5A_115/2012, 5A_126/2010, 5A_297/2012, 5A_435/2013, 5A_642/2010, + 1 weiteres
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BAZ 22 6 Urteil vom 30. März 2022 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin,
gegen
B.__, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Konkurseröffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 17. März 2022 (ZES 22 56).
2│6 Sachverhalt: A. In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Nidwalden hat die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin das Konkursbegehren gestellt. In der Folge hat das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Entscheid vom 17. März 2022, 10.15 Uhr, den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet.
B. Mit Eingabe vom 28. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Kon- kursentscheid. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung.
Zur Begründung berief sie sich sinngemäss darauf, dass der gemäss der Vorinstanz verlangte Betrag von Fr. 2'484.40 per 25. März 2022 an den Kanton Nidwalden beglichen worden sei. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie gegenüber der Beschwerdeführe- rin keine Forderungen mehr habe und das Konkursverfahren zurücknehme. Sofern das Ge- richt darum ersuche, werde gerne eine umfassendere Antwort (recte: Beschwerde) ausgear- beitet.
Der Beschwerde war einerseits ein Beleg der Bank C.__ über eine Zahlung in Höhe von Fr. 2'484.40 per 25. März 2022 und andererseits eine Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2022, wonach diese kein Interesse am Konkurs der Beschwerdeführerin habe, bei- gelegt.
C. Nebst den vorinstanzlichen Akten wurde ein aktueller Betreibungsregisterauszug von Amtes wegen zugezogen.
Das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, hat die Sache am 30. März 2022 ab- schliessend beurteilt.
3│6 Erwägungen: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat das Konkurserkenntnis am 18. März 2022 in Empfang genommen. Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete folglich am 28. März 2022 (Art. 142 ZPO).
Die Beschwerde vom 28. März 2022 (Eingang 29. März 2022) wurde rechtzeitig eingereicht.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufge- hoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG, oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zu den Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung in diesem Verfahren (Urteil des Bun- desgerichts 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Verweisen). Im Übrigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht wer- den, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetreten sind. Darüber hin- aus dürfen aber auch Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsa- chen geltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Solche sind aber ebenfalls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, Nachfris- ten sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3).
Demnach hat der Schuldner in jedem Fall vor der Beschwerdeinstanz seine grundsätzliche Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkur- siten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu stren- gen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die ratio legis der Norm besteht darin, den Konkurs möglichst zu vermeiden,
4│6 wenn eine Gesellschaft wirtschaftlich überlebensfähig und die fehlende Liquidität bloss vo- rübergehend ist (DANIEL STAEHELIN in: Basler Kommentar zum SchKG, Ergänzungsband zur zweiten Aufl. 2017, N. 1b zu Art. 174). Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 m.w.H.). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen be- friedigt werden können. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünf- tige zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurtei- lung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck, der vor allem auch aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Schuldnerin im Zeitpunkt des Beschwerdeent- scheides zu gewinnen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E.3 und 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zwar die Konkursforderung samt Kosten bezahlt und überdies eine sinngemässe Rückzugserklärung der Beschwerdegegnerin aufgelegt. Sie un- terlässt es aber gänzlich, ihre grundsätzliche Zahlungsfähigkeit darzulegen und entspre- chende Beweise aufzulegen. Nach der strengen, aber klaren Rechtsprechung des Bundesge- richts ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Nachreichung von Belegen bzw. eine Verbes- serung der Beschwerde nicht möglich.
Dass die geforderten Nachweise während der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist zu erbrin- gen sind, wird ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides aus- geführt.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwal- den, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 17. März 2022, zu bestätigen.
5│6 5. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach Einsicht in den aktuellen Be- treibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin ohnehin nicht unerhebliche Zweifel an deren grundsätzlichen Zahlungsfähigkeit bestehen. So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gera- dezu systematisch auch geringe öffentlich-rechtliche Forderungen nicht begleicht und es dies- bezüglich regelmässig zur Ausstellung des Verlustscheines kommt. Im Februar 2022 wird so- gar für einen Betrag von nur Fr. 43.95 durch den Kanton Z.__ für Steuern die Pfändung ein- geleitet. Diese Zahlungsgepflogenheiten sind zumindest ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden könnten. Gegenteiliges wurde, wie vorste- hend ausgeführt, jedenfalls nicht dargetan.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Beschwer- deführerin zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG (Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.35) auf Fr. 400.00 festgesetzt. Sie werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
Der Beschwerdegegnerin sind im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen angefallen, wo- mit keine Parteientschädigung gesprochen wird.
6│6 Demgemäss erkennt das Obergericht:
Stans, 30. März 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi Versand: _________________
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1005 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 92 ff. BGG [Bundesgesetz über das Bundesgericht/Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]). Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).