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BAS 22 3 Beschluss vom 19. April 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, Gesuchstellerin.

Gegenstand Gesuch um Kostenerlass im Verfahren BAS 21 18.

2│8 Sachverhalt: A. Mit Verfügung STA-Nr. A1 21 2478 vom 21. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Nidwalden die unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 21 2478 geführte Strafuntersuchung gegen A.__ («Gesuchstellerin») wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahr- zeugen des öffentlichen Verkehrs (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand: 26. Juni 2021; SR 818. 101. 26] i.V. m. Art. 6 Abs. 2 lit. b Epidemiengesetz [EpG; SR 818. 101]) ein, auferlegte ihr aber Kosten. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Ober- gericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, mit Urteil BAS 21 18 vom 6. Januar 2022 ab. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.– wurden im Umfang von Fr. 600.– der Gesuchstellerin auferlegt.

B. Am 1. Februar 2022 stellte die Gesuchstellerin nach vorgängiger Anfrage beim Obergericht Nidwalden ein Gesuch um Kostenerlass (Art. 425 StPO). Neben dem teilweise ausgefüllten Gesuchsformular legt die Gesuchstellerin diverse Belege respektive Bescheinigungen auf.

C. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Gesuch- stellerin und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

3│8 Erwägungen: 1. Die Gewährung einer Stundung oder eines Erlasses von Forderungen aus Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO kann alternativ von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erfolgen. Vorliegend wird ein Kostenerlass auf das von der Gesuchstellerin eingereichte Gesuch vom

  1. Februar 2022 hin geprüft. Ein Gesuch um Kostenerlass ist ein dem Strafverfahren nachge- lagertes, partikuläres Gesuchsverfahren. Zentraler Bezugspunkt stellt ein rechtskräftiger Kos- tenentscheid eines Strafverfahrens dar. Der mit dem Urteil BAS 21 18 vom 6. Januar 2022 einhergehende Kostenspruch ist in Rechtskraft erwachsen und betrifft die Gesuchstellerin. Es handelt sich demgemäss um ein taugliches Verfahrensobjekt im Sinne von Art. 425 StPO. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuches im Sinne von Art. 425 StPO knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Strafbehörde, welche den Kostenentscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung des Gesuchs zuständig (mit Rechtsprechungshinweisen: CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, CPP Annoté, 2. A., 2020, N 1 zu Art. 425 StPO). Unter den Begriff der Strafbehörden fallen die in Art. 12 und 13 StPO genannten Strafverfolgungsbehör- den und Gerichte, somit unter anderem auch die Beschwerdeinstanz (Art. 13 lit. d StPO). Das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, ist für die Beurteilung des Ge- suchs um Kostenerlass im Verfahren BAS 21 18 somit zuständig. Es entscheidet in Dreierbe- setzung (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Regelung von Art. 425 StPO soll einer Strafbehörde im Sinne des strafrechtlichen Resozialisierungsgedankens einen – nachträglichen – korrektiven Eingriff in den Kostenentscheid ermöglichen. Die Korrektur kann durch Stundung, Herabsetzung oder Erlass einer aus Verfahrenskosten entstammenden Forderung erfolgen. Die Resozialisierung eines kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten hat nicht durch einen Kostenentscheid verunmöglicht zu werden, indem dieser Entscheid das wirtschaftliche Weiterkommen ernsthaft gefährdet (THOMAS DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 3 zu Art. 425 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 1781; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar,

4│8 2. A., 2014, N 1 zu Art. 425 StPO). Dem Grundsatz nach sind Kostenentscheide betreffend aller kostenpflichtigen Personen dem Korrektivverfahren von Art. 425 StPO zugänglich. Anwendungsvoraussetzungen von Art. 425 StPO sind angespannte wirtschaftliche Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person. Die Anspannung hat ein Mass zu erreichen, bei welchem eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte darstellt oder unbillig er- scheint (DOMEISEN, a.a.O., N 4 zu Art. 425 StPO). Konkret der Fall sein kann dies zum einen bei Mittellosigkeit der kostentragenden Person und zum anderen bei ernstlicher Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterkommens beziehungsweise der Resozialisierung des Kostentra- genden einschliesslich allfälliger von ihm unterstützten Personen, unter Beachtung der Ge- samtbelastung durch die Verfahrenskosten in Verbindung mit übrigen Schulden (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2012.63 vom 23. April 2015). Ein Kostenerlass, der die wirtschaftliche Perspektive nicht verbessert, sondern bloss dazu führt, dass andere Gläubiger schneller beziehungsweise mit einer grösseren Quote bedacht werden, verfehlt den Zweck von Art. 425 StPO (vgl. Urteil des Obergerichts Bern BK 16 320 vom 21. September 2016 E. 3). Den Gesuchsteller trifft eine Begründungspflicht und bezüglich der wirtschaftlichen Verhält- nisse zudem eine gewisse Mitwirkungspflicht. So obliegt es grundsätzlich ihm, seine finanzielle Situation, d.h. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, offenzulegen und diese auch durch diesbezüglich geeignete Belege zu bezeugen (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2; Bundesstrafgericht BP.2013.10 vom 2. Mai 2013 E. 2.1; Kantonsge- richt Basel-Landschaft 470 16 220 vom 6. Dezember 2016 E. 3.3; zur Mitwirkungspflicht im zivilrechtlichen Kostenerlassverfahren: Obergericht Bern ZK 17 71 vom 21. Februar 2017 E. 4.2). Aus den vorgelegten Urkunden und den gemachten Angaben hat sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse zu ergeben (Urteil des Kantonsge- richts Luzern, in: LGVE 2016 I Nr. 3 E. 4). Unterlässt der Gesuchsteller dies und verletzt er dadurch seine Mitwirkungspflicht, wird das Gesuch abgewiesen. Bei Art. 425 StPO handelt es sich um eine sogenannte «Kann-Bestimmung». Dementspre- chend liegt die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der über das Gesuch befinden- den Strafbehörde. Diese verfügt auf Rechtsfolge- und Tatbestandsseite über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (DOMEISEN, a.a.O., N 5 zu Art. 425 StPO). Das Er- messen ist durch die beurteilende Instanz im Rahmen dieser gesetzlichen Restriktionen pflichtgemäss auszuüben, d.h. sie hat eine Interessensabwägung zwischen den schutzwürdi- gen, privaten Interessen der kostenpflichtigen Person am Erlass der Forderung gegen die öf-

5│8 fentlichen Interessen an der rechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher An- sprüche vorzunehmen. Ein Rechtsanspruch auf Erlass von Verfahrenskosten besteht im Rah- men eines diesbezüglichen Ermessensentscheids nicht (Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2011 vom 21. Oktober 2011 E. 2). Potentielle Rechtsfolgen von Art. 425 StPO sind die Stundung, die Reduktion oder der Erlass von Verfahrenskosten.

2.2 2.2.1 Einnahmen Die 1945 geborene Gesuchstellerin macht auf der Einkommensseite den Bezug von Sozial- versicherungsleistungen (Altersrente, Ergänzungsleistungen) sowie Einnahmen aus ihrer frei- beruflichen Tätigkeit als psychologisch-astrologische Beraterin geltend (Gesuchsformular S. 2). 2021 bezog die Gesuchstellerin eine Altersrente der AHV von Fr. 23'268.– (GS-Bel. 2). Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen belief sich für das Jahr 2021 auf monatlich Fr. 1'021.– (GS-Bel. 4). Mit ihrer selbständigen Tätigkeit habe sie im Jahr 2021 wegen der Restriktionen im Zusammenhang mit Covid-19 noch ein Nettoeinkommen von Fr. 410.– erzielt (GS-Bel. 3). Im Jahr 2020 und 2019 habe sie noch ein Reineinkommen von Fr. 4'761.– respektive Fr. 6'022.– erzielt (GS-Bel. 5 und 7). Zusammengefasst beliefen sich die Einnahmen der Ge- suchstellerin für das Jahr 2021 auf monatlich rund Fr. 3'000.– (≈ Fr. 1'939.– [AHV] + Fr. 1'021.– [Ergänzungsleistungen] + Fr. 34 [selbstständige Erwerbstätigkeit]).

2.2.2 Auslagen Ihre monatlichen Auslagen beziffert die Gesuchstellerin auf Fr. 1'350.– (Mietzins bzw. Hypo- thekarzins inklusive Nebenkosten), Fr. 250.– (Generalabonnement) und Fr. 240.– (Steuern), d.h. gesamthaft Fr. 1'840.– (Gesuchsformular S. 4). Zuzüglich dem monatlichen Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.– (Weisung der Obergerichts Nidwalden über die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs und die Ermittlung der Mittellosigkeit bei der unentgeltli- chen Rechtspflege nach Art. 51 ff. GerG vom 26. August 2009 Ziff. 3.1 S. 2) ergeben sich da- mit monatliche Auslagen von rund Fr. 3'000.–.

2.2.3 Vermögen/Schulden Die Gesuchstellerin macht geltend, weder über Vermögen zu verfügen noch Schulden zu ha- ben (Gesuchsformular S. 3).

6│8 2.3 2.3.1 Wie dargelegt trifft die Gesuchstellerin eine Begründungs- und Mitwirkungspflicht. Dieser kommt sie vorliegend nur ansatzweise, punktuell nach. Hauptsächlich zu bemängeln ist, dass die Gesuchstellerin ihre finanziellen Verhältnisse entgegen dem ausdrücklichen Hinweis auf dem Gesuchsformular (vgl. die dortige Vorbemerkung S. 2) nur sehr rudimentär (Verfügun- gen/Steuerausweise der Ausgleichskasse; selbst erstellte «Milchbüchleinrechnung» betref- fend die selbstständige Erwerbstätigkeit) belegt. Namentlich fehlen eine definitive (oder min- destens provisorische) Steuerveranlagung, der Mietvertrag, die Krankenkassenpolice und jeg- liche Bankbelege. Die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben im Gesuchsformular lässt sich damit nicht überprüfen. Der Abschnitt «Einnahmen» ist im Gesuchsformular ebenfalls nicht ausgefüllt; die Gesuchstellerin begnügt sich mit dem pauschalen Hinweis auf die Beila- gen (Gesuchsformular S. 2). Auch hinsichtlich den geltend gemachten Auslagen bestehen Un- gereimtheiten. Bei der Berechnung des aus ihrer «psychologischen Beratungspraxis» resul- tierenden Nettoeinkommens zieht die Gesuchstellerin ausgabenseitig Reisespesen sowie ei- nen Mietkostenanteil von 8% für ihre Praxis als berufsbedingte Auslagen ab (GS-Bel. 3). Gleichzeitig werden bei den «privaten» Auslagen ein Generalabonnement und die vollständi- gen Mietkosten geltend gemacht (Gesuchsformular S. 4), was zumindest teilweise einer un- zulässigen Doppelberücksichtigung entspricht. Nicht nachvollziehbar ist zudem die Beziffe- rung der Steuerschuld auf monatlich Fr. 240.–. Gemäss dem Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Y.__ ergibt sich bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 23'300.– (steuerbares Vermögen Fr. 0.–; Gemeinde Z.__; Steuerjahr 2021) eine monatli- che Steuerbelastung von lediglich rund Fr. 150.– (Fr. 1'800.– ./. 12). Aus den vorgelegten Urkunden und den gemachten Angaben der Gesuchstellerin ergibt sich damit kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse. Das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

2.3.2 Eine Gutheissung des Gesuchs fiele aber auch in dem Fall ausser Betracht, in welchem die Angaben der Gesuchstellerin als vollständig erachtet würden. Nachdem das Gesuch bereits aus anderen Gründen abgewiesen wird (vgl. vorne E. 2.3.1), erfolgen diese Ausführungen le- diglich der Vollständigkeit halber.

7│8 Die Gesuchstellerin verfügte 2021 über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.–. Dies in einem im Hinblick auf ihre selbstständige Erwerbstätigkeit gemäss ihren eigenen Angaben unterdurchschnittlich ertragsreichen Geschäftsjahr. Mit diesem vermag sie ihre Auslagen und ihren Grundbedarf gerade zu decken. Nachdem die Covid-19-Restriktionen, welche die Ge- suchstellerin für das unterdurchschnittliche Geschäftsergebnis verantwortlich macht, in der Zwischenzeit aufgehoben wurden, ist wieder mit einer besseren Einkommenssituation zu rech- nen. Die finanzielle Situation der Gesuchstellerin bliebe auch dann knapp. Eine einmalige, allenfalls in Raten zu leistende Zahlung von Fr. 600.– würde ihr wirtschaftliches Weiterkom- men aber nicht entscheidend behindern beziehungsweise ernsthaft gefährden, umso mehr sie keine anderweitigen Schulden hat. Eine Abzahlung der Gerichtskosten innerhalb eines Jahres bedeutete monatliche Raten von Fr. 50.–, mithin rund 1.7 % ihres monatlichen Renten- und Ergänzungsleistungseinkommens. Von einer unzumutbaren Härte kann bei solch einem mar- ginalen Betrag keine Rede sein. Das Gesuch wäre auch aus diesem Grund abzuweisen. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass die Gerichtskasse auf Gesuch hin Raten- zahlungen gewährt (Art. 56 Abs. 3 GerG).

Die Entscheidgebühr in Verfahren, für welche das Gesetz keine Gebühr vorsieht, wird durch das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit festgesetzt und beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3ʻ000.– (Art. 23 PKoG [NG 261.2]). Handelt es sich um einen besonders leichten Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rah- men angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird vorliegend verzich- tet. Eine Entschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht gesprochen.

8│8 Demgemäss beschliesst das Obergericht:

  1. Das Gesuch vom 1. Februar 2022 um Kostenerlass für das Verfahren BAS 21 18 wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. [Zustellung].

Stans, 19. April 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerden in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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28.06.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026