GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 22 5 Beschluss vom 23. Juni 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Erwin Odermatt, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Zingg, Anwaltsgemeinschaft Luzern, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung / Einzelgericht, Rathausplatz 1, Postfach 1244, 6371 Stans, Vorinstanz.
Gegenstand Berichtigung / Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung Beschwerde gegen die Urteilsberichtigung des Kantonsge- richts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 22. März 2022 (SE 21 52).
2│8 Sachverhalt: A. Das Kantonsgericht Nidwalden (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 9. März 2022 im Strafver- fahren gegen B.__ ein Urteil, das es den Parteien am 10. März 2022 im Dispositiv eröffnete (bf. Bel. 1). Rechtsanwalt A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war zu diesem Zeitpunkt der amtliche Verteidiger des Beschuldigten. In Ziffer 5 des Dispositivs wurde seine Entschädigung festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung zum Dispositiv fand sich folgender Hinweis: «Eine schriftliche Urteilsbegründung wird nachgereicht (Art. 84 Abs. 4 StPO)».
B. Am 22. März 2022 (versandt: 24. März 2022) berichtigte die Vorinstanz die Ziffer 5 des Urteils- dispositivs (bf. Bel. 2). Anstatt ab dem 3. April 2020 genehmigte es die Aufwände des Be- schwerdeführers im berichtigten Urteilsdispositiv erst ab dem 10. August 2021, womit diesem eine Entschädigung von Fr. 5'774.70 (Honorar Fr. 5'316.65 [24.16 h à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 45.20; Mehrwertsteuer Fr. 412.85) statt der ursprünglich verfügten Entschädigung von Fr. 10'436.45 (Honorar Fr. 9'570.– [43.5 h à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 120.30; Mehrwertsteuer Fr. 746.15) zugesprochen wurde. Die Urteilsberichtigung wurde zusammengefasst damit begründet, mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Nidwalden vom 10. August 2021 sei der Beschwerdeführer ab sofort als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden, weshalb auch nur die Kosten der amtlichen Verteidigung ab 10. August 2021 vorerst vom Kanton bezahlt würden. Weiter enthielt die Begründung rechtli- che Ausführungen zu den Rechtsmitteln gegen den Berichtigungs- und Entschädigungsent- scheid. Als Fazit wurde konstatiert, dem amtlichen Verteidiger sei bezüglich der Berichtigung die Rechtsmittelfrist neu anzusetzen. Folglich enthielt die Urteilsberichtigung die folgende Rechtsmittelbelehrung: «Gegen den vorliegenden Berichtigungsentscheid kann von Rechts- anwalt A.__ beim Obergericht [Adresse] Beschwerde (Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO)».
3│8 C. Der Beschwerdeführer erhob am 4. April 2022 Beschwerde gegen die Urteilsberichtigung vom 22. März 2022 und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Der Berichtigungsentscheid vom 22. März 2022 (Urteilsberichtigung) in der Sache SE 21 52 sei aufzu- heben. 2. Eventualiter sei das Urteil vom 9. März 2022, Dispositiv Ziff. 5, zu bestätigen und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 10'436.45 festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, im vorliegenden Verfahren sei einzig die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung vorliegen und ob es zulässig war, nachträglich mittels Urteilsberichtigung die Entschädigung abweichend vom ur- sprünglichen Urteil festzulegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil es sich offensichtlich nicht um einen Redaktionsfehler handle, sondern allenfalls um einen inhaltlichen Fehler bei der Festsetzung der Entschädigung, für den die Berichtigung nicht offenstehe.
D. Die Vorinstanz reichte am 8. April 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte, auf die Be- schwerde sei kostenfällig nicht einzutreten (amtl. Bel. 3). Sie begründete dies zusammenge- fasst damit, die Rechtsmittelfrist beginne erst mit dem begründeten Entscheid und nicht bereits mit dem Dispositiv zu laufen, womit es der Beschwerde an einem Anfechtungsobjekt mangle. Überdies mangle es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse für die Beschwerde, weil er weder formell noch materiell beschwert sei.
E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz und ergänzte, falls das Obergericht den Ausführungen der Vorinstanz folgen sollte, sei die in diesem Fall fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung auf dem Berichtigungsentscheid mindestens bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. (amtl. Bel. 5). Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen.
4│8 F. Praxisgemäss wurden die Strafakten beigezogen. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 23. Juni 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschrif- ten und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.
Erwägungen: 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Gegen den Entschädi- gungsentscheid kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde füh- ren, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO) und bei anderen Entscheiden mit der Zustellung des schriftlichen Entscheids (Art. 384 lit. b StPO). Wird die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers in einem erstinstanzlichen Urteil festgelegt, regelt Art. 384 StPO nicht ausdrücklich, wann die Beschwerdefrist beginnt (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2017 vom 27. April 2018 E. 1.4.1). Das Bundesgericht hatte diese Frage zu klären und entschieden, dass die Frist für die Beschwerde mit der Eröffnung der schriftlichen Urteils- begründung (und nicht bereits mit der Zustellung des Dispositivs) beginnt. Es begründete die- sen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnisse der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen können müsse. Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, sei den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten. Müsse ein Urteil nicht ohnehin schriftlich begründet werden, sei der amtliche Verteidiger berechtigt, innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Begründung zu
5│8 verlangen, worauf das Urteil einzig betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung zu be- gründen sei (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 f. und E. 3.6). Eine Beschwerde kann nicht erhoben werden, bevor der Entscheid ergangen ist, eine vorsorg- liche Beschwerde ist nicht zulässig (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl- ers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 396 StPO). Es fehlt an einem Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.6), weshalb auf eine zu früh erhobene Be- schwerde nicht eingetreten werden kann (KELLER, a.a.O., N. 10a und 12a zu Art. 393 StPO m.w.V.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2017 vom 27. April 2018 E. 1.1).
1.2 Die Vorinstanz hat sein Urteil vom 9. März 2022, in welchem es unter Ziffer 5 die Entschädi- gung des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidiger festgelegt hat, den Parteien erst im Dispositiv eröffnet (vgl. bf. Bel. 1). Aus der dazugehörigen Rechtsmittelbelehrung geht hervor, dass eine schriftliche Urteilsbegründung nachgereicht wird (bf. Bel. 1 S. 5 in fine). Nachdem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine schriftliche Entscheidbegründung des Ur- teils vom 9. März 2022 vorlag und eine solche in Aussicht gestellt war (vgl. bf. Bel. 1 S. 5 in fine), lief auch noch keine Rechtsmittelfrist für die Beschwerde. Diese beginnt gemäss der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst mit der Zustellung der schriftli- chen Urteilsbegründung (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 f.). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Ziffer 5 dieses Dispositivs mit Urteilsberichtigung vom 22. März 2022 geändert hat (vgl. bf. Bel. 2). Aus Art. 83 Abs. 4 StPO, wonach der berich- tigte Entscheid den Parteien eröffnet wird, wird abgeleitet, dass auch allfällige Rechtsmittel- fristen gegen den berichtigten Teil des Dispositivs neu zu laufen beginnen (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 83 StPO; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2014, N. 18 f. zu Art. 83 StPO). Das eingereichte Rechtsmittel ist zwar inhaltlich auf den Gegenstand der Erläuterung beschränkt, der Be- schwerdeführer kann aber in diesem Verfahren auch formelle Mängel des Erläuterungs- oder Berichtigungsverfahrens rügen (STOHNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 StPO). Nachdem noch gar keine Rechtsmittelfrist für die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen seine Entschädi- gung lief, konnte diese auch nicht neu zu laufen beginnen. Die Frage, ob die Berichtigung zulässig war, ist im Beschwerdeverfahren gegen die festgesetzte Entschädigung zu prüfen. Ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe der Vorinstanz ist weder den Parteien noch der Rechtsmittelinstanz zuzumuten (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 f.).
6│8 Demnach lief für die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenentscheid und die Berichtigung noch keine Rechtsmittelfrist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erging zu früh, weshalb auf sie mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist.
2.1 Grundsätzlich wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens zufolge Nichteintretens vom Be- schwerdeführer zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings enthielt die Urteilsberichtigung vom 22. März 2022 die folgende Rechtsmittelbelehrung: «Gegen den vorliegenden Berichti- gungsentscheid kann von Rechtsanwalt A.__ beim Obergericht [Adresse] Beschwerde (Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO)». Wie zuvor dargelegt, trifft diese Rechtsmittelbelehrung nicht zu. Nachdem noch keine Urteilsbegründung vorliegt, läuft auch noch keine Rechtsmittelfrist. Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen seine Entschädigung und die Berichtigung ist erst zulässig, wenn ein begründeter Entscheid vorliegt. Auf diesen Standpunkt stellt sich auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme (amtl. Bel. 3 Ziff. 1).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf einer Partei, welche sich auf eine unzu- treffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, daraus kein Nachteil er- wachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmit- telbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erken- nen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden beziehungsweise ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachge- schlagen wird (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2017 vom 27. April 2018 E. 1.6.2).
7│8 2.3 Die Vorinstanz hat den Urteilsberichtigungsentscheid mit einer unzutreffenden Rechtsmittel- belehrung versehen. Der Fehler war nicht schon durch die Konsultierung der zutreffenden Verfahrensbestimmung ersichtlich. Wie zuvor dargelegt, regelt Art. 384 StPO nicht ausdrück- lich, wann die Beschwerdefrist für die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen den Ent- schädigungsentscheid im erstinstanzlichen Urteil beginnt; diese Frage musste das Bundesge- richt klären. Nachdem auch von Anwälten nicht verlangt wird, dass sie neben dem Gesetzes- text auch noch die Rechtsprechung konsultieren, um eine falsche Rechtsmittelbelehrung zu erkennen, durften sich der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter auf die falsche Rechts- mittelbelehrung verlassen. Dies muss umso mehr gelten, weil vorliegend nur zwischen Tätig- keit und Untätigkeit (Beschwerde einreichen oder Frist verstreichen lassen) entschieden wer- den konnte und es nicht – wie in anderen Fällen –möglich war, eine Beschwerde im Zweifelsfall vorsichtshalber innert der kürzeren Frist einzureichen. Kommt hinzu, dass es vorliegend zu- mindest fraglich erscheint, ob die Vorinstanz zur Berichtigung (in diesem Zeitpunkt) berechtigt war (vgl. BGE 142 IV 281 E. 1.5), wobei diese Frage zufolge Nichteintretens vorliegend offen- gelassen werden kann. Folglich darf dem Beschwerdeführer kein (finanzieller) Nachteil aus dem vorliegenden Verfahren entstehen.
2.4 Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.– festgesetzt und gehen Lasten der Staatskasse (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Der Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwer- deverfahren mit einer ermessensweisen Parteientschädigung von Fr. 500.– aus der Staats- kasse entschädigt (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG).
8│8 Demnach erkennt das Obergericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.– festgesetzt und gehen Lasten der Staatskasse.
Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit einer Parteientschädigung von Fr. 500.‒ aus der Staatskasse entschädigt.
[Zustellung.]
Stans, 23. Juni 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi i.V. MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefoch- tene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.