GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 22 16 Entscheid vom 18. Juli 2022 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig
Verfahrensbeteiligte A., z.Zt. Luzerner Psychiatrie, Standort Klinik St. Urban, Schafmattstrasse 1, 4915 St. Urban, Beschwerdeführer, gegen B., Ärztin, Klinik Allgemeine Innere Medizin, Spital Nidwalden AG, Ennetmooserstrasse 19, Postfach, 6370 Stans,
Einweisende Ärztin.
Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung (FU), Beschwerde gegen die ärztliche Einweisungsverfügung vom 7. Juli 2022.
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Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführer») erlitt am 4. Juli 2022 einen Verkehrsunfall. Mit einer Geschwindig- keit von rund 120 Stundenkilometer prallte der führerausweislose Beschwerdeführer mit sei- nem Fahrzeug frontal auf eine Leitplanke, woraufhin er ins Kantonsspital Nidwalden eingelie- fert wurde. Am 7. Juli 2022 wurde er gestützt auf ärztliche Anordnung von Ärztin B.__, Klinik Allgemeine Innere Medizin, wegen akuter Selbstgefährdung und Verwahrlosung fürsorgerisch in die Luzerner Psychiatrie (LUPS), Standort St. Urban, untergebracht. Als Einweisungsbe- fund/-grund/-zweck der Unterbringung wurde genannt: « Patient mit Verdacht auf paranoide Schizophrenie. Aktueller Spitalaufenthalt aufgrund Ver- kehrsunfall ohne gültigen Fahrausweis (mit 120 km/h gegen eine Leitplanke). Kein fester Wohn- sitz. Akute Selbstgefährdung und Verwahrlosung. »
B. Gegen diese Einweisung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (Postauf- gabe: 8. Juli 2022; Eingang beim Bezirksgericht: 11. Juli 2022) Beschwerde beim Bezirksge- richt Willisau. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 11. Juli 2022 mangels Zuständig- keit nicht ein und leitete die Beschwerde in Anwendung von Art. 439 Abs. 3 ZGB an das Kan- tonsgericht Nidwalden weiter. Das Kantonsgericht überwies die Beschwerde am 12. Juli 2022 auf dem internen Korrespondenzweg zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und sofortige Entlassung. Er anerkenne einzig den europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte in Strasbourg (F).
C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Juli 2022 wurde der Psychiater Dr. med. C.__ mit der Erstellung eines mündlich zu erstattenden Kurzgutachtens über den Beschwerdeführer beziehungsweise der Beantwortung der gestellten Fragen beauftragt. Die Begutachtung fand am 18. Juli 2022 statt.
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D. Im Anschluss an die Exploration erstattete Gutachter Dr. med. C.__ dem Gericht am 18. Juli 2022 mündlich sein Kurzgutachten beziehungsweise beantwortete die ihm gestellten Fragen. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer vor Ort und im Beisein des Gutachters im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB angehört. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten er- öffnet, soweit er darauf nicht explizit verzichtete. Das Anhörungsprotokoll («AHP») findet sich bei den Akten.
E. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegenden Beschwer- desache gleichentags und in Abwesenheit des Beschwerdeführers abschliessend beraten und beurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde der Entscheid unmittelbar im Anschluss mündlich im Dispositiv mit einer kurzen Begründung eröffnet und der begründete Entscheid in Aussicht gestellt.
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Erwägungen: 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unter- bringung (FU) nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde er- heben (Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde rich- tet sich gegen die am 7. Juli 2022 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit der gleichdatierenden Eingabe (Eingang beim Verwaltungsgericht Nidwalden am 12. Juli 2022) somit gewahrt. Für die Beurteilung der Beschwerde ist im interkantonalen Verhältnis das Gericht zuständig, auf dessen Hoheitsgebiet die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, unabhängig vom Ort, an dem die fürsorgerische Unterbringung vollzogen wird oder die betroffene Person ihren Wohnsitz hat (BGE 146 III 377 E. 6.3.3). Die fürsorgerische Unterbringung wurde durch eine im Kantonsspital Nidwalden praktizierende Ärztin angeordnet. Das Verwaltungsgericht Nidwalden entscheidet in Dreierbesetzung über Beschwerden im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 5 EG ZGB [NG 211.1] und Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]) und ist dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ört- lich wie sachlich zuständig.
2.1 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfah- rens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz an- wendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK-ZGB I, 6. A., 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach
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dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei über- prüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2 Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entschei- den muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; THOMAS GEISER, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Das Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es hat sich insbesondere über den Gesundheits- zustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheit- liche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- beziehungsweise Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung beziehungsweise an Betreuung der betroffenen Per- son besteht. Wird ein Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarf bejaht, hat das Gut- achten weiter darüber Auskunft zu geben, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person beziehungsweise von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unter- bleibt. Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festge- stellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerläss- lich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Gutachter zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (BGE 143 III 189 E. 3.3 m.w.H.). Mit dem mündlich erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C.__, welcher den Beschwerdefüh- rer persönlich untersucht hat und dessen wesentlicher Inhalt dem Beschwerdeführer an der Anhörung eröffnet wurde, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.
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2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N 848 f.). Mit der heutigen Anhörung wurde diese Vorgabe umgesetzt.
Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbrin- gung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Im Kan- ton Nidwalden sind dies die zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassenen Ärz- tinnen und Ärzte sowie die Chefärztinnen und Chefärzte, die leitenden Ärztinnen und Ärzte und die Oberärztinnen und Oberärzte des Kantonsspitals (Art. 39 Abs. 2 EG ZGB). Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (GEISER/ET- ZENSBERGER, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (OLIVER GUILLOD, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Ärztin B.__ ist in der internistischen Abteilung/Klinik des Kantonsspitals Nidwalden tätig und ist zur Anordnung einer fürsorglichen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Einwei- sungsverfügung die gemäss Art. 430 Abs. 2 Ziffn. 2-4 ZGB vorgeschriebenen Minimalanga- ben. Dass die Untersuchung gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB stattgefunden hat, wird in der Ver- fügung entgegen Art. 430 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zwar nicht erläutert. Davon ist aufgrund dem vor- liegenden Austrittsbericht des Kantonsspitals Nidwalden vom 7. Juli 2022 und der darin erläu- terten Untersuchungsbefunde und Diagnosen aber auszugehen. Gestützt auf die bekannte Befundlage bestand eine hinreichende Grundlage für die ärztliche Anordnung der fürsorgeri- schen Unterbringung.
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4.1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich Folgendes ergeben:
4.1.1 Im provisorisch vorliegenden Austrittsbericht des Kantonsspitals Nidwalden, Klinik Allgemeine Innere Medizin (AIM), vom 7. Juli 2022 werden betreffend den seit dem 4. Juli 2022 (bis zu seiner Einweisung am 7. Juli 2022) dort hospitalisierten Beschwerdeführer folgende Diagno- sen genannt: − V.a. paranoide Persönlichkeitsstörung DD Paranoide Schizophrenie − V.a. Demenz − Verkehrsunfall am 04.07.2022 − Frontaler Aufprall mit ca. 120km/h − CT-Traumaspirale vom 04.07.2022: blande − Röntgen Hand links vom 04.07.2022: Regelrechte Weichteile, Intakte ossäre Strukturen mit re- gelrechten Artikulationen − CT Hand links vom 04.07.2022: Keine frische ossäre Läsion. Degenerative Veränderungen. Chrondrokalzinose. − St. n. rechtsführende Herzinsuffizienz NYHA II, ED 04/2022 − Hospitalisation im Spital Wallis − Diuretische Therapie mit Torasemid seit 04/2022 − Echokardiographie vom Patient abgelehnt − Normochrome, normozytäre Anämie ED 11.04.2022 − Folsäuresubstitution vom 12.04.2022 - 03.05.2022 − Komplizierter Harnwegsinfekt, ED 04.07.2022 − Urinkultur − Antibiotische Therapie: Sulfamethoxazol + Trimethoprim vom 04.07.2022 - dato − Akute Niereninsuffizienz AKI 1 nach KDIGO, ED 04.07.2022 − Mangelernährung Grad II, ED 04/22 − Mässiggradige Sigmadivertikulose, ED 03.03.2004 − Kolonoskopie am 03.03.2004 − St. n. Sturz am 20.11.2009 aus ca. 4 m mit Scapulafraktur rechts mit Beteiligung des Glenoids, links reine Blattfraktur, Rippenfraktur 5 rechts − St. n. Polytrauma wegen Motorradunfall mit 27 Gesichtsoperationen mit Glasauge links − St. n. suprakondylärer open wedge Femur-Osteotomie links am 23.10.2001 − Penicillinallergie (Urtikaria)
Die Zuweisung sei notfallmässig durch den Rettungsdienst bei Verkehrsunfall mit etwa 120 km/h erfolgt. Der Patient berichte, er sei von der Fahrbahn abgekommen und gegen beide Leitplanken gefahren. Das Auto sei laut Rettungsdienst frontal stark eingedrückt, alle Airbags ausgelöst. Der Patient habe selbstständige aussteigen können und berichte nur über Schmer-
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zen im Daumenballen links sowie in der HWS. Er lebe in einer Fahrzeughalle und sei verschul- det. Der Patient werde nach Rücksprache mit der Triage-Stelle zur weiteren Diagnostik und Therapie aufgrund akuter Selbstgefährdung und Verwahrlosung per FU in die Psychiatrische Klinik LUPS St. Urban überwiesen.
4.1.2 Gutachter Dr. med. C.__ erstattete dem Gericht vor der Anhörung vom 18. Juli 2022 mündlich sein Kurzgutachten beziehungsweise beantwortete die ihm gestellten Fragen (AHP Abschnitt A): Einleitende Erläuterungen/Untersuchungsablauf: Der Explorand sei heute im Rahmen einer rund einstündigen Exploration persönlich untersucht worden. Er lehne das Gericht beziehungsweise Gerichte und damit auch die Untersuchung grundsätzlich ab. Eine Untersuchung sei aber möglich gewesen, weil der Explorand die Fragen des Gutachtens trotzdem beantwortet habe. Dabei hätten sich namentlich formale Denkstö- rungen, Wahngedanken sowie Grössen- und Beziehungswahn gezeigt. Es bestünden para- noide Inhalte, der Explorand neige zu zerfahrenem Denken und Denksprüngen. Habe man den Exploranden einlässlicher zu einzelnen Thematiken befragt, habe dieser sehr emotional reagiert, namentlich sei er hierbei wütend, laut und (sprachlich) aggressiv geworden. Der Ex- plorand sei aber nicht physisch aggressiv worden, dafür hätten sich auch in seinem Verhalten keine Hinweise gefunden. Er sei vielmehr logorrhoisch, neige also zu ununterbrochenem Re- defluss. Er sei denn auch regelmässig von den ihm gestellten Fragen abgeschweift, weshalb eine weitere Exploration nicht mehr zielführend gewesen und die Untersuchung nach rund einer Stunde beendet worden sei.
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würden und er unter Wahngedanken leide. Dabei gebe es auch Anhalt für Paramnesie, das heisst der Explorand falsche Erinnerungen betreffend seine Lebensgeschichte habe. 2. Wie ist der gegenwärtige Gesundheitszustand von A.? Der bei Frage 1 geschilderte Zustand persistiere aktuell. Der Explorand sei akut psychotisch, er nehme keine Medikamente und sei zurzeit entsprechend auch nicht mediziert. 3. Gefährdet A. sich selbst oder die Sicherheit von Drittpersonen? Wenn ja, inwiefern? Die Krankheit bestehe vermutlich schon seit dem jungen Erwachsenenalter oder später Ju- gend, damals wohl noch in einer Prodromalphase. Er sei in seiner Kindheit/Jugend in verschie- denen Heimen untergebracht gewesen, der Zustand habe sich über Jahrzehnte stark chroni- fiziert. Prognostisch sei eher von einer Verschlechterung auszugehen, wobei der Zustand schwer behandelbar sei, selbst wenn der Explorand über längere Zeit Medikamente einneh- men würde. Eine Restsymptomatik würde wahrscheinlich bleiben. Eine Selbstgefährdung sei bei diesem Zustand klar zu bejahen, auch mit Blick auf den zur Einweisung einführenden Selbstunfall. 4. Von welcher Dauer ist die festgestellte Erkrankung? Es sei anzunehmen, dass die Erkrankung chronifiziert und damit dauerhaft ist. 5. Unter welchen Umständen tritt sie in Erscheinung? Ohne Behandlung wird die Störung anhalten, allenfalls sei gar eine stete Verschlechterung zu erwarten. 6. Ist A.__ behandlungsbedürftig? a) Falls ja, kann ihm die notwendige Behandlung und Betreuung nur stationär in einer Einrichtung erwie- sen werden? b) Falls ja, auch gegen seinen Willen? c) Welche Behandlung ist möglich und notwendig? d) Verfügt A.__ über Krankheits- und Behandlungseinsicht? Der Explorand sei klar behandlungsbedürftig. Erforderlich sei eine Behandlung im stationären Rahmen, nötigenfalls auch gegen dessen Willen. Die Wirkung der notwendigen medikamen- tösen Behandlung wirke mit oder ohne Einwilligung des Exploranden. Im Vordergrund stehe im aktuellen Zustand eine medikamentöse Behandlung in einem stationären Rahmen. Der Ex- plorand sei überhaupt nicht krankheits- und/oder behandlungseinsichtig.
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4.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung unterge- bracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Die (nachfolgend beschriebenen) Voraussetzungen müssen dabei als Tatbe- standselemente kumulativ erfüllt sein.
4.2.1 Besondere Schutzbedürftigkeit Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege (in einem stationären Rahmen) bedarf (s. Art. 426 Abs. 1 ZGB: «nötige Behandlung oder Betreuung»). Welche Art die Behandlung und Betreuung zu sein hat und in welchem Umfang sie zu gewähren ist, hängt von den Umständen und Bedürfnissen des Einzelfalles ab (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N 6 zu Vor Art. 426-439 ZGB; N 8 zu Art. 426 ZGB).
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Wenn auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB), so dient die fürsorgerische Unterbringung in jedem Fall dem Schutz der betroffenen Person. Dem Schutz der Umgebung kommt nur subsidiäre Bedeutung zu (GEI- SER/ETZENSBERGER, a.a.O., N 8 zu Art. 426 ZGB m.H. auf BGE 140 III 103 E. 6.2.3). Fremd- gefährdung allein genügt nicht (BGE 145 III 441 E. 8).
4.2.2 Schwächezustand Die vorbeschriebene besondere Schutzbedürftigkeit muss dabei auf bestimmte, gesetzlich umschriebene Schwächezustände zurückzuführen sein. Neben der hier mangels Relevanz nicht behandelten geistigen Behinderung ist dies zunächst der Schwächezustand der psychi- schen Störung. Der Begriff der psychischen Störung entspricht der Klassifikation der WHO (ICD-10). Von einer im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB relevanten psychischen Störung ist bei einer Diagnose innerhalb der Klassen F00-F99 nach ICD-10 (psychische und Verhaltensstö- rung) auszugehen (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N 271). Ungenügend ist hingegen eine blosse soziale Störung ohne Krankheitswert (GEI- SER/ETZENSBERGER, a.a.O., N 15 zu Art. 426 ZGB). Die Feststellung einer psychischen Stö- rung ist eine materiell-medizinische Frage, erfordert entsprechend psychiatrisches Fachwis- sen (JÜRGEN GASSMANN/RENÉ BRIDLER, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht, 2016, N 9.58). Ebenfalls erfasst ist die schwere Verwahrlosung: Der gesetzliche Begriff der schweren Ver- wahrlosung beschreibt einen Zustand der Verkommenheit, welcher mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (BGE 128 III 12 E. 3; GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N 20 zu Art. 426 ZGB). Verwahrlosung bezeichnet einen Zustand, in dem die Mindesterwar- tungen, welche die Gesellschaft an eine Person stellt, nicht erfüllt sind und umfasst das anhal- tende und alle Bereiche des Lebens betreffende Abweichen einer Person von den Erwartun- gen seiner Umwelt. Die schlechte Verfassung eines Menschen schränkt seine Gemeinschafts- fähigkeit ein. Äussere Verwahrlosung zeigt sich zunächst durch eine ungenügende Körper- pflege. Ferner ist sie gekennzeichnet durch hygienisch inakzeptable Wohnbedingungen, be- gleitet von massiver Selbstvernachlässigung mit der Folge extremer körperlicher Verschmut- zung, zunehmender Malnutrition (Mangelernährung) und Exazerbation (Verschlimmerung) be- handelbarer Erkrankungen (Infektionen etc.; BERNHART, a.a.O., N 306 unter Verweis auf HE- WER ET AL., Akute psychische Erkrankungen im höheren Lebensalter, in: Hewer/Wulf [Hrsg.], Akute psychische Erkrankungen, 2007, S. 462). Die Verwahrlosung ist mit anderen Worten eine nicht einheitlich verwendete Bezeichnung für Verhalten und Lebensumstände, die den
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Erwartungen der Gesellschaft, zum Beispiel hinsichtlich Ordnung, Sauberkeit und Hygiene, widersprechen (s. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 268. A., 2020, S. 1883). Die in Art. 426 ZGB gemeinte Verwahrlosung bezieht sich einzig auf die körperliche, nicht auch auf die see- lisch-affektive oder wirtschaftliche (BERNHART, a.a.O., N 308). Mit Blick auf den Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz (Art. 388 Abs. 2 ZGB) kann eine allgemeine Gefahr der Verwahrlosung nur in jenen Fällen eine Unterbringung rechtfertigen, in denen sie sich als so intensiv erweist, dass ein akutes Risiko besteht, dass sich die betroffene Person damit selbst gefährdet (BERNHART, a.a.O., N 309).
4.2.3 Verhältnismässigkeit Zu beachten ist im Übrigen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB). Die für- sorgliche Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen ge- nügenden Schutz gewähren. Daraus lässt sich zudem das Erfordernis ableiten, dass die für- sorgerische Unterbringung überhaupt nur dann zulässig erscheint, wenn mit ihr das ange- strebte Ziel überhaupt erreicht werden kann. Vor- und Nachteile, welche die fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person bringen, sind gegeneinander abzuwägen (GEISER/ET- ZENSBERGER, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB m.H.). Die erwähnten Voraussetzungen der be- sonderen Schutzbedürftigkeit und des Schwächezustands bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsor- gerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwen- digkeit einer Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung. Mit anderen Worten ist eine ambulante Behandlung der Unterbringung stets vorzuziehen. Die Unterbringung oder Zurück- behaltung in einer Einrichtung ist indes gerechtfertigt, wenn ohne sie auch durch eine ambu- lante Massnahme die professionelle Betreuung der betroffenen Person nicht gewährleistet ist. Das ist namentlich der Fall, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass sich der Patient der notwendigen Behandlung entziehen wird. Die Möglichkeit einer ambulanten Massnahme ist neben der Abhängigkeit von weiteren Umständen insbesondere auch syn- drom- und symptomspezifisch (BERNHART, a.a.O., N 370 f.). Im Falle einer psychischen Stö- rung bleiben für die rechtliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Unterbringung Art und Ausmass der durch die Störung verursachten Beeinträchtigung(en) entscheidend. Die Massnahmen sind am Krankheitswert zu messen. Entscheidend für die Angemessenheit sind nicht die medizinische Diagnose, sondern die Auswirkungen des Psychostatus insbesondere auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung (BERNHART, a.a.O., N 317 ff., insbesondere 317 und 324, jeweils m.w.H.).
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Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit allein vermögen eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu legitimieren. Zulässig ist sie nur dann, wenn darüber hinaus eine Selbst- und Drittge- fährdung von einem bestimmten Ausmass besteht. Es sind hohe Anforderungen an das Aus- mass der Gefährdung zu stellen, die sich aus dem Schwächezustand ergibt. Eine Unterbrin- gung ist nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund einer konkreten und erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person und beziehungsweise von Dritten unausweichlich ist. Eine abstrakte oder hypothetische Gefährdung genügt nicht (GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., N 9.76 f.). Eine Fremdgefährdung allein genügt wie erwähnt nicht (BGE 145 III 441 E. 8).
4.2.4 Geeignete Einrichtung Die Rechtsfolge ist die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung (s. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung bildet selbst Voraussetzung für die Anord- nung einer fürsorgerischen Unterbringung. Ist eine solche nicht vorhanden, hat die Unterbrin- gung mit anderen Worten zu unterbleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1 m.H.; ausführlich: GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 426 ZGB).
4.3 Gemäss gutachterlicher Einschätzung leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schi- zophrenie (ICD-10 F20.0), das heisst einer psychischen Störung und damit einem im Sinne von Art. 426 ZGB relevanten Schwächezustand (s. vorne E. 4.2.2). Der hochgradig auffällige Beschwerdeführer befindet sich in einem hochpathologischen Zustand, was bei ihm in forma- len Denkstörungen, Wahngedanken sowie Grössen- und Beziehungswahn zum Ausdruck kommt. Dabei bestehen paranoide Inhalte, wobei der Beschwerdeführer zu zerfahrenem Den- ken und Denksprüngen neigt. Bei gleichzeitig logorrhoischen Tendenz in der Untersuchung (und bei der Befragung durch das Gericht [s. AHP]) gibt es auch Anhalt für Paramnesie, das heisst falsche Erinnerungen betreffend seine Lebensgeschichte sowie allenfalls demenzbe- dingte Limitierungen. Der Gutachter kommt auch zum Schluss, dass das Beschwerdebild der paranoiden Schizo- phrenie seit vielen Jahren besteht, entsprechend in einem chronifizierten Stadium ist. Die da- mit im Zusammenhang stehenden Problematiken, namentlich die Einschränkung der formalen Denkfähigkeit und die Wahnvorstellungen, beeinträchtigen den Beschwerdeführer in der täg-
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lichen Lebensführung, was sich auch in seinem schlechten physischen Zustand (St. n. Herz- insuffizienz, Anämie, Harnwegsinfekt, akute Niereninsuffienz, Mangelernährung Grad II [vorne E. 4.1.1]) niederschlägt und bei der Anhörung durch das Gericht (zerfahrenes, teilweise emo- tional geladenes Aussageverhalten) zum Ausdruck kam. Daran ändert nichts, dass er selbst nicht in der Lage ist, diesen Umstand einzusehen. Obwohl der akut psychotische Beschwer- deführer gemäss der gutachterlichen Einschätzung diesbezüglich zwingend einer (medika- mentösen) Behandlung bedürfte, verweigert er sich jeglicher Medikation. So hielt er auch in seiner Befragung fest, dass er keinen ärztlichen Rat/Behandlung benötige, selbst zu sich schaue und dabei allerhöchstens einmal ein «Alka C» (gemeint wohl Alka-Seltzer Brausetab- letten) zu sich nehme (AHP Abschnitt D dep. 18). Mangels Einsicht in seine Krankheit und in seine Behandlungsbedürftigkeit ist eine stationäre Behandlung seiner psychischen Störung unabdingbar und alternativlos, zumal gemäss gutachterlicher Einschätzung ohne Behandlung eine weitere Chronifizierung und Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht ausge- schlossen ist. Hingegen besteht mit der stationären Behandlung eine gewisse Möglichkeit den Zustand des Beschwerdeführers zu verbessern oder aber mindestens insoweit zu versorgen, dass eine längerfristige Anschlussmöglichkeit gesucht werden könnte. Im Übrigen ist hervor- zuheben, dass eine ambulante Behandlung mangels Krankheitseinsicht ausgeschlossen ist, andere mildere Behandlungsmöglichkeiten mitunter ebenso nicht ersichtlich sind. Schlussend- lich dient eine stationäre Behandlung dem Schutz des Beschwerdeführers vor sich selbst. Mit seinem uneinsichtigen Krankheitsumgang beziehungsweise seinem derzeitigen Zustand ge- fährdet er sich und seine Gesundheit. Dabei ist auch in Erwägung zu ziehen, dass der ohne gültigen Fahrausweis verkehrende Beschwerdeführer einen potentiell lebensgefährlichen Selbstunfall verursachte, indem er mit einem Tempo von 120 km/h frontal in eine Leitplanke prallte. Hier kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer die Ursache dieses Unfalls retrospektiv, in wenig glaubhafter Form in einem angeblichen technischen Defekt – plötzliche Rauchbildung und Auslösung der Airbags ohne Eigen- oder Fremdeinwirkung – verortet und die Eigengefährlichkeit dieses Handelns damit marginalisiert (AHP Abschnitt D dep. 11-13). Mit anderen Worten besteht eine, durch den Schwächezustand bedingte konkrete und erheb- liche Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers (sowie Dritter), wobei eine Unterbringung diesbezüglich mangels Alternative, mindestens vorläufig, unausweichlich ist. Unter den geschilderten Voraussetzungen (schwerer Schwächezustand, Eigengefähr- dung, Behandlungsbedürftigkeit, Alternativlosigkeit der Massnahme) ist die Verhältnismässig- keit der Massnahme gegeben. Nach Auffassung des Gutachters steht mit der Akutabteilung der Alterspsychiatrie der Klinik St. Urban auch eine geeignete Einrichtung zur Verfügung.
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Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass beim Beschwerdeführer wohl auch – mindestens soweit dies gestützt auf dessen Anhörung und die verfügbaren Akten fest- gestellt werden kann – eine schwere Verwahrlosung und damit ein weiterer Schwächezustand im Sinne von Art. 426 ZGB vorliegt (s. vorne E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer gibt zwar an, gut für sich selbst zu sorgen, etwa sich selbst täglich ein mehrgängiges Menu zu kochen (AHP Abschnitt D dep. 14). Bei der Einlieferung ins Kantonsspital stellten die Ärzte indes eine Man- gelernährung zweiten Grades fest (vorne E. 4.1.1), was dem von ihm porträtierten Bild diamet- ral widerspricht. Der Beschwerdeführer wohnt zudem gemäss eigener Angabe in einer selber erbauten «Werkstatt» (welches nach eigener Angabe als sein «Museum» gedient habe) in einer Einstellhalle (AHP Abschnitt D dep. 2-3), mutmasslich der D.__. Über fliessendes Was- ser und eine eigentliche Toilette verfügt er nicht (AHP Abschnitt D dep. 7). An anderer Stelle hält er fest, dass die dortigen Zustände chaotisch sind, er an einem normalen Tag nach der Morgentoilette mit dem Aufräumen dieses Chaos beschäftigt sei (AHP Abschnitt D dep. 20). Damit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer unter die gesellschaftlichen Mindesterwar- tungen nicht erfüllenden Umständen, mit anderen Worten schwer verwahrlost, lebt. Auch dies- bezüglich ist von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen.
Die Beschwerde ist unbegründet und wird abgewiesen.
Das gerichtliche Verfahren bezüglich fürsorgerischer Unterbringung ist kostenlos (Art. 44 Abs. 1 EG ZGB). Der Entscheid ergeht kosten- und entschädigungslos. Der Gutachter Dr. med. C.__ macht ein Honorar von Fr. 1'452.– geltend. Dieses geht zu Lasten des Staates. Die Gerichtskasse ist entsprechend anzuweisen.
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Entscheid ergeht kosten- und entschädigungslos.
Die Gutachterkosten gehen zu Lasten des Staats. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gutachter Dr. med. C.__ Fr. 1'452.– (IBAN-Nr. __) auszubezahlen.
[Zustellung].
Stans, 18. Juli 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.