GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 22 6 P 22 9 Urteil vom 23. Juni 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Jonas Krummenacher, Rechtsanwalt, Anwaltsgemeinschaft Luzern, Denkmalstrasse 2, Postfach 6869, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführer/beschuldigte Person, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand DNA-Profilerstellung (Art. 255 ff. StPO) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 13. April 2022 (STA-Nr. A1 22 390).
2│14 Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt gegen A.__ («Beschwerdeführer»/«beschuldigte Per- son») die Strafuntersuchung STA-Nr. A1 22 390 wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB) sowie Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst und es wurde ein Wangenschleim- hautabstrich (PCN-Nr. __) zur Erstellung eines DNA-Profils entnommen. Am 13. April 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer mittels Verfügung die Ana- lyse seiner DNA, die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in die DNA-Profil- Datenbank an (Dispo-Ziff. 1). Die Kantonspolizei Nidwalden wurde mit dem Vollzug der Verfü- gung beauftragt (Dispo-Ziff. 2).
B. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. April 2022 an das Oberge- richt Nidwalden und stellte die folgenden Anträge: «1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 13. April 2022 und der Befehl zur erkennungs- dienstlichen Erfassung sei aufzuheben. 2. Die abgenommene DNA-Probe sowie ein allfällig, bereits erstelltes DNA-Profil seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechende DNA-Datenbanken seien ebenfalls umgehend zu löschen 3. Der Unterzeichnete sei für das vorliegende Verfahren als notwendiger amtlicher Verteidiger [des Beschwerdeführers] einzusetzen.»
C. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte sie zudem die Verfahrensakten ein.
D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren BAS 22 6 (Beschwerdeantrags-Ziff. 3) abgewiesen.
3│14 E. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Die Rechtsvertretung des Beschwerde- führers reichte am 9. Juni 2022 seine Kostennote ein.
F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich der Sitzung vom 23. Juni 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Ausfüh- rungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Strafverfahren wird gegen den Beschwer- deführer geführt und er ist Adressat der strittigen Zwangsmassnahmen, weshalb er ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat und ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerde- abteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf darauf grundsätzlich, min- destens insoweit sich der Beschwerdeführer damit auch tatsächlich auf die Verfügung vom 13. April 2022 bezieht (E. 1.2), einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung aufzuheben sei. Die Strafverfolgungsbehörde hätte mit der erkennungsdienstlichen Mass- nahme und dem Wangenschleimhautabstrich beziehungsweise der Entnahme einer DNA- Probe vom 23. Januar 2022 Beweise erhoben. Der Beweis sei ohne Einsetzung und Beisein
4│14 der notwendigen amtlichen Verteidigung erhoben worden, obwohl bereits seit mehreren Mo- naten die Voraussetzungen (Einbruchdiebstahl) einer notwendigen Verteidigung bekannt ge- wesen seien. Weder der Beschwerdeführer noch die Verteidigung hätten auf eine gültige Be- weiserhebung verzichtet, weshalb die Beweisabnahmen vom 23. Januar 2022 im Sinne von Art. 131 StPO ungültig, dementsprechend im Sinne von Art. 141 StPO unverwertbar seien, insbesondere aufgrund der Verletzung von zwingenden Teilnahmerechten an Beweiserhebun- gen (Art. 147 StPO). Aufgrund von Art. 141 Abs. 4 StPO seien auch alle Folgebeweise unver- wertbar (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 1-7 S. 3 f.). Besagte Verfahrenshandlungen fanden am 23. Januar 2022 statt, was der Beschwerdeführer auch unterschriftlich bestätigte (STA-act. 8.2). Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 ersuchte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers um Einsetzung als amtlichen Verteidiger (STA- act. 4.1-2), was die Staatsanwaltschaft antragsgemäss am 22. Februar 2022 verfügte, wobei dem eingesetzten Verteidiger gleichzeitig Akteneinsicht gewährt wurde (STA-act. 4.3 ff.). In- soweit sich der Beschwerdeführer nun mit seiner Beschwerde 25. April 2022 gegen Handlun- gen und Anordnungen der Polizei vom 23. Januar 2022 wendet, erfolgt die Beschwerde je- denfalls offensichtlich verspätet (Art. 396 Abs. 1 StPO). Darauf ist nicht einzutreten. Der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Rüge aber ohnehin unzulässig wäre. Erst anläss- lich der materiellen Beurteilung der Strafsache wird sich die Frage stellen und die Strafbehörde zu entscheiden haben, ob der Verwertung erhobener Beweise etwas entgegensteht. Der Be- schwerdeführer wird sich dereinst, im Rahmen des noch folgenden Entscheids in der Sache selbst, mit einschlägigen Rechtsmittel gegen eine allfällig unzulässige Beweisverwertung zur Wehr setzen können. Betreffend noch nicht beurteilte materielle Straf- und/oder Beweisfragen steht der Rechtsmittelweg hingegen nicht offen (Art. 393 f., Art. 398 und Art. 410 StPO e contrario).
1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
5│14 [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3).
6│14 2.2 Standpunkt des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise zunächst vor, dass für die Aufklärung der An- lasstat (Vorfall vom 6. November 2021) keine Veranlassung für die Erstellung des DNA-Profils bestehe, weil er vor Ort in flagranti als mutmasslicher Alleintäter festgenommen worden sei. DNA-Proben seien vor Ort weder von Gegenständen noch Personen abgenommen worden. Die Personalien seien vor Ort festgestellt worden. Die Entnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Zusammenhang mit der Anlasstat sei damit unzulässig (und ohnehin unverhältnismässig). Die Staatsanwaltschaft behaupte dies aber zu Recht auch gar nicht (Beschwerde Ziff. 8 S. 5). Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass Vorstrafen einen Anhaltspunkt für weitere Delikte dar- stellen könnten. Indessen bedeute selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig sei. Die Vorstrafe sei stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeits- prüfung miteinzubeziehen und zu gewichten, was die Staatsanwaltschaft nicht tue und damit ihre Begründungspflicht verletzte. Des Weiteren sei nicht ausreichend, dass eine Wahrschein- lichkeit für irgendeine Delinquenz vorliege, sondern sei für die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfah- rens diene, erforderlich, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Dazu äussere sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht, womit sie ihrer Begrün- dungspflicht ebenfalls nicht nachkomme. Ihm werde als Anlasstat lediglich ein geringfügiger Diebstahl und ein Hausfriedensbruch vorgeworfen. Die Schwelle zur erforderlichen Schwere sei nicht überschritten. Unbestrittenermassen bestehe über ihn ein umfangreicher Auszug aus dem Strafregister. Seine Eingriffe in das Vermögen würden die gemäss Bundesgericht erfor- derliche «gewisse Schwere» nicht erreichen. Gleiches gelte für die Delikte im Kontext zum Strassenverkehrsgesetz (SVG; NG 741.01). Die vorliegende erkennungsdienstliche Mass- nahme und die Aufbewahrung der Daten, insbesondere die Entnahme der DNA-Probe und die DNA-Profil-Erstellung würden das Recht auf persönliche Freiheit beziehungsweise die körper- liche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) sowie das Grundrecht auf Datenschutz verletzen. Diese Zwangs- massnahme und die Verletzung des Grundrechts seien nicht zumutbar, unverhältnismässig und aufzuheben (Beschwerde Ziffn. 9-13 S. 5 ff.).
7│14 Im Übrigen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine DNA-Analyse. EMRK-widrig sei die mit BGE 145 IV 263 bestätigte Rechtsprechung, wonach Art. 155 Abs. 1 lit. a StPO (ge- meint ist wohl Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO) gesetzliche Grundlage für eine DNA-Analyse bilde, auch wenn keiner der in Art. 196 StPO abschliessend aufgeführten Zwecke verfolgt werde, sondern damit eine ausschliesslich polizeilich-präventive Zwecksetzung, die Aufklärung allfäl- liger künftiger Delikte, umgesetzt werde (zum Ganzen: Beschwerde Ziff. 14 S. 7 f.).
2.3 Rechtliches 2.3.1 Einbruchdiebstahl Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Zur Wegnahme gehört in erster Linie, dass das be- stehende Herrschaftsverhältnis gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsin- habers aufgehoben, die Sache also seiner Einwirkungsmöglichkeit entzogen wird. Darunter fällt auch das blosse Ausnützen einer Gelegenheit (MONIKA SIMMLER/SINE SELMAN, in: Damian K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N 5 zu Art. 139 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Geringfügigkeit ist nur zu beja- hen, wenn sich auch der Vorsatz beziehungsweise die Absicht des Täters auf diese erstreckt. Keine Privilegierung erfährt damit der Täter, der sich über die Höhe der erbeuteten Vermö- genswerte beziehungsweise verursachten Schäden überhaupt keine Gedanken macht oder ihnen gleichgültig gegenübersteht. Bei einem Taschen-, Geldbeutel- oder auch Einbruchdieb- stahl wird ohne konkrete Gegenindizien Eventualvorsatz auf einen den Grenzwert von Fr. 300.– übersteigenden Deliktsbetrag angenommen, was die Privilegierung gemäss Art. 172 ter StGB ausschliesst (CATHERINE KONOPATSCH/SUSANNE EHMANN, in: Graf, a.a.O., N 6 zu Art. 172 ter StGB m.w.H.). Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlos- senen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Auffor- derung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Tathandlung ist das Betreten des geschützten Objekts gegen den Willen des Berechtigten. Wo bestimmte Räume dem Pub- likum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne
8│14 jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem an- deren Zweck in sie eindringt (MICHA NYDEGGER, in: Graf, a.a.O., N 17 zu Art. 186 StGB m.H. auf BGE 108 IV 33 E. 5b). Die Strafbestimmung des Hausfriedensbruchs steht bei einem Ein- bruchdiebstahl in echter Konkurrenz zum Diebstahl (NYDEGGER, a.a.O., N 26 zu Art. 186 StGB).
2.3.2 Erstellung DNA-Profil Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen: a. Beweise zu sichern; b. die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen; c. die Vollstreckung des Endentscheides zu gewähr- leisten (Art. 196 StPO). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie ge- setzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Von der beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zwangsmassnahme dient mit an- deren Worten in erster Linie der Aufklärung einer Anlasstat, bei welcher es sich um ein Ver- brechen oder Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB handeln muss (CHRIS- TOPH FRICKER/STEFAN MAEDER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 255 StPO). Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO bildet darüber hinaus (auch) eine gesetzliche Grundlage für die Er- stellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten (BGE 145 IV 263 E. 3.3; mit Kritik: FRICKER/MAEDER, a.a.O., N 7c ff. zu Art. 255 StPO). Erkennungsdienstliche Mass- nahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Ana- lyse. Die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte ver- wickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines
9│14 von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten. Dass es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf der- artige Delikte nicht entgegen. Ein solcher Verdacht muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt. In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im genannten Sinn (BGE 145 IV 263 E. 3.4 m.w.H.). Das DNA- Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Das Bundesgericht erachtete beispielsweise, dass drohende Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien (Art. 144 Abs. 1 StGB; auch wenn es sich dabei um Antragsdelikte handelt) Delikte von einer gewissen Schwere im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung darstellen (Urteil des Bundesge- richts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4).
2.3.3 Zuständigkeit Zwangsmassnahmen können anordnen: a. die Staatsanwaltschaft; b. die Gerichte, in dringen- den Fällen ihre Verfahrensleitung; c. die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 198 Abs. 1 StPO). Nicht invasive DNA-Probenahmen bei Personen kann die Polizei an- ordnen (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO), die Anordnung invasiver DNA-Probenahme obliegt im Vor- verfahren e contrario hingegen der Staatsanwaltschaft. Die Analyse der Probe (d.h. die Erstel- lung eines DNA-Profils) ist (im Vorverfahren) zwingend durch die Staatsanwaltschaft anzuord- nen, wobei dies auch bezüglich den von der Polizei im Rahmen von Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO genommenen Proben gilt (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N 23-25 zu Art. 255 StPO).
2.4 Würdigung 2.4.1 Gestützt auf den Polizeirapport vom 31. Januar 2022 (STA-act. 2.1 ff.) führt die Staatsanwalt- schaft gegen den Beschwerdeführer das Strafverfahren STA-Nr. A1 22 390 wegen mehrfa- chen Diebstahls (Art. 139 StGB) sowie Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Aufgrund einer telefonischen Meldung war die Polizei am Abend des 6. November 2021 zur Sportanlage Eichli in Stans (NW) ausgerückt. Der Polizei war gemeldet worden, jemand habe sich unbemerkt Zutritt zu den Garderoben U1 und U2 der Sportanlage verschafft und sei in flagranti bei einem Diebstahl in der Garderobe U2 ertappt worden. Den eingetroffenen Polizeibeamten gegenüber gestand der vor Ort angetroffene Beschwerdeführer die Entwendung der EUR 15.– ein. Bei
10│14 der späteren Leibesvisitation auf dem Polizeiposten wurde eine Fr. 20-Note sowie weiteres Bargeld und Zahlungskarten in dessen Hosenbund respektive den Socken gefunden (STA- act. 2.6 und 2.7). C.__ gab gegenüber der Polizei an (handschriftliche Einvernahme vom 6. November 2021), sie sei Trainerin einer Frauenfussballmannschaft, in der Halbzeit in der Garderobe gewesen und anschliessend zurück zum Fussballfeld gegangen. Dann habe sie bemerkt, dass sie den Rucksack mit einigen Wertsachen von Spielerinnen in der nicht abschliessbaren Garderobe vergessen habe, weshalb sie zurückgegangen sei. Sie habe die Garderobentüre aufgemacht und einen Mann in der Ecke hinten links gesehen. Auf den Grund seiner Anwesenheit ange- sprochen habe der Mann zunächst ausweichend geantwortet. Auf Nachfrage habe C.__ dann aber die EUR 15.– in die Hand gedrückt. Weitere Personen stiessen hinzu, woraufhin dann auch die Polizei verständigt worden und eingetroffen sei (STA-act. 7.2). Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2021 aus, es stimme, dass er am 6. November 2021, zirka 19.30 Uhr einige Garderoben in der Sportanlage Eichli betreten und nach Geld gesucht habe. Dabei sei er von einer Fussball- trainerin auf frischer Tat ertappt worden (STA-act. 7.4 dep. 7). Er habe ein Problem in Sachen der Kleptomanie und Impulsstörungen. Dabei verspüre er jeweils ein innerliches Kratzen, wel- ches ihn zum Tätigen von Diebstählen dränge. Dies solle keine Ausrede sein, sondern sei nun mal einfach Tatsache. Es sei für ihn auch sehr schwierig und nicht einfach, damit umzugehen respektive diesen Drang zu kontrollieren. An diesem Abend sei er bei einem Kollegen in Stans gewesen. Als er auf dem Weg zum Bahnhof gewesen sei, sei dieser Drang aufgekommen. Da er in der Sportanlage Eichli während seiner Zeit in der Berufsschule Sportunterricht gehabt habe, habe er über die Zugänglichkeit der Anlage Bescheid gewusst. Somit habe er auch ge- wusst, dass es dort einfach sein würde, Geld zu entwenden. Bei Eintreffen bei der Sportanlage habe er feststellen können, dass auf dem Aussenplatz ein Fussballspiel im Gange sei. In die- sem Moment sei er voller Adrenalin gewesen und aufgezogen. Dies sei schwer zu beschreiben und könne durch ihn auch nicht direkt kontrolliert werden. Somit habe er einige Zeit gewartet bis sein Körper sich beruhigt habe. Von aussen habe er beobachten können, wie die Spiele- rinnen zur Halbzeitpause die Garderoben betreten hätten. Nachdem diese wieder auf das Spielfeld gelaufen seien, habe er sich in die Garderoben begeben. Er habe sich in die erste Garderobe begeben und dort eine 20er-Note aus einem Portemonnaie genommen. Anschlies- send sei er zur nächsten Garderobe gegangen und habe dort EUR 15.– aus einem Portemon- naie entwendet. Er habe gerade die Sportanlage verlassen wollen, als die Trainerin die Gar- derobe betreten und gefragt habe, was er hier mache. Logischerweise habe er versucht, seine
11│14 wirkliche Anwesenheit zu verleugnen. Sie habe dennoch bemerkt, dass er Sachen gestohlen habe. Er habe den Diebstahl gegenüber der Trainerin sofort eingeräumt und sei in Tränen ausgebrochen. Er habe ihr die EUR 15.– zurückgegeben, als sie gefragt habe, was er gestoh- len habe. Weitere Personen und später die Polizei seien hinzugekommen (STA-act. 7.4 f. dep. 8). Die Frage, ob er bereits frühere Diebstähle in der Sportanlage Eichli in Stans (NW) verübt habe, bejahte der Beschwerdeführer (STA-act. 7.6 dep. 30). Angesprochen auf die an- lässlich der Leibesvisitation in der rechten inneren Jackentasche des Beschwerdeführers ge- fundene Maestro-Karte (Nr. ; , Bank D., Karteninhaber: E. [STA-act. 2.4]) erläuterte der Beschwerdeführer, dass er schon seit längerem eine Bank- und eine Kreditkarte auf sich trage. Er habe halt diese Angewohnheit, dass er solche Gegenstände jeweils behalte und wie sammle. Jedoch habe er versucht die Karten bei der Bank F.__ in Hergiswil abzugeben, was aber nicht geklappt habe (STA-act. 7.7 dep 41). Er habe die Bankkarte vor zirka einem Jahr bei der Unterführung zum Bahnhof Allmend gefunden (STA-act. 7.7 dep. 43).
2.4.2 Aufgrund der vorläufigen Erkenntnisse der Ermittlungen, namentlich den Eingeständnissen des Beschwerdeführers, besteht der konkrete Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer durch unbefugtes Betreten der Garderoben U1 und U2 der Sportanlage Eichli in Stans (NW) am 6. November 2021, zirka 19.30 Uhr, erstens des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), und durch die anschliessende Behändigung fremden Geldes zweitens des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben könnte. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit straffällig geworden ist. Konkret ist er einschlägig vorbestraft (in unterschiedlichen Teilnahmeformen) wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB; mehrfach), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; mehrfach), geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB; mehrfach), geringfügiger unrechtsmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB; mehrfach), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und ge- ringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB; mehrfach). Dazu kommen (wiederum in unterschiedlichen Teilnahmeformen) mannigfaltige, wenn auch hier nicht unmit- telbar einschlägige Strassenverkehrs- (Art. 90 ff. SVG), Fälschungs- (Art. 240 ff. StGB), Ur- kundenfälschungs- (Art. 251 ff. StGB), Rechtspflege- (Art. 303 ff. StGB) sowie Personenbeför- derungsdelikte (Art. 56 ff. Personenbeförderungsgesetz [PBG; SR 745.1]) und strafbare Hand- lungen gegen das Vermögen (Art. 137 ff. StGB), die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB), die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) sowie Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen (Art. 323 ff.
12│14 StGB). Insgesamt sind im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers per 2. Februar 2022 – neben zwei laufenden Strafverfahren wegen Diebstahls – 29 Einträge für abgeurteilte Strafta- ten (davon 19 in mehrfacher Begehung) in einem Tatzeitraum vom 39 Monaten (1. Juli 2014 bis zum 8. Oktober 2017) verzeichnet (STA-act. 3.4 ff.). Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zudem an, er habe ein Problem in Sachen der Kleptomanie und Impulsstörungen. Dabei verspüre er jeweils ein in- nerliches Kratzen, welches ihn zum Tätigen von Diebstählen dränge (STA-act. 7.4 f. dep. 8). Freimütig gestand er ein, bereits früher in der Sportanlage Eichli Diebstähle begangen zu ha- ben (STA-act. 7.6 dep. 30). Mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen wie auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich halt nicht beherrschen könne, bestehen damit erheb- liche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte gleicher oder ähnlicher Art verwickelt sein könnte. Dabei hilft es nicht, dass der wegen Nichtanzeigen eines Fundes (Art. 332 StGB) sowie betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) vorbestrafte Beschwerdeführer angeblich gefun- dene, fremde Kreditkarten auf sich trägt, die er nie zu verwenden versucht haben will und deren Rückgabe er gemäss eigener, schwer nachvollziehbarer Angabe zwar versucht habe, aber nicht gelungen sei (STA-act. 7.7 f. dep. 41-48). Unbegründet ist im Übrigen der be- schwerdeführerische Einwand, dass es nicht um – künftige – Delikte von einer gewissen Schwere gehe. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Verfahren ein Einbruchdiebstahl vor- geworfen, welcher die echt konkurrenzierenden Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) umfasst. Die Tatbestände sind mit Freiheitsstrafe bis fünf respektive drei Jahre sowie Geldstrafe bedroht, womit es sich nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB um Verbrechen (Diebstahl) beziehungsweise Ver- gehen (Hausfriedensbruch) handelt. Das Vorstrafenregister des Beschwerdeführers umfasst denn auch Verurteilungen betreffend anderer Vergehen und Verbrechen aus dem Deliktspekt- rum Vermögensdelikte, namentlich eine wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB; Verbrechen). Die für eine DNA-Erstellung erforderliche Schwere der drohenden Delikte ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (s. E. 2.3.2) damit zweifelsohne erreicht. Der damit ver- bundene Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist überschaubaren Umfangs. Je- denfalls vermag dieser das öffentliche, nicht anderweitig vernünftig erreichbare Interesse an der Verhinderung oder Aufklärung allenfalls künftiger Straftaten nicht aufzuwiegen. Die Mass- nahme ist demnach verhältnismässig.
13│14 Diese Gründe hat die Staatsanwaltschaft bereits so oder ähnlich in der angefochtenen Verfü- gung dargelegt. Demnach ist nicht nachvollziehbar und unbegründet, wenn der Beschwerde- führer der Staatsanwaltschaft in seiner Beschwerde diesbezüglich Verletzungen der Begrün- dungspflicht vorwirft.
Mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, den die Staatsanwaltschaft in casu dabei korrekt angewandt hat, bestand und besteht damit eine hinreichende Grundlage für die Erstellung eines DNA- Profils. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich unbegründet und abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr vor dem Obergericht beträgt Fr. 100.– bis Fr. 1'500.– (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessenweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der im Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ent- schädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).
14│14 Demgemäss erkennt das Obergericht:
Stans, 23. Juni 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.