GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 22 7

Entscheid vom 6. September 2022 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Advokatin Andrea Mengis, Procap Schweiz, Rechtsdienst, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen IVG (Hilflosenentschädigung) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 10. Januar 2022.

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Sachverhalt: A. Der am 20. Oktober 2000 geborene A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 17. Mai 2005 wegen eines massiven psychomotorischen und sprachlichen Entwicklungsrückstandes und Verhaltensauffälligkeiten bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug ange- meldet (IV-act. 1 – 7). Der Regionalärztliche Dienst (RAD) stellte folgende Diagnose: «1. Stö- rung der Aktivität und Aufmerksamkeit (F 90.0), 2. Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F 92.8), 3. Kombinierte Störung der schulischen Fertigkeiten, 4. Intelligenz im unteren Normbereich mit sehr unterschiedlichem Profil, 5. Eingeschränktes psychosoziales Niveau» (IV-act. 97). Die IV übernahm die Kosten für verschiedene Leistungen, unter anderem unterstützte sie den Beschwerdeführer bei der beruflichen Ausbildung zum Praktiker PrA Lo- gistik in der Stiftung B.__ (IV-act. 148 und IV-act. 151). Nach Abschluss der Ausbildung wurde der Beschwerdeführer per 6. August 2020 im geschützten Rahmen bei der Stiftung B.__, als Mitarbeiter im Bereich Logistik angestellt (IV-act. 179). Ihm wurde per 1. August 2020 von der IV eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Act. 182).

B. Am 31. Mai 2021 (Eingang: 1. Juni 2021) meldete sich der Beschwerdeführer für Hilflosenent- schädigung bei der IV-Stelle Nidwalden an (IV-act. 185). Am 22. September 2021 liess die IV- Stelle Nidwalden eine Abklärung vor Ort durchführen, deren Ergebnisse im Abklärungsbericht vom 28. September 2021 resultierten (IV-act. 187). Mit Vorbescheid vom 28. September 2021 stellte die IV-Stelle Nidwalden dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht, weil er seit seiner Kindheit in drei Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei (IV-act. 189). Der Beschwerdeführer liess eine Stellungnahme einreichen und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades rück- wirkend per 1. Mai 2016 beantragen (IV-act. 192). Die IV-Stelle Nidwalden hielt daran fest, dass dem Beschwerdeführer nur eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab

  1. Mai 2020 zustehe und erliess am 10. Januar 2022 die entsprechende Verfügung (IV- act. 201).

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C. Der Beschwerdeführer gelangte mittels Beschwerde vom 10. Februar 2022 ans Verwaltungs- gericht und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10.01.2022 sei dem Beschwerdeführer bereits rückwirkend ab 01.05.2016 eine Hilflosenentschädigung leichten sowie ab 01.10.2018 mittleren Grades zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Er leistete fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– (amtl. Bel. 2 f.).

D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 beantragte die IV-Stelle Nidwalden die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig überwies sie das Versicherungsdossier (IV- act. 1 ff.).

E. Der Beschwerdeführer reichte am 25. April 2022 eine freigestellte Replik (amtl. Bel. 8) und die IV-Stelle Nidwalden am 16. Mai 2022 eine freigestellte Duplik ein (amtl. Bel. 11). Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen. Am 30. Mai 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (amtl. Bel. 13).

F. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 6. September 2022 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 10. Januar 2022, womit die örtliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Der Be- schwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

2.1 Die IV-Stelle Nidwalden hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung ab dem

  1. Mai 2020 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen (IV-act. 198 ff.). Die IV-Stelle Nidwalden geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in drei Lebensverrichtungen, nämlich Ankleiden, Körperpflege und Fortbewegung, seit seiner Kindheit hilflos ist. Sie verneint hingegen den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Zudem stellt sie sich auf den Stand- punkt, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entstehe gemäss Art. 48 IVG frühestens zwölf Monate vor Geltung des Leistungsanspruchs. Nachdem die Anmeldung für Hilflosenentschä- digung am 31. Mai 2021 eingegangen sei, bestehe ein Anspruch ab dem 1. Mai 2020 (IV- act. 187 ff. und 198 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert diesen Entscheid in zweierlei Hinsicht: Einerseits erachtet er auch den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung für ausgewiesen und fordert deshalb eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. Andererseits ist er der Ansicht, dass der Be- schwerdeführer und seine Eltern von der IV nie auf die Möglichkeit einer Hilflosenentschädi- gung hingewiesen worden seien, womit ein Fall von Art. 48 Abs. 2 IVG vorliege und die Hilflo- senentschädigung rückwirkend für fünf Jahre ab der Anmeldung auszurichten sei.

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In den folgenden Erwägungen wird zunächst auf die lebenspraktische Begleitung (E. 3) und danach auf die Rückwirkung (E. 4) eingegangen, bevor abschliessend die Kostenfolgen (E. 5) dargelegt werden.

3.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe auch einen Anspruch auf lebenspraktische Be- gleitung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle es sich dabei um ein eigen- ständiges Institut neben der Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Im Abklä- rungsbericht sei der Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung indes gar nicht erhoben worden, womit die IV-Stelle Nidwalden ihre gesetzliche Abklärungspflicht krass verletzt habe. Bei der lebenspraktischen Begleitung könne es zwar gewisse Überschneidungen mit der Dritt- hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen geben, weshalb die gleiche Hilfeleistung nur ein- mal berücksichtigt werden dürfe. Die IV-Stelle Nidwalden lege aber nicht dar, welche Hilfestel- lungen doppelt angerechnet worden seien. Sie stelle nur allgemeine Überlegungen an, ohne den konkreten Bedarf geprüft zu haben, und ihre Schätzung von circa einer Stunde lebens- praktischer Begleitung sei völlig aus der Luft gegriffen. Auch aufgrund der Schadenminderungspflicht entfalle die lebenspraktische Begleitung nicht, zumal die IV-Stelle Nidwalden die Feststellung des tatsächlichen Hilfsbedarfs mit der Schadenminderungspflicht vermischt habe. Von der Mutter des Beschwerdeführers könne nicht erwartet werden, dass sie ihrem Sohn ohne Entschädigung umfassende Hilfe für Admi- nistration, Tagesstrukturierung, Begleitung oder Beruhigung anbietet. Mit Ausbleiben der Dritt- hilfe wäre sein Heimeintritt die zwingende Folge (amtl. Bel. 1 Rz. 3 – 9; amtl. Bel. 8 «Zu II. B. Ad. II»).

3.2 Die IV-Stelle Nidwalden hält dem entgegen, die Abklärungen vor Ort und die ergänzenden Abklärungen der Abklärungsperson hätten ergeben, dass keine lebenspraktische Begleitung im geforderten Ausmass von zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei. Die Abklärungsper- son habe den zeitlichen Aufwand unter Berücksichtigung der Hilfestellungen bei den einzelnen Lebensverrichtungen auf eine Stunde pro Woche beziffert, womit kein zusätzlicher lebens- praktischer Bedarf ausgewiesen sei.

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Die Abklärungsperson habe die lebenspraktische Begleitung nicht im Detail abgeklärt, da die indirekten Hilfestellungen schon bei den Lebensverrichtungen berücksichtigt worden seien und nicht doppelt angerechnet werden könnten. Wenn die Mutter den Beschwerdeführer dazu auffordere, die Kleider zu wechseln, zu duschen, zu rasieren und ihm die Kleider bereitlege, die Zahnpflege unterstütze, nachrasiere sowie das Abtrocken und das An- und Auskleiden begleite, seien diese Lebensverrichtungen bei den allgemeinen Lebensverrichtungen anzu- rechnen. Den Arbeitsweg könne der Beschwerdeführer selbständig bewältigen, bei Abwei- chungen müsse ihm die Mutter telefonisch mit Rat zur Seite stehen. Im Bereich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei der Beschwerdeführer auf Unterstützung angewiesen. Die Hilfestellung gehe in diesem Punkt über die blosse Tagesstrukturierung hinaus, womit sie bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen sei. Die Unterstützung in administra- tiven Angelegenheiten und bei Kleidereinkäufen sowie Kontakten falle nicht regelmässig wö- chentlich mehrmals an, sodass auch in diesem Punkt insgesamt ein geringes, durchschnittli- ches, wöchentliches Ausmass resultiere. Eine zu den bei den alltäglichen Lebensverrichtun- gen bereits berücksichtigte zusätzliche behinderungsbedingte Begleitung von durchschnittlich zwei zusätzlichen Stunden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, womit keine lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sei. Im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht stelle sich die Frage, wie sich die Fa- miliengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä- ren. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und deren Partner im gleichen Haushalt lebe. Im Haushalt würden somit Arbeiten anfallen, die auch ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers ohnehin zu erledigen seien und im Gesund- heitsfall auf die drei Personen aufgeteilt würden. Dem Partner, der selber im Haushalt lebe, sei gegenüber der Mutter ein Anteil an der Hausarbeit anzurechnen. Die Haushaltsführung könne aufgrund der Schadenminderungspflicht nur in geringem Masse angerechnet werden. Die Wäsche, den Einkauf der Lebensmittel und die Wohnungspflege würde der 21-jährige Be- schwerdeführer im Haushalt mit der Mutter und dem Lebenspartner auch ohne Beeinträchti- gung nicht vollständig selber übernehmen. Der zusätzliche Aufwand bewege sich in einem geringen Masse. Zudem sei die Haushaltsführung unter dem Aspekt der Verwahrlosung zu beachten. Bügeln, Fenster putzen, regelmässig staubsaugen oder aufräumen könne deshalb nicht unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden. Der Aspekt der Isolation sei nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer mit einem Familienmitglied zusam- menlebe und ein Arbeitsverhältnis in einer Werkstätte bestehe. Der zusätzliche (zur Hilflosig- keit) zeitliche Aufwand für die Wochenplanung, die administrativen Tätigkeiten,

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Beratungsgespräche, Motivation, Begleitung sei ebenfalls von geringem zusätzlichem Auf- wand. Natürlich könne dieser zusätzliche Aufwand nur geschätzt werden, denn nicht jedes Gespräch zwischen Mutter und Sohn, jede soziale Interaktion, jede gemeinsame Unterneh- mung, jede Unterstützung sei zusätzlich als Aufwand heranzuziehen. Die Abklärungsperson habe richtigerweise berücksichtigt, dass diese sozialen Kontakte in einem gewissen Ausmass zum normalerweise zwischen Mutter/Eltern und Kind (auch wenn es erwachsen sei) gepfleg- ten Umgang gehörten (amtl. Bel. 6 «Ad 3 – 9»; amtl. Bel. 8 «Zu Ad 3 – 9»).

3.3 Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Die Hilflo- sigkeit gilt (unter anderem) als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs- mitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Sie gilt hingegen als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Hilflosigkeit (KSH; Stand: 1. Januar 2022) werden die Bestimmungen zur lebenspraktischen Begleitung konkre- tisiert (zur Bedeutung solcher Verhaltensanweisungen: BGE 142 V 442 E. 5.2 m.w.V.). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es zu verhindern, dass Personen schwer ver- wahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (KSH Rz. 2085). Die Hilfeleistungen müssen absolut erforderlich sein, um selbständig wohnen und den Heim- eintritt vermeiden zu können. Lebenspraktische Begleitung ist nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, an- gemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw. (KSH Rz. 2086).

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Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Verrichtung benötigt wird, darf die gleiche Hilfeleistung nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Be- gleitung – berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; KSH Rz. 2091). Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2). Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrich- tungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf es keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt oder zusammen mit anderen Familienmitgliedern oder Personen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (Urteil des Bundes- gerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1 m.w.V.). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Ver- richtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewie- sen ist (lit. b), oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusam- menhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbe- sondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwach- senenschutzes nach den Artikeln 390 – 398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Eine lebenspraktische Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 IV 450 E. 6.2; KSH Rz. 2093). Als lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) gilt, wenn die betroffene Person bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist:

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− Hilfe bei der Tagesstrukturierung: Dies umfasst beispielsweise die Aufforderung aufzu- stehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tages- und Nachtrhythmus zu beachten, einer Aktivität nachzugehen usw. − Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen: Dies beinhaltet Anleitungen, Aufforderungen usw., beispielsweise Fragen zur Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc. − Haushaltsführung: Dazu gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wä- sche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren, womit immer geprüft werden muss, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim müsste (KSH Rz. 2095 – 2102). Eine lebenspraktische Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) ist notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amts- stellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche usw.; KSH Rz. 2103). Eine lebenspraktische Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) ist schliesslich notwendig, um zu verhindern, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Sie besteht in beratenden Gesprächen und Motivation zur Kontaktaufnahme (z.B. Mitnehmen zu Anlässen). Isolation ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person in einer partnerschaft- lichen Beziehung oder mit einem Familienmitglied zusammenlebt, ein Arbeitsverhältnis (auch in einer Werkstätte) besteht oder sie eine Tagesstruktur besucht (KSH Rz. 2105 – 2109). Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,

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sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3).

3.4 Die IV-Akten enthalten einen Abklärungsbericht vom 28. September 2021 (IV-act. 187). Dar- aus geht hervor, dass die Abklärungsperson am 22. September 2021 eine Abklärung vor Ort mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter vorgenommen hat. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in drei Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körper- pflege, Fortbewegung im Freien/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf regelmässige und er- hebliche Dritthilfe angewiesen sei, wobei diese pflegerische Hilfe seit Jahren ausgewiesen sei. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine lebenspraktische Begleitung bedürfe, hat die Abklä- rungsperson mittels Ankreuzen verneint (Ziff. 4.2 des Abklärungsberichts). Sie hat allerdings die zur Abklärung dieser Frage dienenden Rubriken (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a – c IVV) offenge- lassen und einzig vermerkt, der Beschwerdeführer sei 20-jährig und wohne noch bei seiner Mutter und deren Lebenspartner im gleichen Haushalt. Nach den entsprechenden Einwänden des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren wurde die Abklärungsperson von der IV-Stelle Nidwalden zur Stellungnahme aufgefordert, die sie am 2. Dezember 2021 erstattete (IV-act. 196). Sie gab an, eine lebenspraktische Beglei- tung sei nicht detailliert abgeklärt worden, da indirekte Hilfestellungen schon bei den einzelnen Lebensverrichtungen berücksichtigt worden seien und nicht doppelt angerechnet werden könnten. Der Beschwerdeführer benötige Begleitung bei der Fortbewegung im Freien, vorwie- gend bei nicht automatisierten Strecken, wobei er den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Ver- kehr selber zurücklegen könne. Aufgrund seiner Störung der Aktivität und Aufmerksamkeit müsse der Beschwerdeführer bei der Pflege gesellschaftlicher/sozialer Kontakte unterstützt werden. Diese Hilfestellungen könnten sowohl bei den einzelnen Lebensverrichtungen wie auch bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden. Aufgrund der Schadenmin- derungspflicht könne die Haushaltsführung nur in einem geringen Masse angerechnet werden. Die Wäsche, das Einkaufen der Lebensmittel und die Wohnungspflege würde der Beschwer- deführer mit grösster Wahrscheinlichkeit auch ohne Beeinträchtigung nicht vollständig über- nehmen (er sei 20 Jahre alt und wohne mit der Mutter und ihrem Lebenspartner im gleichen

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Haushalt). Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen, da der zeitliche Aufwand für die Wochenplanung und für die Beratungsgespräche/Alltagssituationen gering sei. Die Un- terstützung bei administrativen Sachen sei nicht wöchentlich erforderlich. Ebenfalls würden nicht wöchentlich Kleider oder Schuhe eingekauft. Der zeitliche Aufwand pro Woche, abzüglich den schon berücksichtigen Hilfestellungen bei den einzelnen Lebensverrichtungen schätzte die Abklärungsperson auf circa 1 Stunde ein. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht aus- gewiesen, da keine Gefahr der Isolation bestehe und kein Heimeintritt drohe. Die indirekten Hilfestellungen bei der Kleiderwahl, der Körperpflege, beim Pflegen der sozialen Kontakte und bei der Fortbewegung auf unbekannten Strecken seien schon bei den einzelnen Lebensver- richtungen berücksichtigt worden, ebenfalls die Medikamentenabgabe. Schon der Umstand, dass im Kinder- und Jugendalter von den Eltern nie eine Hilflosen-Anmeldung eingereicht worden sei, schliesse eine mittlere Hilflosigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei in leichtem Grade hilflos.

3.5 Der Abklärungsbericht muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung plausibel, begründet und detailliert sein. Er muss für das Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bilden (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 m.w.V.). Diese Voraussetzungen erfüllt der vorliegende Bericht (IV-act. 187) trotz der nachgereichten Stel- lungnahme (IV-act. 196) nicht. Die Abklärungsperson hat im Abklärungsbericht (IV-act. 187) die Fragen zur lebensprakti- schen Begleitung offengelassen. Sie hat weder detailliert dargelegt, bei welchen Verrichtun- gen der Beschwerdeführer Unterstützung bedarf, noch worin diese Unterstützung genau be- steht, wie viel Zeit dafür aufgewendet wird und inwiefern diese Unterstützung gegebenenfalls schon bei den indirekten alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt wurde. Aufgrund ih- res entsprechenden Hinweises könnte der Eindruck entstehen, dass die Abklärungsperson der Ansicht war, bei einem 20-jährigen, der im gleichen Haushalt wie die Mutter lebe, sei eine entsprechende Abklärung obsolet. Die Ausführungen in der nachträglichen Stellungnahme (IV-act. 196) vermögen diesen Mangel nicht zu beseitigen. Auch dort wird nicht detailliert dargelegt, welche Begleitungen in welchem zeitlichen Umfang anfallen und ob diese gegebenenfalls bereits bei den alltäglichen Lebens- verrichtungen berücksichtigt wurden. Die pauschale Schätzung von einer wöchentlichen Stunde zusätzlicher lebenspraktischer Begleitungen kann deshalb auch nicht nachvollzogen und überprüft werden. Es kann auch nicht geprüft werden, ob Aufwände, welche gemäss der

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Stellungnahme nicht wöchentlich erforderlich sein sollen (Unterstützung bei administrativen Belangen, Kleider und Schuhe kaufen etc.) überhaupt in die pauschale Schätzung eingeflos- sen sind. Schliesslich erschliesst sich nicht, weshalb eine Hilflosigkeit mittleren Grades aus- geschlossen sein soll, weil die Eltern des Beschwerdeführers im Kinder- und Jugendalter nie eine Hilflosen-Anmeldung eingereicht hätten. Einerseits ist es gerichts- und behördennoto- risch, dass ein Teil der IV-Bezüger mangels Kenntnis ein Gesuch um Hilflosenentschädigung nicht oder – wie vorliegend – verspätet einreichen, obwohl sie Anspruch auf Hilflosenentschä- digung hätten. Das bedeutet nicht, dass die entsprechenden Aufwände nicht anfallen, sondern einzig, dass sie von der IV nicht (teil-)entschädigt werden. Andererseits kann die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers während dessen Minderjährigkeit keine Hilflosenent- schädigung beantragt haben, selbst wenn dies bewusst geschehen wäre, dem inzwischen volljährigen Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.

3.6 Die mangelhafte Ermittlung der Grundlagen für eine lebenspraktische Begleitung könnte im vorliegenden Fall auch konkrete Auswirkungen auf die Höhe der Hilflosenentschädigung ha- ben. Immerhin bestehen bereits gestützt auf die vorhandenen Informationen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf lebenspraktische Begleitung haben könnte. Der Beschwerdeführer muss aufgefordert werden, die Kleider zu wechseln sowie sich wetter- gerecht anzuziehen und ihm müssen die Kleider bereitgelegt werden. Zudem muss er ange- halten werden, genügend zu essen (IV-act. 187 S. 3). Weiter muss er angehalten werden, sich zu waschen, wobei er dabei auch angeleitet und kontrolliert werden muss. Das gleiche gilt für die Zahnpflege und das Duschen. Auch rasieren ist nur im Beisein einer Drittperson möglich und er muss nachrasiert werden (IV-act. 187 S. 4 f.). Auch kann der Beschwerdeführer nur «automatisierte» Strecken wie den Arbeitsweg selbständig zurücklegen und andere nicht. Selbst bei den «automatisierten» Strecken ist er überfordert und auf (telefonische) Unterstüt- zung der Mutter angewiesen, wenn sich eine Unregelmässigkeit ergibt (z.B. Verspätung des öffentlichen Verkehrs) (IV-act. 187 S. 4). Nicht sämtliche der indirekten Hilfestellungen können unter die Dritthilfe bei alltäglichen Le- bensverrichtungen subsumiert werden, da es sich teilweise um typische Bestandteile des Instituts der lebenspraktischen Begleitung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.3) handelt. Kommt hinzu, dass es für den Beschwerdeführer im Hin- blick auf die Hilflosenentschädigung vorteilhafter wäre, wenn er bloss in zwei Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen als hilflos betrachtet würde und dafür zusätzlich die

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Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bejaht würde, da er diesfalls als mittel- schwer hilflos gelten würde (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Es kann deshalb nicht angehen, ihn in drei Bereichen der alltäglichen Verrichtungen als hilflos zu befinden und sämtliche indirekte Dritthilfe darunter zu subsumieren, um so die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung zu verneinen. Vielmehr muss eine Zuordnung nach einer funktional gesamtheitlichen Betrach- tungsweise vorgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Feb- ruar 2021 E. 5.1.2). Überdies erscheint es aufgrund der diagnostizierten Einschränkungen des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass er bei der Bewältigung des Alltags auf zeitlich massgebliche indirekte Dritthilfe angewiesen ist, insbesondere bei der Körperpflege, bei ausserhäuslichen notwendi- gen Verrichtungen, in administrativen Belangen und bei der Erledigung des Haushalts und dem Einkaufen. Darauf deuten neben der Diagnose des Beschwerdeführers auch die diversen Arbeits- und Schulzeugnisse hin, welche ihm – trotz wohlwollender Bewertung – mehrheitlich deutliche Defizite bei der Selbständigkeit und Selbstorganisation bescheinigten (IV-act. 125, 129, 132, 144, 145; 155, 159, 160 ff.). Zudem kann – entgegen den Ausführungen der Abklä- rungsperson in ihrer Stellungnahme (IV-act. 196) – nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde die Wäsche, das Einkaufen der Lebensmittel und die Wohnungs- pflege auch ohne Beeinträchtigungen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht vollständig über- nehmen, weil er 20 Jahre alt sei und mit seiner Mutter und deren Lebenspartner wohne. Eine solche stereotype Vermutung ist unstatthaft, zumal der Beschwerdeführer ohne gesundheitli- che Beeinträchtigungen allenfalls nicht mehr bei der Mutter leben würde. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits gestützt auf die vorliegenden Informationen eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne die Unterstützung seiner Mutter allein le- ben könnte. Es erscheint vielmehr eher wahrscheinlich, dass er diesfalls in ein Heim oder eine andere geschützte Wohnform umziehen müsste.

3.7 Die IV-Stelle Nidwalden hat die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers somit nicht ausreichend detailliert abgeklärt. Die mangelhaften Abklärungen könnten konkrete Auswirkungen für die Frage, ob eine dauernde lebenspraktische Begleitung des Beschwerdeführers notwendig ist und folglich auch auf den Schweregrad seiner Hilflosigkeit haben. Deshalb ist die vorliegende Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2022 ist aufzuheben und die Sache zur umfassenden und detaillierten Abklärung der lebensprakti- schen Begleitung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die IV-Stelle Nidwalden

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zurückzuweisen. Die unter der vorstehenden Erwägung gemachten Ausführungen sind bei der erneuten Abklärung und dem Entscheid über den Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdefüh- rers zu berücksichtigen.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, statt einer einjährigen Rückwirkung sei die Hilflosenent- schädigung rückwirkend während fünf Jahren seit der Anmeldung zu gewähren. Auch wenn die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden schon aus anderen Gründen aufzuheben ist, macht es aus Gründen der Verfahrenseffizienz Sinn, auch diese Rüge zu beurteilen.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, er sei im Alter von vier Jahren bei der IV ange- meldet worden. Damals sei eine Hilflosenentschädigung allerdings noch nicht zur Diskussion gestanden, weil er noch zu klein gewesen sei und seine Eltern keine Kenntnis von dieser Leis- tung gehabt hätten. Nachdem in den medizinischen Unterlagen schon früh eine erhebliche Hilflosigkeit dokumentiert worden sei, hätte die IV die Mutter des Beschwerdeführers im Rah- men ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG über die Möglichkeit einer Hilflosenentschädigung aufklären müssen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts wahre der Versicherte mit der rechtsgenügenden Anmeldung grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der IV bestehenden Leistungsansprüche. Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG werde die Leistung für Hilflosenentschädigung länger als ein Jahr nachbezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht habe kennen können. In diesem Fall gelte Art. 24 Abs. 1 ATSG, wonach Leistungen grundsätzlich fünf Jahre rückwirkend ab der Anmeldung auszurichten seien. Die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers sei seit dem Kleinkindesalter klar ausgewiesen, weshalb vorliegend die fünfjährige Verjäh- rungsfrist gelte (amtl. Bel. 1 Rz. 10-13; amtl. Bel. 8 «Zu II. B. Ad. II»).

4.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG umfasse die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts, Rechtsunkenntnis falle nicht darun- ter. Überdies sei die Kenntnis der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters massgebend, wobei die Mutter des Beschwerdeführers offensichtlich vom anspruchsbegrün- denden Sachverhalt Kenntnis gehabt habe. Das Gleiche gelte für den Beschwerdeführer,

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dieser habe ab Volljährigkeit ebenfalls Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt gehabt (amtl. Bel. 6 «Ad 10 – 13»; amtl. Bel. 8 «Zu Ad 10 – 13»).

4.4 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG wird die Hilflosenentschädigung für einen längeren Zeitraum (als ein Jahr, vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG) nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegrün- denden Sachverhalt nicht kennen konnte, und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nach- dem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Ein- sichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht darum, ob der anspruchs- begründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (BGE 139 V 289 E. 4.2 m.w.V.). Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Border- linezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlich- keitsstörung, bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer (nicht näher bezeichneten) schweren psychi- schen Erkrankung oder bei einer Persönlichkeitsstörung mit sekundärem chronischem Alko- holismus (BGE 139 V 289 E. 4.2 m.w.V.). Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese allgemeine Informationspflicht ist nicht justiziabel, es lassen sich keine subjektiven Ansprüche aus der Aufklärungspflicht ab- leiten, welche gerichtlich durchsetzbar wären (KURT PÄRLI/LEA MOHLER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, N. 8 zu Art. 27 ATSG).

4.5 Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 2 IVG die Kennt- nis des anspruchsbegründenden Sachverhalts und nicht die Rechts(un)kenntnis massgebend

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ist. Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers war, wie dieser auch selber schreibt, schon seit der Kindheit dokumentiert. Weder die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers noch ‒ nach Volljährigkeit – der Beschwerdeführer selbst waren krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine Anmeldung vorzunehmen oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen. Der Beschwer- deführer ist nicht verbeiständet und seine Erkrankung vermag im Lichte der restriktiven bun- desgerichtlichen Rechtsprechung keine entsprechende Annahme zu begründen. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die Aufklärungspflicht der IV gemäss Art. 27 ATSG be- ruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht justiziabel ist und sich daraus keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten lassen.

4.6 Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädi- gung in der angefochtenen Verfügung nur für ein Jahr rückwirkend gewährt hat. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festgelegt. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Verwaltungsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen beziehungsweise zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die be- schwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Par- tei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.– festgesetzt und ausgangsgemäss der IV-Stelle Nidwalden auferlegt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Gerichtskosten- vorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt. Die IV-Stelle Nidwalden hat dem Be- schwerdeführer den geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.– intern und direkt zu ersetzen.

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5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG [NG 261.2]). Hinzu kommen die Auslagen (Art. 52 f. PKoG; Barauslagen und Kopien) und die Mehrwert- steuer (Art. 54 Abs. 1 PKoG).

Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin hat am 30. Mai 2022 eine Kostennote über Fr. 3'675.25 (Honorar Fr. 3'250.– [13 Stunden à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 162.50, 7.7 % Mehr- wertsteuer Fr. 262.75) eingereicht. Das geltend gemachte Honorar ist angemessen und ent- spricht den dargelegten Gesetzesbestimmungen. Die Auslagen wurden hingegen nicht aus- gewiesen und die geltend gemachte Spesenpauschale von 5% ist überhöht, weshalb die Aus- lagen ermessensweise auf Fr. 30.– festgesetzt werden. Die IV-Stelle Nidwalden hat dem Be- schwerdeführer für das vorliegende Verfahren somit eine Parteientschädigung von Fr. 3'532.55 (Honorar Fr. 3'250.– [13 Stunden à Fr. 250.-]; Auslagen Fr. 30.–; 7.7 % Mehrwert- steuer Fr. 252.55) zu bezahlen.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

  2. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Nidwalden zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers neu verfüge.

  3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.‒ werden der unterliegenden IV-Stelle Nidwalden aufer- legt, mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt. Die IV-Stelle Nidwalden wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 600.‒ intern und direkt zu bezahlen.

  4. Die IV-Stelle Nidwalden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'532.55 zu bezahlen.

  5. [Zustellungen]

Stans, 6. September 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand: _________________

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertre- ters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

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Entscheidungsdatum
02.12.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026