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BAS 21 15 P 21 16

Urteil vom 21. Juni 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., zurzeit: Psychiatrische Klinik Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Róisín Dubach, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführer/Antragsgegner,

gegen

Amt für Justiz Nidwalden, Vollzugs- und Bewährungsdienst, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Antragsstellerin,

und

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft.

Gegenstand Nachträglicher Entscheid betreffend die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (Art. 363 ff. StPO) Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 12. Juli 2021 (SK 21 5).

2│34 Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführer») wurde mit Urteil SA 16 21 des Obergerichts Nidwalden, Strafab- teilung, vom 4. Oktober 2017 der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 Abs. 1 schuldig gesprochen. Er wurde hierfür mit einer Freiheits- sowie Geldstrafe belegt. Gleichzeitig wurde in Anwendung von Art. 61 StGB eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet (Einweisung in eine Ein- richtung für junge Erwachsene) und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufge- schoben. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Das Amt für Justiz Nidwalden, Vollzugs- und Bewährungsdienst («Beschwerdegegnerin») er- suchte das Kantonsgericht Nidwalden gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB die angeordnete Mas- snahme aufzuheben und an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Mit Beschluss SK 21 5 vom 12. Juli 2021 («Entscheid SK 21 5») erkannte des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, wie folgt: « 1. Die [...] mit Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 4. Oktober 2017 bestätigte stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB wird aufgehoben und an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von drei Jahren angeordnet. 2. Mit dem Vollzug wird [die Beschwerdegegnerin] beauftragt und das Vollzugsregime der Voll- zugsbehörde überlassen. 3. Der [Beschwerdeführer] hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten vorläufig zu Lasten des Staates. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des [Beschwerdeführers] gehen vorläufig vollumfäng- lich zu Lasten der Staatskasse; Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. [Anweisung Gerichtskasse...]. 5. [Zustellung ...].» Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Beschluss wird auf die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen (Bst. A-L S. 2-8 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).

3│34 C. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. September 2021 an das Obergericht Nidwalden, wobei er die folgenden Anträge stellte: « 1. Der [Entscheid SK 21 5] sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich und bedingt aus dem momentan angeordneten Mas- snahmevollzug gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB zu entlassen und es sei eine ambulante Behand- lung mit allfälligen Weisungen anzuordnen. 3. Eventualiter sei die momentane stationäre Massnahme in eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB umzuwandeln. 4. Dem Beschwerdeführer sei für die seit 19. Juli 2021 bestehende rechtswidrige angewandte Zwangsmassnahme eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten. 5. Subeventualiter ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. [Antrag amtliche Verteidigung ...]. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

D. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 zur Sache Stellung. Am 7. Oktober 2021 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die kosten- fällige Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwaltschaft sekundiert die beschwerdegegneri- schen Anträge mit Eingabe vom 19. Oktober 2021.

E. Mit Verfügung P 21 16 vom 29. September 2021 (Versand: 26. Oktober 2021) wurde das Ge- such um Bestellung einer amtlichen Verteidigung gutgeheissen und Rechtsanwältin Dubach als amtliche Verteidigerin eingesetzt.

F. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels verzichtet und dem Beschwerdeführer die Eingaben der übrigen Parteien zur Kenntnis- nahme zugestellt. Nach Ersuchen um Akteneinsicht und Fristansetzung replizierte der Be- schwerdeführer am 15. November 2021. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 ihre Kos- tennote zu Protokoll. Mit Eingaben vom 3. Dezember 2021 respektive 14. Januar 2022 legte die Beschwerdegegnerin den Vollzugsauftrag an die psychiatrische Klinik Z.__ vom 3. Dezem-

4│34 ber 2021, in welche der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 eintrat, sowie den Ab- schlussbericht des B.__ vom 13. Januar 2022 auf.

G. Mit Verfügung vom 14. März 2022 stellte das Gericht Dr. med. C.__ diverse Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten vom 5. Februar 2021. Er beantwortete diese mit Eingabe vom 2. Mai 2022.

H. Zwischenzeitlich gab die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. April 2022 eine Risikoab- klärung der D.__ vom 24. März 2022 zu den Akten.

I. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache am 21. Juni 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide, ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Darunter fallen namentlich auch selbstständige nachträgliche Ent- scheide des Gerichts gemäss den Art. 363 ff. StPO (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die mit dem ange- fochtenen Entscheid angeordnete stationäre therapeutische Massnahme betrifft den Be- schwerdeführer, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des Entscheides hat und ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Be- schwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Nachdem die

5│34 Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c). Die Be- schwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanz- lichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhe- bungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erschei- nen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erfor- derlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 1-3 StPO). Wo zusätzliche Beweisabnahmen als erforderlich betrachtet werden, sind diese auch in Beschwerdeverfahren, namentlich im Zusammenhang mit der Anfechtung selbstständiger nachträglicher Entscheide, ohne Weiteres zulässig (einlässlich: PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, N 515-520).

6│34 2. Persönliche Anhörung 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass er nicht befragt respektive angehört wor- den sei. Es bedürfe bei einer so einschneidenden Massnahme zwingend einer persönlichen Anhörung, das Gericht müsse sich einen persönlichen Eindruck machen können (Beschwerde Ziff. 20 S. 12 f.).

2.2 Das Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts ist grundsätzlich ein schriftliches, eine (mündliche) Verhandlung kann jedoch angeordnet werden (Art. 365 Abs. 1 StPO). Ein entsprechender Anspruch der Partei auf ein mündliches Verfahren ergibt sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsver- handlung setzt nach der Rechtsprechung allerdings einen rechtzeitigen und klaren Parteian- trag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befra- gung, reichen nicht aus. Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen und bedarf einer besonderen Be- gründung (MARIANNE HEER, in: BSK-StPO, a.a.O. [«HEER, BSK-StPO»], N 2 zu Art. 365 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschul- digten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweis- mittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO).

2.3 Das vorinstanzliche Verfahren wurde schriftlich durchgeführt, von einer mündlichen Verhand- lung und einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers wurde abgesehen. Der Be- schwerdeführer beantragte damals, in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2021 (vi-act. 6, S. 8) eine Parteibefragung, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich das Gericht damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen könne. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beziehungsweise eines mündlichen Verfahrens wurde nicht verlangt. Die Vo- rinstanz war hier demnach nicht verpflichtet, eine solche durchzuführen.

7│34 Was die beantragte Parteibefragung betrifft, bestand hierfür mit Blick auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Veranlassung. Vorliegend steht im Streit, ob die Voraus- setzungen für die bedingte Entlassung respektive für die Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme gegeben sind (Art. 62 und Art. 62c Abs. 6 StGB). Soweit sich in die- sem Zusammenhang Sachverhalts- und nicht Rechtsfragen stellen, geht es hauptsächlich, wenn nicht gar ausschliesslich, um medizinische Fragen, wie den psychiatrischen Befund so- wie die Indikation und die Art einer Behandlung (MARIANNE HEER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 4. A., 2019 [«HEER, BSK-StGB»], N 42 zu Art. 56 StGB). Grundlage der gerichtlichen Auseinandersetzung mit diesen Sachverhaltsfragen bildet in ers- ter Linie das Gutachten des obligat beizuziehenden Sachverständigen (Art. 56 Abs. 3 StGB), wobei der Beizug von weiterem, einschlägigem medizinischen Beweismaterial sinnvoll sein kann. Hingegen vermögen die beantragte Parteibefragung und der hierdurch angestrebte per- sönliche Eindruck des Gerichts dem nichts beizusteuern, zumal der Beschwerdeführer unbe- strittenermassen an einer schweren paranoiden Schizophrenie leidet. Die Rüge der fehlenden Anhörung ist demnach unbegründet.

  1. Bedingte Entlassung 3.1 Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob der Beschwerdeführer nach Art. 62 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen sei. Es sei erstellt, dass er gegenwärtig unter einer paranoiden Schizophrenie schweren Ausmasses (ICD-10 F20.0) leide. Gutachter Dr. med. C., welcher von einer nied- rigen Rückfallgefahr ausgehe und eine bedingte Entlassung mit engmaschigem ambulantem Setting als angezeigt erachte, könne nicht gefolgt werden. Sein Gutachten vom 5. Februar 2021 (vi-BG-act. 14.6) enthalte Widersprüchlichkeiten, weshalb für die Rückfallprognose auch die weiteren vorhandenen Arztberichte, namentlich der Bericht der E. vom 15. März 2021so- wie den Arztbericht von Dr. med. F.__ vom 6. Mai 2021 zu würdigen seien. Die Rückfallwahr- scheinlichkeit sei hoch. Die Vorinstanz kam in der Folge zum Schluss, dass die Voraussetzun- gen für eine bedingte Entlassung im Kombination mit einer ambulanten Massnahme nicht er- füllt seien, insbesondere, weil sowohl die negative gesundheitliche Entwicklung wie auch die Lebenssituation in allfälliger Freiheit sich negativ auf die Prognose- und Risikobeurteilung aus- wirken würden (zum Ganzen: Entscheid SK 21 5 E. 2.4 S. 18 ff.).

8│34 3.2 Der Beschwerdeführer macht – zumindest sinngemäss – geltend, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt seien.

3.3 3.3.1 Das Strafgesetzbuch sieht ein zweispuriges Sanktionssystem vor, einerseits die Strafen, an- dererseits die Massnahmen. Gemeinsam haben letztere, dass sie dem Zweck der Gefahren- abwehr dienen (HEER, BSK-StGB, a.a.O., N 1 zu Vor Art. 56 StGB). Eine Untervariante der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 ff. StGB) bilden die Massnahmen für junge Erwachsene gemäss den Art. 61 ff. StGB. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusam- menhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Der Fokus der Massnahme für junge Erwachsene liegt auf der Förderung der Entwicklung des jungen Erwachsenen, insbesondere in beruflicher Hinsicht (Aus- und Weiter- bildung), aber auch die Persönlichkeit betreffend. Der betroffenen Person sollen existenzielle Lebenstechniken vermittelt werden (HEER, BSK-StGB, a.a.O., N 9 f., 48 f. zu Art. 61 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre (Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB). Der vorzeitige Massnahmenvollzug (s. Art. 236 StPO) stellt einen mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug dar, der bei der Berechnung der Höchstdauer ge- mäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen ist, wobei auf das Datum von dessen Anordnung abzustellen ist (BGE 146 IV 49 E. 2.9). Ist die Höchstdauer erreicht und sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten, wird die Massnahme aufge- hoben (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB). Das Erreichen der Höchstdauer durch «unbenützten» Ab- lauf der Massnahme wird vom Gesetzgeber mit deren Scheitern gleichgesetzt. In Analogie zur Regelung gemäss Art. 60 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 StGB muss der betroffenen Person gleich- wohl die Chance gegeben werden, sich auf den Erfolg der Massnahme berufen zu können, das sie beim Vorliegen einer Reststrafe ein Interesse daran haben kann. Dementsprechend kann die betroffene Person bei Ablauf der Zeitdauer geltend machen, dass die Massnahme nicht gescheitert ist, sondern die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt wären. Die Frage, ob eine bedingte Entlassung aus der Massnahme vor deren Ende möglich gewesen

9│34 wäre, muss deshalb einer Prüfung unterzogen werden (HEER, BSK-StGB, a.a.O., N 23 zu Art. 62c StGB).

3.3.2 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist mit anderen Worten eine günstige Prognose seines weiteren Verhaltens. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Ob eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne erzielt wurde, ist nicht entscheidend: Es genügt, wenn der Betroffene lernt, mit seinen Defiziten umzugehen (DANIEL JOSITSCH/GIAN EGE/CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Strafrecht III, Strafen und Massnahmen, 9. A., 2018, S. 264; STEFAN TRECHSEL/BARBARA PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommen- tar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A., 2021, N 2 zu Art. 62 StGB m.w.H.). In dieser letz- ten Stufe des Vollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, wel- chen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (HEER, BSK-StGB, a.a.O., N 20c zu Art. 62 StGB). Es stellt sich in diesem Zusammen- hang namentlich die Frage, ob es die Therapiefortschritte der betroffenen Person erlauben, die Massnahme unter einem anderen Regime, d.h. in Freiheit, fortzusetzen (HEER, BSK-StGB, a.a.O., N 21 zu Art. 62 StGB). Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos sind auf der einen Seite der bisherige Therapieverlauf und auf der anderen Seite die Modalitäten einer allfälligen be- dingten Entlassung zu berücksichtigen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 265).

3.4 Der Beschwerdeführer trat gestützt auf die bewilligende Verfügung P 17 1 des Obergerichts Nidwalden vom 19. Juli 2017 die Massnahme für junge Erwachsene vorzeitig am 25. Juli 2017 an. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstdauer von vier Jahren (Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berechnung der Höchstdauer bei vorzeitigem Massnahmevollzug (s. E. 5.3.1) wäre die Massnahme für junge Erwachsene am 19. Juli 2021 abgelaufen. Hier gelangte die Beschwerdegegnerin mit Antrag vom 21. Mai 2021 (überbracht am 25. Mai 2021) an die Vorinstanz, mit welchem sie gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB die Aufhebung der bestehenden Massnahme (Art. 61 StGB) bei gleichzeitiger Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB) an deren Stelle be- antragte. Der gutheissende Entscheid der Vorinstanz erging am 12. Juli 2021 (Zustellung des

10│34 Dispositivs am 14. Juli 2021), mithin wurde die Massnahme umgewandelt, noch bevor die ge- setzliche Höchstdauer von vier Jahren gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB erreicht worden war. Das Erreichen der Höchstdauer ist indes Voraussetzung für eine analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 StGB. Wird die Massnahme – wie hier – vor deren Ablauf umgewandelt, steht es dem Beschwerdeführer nicht offen, einen Erfolg der Massnahme gel- tend machen. Ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind, war und ist nicht zu prüfen.

  1. Umwandlung Massnahme (Art. 62c Abs. 6 StGB) 4.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid SK 21 5, dass die Massnahme des Beschwerdefüh- rers (Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB) im Zeitpunkt des Entscheids noch laufe, womit die entsprechende Voraussetzung von Art. 62c Abs. 6 StGB erfüllt sei (E. 3.1.1). Es wird weiter in Betracht gezogen, dass sich die psychische Störung des Beschwerdeführers zuletzt intensiviert habe, was auch die Fortsetzung der Ausbildung im B.__ verunmöglicht habe. Das derzeitige Setting sei nicht weiter geeignet, um den Beschwerdeführer adäquat zu behandeln. Es bedürfe offensichtlich einer adäquaten fachpsychiatrischen Behandlung und Therapie. Eine optimale Behandlung der schweren paranoiden Schizophrenie (einhergehend mit teilweise starken Dekompensationen und einer erheblichen Erhöhung der Rückfallwahr- scheinlichkeit) und damit eine verhaltensrelevante Besserung der deliktsfördernden psychiat- rischen Symptomatik könne einzig in einer Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgen. Die Be- handlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik sei offensichtlich besser geeignet, als die Installation eines ambulanten Settings, zumal damit auch ein wesentlich positiverer Einfluss auf die Rückfallgefahr zu erwarten sei (E. 3.1 und 3.2). Beim Beschwerdeführer werde eine paranoide Schizophrenie schweren Ausmasses diagnos- tiziert, womit eine schwere psychische Störung vorliege (E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer sei zudem rechtskräftig wegen sexueller Nötigung sowie mehrfachem Exhibitionismus verurteilt worden. Die Anlasstaten stünden – wie auch zu befürchtende künftige Straftaten – im Zusam- menhang mit der schweren psychischen Störung (E. 4.3.2 und 4.3.3). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass abweichend von der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. C.__, ge- stützt auf das übrige medizinische Beweismaterial, von einem Rückfallrisiko in Sexualdelin- quenz zwischen 29 bis 34% auszugehen sei (Static-99 Score von 4 Punkten). Ferner habe sich der psychische Gesundheitszustand seit Februar 2021 – und somit nach Erstellung des Gutachtens – nochmal stark verschlechtert. Als direkte Folge davon hätten die deliktpräventive

11│34 Behandlung, die sozialpädagogische Förderung sowie die Berufsbildung in den letzten Mona- ten nicht aufrechterhalten werden können. Zudem hätten die weiterhin auftretenden zum Teil aggressiven psychotischen Dekompensationsphasen – mit Rückfällen in deliktrelevantes Ver- halten wie Exhibitionismus – eine erhebliche Deliktrelevanz aufgewiesen und daher die Rück- fallgefahr deutlich erhöht. Der Beschwerdeführer stelle für die Allgemeinheit mithin eine Ge- fährdung dar (E. 4.3.4). Eine Therapiebereitschaft bestehe beim Beschwerdeführer, wenn auch krankheitsbedingt schwankend. Das Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Inner- schweiz verfüge über Plätze in forensisch-psychiatrischen Kliniken, in denen ein Massnahme- vollzug nach Art. 59 StGB vollzogen werden könne. Die Voraussetzungen der Therapiewillig- keit wie auch die Möglichkeit der Durchführung der Therapie in einer geeigneten Institution seien erfüllt (E. 4.3.5). Der angestrebte Zweck könne denn auch nicht mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden. Der mit stationären therapeutischen Mass- nahme nach Art. 59 StGB verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers würde mit Blick auf die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten in den Hintergrund treten, weshalb die Anordnung der Massnahme nach Art. 59 StGB verhältnismässig sei (E. 4.3.6).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht erfüllt seien. Es sei erstellt, dass er an einer paranoiden Schizophrenie schweren Ausmasses leide. Die begangene Straftat stehe aber nicht im Zu- sammenhang mit dieser Störung. Die Erstrangsymptome der Schizophrenie hätten sich bei ihm erst drei Jahre nach der Tat, also im Jahr 2018 gezeigt. Die Vorinstanz konstruiere seine Gefährlichkeit aufgrund der Vorfälle ab Beginn des Auftretens der Erstrangsymptome im Jahr 2018. Diese Vorfälle seien klar mit seiner Krankheit in Verbindung zu bringen. Vor der korrek- ten Diagnose sei er dementsprechend nie adäquat behandelt worden, was die Vorfälle eben- falls erkläre. Daraus könne nicht auf seine (Sozial-)Gefährlichkeit geschlossen werden. Was die Prognose betrifft sei zudem in Berücksichtigung zu ziehen, dass er entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz mit seiner näheren Familie (Eltern, Bruder) über einen sozialen, de- liktsprotektiven Empfangsraum verfüge. Es werde aber nicht in Frage gestellt, dass er auf- grund seiner Krankheit nicht fähig sein werde, sein Leben selbstständig zu führen. Auch im Gutachten von Dr. med. C.__ werde schliesslich lediglich von einer sehr tiefen Rückfallwahr- scheinlichkeit, 6.89% bezogen auf eine 5-Jahres-Rückfall-Rate, ausgegangen. Dieser emp- fehle denn auch keine stationäre therapeutische Massnahme, womit es an der obligatorischen

12│34 Voraussetzung der gutachterlichen Empfehlung der angeordneten Massnahme fehle. Der Gut- achter sei vielmehr der Auffassung, dass nach Ablauf der Massnahme für junge Erwachsene am ehesten ein engmaschiges ambulantes Setting mit einer deliktsorientierten Psychothera- pie, einer antipsychotischen Depotmedikation und regelmässigen Urinkontrollen etabliert wer- den sollte. Damit sei einig zu gehen, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei ebenfalls geeignet und weniger einschneidender. Es sei unzulässig, wenn sich die Vo- rinstanz über die Schlussfolgerungen des Gutachters hinwegsetze. Erachte es dieses als nicht nachvollziehbar, habe es die Pflicht, den Sachverhalt anderweitig festzustellen, sei es mit Fra- gen an den Gutachter oder mit einem Ergänzungs- respektive Obergutachten. Die stationäre Massnahme sei im Weiteren nicht geeignet, die Legalprognose wesentlich zu verbessern. Schliesslich sei die Rückfallgefahr bereits sehr gering, was eine Verbesserung überhaupt in nur unmerklichem Ausmass zulasse. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei mit einer stationären therapeutischen Massnahme ebenfalls nicht gewahrt. Es fehle nämlich am Zusammenhang zwischen Anlasstat, Krankheit und Massnahme.

4.3 4.3.1 Die Massnahme für junge Erwachsene wird aufgehoben, wenn die Höchstdauer erreicht wur- den und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (Art. 62c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 StGB). Nach Massgabe von Art. 62c Abs. 2 StGB ist eine allfällige Reststrafe zu vollziehen. An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Mass- nahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zu- stand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 62c Abs. 3 StGB). Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen (Art. 62c Abs. 6 StGB). Die Anordnung einer geeigneteren sta- tionären therapeutischen Massnahme nach Abs. 6 ist nicht an die Aufhebungsgründe gemäss Abs. 1 gebunden (SCHAUB, a.a.O., N 9 zu Art. 62c StGB). Das Verhältnis der Regelungen in Art. 62c Abs. 3 und Abs. 6 StGB ist so zu verstehen, dass nicht nur eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser ge- eignete Massnahme ersetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.1).

13│34

4.3.2 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und c. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ziel der Behandlung in einer strafrechtlichen Mas- snahme ist in erster Linie die Vermeidung von Straftaten und erst in zweiter Linie die Verbes- serung des Gesundheitszustands der straffälligen Person. Welcher Grad an Wahrscheinlich- keit künftiger Delinquenz für eine Massnahme ausreichend oder erforderlich ist, wird mit Blick auf die verschiedenen gesetzlichen Formulierungen und auf das Verhältnismässigkeitsprinzip jeweils im konkreten Fall geprüft (JANN SCHAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N 7 zu Art. 56 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die An- ordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten ist damit eine zwingende Entscheidgrund- lage, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist (SCHAUB, a.a.O., m.w.H.). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legal- prognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Den Gefahren, die von einem Täter zu be- fürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der

14│34 Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2 m.w.H., u.a. auf BGE 139 I 180 E. 2.6.1).

4.3.3 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung an- ordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psy- chischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Der Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung bezieht sich auf ein medizinisches Substrat – ein Defizit mit Krankheitswert –, das anhand diagnostischer Kri- terien qualitativ und gegebenenfalls auch quantitativ (Schweregrade) umschrieben wird. Er ist funktionaler Natur, richtet sich nach dem Zweck der Massnahme und soll die Fälle rechtlich indizierter Therapiebedürftigkeit abdecken. Ob ein psychopathologischer Zustand rechtser- heblicher Ausprägung («schwer») vorliegt, ergibt sich aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der nach medizinischen Kriterien zweifelsfrei festgestellten psychischen Störung und der Straftat (einlässlicher: SCHAUB, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 59 StGB m.w.H., insb. auf BGE 146 IV 1 E. 3.5.2 ff.). Zwischen der Anlasstat und der schweren psychischen Störung muss dabei ein Zusammenhang bestehen, das heisst die Gefährlichkeit einer straffälligen Per- son muss auf demjenigen Zustand beruhen, auf den die Anlassstraftat zurückzuführen ist. Erforderlich ist ein kausaler, symptomatischer Zusammenhang zwischen Anlasstat und psy- chischer Störung (SCHAUB, a.a.O., N 9 f. zu Art. 59 StGB). Verlangt ist überdies die Gefahr weiterer Taten. Der Begriff der Gefährlichkeit ist je nach Art beziehungsweise Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes zu differenzieren (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: BSK- StGB, a.a.O., N 50 zu Art. 59 StGB). Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Ein hochwertiges Rechtsgut ist namentlich die sexuelle Integrität (etwa: Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9). Die Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat vorzunehmen. Es gilt eine um- gekehrte Proportionalität: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N 54, 56a zu Art. 59 StGB). Diese Gefahr beziehungsweise das Rückfallrisiko muss mittels der angedachten Massnahme innert der Normdauer von fünf Jah- ren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich reduziert werden können (sog. Kriterium

15│34 der Behandelbarkeit; SCHAUB, a.a.O., N 13 zu Art. 59 StGB m.w.H.). Zweck der therapeuti- schen Massnahme ist mit anderen Worten denn auch die Verbesserung der Legalprognose (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5).

4.4 4.4.1 Aus dem Gutachten von Dr. med. C.__ vom 5. Februar 2021 erhellt (vi-BG-act. 14.6), dass der 1997 geborene und in der Schweiz aufgewachsene Beschwerdeführer vor den hier zur Verur- teilung führenden Delikten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vi-BG-act. 14.6 S. 4). Nach der obligatorischen Schulzeit begann der Beschwerdeführer eine Lehre als Auto- mobilassistent (EBA), die aufgrund seines massiven Drogenkonsums nach rund sechs Mona- ten abgebrochen wurde (vi-BG-act. 14.6 S. 7). Er wurde 2015 volljährig und absolvierte die Rekrutenschule. Noch im Herbst desselben Jahres kam es zu den strafbefangenen Vorfällen (s. E. 3.2), für welche er im Jahr 2017 rechtskräftig verurteilt wurde und zur Einweisung in die B.__ per Juli 2017 (s. E. 3.3) führten. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer einlässlich forensisch-psychiatrisch untersucht. Dr. med. G.__, __, diag- nostiziert in seinem Bericht vom 1. Februar 2016 (vi-BG-act. 14.1), eine kombinierte Persön- lichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabis.

4.4.2 Das Obergericht Nidwalden stellte mit Urteil SA 16 21 vom 4. Oktober 2017 fest, dass der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht am 20. April 2016 rechtskräftig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (E. 2.3). Dem bestätigten Schuldspruch be- treffend die sexuelle Nötigung lag zugrunde, dass der damals achtzehnjährige, unter leichtem Cannabis-Einfluss stehende Beschwerdeführer am Sonntag, 11. Oktober 2015 um zirka 4 Uhr in der Nähe des H.__ in Stans (NW) das dazumal sechzehnjährige, weibliche Opfer ansprach. Diese war gerade im Begriff gewesen, ihr Fahrrad aufzuschliessen. Nach einem kurzen Ge- spräch ist der Beschwerdeführer an das Opfer herangetreten, hat sie unvermittelt an einen Zaun im Bereich des Schützenhauses gedrückt und sie auf den Mund geküsst. Dem über- raschten Opfer gelang es in der Folge, den Beschwerdeführer mit den Händen wegzustossen und sich einige Meter von ihm zu entfernen. Der Beschwerdeführer ist ihr jedoch gefolgt, hat sie festgehalten und schlug ihr mit seinen Fäusten mehrmals ins Gesicht beziehungsweise

16│34 gegen den Kopf. Anschliessend befahl er ihr, ihm «eins zu blasen». Das verängstigte Opfer vermochte jedoch schreiend zirka 100 bis 200 Meter in Richtung Wiesland davon zu rennen, wo der ihr nacheilende Beschwerdeführer sie erneut einholte. Dort schlug er ihr wiederum mit den Fäusten ins Gesicht beziehungsweise gegen den Kopf, so dass das Opfer zu Boden fiel. Mit blutender Nase stellte sie sich in der Hoffnung, der Beschwerdeführer würde von ihr ab- lassen, auf dem Wiesland bewusstlos. Der Beschwerdeführer beugte sich jedoch über sie und begann, ihre Jacke zu öffnen sowie ihr T-Shirt hochzuziehen. Als er seine Hand in Richtung ihres Genitalbereichs bewegte, hat das Opfer diese weggeschlagen und mit einem Fuss zwi- schen seine Beine geschlagen. Anschliessend zerrte der Beschwerdeführer das auf dem Rü- cken liegende Opfer an ihren Haaren etwa einen Meter weit am Boden entlang und forderte sie unter Todesdrohungen erneut auf, ihm «eins zu blasen». Das Opfer bat darum, ihn mit der Hand befriedigen zu dürfen, womit sich der Beschwerdeführer vorab einverstanden erklärte. Der stehende Beschwerdeführer liess seine Hose runter, holte seinen Penis hervor und ver- langte vom Opfer, sich vor ihn hinzuknien. Er schob das T-Shirt des Opfers über den Kopf, bewegte ihren Sport-BH nach oben und griff ihr an die beiden entblössten Brüste. Das Opfer begann, seinen Penis mit ihren Händen zu befriedigen. Plötzlich forderte der Beschwerdefüh- rer sie zum Oralverkehr auf. Aus Angst, erneut geschlagen zu werden, nahm das Opfer den erigierten Penis des Beschwerdeführers in den Mund. Nachdem sie über einen längeren Zeit- raum kniend den Oralverkehr am Beschuldigten ausgeübt hatte, erklärte er, nicht mehr stehen zu wollen. Dann bemerkte er, wie das Opfer nach ihrem Mobiltelefon griff. Sofort nahm er das Mobiltelefon an sich und warf es weg. Alsdann legte er sich auf seinen Rücken und zwang das Opfer erneut, ihm «eins zu blasen». Das eingeschüchterte, zitternde und verängstigte Opfer beugte sich über den nun am Boden liegenden Beschwerdeführer und befriedigte ihn erneut oral. Nach einiger Zeit wagte das Opfer die Äusserung, sie sei müde und könne nicht mehr. Sie bat den Beschwerdeführer darum, ihn weiter mit der Hand befriedigen zu können, was sie dann auch tat. Etwas später befahl der Beschwerdeführer ihr aber erneut, sie müsse «es» ihm mit dem Mund machen. Das Opfer befriedigte den Beschwerdeführer daraufhin abwechs- lungsweise mit der Hand und dem Mund. Einige Zeit später erklärte das erschöpfte Opfer, sie könne nicht mehr. Sie legte sich zuerst neben den Beschwerdeführer auf den Boden, stand dann auf und traute sich zu erklären, sie wolle nun nach ihrem Mobiltelefon suchen. Der Be- schwerdeführer erwiderte, dann mache er «halt» bei sich «selber fertig». Er fasste dem Opfer mit einer Hand an die immer noch entblösste Brust, während er mit der anderen Hand ona- nierte. Etwas später fragte das Opfer den Beschwerdeführer, ob sie nun ihr Mobiltelefon su- chen könne, worauf der Beschwerdeführer die Nummer des Opfers auf seinem Mobiltelefon speicherte und sie anrief, so dass sie das klingelnde Mobiltelefon des Opfers rasch finden

17│34 konnten. Schliesslich liefen der Beschwerdeführer und das eingeschüchterte Opfer über die Wiese zurück zum Fahrrad. Das Opfer fuhr danach sofort um etwa 05.40 Uhr zu sich nach Hause nach Y.. Dort verständigte sie umgehend ihre Eltern über das Geschehene, welche ihrerseits unverzüglich die Kantonspolizei Nidwalden alarmierten (E. 5.1). In Würdigung der Verschuldenskomponenten hielt das Obergericht fest, dass die objektive Tatschwere nicht mehr leicht wiege. Erheblich verschuldenserhöhend würden sich insbesondere die grosse kri- minelle Energie sowie die massive Gewalt auswirken. Die Dauer der sexuellen Nötigungs- handlungen und das junge Alter des Opfers wirkten sich leicht verschuldenserhöhend aus. Das Verschulden liege im mittleren Bereich (E. 5.2.9) Schlussendlich erachtete es eine Frei- heitsstrafe von 4.5 Jahren als angemessen (E. 6). Dem bestätigten Schuldspruch betreffend den mehrfachen Exhibitionismus lag zugrunde, dass zwei andere weibliche Opfer am Sams- tag, 10. Oktober 2015, um 01.45 Uhr, zu Fuss vom Restaurant H. in Stans über die I.__ und die J.__ in Richtung Dorfplatz zum dort parkierten Personenwagen gingen. Auf der Höhe des Restaurants K.__ kam der Beschwerdeführer aus einer Ecke hervor und folgte den beiden Frauen bis zum Fahrzeug. Nachdem die Frauen ins Fahrzeug eingestiegen sind, positionierte sich der Beschwerdeführer beifahrerseitig ans Fahrzeugfenster. Er zeigte ihnen seinen ent- blössten, nicht erigierten Penis, welchen er reibend in der Hand hielt. Dann blickte er ins Innere des Fahrzeuges. Die beiden Opfer bemerkten den Beschwerdeführer und fuhren sofort mit dem Personenwagen davon. Am Sonntag, 15. November 2015, um 00.15 Uhr, liefen zwei wie- derum andere Opfer aus dem Restaurant H.__ in Stans in Richtung Buochs. Als sie an der L.__ bei der M.__ standen, kam ihnen der Beschwerdeführer aus Richtung Bahnhof entgegen und fragte sie, ob sie «Papes» hätten. Die beiden Opfer verneinten dies und gingen entlang der L.__ weiter in Richtung Buochs. Der Beschwerdeführer folgte den beiden Frauen und lief sodann neben ihnen her. Auch als die beiden Frauen den Beschwerdeführer wiederholt baten, sie in Ruhe zu lassen, und ihn immer wieder aufgeforderten, er solle umkehren, reagierte er jeweils nicht. Das eine Opfer versuchte daher, jemanden telefonisch zu erreichen. Auf der Höhe der __ wechselten die beiden Opfer die Strassenseite. Während das eine Opfer erneut eine Nummer ins Mobiltelefon eingab, näherte sich der Beschwerdeführer den beiden Frauen bis auf etwa einen halben Meter, holte daraufhin seinen erigierten Penis aus der Hose und befriedigte sich mit beiden Händen vor ihnen. Die verängstigten Opfer rannten gemeinsam in Richtung __ weg. Der Beschwerdeführer folgte ihnen jedoch. Als sie dies bemerkten, flüchte- ten die beiden Opfer über das Gebüsch auf die Strasse, wo sie ein fahrendes Auto anhielten, in dieses eingestiegen und davonfahren konnten. In der Folge setzte der Beschwerdeführer seine Masturbation fort und ejakulierte schliesslich auf den Boden im Bereich __ (E. 8.1). Das Obergericht ging von einem mittelschweren Verschulden aus und setzte eine angemessene

18│34 Geldstrafe von 110 Tagessätzen fest (E. 8.2.2 und 8.2.3). Nicht angefochten und vom Ober- gericht deshalb bestätigt wurde die Anordnung der Einweisung des Beschwerdeführers in eine Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB (E. 2.3).

4.4.3 Der Beschwerdeführer trat am 25. Juli 2017 vorzeitig die Massnahme für junge Erwachsene im B.__ an. Er verblieb bis am 17. Juli 2021 in der Massnahme, nachdem die Vorinstanz diese mit ihrem Entscheid SK 21 5 vom 12. Juli 2021 (Dispositiv-Zustellung am 14. Juli 2021) auf- gehoben und eine stationäre Massnahme angeordnet hatte. Während des Massnahmevoll- zugs im B.__ wurde der Beschwerdeführer dreimal vorübergehend für eine Krisenintervention in die N.__ verlegt (2. November bis 3. Dezember 2020; 10. bis 24. März 2021; 23. April bis 3. Juni 2021). Die stationäre Massnahme wurde ab dem 18. Juli 2021 zunächst im B.__ (zur Sicherung des Vollzugs), beziehungsweise wird seit dem 13. Dezember 2021 (nach Verle- gung) in der Psychiatrischen Klinik Z.__ vollzogen (Abschlussbericht 13. Januar 2022 [Beilage 1 zu amtl. Bel. 20; «Abschlussbericht B.»]). Im August 2018 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Lehrvertrag Schreinerpraktiker (EBA). Während sich bereits im ersten Semester Probleme zeigten (viele Fehlzeiten, dreiwö- chiges Timeout) war ein ordentlicher Lehrabschluss im Sommer 2021 schlussendlich nicht möglich, ihm wurde lediglich ein «von der Branche akzeptierter Individueller Kompetenznach- weis» ausgestellt. Regeln und Strukturen würden dem Beschwerdeführer immer wieder grosse Schwierigkeiten bereiten. Er definiere seine Arbeitszeiten mehrheitlich selber, nehme sich pro Tag mehrere Auszeiten und sei dann einfach nicht auffindbar. Dies sei insbesondere in krisen- haften Zeiten beobachtbar. Er reagiere aufs Ansprechen solcher Situationen verständnisvoll, könne sein Verhalten nicht ändern. In psychisch stabilen Phasen sei er hingegen vorbildlich, erscheine zur geforderten Zeit am Arbeitsplatz, habe die geforderte Leistung erbracht und Ter- mine vorgängig abgesprochen (Abschlussbericht B. S. 7 f.).

19│34 4.5 Die relevante, medizinische Aktenlage hat die Vorinstanz – soweit damals bereits existierend – in E. 2.2 (S. 11 ff.) ihres Entscheids SK 21 5 erschöpfend wiedergeben. Darauf wird verwie- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Beschwerdeverfahren sind drei weitere Berichte eingegangen:

4.5.1 Das B.__ erläutert im Abschlussbericht 13. Januar 2022 (Beilage 1 zu amtl. Bel. 20 [«Ab- schlussbericht B.»]), dass weiterhin nicht von einem aktuell erhöhten Risiko gegenüber der Einschätzung vom Juni 2020 ausgegangen werde. Aufgrund der Einschätzung des Rückfallri- sikos sei die Vollzugslockerung «Übertritt in die Aussenwohngruppe» grundsätzlich möglich gewesen. Auch die Entlassung im Sommer 2021 mit entsprechenden Auflagen und einer am- bulanten Nachsorge sei im Bereich des Möglichen gewesen. Diese Einschätzung beziehe sich jedoch primär auf das Rückfallrisiko bezugnehmend zur Sexualdelinquenz. Es hätten aber aufgrund der psychiatrischen Kriseninterventionen sowie aufgrund der rechtlichen Lage weder ein Nachsorgenetz aufgebaut noch die notwendigen und entsprechenden Entlassungsvorbe- reitungen getätigt werden können. Des Weiteren habe sich auch zuletzt in der geschlossenen Abteilung gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen Fähigkeiten ver- füge, sein Leben gänzlich selbstständig führen zu können, weshalb auch eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV in die Wege geleitet worden sei. Der progrediente Verlauf sowohl der psychiatrischen Symptomatik wie auch die wiederkeh- rende Unfähigkeit, den Strukturen des Massnahmenvollzugs im B. zu folgen, habe den er- folgreichen Abschluss der Massnahme verhindert. Auch das Ziel des Ausbildungsabschlusses als Schreiner EBA habe letztlich nicht erreicht werden können, trotz teilweise guten bis sehr guten handwerklichen und schulischen Phasen. Weiter hätten auch die Fähigkeiten zur selbst- ständigen Bewältigung des Alltags nicht wie vorgesehen in der Aussenwohngruppe erprobt und gefördert werden können (psychische Instabilität, welche einen Übertritt verhinderten). Im Verlauf der Massnahmen hätten sich die Behandlungsfokusse zunehmend auf die psychothe- rapeutische-psychiatrische Behandlung respektive Grundversorgung verlagert. Die Zielverfol- gung im Bereich der deliktpräventiven Behandlung, der sozialpädagogischen Förderung und der Berufsbildung hätten in den letzten Monaten nicht aufrechterhalten werden können. Nichts- destotrotz hätten – in Anbetracht des gesamten Massnahmenverlaufs – einige Ziele erreicht und das Rückfallrisiko auf ein moderates Niveau gesenkt werden können. Der Beschwerde- führer besitze in psychisch stabilen Phasen einige Fähigkeiten, welche ihm ein prosoziales

20│34 Leben ermöglichen würden. Diese Fähigkeiten gelte es weiter auszubauen und zu erweitern, so dass ihm auch bei nächsten Krisen hinreichend Möglichkeiten zur Verfügung stünden. Des Weiteren hätte es zudem auch sein können, dass die Delinquenz auch in Zusammenhang mit einer Prodromalphase stehe, weshalb auch diesbezüglich eine Begleitung und Überwachung sinnvoll erscheine.

4.5.2 Die D.__ erstellte zuhanden der Beschwerdegegnerin am 24. März 2022 – mit Blick auf den vorzeitigen Massnahmenantritt in der Klinik Z.__ – eine Risikoabklärung («Risikoabklärung D.__»). Darin wird schlussgefolgert, dass dem forensisch personen- und umweltbezogenen Veränderungsbedarf mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der Sanktion gut entsprochen werden könne. Das Risiko für hands-off Sexualdelikte sei hoch, für mittelgradige Sexualdelikte mittel. Das Risikopotential sei damit moderat:

4.5.3 Dr. med. C.__ beantwortete die ihm ergänzend zu seinem Gutachten vom 5. Februar 2021 gestellten Fragen am 2. Mai 2022 («Gutachtensnachtrag»). Er hält fest, dass seiner damaligen Risikoschätzung die Originalarbeit «Ermittlung des relativen und absoluten Rückfallrisikos mit- hilfe des Static-99 in einer deutschsprachigen Population entlassener Sexualstraftäter» (R. Eher et al., 2011) zugrunde liege. Gemäss der einschlägigen Tabelle befinde sich die Rück- fallrate mit den ermittelten 6.89% im mittleren bis unteren Bereich. Wieso die Vorinstanz auf ein «mittleres bis hohes Rückfallrisiko» abstelle, könne nicht beantwortet werden (Ziff. 1).

21│34 Auch bestehe entgegen der Vorinstanz zwischen einerseits dem Untersuchungsbefund, dass der Explorand kein tiefergehendes Verständnis für das Vorliegen einer schizophrenen Erkran- kung gezeigt habe, im Gegenteil das Krankheitsverständnis eher schablonenhaft und wenig differenziert sei und andererseits der Feststellung, dass die Einsicht des Exploranden in seine Persönlichkeit bzw. die vorhandene psychische Störung als prognostisch günstig sei, keine Diskrepanz. Der Beschwerdeführer negiere nicht an einer psychischen Erkrankung zu leiden und zeige auch keine «Täuschungsmanöver», eine Einsicht sei damit vorhanden und könne als prognostisch günstig gewertet werden. Das berühre jedoch nicht die Tatsache, dass die Schizophrenie als schablonenhaft und wenig differenziert wahrgenommen werde. Die Berück- sichtigung der Einsicht als prognostisch begünstigenden Faktor setze nicht voraus, dass der Beschwerdeführer Aussagen über die genaue Krankheit machen könne (Ziff. 2). Zuletzt erläutert Dr. C., dass vor dem Hintergrund der neuen (nachträglich erhaltenen) In- formationen, wonach der Beschwerdeführer die Anforderungen der Massnahme des B. nicht mehr habe erfüllen können, aus gutachterlicher Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen sei, da die Schizophrenie einen deutlich ungünstigeren Verlauf ge- zeigt habe. Die Massnahme nach Art. 59 StGB umfasse einen engeren Rahmen, bessere Möglichkeiten einer medikamentösen Therapie sowie engere adjuvante Therapien. Mit den neuen Informationen erscheine vor allem die Einstellung auf Clozapin (ein potentes Antipsy- chotikum) sinnvoll. Ein Wohn- und Arbeitsexternat wie es der B.__ vorsehe, erscheine zum aktuellen Zeitpunkt unrealistisch, da der Beschwerdeführer damit überfordert zu sein scheine (Ziff. 3).

4.6 Unter Berücksichtigung der Art. 56 Abs. 1 bis 3, Art. 59 Abs. 1 sowie Art. 62c Abs. 6 StGB mussten folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, damit die Vorinstanz in Anwen- dung von Art. 62c Abs. 6 StGB die bestehende Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB aufheben sowie gleichzeitig eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anordnen durfte (Umwandlung): − Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der in der stationären Massnahme zu behandelnden psychischen Störung im Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB; E. 4.6.1) − Psychische Störung und Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB; E. 4.6.2)

22│34 − (offensichtlich bessere) Eignung der stationären Massnahme, der Gefahr, weiterer mit dem Zustand des Beschwerdeführers (psychische Störung) im Zusammenhang stehenden Ver- brechen oder Vergehen zu begegnen (Art. 62c Abs. 6 StGB, wie auch Art. 56 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB; E. 4.6.3) − Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme (Art. 56 Abs. 2 StGB; E. 4.6.4) − Sachverständigengutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB; E. 4.6.5)

4.6.1 Anlasstat Gemäss rechtskräftigem Urteil SA 16 21 des Obergerichts Nidwalden vom 4. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Zweifelsohne handelt es sich bei den Anlasstaten um ein Verbrechen (sexuelle Nötigung; Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 StGB) respektive Vergehen (Exhibitionismus; Art. 191 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Entgegen des Standpunkts des Beschwerdeführers stehen diese denn auch im Zusammenhang mit der zu behandelnden psychischen Störung. Das damalige Strafurteil basierte – in psychiatrischer Hinsicht – auf dem Gutachten vom 1. Februar 2016 von Psychiater Dr. med. G.__ (vi-BG-act. 14.1). Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabis. Gestützt darauf erkannten die Strafgerichte auf eine Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers und ordneten die hier aufzuhebende Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) an. Mit anderen Worten war der Zusammenhang zwischen Straftaten und psychischer Störung bereits im damaligen Zeitpunkt beurteilt und bejaht worden. An diese rechtskräftige Tat- und Täterbeurteilung der ursprünglichen Strafgerichte sind sowohl die Strafvollzugs- wie auch die nachträglich mit Massnahmenfragen befassten Strafgerichtsbehörden gebunden. Daran ändert im Übrigen nichts, dass im Gutachten der O.__ von Dr. med. C.__ vom 5. Februar 2021 die Diagnose der schweren paranoiden Schizophrenie gestellt wird. Dieser Diagnose liegt keine andere Krankheit als der ursprünglichen zugrunde. Gutachter C.__ ordnet lediglich die bereits bekannte psychische Problematik (kombinierte Persönlichkeitsstörung) aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung des Gesundheitszustands diagnostisch neu ein, wobei er den früheren Zustand des Beschwerdeführers als Vorstadium der nun vorliegenden schweren paranoiden Schizophrenie einschätzt. Die Evolution des Krankheitsbildes während des Massnahmenvollzugs und die daraus folgende ätiologische Neuzuordnung lässt den

23│34 Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Störung nicht (nachträglich) entfallen.

4.6.2 Psychische Störung; Behandlungsbedürfnis Wie mehrfach erwähnt wird im Gutachten der O.__ von Dr. med. C.__ vom 5. Februar 2021 (vi-BG-act. 14.6) die Diagnose paranoide Schizophrenie in schwerem Ausmass (ICD-10 F20.0) festgehalten (vi-BG-act. 14.6 S. 21). Der Gutachter erläutert, dass sich die Auswirkun- gen der psychischen Erkrankung prinzipiell über ein sehr grosses Spektrum des alltäglichen Lebens erstrecken würden. Halluzinationen oder Stimmenhören, wie es der Beschwerdeführer angegeben habe, seien prinzipiell unabhängig von den aktuell durchgeführten Tätigkeiten, sei es eine Ausbildung, zwischenmenschliche Kontakte oder zum Beispiel das Führen des Haus- halts. Aktuell seien die Symptome unter einer antipsychotischen Depotmedikation nicht mehr vorhanden, wohl aber noch eine sogenannte Negativsymptomatik. Von dieser spreche man bei einer reduzierten affektiven Modulationsfähigkeit, Konzentrationsstörungen sowie dem Ge- fühl einer inneren Leere. Die begonnene antipsychotische Depotmedikation sei im Zeitpunkt der Exploration erst zirka vier Wochen im Gange, sodass im aktuellen Zeitpunkt noch nicht valide gesagt werden könne, welche Symptome persistierten und welche unter dem Einfluss der Medikamente sistierten. Innerhalb der Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung sowie in der entsprechenden Diagnosekategorie sei der Beschwerdeführer unter der aktuellen Depotmedikation im mittleren Bereich einzuordnen (vi-BG-act. 14 S. 22 f.). Deliktre- levant bestehe eine antisoziale Einstellung der angegebene «Hass gegenüber Frauen», wie der Beschwerdeführer sagt. Die Einstellungen seien in der Psychotherapie im B.__ bearbeitet worden. Auf jeden Fall müssten diese in einer weiterführenden (ambulanten) Psychotherapie bearbeitet und im Alltag überprüft werden (vi-BG-act. 14 S. 23). Für die festgestellte psychi- sche Störung gebe es eine Behandlung, welche sich aus einer antipsychotischen Medikation sowie einer begleitenden Psychotherapie zusammensetze (vi-BG-act. 14 S. 24). Nichts ande- res ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Mai 2022. Mit Blick auf den deutlich ungünstigen Verlauf hält der Gutachter an der Empfehlung einer medikamentösen sowie adjuvanten Therapien fest. Mit den neuen Informationen scheine vor allem eine Einstel- lung auf Clozapin (potentes Antipsychotikum) sinnvoll (Gutachtensnachtrag S. 2). Mit seinen Ausführungen impliziert der Gutachter, dass der Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit der bestehenden psychischen Störung (paranoide Schizophrenie schweren Ausmas- ses) behandlungsbedürftig ist. Namentlich beschreibt der Gutachter ein umfassendes Krank- heitsbild, welches mit vielfältigen Symptomen und damit Einschränkungen auf das alltägliche Leben verbunden ist. Die Symptome würden sich derzeit nur aufgrund der durchgeführten

24│34 Depotmedikation nicht zeigen. Damit und mit der Empfehlung, dass die antipsychotische Me- dikation aufrechtzuerhalten sei, wird impliziert, dass die Symptome ohne Behandlung wieder- aufflackern würden. Eine (Fortführung der) Behandlung ist demnach gutachterlich empfohlen und indiziert, eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB gegeben. Der Beschwerdeführer hält zudem selbst fest, dass sich sein Gesundheitszustand ab Oktober 2020 (bis Dezember 2020) massiv verschlechtert habe, er vermehrt unter Wahnvorstellungen gelitten habe, es teilweise zu sehr starken Verhaltensauffälligkeiten gekommen sei (Replik Ziff. 11 S. 3 f.). Nach zwischenzeitlicher Besserung habe sich der Gesundheitszustand ab März 2021 wieder deutlich verschlechtert. Insofern bestreitet der Beschwerdeführer die Be- handlungsbedürftigkeit ohnehin nicht.

4.6.3 Stationäre therapeutische Massnahme 4.6.3.1 Gefährlichkeit Im Wesentlichen strittig und zunächst zu beantworten ist, ob vom Beschwerdeführer die Ge- fahr ausgeht, weitere mit seinem Zustand (psychische Störung) im Zusammenhang stehende Verbrechen oder Vergehen zu verüben und – falls ja – wie wahrscheinlich eine solche Tat ist (sog. Legal- oder Gefährlichkeitsprognose). In seiner Risikoeinschätzung gelangt Gutachter C.__ am 5. Februar 2021 zum Schluss, dass gemäss dem Diagnoseinstrument Static-99 die 5-Jahres-Rückfall-Rate für ein sexuell motiviertes Delikt beim Beschwerdeführer bei 6.89% liege (vi-BG-act. 14.6 S. 14 f.). Gemäss den Daten des Bundesamtes für Statistik (Stand der Daten: 2020) sei die allgemeine Basisrate für zukünftige sexuelle Nötigung bei einem Alter des Straftäters bis 24 Jahre von einer Rückfallrate innerhalb von 3 Jahren in Delinquenz von 13% auszugehen. Dies entspreche ungefähr den deutschen Rückfallraten, die in einem Zeitraum von 3 Jahren einen einschlägigen Rückfall in 3% und ein Rückfall von insgesamt 10% in übri- gen Gewalt- und Sexualstraftaten angäben (vi-BG-act. 14.6 S. 16). Anhand des Basler Krite- rien-Katalogs (Prof. Dr. V. Dittmann) falle die Rückfallwahrscheinlichkeit in bereits gezeigtes problematisches Verhalten (sexuelle Nötigung, Exhibitionismus) indifferent bis eher günstig aus (vi-BG-act. 14.6 S. 18 f.). Gestützt auf diese Risikoprognose gelangt der Gutachter zum Schluss, dass der Übertritt in ein ambulantes Setting grundsätzlich möglich und empfohlen sei (vi-BG-act. 14 S. 28 f.); ein wichtiger Faktor für die persönliche Zukunft sei der Abschluss der Schreinerlehre (EBA), der bevor einer Entlassung in ein ambulantes Setting aus forensisch- psychiatrischer Sicht noch abgewartet werden sollte (vi-BG-act. 14.6 S. 26, 30). Mit der Etab- lierung der genannten Strukturen (ambulantes Setting) erschienen die Erfolgsaussichten ins- gesamt indifferent in Bezug auf die genannte Basisrate (vi-BG-act. 14.6 S. 28). In seiner Stel-

25│34 lungnahme vom 2. Mai 2022 relativierte der Gutachter seine Einschätzung infolge des zwi- schenzeitlichen Verlaufs indes. Vor dem Hintergrund der neuen, nachträglich erhaltenen In- formationen, wonach der Beschwerdeführer die Anforderungen der Massnahme des B.__ nicht mehr habe erfüllen können, sei zu sagen, dass nun aus gutachterlicher Sicht schon eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen worden wäre, da die Schizophrenie ei- nen deutlich ungünstigen Verlauf gezeigt habe. Ein Wohn- und Arbeitsexternat wie es der B.__ vorsehe, erscheine zum aktuellen Zeitpunkt unrealistisch, da der Beschwerdeführer damit überfordert zu sein scheine (Gutachtensnachtrag S. 2). Nachdem die ursprüngliche gutachter- liche Empfehlung eines ambulanten Settings wesentlich auf die indifferente bis günstige Rück- fallprognose abstütze, lässt die nachträgliche Relativierung aufgrund der veränderten Um- stände (kein Lehrabschluss, Überforderung mit bestehendem Setting im B., deutlich un- günstiger Krankheitsverlauf) und nun neue Empfehlung einer stationären Massnahme keinen anderen Schluss zu, als dass der Gutachter seiner revidierten Empfehlung (implizit) auch eine höhere Rückfallwahrscheinlichkeit zugrunde legt. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der ein- lässlich begründeten Risikoabklärung D. gemäss welcher das Risiko für hands-off Sexu- aldelikte hoch, für mittelgradige Sexualdelikte mittel und das Risikopotential damit moderat sei (Stand: 24. März 2022; s. E. 4.5.2). Unabhängig davon, ob auf die ursprüngliche Prognose des Gutachters Dr. med. C.__ vom 5. Februar 2021 abgestellt würde (indifferent bis günstig; 5-Jahres-Rückfall-Wahrscheinlich- keit von 6.89%) oder gestützt auf seine Relativierungen (Gutachtensnachtrag S. 2) gar von einem höheren Risiko als ursprünglich postuliert auszugehen ist, besteht eine massnahmen- rechtlich hinreichend relevante Gefährlichkeit. So oder anders ist nämlich die bedeutende Schwere der einen Anlasstat wie auch die Hochwertigkeit des angegriffenen Rechtsgutes mit- einzubeziehen. Der Verurteilung wegen sexueller Nötigung lag ein massiver Eingriff in die se- xuelle Integrität des zufällig ausgewählten Opfers zugrunde, indem er dieses in der Nacht vom 11. Oktober 2015 über einen Zeitraum von rund eineinhalb Stunden unter Einsatz von physi- scher und psychischer Gewalt zu sexuellen Handlungen zwang. Dabei war nicht nur die Op- ferwahl zufällig. Ausserordentliche Umstände oder ein Auslöser, welche den Beschwerdefüh- rer dazu verleitet haben, genau in diesem Zeitpunkt zur Tat zu schreiten, lagen nicht vor. Das Strafgericht ging denn auch nicht einem leichten Verschulden aus. Die Delinquenz war auch kein Einzelfall, sondern es liegen zwei weitere – wenn auch weniger gravierende – Delikte (Exhibitionismus) vor, im Rahmen welcher er die sexuelle Integrität von weiteren, ebenfalls zufällig ausgewählten Opfern verletzte (s. E. 4.4.2). Würde der Beschwerdeführer rückfällig werden, wiegten die drohenden Taten damit schwer und die Sicherheit anderer wäre aufgrund

26│34 der betroffenen Rechtsgüter (sexuelle Integrität; Leib und Leben) in hohem Mass gefährdet. Bei solchen Tatumständen genügte massnahmenrechtlich bereits eine geringe Rückfallgefahr, wie sie im Gutachten C.__ vom 5. Februar 2021 noch porträtiert worden war.

4.6.3.2 Verbesserung der Legalprognose Weiter ist zu beurteilen, ob die beantragte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet ist dieser Gefahr (vorne E. 4.6.3.1) entgegenzutreten, das heisst den Beschwerdeführer zu therapieren und mit dieser Therapie/Massnahme die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Gutachter C.__ postulierte am 5. Februar 2021 (vi-BG-act. 14.6), dass seines Erachtens zur Behandlung der Störung eine antipsychotische Medikation sowie eine begleitende Psychothe- rapie, ein ambulantes Setting, möglich und indiziert sei. Die Rückfallwahrscheinlichkeit könne mit einer Behandlung deutlich verringert werden (S. 24). Den Beschwerdeführer erachtete der Gutachter als behandlungs- respektive therapiebereit (S. 26). Hingegen sei eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose aus gutachterlicher Sicht mit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht zu erwarten, weshalb am ehesten das engmaschige ambulante Set- ting mit einer deliktorientierten Psychotherapie, einer antipsychotischen Depotmedikation und regelmässigen Urinkontrollen angezeigt sei (S. 29). Vor dem Hintergrund der neuen (nach- träglich erhaltenen) Informationen revidierte der Gutachter am 2. Mai 2022 im Gutachtens- nachtrag seine Meinung zur Frage der geeigneten, notwendigen Behandlungsstruktur: Aus gutachterlicher Sicht sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen, da die Schizophrenie einen deutlichen ungünstigen Verlauf zeige. Die Massnahme nach Art. 59 StGB umfasse einen engeren Rahmen, bessere Möglichkeiten einer medikamentösen Therapie so- wie engere adjuvante Therapien. Selbst ein Wohn- und Arbeitsexternat (wie es das B.__ an- biete) erscheine im aktuellen Zeitpunkt wegen Überforderung des Beschwerdeführers unrea- listisch (Ziff. 3 S. 2). Die Eignung einer ambulanten Behandlung kann gestützt auf die gut- achterliche Einschätzung ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, steht sie schliesslich auch im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Behandlung im B.. So ist im Abschlussbericht vom 13. Januar 2022 namentlich die Rede von einem progredien- ten Verlauf sowohl der psychiatrischen Symptomatik wie auch der wiederkehrendenden Unfä- higkeit, den Strukturen des Massnahmenvollzugs im B. zu folgen, was einen erfolgreichen Abschluss der Massnahme verunmöglicht habe (S. 30). Weiter findet die (revidierte) gutachter- liche Einschätzung Bestätigung im Bericht von Dr. med. F.__, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, __ vom 7. Mai 2021 (vi-BG-act. 2.32). Diese hält fest, dass der weitere Krank- heitsverlauf zurzeit nicht sicher vorausgesagt werden könne. Für einen positiven Verlauf mit

27│34 Rückbildung der Symptomatik sei eine intensive, optimale psychiatrische Behandlung mit ei- nerseits einer gut überwachten medikamentösen Behandlung und einer guten Psychoeduka- tion des Beschwerdeführers zu seiner Erkrankung sowie Unterstützung im Umgang mit der Erkrankung und ihren Defiziten notwendig. Ferne müsse mit dem Beschwerdeführer der Zu- sammenhang zwischen seiner Erkrankung und seinen Delikten erarbeitet werden. Die indi- zierte Behandlung könne nur in einem stationären Setting, das dafür über die notwendigen Ressourcen und Fachkompetenz verfüge, durchgeführt werden. Im Wesentlichen dürfte nur eine psychiatrische Klinik in Frage kommen (S. 3). Mit der beantragten (alternativlosen) stationären Massnahme (Art. 59 StGB) kann der Be- schwerdeführer demnach adäquat behandelt werden. Damit kann auch die Rückfallwahr- scheinlichkeit deutlich verringert werden. Zudem ist die Therapiewilligkeit gegeben. Unstrittig ist, dass das Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz über Plätze in forensisch- psychiatrischen Kliniken verfügt, in denen ein Massnahmevollzug nach Art. 59 StGB vollzogen werden kann, damit mit anderen Worten Therapiemöglichkeiten in geeigneten Institutionen vorhanden sind.

4.6.3.3 Bessere Eignung Schlussendlich ist das Thema dieses nachträglichen selbstständigen Verfahren respektive des Beschwerdeverfahrens aber nicht die (ursprüngliche) Anordnung einer strafrechtlichen Mass- nahme, sondern die Umwandlung einer bestehenden, noch laufenden Massnahme (Mass- nahme für junge Erwachsene). Eine Umwandlung ist dabei nur zulässig, wenn sich die bean- tragte Massnahme besser als die bestehende eignet (Art. 62c Abs. 6 StGB). Wie sich gezeigt hat, beging der Beschwerdeführer die Anlasstaten noch in einem Zeitpunkt, in welchem sich seine psychische Störung zwar bereits zeigte, aber noch in einem Prodromal- stadium befand (vorne E. 4.6.1). Entsprechend war eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet worden (Urteil SA 16 21 des Obergerichts Nidwalden vom 4. Oktober 2017 [vorne E. 4.4.2]), deren Zweck es war, die Entwicklung des Beschwerdeführers als jungen Erwach- senen zu fördern, insbesondere in beruflicher Hinsicht (Aus- und Weiterbildung), aber auch die Persönlichkeit betreffend. Dem Beschwerdeführer sollten existenzielle Lebenstechniken vermittelt werden (vorne E. 3.3.1). Infolge der Intensivierung der Krankheitssymptomatik ging die Entwicklung des Beschwerdeführers aber nicht in die gewünschte Richtung. Namentlich konnte der Beschwerdeführer den angestrebten Ausbildungsabschluss (Schreiner EBA) nicht erreichen und er verfügt nicht über die notwendigen Fähigkeiten um ein selbständiges Leben zu führen. Durch die Entwicklung in das beziehungsweise aufgrund des aktuell persistierenden

28│34 Beschwerdebilds (paranoide Schizophrenie schweren Ausmasses [ICD-10 F20.0]) liegt der Behandlungsfokus inzwischen auf der psychotherapeutischen-psychiatrischen Behandlung respektive Grundversorgung (Abschlussbericht B.__ S. 30). Der Zweck einer Massnahme für junge Erwachsene wird dem aktuellen Behandlungsbedürfnis, anders als eine stationäre Mas- snahme im Sinne von Art. 59 StGB, nicht (mehr) gerecht. Insofern kann zweifelsohne von einer besseren, wenn nicht gar ausschliesslichen Eignung der beantragten Massnahme gesprochen werden.

4.6.4 Verhältnismässigkeit Soweit unter dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen ist, ob die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern, kann dies unter Verweis auf das vorstehende Ausgeführte (s. E. 4.6.3.2) bejaht werden. Auch die Möglichkeit einer ebenfalls geeigneten, weniger invasiven Behandlungsmöglichkeit respektive Mass- nahme wurde bereits geprüft, aber verworfen (s E. 4.6.3.3 und 4.6.3.4). Im Übrigen ist einzig noch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, konkret die Vernünf- tigkeit der mit der Massnahmenumwandlung verbundenen, veränderten Massnahme-Zweck- Relation zu diskutieren. Was den Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers durch die Umwandlung der Massnahme betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass dieser im Rahmen der bestehenden Massnahme für junge Erwachsene bereits bis anhin stationär therapeutisch behandelt wurde. Die Umwandlung hat mit anderen Worten keine wesentliche Änderung der Eingriffsintensität zur Folge. Ein gewisses privates, gegen die Anordnung einer stationären Massnahme abzuwägendes Interesse des Beschwerdeführers besteht nichtsdestotrotz, weil die vierjährige Massnahme für junge Erwachsene kurz nach Anordnung der stationären Mas- snahme ausgelaufen wäre, hingegen die neue Massnahme für drei weitere Jahre Bestand hätte (s. E. 5). Mit der Umwandlung ist demnach ein weitergehender Eingriff in die Freiheits- rechte des Beschwerdeführers verbunden, der nach Massgabe von Art. 56 Abs. 3 StGB nur dann zulässig ist, wenn das Interesse am angestrebten Ziel (Behandlung, Verbesserung der Legalprognose) überwiegt. Solches ist hier offenkundig der Fall: Wie vorbeschrieben leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie schweren Ausmasses. Eine starke Be- handlungsbedürftigkeit ist ebenso wie eine relevante Gefährlichkeit – wie bereits erläutert – ausgewiesen (E. 4.6.2 und 4.6.3.1). Nachdem den Gefahren, die von einem Täter zu befürch- ten sind, bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen müssen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgerichts

29│34 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2 m.w.H., u.a. auf BGE 139 I 180 E. 2.6.1), ist die Massnahme verhältnismässig (i.e.S.).

4.6.5 Sachverständigengutachten Art. 56 Abs. 3 StGB verlangt, dass sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung stützt (E. 4.3.2). Die strittige Umwandlung der Massnahme basiert in materiell-medizinischer Hinsicht in erster Linie auf dem Gutachten von Dr. med. C.__ 5. Februar 2021 (vi-BG-act. 14.6) und – soweit die zwischenzeitlichen Entwicklungen dafür Anlass gaben – auf seinem Gutach- tensnachtrag vom 2. Mai 2022. Die Einholung eines Gutachtensnachtrags als notwendige zu- sätzliche Beweiserhebung war dabei zulässig (E. 1.3). In seinen beiden Berichten äussert sich Gutachter C.__ zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Be- schwerdeführers, der Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten wie auch den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Art. 56 Abs. 3 StGB ist damit Genüge getan.

4.7 Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis zurecht in Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StGB die bestehende Massnahme für junge Erwachsene ge- mäss Art. 61 StGB aufhob sowie gleichzeitig eine stationäre therapeutische Massnahme ge- mäss Art. 59 StGB anordnete (Umwandlung).

  1. Dauer (Art. 59 Abs. 4 StGB) 5.1 Die Vorinstanz erachtete, es rechtfertige sich aufgrund des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, des bisherigen Therapieverlaufs, der noch ungenügenden Selbst- ständigkeit für ein Leben in Freiheit, der bisher gemachten Fortschritte und nicht zuletzt im Hinblick auf die therapeutische Wirkung, die stationäre Massnahme für eine Dauer von drei Jahren anzuordnen (Entscheid SK 21 5 E. 5.4 S. 35).

30│34 5.2 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchs- tens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Dabei handelt es sich um eine Höchstfrist; das Gericht kann eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 145 IV 65 E. 2.2).

5.3 Der Beschwerdeführer äussert sich mit seinem Rechtsmittel nicht spezifisch zur Dauer der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Mas- snahme auf drei Jahre erscheint denn auch angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Sie ist zu bestätigen.

  1. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.

  2. Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr in Ver- fahren vor dem Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2] i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Ge- bühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenser- ledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gebühr wird ermessenweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens auf Fr. 1'500.– festgelegt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Be- schwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, den Betrag der Gerichts- kasse Nidwalden innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mittels beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen.

31│34 7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtu- ung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).

7.3 7.3.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören ebenfalls zu den Verfahrenskosten und gelten als Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Auf- gabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung ent- steht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser um- fasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeu- tung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädi- gungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechts- vertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 6 zu Art. 135 StPO). In jedem Fall ist zu prüfen, ob der in der Kostennote verrechnete Verteidigungsaufwand notwendig und verhältnismässig war, wobei der zulässige Zeitaufwand namentlich auch in Abhängigkeit zur Komplexität des Falles steht (LIEBER, a.a.O., N 4b und 6 zu Art. 135 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksich- tigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Aufwände können ausserdem Anhaltspunkte für eine

32│34 Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche «Kontrollrechnung» resp. eine Beur- teilung einzelner Positionen erforderlich wäre (BGE 143 V 453 E. 2.5.1; auch: LIEBER, a.a.O., N 8c f. zu Art. 135 StPO). So ist es insbesondere auch verfassungskonform, das Honorar le- diglich in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen nach Zeitaufwand zu bemessen, wobei ein ausserordentlich aufwendiger, d.h. komplizierter oder umfangreicher Fall nicht schon dann vorliegt, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (LIEBER, a.a.O., N 8c zu Art. 135 StPO mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.4). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), hier das Prozesskostengesetz des Kantons Nidwalden. Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 39 Abs. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorge- sehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persön- licher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar ist nur dann nach dem tatsächli- chen Zeitaufwand zu bemessen, wenn zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis besteht (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Im Verfahren vor der Beschwer- deinstanz beläuft sich das Honorar auf Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Ziff. 5 PKoG). Hinzu kommen die Auslagen (Art. 52 ff. PKoG). In Strafsachen wird das ordentliche Honorar bei ei- nem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemessen erhöht. Wird im Strafurteil gleichzeitig auch der Zivilanspruch erledigt, hat die Anwältin oder der Anwalt neben dem ordentlichen Honorar Anspruch auf 10 bis 40 Prozent des in Art. 42 festgesetzten Honorars (Art. 51 Abs. 1 und 2 PKoG). Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird gerichtlich festgesetzt (Art. 41 Abs. 4 PKoG).

7.3.2 Für das Beschwerdeverfahren macht die mit Verfügung vom 29. September 2021 eingesetzte amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 3. Dezember 2021 eine Entschädigung von Fr. 4'351.10 (Honorar Fr. 3'960.– [18 Std. à Fr. 220.–], Auslagen 2% pau- schal Fr. 80.–, 7.7% MwSt. Fr. 311.10) geltend. Zunächst liegt das geforderte Honorar (Fr. 3'960.–) über dem gesetzlich vorgesehenen Honorarrahmen von Fr. 3'000.–, ohne dass ein Erhöhungsgrund gemäss Art. 51 PKoG vorliegen würde. Ein Missverhältnis zwischen dem

33│34 (für einen solchen Fall objektiv erforderlichen) Arbeitsaufwand und dem Honorarrahmen be- steht ebenfalls nicht, womit eine Festsetzung nach dem tatsächlichen Aufwand ausser Be- tracht fällt (Art. 34 Abs. 1 PKoG e contrario). Die Rechtsvertreterin reichte am 15. November 2021 eine «Beschwerdereplik» ein, ohne dass vom Gericht ein zweiter Schriftenwechsel an- geordnet worden wäre. Darin wurde denn auch grossmehrheitlich der bisherige Standpunkt wiederholt, ohne dass zu Noven Stellung zu nehmen gewesen wäre. Insgesamt war die Sache von durchschnittlicher tatsächlicher und rechtlicher Komplexität, was die unstreitbar grosse persönliche Bedeutung für den Beschwerdeführer relativiert. Eine Verhandlung fand keine statt. Insoweit nach dem Schriftenwechsel weitere Beweise abgenommen wurden (Gutach- tensnachtrag vom 2. Mai 2022) respektive von der Beschwerdegegnerin eingereicht worden sind (Abschlussbericht B.__ vom 13. Januar 2022; Risikoabklärung D.__ vom 24. März 2022), nahm der Beschwerdeführer dazu nicht mehr Stellung. Der zur Vertretung des Beschwerde- führers erforderliche zeitliche Aufwand hielt sich damit in Grenzen. Das Honorar für das Be- schwerdeverfahren wird in Berücksichtigung dieser massgebenden Gesichtspunkte ermes- senweise im mittleren Bereich des anwendbaren Honorarrahmens auf Fr. 2'000.– festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 33 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG), was beim zulässigen Stundensatz von Fr. 220.– (Art. 39 Abs. 2 PKoG) einem Arbeitsaufwand von rund 9 Arbeits- stunden entspricht. Mit den Auslagen (Art. 52 ff. PKoG) ergibt sich eine gesamthafte Entschä- digung von Fr. 2'197.05 (Honorar Fr. 2'000.–, Auslagen Fr. 40.– [pauschal 2%], 7.7% MwSt. Fr. 157.05). Damit wird der zum Beschwerdeverfahren kausale, notwendige und verhältnis- mässige Aufwand abgeglichen, mit welchem eine wirksame (amtliche) Verteidigung hat sicher- gestellt werden können. Die amtliche Verteidigerin wird vorab vom Kanton (Art. 39 Abs. 1 PKoG in fine) mit Fr. 2'197.05 (Auslagen und Mehrwertsteuer inkludiert) entschädigt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin den Betrag auszubezahlen. Der unterliegende Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 428 Abs. 1 i.V.m Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

34│34 Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
  3. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung gesprochen.
  4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'197.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und vorab vom Kanton be- zahlt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin den Betrag auszubezah- len. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzah- len, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.
  5. [Zustellung].

Stans, 21. Juni 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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25.08.2022
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24.03.2026