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SA 22 4 Urteil vom 26. April 2022 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann.

Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsklägerin/Anklägerin, und A., vertreten durch MLaw Martina Frischkopf, Rechtsanwältin, Rudolf & Bieri AG, Rechtsanwälte & Notare, Ober-Emmen- weid 46, 6021 Emmenbrücke, Berufungskläger/Privatkläger, gegen B:, vertreten durch lic. iur. Daniele Moro, Rechtsanwalt, Moro Rechtsanwälte GmbH, Pilatusstrasse 41, Postfach 2016, 6002 Luzern, Berufungsbeklagte/Beschuldigte.

Gegenstand Fahrlässige einfache Körperverletzung etc.; Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht vom 17. August 2021 (SE 21 15).

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Sachverhalt und Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. August 2021 (SE 21 15) hat das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, B.__ (Berufungsbeklagte/Beschuldigte) von den Vorwürfen der fahrlässi- gen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Einspu- ren auf die Autobahn im Rahmen einer polizeilichen Ausnahmetransportbegleitfahrt im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 39 Abs. 2 SVG und Art. 85 Abs. 1 und 3 VRV freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden vom Kanton getragen und der Berufungsklagten eine Entschädigung ausgerichtet. Die Zivilklage des Privatklägers wurde abgewiesen. Das Urteilsdispositiv wurde am 19. August 2021 an die Parteien versandt. Mit Eingaben der Anklägerin vom 20. August 2021 und des Privatklägers resp. seiner Verteidigung vom 26. Au- gust 2021 erfolgten die Berufungsanmeldungen beim Kantonsgericht. Das ausführlich begründete Urteil wurde am 29. März 2022 versandt und gemäss Empfangs- bescheinigungen der Berufungskläger je am 30. März 2022 entgegengenommen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine Berufungserklärungen erfolgt.

Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sieht für die Einlegung der Beru- fung ein zweigeteiltes Verfahren vor. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erst- instanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Diese erste Voraussetzung haben die Berufungskläger vorliegend er- füllt. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, im Weiteren dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung ein. Nachdem der begründete Entscheid den Berufungsklägern am 29. März 2022 zugestellt wurde, ist die Frist von 20 Tagen am 19. April 2022 abgelaufen. Eine Berufungserklärung ist bis zum heutigen Tag keine erfolgt.

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Das zweistufige Verfahren der Berufungsanmeldung und Berufungserklärung (Art. 399 StPO) führt zum Schluss, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist, wenn die Partei, die Berufung angemeldet hat, gar keine Berufungserklärung einreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.7). Einen Nichteintretensentscheid sieht das Gesetz aus- drücklich in Art. 403 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 StPO vor, wenn eine Berufungserklärung zwar eingereicht wurde, jedoch verspätet erfolgte.

Praxisgemäss wird der Nichteintretensentscheid im Falle, dass überhaupt keine Berufungser- klärung erfolgte, durch die Prozessleitung gefällt (vgl. Obergericht St. Gallen: OGE 50/2013/1 vom 26. März 2013).

Infolge Nichteinreichen der Berufungserklärungen ist auf die Berufung somit nicht einzutreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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Demnach erkennt die Prozessleitung:

  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht (SE 21 15) er- wächst rückwirkend auf den Tag der Urteilsfällung am 17. August 2021 in Rechtkraft (Art. 437 Abs. 2 StPO).
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. [Zustellung].

Stans, 26. April 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Versand:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 29084
Entscheidungsdatum
26.06.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026