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BAZ 22 1 Urteil vom 10. Mai 2022 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiber MLaw Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Max Bleuler, Advokat, Via Mondò, CP 120, 6592 S. Antonino, Beschwerdeführerin, gegen B., Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung; Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 14. De- zember 2021 (ZES 21 568).

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Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 reichte die A.__ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 14. Dezember 2021, fristgerecht Beschwerde ein. Sie ersuchte darin auch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar bzw. 17. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und das Verfahren sistiert bis zur Erledigung der bundesge- richtlichen Verfahren 5D_195/2021 (BAZ 21 9) und 5D_196/2021 (BAZ 21 10), da der Ausgang dieser beiden Verfahren Auswirkungen auf das vorliegende haben würde.

C. Am 28. Februar 2022 hat das Bundesgericht in den vorgenannten Verfahren entschieden. Es ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten bzw. hat die Verfassungsbe- schwerde abgewiesen.

Mit Schreiben vom 17. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschwerde vor Obergericht innert 10 Tagen zurückzuziehen, wodurch die Sache mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 50.00 abgeschrieben werden könnte. Sie liess sich nicht vernehmen.

D. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (P 22 3) abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 10 Tagen einen Gerichtskosten- vorschuss in Höhe von Fr. 225.00 zu leisten. Die Aufforderung erfolgte unter der Androhung, dass im Falle der Nichtleistung innert Frist bzw. einer allfälligen kurzen Nachfrist auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde.

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Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss nicht, weshalb ihr mit Schreiben vom 27. April 2022 eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.

Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet.

Erwägungen: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, betreffend definitive Rechtsöffnung. Gegen Rechtsöff- nungsentscheide ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG; NG 261.1), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG).

Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss nicht innert angesetzter Frist bzw. Nachfrist geleistet, tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

Nachdem die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss auch nicht innert der gesetzten Nachfrist geleistet hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.1 Die Prozesskosten umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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4.2 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache im Sinne von Art. 251 ZPO weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; SR 281.35). Der massgebliche erstinstanzliche Gebührenrahmen beträgt Fr. 40.00 bis Fr. 150.00, mithin maximal Fr. 225.00 zweitinstanzlich (Art. 48 GebV SchKG).

Die Gerichtskosten für den Entscheid bemessen sich nach Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG und werden auf Fr. 200.00 festgesetzt. Nachdem die Beschwer- deführerin vor Obergericht vollständig unterliegt, sind ihr ausgangsgemäss sämtliche Gerichts- kosten aufzuerlegen. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen der Gerichtskasse zu bezahlen.

Der Beschwerdegegnerin sind keine Aufwendungen angefallen, womit keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Auf die Beschwerde vom 26. Januar 2022 wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen an die Gerichtskasse zu bezahlen.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 10. Mai 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand: _______________

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Entscheidungsdatum
21.07.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026