GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 22 15 Entscheid vom 6. September 2022 Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__ Stiftung, Klägerin, gegen B.__ GmbH, Beklagte.
Gegenstand Beitragsforderung, Aufhebung Rechtsvorschlag Klage vom 31. Mai 2022.
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Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 erhob die A.__ Stiftung («Klägerin») gegen die B.__ GmbH («Beklagte») Klage mit den Anträgen: « 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'351.30, nebst Zins zu 5% seit dem 30. Dezember 2021 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren, zu bezahlen; 2. die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses, zu bezahlen; 3. der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Nidwalden vom 31. Januar 2022 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. »
B. Da die Beklagte weder innert Frist noch nach angesetzter Nachfrist eine Klageantwort ein- reichte, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.
Erwägungen:
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Forderungen aus beruflicher Vorsorge gegen die Beklagte, welche ihren Sitz in Nidwalden hat, geltend. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwal- tungsgericht Nidwalden ist damit örtlich wie sachlich zur Beurteilung zuständig (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 Gerichtsgesetz [GerG; NG 261.1]). Sie entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Nachdem die Klage auch den formellen Anforderun- gen entspricht (Art. 2 Abs. 2 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz [SRG; NG 264.1]), ist da- rauf einzutreten.
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2.1 Die Beklagte hat mit Anschlussvertrag vom 28. März 2019 beziehungsweise 5. April 2019 (Wirkung ab 1. Januar 2019) ihren Anschluss bei der Klägerin zwecks Durchführung der be- ruflichen Vorsorge erneuert (KB 3). Infolge Zahlungsverzugs hat die Klägerin den Anschluss- vertrag am 18. Oktober 2021 per 31. Oktober 2021 gekündigt (KB 18). Die Klägerin hat zum Nachweis der Forderung den Anschlussvertrag Nr. 2/214245 vom 28. März 2019 / 5. April 2019 (KB 3), die Kündigung des Anschlussvertrages vom 18. Oktober 2021 (KB 18), die Beitragsrechnungen für die Zeiträume zwischen dem 1. April 2020 – 31. Ok- tober 2021 (KB 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19), die Schlussabrechnung vom 3. Dezember 2021 inklu- sive der provisorischen Zinsrechnung vom 30. November 2021 (KB 20), den Kontoauszug vom 9. Mai 2022 (KB 23), sowie den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Nidwalden in der Be- treibung Nr. aaa vom 31. Januar 2022 (KB 21) eingereicht.
2.2 Die Forderung in der Höhe von Fr. 10'351.30 setzt sich gemäss Angaben der Klägerin wie folgt zusammen (Klage Ziff. 11 S. 3, unter Hinweis auf KB 23):
Zusätzlich betrieb und beantragt die Klägerin die Zusprache von Bearbeitungsgebühren (in- terne Inkassokosten) in der Höhe von Fr. 600.– gemäss dem mit der Unterzeichnung des An- schlussvertrages genehmigten Kostenreglement (KB 23).
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3.1 Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Die Klägerin ist damit vorliegend zur Belastung der Beiträge, der internen Inkassokosten sowie der geforderten Verzugszinsen berechtigt (Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG, Ziff. 3 Nr. 4 des Kostenreglements [KB 5] und Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages [KB 3]).
3.2 Die Klägerin hat die von ihr mit Antrags-Ziffer 1 geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 10'351.30 respektive die Bearbeitungsgebühren (interne Inkassokosten) von Fr. 600.– mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Namentlich hat sie dabei auch geleistete Beitrags-/Teilzahlungen der Beklagten berücksichtigt. Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte hat – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag – weder vor- noch ausserprozessual je die Schlussabrechnung vom 3. Dezember 2021 (KB 20) beziehungsweise Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung bestritten oder in Zweifel gezogen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal sich keine Hinweise auf eine falsche Berechnung oder dergleichen ergeben.
3.3 Die Klägerin macht Zinsen von 5% seit dem 30. Dezember 2021 geltend, wozu sie gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG berechtigt ist. Überdies hält Ziff. 3.3 des Abschlussvertrages fest, dass bei Unterbleiben der fristgemässen Zahlung ein Zins geschuldet ist, dessen Höhe die Stiftung festlegt. Die geforderten Zinsen sind damit ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.4 Infolgedessen ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10'351.30 nebst Zins zu 5% seit dem 30. Dezember 2021 und Fr. 600.– zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Nidwalden (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2022) erhobene Rechtsvorschlag ist in diesem Umfang aufzuheben.
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4.1 Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Indes ist der allgemeine Grundsatz des Bun- dessozialversicherungsrechts, dass die Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann, auch im Bereich der berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge anerkannt und anwendbar (BGE 124 V 285 E. 3; auch: Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKoG). Die Gebühr beträgt diesfalls unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes Fr. 150.– bis Fr. 1'500.– (Art. 18 Abs. 2 PKoG in fine). Nach der Rechtsprechung kann mutwillige Prozessführung darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) ver- letzt. Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich un- begründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das ge- ringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursa- chung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Aufer- legung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4).
4.2 Vorliegend steht gestützt auf die Aktenlage fest, dass es zu diesem Verfahren kam, weil es die Beklagte unterlassen hat, fällige BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechen- den Zahlungsbefehl ohne Grundangabe telefonisch Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Erhe- ben des Rechtsvorschlags kann ihr dabei nicht vorgeworfen werden, steht ihr dies schliesslich von Gesetzes wegen zu. Indes ist ihr vorzuhalten, dass sie gegenüber der Klägerin nie irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen der- selben erhoben hat, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wurde (s. bspw. KB 22). Im vorlie- genden Verfahren liess sich die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung nicht vernehmen und trug damit nichts zur Klärung des Sachverhalts bei. Das prozessverursachende Verhalten (beziehungsweise Untätigkeit) der Beklagten stellt eine ungerechtfertigte Verletzung der Mit- wirkungspflichten und einen Fall von mutwilliger Prozessführung dar. Dem ist mit einem aus- nahmsweisen Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit Rechnung zu tragen.
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Die Verfahrenskosten werden ermessensweise im unteren Bereich des Kostenrahmens (Art. 18 Abs. 2 PKoG) auf Fr. 500.– festgelegt und ausgangsgemäss der unterliegenden Be- klagten auferlegt. Sie wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden mit beiliegen- dem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen.
4.3 Die Klägerin scheint ausserdem eine Parteientschädigung zu verlangen. Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Recht- sprechungsgemäss gilt der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 143 E. 4b). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig und leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätz- lich die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323 E. 1a, 127 V 205 E. 4b). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Interessenwahrung beauftragt hat und auch nicht von einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert und Arbeitsaufwand ge- sprochen werden kann, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Daran ändert nichts, dass im Kostenreglement für die Anerkennungsklage eine Gebühr von Fr. 1'500.‒ vor- gesehen ist.
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Klage vom 31. Mai 2022 wird gutgeheissen.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'351.30 nebst Zins von 5% seit dem
Dezember 2021 und Fr. 600.– zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Nidwalden (Zah- lungsbefehl vom 31. Januar 2022) wird in diesem Umfang aufgehoben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beklagten auferlegt. Sie wird verpflichtet, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwal- den zu bezahlen.
[Zustellung]
Stans, 6. September 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.