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SA 21 13 BGer 6B_1059/2022 vom 2. August 2023/Abweisung Urteil vom 10. März 2022 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. LL.M. Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Obergrundstrasse 65a, 6003 Luzern, Berufungskläger, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte.

Gegenstand Fahrlässige einfache Verkehrsverletzung durch Über- schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 17. Juni 2021 (SE 21 13).

2│19 Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl A1 21 14 vom 13. Januar 2021 (STA-act. 1.5) legte die Staatsanwaltschaft Nidwalden A.__ (nachfolgend: Beschuldigter, Berufungskläger), in Sachen Widerhandlung ge- gen die Strassenverkehrsgesetzgebung Folgendes zur Last:

«Am 09.11.2020 um 12:12 Uhr lenkte A.__ den Personenwagen mit den Kontrollschildern LU __ auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Nord, Gemeindegebiet Hergiswil (NW), im Baustellenbereich mit 81 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h). Er überschritt also die wiederholt signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 21 km/h. Dies tat er, weil er zumindest aus Unaufmerksam- keit entweder die entsprechende Signalisation nicht beachtete oder die Geschwindigkeit unabsicht- lich, aber pflichtwidrig nicht im Auge behielt und auch aufgrund der korrekt fahrenden Fahrzeuge keine Rückschlüsse auf seine Fahrweise zog.»

Gleichzeitig erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten hierfür schuldig der fahrlässi- gen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstge- schwindigkeit (Ziff. 1) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.–, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen (Ziff. 2). Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 650.– auferlegt (Ziff. 3 und 4).

Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 14. Januar 2021 zugestellt (STA-act. 1.7). Da- gegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Januar 2021 (Eingang Staatsanwalt- schaft: 21. Januar 2021) innert Frist Einsprache (STA-act. 1.8).

Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen mit Ein- gabe vom 14. April 2021 dem Kantonsgericht Nidwalden als Anklage.

3│19 B. Mit Urteil SE 21 13 vom 17. Juni 2021 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht Folgendes: « 1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 1 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261. 2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen inkl. Gebühr Überweisung) Fr. 350.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 800.00 Total Verfahrenskosten Fr. 1'150.00 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 1'550.00 (Busse Fr. 400. 00 und Total Verfahrenskosten Fr. 1'150. 00) zu bezahlen. 4. Zustellung dieses Urteils erfolgte an: [...].»

Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 21. Juni 2021 versandt. Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 meldete der Beschuldigte Berufung an. Die begründete Ausfertigung des Urteils wurde am 28. Juli 2021 versandt und am 29. Juli 2021 vom Verteidiger entgegengenommen.

C. Mit Eingabe vom 13. August 2021 reichte der Berufungskläger seine schriftliche Berufungser- klärung ein und beantragte: « 1. Ziffern 2. und 3. des Urteilsdispositivs seien wie folgt zu ändern: 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von OBV Anhang 1 Ziff. 303.3 lit. e mit einer Busse von CHF 260.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: Ermittlungs- und Untersuchungskosten CHF 350.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) CHF 800.00 Total Verfahrenskosten CHF 1'150.00 gehen zulasten des Staates. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

4│19 D. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Nidwalden die Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte mit Schreiben vom 23. August 2021 mit, dass sie weder ein Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 4).

E. Mit Schreiben vom 24. August 2021 ordnete die Verfahrensleitung im Einverständnis der Par- teien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte der Staatsanwaltschaft Nidwalden zugleich Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort (amtl. Bel. 5).

F. Mit Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2021 hielt der Berufungskläger an seinen Rechts- begehren fest und ergänzte seinen Antrag Ziff. 3 (Verfahrenskosten Staatsanwaltschaft und Vorinstanz) wie folgt (amtl. Bel. 7): « Dem Beschuldigten wird für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'003.40 zugespro- chen.»

G. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme (amtl. Bel. 10). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden beantragte in ihrer Eingabe vom 22. Novem- ber 2021 die Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 17. Juni 2021, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten (amtl. Bel. 11). Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.

5│19 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil SE 21 13 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelge- richt, vom 17. Juni 2021, betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung. Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungs- instanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Strafab- teilung (Art. 29 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person verfügt der Berufungskläger zudem über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist damit zur Berufung legitimiert.

Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Be- rufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).

Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 21. Juni 2021 versandt (vi-1), woraufhin der Beru- fungskläger mit Eingabe vom 22. Juni 2021 (Eingang: 23. Juni 2021) und somit innert Frist die Berufung anmeldete. Die begründete Ausfertigung des Urteils wurde am 28. Juli 2021 versandt und am 29. Juli 2021 vom Verteidiger entgegengenommen. In der Folge reichte der Beru- fungskläger mit Eingabe vom 13. August 2021 fristgerecht seine schriftliche Berufungserklä- rung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist dem- nach einzutreten.

6│19 1.2 Im Rahmen einer Berufung prüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid grundsätz- lich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- oder Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bil- deten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung allerdings nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht (vgl. LUZIUS EUGS- TER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 3a zu Art. 398 StPO).

2.1 Unbestritten und anerkannt ist, dass der Beschuldigte am 9. November 2020 um 12.12 Uhr den Personenwagen mit den Kontrollschildern LU __ auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Nord, Gemeindegebiet Hergiswil (NW), im Baustellenbereich mit 81 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) lenkte und damit die wiederholt signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 21 km/h überschritt.

2.2 2.2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, in welchem Verfahren die erwähnte Geschwindigkeitsüber- schreitung des Beschuldigten zu ahnden ist. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass hier- für das ordentliche Strafverfahren durchgeführt werden kann, während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass zwingend das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung ge- langt.

7│19 2.2.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem vorliegend betroffenen Autobahnabschnitt habe der Verkehrssicherheit aufgrund der zur fraglichen Zeit durchgeführten Bauarbeiten und der damit einhergehenden Gefahrensituation gedient, weshalb die gleichen Regeln anzuwenden seien wie sie bei Geschwindigkeitsüber- tretungen ausserorts gelten würden, insbesondere die vom Bundesgericht für Ausserortsstre- cken entwickelte Rechtsprechung. Dies bedeute für den vorliegenden Fall den Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens. Bei Überschreitungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgesetzten Geräte- und Messunsicherheiten um 21 km/h sei eine Busse im ordentlichen Verfahren zu sprechen (vorinstanzliches Urteil E. 3.1 und 4.6). Die Verteidigung bringt in ihren Eingaben vor Obergericht im Wesentlichen vor, die bundesge- richtliche Praxis, wonach die Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Aus- serortsstrassen generell auch auf Geschwindigkeitsüberschreitungen im Baustellenbereich auf Autobahnen anzuwenden sei, finde ihre Grenze dort, wo Gesetz und Verordnung entge- genstünden, insbesondere im Anwendungsbereich des Ordnungsbussenverfahrens. Das Ord- nungsbussenverfahren sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_722/2019 E. 1.3.1) obligatorisch anzuwenden. Ausnahmen seien durch Gesetz und Verordnung ab- schliessend geregelt. Vorliegend sei keine Ausnahme gegeben, weshalb der Beschuldigte im Ordnungsbussenverfahren und nicht im ordentlichen Strafverfahren zu bestrafen sei. Die Staatsanwaltschaft führte im Untersuchungsverfahren aus, hinsichtlich der Durchführung des ordentlichen Verfahrens sei festzuhalten, dass das Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Anbetracht der engen Platzverhältnisse sowie zur Gewährleistung der Sicherheit der Bauar- beitenden und Verkehrsteilnehmer die Höchstgeschwindigkeit auf dem massgeblichen Bau- abschnitt der Autobahn A2 vom "Lopper" bis zum Spiertunnel in Hergiswil (NW) für alle Bau- phasen auf 60 km/h reduziert habe. Aufgrund der gesamten Baustellensituation müsse in jeder Bauphase jeweils mit verschiedenartigen Hindernissen auf der Fahrbahn und damit einherge- hend auch mit erheblichen Gefahren für die dort tätigen Bauarbeitenden und Verkehrsteilneh- mer gerechnet werden. Diese Situation, die engen Platzverhältnisse und der fehlende Pan- nenstreifen sowie die – dem jeweiligen Baufortschritt entsprechend – immer wieder ändernde Verkehrsführung mitsamt der Dichte der zu beachtenden Signale und Ereignisse würden be- sonders hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit der Fahrzeug- lenkerinnen und -lenker stellen. Das Ausmass der Gefährdung Dritter bei Geschwindigkeits- überschreitungen übersteige sogar die Verhältnisse auf einer normalen Ausserortsstrecke, weshalb die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht nur auf 80 km/h, sondern sogar auf

8│19 60 km/h beschränkt worden sei (STA-act. 1.14). Was die von der Staatsanwaltschaft prakti- zierte Anwendung des Ordnungsbussentarifs für Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Strassen mit Ausserortscharakter oder Autostrassen anstelle derjenigen für Überschreitungen auf Autobahnen betreffe, so gelte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Geschwindig- keitsüberschreitungen auf Autobahnausfahrten und auf Autobahnen im Bereich von Baustel- len grundsätzlich die für Ausserortsstrecken entwickelte Rechtsprechung (Urteile [des Bun- desgerichts] 6B_444/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3.1; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2.1; 6B_1416/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.4.1; BGE 128 II 131 E. 2a S. 132 f.). Daher seien bei temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen die gleichen Regeln anzuwenden, wie sie bei Geschwindigkeitsübertretungen ausserorts gelten würden, mithin sei also für Überschrei- tungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgesetzten Geräte- und Messunsicherheiten um 21 km/h eine Busse im ordentlichen Verfahren auszu- sprechen (STA-act. 1.15).

3.1 Art. 90 SVG bedroht mit Strafe denjenigen, der Verkehrsregeln verletzt, die im SVG selbst – gemeint ist der gesamte 3. Titel des Gesetzes, Art. 26 bis 57 – oder in den vom Bundesrat erlassenen Vollziehungsvorschriften statuiert werden (HANS GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 90 SVG). Art. 90 SVG ist eine allgemeine und abstrakte Norm (sog. Blan- kettstrafnorm). Um Anwendung zu finden, bedarf die Bestimmung der Ergänzung durch kon- krete Verkehrsvorschriften, die verletzt worden sind (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 90 SVG). Art. 90 Abs. 1 SVG lautet wie folgt: Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Geset- zes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss der in Art. 27 SVG geregelten Verkehrsvorschrift sind Signale und Markierungen so- wie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Wer Signale oder Markierungen mit Vorschriftsch- arakter missachtet, verletzt die Norm (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 27). Nach Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) nennen die Signale «Höchstge- schwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit

9│19 wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit (2.53) oder «Ende der Höchstge- schwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.

3.2 Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbus- sengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ord- nungsbussen bis zu Fr. 300.- geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren; Art. 1 Abs. 1 ff. OBG). Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obli- gatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt. Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der An- wendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (Art. 1 Abs. 5 OBG, wonach Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben). Darüber hinaus regelt es auch wenige rein verfahrensrechtliche Fragen der vereinfachten Ahndung von Über- tretungen der Strassenverkehrsvorschriften. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich somit um ein formalisiertes und rasches Verfahren, das schematisch für die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsauf- wand (BGE 145 IV 252 E. 1.5). Es besteht ein Anspruch auf Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 105 IV 136 E. 1 f.). Zu diesen gehört, dass eine in der Bussenliste nach Art. 15 OBG i.V.m. Anhang 1 zur OBV umschriebene Verkehrsvorschrift verletzt wurde (Art. 1 Abs. 2 OBG; Urteil [des Bundesgerichts] 6B_863/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2), die Busse für den fraglichen Tatbestand Fr. 300.- nicht übersteigt (Art. 1 Abs. 4 OBG) und keine der in Art. 4 OBG abschliessend aufgezählten Ausnahmen vorliegt (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 1 OBG). Das Ordnungsbussenverfahren ist nach Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG unter anderem ausgeschlos- sen und das ordentliche Strafverfahren kommt zur Anwendung, bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat. Nach der Rechtsprechung ist Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG dahin zu verstehen, dass das Ordnungsbussen- verfahren nicht nur bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefähr- dung von Personen ausgeschlossen ist (BGE 118 IV 285 E. 3 mit Verweis auf BGE 114 IV 63). Für den Begriff der «erhöhten abstrakten Gefahr» stellt das Bundesgericht auf die

10│19 Kriterien ab, die es für den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelt hat, bei dem die Schaffung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer verlangt wird (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 114 IV 66 mit Hinweisen). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung («l'imminence») der Gefahr. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Begründung eines Aus- schlusses vom Ordnungsbussenverfahren nach Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG, wenn wegen beson- derer Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 118 IV 285 E. 3a). Entscheidend ist demnach der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass eine konkrete Gefährdung oder Verletzung eintritt. Um den Wahrscheinlichkeitsgrad zu bestimmen und da- mit die Frage zu beantworten, ob eine erhöhte abstrakte – oder nur eine abstrakte – Gefahr vorliegt, sind gemäss Bundesgericht die konkreten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (BERNHARD RÜTSCHE, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenver- kehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 16 SVG).

3.3 Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen drohen abhängig vom Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung Strafen bis hin zur Freiheitsstrafe gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Im unteren Bereich legt der Anhang zur Ordnungsbussenverordnung (für Geschwindigkeitsüberschreitungen Anhang 1 OBV, Ziff. 303) fest, in welchem Rahmen das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung kommt respektive eine Ordnungsbusse als Sanktion verhängt werden kann: Sanktionsart bei Überschreitung ausserorts/Autostrasse Autobahn Ordnungsbusse 1 – 20 km/h 1 – 25 km/h Strafrechtliche Sanktion gem. Art. 90 Abs. 1 SVG 21 – 29 km/h 26 – 34 km/h Strafrechtliche Sanktion gem. Art. 90 Abs. 2 SVG 30 – 59 km/h 35 – 79 km/h

11│19 4. 4.1 Der angeklagte Sachverhalt ist unbestritten. Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass der Be- schuldigte dadurch den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt.

Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Voraussetzungen zur obligatorischen Durchfüh- rung des Ordnungsbussenverfahrens erfüllt sind.

4.2 Die Bussenliste Anhang 1 OBV legt in Ziff. 303 u.a. fest, dass Geschwindigkeitsüberschreitun- gen von 1 – 20 km/h ausserorts sowie von 1 – 25 km/h auf der Autobahn mit einer Ordnungs- busse sanktioniert werden. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer gemäss Anklagesachverhalt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h (nach Abzug der Tole- ranz von 5 km/h) auf der Autobahn A2 im Baustellenbereich zu verantworten, womit das Ord- nungsbussenverfahren grundsätzlich in Frage kommt. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion, Art. 9 und Art. 325 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebun- den (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Auch die Sachverhaltsumschreibung in einem Strafbefehl, welcher zur Anklage erhoben wird, muss die- sen Anforderungen genügen (Art. 253 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Urteil [des Bundesgerichts] 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017.

Die Staatsanwaltschaft führte mit Stellungnahme zur Berufungsbegründung erstmals aus, in casu fehle es an einer «Autobahn». Der besagte Baustellenabschnitt berge ein besonderes Gefahrenpotential und habe unzweifelhaft den Charakter einer Strasse ausserorts bzw. einer Autostrasse. Auch die Vorinstanz erwog, im vorliegenden Fall könne aufgrund der Baustelle

12│19 nicht von einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn, sondern es müsse von ei- ner Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autostrasse ausgegangen werden (angefoch- tenes Urteil E. 4.5.2). Damit weicht die Vorinstanz in unerlaubter Weise vom angeklagten Sachverhalt ab, denn gestützt auf diesen ergeben sich weder Hinweise auf eine Autostrasse, noch sind Anhaltspunkte vorhanden, die auf die Anwendbarkeit der Regeln zu Autostrassen schliessen lassen. Für den Beschwerdeführer konnte damit nicht von Anfang an genügend ersichtlich sein, was ihm nun vorgeworfen wird. Folglich verletzte die Vorinstanz Recht; indem sie in unzulässiger Weise vom Anklagesachverhalt abwich.

Selbst wenn keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorläge, wäre die vorinstanzliche Rechtsauffassung nicht zu schützen. Sie gelangt zum Ergebnis, es liege kein Übertretungstat- bestand der Bussenliste Anhang 1 OBV Ziff. 303, indem sie sich auf die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung, wonach Autobahnabschnitte, für welche eine Geschwindigkeitsbegrenzung von weniger als 120 km/h, insbesondere in Fällen von einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h, angesichts des Gefahrenpotentials mit einer Strasse ausserorts und nicht mit einer Autobahn vergleichbar sind (Urteile [des Bundesge- richts] 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1. und 2.4 und 6B_444/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3.1), abstützt. Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf Fälle an der Schnittstelle zwischen einfacher (Art. 90 Abs. 1 SVG) und grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), bei denen eine Ordnungsbusse aufgrund des Ausmasses der Geschwindigkeitsüber- schreitung — unabhängig davon ob auf einer Autostrasse oder Autobahn begangen — ohne- hin ausgeschlossen war. Es standen somit in diesen Fällen nur Sanktionen zur Diskussion, welche so oder anders im ordentlichen Strafverfahren zu sprechen waren. Der vorliegende Fall hingegen unterscheidet sich davon. In Frage steht eine einfache Verkehrsregelverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung, welche – begangen auf einer Autobahn – im Ordnungs- bussenverfahren zu ahnden ist. Das Ordnungsbussenverfahren ist ein formalisiertes und ra- sches Verfahren, das schematisch für die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter identische Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht (BGE 135 IV 221 E. 2.2). Es dient der effizienten und kostengünstigen Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkom- menden Übertretungen mit Bagatellcharakter (BGE 135 IV 221 E. 2.2; 126 IV 97 E. 2b). In der Bussenliste gemäss Anhang 1 zur OBV werden bestimmte, fixe Bussenbeträge vorgesehen, womit der Strafentscheid praktisch auf einen mechanischen Vorgang reduziert wird (BGE 106 IV 205 E. 3), da die Höhe der Busse nicht im Ermessen der Polizeiorgane steht (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 1 OBG). Das Ordnungsbussenrecht weicht stark von den allgemeinen strafprozessualen und materiell-strafrechtlichen Grundsätzen ab, die

13│19 üblicherweise für Übertretungen gelten. Nach der Rechtsprechung sind deshalb die Kriterien, nach denen das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt, unzweideutig anzuwen- den; bei allfälligen Unklarheiten bzw. Spielräumen sind die Kriterien restriktiv auszulegen bzw. strikt anzuwenden (PHILIPPE WEISSENBERGER, Übersicht über das Ordnungsbussenverfahren, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, S. 853 mit Verweis auf BGE 103 IV 53 E. 4a). Das Bundesgericht hat erkannt, dass das Ordnungsbus- senverfahren zwingend und nicht bloss fakultativ anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 121 IV 375 E. 1a). Schliesslich wird im Ordnungsbussenverfahren nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Vielmehr wird die Busse allein nach dem starren Raster in der Bussenliste ausgesprochen, wobei den Polizeiorganen kein Ermessens- spielraum bleibt. Deshalb werden abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des StGB das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters bei der Bemessung der Strafe nicht berücksichtigt (Art. 1 Abs. 3 OBG). Weil Ordnungsbussentatbestände tendenziell Mas- sendelikte darstellen und es auf den Grad der Tatschuld nicht ankommt, gelangen weder Art. 52 StGB (Strafbefreiung aufgrund fehlenden Strafbedürfnisses) noch Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (Umgangnahme von Strafe bei besonders leichten Fällen) zur Anwendung (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., S. 858).

Die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Baustellen auf Autobahnen darf im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden. Eine Autobahn im Sinne des Ordnungsbussengesetzes bleibt stets eine Autobahn. Es verbleibt kein Spielraum, eine Autobahn in eine Autostrasse umzudeuten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Autobahn unbestrittenermassen auch als solche signalisiert war. Demnach liegt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bei der hier zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h auf der Autobahn ein Übertretungstatbestand der Bussenliste Anhang 1 OBV Ziff. 303 vor.

Daran vermag schliesslich auch eine allfällige Gerichtspraxis des Kantonsgerichts Nidwalden nichts zu ändern. Immerhin lässt sich aber dem Urteil SE 20 20, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 6 Oktober 2020 des Kantonsgerichts Nidwalden (in den Akten nicht vollständig ersichtlich, da geschwärzt) keine solche Praxis entnehmen. Zwar lag eine Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren im Streite, allerdings bleibt nicht ausgeschlossen, dass das ordentliche Verfah- ren zulässigerweise gestützt Art. 6 Abs. 4 oder 5 OBG eingeleitet wurde, weil der betroffene Fahrzeughalter die Ordnungsbusse nicht innert 30 Tagen beglich oder in Abrede stellte, die Übertretung begangen zu haben.

14│19 4.3 Zu prüfen bleibt damit noch, ob das Ordnungsbussenverfahren nach Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG trotz Verzeichnis in der Bussenliste ausgeschlossen und das ordentliche Strafverfahren zur Anwendung gelangt, weil der Beschuldigte anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat. Mit Schlussbericht vom 14. April 2021 führte die Staatsanwaltschaft erstmals aus, der Beschul- digte habe durch die von ihm im Baustellenbereich gefahrene Geschwindigkeit eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Eine konkrete Gefährdung Dritter liege nahe, da im beschriebe- nen Baustellenverkehr bereits kleinere Zwischenfälle bzw. Unaufmerksamkeiten eine erhebli- che Verletzungsgefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bzw. die dort tätigen Bauarbeiten- den mit sich gebracht hätten. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verfängt dieser Standpunkt nicht (an- gefochtenes Urteil E. 4.4). Einerseits ergeben sich aus dem angeklagten Sachverhalt keinerlei Hinweise auf eine erhöht abstrakte oder gar konkrete Gefährdung von Personen. Es steht einzig fest, dass die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung im Baustellenbereich statt- fand, ohne dass besondere Umstände erwähnt wären, welche über die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr hinausgehen und den Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Personen nahelegten. Andererseits bliebe auch unklar, wie die An- nahme einer erhöht abstrakten Gefährdung mit der vorliegenden Anklage und letztlich Verur- teilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG (einfache Verkehrsregelverletzung als abstraktes Gefähr- dungsdelikt) zu vereinbaren wäre. Das Bundesgericht stellt für den Begriff der «erhöhten abstrakten Gefahr» nämlich auf die Kriterien ab, die es für den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelt hat, welcher im vorliegen- den Fall eindeutig nicht einschlägig ist.

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen des Ordnungsbussenverfahrens erfüllt, womit dieses zwingend zur Anwendung gelangt.

Der Beschuldigte hat die auf der Autobahn signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 21 km/h über- schritten, womit er nach Ziff. 303.3 lit. e Anhang 1 OBV mit einer Busse von Fr. 260.– zu bestrafen ist. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist die Busse ersatzweise durch eine Freiheits- strafe von 2 Tagen. zu vollziehen.

15│19 6. 6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO).

6.2 6.2.1 Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden (Art. 7 OBG). Das bun- desrechtliche Prinzip der Kostenfreiheit bezieht sich dabei auf das Ordnungsbussenverfahren. Im ordentlichen Verfahren, in welchem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (Art. 11 OBG), ist das Prinzip der Kostenfreiheit dann anzuwenden, wenn das ordentliche Ver- fahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (BGE 145 IV 252 E. 1.5; BGE 121 IV 375 E. 1c S. 378). Nachdem das ordentliche Verfahren von der Staatsanwaltschaft ohne sachlichen Grund ein- geleitet wurde, kommt das Prinzip der Kostenfreiheit zur Anwendung. Die vorinstanzliche Kos- tenregelung (Dispositivziffer 3) ist damit aufzuheben und die Verfahrenskosten, bestehend aus:

Ermittlungs- und Untersuchungskosten CHF 350.– Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) CHF 800.– Total Verfahrenskosten CHF 1'150.–

gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zulasten des Kantons.

6.2.2 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterleigens (Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO). Nachdem der Berufungskläger mit sei- nen Anträgen vollumfänglich durchgedrungen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Sie werden in Anwendung von Art. 11 i.V.m. Art. 2 PKoG auf Fr. 800.00 festgesetzt.

16│19 6.3 6.3.1 Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Per- son gehören primär die Kosten für den Beizug eines Anwaltes. Die Entschädigung ist aus- drücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vorgesehen. Das bedeu- tet, dass sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand angemessen sein müssen. Bei blossen Übertretungen hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beizug eines Anwaltes angemessen war, von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil [des Bundesgerichts] 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.5; 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 je mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der er- fahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozess- rechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielge- richtet und effizient erbringen kann (Urteil [des Bundesgerichts] 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Vorliegend im Streit lag von Anfang an eine einfache Verkehrsregelverletzung im unteren Bus- senbereich, eine Bagatelle. Der Sachverhalt war gänzlich unbestritten und einfach, einzig eine Rechtsfrage war unklar. Insofern ist zwar der Beizug einer juristischen Fachperson nicht als unverhältnismässig zu bemängeln. Es waren aber in allen Verfahrensabschnitten im Wesent- lichen die gleichen Argumente Prozessthema, womit sich auch der Aufwand der Verteidigung in beschränktem Ausmass halten musste. In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar vor der Berufungsinstanz Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeu- tung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).

Für das Berufungsverfahren macht die Rechtsvertretung des Berufungsklägers mit Kostennote vom 3. Dezember 2021 eine Entschädigung von Fr. 1'969.75 (Honorar Fr. 1'825.– [7.30 h à Fr. 250.–]; Telefon-Pauschale Fr. 3.90; MwSt. Fr. 140.85 [7.7%]) geltend.

17│19 Der für das Berufungsverfahren beanspruchte Aufwand von 7.30 Arbeitsstunden erscheint übersetzt. Die Verteidigung hat ihre Argumente bereits im Vorverfahren und vertieft im vo- rinstanzlichen Verfahren präsentieren können. Es war lediglich eine einzige Rechtsfrage strit- tig und der Verteidiger war schon im Vorverfahren mit der Vertretung des Berufungsklägers betraut. Neue Beweiserhebungen fanden im Berufungsverfahren keine statt (Art. 389 i.V.m. Art. 332 Abs. 3 StPO e contrario). Das Verfahren wurde schriftlich geführt, auf eine Berufungs- verhandlung wurde verzichtet. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint ein Aufwand von 4 Arbeitsstunden à Fr. 250.– angemessen, was mit den Zulagen eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 1'081.20 ergibt (Honorar Fr. 1'000.– [4 Std. à Fr. 250.–]; Telefon-Pauschale Fr. 3.90; MwSt. Fr. 77.30 [7.7%]). Damit wird der zum Berufungsverfahren kausale, notwendige und verhältnismässige Aufwand ent- schädigt. Im Ergebnis darf im Übrigen auch die Bedeutung der Sache für die Partei in persön- licher und wirtschaftlicher Hinsicht denn auch als gering eingeschätzt werden, womit sich die Honorarfestsetzung am unteren Rahmen rechtfertigt.

Die Entschädigung des Berufungsklägers wird vom Kanton getragen. Die Gerichtskasse wird zur entsprechenden Auszahlung angewiesen.

6.3.2 Nachdem der Berufungskläger von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde und die Beru- fungsinstanz den Schuldspruch, in Übereinstimmung mit den eigenen Anträgen des Beru- fungsklägers schützte, ist er für seine Ausübung der Verfahrensrechte vor Kantonsgericht oder im Untersuchungsverfahren nicht zu entschädigen. Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich grundsätzlich nur bei ganz oder teilweisem Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (vgl. Art. 429 StPO).

18│19 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil SE 21 13 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, vom 17. Juni 2021 hinsichtlich der Dispositivziffer 1 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: « 1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen.»

  2. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil SE 21 13 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 17. Juni 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 und 3 aufgehoben und lautet neu wie folgt: « 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von OBV Anhang 1 Ziff. 303.3 lit. e mit einer Busse von CHF 260.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Busse mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Gerichtskasse zu bezahlen.

  3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: Ermittlungs- und Untersuchungskosten CHF 350.– Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) CHF 800.– Total Verfahrenskosten CHF 1'150.– gehen zulasten des Kantons.»

  4. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 800.00 und gehen zu Lasten des Kantons.

  5. Dem Berufungskläger wird für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschä- digung von Fr. 1'081.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, den Berufungskläger nach Rechtskraft dieses Urteils mit Fr. 1'1081.20 zu entschädigen.

  6. Zustellung dieses Urteils an: − Rechtsanwalt Beat Rohrer (2-fach, GU) − Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Kantonsgericht Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv) Nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt zudem Mitteilung an:

  • Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Postfach 3970, 6002 Luzern 2 (Einschreiben)

19│19 Stans, 10. März 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 30073
Entscheidungsdatum
25.10.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026