Nidwalden vom 27. Januar 2022.

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Sachverhalt: A. Mit Anmeldung vom 30. Januar 2019 (Eingang: 12. Februar 2019) gelangte der 1950 gebo- rene, eine Altersrente beziehende A.__ («Beschwerdeführer») an die Ausgleichskasse Nidwal- den («Beschwerdegegnerin») und ersuchte um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (AK- act. 1). Die Ausgleichskasse tätigte Abklärungen (AK-act. 5 ff.) und verfügte am 15. November 2019 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2019 (AK-act. 46). Die Leistungen wurden im späteren Verlauf verschiedentlich angepasst (AK-act. 49, 54, 78, 137). Die Ausgleichskasse aktualisierte dabei ihre Unterlagen jeweils fort- laufend, unter anderem aufgrund einer Mitteilung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2021 (AK-act. 62), wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch zur Mitwirkung an- gehalten wurde (s. etwa AK-act. 63, 77). Gestützt auf eine Durchsicht zwischenzeitlich eingereichter Unterlagen kam die Ausgleichs- kasse zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mehrmals seine Meldepflicht nach Art. 24 ELV (SR 831.301) verletzt. Sie verfügte am 27. Januar 2022 in Anwendung von Art. 52a ATSG (SR 830.1) die vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen per 31. Januar 2022 und entzog einer allenfalls gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde gestützt auf Art. 49 Abs. 5 ATSG die aufschiebende Wirkung. Die eingereichten Unterlagen würden nun im Detail geprüft (AK-act. 124).

B. Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2022 (Postaufgabe: 4. März 2022) Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Wiederausrichtung der Ergän- zungsleistungen.

C. Die Ausgleichskasse reichte am 29. März 2022 ihre Vernehmlassung ein, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Zugleich reichte sie die Akten ein (AK-act. 1-146).

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D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 eine Replik ein. Gleichzeitig legte er eine Viel- zahl von neuen Belegen auf. Die Ausgleichskasse duplizierte hierauf am 9. Juni 2022 und datierte ihre Akten auf (AK-act. 147-156). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 mit dem Hinweis, dass der Rechtsschriftenwechsel damit abgeschlossen ist, zu Kenntnis gebracht.

E. Am 14. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer ein «Ergänzungsgesuch in Sachen Replik SV 22 8 vom 23.05.2022». Es sei die Agenda seiner Rechtsvertretung, Dr. iur. B.__, zu be- rücksichtigen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass der Rechtsschriftenwechsel im vorliegenden Verfahren abgeschlossen ist. Weshalb er um Fristerstreckung ersuche, erschliesse sich (auch nach Durchsicht der Beilagen) nicht. Unklar sei auch die Rolle der erwähnten Rechtsvertreterin, welche bislang im vorliegenden Verfahren nicht in Erscheinung getreten sei. Die Eingabe vom 14. Juni 2022 werde ihm deshalb retour- niert.

F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Einspra- che gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. Juli 2022, mit welcher diese die Ergän- zungsleistungen infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht definitiv per 31. Januar 2022 eingestellt hatte. Das Verwaltungsgericht überwies die Einsprache zuständigkeitshalber der Ausgleichskasse.

G. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 6. September 2022 abschliessend beraten und beur- teilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen

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Erwägungen: 1. Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2022 ist in Anwendung des ELG (SR 831.30) ergangen. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG, der auf das Ergänzungsleistungsrecht anwendbar ist (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG), kann gegen Verfügungen der Ausgleichskasse beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 58 ATSG). Der Verfügungsadressat hat Wohnsitz im Kanton Nidwalden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig ist die Sozialversiche- rungsabteilung (Art. 33 Abs. 2 und Art. 39 GerG [NG 261.1]). Nachdem auch Frist und – min- destens sinngemäss – Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Die Ausgleichskasse erwog in der angefochtenen Verfügung – hier wesentlich –, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen periodisch überprüft werde. Gestützt auf Art. 30 ELV sei der Beschwerdeführer am 27. August 2021 (Erinnerung vom 6. Oktober 2021) aufgefordert worden, seine wirtschaftlichen Verhältnisse bekanntzugeben. Er habe der Ausgleichskasse verschiedene Angaben gemacht und entsprechende Dokumente eingereicht. Bei der Durch- sicht sei Folgendes festgestellt worden: Gemäss Art. 24 ELV müssten sämtliche Änderungen, welche einen Einfluss auf die zugespro- chene Leistung hätten, der Durchführungsstelle gemeldet werden (Meldepflicht). Dazu würden auch (kurzfristige und/oder geringe) Erwerbseinkommen gehören, was in den Verfügungen jeweils unter der Meldepflicht ausdrücklich erwähnt werde. Im Jahr 2020 habe der Beschwer- deführer einen Temporäreinsatz über die C.__ AG geleistet. Diese Einkünfte seien der Aus- gleichskasse nicht gemeldet worden. Per 1. Februar 2020 sei der Beschwerdeführer von D.__ nach E.__ gezogen. Auf dem eingereichten Mietvertrag sei die F.__ GmbH als Hauptmieter aufgeführt. Dieser Umzug sei nicht gemeldet worden. Ebenfalls habe er die Gründung der Firma F.__ GmbH am 8. August 2019 nicht gemeldet. Damit habe der Beschwerdeführer seine Meldepflicht mehrmals verletzt.

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Gemäss Art. 52a ATSG könne die Durchführungsstelle die Ausrichtung von Leistungen vor- sorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht verletzt habe oder der be- gründete Verdacht bestehe, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirke. Aufgrund der Mel- depflichtverletzungen würden die Ergänzungsleistungen vorsorglich per 31. Januar 2022 ein- gestellt.

Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die von ihm eingereichten Unterlagen seien nur ungenügend oder nicht berücksichtigt worden. Darauf ist vorab einzugehen.

3.1 3.1.1 Die versicherte Person hat im Rahmen des Sozialversicherungs- bzw. des Versicherungsge- richtsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 ATSG; Art. 1 Abs. 2 SRG i.V.m. Art. 39 ff. VRG; Art. 29 Abs. 2 BV). Teilgehalt hiervon ist das Äusse- rungsrecht (sog. Replikrecht). Dieses manifestiert sich darin, dass sich der Betroffene vor Er- gehen eines Entscheids zur Sache, namentlich auch zu allen Eingaben äussern kann, welche materiell geeignet sind den Entscheid zu beeinflussen (GIOVANNI BIAGGINI, BV-Kommentar, 2. A., 2017, N 20 zu Art. 29 BV). Das rechtliche Gehör ist auch bei einer vorsorglichen Leis- tungseinstellung zu gewähren (KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger- Naef [Hrsg.], BSK-ATSG, 2019, N 26 zu nArt. 56 ATSG).

3.1.2 Weiterer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Die in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuierte Begründungspflicht bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Ge- hörs. Demgemäss müssen Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägun- gen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet

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indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hin- weis, 118 V 56 E. 5b). Die erforderliche Begründungsdichte (Inhalt und Umfang) wird denn unter anderem auch massgeblich von der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes beeinflusst. Je schwieriger die Sach- und Rechtslage (einschliesslich Beweislage) ist, desto höheren Anforderungen hat die Begründung zu genügen. Demgegenüber kann eine Begrün- dung bei liquiden Verhältnissen kurz sein (Urteil des Bundesgerichts [EVG] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.2.4). Mit anderen Worten soll es die Begründung des Entscheids über die vorsorg- liche Leistungseinstellung der betroffenen Person ermöglichen, über die Tragweite des Ent- scheids informiert zu sein und in voller Kenntnis der relevanten Umstände die nächste Instanz anrufen zu können (PÄRLI/KUNZ, a.a.O., N 26 zu nArt. 56 ATSG).

3.1.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Er- folgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1)

3.2 Aus den Akten erhellt, dass die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer die beabsichtigte vorsorgliche Einstellung nicht explizit ankündigte und keine Frist zur Stellungnahme ansetzte. Es ist zu klären, ob das Äusserungsrecht des Beschwerdeführers mit diesem Vorgehen hin- reichend gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in den leistungszusprechenden Verfü- gungen vom 15. November 2019 (AK-act. 46), 18. Dezember 2019 (AK-act. 49), 18. Dezem- ber 2020 (AK-act. 54) und vom 17. Dezember 2021 (AK-act. 78) darüber belehrt, dass eine Verletzung der Meldepflicht unter anderem zu einer verzögerten Ausrichtung der Leistungen und allenfalls Dahinfallen der Ansprüche führen könne. Die Möglichkeit der vorsorglichen

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Einstellung wurde dem Beschwerdeführer damit mindestens implizit kommuniziert. Als der Be- schwerdeführer der Ausgleichskasse am 29. Juni 2021 telefonisch einen Wohnungswechsel mitteilte, der – wie sich herausstellte (AK-act. 66) – bereits im Februar 2020 erfolgt war, sowie ihr andere relevante Umstände (unten E. 4) erst verspätet, auf deren explizite Nachfrage hin genauer erläuterte, hat er sich aufgrund des impliziten Hinweises in den leistungszusprechen- den Verfügungen ob der möglichen verspäteten Leistungsgewährung (in der Form einer vor- sorglichen Leistungseinstellung) bewusst sein können und müssen. Sodann hat sich der Be- schwerdeführer – auf entsprechende Aufforderungen der Ausgleichskasse hin (AK-act. 63, 77, 99) – mehrfach, mit umfangreichen Eingaben zu den strittigen Aspekten geäussert (insb. AK-act. 64-71 [Schreiben vom 10. Oktober 2021], 72-76 [E-Mail vom 8. Oktober 2021], 81-94 [Schreiben vom 10. Januar 2022 jeweils mit Beilagen]). Nachdem sich der Beschwerdeführer im Wissen um die Möglichkeit einer vorläufigen Einstellung der Zahlungen bereits mehrfach dazu hat äussern können, war eine nochmalige Gehörsgewährung unter erneuter, expliziter Vorankündigung der vorsorglichen Leistungseinstellung ausnahmsweise nicht geboten. Selbst wenn aufgrund der fehlenden Ankündigung der vorsorglichen Leistungseinstellung von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, führte dies hier nicht zu einer Aufhebung der Verfügung. Zwar stellt die fehlende Gewährung des (gebotenen) Äusserungsrechts wohl eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Rückweisung würde indes zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem Inte- resse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären, führen, nachdem die vorsorgliche Leistungseinstellung – wie sich zeigen wird (unten E. 4) – offenkundig gerechtfertigt war. Schliesslich hat er sich in diesem Verfahren vor einer Beschwerdeinstanz äussern können, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen konnte. Offenkundig unbegründet ist die Rüge der Gehörsverletzung insoweit der Beschwerdeführer damit eine fehlende Begründung moniert. Die Ausgleichskasse hat in ihrem Entscheid die we- sentlichen Gründe für die vorsorgliche Leistungseinstellung, nämlich die fehlende Meldung eines temporären Arbeitseinsatzes, eines Umzugs sowie der Gründung einer GmbH, genannt. Ihm war es gestützt auf diese Begründung ohne weiteres möglich, den Standpunkt der Aus- gleichskasse beziehungsweise deren Gründe für den Entscheid nachzuvollziehen und diesen auch sachgerecht anzufechten. Unbegründet ist denn auch, wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Begründungspflicht eine Nicht- oder Falschberücksichtigung der von ihm aufgelegten Unterlagen rügt. Aus diesen sind keine Hinderungsgründe ersichtlich, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, der Ausgleichkasse relevante Änderungen

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seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Situation unverzüglich zu melden. Die Ausgleichs- kasse war entsprechend nicht gehalten, sich bereits im Entscheid betreffend die vorsorgliche Einstellung einlässlicher mit diesen auseinanderzusetzen.

4.1 In seiner Beschwerde vom 3. März sowie seiner Replik vom 23. Mai 2022 wendet sich der Beschwerdeführer das Materielle betreffend wortreich gegen die angefochtene Verfügung. Er rügt sinngemäss, dass die Ausgleichskasse ihre Fristen zu kurzfristig ansetze und ihm die beantragten Fristerstreckungen verweigern würde. Auf seine gesundheitliche Verfassung werde nicht Rücksicht genommen. Er benötige viel Zeit, um seinen Alltag bewältigen zu kön- nen. Aufgrund der Einstellung der Leistungen könne er die zwingend erforderlichen Prostata- krebsbehandlungen nicht durchführen lassen. Er leide an Asthma und begleiche auch die Kon- taktlinsen persönlich. Auch zum Zahnarzt könne er deshalb nicht. Die bezahlte Arbeit habe er nur gesucht, weil die Altersrente und die Ergänzungsleistungen nicht gereicht hätten, um sei- nen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich an den Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten seines Sohnes zu beteiligen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Ausführungen zu Vorkommnissen im Zusam- menhang mit seiner früheren Tätigkeit Anstellung als «Gärtner» und einer Erbstreitigkeit macht respektive diesbezüglich Beweise offeriert (vgl. dessen Schreiben vom 10. Januar 2022, AK-act. 81), ist darauf mangels Relevanz für dieses Verfahren nicht weiter einzugehen.

4.2 4.2.1 Ergänzungsleistungen dienen der Sicherung des Existenzbedarfs von Bezügern von AHV- und IV-Renten sowie Taggeldbezügern der IV (Art. 1 Abs. 1 ELG; ERICH GRÄUB, § 26 Zusatzleis- tungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicher- heit, 2014, N 26.1). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht im Regelfall dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 ELG). Die Berechnung beziehungsweise Bestimmung der relevanten Vermögens- und Einkommensverhältnisse richtet sich nach den Art. 9 ff. ELG und Art. 23 ELV (ausführlich: GRÄUB, a.a.O., N 26.22 ff., 26.131 ff.).

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4.2.2 Den Versicherten trifft dabei eine Meldepflicht: Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberech- tigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Be- hörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 Satz 1 ELV; Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die Meldepflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (GRÄUB, a.a.O., N 26.147). Eine Meldepflichtverletzung liegt nur vor, wenn sie schuldhaft begangen wird; es genügt eine leichte Fahrlässigkeit. Zu prüfen ist jeder einzelne Fall unter Würdigung der kon- kreten Verhältnisse. Das Verhalten eines Bevollmächtigten, welcher beispielsweise den Zah- lungsverkehr regelt, muss sich der EL-Bezüger anrechnen lassen (GRÄUB, a.a.O., N 26.148 m.w.H.). Die Folgen der Verletzung bestehen in einer rückwirkenden Anpassung der Leistungsansprü- che samt Rückforderung der zu viel bezogenen Beträge. Weiter wird ein Erlass mangels guten Glaubens nicht gewährt werden können. Schliesslich stehen strafrechtliche Konsequenzen im Raum (Art. 31 ELG; GRÄUB, a.a.O., N 26.149). Die Rückerstattung erfolgt nach Massgabe von Art. 25 ATSG.

4.2.3 Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt (Art. 52a ATSG). Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leis- tungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten (Botschaft vom 2. März 2018 zur Än- derung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018, S. 1638). Mit Art. 52a ATSG kodifizierte der Gesetzgeber indes lediglich eine bereits bestehende Praxis, welche die vorsorgliche Leistungseinstellung gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) zugelassen hatte (s. bspw. Urteil des Bundegerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 m.H. auf BGE 121 V 112 S. 115 f.; Entscheide 720 17 217 und 218 / 38 und 39 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abt. Sozialversicherungsrecht, vom 1. Februar 2018 E. 2.2 m.w.H.).

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Die Leistungseinstellung gemäss Art. 52a ATSG ist vorsorglicher Natur. Vorsorgliche Massnahmen stellen, wie bereits ihr Name impliziert, vorläufige Anordnungen dar, welche hinsichtlich eines einzuleitenden Hauptverfahrens oder während der Dauer eines solchen erfolgen und bis zum rechtskräftigen Endentscheid als Übergangslösung fungieren. Sie dienen der Sicherstellung der Wirksamkeit der nachfolgend zu erlassenen Verfügung in der Hauptsache. Entsprechend bedingt die vorsorgliche Massnahme einer günstigen Prognose, was bedeutet, dass eine Bestätigung der getroffenen Vorkehrungen durch den Endentscheid wahrscheinlich erscheinen muss. Weiter muss eine Notwendigkeit für die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen bestehen und eine Interessenabwägung für die vorsorgliche Einstellung sprechen (PÄRLI/KUNZ, a.a.O., N 9, 11 f., 19 ff. zu nArt. 52 ATSG). Die erste, hier relevante Tatbestandsvariante betrifft die Verletzung der Meldepflicht. Dabei ist vorausgesetzt, dass versicherte Person im Rahmen der in Art. 27 ATSG statuierten Aufklä- rungs- und Beratungspflicht durch die Versicherungsträger sowie die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen gebührend vorgängig über die Meldepflicht informiert wird. Namentlich sind ihr auch die Konsequenzen einer Verletzung der Meldepflicht zu vermit- teln (PÄRLI/KUNZ, a.a.O., N 16 zu nArt. 52 ATSG).

4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den leistungszusprechenden Verfü- gungen vom 15. November 2019 (AK-act. 46), 18. Dezember 2019 (AK-act. 49), 18. Dezem- ber 2020 (AK-act. 54) und vom 17. Dezember 2021 (AK-act. 78) auf die bestehende Melde- pflicht hingewiesen worden ist. Dabei ist ihm erläutert worden, dass er der Ausgleichskasse jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden habe, wobei die Verfügungen zudem eine beispielsweise Aufzählung von relevanten Änderungen enthielten. Als Beispiele für zu meldende Änderungen werden, hier relevant, na- mentlich Adress-, Mietzinsänderungen, Wohnsitzwechsel sowie die Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit erwähnt. Weiter enthielten die Verfügungen einen Passus betreffend die möglichen rechtlichen Folgen der Verletzung der Meldepflicht (nicht rechtzeitige Ausrichtung, Rückerstat- tung, strafrechtliche Folgen). Ebenso wurde der Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse mehrmals aufgefordert, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen relevante Unterlagen nach- respektive einzureichen (AK-act. 63, 77, 99). Ob der Beschwerdeführer mit seinen Ein- gaben diesen Aufforderungen fristgerecht und in hinreichendem Umfang nachkam, ist mindes- tens fraglich, kann mit Blick auf die nachfolgenden Feststellungen hier aber offenbleiben.

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Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer im März/April 2020 ein Er- werbseinkommen erzielte. Am 29. April 2020 überwies ihm die Personalverleiherin C.__ AG diesbezüglich einen Nettobetrag von Fr. 11'169.40, was der Beschwerdeführer der Aus- gleichskasse erst mit Eingabe vom 10. Oktober 2021 meldete (AK-act. 71, 102). Erst im Ver- laufe des Verfahrens orientierte der Beschwerdeführer die Ausgleichskasse über angebliche, auf frühere Jahre zurückgehende Ansprüche von rund Fr. 100'000.– gegenüber G.__ (AK- act. 86). Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2020 (Vertragsunter- zeichnung am 20. Januar 2020) von D.__ nach E.__ zog (AK-act. 66). Bei der neuen, teureren, erstmals auf den 31. Januar 2025 kündbaren Wohnung des alleinstehenden Beschwerdefüh- rers handelt es sich um eine 4.5-Zimmer-Wohnung, die von der F.__ GmbH (CHE-) gemietet wird. Der Beschwerdeführer ist lediglich «Solidarmieter». Er erbringt zudem Hauswartsleistun- gen, wofür er (respektive die F. GmbH) beim Mietzins mittels eines Rabatts entschädigt wird (AK-act. 66). Dabei war der Beschwerdeführer jeweils in der Lage, die Miete für das gesamte Jahr 2020 und 2021, rund Fr. 15'600.–, auf einmal, im Voraus zu bezahlen (AK-act. 68). Sei- nen Umzug teilte der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse erst am 29. Juni 2021, rund ein halbes Jahr später, telefonisch mit (AK-act. 63). Mitunter hatte bereits im früheren Mietverhält- nis in D.__ eine Diskrepanz zwischen dem der Ausgleichskasse gemeldeten (Fr. 900.–) und dem effektiv bezahlten Mietzins (Fr. 600.–) bestanden (AK-act. 31), welche der Beschwerde- führer bis dato nicht nachvollziehbar hat erklären können. 2018/2019 nahm der Beschwerde- führer zudem am FA-Lehrgang Immobilienbewirtschaftung des H.__ teil, was gerichtsnotorisch mit anfallenden Kurskosten von rund Fr. 10'000.– verbunden ist (AK-act. 105). Mit Blick auf die Vermögenslage des Beschwerdeführers ist zu ergänzen, dass er zudem al- leiniger Gesellschafter (200 Stammanteile à Fr. 100.–) und Geschäftsführer der erwähnten Hauptmieterin, der F.__ GmbH ist. Diese wurde im August 2019 mittels Bargründung inkorpo- riert und hat ein Stammkapital von Fr. 20'000.– (AK-act. 104; 128). Nach Angaben des Be- schwerdeführers sollen die entsprechenden Barmittel teilweise aus dem Verkauf eines (ge- genüber der Ausgleichskasse nie deklarierten) Motorrads stammen. Deren Gründung wurde der Ausgleichskasse nicht gemeldet. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die I.__ GmbH in Li- quidation (CHE-___; AK-act. 87). Auch diese Gesellschaft mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.– befindet sich im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers. Dass mit Beschluss der Gesellschaftsversammlung vom 7. Juni 2019 deren Auflösung beschlossen wurde, ändert daran nichts Grundsätzliches. Im Gegenteil wird dem Beschwerdeführer als Eigentümer nach Abschluss der Liquidation und Tilgung allfälliger Schulden das gesamte Vermögen der Gesell- schaft zufallen (Art. 826 OR; AK-act. 126 S. 3). Eine Buchhaltung für die Bestimmung des

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Unternehmenswerts – und damit der Berechnung des Werts der Beteiligungen des Beschwer- deführers – fehlt hinsichtlich beider Gesellschaften, wobei der Beschwerdeführer seine Betei- ligungen der Ausgleichskasse ohnehin nicht gemeldet hatte. Ob ihm von den Gesellschaften Leistungen im Sinne von Art. 798 ff. OR (Dividenden, Zinsen, Tantiemen) gewährt oder gar ein Honorar für seine Tätigkeit als Geschäftsführer respektive Liquidator ausbezahlt worden war, lässt sich nicht nachvollziehen. Die generell schwere Nachvollziehbarkeit der Ertrags- und Vermögenslage des Beschwerdeführers wird dadurch begünstigt, dass dieser der Ausgleichs- kasse – trotz mehrmaliger Aufforderung und obwohl der Beschwerdeführer für seine Steuer- angelegenheit externes Fachpersonal beschäftigt (AK-act. 114) – keine aktuellen Steuererklä- rungen oder -verfügungen auflegt. Die letzte (aktenbekannte) Steuerveranlagung datiert für die Steuerperiode 2017, wobei es sich dabei um eine Ermessenveranlagung handelt (AK- act. 20). Nach dem Gesagten besteht offenkundig ein auf konkreten Anhaltspunkten basierender, be- gründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht mehrfach verletzt (und al- lenfalls unrechtmässig Leistungen bezogen) haben könnte. Namentlich unterliess er es mög- licherweise berechnungsrelevante, das Vermögen (Ansprüche G., Gesellschaftsbeteiligun- gen, Motorrad) respektive das Einkommen/die Auslagen (Erwerbseinkommen 2020, Umzug nach E., Gründung F.__ GmbH, FA-Lehrgang Immobilienbewirtschaftung) betreffende Um- stände rechtzeitig respektive überhaupt zu melden oder diese Vorgänge beziehungsweise Fi- nanzflüsse aufforderungsgemäss, in nachvollziehbarer Weise zu erläutern/zu belegen (Miet- zinsreduktion D., Vorausbezahlung Jahresmiete, fehlende Steuererklärungen/-verfügun- gen, fehlende Buchhaltungen beherrschte Gesellschaften). Die vorsorgliche Einstellung der Leistungen ist im Hinblick auf die unklare Ertrags- und Vermögenslage notwendig. Das öffent- liche Interesse an der Verhinderung des drohenden finanziellen Schadens durch die allfällige Nichteinbringlichkeit im Falle einer späteren Rückforderung überwiegt dabei das private Inte- resse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Leistungen. Die vorsorgliche Ein- stellung ist bloss vorübergehender Dauer, womit der Eingriff in die Rechtsstellung des Be- schwerdeführers überschaubar und die Massnahme verhältnismässig ist. Die Ausrichtung der Altersrente ist von der vorsorglichen Einstellung schliesslich nicht betroffen. Dem Beschwer- deführer ist im Übrigen nicht zu folgen, wenn er die Unzumutbarkeit damit begründet, dass er für die Ausbildung seines Sohnes I. (und dessen Lebenshaltungskosten) aufkommen wolle respektive ihm Gesundheitskosten anfallen würden (bspw. Aufzählung in AK-act. 95). Einer- seits ergibt sich aus den Akten, dass die (vormalige) Ehefrau seit dem August 2018 die

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Schulkosten für das gemeinsame Kind I.__ trägt (AK-act. 19 S. 2). Andererseits sind die Ge- sundheitskosten über andere Sozialversicherungen (Krankenversicherung) abgedeckt.

Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2022 erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und demzufolge abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG und Art. 18 PKoG [Prozesskos- tengesetz; NG 261.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 6. September 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen diesen Zwischen- entscheid richtet sich nach den Voraussetzungen von Art. 93 BGG. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei- nes Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkun- den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 30488
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026