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ZA 21 28 Urteil vom 28. Februar 2022 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Albert Odermatt Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte 1. A., 2. B., beide vertreten durch C.__, Berufungskläger/Gesuchsteller.

Gegenstand Gerichtliches Verbot Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 9. November 2021 (ZE 21 258).

2│13 Sachverhalt: A. A.__ und B.__ («Berufungskläger»/«Gesuchsteller») sind hälftige Miteigentümer der Liegen- schaft Parz. Nr. , X., Grundbuch Dallenwil («Parz. Nr. __»). Als solche gelangten sie mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 an das Kantonsgericht Nidwalden und ersuchten um ein ge- richtliches Verbot. Sinngemäss beantragten sie die richterliche Anordnung eines allgemeinen Fahr- und Parkverbots. Nach Eingang einer Stellungnahme der Politischen Gemeinde Dallen- wil vom 2. November 2021 sowie einer unaufgeforderten Replik der Berufungskläger vom 7. November 2021, erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, mit Urteil ZE 21 258 vom 9. November 2021 («Urteil ZE 21 258») wie folgt: «1. Das Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Fahrverbots auf der Parz. Nr. __ an einen unbestimmten Personenkreis wird abgewiesen. 2. Es wird folgendes Gerichtliches Verbot erlassen und im Nidwaldner Amtsblatt publiziert: " 1. Auf das Verlangen der Grundeigentümer der Parz. Nr. __ wird allen Unberech- tigten verboten, auf diesem Grundstück Fahrzeuge aller Art abzustellen und/ oder zu parkieren. 2. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit Busse bis Fr. 2'000.00 bestraft (Art. 258 Abs. 1 ZPO). 3. Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Be- kanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchset- zung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO)." 3. Die Gesuchsteller haben im Einvernehmen mit der Kantonspolizei Nidwalden für die nö- tige Signalisation/Markierung sowie für das Anbringen der zutreffenden Signaltafeln zu sorgen. 4. Die Gerichtskosten (Gebühr und Auslagen) betragen Fr. 1'000.00, gehen zu Lasten der Gesuchsteller, werden mit ihrem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt. 5. [Zustellung].»

3│13 B. Hiergegen erheben die Berufungskläger mit Eingabe vom 16. November 2021 Berufung beim Obergericht Nidwalden. Sie beantragen darin sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Urteils ZE 21 258 (amtl. Bel. 1).

C. Auf gerichtliche Aufforderung hin bezifferten die Berufungskläger mit Eingabe 24. November 2021 den Streitwert (amtl. Bel. 2 und 3). Den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.– leiste- ten sie innert angesetzter Frist (amtl. Bel. 4 und 5). Am 16. Februar 2022 machten die Beru- fungskläger eine Noveneingabe (amtl. Bel. 6).

D. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Oberge- richts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.

4│13 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil ZE 21 258 betreffend gerichtliches Verbot (Befahren und Parkieren). Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Be- rufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens Fr. 10ʻ000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbegehren belaufen sich auf einen Streitwert von Fr. 75'000.– (vgl. unten E. 1.4), womit die Streitwert- grenze erreicht wird. Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzel- gericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Drei- erbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (for- melle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Be- schwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 30 ff. zu Vor Art. 308–318 ZPO). Die Be- rufungskläger haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch das angefoch- tene Urteil unmittelbar betroffen und damit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist – gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Ent- scheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung der Urteilsbegründung erfolgte am 13. November 2021. Die Berufung wurde fristgerecht am 18. November 2021 (Postaufgabe: 17. November 2021) beim Oberge- richt Nidwalden eingereicht. Nachdem ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die Berufung innert Frist eingereicht wurde sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

1.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1

5│13 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Par- teivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.

1.3 Das gerichtliche Verbot ist ein Anwendungsfall der freiwilligen Gerichtsbarkeit (THOMAS SUT- TER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 1 zu Art. 258 ZPO); das summarische Verfahren ist anwendbar (Art. 248 und Art. 258 ff. ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 255 lit. b ZPO). Der damit im erstinstanzlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz wirkt grundsätz- lich auch im Berufungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.3).

1.4 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus- schlaggebend ist der objektive Wert des Geforderten (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N 6 zu Art. 91 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Anga- ben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Im Berufungsverfahren ist der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N 7 zu Art. 91 ZPO [unter Verweis auf Art. 308 Abs. 2 ZPO]). Die Berufungskläger beantragen sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Entscheids. Sie beziffern den Streitwert für die Verbote auf rund Fr. 100'000.– (amtl. Bel. 3 S. 2 unten), wovon jedoch rund Fr. 25'000.– dem erstinstanzlich gutgeheissenen, hier nicht mehr strittigen Ersuchen um ein Parkverbot (dortige Dispo-Ziffn. 2 und 3) zugeordnet werden. Die Streitwertangabe der Berufungskläger von Fr. 75'000.– ist nicht offensichtlich un- richtig, womit in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO darauf abzustellen ist.

6│13 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz das Ersuchen um ein allgemeines Fahrverbot auf der Parz. Nr. __ zu Recht abwies. Insoweit sich die Berufungskläger im Weiteren wiederholt und ausführlich zu nicht verfahrens- relevanten Thematiken – konkret etwa zu Art und Umfang einer Sanierung des Strassenab- schnitts, zu Entschädigungs- und Enteignungsfragen, zur Strassensicherheitssituation sowie zu anderen Verfahren – äussern, ist darauf mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.

Mit einem (allgemeinen) Fahrverbot wird der Verkehr auf einer bestimmten Verkehrsfläche teilweise oder vollständig eingeschränkt. Es handelt sich demnach um eine Verkehrsanord- nung. Die Berufungskläger stützen ihr Ersuchen auf privatrechtliche Grundlagen, konkret Art. 258 ZPO (nachfolgende E. 3.1). Indessen kennt auch das öffentliche Recht, konkret das Strassenverkehrsrecht, Grundlagen für Verkehrsanordnungen (nachfolgende E. 3.2), weshalb zunächst die Vereinbarkeit respektive das Verhältnis von privaten und öffentlich-rechtlichen Fahrverboten zu definieren ist (nachfolgende E. 3.3).

3.1 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (Abs. 2). Beim gerichtlichen Verbot handelt sich um eine antizipierte allgemeine Vollstreckungsandrohung für den Fall der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes und gleicht daher eher einer verwaltungsrechtlichen Anordnung (LUCA TENCHIO/KRISTINA TENCHIO, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 1 zu Art. 258 ZPO). Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt (sog. strafrechtlicher Besitzesschutz). Das Verbot richtet sich im Allgemeinen an einen offenen/unbestimmten Adressatenkreis («jedermann»). Ausnahmen können indessen zugelassen werden. Das Verbot kann jede denkbare, übermässige Störung untersagen. Dient das Verbot nicht dem Schutz des Besitzes, sondern dem Schutz der Besit- zer und Nutzer einer Liegenschaft, ist das Gesuch abzulehnen, zumal diesen Störungen auch

7│13 mit einer Benutzerordnung Abhilfe geschaffen werden kann. Der Angriff auf andere Rechtsgü- ter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache kann mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Eigentliche Benutzerordnungen sind damit untersagt. Ein ge- richtliches Verbot kann auch örtlich auf nur einen Teil des betroffenen Grundstücks oder zeit- lich beschränkt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E. 1.4.1 m.w.H. und Beispielen [zur Publikation vorgesehen]).

3.2 3.2.1 Die Nutzung von öffentlichen Sachen richtet sich in erster Linie nach kantonalem Recht. Dieses umschreibt insbesondere, in welchem Rahmen und Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen und wie namentlich öffentlicher Grund von der Allgemeinheit benützt werden darf (BGE 135 I 302 E. 3.1). Soll der Gemeingebrauch bei einer öffentlichen Sache eingeschränkt oder aufgehoben werden, ist auf dem öffentlich-rechtlichen Wege vorzugehen. Bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch untersteht das Verhältnis zwischen dem Träger der Herrschaft und dem Benutzer stets dem öffentlichen Recht. Im Gegensatz zum Zivilrecht ist mit einer Benutzungsordnung nicht der Besitz zu schützen, sondern die Nutzung einer öffentlichen Sache zu regeln. Bei der Frage, ob eine Sache als öffentliche Sache gilt, sind die massgeblichen Kriterien die Zweckbestimmung und Verfügungsmöglichkeit des Staates. Eigentum hingegen bildet kein Anknüpfungskriterium (Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3. m.w.H.).

3.2.2 Der Verkehr auf öffentlichen Strassen wird gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 durch das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) geregelt. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlo- sen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]), mit anderen Worten aufgrund des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zweckbestimmung dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 4 Abs. 1 Strassengesetz [StrG; NG 622.1]). Der Begriff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Weder ist entschei- dend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist, noch ist dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Ver- kehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung

8│13 steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächli- chen Benützung (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E. 1.4.1 und 1.4.2 m.w.H. und Beispielen [zur Publikation vorgesehen]). Die Verkehrsordnungsvorschriften sollen überall dort zur Anwendung gelangen, «wo öffentlicher Verkehr sich abspielt» (BERN- HARD WALDMANN/RAPHAEL KRAEMER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK-SVG, 2014, N 17 zu Art. 1 SVG). Für den Kanton Nidwalden gelten dabei die folgenden Konkretisierungen: Die öffentlichen Strassen werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung eingeteilt in Natio- nalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen sowie öffentliche Strassen privater Eigen- tümer (Art. 4 Abs. 2 Ziffn. 1-4 StrG). Öffentliche Strassen privater Eigentümer sind Strassen im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Privater, die von jedermann benützt werden können, insbesondere alle Strassen, die schon vor dem Jahre 1900 öffentlich benützt worden sind (Art. 10 Abs. 1 StrG). Ausschlaggebend für die Benutzung durch die Öffentlichkeit können die Widmung und die sich daraus ergebende tatsächliche Nutzung von Strassen und Plätzen durch die Öffentlichkeit sein. Die Widmung zum Gemeingebrauch ist eine Verfügung, mit welcher eine Sache zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimmten Zweck freigegeben wird. Dieser Verwaltungsakt kann auch formlos, stillschweigend erfolgen. Grund- voraussetzung für die Widmung einer Sache zum Gemeingebrauch ist die Verfügungsmacht des Gemeinwesens. Eine Strassenparzelle im Privateigentum ist grundsätzlich für den priva- ten und nicht für den öffentlichen Gebrauch bestimmt. Das Gemeinwesen darf sie nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnungen als öffentliche Verkehrsfläche behandeln, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht (z.B. in der Form eines dinglichen Rechts) erlangt hat. Mangels eines dinglichen Rechts oder einer unmittelbar wirkenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung bedarf es des Einverständnisses des privaten Eigentümers. Dessen Zustimmung zur Widmung kann auch formlos sein. Ein blosses Dulden der allgemeinen Be- nützung genügt aber nicht. Ein jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch durch die Öffentlich- keit kann eine entsprechende Widmung bewirken (für die Rechtslage im Kanton Zürich: Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.1 und 4.3.2 m.w.H.; vgl. etwa auch die treffliche Zusammenfassung in: Kantonsgericht Luzern LGVE 2017 I Nr. 4 E. 7.3). Die öffentlichen Strassen privater Eigentümer werden im Strassenverzeichnis der Gemeinde erfasst (vgl. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2 StrG; Art. 2 Abs. 1 Strassenreglement der Politischen Ge- meinde Dallenwil [Strassenreglement; Nr. 6.3]). Das Verzeichnis wird – mindestens in der Po- litischen Gemeinde Dallenwil, um welche es hier geht – vom Gemeinderat erstellt und geführt

9│13 (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Strassenreglement). Er legt das Strassenverzeichnis und alle Nach- führungen jeweils während 30 Tagen öffentlich auf, wobei den betroffenen Grundeigentümern und allen Stimmberechtigten der Rechtsweg nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; NG 265.1) offensteht (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 Strassenreglement). Die Strassen werden einerseits anhand ihrer Funktion in Hauptverkehrs-, Sammel-, Erschlies- sungs-, Zufahrts- und übrige Strasse eingeteilt, wobei es sich bei den hier relevanten Er- schliessungsstrassen um Quartiere bis 150 Wohneinheiten erschliessende Strassen handelt (Art. 5 Abs. 1 und 4 Strassenreglement). Andererseits werden die Strassen auf Grund des Grades der öffentlichen Nutzung und dem entsprechend Mass an öffentlichem Interesse an der Strasse unterschieden und den Klassen A-B zugeordnet, wobei bei der hier relevanten Klasse B von einem teilweisen öffentlichen Interesse ausgegangen wird (Art. 6 Abs. 1 Stras- senreglement).

3.2.3 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SVG). Im Kanton Nidwalden fällt dies in die Zuständigkeit der Justiz- und Sicherheitsdirektion (vgl. Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes [kSVG; NG 651.1]). Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG). Andere Beschränkungen oder Anordnungen kön- nen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Be- hinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Art. 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SVG).

3.3 Zusammenfassend kann das Verbot einer Befahrung einer Verkehrsfläche demnach grund- sätzlich sowohl auf das Privat- wie auch das öffentliche Recht abgestützt werden, was aber eine Koordination erfordert. Nach der hier vertretenen Auffassung erscheint es stringent, für die Abgrenzung an den öffentlichen Charakter einer Verkehrsfläche anzuknüpfen. Ist die Ver- kehrsfläche öffentlich, liegt die Kompetenz bei den Verwaltungsbehörden und -gerichten. Die

10│13 Regelung einer privaten Verkehrsfläche obliegt hingegen den privat Berechtigten und den durch diese angerufenen Zivilgerichte. Daraus folgt, dass die Zivilgerichte nicht befugt sind, auf öffentlichen, dem Strassenverkehrsgesetz unterstehenden Verkehrsflächen privatrechtli- che Fahrverbote gemäss Art. 258 ZPO anzuordnen (so auch: Urteil LF110060-O/U des Ober- gerichts Zürich vom 11. April 2012 E. 5c; Verfügung ZE3 19 5 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 3. Oktober 2019 E. 3; Kantonsgericht Luzern LGVE 2017 I Nr. 4 E. 7; TEN- CHIO/TENCHIO, a.a.O., N 9 zu Art. 258 ZPO; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Do- mej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. A., 2021, N 4 zu Art. 258-260 ZPO; MATTHIAS PFAU/AHMET BIRGUEL, Das gerichtliche Parkverbot, in: Jusletter 1. Juli 2013 N 4). Davon scheint überdies auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung auszugehen, wenn im Zusammenhang mit dem mögli- chen Inhalt und Umfang von (privatrechtlichen) gerichtlichen Verboten festgehalten wird, dass dem Erlass eines Verbots auf einer Strasse im Privateigentum der Umstand der Öffentlich- Erklärung entgegenstehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E. 1.4.1 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Die (öffentlich-rechtliche) Frage, ob die streitbefangene Verkehrsfläche öffentlich ist, hat das Zivilgericht im Rahmen des Zivilprozes- ses vorfrageweise zu prüfen. Diese Vorprüfung erfolgt frei, mindestens insoweit die hierfür zuständigen Verwaltungsinstanzen im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid getroffen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 3.2). Nach Gesagtem bewirkt die allfällige, vorfrageweise Bejahung des öffentlichen Charakters einer Verkehrsfläche durch das Zivilgericht, dass dieses auf ein entsprechendes Ersuchen um ein (privatrechtliches) gerichtliches Fahrverbot nicht einzutreten hat und eine solche Beschrän- kung auf dem skizzierten, öffentlich-rechtlichen Weg (vorstehende E. 3.2) zu erwirken ist.

Die Berufungskläger ersuchten um ein allgemeines Fahrverbot auf der Parz. Nr. . Über diese Parzelle verläuft die D.-Strasse. Unbestritten ist, dass sich der Strassenabschnitt im Privateigentum der Berufungskläger befindet und dass im Grundbuch keine dingliche Berech- tigung der Öffentlichkeit vermerkt ist (vgl. vi-GS 1 und 2). Eine explizite Einwilligung der Grund- eigentümer in eine Widmung zugunsten der Öffentlichkeit des auf der Parz. Nr. __ liegenden Strassenabschnitts liegt ebenso wenig vor. Indes handelt es sich gemäss dem Strassenver- zeichnis der Politischen Gemeinde Dallenwil beim strittigen Strassenabschnitt um eine Er- schliessungsstrasse der Klasse B (Strassen-Nr. , D.-Strasse, Abschnitt «» bis «», Länge __ Meter, Breite _ Meter). Der Kategorisierung entsprechend werden über den streit- befangenen Strassenabschnitt Quartiere bis 150 Wohneinheiten erschlossen (Art. 5 Abs. 4

11│13 Strassenreglement), womit aufgrund des Grads der öffentlichen Nutzung ein teilweises öffent- liches Interesse besteht. Aus dem Eintrag in das kommunale Strassenverzeichnis als Er- schliessungsstrasse der Klasse B folgt, dass es sich beim betreffenden Abschnitt der D.- Strasse um eine öffentliche Strasse privater Eigentümer gemäss Art. 4 Abs. 2 Ziff. 4 StrG be- ziehungsweise damit eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV handelt. Die – anfechtbare – Aufnahme in das Register entspricht einer (formellen) Widmung zum Gemeingebrauch. Der Strassenabschnitt hat bereits aus diesem Grund als öffentliche Verkehrsfläche zu gelten. Dies korrespondiert im Übrigen auch mit der tatsächlichen Nutzung. Selbst wenn die Auf- nahme in das Strassenverzeichnis nicht als formelle Widmung betrachtet würde, wäre eine solche Widmung im vorliegenden Fall formlos geschehen: Der über die Parzelle verlaufende Abschnitt der D.-Strasse besteht gemäss Angaben der Berufungskläger mindestens seit dem Jahr 1961 (Bau des Hauses auf der Parz. Nr. __; vgl. vi-GS 5 S. 3). Die Politische Ge- meinde Dallenwil erläutert, dass die Strasse nicht nur als Erschliessungsstrasse genutzt werde, sondern über diesen Strassenabschnitt auch ein Schul- sowie ein Wanderweg und das kantonale Radwegnetz verlaufe. Auch sei die Strasse Teil der Notfallplanung __ (vi-act. 5 [Stellungnahme vom 2. November 2021] inklusive Bel. 1-5). Aus den Erläuterungen der Beru- fungskläger erhellt, dass sie ebenfalls von einer regen (externen) Nutzung des Strassenab- schnitts durch diverse Verkehrsteilnehmer («führt schon heute zu massivem Umwegverkehr» [vgl. vi-GS 5 S. 4]; auch: vi-act. 3 S. 3; amtl. Bel. 1 S. 2 f.) sowie dessen erheblicher Bedeu- tung für Blaulichtorganisationen beziehungsweise Notfälle («wichtigen Rettungsverbindung» [vgl. vi-GS 5 S. 4]; auch: vi-act. 3 S. 2) ausgehen. An anderer Stelle wird von den Berufungs- klägern ergänzt, dass bereits jetzt rund 200 Fahrräder pro Tag die Strasse befahren würden (vgl. vi-GS 6 S. 1). Der Strassenabschnitt wurde und wird demnach in verschiedenster Hinsicht tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche genutzt. Dass sich die Berufungskläger nun jüngst vehement gegen diese Benützung wehren, vermag am bisherigen uneingeschränkten, öffent- lichkeitsoffenen Gebrauch nichts zu ändern. Es ist schliesslich daran zu erinnern, dass der Charakter als öffentliche Strasse nicht vom Willen der Berufungskläger als Eigentümer abhän- gig, sondern die tatsächliche, unwidersprochen gebliebene Benützung massgeblich ist. Der jahrelange, widerspruchslose Gebrauch durch die Öffentlichkeit hat eine entsprechende, form- lose Widmung des Strassenabschnitts bewirkt. Zusammenfassend handelt es sich beim Strassenabschnitt auf der Parz. Nr. __ um eine öf- fentliche Verkehrsfläche. Ein privatrechtliches Verbot ist unter diesem Umstand ausgeschlos- sen (vgl. vorne E. 3.3), womit auf das entsprechende Ersuchen nicht einzutreten war.

12│13

Nach dem Gesagten ist die Berufung unbegründet, vollumfänglich abzuweisen und das vo- rinstanzliche Urteil im Ergebnis zu bestätigen.

6.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Kla- gerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unter- liegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). In Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 75'000.– betragen die ordentlichen Entscheidgebühren vor dem Kantonsge- richt zwischen Fr. 2'500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 7 Abs. 1 PKoG); vor Obergericht dementspre- chend zwischen Fr. 1'666.65 bis Fr. 4'000.–. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG im unteren Bereich des Gebührenrahmens auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Sie werden ausgangs- gemäss den unterliegenden Berufungsklägern je hälftig unter solidarischer Haftbarkeit aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO), deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und sind damit bezahlt.

6.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist den unterliegenden Berufungsklägern keine Parteientschä- digung auszurichten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO e contrario).

13│13 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung vom 16. November 2021 wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt, werden ausgangsgemäss den Be- rufungsklägern hälftig unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und sind bezahlt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 28. Februar 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 75'000.–.

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