GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
ZA 21 18 BGer 4A_240/2022 vom 1. November 2022/Abweisung Urteil vom 20. Dezember 2021 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Dr. iur. Balz Gross, Rechtsanwalt, Hombur- ger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, Berufungskläger, gegen B., vertreten durch Dr. iur. Thomas Rebsamen, Rechtsanwalt, von Segesser Rebsamen Felder Anwaltsbüro und Notariat, Kapellplatz 1, 6004 Luzern, Berufungsbeklagte.
Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 7. April 2021 (ZK 19 1).
2│21 Sachverhalt: A. Laut unstrittigem Sachverhalt ist die Berufungsbeklagte die Witwe des am 26. Juni 2014 ver- storbenen C.. Der Berufungskläger wiederum ist der älteste Sohn von C. aus einer frühe- ren Ehe. C.__ hat zu seinen Lebzeiten diverse Schenkungen an den Berufungskläger getätigt. Insbesondere schenkte er ihm am 27. April 2011 rund 1'000 Aktien der D.__ KGaA (vi-KB 5). Ferner hat C.__ mit dem Berufungskläger am 6. März 2014 einen Pflichtteilsvertrag abge- schlossen. Als Gegenleistung erhielt der Berufungskläger von seinem Vater eine Zuwendung in Höhe von 18 Millionen Schweizer Franken (vi-KB 6). Am 14. Februar 2017 erliess das Fi- nanzamt Kaufbeuren über diese Erwerbe zwei Schenkungssteuerbescheide gegenüber dem Berufungskläger (vi-BB 16 und 17). In Abänderung dieser Bescheide ergingen sodann am 6. Dezember 2017 sowie am 28. Juli 2018 drei weitere Schenkungssteuerbescheide an den Berufungskläger (vi-BB 21, 22 und 25). Der Berufungskläger liess gegen sämtliche Schen- kungssteuerbescheide Einspruch erheben (vi-BB 18. 24 und 26). Mit Schenkungssteuerbe- scheiden vom 27. Februar 2018 forderte das Finanzamt Kaufbeuren auch von der Berufungs- beklagten als Rechtsnachfolgerin von C.__ als Gesamtschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und § 44 AO) Schenkungssteuern über den Erwerb des Berufungsklägers aus den vorgenann- ten freigebigen Zuwendungen ein (vi- KB 8 und 9). Die Berufungsbeklagte liess gegen diese Schenkungssteuerbescheide ebenfalls Einspruch einlegen (KB 10 und 11). Am 29. März 2018 bzw. am 3. April 2018 hat die Berufungsbeklagte die ihr gegenüber festgesetzten Schenkungs- steuern an das Finanzamt Kaufbeuren bezahlt.
B.
Mit Klage vom 7. Januar 2019 stellte die Berufungsbeklagte als damalige Klägerin beim Kan-
tonsgericht Nidwalden folgende Rechtsbegehren:
«1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin
zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.»
3│21 C. Mit Urteil ZK 19 1 vom 7. April 2021 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabtei- lung/Kollegialgericht: « 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 4'697'666.00 nebst Zins zu 4.12 % p.a. von EUR 2'936'041.25 seit dem 29. März 2018 und Zins zu 4.12 % p.a. von EUR 1'761'624.75 seit dem 4. April 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die ordentlichen Gerichtskosten betragen Fr. 150'000.00 (inkl. Auslagen), wovon ein Teilbetrag von Fr. 120'000.00 (inkl. Auslagen) auf die herabgesetzte Gebühr für das Urteilsdispositiv entfällt. Die Gerichtskosten von Fr. 150'000.00 (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten des Beklagten. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 120'000.00 verrechnet und sind in diesem Umfang bezahlt. Der Beklagte hat den Restbetrag von Fr. 30'000.00 mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichts- kasse Nidwalden zu bezahlen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 700.00 gehen ausgangsgemäss ebenfalls zu Lasten des Beklagten, werden mit dem klägerischen Kostenvorschuss im Schlichtungsverfahren verrechnet und sind bezahlt. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin intern und direkt total Fr. 120'700.00 (Fr. 120'000.00 vorge- schossener Anteil Gerichtskosten, Fr. 700.00 Kosten Schlichtungsverfahren) zu erstatten. 3. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr 165'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. [Zustellung]».
Für den übrigen Verfahrensablauf bis zum erstinstanzlichen Entscheid wird auf dessen Sach- verhalt verwiesen (lit. A–U, S. 2–5).
D. Mit Berufung vom 12. Juli 2021 beantragte der Berufungskläger: «1. Es seien Ziff. 1-3 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 7. April 2021 (Verfahrensnummer: ZK 19 1) aufzuheben und es sei Sinne der Rechtsbegehren der Klageantwort des Beklagten und Berufungsklägers vom 5. Juni 2019 zu entscheiden: «1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." 2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 7. April 2021 (Verfahrensnummer: ZK 19 1) aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Nidwalden zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.»
4│21 E. Mit Berufungsantwort vom 31. August 2021 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfäl- lige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
F. Mit Replik vom 13. September 2021 und Duplik vom 24. September 2021 erneuerten die Par- teien ihre Anträge.
G. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 20. Dezem- ber 2021 abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil ZK 19 1 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialge- richt, vom 7. April 2021 betreffend Forderung. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.‒ beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Streitwerterfordernis ist in vorliegendem Fall unbestrittenermassen erfüllt, womit die Berufung zulässig ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist die Zivilabtei- lung des Obergerichts Nidwalden, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 27 i.V.m. Art. 22 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Be- schwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A. 2016, N 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Der Berufungskläger nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt und somit zur Berufung
5│21 berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung vom 12. Juli 2021 wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den Formanfor- derungen. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
1.2 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Dazu hat sich der Beru- fungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich vielmehr – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 6 und 8 f. zu Art. 310 ZPO; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO- Komm., 2. Aufl. 2016, N 8 ff. zu Art. 310 ZPO).
1.3 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Demnach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf sog. unechte (bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestehende Noven beruft, hat in der Berufung die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz in den Prozess hat einbringen können
6│21 (BGE 143 III 42 E. 4.1 mit Hinweis). Grund für dieses Novenrecht ist, dass alle Tatsachen und Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanz- lichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrek- tur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandun- gen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).
Die Parteien sind sich einig, dass vorliegend ein internationaler Sachverhalt zu beurteilen ist. Der Berufungskläger verneint jedoch die Zuständigkeit Schweizer Gerichte (nachfolgende E. 3). Sodann bestreitet er ein schutzwürdiges Interesse der Berufungsbeklagten (nachfol- gende E. 4), die Anwendung deutschen Rechts (nachfolgende E. 5) bzw. dessen korrekte Anwendung (nachfolgende E. 6).
3.1 Das Lugano-Übereinkommen (LugÜ [SR 0.275.12]) regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Das Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere keine Steuer- und Zollsachen sowie ver- waltungsrechtliche Angelegenheiten (Art. 1 Ziff. 1 LugÜ). Die relevanten rechtlichen Grundla- gen hat die Vorinstanz zutreffend erläutert. Darauf wird verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.1). Sodann legte die Vorinstanz ausführlich und differenziert dar, weshalb sie die strei- tige Forderung der Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger als privat- und nicht öf- fentlich-rechtlich beurteilt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.2). Es handle sich um eine Regress- streitigkeit, bei der es nicht um die Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehe. Die Berufungsbe- klagte als Rechtsnachfolgerin bzw. Alleinerbin des verstorbenen Schenkers C.__ und der Be- rufungskläger als Beschenkter stünden sich gleichrangig gegenüber. Die öffentlich-rechtliche Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt Kaufbeuren sei bereits vollumfänglich beglichen wor- den, weshalb kein weitergehendes staatliches Interesse mehr gegeben sei. Die Angelegenheit betreffe ein privatrechtliches Regressverhältnis, wobei es um den Ausgleich einer Gesamt- schuld gehe. Der Gesamtschuldnerausgleich sei nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet und nicht im Steuergesetz selber begründet, sondern werde nach den Vorschriften des bürgerli- chen Rechts abgewickelt.
7│21 3.2 3.2.1 Der Berufungskläger ist der Auffassung, das LugÜ sei nicht anwendbar, da der von der Beru- fungsbeklagten eingeklagte Anspruch nicht privatrechtlicher, sondern steuerrechtlicher und damit öffentlich-rechtlicher Natur sei. Die Klage basiere im Grundsatz auf den Steuerforderun- gen gemäss Schenkungssteuerbescheiden vom 27. Februar 2018 des Finanzamtes, welche die Berufungsbeklagte erfüllt habe und nun gegenüber dem Berufungskläger in der Schweiz geltend mache. Die geltend gemachten Ansprüche beruhten allesamt auf der ursprünglichen Forderung der deutschen Steuerbehörde. Massgebliches Kriterium für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei, ob das streitige Rechtsverhältnis in Zusammen- hang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse stehe. Dieser Zusammenhang liege bereits dann vor, wenn der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung in einer hoheitlichen Tätig- keit habe. Seine Auffassung sieht der Berufungskläger durch das im Basler Kommentar (BSK) zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Oktober 2011 C-406/09, Real- chemie Nederland BV, bestätigt, bei dem es um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bzw. eine einstweilige Massnahme ging. Gegenstand war die Vollstreckbarerklärung von 6 Entscheiden des Landgerichts Düsseldorf in den Niederlanden. Den Entscheiden des Land- gerichts Düsseldorf lag ein Klageverfahren wegen Patentverletzung zwischen denselben Streitparteien zu Grunde. Zur Anwendung gelangte die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wo- nach sich die Frage, ob eine Zivil- und Handelssache vorliegt, bei einstweiligen Massnahmen nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten An- sprüche bestimmt. Der Gerichtshof hielt fest, die Natur des Vollstreckungsanspruchs hänge von der Natur des subjektiven Rechts ab, dessen Verletzung zur Anordnung der Vollstreckung geführt habe (vgl. Thomas ROHNER/Matthias LERCH, BSK-Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 44 zu Art. 1 LugÜ).
8│21 3.2.2 Anders als im zitierten Fall geht es vorliegend aber weder um das Sichern eines Anspruchs mittels einstweiliger Massnahme noch ist dem vorliegenden Klageverfahren ein Verfahren zwi- schen denselben Parteien vorausgegangen, bei dem es um die Verletzung gegenseitiger sub- jektiver Rechte ging. Vielmehr hat es je zwischen den Parteien und dem Finanzamt Kaufbeu- ren ein Steuererhebungsverfahren gegeben. Es ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte infolgedessen die öffentlich-rechtliche Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt Kaufbeuren (bzw. dem Steuergläubiger) durch die Zahlungen vom 29. März 2018 (vi-KB 13) und vom 3. April 2018 (vi-KB 14) vollumfänglich beglichen hat. Ein weitergehendes staatliches Inte- resse ist somit nicht mehr gegeben, vielmehr ist die öffentlich-rechtliche Steuerschuld des Be- rufungsklägers untergegangen und als zivilrechtlicher Regressanspruch auf die Berufungsbe- klagte übergegangen. Dies ergibt sich auch aus dem von der Berufungsbeklagten zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach die bisherige Steuerforderung mit dem Übergang auf den tilgenden Gesamtschuldner diese Eigenschaft verliert und zu einer Forderung des Zivil- rechts wird (Urteil des Bundesfinanzhofs, II R 187/72 vom 12. Mai 1976 = vi-KB 26, S. 2 f.). Unbestritten ist, dass die Parteien durch die gemeinsame Verwirklichung des Steuertatbestan- des von § 20 Abs. 1 ErbStG in Bezug auf die Schenkungssteuern der Schenkungen vom 6. März 2014 (vi-KB 6) und vom 27. April 2011 (vi-KB 5) ein Gesamtschuldverhältnis begrün- deten. Folgerichtig stand es der Berufungsbeklagten frei, die Abwicklung des Ausgleichs der Gesamtschuld nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu verlangen. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldver- hältnis mit dem Übergang auf den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner seinen öffentlich- rechtlichen Charakter nicht verliert und zu einem Anspruch des bürgerlichen Rechts wird, wo- mit ein rein privatrechtliches Regressverhältnis vorliegt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.2). Mit diesen einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Berufungskläger nicht hinrei- chend auseinander. Soweit er allein gestützt auf die Tatsache, dass es sich bei der vorliegend strittigen Regressforderung ursprünglich um eine Steuerforderung des Finanzamts Kaufbeu- ren handelte, auf dessen öffentlich-rechtliche Natur schliessen will, kann ihm nach dem Ge- sagten nicht gefolgt werden.
9│21 3.2.3 Auch der Einwand des Berufungsklägers, wonach die Berufungsbeklagte als Zessionarin der deutschen Steuerbehörde auftrete, ist nicht stichhaltig und erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung. Exemplarisch dazu ist der Entscheid des EuGHs vom 5. Februar 2004 C-265/02, Frahuil/Assitalia. Dabei ging es um die Legalzession einer Zollabgabe durch den Staat an ei- nen privaten Bürgen, durch welche sich die ursprünglich öffentlich-rechtliche Forderung zu einer Zivilsache umwandelte. Der EuGH hielt fest, dass die Partei, die die Klage erhoben habe, damit von einem Rechtsbehelf Gebrauch mache, der ihr durch eine Legalzession nach einer Bestimmung des Zivilrechts verschafft worden sei. Mit dieser Klage würden keine Befugnisse ausgeübt, die gegenüber den für die Beziehungen zwischen Einzelnen geltenden Regelungen exorbitant wären, und sie falle daher unter den Begriff der «Zivil- und Handelssachen» (Ent- scheid EuGH, Rz. 21). Auch eine Insolvenzanfechtungsklage fällt gemäss Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht unter den Ausschlusstatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ, wenn sie an einen Gläubiger abgetreten worden ist (Entscheid des EuGHs vom 19. April 2012, Rs. C- 213, F-Tex, Rz. 31 ff.). Nach Ansicht des EuGHs ist somit eine Angelegenheit nur dann keine Zivil- und Handelssache, wenn erstens der Gegenstand öffentlich-rechtlicher Natur ist und zweitens mindestens eine der Parteien ein Staat oder eine staatliche Behörde ist (Felix DAS- SER, in: Felix Dasser/Paul Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 3. A. 2021, N. 47a zu Art. 1 LugÜ). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Berufungsbeklagte macht von einem Rechtsbehelf Gebrauch, der ihr durch Legalzession nach Zivilrecht (§ 426 Abs. 2 BGB) ver- schafft wurde. Die Berufungsbeklagte treibt mit ihrer Klage auch keine Steuerforderung für den Staat ein, sondern handelt in ihrem privaten Interesse. Unter dem Begriff Regress bzw. «Rück- griff» wird denn auch im weitesten Sinn die Schadloshaltung der zum Rückgriff berechtigten Person verstanden. Das staatliche Interesse des Finanzamts Kaufbeuren ist spätestens ent- fallen, als die Berufungsbeklagte die Steuerforderung beglichen hat. Die Berufungsbeklagte übt mit ihrer Klage somit keine Befugnisse aus, die gegenüber den für die Beziehung zwischen Privatpersonen geltenden Regelungen ausserordentlich wären. Folgerichtig zieht die Vorinstanz daraus den Schluss, dass die vorliegend im Streit liegende Regressforderung zivil- rechtlichen Charakter aufweist.
3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine Zi- vilsache handelt und eine sachliche Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens nicht aus- geschlossen ist.
10│21 3.3 3.3.1 Der Berufungskläger stellt sich weiter auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend um eine erbrechtliche Streitsache, die gemäss Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ nicht vor den schweizerischen Gerichten zu verhandeln sei. Der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Regressan- spruch stütze sich auf Schenkungen, welche auf den Pflichtteil anzurechnen gewesen seien bzw. gegen Erbverzicht erfolgt seien, was für eine erbrechtliche Angelegenheit spreche.
3.3.2 Nach Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ ist das Lugano-Übereinkommen u.a. nicht auf das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts anzuwenden. Was darunter zu verstehen ist, muss vertragsautonom, d.h. ohne Rückgriff auf nationales Recht ausgelegt werden (BGE 135 III 185 E. 3.4.1). Dieses Rechtsgebiet ist nur dann vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen, wenn es selbst Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Falls nur erbrechtliche Vorfragen geklärt werden müssen, bleibt das LugÜ anwendbar (ROHNER/LERCH, a.a.O., N. 56 zu Art. 1 LugÜ). Unter dem Begriff «Erbrecht einschliesslich Testamentsrecht» sind grundsätz- lich alle Ansprüche des Erben auf und am Nachlass zu zählen (ROHNER/LERCH, a.a.O., N. 84 zu Art. 1 LugÜ). Eine Klage ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann erbrechtlicher Natur, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Titel berufen, um einen Teil ihrer Erb- schaft zu fordern und die Existenz ihrer Rechte feststellen zu lassen. Erbrechtliche Streitigkei- ten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe erbrechtlicher Ansprüche gel- tend gemacht oder bestritten werden (BGE 137 III 369 E. 4.3; BGE 132 III 677 E. 3.3; BGE 119 II 77 E. 3a je mit Hinweisen). Vermögensrechtliche Streitigkeiten des Erben mit Dritten fallen dagegen nicht unter diesen Ausnahmekatalog, wenn sie ihren Grund nicht im Erbrecht haben und die Erbberechtigung nur als Vorfrage zu beurteilen ist (ROHNER/LERCH, a.a.O., N. 85 zu Art. 1 LugÜ). Ansprüche gegen Dritte, in die ein Erbe causa mortis nachfolgt, fallen folglich dann in den sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits im Vermögen des Erblassers befand, mithin nur die Aktiv- legitimation des Erben auf einem erbrechtlichen Titel beruht. In solchen Fällen ist der Bestand und Inhalt des geltend gemachten Anspruchs nicht nach dem Erbstatut, sondern nach einem anderen vermögensrechtlichen Statut zu beurteilen und nur die Aktivlegitimation durch das Erbrecht im Sinne einer Vorfrage bestimmt (BGE 135 III 185 E. 3.4.2). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.1).
11│21 3.3.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin als Erbin von C.__ klage, reiche nicht aus, um sie als erbrechtliche Klage zu qualifizieren. Die Klägerin mache denn auch keine Ansprüche auf oder gegen den Nachlass geltend. Im Zentrum der Klage stünden vielmehr die steuerauslösenden Schenkungen des Erblassers C.__ an den Beklagten. Es stelle sich in der Hauptsache die Frage, ob die Klägerin nach Bezahlung der Schenkungssteuern einen Re- gressanspruch gegen den Beklagten geltend machen könne. Die Hauptfrage sei somit nicht erbrechtlicher Natur. Dass die Schenkungen gemäss den Vereinbarungen des Beklagten mit C.__ vom 27. April 2011 und 6. März 2014 an den Pflichtteil angerechnet werden bzw. werden könnten, mache die Klage der Klägerin ebenfalls nicht zu einer solchen auf dem Gebiet des Erbrechts. Der Bezug zum Erbrecht und die Erbberechtigung der Klägerin könnten in der vor- liegenden Auseinandersetzung höchstens als Vorfrage bei der Prüfung der Aktivlegitimation auftreten (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2).
3.3.4 Es mag zwar zutreffen, dass sich die vom Berufungskläger erwähnte Schenkung thematisch mit der ausgeschlossenen Materie des Erbrechts in Verbindung bringen lässt. Allerdings war diese Schenkung nur am Rande Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, nämlich inso- weit, als die Berufungsbeklagte als Gesamtschuldnerin die durch diese Schenkung ausgelös- ten Schenkungssteuern beglichen hat. In der Hauptsache geht es somit – wie die Vorinstanz richtig ausführte – um eine Regressforderung bzw. einen Anspruch auf Rückerstattung der Berufungsbeklagten, welcher nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ fällt. Die Berufungsbeklagte hat als Gesamtschuldnerin Schenkungssteuern beglichen, welche sie nun im internen Verhältnis zum Berufungskläger zurückfordert. Zweifellos liegen mit ihrer Klage somit weder Bestand noch Höhe erbrechtlicher Ansprüche im Streit. Inhalt und Ausge- staltung der vom Berufungskläger verschiedentlich erwähnten Pflichtteilsverzichtsvereinba- rungen vermögen daran – entgegen seiner Auffassung – nichts zu ändern. Sie sind für die Qualifikation der vorliegenden Rechtsstreitigkeit irrelevant. Die vorliegende Streitsache ist, wie die Vorinstanz richtig festhielt, nicht erbrechtlicher Natur. Wenn überhaupt, sind lediglich erb- rechtliche Vorfragen zu klären, welche zuständigkeitsrechtlich bedeutungslos sind und die An- wendbarkeit des Lugano-Übereinkommens nicht ausschliessen.
12│21 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Lugano-Übereinkommen auf die vorlie- gende Streitsache anwendbar ist; eine Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 LugÜ ist nicht ein- schlägig. Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt unbegründet ist.
4.1 Der Berufungskläger macht geltend, der Berufungsbeklagten fehle es für ihre Klage an einem schutzwürdigen Interesse, da noch kein Entscheid über das von ihr eingelegte Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid des Finanzamts Kaufbeuren vorliege.
4.2 Zu den Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO gehört neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit insbesondere auch das Vorhandensein eines schutzwürdigen Inte- resses der klagenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dazu kann – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 5).
4.3 Unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte ein Rechtsmittel gegen die Steuerbescheide des Finanzamts Kaufbeuren vom 27. Februar 2018 erhoben hat, dennoch aber mit Zahlungen vom 29. März 2018 (vi-KB 13) und vom 3. April 2018 (vi-KB 14) die in diesen Steuerbescheiden geforderten Steuern beglichen hat. Der Berufungskläger macht nun geltend, es müsse zuerst über das Rechtsmittel der Berufungsbeklagten und die endgültig zu entrichtenden Steuern entschieden werden bzw. es könne nicht bereits vorsorglich der gesamte Steuerbetrag einge- fordert werden.
4.4 Die Vorinstanz führte dazu korrekt aus, dass zufolge fehlender aufschiebender Wirkung des Rechtsmittels eine fällige und vollstreckbare Steuerforderung vorliegt und die Berufungsbe- klagte diese zu bezahlen hatte, um einer Zwangsvollstreckung zu entgehen (vgl. angefochte- nes Urteil E. 5.3.). Der Berufungskläger setzt sich mit den (zutreffenden) Erwägungen der
13│21 Vorinstanz nicht auseinander. Vielmehr scheint er zu übersehen, dass es für die Frage des Rechtsschutzinteresses nicht von Belang ist, ob die Berufungsbeklagte im Falle der Gutheis- sung ihres Rechtsmittels für die bezahlte Steuerforderung eine Rückerstattung geltend ma- chen kann und in welchem Umfang. Entscheidend ist vielmehr, dass zwischen den Parteien unstrittig ein Gesamtschuldverhältnis besteht und die Berufungsbeklagte ein Interesse daran hat, die von ihr vollständig beglichenen Steuern im internen Verhältnis (gegenüber dem Beru- fungskläger) zum Ausgleich zu bringen und somit am vorliegenden Verfahren bei Obsiegen einen erkennbaren Nutzen hat.
4.5 Zusammengefasst sind die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt. Ins- besondere hat die Berufungsbeklagte ein hinreichendes, persönliches und aktuelles Interesse am angehobenen Verfahren. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.1 Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG [SR 291]) sei nicht anwendbar. Die Sache sei nicht nach deutschem, son- dern nach österreichischem Recht zu beurteilen.
5.2 Das IPRG regelt die Frage, welches Recht auf privatrechtliche Verhältnisse mit internationa- lem Bezug zur Anwendung gelangt. Gemäss Rechtsprechung liegt ein internationaler, d.h. ein grenzüberschreitender Sachverhalt dann vor, wenn ein ausreichender Bezug mit dem Ausland besteht, was immer dann der Fall ist, wenn eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich dabei um den Kläger oder um den Beklagten han- delt; die Natur der Streitsache spielt ebenfalls keine Rolle (BGE 141 III 294 E. 4 = Pra 2017 Nr. 5, Urteil BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.1). In sachlicher Hinsicht befasst sich das IPRG nur mit privatrechtlichen Sachverhalten (Jolanta KREN KOSTKIEWICZ, Kommen- tar IPRG/LugÜ, 1. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 1 IPRG).
14│21 5.3 5.3.1 Der internationale Sachverhalt ist vorliegend unbestritten. Es wurde vorstehend bereits hin- länglich festgehalten, dass die streitgegenständliche Forderung auf einem rein privatrechtli- chen Regressverhältnis beruht. Die entsprechenden Erwägungen sind auch mit Bezug auf die hier zu beurteilende Frage der Anwendbarkeit des IPRG massgeblich, weshalb darauf verwie- sen werden kann. Selbst der Berufungskläger geht davon aus, dass dem Verfahren ein privat- rechtliches Rechtsverhältnis zu Grunde liegt. Allerdings kann, entgegen seinen Ausführungen, allein daraus nicht auf die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts geschlossen werden. Vielmehr ist das anwendbare Recht mittels IPRG zu ermitteln.
5.3.2 Gemäss Art. 144 Abs. 1 IPRG kann ein Schuldner auf einen anderen Schuldner unmittelbar oder durch Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers insoweit Rückgriff nehmen, als es die Rechte zulassen, denen die entsprechenden Schulden unterstehen. Für die Zulässigkeit und den Umfang des Rückgriffs wird gemäss Art. 144 Abs. 1 IPRG eine kumulative Anknüpfung an das Recht, dem das Verhältnis zwischen Gläubiger und Rückgriffsberechtigtem untersteht (Kausalstatut) und an das Recht, dem der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Rück- griffsverpflichteten untersteht (Forderungsstatut), verlangt. Nach Art. 144 Abs. 2 IPRG richtet sich die Durchführung des Regresses selbst ausschliesslich nach dem Recht der Hauptforde- rung, d.h. der für die Schuld des Rückgriffsverpflichteten massgebenden Rechtsordnung (For- derungsstatut; erster Satz). In Fragen, welche einzig das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem zahlenden Mitschuldner (Rückgriffsberechtigten) betreffen, gilt aufgrund der Ausnah- mebestimmung von Abs. 2 zweiter Satz hingegen dasjenige Statut, das das gemeinsame Ver- hältnis beherrscht (Kausalstatut; BGE 134 III 420 E. 3.3; BGE 128 III 295 E. 2.d = Pra 2003 Nr. 13; BGE 118 II 502 E. 2.c = Pra 1994 Nr. 13). Der Rechtsgrund (öffentliches Recht), auf- grund dessen die Parteien für die gleiche Leistung haften, ist unerheblich (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 4 zu Art. 144 IPRG).
5.4 Die Vorinstanz erwog, das Forderungsrecht des Finanzamts Kaufbeuren als Gläubigerin ge- genüber der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger ergebe sich aus dem deutschen Steuerrecht. Kausal- sowie Forderungsstatut sei somit das deutsche Recht. Demnach sei für
15│21 den Regress aus Gesamtschuldnerausgleich deutsches Recht anwendbar (vgl. angefochte- nes Urteil E. 7.3).
5.5 Der Berufungskläger rügt, für die Frage des anwendbaren Rechts könne nicht das Verhältnis zwischen Staat und Berufungskläger oder Staat und Berufungsbeklagtem massgebend sein, da dieses öffentlich-rechtlich sei. Diese Argumentation ist mit Blick auf die vorerwähnte recht- liche Ausgangslage gerade nicht stichhaltig. Der Berufungskläger übergeht, dass für die Frage des anwendbaren Rechts gerade nicht von Belang ist, ob die Forderung der Gläubigerin ge- genüber der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger auf privatem oder öffentlichem Recht beruht. Ebenso wenig trifft die, notabene unbegründet gebliebene, Behauptung zu, wo- nach das Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers anwendbar ist.
5.6 Im Ergebnis gelangen auf die vorliegende Angelegenheit sowohl das IPRG als auch deutsches Recht zur Anwendung, womit sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.
6.1 6.1.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, der Berufungsbeklagten stehe kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich zu, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
6.1.2 Der selbständige Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld im Aussenverhältnis. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungs- anspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (§ 426 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]; vgl. angefochtenes Urteil E. 8.4).
6.1.3 Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf § 361 Abs. 1 der deutschen Abgabenordnung (AO) fest, dass die Berufungsbeklagte zwar Einspruch gegen den jeweiligen Schenkungssteuerbescheid erhoben habe, dies aber die Vollziehung des Bescheids nicht hemme. Insbesondere werde
16│21 die Erhebung der Steuer nicht aufgehalten, ausser die Vollziehung sei ausgesetzt oder die Stundung gewährt worden. Hierfür gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte. Mithin habe eine fällige und vollstreckbare Steuerforderung vorgelegen, welche die Berufungsbeklagte habe bezahlen müssen (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3). Die Berufungsbeklagte habe bereits durch die Verwirklichung des Steuertatbestandes einen Ausgleichsanspruch erlangt, welcher sich durch die Bezahlung der fälligen und vollstreckbaren Steuerforderung an das Finanzamt Kauf- beuren, von einem Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch zu einem Zahlungsanspruch gegen- über dem Berufungskläger gewandelt habe. Dass die betreffenden Schenkungssteuerbe- scheide bislang nicht rechts- bzw. bestandeskräftig seien, vermöge daran nichts zu ändern. Umgekehrt habe der Berufungskläger einen Rückforderungsanspruch gegenüber der Beru- fungsbeklagten, falls und soweit er seiner Verpflichtung gestützt auf den Gesamtschuldneraus- gleich nachkomme und das Rechtsmittelverfahren zu einer Rückerstattung der bezahlten Schenkungssteuer an die Klägerin führen sollte (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.7).
6.1.4 Unbestritten ist vorliegend zum einen – wie bereits mehrfach erwähnt –, dass zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis besteht, zum anderen, dass die Berufungsbeklagte den Gläubiger befriedigt hat. Indem der Berufungskläger moniert, es sei über die Einsprache gegen die Schenkungssteuerbescheide noch nicht entschieden und damit der Bestand einer Gesamt- schuld noch nicht abschliessend festgestellt sei, scheint dem Berufungskläger offenbar frag- lich, ob die Berufungsbeklagte den Gläubiger zu Recht befriedigte. Allerdings führt er nicht näher aus, weshalb er damit entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen Recht erhalten sollte. Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen. Den zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz bleibt nichts anzufügen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.
6.2 6.2.1 Der Berufungskläger bringt schliesslich noch vor, es bestehe eine Ausgleichspflicht zu glei- chen Teilen, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er die volle Steuer tragen müsse.
17│21 6.2.2 Grundsätzlich sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen ver- pflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 BGB). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, kann sich eine andere Bestimmung aus Rechtsgeschäft, aus den Umständen bei Entstehung der Gesamtschuld, aus dem Gesetz, einer konkludenten Vereinbarung, aus der Natur der Sache oder sonst wie aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Gesche- hens ergeben (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.5). In Bezug auf die Schenkung vom 27. April 2011 (vi-KB 5), so die Vorinstanz, liege eine schriftliche Vereinbarung vor, wonach der Beru- fungskläger mit seiner Unterschrift als Beschenkter «ausdrücklich versichere, dass der Schen- ker für keinerlei eventuell anfallende Steuern für diese Schenkung haftbar gemacht werden könne. Der Beschenkte übernehme die volle Verantwortung für eventuell anfallende Steuern und werde diese aus eigener Tasche entrichten». Im abgeschlossenen Pflichtteilsverzichts- vertrag vom 6. März 2014 (vi-KB 6) sei demgegenüber keine solche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Schenker C.__ enthalten. Auf eine weitergehende Auslegung dieser beiden Schenkungsverträge könne indessen verzichtet werden, denn der Sinn und Zweck so- wie die Natur der Schenkungssteuer als Bereicherungssteuer würden eine andere Bestim- mung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB begründen, weshalb ein Ausgleich zu gleichen Teilen nach dem Grundsatz von § 426 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Zu diesem Ergebnis gelangte die Vorinstanz in Anwendung der massgebenden rechtlichen Grundlagen und der einhelligen Lehre und Rechtsprechung, wonach die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 ErbStG mit Rücksicht auf ihre Natur als Bereicherungssteuer im Innenverhältnis der Parteien allein vom Berufungskläger zu tragen ist, da die Steuerschuld des Schenkers als sekundär und daher im Innenverhältnis zum Beschenkten gegenüber dessen Verbindlichkeit nachrangig zu bewerten ist. Ein Bedürfnis oder schutzwürdiges Interesse an einer Korrektur der Steuer- belastung im Innenverhältnis zulasten des Schenkers ist mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungssteuer als Bereicherungssteuer nicht erkennbar (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2 und 8.5.3).
6.2.3 Soweit der Berufungskläger dagegen bloss pauschal vorbringt, aus § 20 Abs. 1 ErbStG lasse sich weder eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung herleiten noch könne auf eine weitergehende Regelung der beiden Schenkungsverträge verzichtet werden, fehlt wiede- rum eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz. Auf diese
18│21 Einwendungen ist deshalb nicht weiter einzugehen. Den zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz bleibt auch diesbezüglich nichts anzufügen.
7.1 Der Berufungskläger beantragt die Rückweisung an die Vorinstanz, sofern die Schweiz als zuständig erachtet werde. Nebst den Zuwendungen aus den Verträgen vom 27. April 2011 und 6. März 2014 sei auch die Zuwendung aus dem Vertrag vom 1. März 2010 für die Schen- kungssteuer relevant. Die Vorinstanz habe insofern den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die konkrete Grundlage für die Steuerforderungen sei nicht vollständig ersichtlich.
7.2 Die Berufungsbeklagte hat eine fällige und vollstreckbare Steuerforderung des Finanzamts Kaufbeuren beglichen. Im vorliegenden Verfahren stehen weder Bestand noch Höhe der Schenkungssteuerschuld zur Diskussion. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz noch ausgiebiger mit den Grundlagen der Steuerforderungen hätte befas- sen müssen. Die Vorinstanz hat den für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Rückerstattungsanspruchs der Berufungsbeklagten massgeblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt.
Im Ergebnis erweist sich die Berufung als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
9.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Mit Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils wird der un- terliegende Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig.
9.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.‒ (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). In
19│21 Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 5'274'070.74 betragen die Entscheidgebühren vor dem Kantonsgericht zwischen 2 bis 3.5 Prozent des Streitwertes (Art. 7 Abs. 1 PKoG). Somit be- laufen sich die Gerichtskosten vor Obergericht zwischen Fr. 500.‒ und Fr. 123'061.65. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 100'000.‒ festgesetzt und aus- gangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem Gerichtskostenvorschuss des Berufungsklägers in gleicher Höhe verrechnet und sind damit bezahlt (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
9.3 Auch die Parteientschädigung wird nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens zuge- sprochen (Art. 106 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.00 (Art. 43 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 52 ff. PKoG). In Prozessen mit einem Streitwert von Fr. 5'274'070.74 beträgt das Honorar für das Verfahren vor der ersten Instanz 2 bis 4 Prozent des Streitwertes. Somit liegt der Kostenrahmen für das Honorar des vorliegen- den Berufungsverfahrens zwischen Fr. 21'096.28 und Fr. 126'577.70. Das ordentliche Honorar kann um 10 bis 30 Prozent erhöht werden, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätzen sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).
9.4 In der Berufungsantwort macht der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten ein Honorar in Höhe eines Drittels des vom Kantonsgericht zugesprochenen Betrags, mithin pauschal Fr. 55'000.‒ geltend, sofern es beim einfachen Schriftenwechsel bleibe. In der Duplik forderte er eine angemessene Erhöhung zufolge des zweiten Schriftenwechsels auf pauschal Fr. 60'000.‒.
20│21 Die geforderte Parteientschädigung entspricht den gesetzlichen Vorschriften und kann in die- sem Umfang genehmigt werden. Der Berufungskläger ist demnach zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 60'000.‒ zu bezahlen.
21│21 Demgemäss erkennt das Obergericht:
Stans, 20. Dezember 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff i.V. MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 5'274'070.‒.