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BAS 21 13 Urteil vom 14. Dezember 2021 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Rolf Gabriel, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Barbara Reitmann, Rechtsanwältin, WILD DUBACH AG, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdeführer/Beschuldigter,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Antragstellerin.

Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwal- den, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmenge- richt, vom 13. August 2021 (ZM 21 21).

2│13 Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hat eine Strafuntersuchung gegen A.__ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), vorsätzlicher einfacher Körperverlet- zung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) eröffnet. Der Beschuldigte wurde am 11. August 2021 um 14.25 Uhr von der Kantonspolizei Nidwalden angehalten und der Staatsanwaltschaft Nidwalden zugeführt. Mit Verfügung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. August 2021 wurde der Beschuldigte auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis am 11. September 2021 in Untersuchungs- haft versetzt.

B. Gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. August 2021 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: « 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. August 2021 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei umgehend in Freiheit zu entlassen. 3. Es sei festzustellen, dass die angeordnete Untersuchungshaft seit 13.08.2021 rechtswidrig ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. »

C. Das Zwangsmassnahmengericht erklärte mit Eingabe vom 24. August 2021, auf eine Stellung- nahme zu verzichten und verwies stattdessen auf die angefochtene Verfügung, an welcher vollumfänglich festgehalten werde.

D. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 folgende Anträge:

3│13 « 1. Auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerde vom 20. August 2021 sei nicht einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. August 2021 die Un- tersuchungshaft gegenüber A.__ rechtmässig angeordnet hat. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. »

Die Staatsanwaltschaft informierte das Gericht zudem darüber, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2021 um 17.30 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, nach- dem sich der Tatverdacht bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des versuch- ten Raubes aufgrund der durchgeführten Untersuchungshandlungen nicht erhärtet habe.

E. Mit Replik vom 16. September 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und hielt im Wesentlichen an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht erneut vernehmen. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.

F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die Streitsache an- lässlich ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4│13 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Nidwalden vom 13. August 2021 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft (ZM 21 21). Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Oberge- richts Nidwalden, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung datiert vom 13. August 2021 und wurde den Parteien anlässlich der Verhandlung gleichentags mündlich eröffnet. Die mit Eingabe vom 20. August 2021 erhobene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Former- fordernissen.

1.2 Die Legitimation zur Beschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechts- schutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde für den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 11. September 2021 angeordnet. Der Beschuldigte wurde allerdings bereits am 1. Sep- tember 2021 durch die Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem sich der Tatverdacht bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des versuchten Raubes aufgrund der durchgeführten Untersuchungshandlungen nicht erhärtet hatte. Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist das aktuelle Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nachträglich dahingefallen, weshalb das Ver- fahren grundsätzlich als gegenstandlos abgeschrieben werden könnte (LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 382 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden,

5│13 wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wie- der stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Verletzung von verfassungs- und konventionsrecht- lichen Ansprüchen geltend gemacht wird und der Betroffene hinsichtlich der Frage, ob ihm die Freiheit rechtmässig entzogen wurde, ein entsprechendes Feststellungsbegehren stellt (BGE 139 I 206 E. 1.2.1; Urteile des BGer 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 1.2; 2C_1052/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3, je m.w.H.). In dem Umfang, in dem der Beschwer- deführer verlangt, es sei festzustellen, dass die angeordnete Untersuchungshaft rechtswidrig sei, ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. Das Begehren auf Haftentlassung ist hinge- gen, da der Beschwerdeführer erst nach Beschwerdeeinreichung aus der Haft entlassen wurde, als gegenstandslos abzuschreiben.

1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt demnach über eine umfassende Prü- fungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die am 13. August 2021 durch das Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft rechtmässig war. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend tatverdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haft- grund vorliegt. Besondere Haftgründe sind Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsge- fahr und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 StPO). Zudem hat die Haftan- ordnung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d und Art. 212 StPO).

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er bringt im Wesentlichen vor, es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte bestanden, die einen

6│13 Tatverdacht wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten, insbesondere der versuchten vorsätzli- chen Tötung, des versuchten Raubes sowie der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, zu begründen vermocht hätten. Er rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit den vorliegenden Beweisen auseinandergesetzt und insbesondere die verschiedenen Aussagen falsch und einseitig zu seinen Lasten gewürdigt.

3.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Ver- brechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorlie- gen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkre- ten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlich- keit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haft- sachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen. Zur Frage des dringenden Tat- verdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Zwangsmassnahmengericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Verfahrensstadien, in welchen ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des BGer 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1).

3.3 Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft und dem diesbezüglichen Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts vom 13. August 2021 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde dringend verdächtigt, am 10. August 2021 um ca. 9.00 Uhr im Asylzentrum in Z.__ im Bereich der Gemeinschaftsküche das mutmassliche Opfer B.__ zu- nächst vehement aufgefordert zu haben, ihm Geld zu geben. Dabei sei es auch zu einer ver- balen Auseinandersetzung gekommen. Nachdem B.__ ihm erklärt habe, dass er selbst kein Geld habe und ihm nichts geben könne, habe der Beschwerdeführer ihn angegriffen und ihn

7│13 während rund 30 Sekunden mit beiden Händen gewürgt, so dass es diesem schwindelig und leicht schwarz vor Augen geworden sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer nach ei- nem Messer gegriffen, welches er vorne im Hosenbund mit sich getragen habe, und versucht, auf Höhe des Unterbauches auf B.__ einzustechen. Dieser habe den Unterarm des Beschwer- deführers festhalten und stoppen können, während zwei weitere Personen den Beschwerde- führer zurückgehalten hätten. Nach dem Vorfall habe sich B.__ zum Betreuer zurückgezogen, woraufhin der Beschwerdeführer ihn nochmals mit dem Messer angegriffen habe. Aufgrund eines Betäubungsmittelvortests durch die Kantonspolizei Nidwalden bestehe zudem der drin- gende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Tag unter Einfluss von Kokain und Alkohol (0.63 mg/l) gestanden habe.

3.4 Dem Zwangsmassnahmengericht lagen für seinen Entscheid folgende Akten vor: die polizeiliche Einvernahme des Opfers B., die polizeiliche und die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers sowie dessen Hafteinvernahme. Des Weiteren konnte bis dahin die Auskunftsperson C. durch die Polizei befragt werden. Als weitere Sachbeweise dienten der Zwischenbericht, die Fotodokumentation sowie weitere Informationsberichte der Kantonspoli- zei Nidwalden.

3.5 Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. August 2021 gab der Beschuldigte zum Vor- fall vom 10. August 2021 an, es sei zwischen ihm und B.__ zu einer verbalen Auseinanderset- zung gekommen, als er diesen beschuldigt habe, seinen Feldstecher genommen zu haben (STA-act. 11 dep. 9, 15, 20, 26). Sie hätten sich mit den Händen gestritten und sie hätten sich gegenseitig jeweils am T-Shirt beim Hals gepackt (STA-act. 11 dep. 17 f., 23 ff.). Kurz darauf hätten andere Personen sie auseinandergenommen. B.__ sei dann in sein Zimmer gegangen und habe ein Messer geholt. Die anderen Personen hätten die Tür der Küche zugemacht und B.__ habe mit dem Messer gegen die Tür geschlagen (STA-act. 11 dep. 9, 39). Auf die Frage, wie er habe feststellen können, dass B.__ mit dem Messer gegen die Tür geschlagen haben solle, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies gehört. Das Messer habe er nicht gesehen (STA-act. 11 dep. 46 f.). Er selber habe kein Messer gehabt und er habe B.__ nicht mit einem Messer angegriffen (STA-act. 11 dep. 42, 45, 50 f.). Er habe kein Geld von B.__ gefordert und habe diesen auch nicht beschimpft (STA-act. 11 dep. 22, 25 ff.). Vielmehr habe B.__ ihn be-

8│13 schimpft (STA-act. 11 dep. 35 ff.). Anlässlich seiner Hafteinvernahme durch die Staatsanwalt- schaft am 12. August 2021 und seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 13. August 2021 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Aussagen.

3.6 B.__ bestätigte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme am 10. August 2021, dass es zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe Geld von ihm verlangt und er habe diesem dann gesagt, dass er kein Geld habe und ihm nichts geben könne. Der Beschwerdeführer habe ihn dann beleidigt und beschimpft. Dann habe der Beschwerdeführer ihn angegriffen und versucht ihn zu würgen (STA-act. 13 dep. 21 f., 38). Das mit dem Würgen habe ca. 30 Sekunden gedauert. Ihm sei schwindelig und ganz leicht schwarz vor Augen geworden (STA-act. 13 dep. 22, 39 f.). Der Beschwerdeführer habe dann plötzlich nach einem Messer gegriffen, welches er vorne im Ho- senbund gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe das Messer in der linken Hand gehalten und damit versucht, auf ihn einzustechen. Er habe ihn im letzten Moment noch am Unterarm festhalten können. D.__ und C.__ hätten den Beschwerdeführer dann zurückhalten können (STA-act. 13 dep. 21 f., 25). Er sei danach zum Betreuer gegangen und der Beschwerdeführer sei dann noch einmal gekommen und habe ihn erneut mit dem Messer angegriffen (STA-act. 13 dep. 21). Es habe sich um ein Messer mit einem schwarzen Griff gehandelt (STA- act. 13 dep. 26).

3.7 C.__ gab anlässlich seiner Einvernahme am 11. August 2021 ebenfalls zu Protokoll, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B.__ zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe Schimpfwörter und Beleidigungen gegen B.__ ausgesprochen (STA- act. 14 dep. 14, 25 ff.). Es sei dann sehr schnell gegangen und der Beschwerdeführer habe B.__ mit den Händen am Hals gepackt. Er und D.__ hätten die beiden dann getrennt und geschaut, dass B.__ die Küche habe verlassen können (STA-act. 14 dep.14 ff., 27 f., 38). Den Grund für die Auseinandersetzung wisse er nicht (STA-act. 14 dep. 23 f.). Bei dieser Ausei- nandersetzung habe er kein Messer gesehen (STA-act. 14 dep. 43 f.). Er habe aber nachträg- lich von D.__ gehört – er sei aber nicht sicher, ob D.__ das gesagt habe –, dass der Beschwer- deführer ein Messer bei sich gehabt habe oder nach einem Messer gegriffen habe. Angespro- chen auf die Aussage von B., wonach der Beschwerdeführer diesen mit dem Messer ange- griffen habe, antwortete C., dass dieser lüge. Der ganze Vorfall habe nicht lange gedauert (STA-act. 14 dep. 49 f.).

9│13 3.8 Eine – der Natur des Beschwerdeverfahrens in Haftsachen entsprechende – summarische Würdigung der vorstehenden Aussagen bestätigt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Opfer zu einer zunächst verbalen und dann handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen ist, wobei der Beschwerdeführer das mutmassliche Opfer B.__ gewürgt hat. Aus dem polizeilichen Zwischenbericht vom 12. August 2021 geht zudem hervor, dass B.__ Kratzspuren am Hals aufwies und er am 10. August 2021 ärztlich untersucht wurde (STA-act. 1 S. 6). Aufgrund der vorstehenden Aussagen war nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der fraglichen Auseinandersetzung nach einem Messer gegrif- fen oder ein solches eingesetzt haben könnte. Diesbezüglich ist auch auf den Fotobericht der Kantonspolizei hinzuweisen, aus welchem hervorgeht, dass Bewohner des Asylzentrums der ausgerückten Polizeipatrouille ein schwarzes Rüstmesser übergeben und als Fundort die Kü- che im 2. Obergeschoss angegeben haben (STA-act. 2 S 3 ff.). Dem polizeilichen Zwischen- bericht sind sodann diverse Vorfälle zu entnehmen, in welchen der Beschuldigte ein Messer mit sich geführt hat (STA-act. 1 S. 8 f.). Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass er bisher nur sich selbst mit einem Messer verletzt hat. Im polizeilichen Zwischenbericht sind jedoch diverse Vorfälle dokumentiert, bei welchen sich der Beschwerdeführer wiederholt aggressiv, renitent und unkooperativ verhalten hat. Sein Verhalten hatte bereits mehrere si- cherheitspolizeiliche Einsätze zur Folge, wobei der Beschwerdeführer jeweils unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand (STA-act. 1 S. 7 ff.). Es werden auch Vorfälle beschrieben, bei de- nen sich der Beschwerdeführer gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille aggressiv und renitent verhielt und dabei mit einem Taschenmesser oder einer Rasierklinge herumfuchtelte. Der Beschwerdeführer habe nur unter Waffenhoheit und Androhung eines Taser-Einsatzes arrestiert werden können (STA-act. 1 S. 8 f.). Aus dem polizeilichen Zwischenbericht geht wei- ter hervor, dass der Beschwerdeführer seit März 2021 im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, wie namentlich Ladendiebstähle, Diebstähle aus Fahrzeu- gen sowie Einschleichdiebstähle, wiederholt in Erscheinung getreten ist (STA-act. 1 S. 10 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der beim Beschwerdeführer am fraglichen Tag durchge- führte Drogenschnelltest positiv auf Kokain resultierte. Der Beschuldigte äusserte sich diesbe- züglich dahingehend, dass er am Vorabend «zwei Linien» Kokain konsumiert habe. Gelegent- lich rauche er Marihuana. Er sei zudem alkoholsüchtig. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 13. August 2021 gab der Beschwerdeführer an, er wisse unter Alkoholeinfluss nicht, was er mache oder was er gemacht habe (vi-act. 4 dep. 13). Im Ereigniszeitpunkt wies der Beschwerdeführer einen Alkoholgehalt von 0.63 mg/l auf (STA-act.

10│13 1 S. 7). Folglich stand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls unter Einfluss von Alkohol und Kokain.

3.9 Nach dem Gesagten ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz gestützt auf eine summarische Würdigung der vorstehenden Beweis- lage, die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter beurteilt hat als jene des Be- schwerdeführers und gestützt darauf zum Schluss gekommen ist, eine Verurteilung wegen der vorgeworfenen Delikte erscheine wahrscheinlich. Daran ändern auch die Aussagen der Aus- kunftsperson C.__ nichts. Zumal auch dieser nicht ausschliessen konnte, dass der Beschwer- deführer bei der Auseinandersetzung ein Messer bei sich trug. Dass die Vorinstanz den Aus- sagen von C.__ vorliegend weniger Bedeutung beigemessen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Kommt hinzu, dass angesichts der unklaren persönlichen Verhältnisse zwischen den befragten Personen (noch) nicht erkennbar war, wer aus welchen Gründen be- stimmte Angaben gemacht hat. Eine eingehende Würdigung der Aussagen war denn auch nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, sondern ist dem erkennenden Sachgericht vorbehalten.

3.10 Insgesamt bestanden im Zeitpunkt der Haftanordnung, in dem im Übrigen weniger strenge Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen sind als im weiteren Verlauf des Verfahrens, genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer der ihm vorgewor- fenen Straftaten schuldig gemacht haben könnte. Der Beschwerdeführer vermag den durch das Gesamtbild gewonnenen dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Damit hat die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, des versuchten Raubes sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungs- mittel zu Recht bejaht.

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft das Vorliegen zumindest eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO voraus. Das Zwangs- massnahmengericht hat als besondere Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr sowie Wie- derholungsgefahr angenommen.

11│13 Der Beschwerdeführer hat den von der Vorinstanz angenommenen besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem we- gen schwerwiegender Delikte gegen Leib und Leben verdächtigt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stritt er vollumfänglich ab. Da sich die Ermittlungen noch in der Anfangsphase be- fanden und die Aussagen der befragten und noch zu befragenden Personen zentral für die Ermittlung des vorliegend relevanten Sachverhaltes waren, galt es zu verhindern, dass der Beschwerdeführer auf deren Aussageverhalten einwirken kann. Angesichts der drohenden Strafe war nämlich von einem grossen persönlichen und strafprozessualen Interesse des Be- schwerdeführers auszugehen, die Aussagen der am fraglichen Vorfall anwesenden Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Im Falle einer Freilassung wären diese Personen dem Beschwerdeführer zwangsläufig im Asylzentrum wieder begegnet und hätten von diesem be- einflusst werden können. Die Auskunftspersonen hätten sich einer Einflussnahme somit nur schwerlich entziehen können, gerade wenn die Vorwürfe zutreffen und der Beschwerdeführer – insbesondere mit Blick auf sein Alkohol- und Drogenproblem – auch vor Gewalt nicht zu- rückschreckt. Unter diesen Umständen war der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ge- geben. Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt, erübrigt sich die inhaltliche Beurteilung weiterer Haftgründe. Die Frage, ob neben der Kollusionsgefahr auch die – vom Beschwerdeführer bestrittene – Flucht- und Wiederholungs- gefahr gegeben war, kann vorliegend demnach offengelassen werden.

Die Anordnung der Untersuchungshaft muss schliesslich dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit entsprechen. Die Untersuchungshaft darf demnach nicht länger dauern, als die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung und die zuständigen gerichtlichen Behörden müssen in jeder Phase des Verfahrens prüfen, ob mit Ersatzmassnahmen die mit einer allfälligen Inhaftierung verfolgte Zielsetzung ebenfalls erreicht werden kann (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 221 StPO).

12│13 Der Beschwerdeführer stellt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft von einem Monat zu Recht nicht in Frage. Mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe bestand das Risiko einer Überhaft klarerweise nicht. Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO, mit welchen dem Risiko von Kollusionshandlungen wirksam hätte be- gegnet werden können, waren keine ersichtlich und wurden von Seiten des Beschwerdefüh- rers denn auch nicht beantragt. Die angeordnete Untersuchungshaft seit 13. August 2021 er- weist sich als verhältnismässig.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen im Zeitpunkt der Haftanordnung erfüllt waren. Die am 13. August 2021 durch das Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft war somit rechtmässig. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

Grundsätzlich legt die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeentscheid gilt als Endentscheid (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 421 StPO). Das Beschwerdeverfahren betreffend strafprozessuale Zwangsmassnahmen löst für die unterlegene Partei grundsätzlich Kostenfol- gen aus (Art. 428 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 1B_569/2018 vom 28. Januar 2019 E. 8). Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.‒ bis Fr. 3'000.‒ (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden ermessensweise (Art. 2 PKoG) auf Fr. 500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

13│13 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abge- schrieben wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 500.– und werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festgesetzt.
  4. [Zustellung].

Stans, 14. Dezember 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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