GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 22 1 Entscheid vom 20. Juni 2022 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Corona-Erwerbsersatzentschädigung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse Nidwalden vom 24. November 2021 (E 83/21 EO-CE).
2│14 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin meldete der Ausgleichskasse im Jahr 2011 die Aufnahme einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Sie bezeichnet sich im Fragebogen für Selbstän- digerwerbende als «Sachverständige für Kapitalbeteiligungen» (AK-act. 1 und 2). Mit Anmeldung vom 21. April 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals, unter Hinweis auf einen indirekten Erwerbsausfall infolge der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, um die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung (AK-act. 48). In der Folge bezog sie monatlich Corona-Entschädigungen vom 17. März 2020 bis 31. Juli 2021 (AK-act. 68, 69, 70, 74, 75, 80, 81, 94, 97, 99, 102, 104, 106, 109 und 111). Am 5. September 2021 hat sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug einer Entschädi- gung für den Monat August 2021 angemeldet. Im Anmeldeformular machte sie eine wesentli- che Einschränkung der Erwerbstätigkeit mit einer Umsatzeinbusse von mindestens 30% gel- tend. Als Ursache der Umsatzeinbusse gab die Beschwerdeführerin Folgendes an (AK-act. 112): «Zu den ersten behördlichen Massnahmen gehörte die Aufforderung zur Kontaktbeschränkung, "Verzicht auf alle nicht lebensnotwendigen Kontakte". Diese Massnahme wurde immer weiter ver- schärft, "Vermeiden Sie persönliche Kontakte", "Bleiben Sie zuhause". Im Oktober war zudem bekannt gegeben worden, dass "das private und berufliche Umfeld als häufigste Corona-Übertra- gungsquelle erwiesen ist.»
Mit Verfügung vom 28. September 2021 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Entschädigung für den Monat August 2021 ab, da die Beschwerdeführerin bzw. «Herr B.__» aufgrund der Tätigkeit als «Unternehmensberater» nicht mehr von den aktuell noch bestehen- den Corona-Massnahmen betroffen sei. Es gebe praktisch keine Einschränkungen seitens des Bundes oder der Kantone mehr. Daher bestehe für den August 2021 kein Anspruch auf eine Entschädigung (AK-act. 113).
B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2021 Einsprache. Diese begründete sie hauptsächlich damit, dass sie in der Abweisungsverfügung als «Herr B.__» angesprochen worden sei. Sie sei auch nicht «Unternehmensberater», weshalb sie da- von ausgehe, dass es sich um ein Missverständnis handle. Gemäss den Veröffentlichungen der AHV hätten sich die Anspruchsvoraussetzungen zudem nicht verändert. Die
3│14 Umsatzeinbusse liege ab dem 1. April 2021 nur noch bei 30%. Der Aufruf des Bundes zur Einschränkung der Kontakte sei nach wie vor gegeben (AK-act. 116). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 24. November 2021 ab und hielt zusammenfassend fest, es mangele an einem plausiblen Zusammenhang der Umsatzein- busse mit den behördlich angeordneten Massnahmen (AK-act. 121).
C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2022 (Eingang: 10. Januar 2022) beim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des Entscheids und die Ausrichtung der beantragten Leistung.
D. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
E. Mit Replik vom 26. Februar 2022 und Duplik vom 9. März 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
F. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache an- lässlich der Sitzung vom 20. Juni 2022 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
4│14 Erwägungen: 1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1), dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse beim zuständigen kantonalen Versi- cherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.__, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden zu bejahen ist (Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG). Als Adressatin des abweisenden Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin zur Ergrei- fung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft waren, da sich die Rechtmäs- sigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (Urteil BGer 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.1). Demzufolge ist vorliegend die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 20. September 2021, massgebend. Soweit ihre hier einschlägigen Bestimmungen später geändert wurden, enthält die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall dazu keine Übergangsregelungen, ebenso wenig wie das am 26. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102). Die Frage des anwendbaren Rechts ist daher im Sinne der allgemeinen Regel zu entscheiden und mithin das im Verfügungszeitpunkt (hier: 28. September 2021) geltende Recht auch im Rechts- mittelverfahren anzuwenden. Ergänzend wird auf die rechtlichen Erwägungen der Ausgleichs- kasse im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen (Art. 56 Abs. 3 VRG).
5│14 2.2 Am 25. September 2020 verabschiedete das Parlament das Covid-19-Gesetz und erklärte es als dringlich, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde (SR 818.102; in Kraft seit 26. September 2020; Art. 15 trat rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft). In Art. 15 des Gesetzes sind die Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls geregelt. In Abs. 2 werden Selbständige nach Artikel 12 ATSG ausdrücklich als Anspruchsberechtigte aufgeführt und in Abs. 3 werden die Details zur Bemessung des Anspruchs auf den Verordnungsweg verwiesen. Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung befindet sich in Art. 2 Abs. 3 bis Covid- 19-Verordung Erwerbsausfall (SR 830.31; Stand 20. September 2021). Danach sind Selbstän- digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeb- lich eingeschränkt ist, wenn sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden und wenn sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.‒ erzielt haben. Gemäss Abs. 3 ter gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nach- weisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durch- schnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
3.1 Die Ausgleichskasse begründete ihren leistungsabweisenden Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass der Anspruch auf die Corona-Entschädigung bestehe, wenn die Erwerbstätigkeit in- folge der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt gewesen sei. Die behördlich angeordneten Massnahmen seien das entscheidende Element. Diese hätten sich verändert und seien im Vergleich zu den ver- gangenen Monaten erheblich gelockert worden. Die noch bestehenden Massnahmen würden einen erheblichen Gestaltungsspielraum zulassen und die Erwerbstätigkeit der Beschwerde- führerin nicht massgeblich einschränken. Zudem könne sie aus der Tatsache, dass die Corona-Entschädigungen bislang ohne Weiteres bezahlt worden seien, nichts zu ihren Guns- ten abgleiten. Es mangle an einem plausiblen Zusammenhang der Umsatzeinbusse mit den
6│14 behördlich angeordneten Massnahmen. Eine Umsatzeinbusse aufgrund pandemiebedingter Umstände genüge nicht. Auch dürften die behördlichen Massnahmen nicht einfach als Ursa- che für Umsatzeinbussen vorgeschoben werden. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei keine allgemeine Stützungsmassnahme der Wirtschaft (AK-act. 121).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, sie gehöre zu den Härtefällen. Sie habe einen Einkommensausfall erlitten und ihr AHV-pflichtiges Einkommen liege zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 90'000.–. Der Bundesrat habe bewusst nur zwischen zwei Kategorien von Selbständigerwerbenden (direkt und indirekt Betroffene) unterschieden und mit dem direkten und dem indirekten Anspruch auf Erwerbsersatz eine abschliessende Regelung getroffen. Eine richterliche Ergänzung falle ausser Betracht. Die Aussage der Ausgleichskasse, dass eine Umsatzeinbusse aufgrund pandemiebedingter Umstände nicht genüge und die behördli- chen Massnahmen nicht einfach als Ursache für Umsatzeinbussen vorgeschoben werden dür- fen, stehe in Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundes und der Veröffentlichung der AHV (Merkblatt 6.13 Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020). Es gebe auch kein Bundesgesetz, welches die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzent- schädigung aufgrund von angeblich «verändertem Konsumverhalten während der Pandemie» ablehne. Die Ausgleichskasse hinterfrage offenbar die getroffenen Regelungen des Bundes- rates zum Anspruch und zur Ausrichtung des Corona-Erwerbsersatzes für Selbständigerwer- bende in der Form, dass sie unter anderem mehrfach erkläre: «die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen (und nicht der Pandemie als solche) sollen entschädigt werden». Zudem sei der Umstand, dass im August 2021 der Aufruf des Bundes zur Einschränkung der Kontakte «we- niger Menschen treffen» nicht zurückgenommen worden sei, von ihr u.a. als Ursache der we- sentlichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit angegeben worden. Die «Maskenpflicht» und «das Abstand halten» sowie die «Kontaktreduktion» seien weitere Mittel zur Bekämpfung des Coronavirus. Diese Massnahmen würden verhindern, dass Kunden Termine machen. Ein Be- ratungsgespräch über ein sensibles Thema, wie das der Finanzen, werde nicht am Telefon geführt. Da es um Beratung gehe, sei das Gespräch auch nicht in fünf Minuten erledigt, son- dern dauere im Durchschnitt zwei Stunden. Somit bestehe ein plausibler Zusammenhang zwi- schen den von ihr aufgeführten vom Bund angeordneten und nicht zurückgenommenen Mass- nahmen und der erlittenen Umsatzeinbusse. Der Kausalzusammenhang sei eindeutig: «weni- ger Kundentermine = Umsatzeinbusse».
7│14 4. Strittig ist der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat August 2021.
4.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich als «Sachverständige für Kapitalbeteiligungen» und ist im Bereich der Finanzdienstleistung tätig (Duplik S. 2 und 5). Die Ausgleichskasse hat die Tätigkeit der Versicherten zu Recht als selbständigerwerbend im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall qualifiziert.
4.2 4.2.1 Als Selbständigerwerbende hat die Beschwerdeführerin (und nicht die Behörden) als Erstes darzulegen, dass ihre Tätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Be- kämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt wurde (Art. 2 Abs. 3 bis lit. a Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass die Um- satzeinbusse in Zusammenhang mit den angeordneten behördlichen Massnahmen stehen muss. Diese Kausalität ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz) und der Verordnung (Art. 2 Abs. 3 bis lit. a Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall). Gesetz und Verordnung statuieren unmissverständlich, dass die Ausrichtung der Entschädigung für Personen vorgesehen ist, die ihre Erwerbstätigkeit «aufgrund von be- hördlich angeordneten Massnahmen» einschränken müssen. Dementsprechend verlangt auch Art. 7 Abs. 1 bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, dass Personen, die eine Ent- schädigung geltend machen, darzulegen haben, auf welche behördlich angeordneten Mass- nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist.
4.2.2 Die Sichtweise der Ausgleichskasse steht mithin keineswegs in Widerspruch zu den Beschlüs- sen des Bundes. Vielmehr versteht die Beschwerdeführerin die Gesetzessystematik nicht, wenn sie vorträgt, der Gesetzgeber habe bewusst nur zwischen zwei Kategorien (direkt und indirekt Betroffene) unterschieden. Korrekt ist, dass der Gesetzgeber zwischen direkt Betroffe- nen (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) und indirekt betroffenen Personen (Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) unterscheidet. Gleichzeitig verlangt der Gesetzgeber aber auch einen Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse und den
8│14 behördlich angeordneten Massnahmen. Ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.– und eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% ohne plausiblen Zusammenhang zu den behördlich angeordneten Massnahmen ist nicht ausreichend für den Bezug einer Ent- schädigung (vgl. auch Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Version 19 [gültig ab 17.09.2020, Stand: 17.09.2021], N. 1041.2 S. 47). Es ist daher mit der Ausgleichskasse einig zu gehen, dass eine Umsatzeinbusse aufgrund pandemiebedingter Umstände, wie beispielsweise ein verändertes Konsumverhalten während der Pandemie, für einen Anspruch auf Corona-Er- werbsersatz nicht genügt. Die behördlichen Massnahmen dürfen auch nicht als Ursache für Umsatzeinbussen vorgeschoben werden, denn die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist keine allgemeine Stützungsmassnahme der Wirtschaft. Ein Widerspruch ist hierin nicht er- kennbar und der Verweis der Ausgleichskasse auf die erst später verfasste Botschaft vom 27. Oktober 2021 (BBL 2021 2515) ist in diesem Zusammenhang insofern nicht problematisch, als der Corona-Erwerbsersatz gemäss Gesetzestext auch bis dahin keine allgemeine Stüt- zungsmassnahme der Wirtschaft war. Der Unterschied liegt einzig darin, dass der Bundesrat im Oktober 2021 eine Weiterentschädigung von indirekt betroffenen Personen über das Tag- geldsystem des Corona-Erwerbsersatzes nicht mehr verlängern wollte, da er per 1. September 2021 seine Transitionsstrategie bekräftigt hat, die den schrittweisen Ausstieg aus den Sonder- hilfen und die Rückkehr zum ordentlichen wirtschaftspolitischen Instrumentarium vorsieht (BBL 2021 2525, S. 23).
4.2.3 Das Merkblatt der AHV «6.13 Corona Erwerbsersatzentschädigung» (abrufbar unter www.aknw.ch) vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Bereits unter dem einleitenden Titel «Auf einen Blick» (S. 2) wird festgehalten, dass mit dem Corona- Erwerbsersatz «die wirtschaftlichen Folgen dieser Massnahmen» abgedeckt werden sollen und nicht generell jede pandemiebedingte Umsatzeinbusse. Ebenso stimmt die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen mit der Formulierung im Gesetzestext überein (vgl. S. 3 «aufgrund»). Kommt hinzu, dass das Merkblatt der AHV lediglich eine Übersicht zu den gel- tenden Bestimmungen gibt und für die Beurteilung von Einzelfällen ausschliesslich die gesetz- lichen Bestimmungen massgebend sind. Darauf wird am Ende des Merkblatts unter dem Titel «Auskünfte und weitere Informationen» ausdrücklich hingewiesen. Die konkreten Massnah- men des Bundes mussten im Merkblatt schliesslich nicht aufgeführt werden. Die angeordneten Massnahmen werden vom Bund (und auch von den Kantonen) ausführlich auf diversen
9│14 Kanälen kommuniziert und können je nach epidemiologischer Lage variieren. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Anmeldeformular (AK-act. 112). Unter dem Titel «Wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit» (Ziff. 3.2, S. 3) wird einleitend ausgeführt, dass der Er- werbs-ausfall «nachweislich aufgrund von Einschränkungen bezogen auf die Massnahmen des Bundes oder des Kantons entstanden» sein muss. Die Ausführungen im Anmeldeformular sprechen mithin ebenfalls gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin. Unbehelflich ist auch der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2021 vom 15. September 2021. In Einklang mit Gesetz und Verordnung fordert das Bundesgericht für eine Corona Erwerbser- satz-Entschädigung einen plausiblen Zusammenhang zwischen der Umsatzeinbusse und den behördlich angeordneten Massnahmen. Das Erfordernis des Kausalzusammenhangs war im zitierten Fall unbestritten (vgl. E. 3.3 des Urteils), strittig war einzig die Einkommensgrenze von Fr. 90'000.–. Die Beschwerdeführerin kann daher auch aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.2.4 Insoweit lässt sich zusammenfassen, dass die Umsatzeinbusse nach Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall zweifellos in Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen stehen muss. Den gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden; sie bringt keine stichhaltigen Argumente vor.
4.3 4.3.1 Im Sinne einer Eventualbegründung ortet die Beschwerdeführerin ihre Umsatzeinbusse so- dann hauptsächlich im Umstand, dass der Bund seinen Aufruf zur Kontakteinschränkung («weniger Menschen treffen», «Kontakte minimieren») im August 2021 nicht zurückgenom- men habe. Die Kunden hätten weniger Termine gemacht oder abgesagt. Die Entscheidung der Kunden stelle die Ursache für den Umsatzrückgang dar.
4.3.2 Dazu ist als Erstes festzustellen, dass es im August 2021 seitens des Bundes und der Kantone praktisch keine einschränkenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mehr gab. Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 weitgehende Lockerungen der Massnahmen beschlossen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021; abrufbar unter: https: //www.ad- min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-84127.html). Deshalb müssen
10│14 die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müs- sen wie bereits erwähnt im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (vgl. KS CE, Vorwort zu Version 18, S. 24). Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vermögen jedoch beispielsweise angeordnete Massnahmen wie die Maskentragpflicht oder die Abstandsregeln für sich allein noch keinen Umsatzrückgang zu begründen und je flexibler die Massnahmen sind, desto genauer müssen die Gründe angege- ben werden (vgl. Beurteilung des BSV im Fragen- & Antworten-Tool, auszugsweise wiederge- geben in der Beschwerdeantwort S. 7).
4.3.3 Vorliegend können die geltend gemachten Gründe der Beschwerdeführerin nicht auf behörd- lich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgeführt werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch nicht auf behördlich angeordnete Massnahmen, sondern sinngemäss lediglich auf das Verhalten der Kunden aufgrund der weiterhin publizier- ten Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie (Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Stand 20. September 2021; abrufbar unter www.bag.admin.ch: Coronavirus / So schützen wir uns). Diese Empfehlungen des BAG stellen jedoch keine behördlichen Massnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall dar. Sie sind keine Verbote (zwingende Einschränkungen) und lassen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen.
4.3.4 Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht plausibel zu begründen, inwiefern die Emp- fehlungen des BAG für die Umsatzeinbusse ursächlich sein sollen. Sie trägt im Wesentlichen einzig vor, dass die Kunden wegen der weiterbestehenden Empfehlungen keine Termine ma- chen oder absagen würden und dass ein Beratungsgespräch über ein sensibles Thema wie das der Finanzen nicht am Telefon geführt und nicht in fünf Minuten erledigt werde. Im Übrigen erläutert die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als «Sachverständige für Kapitalbeteiligungen» in keiner Art und Weise. Sie gibt auch keine Auskunft über ihre Klientel oder macht nähere Ausführungen darüber, weshalb es für die Beratung zwingend des persönlichen Kontakts be- darf. Sie behauptete auch nicht, ihre Tätigkeit werde in Gruppen oder in grösseren Menschen- ansammlungen durchgeführt. Für gut belüftete Innenräume kann sie zudem in Eigenverant- wortung sorgen. Ebenso steht es ihr offen, bei Ausübung ihrer Tätigkeit und insbesondere für
11│14 den persönlichen Kontakt weitere Schutzmassnahmen (Plexiglas, Abstandhalten, Maskentra- gen, Desinfektion o.ä.) zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Empfeh- lungen des BAG zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie mithin keine Einschrän- kung ihrer Erwerbstätigkeit geltend machen. Die Einhaltung der BAG-Empfehlungen ist, soweit erkennbar, für die Beschwerdeführerin problemlos möglich. Dass die Kunden aufgrund der weiterhin publizierten Empfehlungen des Bundes wegbleiben, stellt daher eine reine Behaup- tung dar und vermag keine Kausalität zu begründen.
4.3.5 Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist im Übrigen auch nicht von der Maskentragpflicht nach Art. 5 und 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage betroffen, weshalb sie als einschränkende Massnahme ebenso ausser Betracht fällt wie die von der Beschwerdeführerin erwähnte Zerti- fikatspflicht. Diese galt im August 2021 einzig für Diskotheken und Veranstaltungen mit Zu- gangsbeschränkung (Art. 13 und 14 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Sie kann sich deshalb auch darauf nicht berufen.
4.3.6 Der Hinweis der Ausgleichskasse auf die Liquidation der C.__ Kommanditgesellschaft und auf die nicht abgeholte, eingeschriebene Postsendung (vgl. Vernehmlassung vom 1. Februar 2022, Ziff. 18.1 S. 7f.) stellen schliesslich reine Vermutungen dar und bedürfen hier mangels Relevanz ebenso wenig einer tiefgreifenden Erörterung wie die entsprechenden Gegenargu- mente der Beschwerdeführerin.
4.3.7 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den erforderlichen Kausalzusammenhang mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachzuweisen.
4.4 Ob die Ausgleichskasse vorliegend versehentlich von einer Unternehmensberatertätigkeit ausging oder nicht, ist im Ergebnis nicht entscheidend. So oder anders vermochte die Be- schwerdeführerin die Kausalität nicht nachzuweisen und spätestens im hier massgeblichen Einspracheentscheid wurde das Geschlecht der Beschwerdeführerin und ihre Tätigkeit richtig- gestellt. Es handelte sich hierbei offensichtlich um ein Schreibversehen. Der
12│14 Beschwerdeführerin war offensichtlich klar, dass sie gemeint war und sie konnte die Verfügung in der Folge auch rechtmässig anfechten. Der Verfügung vom 28. September 2021 wurde schliesslich durch den hier angefochtenen Einspracheentscheid vollständig ersetzt.
4.5 Letztlich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Umstand berufen, dass ihr die Corona-Entschädigung bislang (bis Juli 2021) ohne weiteres zugesprochen worden sei. Ge- mäss Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Durchführungsstellen gehalten, die Anspruchsvoraussetzungen in regelmässigen Zeitabständen zu überprüfen. Dementspre- chend wird im Anmeldeformular ausdrücklich festgehalten, dass die Entschädigung pro An- meldung längstens für einen vollen Monat ausgerichtet wird und für jeden Monat neu beantragt werden muss. Überdies wird darauf hingewiesen, dass sich die Ausgleichkasse nachträgliche Prüfungen und Stichproben vorbehält und allfällige unrechtmässig bezogene Leistungen zu- rückzuerstatten sind (AK-act. 112, S. 1 und 4). Vorliegend haben sich die Umstände massgeb- lich verändert. Wie bereits erwähnt, hat der Bundesrat am 23. Juni 2021 weitgehende Locke- rungen der Massnahmen beschlossen, was eine Neubeurteilung der Situation erforderte. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch nicht auf behördlich angeordnete Massnahmen, sondern lediglich auf das Verhalten der Kunden aufgrund der weiterhin publizierten Empfeh- lungen des Bundes.
4.6 Nachdem es vorliegend bereits an der ersten Anspruchsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis
(lit. a) der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fehlt, kann offenbleiben, ob die übrigen Vo- raussetzungen (lit. b und c) erfüllt sind.
Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatz- entschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen.
6.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 f bis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
13│14
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
14│14 Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zuge- sprochen.
[Zustellung.]
Stans, 20. Juni 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG [Bundesgesetz über das Bundesgericht/Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]) oder subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) eingereicht werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertre- ters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.