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BAS 22 4 P 22 5 Beschluss vom 23. Juni 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Erwin Odermatt, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber MLaw Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli, Niggli Kaeslin & Partner Advokatur und Notariat, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin 1, Sozialdienst Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin 2,

Gegenstand Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 9. Februar 2022 (STA-Nr. A1 21 2874).

2│14 Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt ein Strafverfahren gegen A.__ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB; STA-act. 4.1). Ihr wird vorgeworfen, am 8. März 2021 den vierjährigen B.__ (nachfolgend: Geschädigter) im Intimbereich berührt und geküsst zu haben (STA-act. 5.1.2 Ziff. 2).

B. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 ersuchte der Sozialdienst Nidwalden um Einsicht in die Strafakten. Zur Begründung führte er an, er sei von der KESB Nidwalden über das Strafver- fahren gegen die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden. Weil die Beschwerdeführe- rin zusammen mit ihrem Ehemann ein Pflegekind betreue, habe sie deren Eignung als Pflege- mutter genauer zu überprüfen (act. 4.8).

C. Die Staatsanwaltschaft gewährte der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2022 das rechtliche Gehör zum Akteneinsichtsgesuch (act. 4.9). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellung- nahme vom 3. Februar 2022 aus, es spreche grundsätzlich nichts dagegen, dem Sozialdienst die Akten zur Verfügung zu stellen, allerdings erst nach Abschluss der Untersuchung (act. 4.12).

D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 hiess die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch des Sozialdiensts gut und verfügte, dass ihm nach Rechtskraft der Verfügung sämtliche Ver- fahrensakten (ohne Akten zur Person) zur Einsichtnahme zugestellt werden (act. 4.19 f.).

E. Am 21. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1):

3│14 « 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 3. Eventualiter seien die Aussagen der Parteibefragungen von C.__ und von D.__ vor Gewährung des Akteneinsichtsrechts aus den Untersuchungsakten zu entfernen. Subeventualiter seien auf prozesslei- tende Verfügung durch das Kantonsgericht Nidwalden die wichtigsten Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden vorzunehmen und das Konfrontationsrecht zu gewähren, bevor die Straf- akten an die Behörden (i.c. die KESB Nidwalden) herausgegeben werden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Nidwalden. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei vor Eröffnung des Entscheides die Gelegenheit zu geben, seine Aufwendungen in Form einer detaillierten Kostennote geltend zu machen.»

Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Strafakten würden die unkonfrontierten Einvernahmen von C.__ (Strafanzeigestellerin und Mutter des Geschä- digten) sowie D.__ (Grossmutter des Geschädigten) enthalten. Die beiden Einvernahmen seien unter Missachtung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin erfolgt und damit nicht verwertbar. Ihr Inhalt sei überdies krass rufschädigend und verleumderisch. Die Gewährung des Einsichtsrechts im jetzigen Zeitpunkt schade der Beschwerdeführerin in ihrer Persönlich- keit (Bezichtigung eines Kapitalverbrechens an einem Kind und Denunziation als Alkoholike- rin) und in ihrer beruflichen Karriere (Pflege und Betreuung von fremdplatzierten Kindern). Nicht verwertbare Akten dürften nicht an Dritte zur Einsicht gegeben werden. Überdies sei weder ein hängiges Verfahren bei der KESB bekannt noch habe die Staatsanwaltschaft die wichtigsten Beweise erhoben. Neben dem, dass es an konfrontierten Einvernahmen fehle, stünde dem Einsichtsrecht das private Interesse der Beschwerdeführerin auf Persönlichkeits- schutz entgegen. Die Voraussetzungen von Art. 101 StPO seien nicht erfüllt. Der KESB seien die Akten erst zuzustellen, wenn die unverwertbaren Aussagen durch EMRK- und StPO-kon- forme Einvernahmen unter Gewährung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin neu er- hoben worden seien.

F. Das Obergericht Nidwalden gewährte am 23. Februar 2022 einstweilen die aufschiebende Wirkung (amtl. Bel. 2).

G. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei.

4│14 Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, nachdem die Beschwerdeführerin als Be- schwerdegegenstand wiederholt ein Akteneinsichtsgesuch der KESB angebe, sei vorab fest- zuhalten, dass der Sozialdienst und nicht die KESB ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe. Die Beschwerdeführerin verlange die Gutheissung der Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen, weshalb fraglich sei, ob darauf überhaupt eingetreten werden könne. Sämt- liche Anträge seien abzuweisen. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO könnten andere Behörden die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungs- verfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Die Erhebung der wichtigsten Beweise sei keine Voraussetzung. Zur Voraussetzung des hängigen Verfahrens sei darauf hinzuweisen, dass der Sozialdienst ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe und die Bewilligung der Beschwerdeführerin als Pfle- gemutter jederzeit überprüft werden könne. Ob die Beschwerdeführerin vom eingeleiteten Ver- fahren Kenntnis habe, sei irrelevant. Der Gewährung der Akteneinsicht stünden keine öffentli- chen Interessen entgegen. Zu den privaten Interessen sei festzuhalten, dass der Sozialdienst dem Amtsgeheimnis unterstehe und dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfü- gung darauf hingewiesen habe, es gelte die Unschuldsvermutung. Wenn der Sozialdienst ge- stützt auf die Strafakten nachteilige Entscheide treffe, könne sich die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteln dagegen wehren. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht näher dargelegt, inwiefern ihr Persönlichkeitsschutz höher zu gewichten sei als die Interessen des Sozialdiensts an der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Demnach seien die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 2 StPO erfüllt. Die von der Verteidigung beanstandeten Einvernahmen seien überdies nicht unverwertbar, weil sie im polizeilichen Ermittlungsverfahren erhoben worden seien, in welchem die Verteidigung nur bei Einvernahmen der beschuldigten Person ein Teil- nahmerecht habe.

H. Das Obergericht wies mit Verfügung vom 22. März 2022 (P 22 5) das Gesuch um amtliche Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.

I. Mit Eingabe vom 29. März 2022 liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen (amtl. Bel. 6) und reichte die Kostennote ein (amtl. Bel. 7). Sie führte zusammengefasst aus, es seien zuerst die Konfrontationseinvernahmen durchzuführen, bevor die Untersuchungsakten dem Sozialdienst übergeben würden. So könne verhindert werden, dass der Sozialdienst ein fal- sches Bild der Beschwerdeführerin erhalte und ihr Persönlichkeitsschutz verletzt werde. Falls

5│14 diesem Antrag nicht nachgekommen werde, sei in den Erwägungen des obergerichtlichen Ent- scheids immerhin festzuhalten, dass Konfrontationseinvernahmen noch nicht stattgefunden hätten und dass die Unschuldsvermutung gelten würde (amtl. Bel. 6).

J. Praxisgemäss wurden die Strafakten beigezogen. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 23. Juni 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschrif- ten und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist die Beschwerdeabteilung in Straf- sachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 29 i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde wurde überdies fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin stellt in der Sache einen Haupt-, einen Eventual- und einen Subeventualantrag. Ob auf diese Anträge ein- getreten werden kann, wird in den Erwägungen zu den jeweiligen Anträgen geprüft.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfü- gung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition

6│14 (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO).

2.1 In ihrem Hauptantrag (amtl. Bel. 1 Ziffer 2) verlangt die Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei gutzuheissen. Bevor der Antrag inhaltlich beurteilt werden kann, ist zu prüfen, ob auf ihn eingetreten werden kann, wie dies die Staatsanwaltschaft moniert (amtl. Bel. 4 Ziff. 2.1.3).

2.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Art. 385 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung beziehungsweise Aufhebung ei- ner oder mehrerer Dispositivpunkte lauten. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu brin- gen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, a.a.O., N. 9b zu Art. 396 StPO; vgl. auch NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxis- kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 385 StPO). Von Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Begründungsanforderungen kennen. Entsprechend muss in solchen Fällen in der Regel, wenn nicht ein Versehen oder ein unver- schuldetes Hindernis infrage kommen, keine Nachfrist zur Verbesserung (Art. 385 Abs. 2 StPO) angesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, a.a.O., N. 3 zu Art. 385 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1475).

2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptantrag einzig, die Beschwerde sei gutzuheissen. Sie zeigt in den Anträgen nicht auf, welche Verfügung oder Verfahrenshandlung aufgehoben oder geändert werden soll und in welchem Umfang. Der Begründung der Beschwerde lässt sich immerhin entnehmen, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung über Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2022 richtet (amtl. Bel. 1 Rz. 1) und dass die Verfügung aufgehoben werden soll (amtl. Bel. 1 Rz. 32). Es erscheint im Lichte der zuvor dargelegten Lehre und Rechtsprechung fraglich, ob ein solcher Antrag den Anforderungen von Art. 385 lit.

7│14 a StPO entspricht und ob auf ihn eingetreten werden kann, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist. Ebenso ist fraglich, wie es sich bei der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin mit einer Nachfrist zur Verbesserung verhält. Weil dieser Antrag aber so- wieso abzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. 2.4), können diese Fragen vorliegend offenbleiben.

2.4 Auch wenn es sich nicht aus dem Antrag ergibt, wird aufgrund der Begründung davon ausge- gangen, dass die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung der staatsanwaltschaftli- chen Verfügung über Akteneinsicht vom 9. Februar 2022 verlangt (STA-act. 4.19 f.). Es ist somit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Akteneinsicht des Sozialdiensts vom 19. Januar 2022 (STA-act. 4.8) zu Recht gutgeheissen hat.

2.5 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 Teilsatz 1 StPO). Andere Behörden können die Ak- ten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsver- fahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teressen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 2 StPO). Die Akteneinsicht von nicht verfahrensbetei- ligten Behörden setzt somit zunächst ein hängiges Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren voraus. Die Behörde muss ein Interesse nachweisen, nicht jedoch, dass sie die Akten auch tatsächlich benötigt (DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 101 StPO m.w.V.). Sodann dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Gewährung von Akteneinsicht setzt somit eine Interessenabwägung vo- raus (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 17 zu Art. 101 StPO). Zu berücksichtigen sind das öffentli- che Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens und allfäl- lige öffentliche oder private Interessen des Geheimnis- oder Persönlichkeitsschutzes einer- seits und die legitimen Interessen des Staates an der Verfolgung seiner weiteren Ziele ande- rerseits (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 zu Art. 101 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 17 zu Art. 101 StPO). Als andere Behörde im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO gilt beispielsweise die kantonale Erziehungsdirektion in einem Straf- verfahren gegen einen Lehrer wegen Verdachts auf Sexualdelikte (Urteil des Bundesgerichts 1B_241/2016 vom 11. Oktober 2016; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 10 zu Art. 101 StPO).

8│14 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Nidwalden ist für die Pflegekinderaufsicht und - bewilligung das Sozialamt zuständig (§ A1-7 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 RRV [Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung; NG 152.11]). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern (...) nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird (Art. 5 Abs. 1 PAVO [Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern; SR 211.222.338]). Die Behörde ist zur Beaufsichtigung verpflichtet (vgl. Art. 10 PAVO) und hat die Bewilligung gegebenenfalls zu widerrufen (vgl. Art. 11 PAVO).

2.6 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Akteneinsichtsrecht des Sozialdienstes nicht grund- sätzlich, sondern macht geltend, Akteneinsicht dürfte erst gewährt werden, wenn die unver- wertbaren Einvernahmen der Strafanzeigeerstatterin C.__ und ihrer Mutter D.__ unter Gewäh- rung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts neu erhoben worden seien. Eine vorgängige Akteneinsicht widerspreche den gesetzlichen Vorgaben, weil zunächst die wichtigsten Be- weise zu erheben seien und verstosse gegen die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdefüh- rerin (amtl. Bel. 1 Rz. 23 - 30). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei zweierlei: Einerseits gilt die Voraussetzung von Art.101 Abs. 1 StPO, wonach vor der Akteneinsicht eine Einvernahme mit der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen und die übrigen wichtigsten Beweise zu erheben sind, nur bei einem Akteneinsichtsgesuch einer Partei. Bei einem Akteneinsichtsge- such einer anderen Behörde im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO ist diese Voraussetzung nicht erforderlich. Andererseits sind die Einvernahmen von C.__ (STA-act. 5.2.2) und D.__ (STA- act. 5.2.3) auch nicht unverwertbar, weil sie in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und/oder ihres Verteidigers durchgeführt wurden. Diese beiden Einvernahmen wurden selbständig von der Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren durchgeführt, noch bevor die Staatsanwalt- schaft formell (vgl. STA-act. 4.1) oder materiell eine Untersuchung eröffnet hat (vgl. dazu BGE 141 IV 20 E. 1; BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). In diesem Verfahrensstadium besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO. Die Parteien sind nicht zur Teilnahme an polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2 f. m.w.H.).

9│14 Dem Konfrontationsanspruch der Beschwerdeführerin und/oder ihrer Verteidigung ist im wei- teren Verlauf des Strafverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3 f.). Dass die Beschwerdeführerin respektive ihr Verteidi- ger die Auskunftspersonen bis anhin nicht konfrontieren konnten, hindert aber die Herausgabe der Akten an den Sozialdienst nicht. Eine solche Voraussetzung lässt sich weder dem Gesetz, der Rechtsprechung noch der Lehre entnehmen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hin- zuweisen, dass die Einvernahmen der Auskunftspersonen C.__ und D.__ in den Strafakten nicht unwidersprochen geblieben sind. Auch die Beschwerdeführerin (STA-act. 5.1) und ihr Ehemann E.__ (STA-act. 5.2.4) sind einvernommen worden und konnten ihre Sicht darlegen.

2.7 Damit einer anderen Behörde Akteneinsicht gewährt werden kann, muss bei dieser einerseits ein Verfahren hängig sein und andererseits dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. Der Sozialdienst als Abteilung des Sozialamtes ist für die Beaufsichtigung von Pflegefamilien zuständig. Er ist von der KESB über das Verfahren informiert worden (STA-act. 4.8) und will die Eignung der Beschwerdeführerin als Pflegemutter überprüfen. Demnach ist diesbezüglich ein verwaltungsrechtliches Verfahren hängig. Die Beschwerdeführerin macht keine öffentlichen Interessen geltend, die der Akteneinsicht entgegenstünden, noch sind solche ersichtlich. Hingegen macht sie geltend, die Gewährung der Akteneinsicht schade ihr in ihrer Persönlichkeit (Bezichtigung eines Kapitalverbrechens an einem Kind und Denunziation als Alkoholikerin) und ihrer beruflichen Karriere (Pflege und Be- treuung von fremdplatzierten Kindern); sie führt folglich private Interessen an. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Strafakten regelmässig nachteilige Informationen über die Beschuldigten beinhalten. Die Akteneinsicht ist aber nur zu verweigern, wenn die privaten Interessen die Interessen der Behörde an der Erfüllung ihrer Aufgabe überwiegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sozialdienst ist zuständig für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegeeltern und hat das Kindeswohl der Pflegekinder zu schützen (vgl. Art. 1a PAVO). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern ihre privaten Interessen diese wichtige hoheitliche Aufgabe überwie- gen sollen. Dies ist auch nicht der Fall, zumal sämtliche Mitarbeiter des Sozialdienstes dem Amtsgeheimnis unterstehen (Art. 27 BehG [Gesetz über die kantonalen und kommunalen Be- hörden; NG 161.1]), womit die Akten des Strafverfahrens nur einem eng beschränkten Perso- nenkreis bekannt werden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Unschuldsvermutung gilt (STA-act. 4.19-20). Überdies könnte

10│14 ein allfälliger (negativer) Entscheid des Sozialdienstes angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_241/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 1.5), womit die berufliche Karriere der Beschwerdeführerin nicht durch die Aktenherausgabe, sondern wenn überhaupt durch einen entsprechenden Entscheid des Sozialdienstes beeinträchtigt würde.

2.8 Die Voraussetzungen für eine Aktenherausgabe nach Art. 101 Abs. 2 StPO sind vorliegend erfüllt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.1 In einem Eventualantrag beantragt die Beschwerdeführerin, die Aussagen der Parteibefra- gung von C.__ und D.__ seien vor Gewährung der Akteneinsicht aus den Akten zu entfernen. Sie begründet diesen Antrag – soweit ersichtlich – damit, dass diese Einvernahmen unver- wertbar und unkonfrontiert sind.

3.2 Wie zuvor dargelegt, sind die Einvernahmen von C.__ und D.__ nicht unverwertbar, bloss weil sie in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Verteidigung durchgeführt wurden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger diese beiden Auskunftspersonen noch nicht konfrontieren konnten, steht der Gewährung der Akteneinsicht – wie zuvor darge- legt – nicht entgegen. Hingegen ist der Sozialdienst für die Wahrnehmung seiner Aufsichts- pflicht über die Beschwerdeführerin als Pflegemutter auch auf die Aussagen von C.__ und D.__ angewiesen. Deren Aussagen sind in den Strafakten nicht unwidersprochen geblieben, nachdem auch die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einvernommen worden sind. Über- dies wäre der Beschwerdeführerin auch im Verwaltungsverfahren betreffend Überprüfung ih- rer Bewilligung als Pflegemutter vor einem (für sie negativen) Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 39 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Die Staatsanwaltschaft hat den Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz zudem bereits beachtet, indem sie in der angefochtenen Verfügung verfügt hat, dass die Akten zur Person von der Einsichtnahme ausgeschlossen sind (STA-act. 4.19). Auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

11│14 4. 4.1 In einem Subeventualantrag beantragt die Beschwerdeführerin, es «(...) seien auf prozesslei- tende Verfügung durch das Kantonsgericht Nidwalden [sic] die wichtigsten Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen und das Konfrontationsrecht zu gewähren, bevor die Strafakten an Behörden (i.c. die KESB Nidwalden) [sic] herausgegeben werden». In der Begründung zu diesem Antrag, gemäss welcher – im Gegensatz zum Antrag selber – das Obergericht eine entsprechende prozessleitende Verfügung erlassen soll, führt die Be- schwerdeführerin aus, wenn die wichtigsten Beweiserhebungen umgesetzt worden seien, könne dem Akteneinsichtsgesuch entsprochen werden. Dieses Vorgehen entspreche der ge- setzlichen Regelung und wahre den Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin (amtl. Bel. 1 Rz. 31).

4.2 Zunächst ist unklar, ob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nun das Kantonsgericht (gemäss Antrag) oder das Obergericht (gemäss Begründung) subeventualiter um Erlass einer solchen prozessleitenden Verfügung ersucht. Im Falle des Kantonsgerichts wäre auf den An- trag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, weil das Obergericht für die Behandlung von Beschwerden zuständig ist (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 GerG). Zudem sollen die Akten gemäss der angefochtenen Verfügung (STA-act. 4.19 f.) nicht – wie beantragt – der KESB, sondern dem Sozialdienst herausgegeben werden. Der Subeventualantrag wäre aber auch dann abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. Wie bereits zuvor aus- geführt, ist es für die Erteilung der Akteneinsicht an andere Behörden im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO nicht erforderlich, dass die wichtigsten Beweise erhoben worden sind. Zudem wird nicht vorausgesetzt, dass die Auskunftspersonen konfrontiert worden sind, damit ihre Ein- vernahmen herausgegeben werden können. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch eine vorgängige Konfrontation der Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin bes- ser gewahrt werden könnte, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im Strafver- fahren bereits einmal darlegen konnte und ihr im verwaltungsrechtlichen Verfahren (zumindest bei einem für sie negativen Entscheid) das rechtliche Gehör zu gewähren wäre. Auch der Subeventualantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetre- ten werden kann.

12│14 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich diverse Rügen gegen die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft vor. Dabei verkennt sie, dass sich die Beschwerde gegen konkrete Be- schlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen zu richten hat. Auf eine Beschwerde mit bloss pauschaler Kritik an der angeblich mangelhaften Untersuchungsführung und deren Ein- fluss auf die Qualität der Beweise ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeinstanz ist keine Art «Ersatz-Untersuchungsbehörde», welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (vgl. PATRICK GUIDON, a.a.O., N 6b zu Art. 397 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1597). Auf die diesbezüglichen Rügen ist folglich mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

5.2 Soweit die Beschwerdeführerin überdies rügt, ihrem Verteidiger sei das Lesen des Protokolls von E.__ verweigert worden und ihm sei an dieser Einvernahme ohne gesetzliche Grundlage das Mobiltelefon weggenommen worden, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Gegen diese Verfahrenshandlungen wäre eigenständig Beschwerde zu erheben gewesen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), wobei die entsprechenden Fristen längst abgelaufen sind (Art. 396 Abs. 1 StPO).

5.3 Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.1 Die Staatsanwaltschaft macht schliesslich geltend, bezüglich verschiedener Äusserungen des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters im Untersuchungsverfahren und in der Beschwerde habe das Obergericht zu prüfen, ob es sitzungspolizeiliche Massnahmen zu treffen habe oder ob diese gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen könnten und deshalb der Anwaltskommission anzuzeigen seien (amtl. Bel. 4 Ziff. 3).

13│14 6.2 Sitzungspolizeiliche Massnahmen (Art. 63 StPO) fallen vorliegend ausser Betracht, weil solche nur im Zusammenhang mit Vorfällen rund um eine mündliche Verhandlung getroffen werden können (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 63 StPO).

6.3 In standesrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass dem Anwalt in der Kritik an der Rechtspflege weitgehende Freiheit zukommt. Er darf insoweit durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort genau abzuwägen. Der Preis, der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten sei, bestehe darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen seien. Standeswidrig und damit unzulässig handle der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebe, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (BGE 106 Ia 100 E. 8b m.w.V.; BGE 131 IV 154 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 2P.133/2000 vom 17. November 2000; vgl. auch WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 40 zu Art. 12 BGFA). Im Lichte dieser Rechtsprechung dürften die beanstandeten Äusserungen standesrechtlich gerade noch vertretbar sein, weshalb das Obergericht von einer Anzeige an die Anwaltskommission absieht. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft auch über Disziplinarbefugnisse (vgl. Art. 64 StPO) verfügt und es ihr selbstverständlich unbenommen ist, selbst eine Anzeige an die Anwaltskommission zu stellen.

7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

14│14 7.2 Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 22. März 2022 (P 22 5) zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Unterliegt die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren, für welches keine amtliche Verteidigung gewährt wurde, haben sie und ihr Verteidiger keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO und Art. 135 StPO e contrario).

Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie wird angewiesen, diesen Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Ent- scheids der Gerichtskasse Nidwalden mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezah- len.
  3. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung gesprochen.
  4. [Zustellung].

Stans, 23. Juni 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

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Geschaftszahlen
NW_OG_001, 29621
Entscheidungsdatum
22.08.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026